Urteil des HessVGH vom 30.06.1987

VGH Kassel: öffentliche sicherheit, verfügung, kundgebung, veranstaltung, behörde, gefährdung, versammlung, hochschule, zukunft, verfahrensmangel

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
3. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 UE 969/86
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 2 § 1 Abs 1 VGFGEntlG,
§ 113 Abs 1 S 4 VwGO, § 15
Abs 1 VersammlG, § 39
Abs 1 VwVfG HE
(Unzulässigkeit eines Gerichtsbescheids ohne erneute
Anhörungsmitteilung nach Umstellung des Klageantrages;
Versammlungsverbot bei Anmeldung verschiedener
Versammlungen)
Tatbestand
Mit Schreiben vom 08.01.1985 meldete die Klägerin beim Beklagten außer einem
Demonstrationsmarsch mit Kundgebung von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr am
31.12.1985 in H. Mahnfeuer in den Gemarkungen S. (maximal 400 Personen) und
H. (B., maximal 150 Personen) jeweils von 23.00 Uhr bis 1.00 Uhr "am
24.12.85/1.1.86" an.
Mit Verfügung vom 22.05.1985 verbot der Beklagte sämtliche geplanten
Veranstaltungen unter Hinweis auf im einzelnen näher dargelegte Vorkommnisse
im Zusammenhang mit gleichartigen Veranstaltungen und anderen Ereignissen
am Jahresende 1984/85. Die Durchführung der angemeldeten Veranstaltungen
ließe eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
befürchten.
Der Regierungspräsident: in Kassel wies den unter dem 18.06.1985 eingelegten
Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.1985 zurück. Zur
Begründung ist ausgeführt, das Versammlungsverbot sei wegen zu erwartender
erheblicher Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch
Angehörige der Klägerin gemäß § 15 Abs. 1 VersG gerechtfertigt. Darüber hinaus
seien die Verbotsgründe des § 5 Nr. 4 VersG gegeben, weil zu erwarten sei, daß
die Klägerin oder ihr Anhang strafbedrohte Ansichten vertreten oder Äußerungen
dulden werden. Wenn auch alle einschlägigen Ermittlungsverfahren bei der
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Fulda bezüglich der Vorkommnisse zur
Jahreswende 1984/85 eingestellt worden seien, könne gleichwohl davon
ausgegangen werden, daß die betreffenden Straftaten begangen worden und von
der Klägerin gebilligt worden seien. Die Klägerin habe es nämlich nicht für nötig
erachtet, sich gegenüber der Öffentlichkeit von diesen Straftaten zu distanzieren.
Mit einem am 18.12.1985 gestellten Eilantrag gegen das sofort vollziehbare
Versammlungsverbot vom 22.05.1985 blieb die Klägerin in zwei Instanzen erfolglos
(vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 30.12.1985 - 11 TH 2669/85 -).
Mit der am 12.12.1985 erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst einen auf die
Aufhebung der Verbotsverfügung gerichteten Anfechtungsantrag gestellt. Nach
einer Anzeige des Verwaltungsgerichts, gegebenenfalls durch Gerichtsbescheid zu
entscheiden, ist die Klägerin auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage
übergegangen. Diese Klage hat das Verwaltungsgericht mit Gerichtsbescheid vom
12.03.1986 mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, der Klägerin fehle das
erforderliche Feststellungsinteresse in bezug auf die Rechtswidrigkeit des
Versammlungsverbots. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht ersichtlich. Im übrigen
wurde auf die gerichtlichen Beschlüsse im Eilverfahren verwiesen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 18.03.1986 zugestellte Urteil des
Verwaltungsgerichts am 11.04.1986 Berufung eingelegt und diese auf das Verbot
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Verwaltungsgerichts am 11.04.1986 Berufung eingelegt und diese auf das Verbot
der Mahnfeuer beschränkt. Zur Begründung trägt sie vor, bei den seit 15 Jahren
unbeanstandet an der Zonengrenze durchgeführten Mahnfeuern sei es zu
keinerlei Zwischenfällen oder Parolenrufen gekommen, die etwa anstößig gewesen
wären. Die Mahnfeuer fänden weit ab von jeder Ortschaft statt, weshalb
Reibungspunkte überhaupt nicht gegeben seien. Beim Verbot der Demonstration
und der Mahnfeuer sei nicht differenziert, sondern das Mahnfeuer einfach
"mitverboten" worden. Mit Rücksicht darauf sei zu befürchten, daß das für die
Jahreswende 1986/87 geplante Mahnfeuer wiederum pauschal unter Bezugnahme
auf die Vorfälle zur Jahreswende 1984/85 verboten werde.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Kassel
vom 12. März 1986 - II/1 E 2293/85 - festzustellen, daß der Bescheid des
Beklagten vom 22. Mai 1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13.
