Urteil des HessVGH vom 20.08.1991

VGH Kassel: zustellung, anerkennung, afghanistan, wohnung, vermieter, wahrscheinlichkeit, asylbewerber, eigenhändig, quelle, brief

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
13. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 TP 1197/91
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 4 VwZG, § 1 VwZG HE, §
50 PostO, § 51 PostO
(Zustellung per Einschreiben - Ersatzzustellung -
Zustellungsempfänger in einer Gemeinschaftsunterkunft)
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist begründet.
Zu Unrecht hat ihnen das Verwaltungsgericht die Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe für ihre auf Anerkennung als politisch Verfolgte gerichtete
Verpflichtungsklage versagt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bietet die
von den Antragstellern beabsichtigte Rechtsverfolgung die notwendige
hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO.
In der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird die mangelnde
Erfolgsaussicht der Asylverpflichtungsklage darauf gestützt, daß diese nicht
fristgerecht erhoben worden und daher unzulässig sei. Dies ist indes aller
Voraussicht nach nicht der Fall. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3. November 1987 ist den Klägern
nämlich, soweit bisher ersichtlich, nicht ordnungsgemäß zugestellt worden.
Nach den vom Verwaltungsgericht angestellten Ermittlungen kann zwar
festgestellt werden, daß der Postbote die den Klägern zuzustellende Sendung am
20. November 1987 an die Heimleiterin des Hauses W, in dem die Kläger als
Asylbewerber untergebracht waren, übergeben hat. Diese Zustellung war jedoch
fehlerhaft und hat deswegen die Monatsfrist für die Erhebung der Klage gemäß §
74 Abs. 1 VwGO nicht in Lauf gesetzt (vgl. Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989, § 74 Anm.
4). Die Zustellung erfolgte hier durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein
gemäß § 1 HessVwZG i.V.m. § 4 VwZG, § 31 PostO. Für dieses
Zustellungsverfahren gelten die §§ 45 bis 61 PostO (BVerwG, Urteil vom 20.
Februar 1980 -- BVerwG 8 C 63.78 --; BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1980 -- BVerwG 8
C 59.79 --; Engelhardt, Verwaltungs- Vollstreckungsgesetz --
Verwaltungszustellungsgesetz, 2. Aufl. 1988, § 4 VwZG Anm. 7).
Den Klägern ist der Bescheid von dem Postboten nicht eigenhändig übergeben
worden; vielmehr ist er der Heimleiterin ausgeliefert worden, die Zustellung
erfolgte somit im Wege der Ersatzzustellung. Für dieses Verfahren gilt § 51 Abs. 2
Nr. 3, Abs. 3 PostO (vgl. BVerwG, a.a.O.), nicht § 11 VwZG, der nur die Zustellung
durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis betrifft.
Zwar könnte die Heimleiterin vorliegend als befugte Ersatzempfängerin im Sinne
des § 51 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 PostO in Frage kommen. Nach dieser Vorschrift sind
Ersatzempfänger unter anderem auch der Inhaber oder Vermieter der in der
Anschrift angegebenen Wohnung. Eine entsprechende Stellung kann auch einer
Pensionswirtin oder Heimleiterin zukommen, da als Vermieter in diesem Sinne
jeder angesehen werden kann, der vertraglich Wohnung gewährt (Baumbach,
Lauterbach, Albers, Hartmann, ZPO, 48. Aufl. 1990, § 181 Anm. 2 a) bb)).
Ob die Heimleiterin vorliegend tatsächlich eine solche vermieterähnliche Stellung
innehatte, braucht hier indes nicht entschieden zu werden. Die Ersatzzustellung
nach § 51 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 PostO setzt nämlich voraus, daß eine Zustellung an
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nach § 51 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 PostO setzt nämlich voraus, daß eine Zustellung an
den Empfänger nicht möglich ist, dieser also von dem Postzusteller nicht
angetroffen wird. Diese Voraussetzung für die Ersatzzustellung war im
vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Nach der dem VG gegenüber abgegebenen schriftlichen Auskunft der Heimleiterin
vom 9. Mai 1990 hat diese Einschreiben nur entgegengenommen, wenn sie genau
gewußt hat, daß die jeweiligen Empfänger sich im Hause aufhielten. In einem
solchen Fall war der Postbote indes nicht befugt, die Einschreibsendung der
Heimleiterin zu übergeben. Er hätte vielmehr den Bescheid der im Hause
befindlichen Klägerin oder ihrem Ehegatten (§ 50 Abs. 1 PostO) aushändigen
müssen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin zu 1) der Heimleiterin
Postvollmacht nach § 46 Abs. 1 PostO erteilt oder sie gemäß § 47 Abs. 1 PostO zur
Postempfangsbeauftragten bestellt hatte. Auch ist bei einem Asylbewerber, der in
einer Gemeinschaftsunterkunft lebt, nicht allein deshalb anzunehmen, daß ihn der
Postzusteller nicht erreichen und ihm die Sendung nicht aushändigen kann (siehe
Hess. VGH, Beschluß vom 9. März 1987 -- 10 TH 527/87 --).
Da nach alledem die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte nach den
vorliegenden Erkenntnissen nicht unzulässig erscheint, kann aus diesem Grunde
Prozeßkostenhilfe nicht verweigert werden.
Die Klage hat auch im übrigen hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die aus Afghanistan stammenden Kläger sind die Ehefrau bzw. das minderjährige
Kind des als asylberechtigt anerkannten S Z S. Aufgrund der vom afghanischen
Staat praktizierten Sippenhaft droht ihnen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
Verfolgung.
Wie der Senat in seinen Entscheidungen vom 14. Mai 1990 -- 13 UE 1029/84 -- und
vom 29. Oktober 1990 -- 13 UE 2096/88 -- ausgeführt hat, haben Ehegatten und
Kinder von in der Bundesrepublik Deutschland lebenden asylberechtigten
afghanischen Staatsbürgern nach derzeitigem Erkenntnisstand im Falle ihrer
Rückkehr selbst mit politischer Verfolgung zu rechnen, wenn der Ehepartner bzw.
Elternteil aufgrund besonderer Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu
erwarten hat, daß er in Afghanistan als Regimegegner eingestuft wird. Bei der im
Prozeßkostenhilfeverfahren nur allein möglichen summarischen Überprüfung der
Sach- und Rechtslage erscheint es nicht ausgeschlossen, daß der Ehemann und
Vater der Kläger in Afghanistan als Regimegegner eingestuft wird.
Darüber hinaus hat die Klage auch deshalb hinreichende Aussicht auf Erfolg, da die
Möglichkeit besteht, daß den Klägern die Rechtsstellung von Asylberechtigten
gemäß § 7 a AsylVfG eingeräumt werden muß.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.