Urteil des HessVGH vom 25.01.1994

VGH Kassel: satzung, gerät, berufsbild, belastung, auskunft, gaststätte, spielapparat, posten, dokumentation, stadt

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
5. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 TH 2664/92
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 3 GG, Art 12 GG, § 7
Abs 2 KAG HE
(Spielapparatesteuer: Differenzierung zwischen
"Spielhallenaufstellung" und "Gaststättenaufstellung";
"Erdrosselung" der "Spielhallenaufsteller" bzw der
"Gaststättenaufsteller")
Gründe
Nachdem die Antragsgegnerin die Heranziehung der Antragstellerin zur
Spielapparatesteuer für das III. Quartal 1992 in Höhe von 7.540,-- DM aufgehoben
hat und beide Beteiligten das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt
erklärt haben, ist es nach §§ 125 Abs. 1, 92 Abs. 2 Satz 1
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in entsprechender Anwendung einzustellen.
Zugleich ist zur Klarstellung gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3
Satz 1 Zivilprozeßordnung auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß in
diesem Umfang wirkungslos ist.
Soweit die Antragstellerin im übrigen ihre Beschwerde gegen die verbleibende
Heranziehung zur Spielapparatesteuer in Höhe von 7.660,-- DM aufrechterhalten
hat, ist die Beschwerde zulässig, aber nicht begründet, denn es bestehen keine
ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Heranziehung. Nur
derartige ernstliche Zweifel können es nach der im gerichtlichen
Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend anzuwendenden
Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigen, die sofortige Vollziehbarkeit
auszusetzen.
Keine Bedenken bestehen dagegen, daß die Satzung über die Erhebung einer
Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet
der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 1991 - Spielapparatesteuersatzung -
rückwirkend ab dem 1. Januar 1992 durch die Änderungssatzung vom 22. Oktober
1993 in ihren Steuersätzen geändert worden ist. Nach § 3 Abs. 2
Kommunalabgabengesetz - KAG - kann eine Abgabensatzung mit rückwirkender
Kraft auch dann erlassen werden, wenn sie die eine gleiche oder eine gleichartige
Abgabe regelnde Satzung ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit
ausdrücklich ersetzt. Die Rückwirkung kann dabei bis zu dem Zeitpunkt
ausgedehnt werden, zu dem die ersetzte Satzung in Kraft getreten war oder in
Kraft treten sollte. Sie darf dabei aber nicht über den Verjährungszeitraum
hinausgehen und nur auf solche Bestimmungen der neuen Abgabesatzung
erstreckt werden, durch welche die Abgabepflichtigen nicht ungünstiger gestellt
werden als nach der ersetzten Satzung.
Diese Voraussetzungen erfüllen Art. I und Art. II der Änderungssatzung vom 22.
Oktober 1993. Durch sie wird § 4 Abs. 1 Buchstabe a Nr. 1 und 2 der
Spielapparatesteuersatzung ab deren Inkrafttreten am 1. Januar 1992 rückwirkend
neu gefaßt. Weder wird dabei der Verjährungszeitraum überschritten, noch werden
die Abgabepflichtigen ungünstiger gestellt als nach der ursprünglichen Satzung.
Die ursprünglichen Steuersätze von 200,-- DM für Spielapparate mit
Gewinnmöglichkeit und 50,-- DM für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit sind
nämlich durch die Änderungssatzung für Apparate in Spielhallen beibehalten und
für Apparate in Gaststätten gesenkt worden.
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Ebenfalls bestehen keine Bedenken gegen die Regelung in § 4 Abs. 1 Buchstabe a
Spielapparatesteuersatzung in der Fassung der Änderungssatzung vom 22.