November 1985 insoweit rechtswidrig gewesen ist, als die Veranstaltung von
Mahnfeuern an der Zonengrenze untersagt worden ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf den angefochtenen Gerichtsbescheid und die gerichtlichen
Eilentscheidungen. Darüber hinaus weist er daraufhin, daß er mit bestandskräftiger
Verfügung vom 14.04.1986 für die Jahreswende 1986/87 Mahnfeuer sowie einen
Demonstrationsmarsch mit nachfolgender Kundgebung verboten habe.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten des Beklagten vor (4 Ordner
und 3 Hefter), ebenso die Gerichtsakte des Hess. VGH 11 TH 2669/85.
Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird
ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Mit Einverständnis der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung
entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung der Klägerin ist
begründet.
Der angefochtene Gerichtsbescheid kann in dem Umfang, in dem er Gegenstand
des Berufungsverfahrens geworden ist, schon deshalb keinen Bestand haben, weil
das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen Mangel leidet (§ 130 Abs. 1
Nr. 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zwar in bezug auf die gesetzliche
Möglichkeit, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden,
gemäß Art. 2 § 1 S.3 EntlG unter dem 11. Februar 1986 eine Anhörungsmitteilung
mit einer ausreichenden Frist zur Stellungnahme an die Beteiligten gesandt. Die
Antwort des Klägervertreters vom 7. März 1986 hätte das Verwaltungsgericht
aber, um das verfassungsrechtlich gewährte rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)
der Klägerin nicht zu verletzen, zu einer erneuten Anhörungsmitteilung
veranlassen müssen. Dies ergibt sich daraus, daß der Klägervertreter in seinem
Schriftsatz vom 7. März 1986 am Ende zu erkennen gegeben hatte, nach seiner
Auffassung erübrige sich ein weiteres Eingehen auf die Anhörungsmitteilung des
Gerichts vom 11. Februar 1986, weil nach der Umstellung auf eine
Fortsetzungsfeststellungsklage sein Klagebegehren nunmehr zulässig sei. Damit
war dem Gericht angezeigt worden, daß das klägerische Anhörungsrecht zunächst
bewußt nicht ausgeschöpft worden war, weil das auch nach Auffassung des
Klägervertreters bestehende Problem der unzulässigen Anfechtung des durch
Zeitablauf erledigten Versammlungsverbots durch den Übergang auf die
Fortsetzungsfeststellungsklage vermeintlich bereinigt worden war. Bei dieser
Sachlage wäre es geboten gewesen, die Klägerin durch eine erneute gerichtliche
Anhörungsmitteilung wissen zu lassen, das Gericht ziehe trotz der Umstellung des
Klageantrags einen Gerichtsbescheid noch in Betracht.
Der Senat macht von der in § 130 Abs. 1 VwGO, vorgesehenen Möglichkeit der
Zurückverweisung keinen Gebrauch, weil er aufgrund des Vortrags der Beteiligten
und des Inhalts der beigezogenen Akten den Sachverhalt selbst beurteilen kann.