Oktober 1993, wonach für die Bemessung der Steuer auf "die Benutzung von
Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie allgemein zugänglich sind" (§ 2
Buchstabe a Spielapparatesteuersatzung) der "Stückzahlmaßstab" verwendet
wird. Denn im Unterschied zu der ursprünglichen Fassung der
Spielapparatesteuersatzung der Antragsgegnerin sieht die Satzung der
Antragsgegnerin nunmehr die nach Ansicht des Senats erforderliche Abstufung
der Steuersätze danach vor, ob die Lokalität, in der die Apparate aufgestellt sind,
eigens zum Zweck des Spielens eingerichtet ist und betrieben wird
("Spielhallenaufstellung") oder primär anderen - z. B. gastronomischen - Zwecken
dient ("Gaststättenaufstellung"). Im einzelnen hat der Senat in seinem
Vorlagebeschluß vom 19. Juli 1993 - 5 N 1359/92 - zur Gültigkeit der
Spielapparatesteuersatzung der Stadt G ausgeführt:
"Zu dem Ergebnis, daß der Stückzahlmaßstab bei der Erhebung
von Spielapparatesteuer schon als solcher gegen den Gleichheitssatz
verstößt, gelangt der Senat gleichwohl nicht. Zu
bedenken ist zum einen das Ermessen des Steuergesetzgebers
bei der Auswahl des Steuermaßstabs, welches einen Spielraum
auch insoweit einschließt, als es um die Beurteilung der
praktischen Schwierigkeiten der alternativ in Betracht kommenden
Besteuerungsverfahren geht. Zum anderen sieht sich
der Senat auch in dieser Frage durch die Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1962 (a.a.O.) und vom
1. April 1971 (a.a.O.) gebunden. Das Bundesverfassungsgericht
hat den Stückzahlmaßstab für die Bemessung der Spielapparatesteuer
trotz der bekannten und von ihm auch erwähnten
Praxis bei der Erhebung der Umsatzsteuer (Teilurteil vom
10.5.1962, a.a.O., S. 102) gebilligt.
Entscheidet sich der Steuergesetzgeber bei der Erhebung von
Spielapparatesteuer für die Verwendung des Stückzahlmaßstabs,
so setzt allerdings die Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz
zumindest voraus, daß dann bei der Höhe der Steuersätze
nach den Erscheinungsformen "Spielhallenaufstellung"
und "Gaststättenaufstellung" differenziert wird. Ohne wenigstens
diese Differenzierung kann der Stückzahlmaßstab nicht
akzeptiert werden. Von der wesentlich günstigeren Ertragslage
der Spielhallenaufstellung war bereits die Rede; sie
wird, weil in zahlreichen Erhebungen immer wieder festgestellt,
von niemandem bezweifelt. So heißt es in den einschlägigen
Gerichtsentscheidungen, daß die Einnahmen an
Geräten in Spielhallen "erfahrungsgemäß und typischerweise
höher" (VG Sigmaringen, Urteil vom 8.7.1987 - 3 K 1234/86 -)
bzw. "bedeutend höher" (OVG Münster, Beschluß vom 22.9.1989
- 16 B 3000/88 - NVwZ 1989, 588, 589) seien als die entsprechenden
Einnahmen in Gaststätten. Der VGH Mannheim bezeichnet
die Annahme als vertretbar, daß ein Gerät in einer
Spielhalle, welches "speziell zum Spielen" aufgestellt sei,
etwa dreimal so häufig in Anspruch genommen werde wie ein
Gerät, welches in einer Gaststätte von Gaststättenbesuchern
gelegentlich ihres - primär anderen Zwecken dienenden -
Gaststättenaufenthalts benutzt werde (VGH Mannheim, Beschluß
vom 17.9.1992 - 2 S 1162/92 - ZKF 1993, 60). Die von den
Gerichten ermittelten Zahlen belegen die Richtigkeit dieser
Aussagen. Der - bezogen auf den einzelnen Spielapparat -
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prinzipiell unterschiedlichen Ertragslage von
Spielhallenaufstellung und Gaststättenaufstellung tragen
Gesetzgebung und Satzungsgebung in anderen Bundesländern in aller
Regel durch unterschiedlich hohe Pauschsteuersätze Rechnung......
Die Festlegung gleich hoher Steuersätze für Spielhallenaufstellung
und Gaststättenaufstellung läßt sich nicht mehr mit
der im System der Stückzahlbesteuerung angelegten - und nach
Art. 3 GG hinzunehmenden - Vernachlässigung der individuell
unterschiedlichen Ertragssituation bei der Automatenaufstellung
rechtfertigen. Die individuelle Ertragssituation wird
sicherlich auch durch die Lage des jeweiligen Aufstellortes
beeinflußt. So kann von Bedeutung sein, ob in Großstädten,
Mittelstädten, Kleinstädten oder in Landgemeinden aufgestellt
wird (vgl. BVerfG, Teilurteil vom 10.5.1962, a.a.O.,
S. 103). Hiermit nicht vergleichbar ist jedoch die typischerweise
unterschiedliche Ertragssituation, die mit einer
unterschiedlichen Zweckbestimmung der zum Aufstellen genutzten
Räumlichkeiten zusammenhängt. Die Aufstellung in einer
für eben diesen Zweck eingerichteten und betriebenen
Spielhalle führt unabhängig von den eben genannten individuellen
Einflüssen der örtlichen Lage erfahrungsgemäß und
nachweisbar zu wesentlich höheren Erträgen als die Aufstellung
in Einrichtungen, die primär gastronomisch genutzt
werden. Diese typenbedingte Unterschiedlichkeit darf der
Steuergesetzgeber bei der Steuerbemessung nicht einfach
unberücksichtigt lassen......
Von der Festlegung unterschiedlich hoher Pauschsteuersätze
für Spielhallen- und Gaststättenaufstellung bei Verwendung
des Stückzahlmaßstabs kann nach dem Prinzip der Steuergerechtigkeit
nur dann abgesehen werden, wenn der Steuersatz
so niedrig ist, daß er auch für die weniger einträgliche
Gaststättenaufstellung zu keiner nennenswerten - nicht ohne
weiteres verkraftbaren - Belastung führt. Ab welchen Beträgen
die Belastung als in diesem Sinne "erheblich" zu bezeichnen
ist, bedarf aus Anlaß des vorliegenden Verfahrens
keiner genauen Festlegung, denn die hier zu beurteilenden
Steuersätze von 200 DM für Gewinnspielapparate und 50 DM für
Apparate ohne Gewinnmöglichkeit erreichen eine Höhe, die in
jedem Falle eine Differenzierung zugunsten der
Gaststättenaufstellung erfordert. Ohne sich in diesem Punkt
endgültig festlegen zu wollen, neigt der Senat dazu, die zu einer
Differenzierung nötigende "Erheblichkeitsgrenze" derzeit bei
Sätzen von über 60 DM für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit
und von über 30 DM für Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit
für überschritten anzusehen."
Auch der Grad der von der Antragsgegnerin in ihrer Satzung vorgesehenen
Differenzierung genügt nach Ansicht des Senats dem Unterschied zwischen
"Spielhallen-" und "Gaststättenaufstellung". Um diesem Unterschied gerecht zu
werden, muß die Steuer bei "Spielhallenaufstellung" bei summarischer
Betrachtungsweise mindestens das Doppelte des Betrags der Steuer bei
"Gaststättenaufstellung" erreichen. Dies ist in der Satzung der Antragsgegnerin für
Apparate mit Gewinnmöglichkeit bei Sätzen von 200,-- DM und 100,-- DM erreicht.