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und des Inhalts der beigezogenen Akten den Sachverhalt selbst beurteilen kann.
Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO,
zulässig. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus,
daß ein fehlerhafter Verwaltungsakt, der sich erledigt hat, rechtswidrig gewesen ist,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Der Fall liegt
hier so, daß sich das angegriffene Verbot der für die Jahreswende 1985/86
angemeldeten Veranstaltungen erst nach der am 18. Dezember 1985 erfolgten
Klageerhebung durch Zeitablauf erledigt hat.
Aus Gründen der Wiederholungsgefahr hat die Klägerin auch ein berechtigtes
Interesse an der begehrten Feststellung. Die Durchführung von Mahnfeuern an der
Grenze durch die Klägerin hat eine jahrelange Tradition, an deren Fortführung sie
erkennbar interessiert ist. Gerade für die Mahnfeuer zur Jahreswende ist in der
Zukunft mit gleichartigen versammlungsrechtlichen Anmeldungen der Klägerin zu
rechnen, bei denen nicht auszuschließen ist, daß der Beklagte ihr gegenüber auch
in Zukunft unter Bezugnahme auf die Ereignisse von 1984/85 sofort vollziehbare
Versammlungsverbote erlassen wird. Diese Erwartung wird besonders dadurch
gestützt, daß die Klägerin für 1986/87 Mahnfeuer am gleichen Standort
angemeldet und mit Verfügung des Beklagten vom 14. April 1986 unter
Einbeziehung der früheren Vorfälle untersagt bekommen hat. Hierbei sei
angemerkt, daß das Verwaltungsgericht diese neue Sachlage bei seiner
Entscheidung vom 12. März 1986 noch nicht berücksichtigen konnte.
Das Feststellungsbegehren der Klägerin ist auch begründet. Hinsichtlich des
Verbots der Mahnfeuer hält die Verfügung vom 22. Mai 1985 einer rechtlichen
Überprüfung nicht stand.
Rechtsgrundlage für die Verbotsverfügung ist § 15 Abs. 1 VersG, durch den von
der in Art. 8 Abs. 2 GG vorbehaltenen Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, das
Recht, sich unter freiem Himmel zu versammeln, durch Gesetz einzuschränken.
Nach dieser Bestimmung kann die zuständige Behörde die Versammlung oder
den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn
nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des
Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Eine Verbotsverfügung darf erlassen werden,
wenn bei verständiger Würdigung der erkennbaren Umstände die Durchführung
der Versammlung mit Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verursacht, wobei von einer unmittelbaren
Gefährdung dann auszugehen ist, wenn der drohende Schadenseintritt so nahe
ist, daß er jederzeit eintreten kann (vgl. Hess. VGH, Urteil v. 17. September 1984 -
11 UE 1767/84 - m.w.N.).
Zusätzlich ist zu beachten, daß die nach § 15 Abs. 1 VersG getroffene behördliche
Ermessensentscheidung gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 HessVwVfG in der Begründung
die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe aufzuführen hat, die die
Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.
Diesen Anforderungen ist beim Verbot der Mahnfeuer nach Ansicht des Senats
nicht ausreichend Rechnung getragen worden. Die Begründung des
Veranstaltungsverbots läßt eine differenzierte Betrachtung der verschiedenen
Veranstaltungen und der von ihnen aufgeworfenen Probleme für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung vermissen. Es wird nicht näher dargelegt, ob und
gegebenenfalls weshalb auch bei einer isolierten Durchführung der Mahnfeuer
weitab von Ortschaften im Gelände eine versammlungsrechtlich nicht
hinnehmbare unmittelbare Gefährdungslage entstehen würde. Angesichts der seit
vielen Jahren versammlungsrechtlich unbeanstandet durchgeführten Mahnfeuer
bestand hier hinreichender Anlaß, darauf näher einzugehen. Immerhin war in dem
Bericht eines Beamten der Polizeistation Fulda vom 24. Januar 1985 über den
Ablauf der Veranstaltungen am 30. und 31. Dezember 1984 in H. und anderen
Orten auf Seite 11 unten festgehalten worden, das Abbrennen des Mahnfeuers an
der Grenze zur DDR oberhalb von S. sei ohne Zwischenfälle verlaufen. Die Wiking-
Jugend sei dabei wie in den Vorjahren allein anwesend gewesen. Das erstmals
zweite Mahnfeuer, auf dem B. angezündet, sei im Gesamtablauf der Veranstaltung
der WJ bedeutungslos gewesen.
Diese Umstände zeigen, daß gewichtige Gesichtspunkte in der Begründung des
Veranstaltungsverbots zwar für den Demonstrationsmarsch und die Kundgebung
in der Ortslage von H. von Bedeutung gewesen sind, sich für die Mahnfeuer aber
gar nicht oder nicht in gleicher Schärfe stellten. Dies gilt einmal für den bei den
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gar nicht oder nicht in gleicher Schärfe stellten. Dies gilt einmal für den bei den
Mahnfeuern begrenzten Teilnehmerkreis, der sich zudem noch zur selben Zeit auf
zwei verschiedene Standorte verteilte, für das Verhalten von Mitgliedern und
Anhängern bei innerörtlichen Veranstaltungen und Ereignissen, das Rufen von
strafbedrohten Parolen; das Abspielen von Kampfliedern und die aufgeführten
Belästigungen und Störungen für die Öffentlichkeit in den Ortschaften. Diese
Gesichtspunkte mögen für das innerörtliche Veranstaltungsverbot sämtlich ihre
hier nicht näher zu bewertende Bedeutung haben, für die Mahnfeuer ist dies
unmittelbar nicht der Fall.. Dazu sind Art und Ort der Veranstaltung zu
verschieden. Insofern kann für einen nachmittäglichen Demonstrationsmarsch mit
Kundgebung im Ort und das fernab im Gelände stattfindende Abbrennen von
Holzstößen um Mitternacht nicht einfach von einer einheitlichen
Gesamtveranstaltung ausgegangen werden, zumal in früheren Jahren isolierte
Mahnfeuer vorherrschend waren.
Der im Widerspruchsbescheid vom 13. November 1985 neben. § 15 Abs. 1 VersG
auch für die Veranstaltungen im Freien herangezogene Verbotsgrund des § 5 Nr. 4
VersG, nämlich die durch Tatsachen begründete Gefahr des Äußerns oder Duldens
strafbedrohter Bekundungen, wird von der Behörde selbst nicht mit den
Mahnfeuern in Verbindung gebracht, so daß sich das diesbezügliche
Versammlungsverbot daraus nicht rechtfertigt.
Insgesamt ist dem angefochtenen Versammlungsverbot entgegenzuhalten, daß
es die verschiedenen Veranstaltungen im Hinblick auf die davon aufgeworfenen
unterschiedlichen Sicherheitsfragen nicht differenziert gewürdigt hat. Insbesondere
ist für eine mögliche isolierte Durchführung der Mahnfeuer nicht dargelegt und
nicht belegt worden, daß auch eine behördliche Steuerung durch Auflagen wie in
den früheren Jahren einen ordnungsgemäßen Zu- und Abgang zu den Mahnfeuern
nicht gewährleistet hätte. Ohne zureichenden Grund darf hinter bewährte
Erfahrungen bei gleichartigen früheren Veranstaltungen nicht zurückgeblieben
werden (vgl. BVerfG, B. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 und 341/81 - NJW 1985,
2395).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO entsprechend.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO
liegen nicht vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats
nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist bei
dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, durch
einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule
einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der
die Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden - vgl. §
132 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und § 18
des Gesetzes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I. S. 661).
Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO,
genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb
eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen
Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzulegen und
spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die
angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die
Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm
und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.