Bei den Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit liegt der Betrag von 30,-- DM für
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Bei den Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit liegt der Betrag von 30,-- DM für
"Gaststättenaufstellung" noch unterhalb der im oben auszugsweise
wiedergegebenen Beschluß des Senats dargelegten Erheblichkeitsgrenze, so daß
insoweit keine Differenzierung gegenüber dem Betrag von 50,-- DM für
"Spielhallenaufstellung" auf mindestens die Hälfte notwendig ist.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festlegung der Steuersätze ergeben
sich auch nicht insofern, als die Antragstellerseite einen Verstoß gegen die durch
Art. 12 Grundgesetz - GG - geschützte Berufsfreiheit rügt. Der durch Art. 12 GG
geschützte besondere Freiheitsraum kann auch durch Vorschriften berührt
werden, die infolge ihrer tatsächlichen Auswirkungen geeignet sind, die Freiheit der
Berufswahl mittelbar zu beeinträchtigen, obwohl sie keinen unmittelbar
berufsregelnden Charakter tragen. Dies wäre bei der Spielapparatesteuer der
Antragsgegnerin jedoch nur der Fall, wenn sie "erdrosselnde Wirkung" hätte - wie
es die Antragstellerin vorträgt -, d. h. wenn die Satzung dazu führte, daß die
Angehörigen des betroffenen Berufsbildes in aller Regel und nicht nur in
Ausnahmefällen nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf ganz oder
teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen (vgl. BVerfGE 30, 292,
314; BVerwG, Beschluß vom 17. Juli 1989 - 8 B 159.88 -, NVwZ 1989, 1175
m.w.N.). Dies hat die Antragstellerin jedoch im Hinblick auf die
Spielapparatesteuersatzung der Antragsgegnerin in der Fassung der
Änderungssatzung vom 22. Oktober 1993 nicht glaubhaft gemacht, und auch
sonst ist dies bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen
Betrachtungsweise nicht erkennbar.
Zu unterscheiden ist auch in dieser Hinsicht zwischen den Berufsbildern des
"Spielhallenautomatenaufstellers" und des "Gaststättenautomatenaufstellers".
Herrschte in der Vergangenheit noch das Bild des "Gaststättenaufstellers" vor, so
bildete sich in den 70er und den 80er Jahren mit Einsetzen der "Spielhallenflut"
mehr und mehr daneben das besondere Berufsbild des "Spielhallenaufstellers"
heraus.
Bezüglich des Berufsbildes des "Spielhallenaufstellers" ist die Gefahr einer
"Erdrosselung" im oben dargelegten Sinn durch die hier zu überprüfenden
Steuersätze der Antragsgegnerin von 200,-- DM für Apparate mit
Gewinnmöglichkeit und 50,-- DM für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit nicht zu
erkennen. So ist die Ertragslage bei Spielhallenaufstellern anerkanntermaßen
erheblich besser als bei Gaststättenaufstellern. Auch in anderen Bundesländern
gelten zum Teil seit längerem Steuersätze für Spielhallenaufstellung in ähnlicher
Höhe für Apparate mit Gewinnmöglichkeit (Hamburg: 200,-- DM; Nordrhein-
Westfalen: 90,-- DM mit Verdreifachungsmöglichkeit; Bremen: 200,-- DM;
Saarland: 180,-- DM), ohne daß dort eine "Erdrosselung" dieses Berufszweiges zu
beobachten gewesen wäre.
Aber auch für die finanziell weniger ertragreiche "Gaststättenaufstellung" lassen
die zu überprüfenden Steuersätze der Antragsgegnerin von 100,-- DM für
Apparate mit Gewinnmöglichkeit und 30,-- DM für Apparate ohne
Gewinnmöglichkeit keine "Erdrosselungsgefahr" erkennen. Dabei sind die in den
Antragsschriften der meisten Antragsteller vorgebrachten "Rechenbeispiele", die
im übrigen noch zu der alten Satzungslage, also zu Beträgen von 200,-- DM und
50,-- DM, gefertigt sind, wenig aussagekräftig. Die dort aufgeführten Zahlen lassen
nicht erkennen, wie sich im einzelnen die Spielapparatesteuer auswirkt, ganz
abgesehen davon, daß eine "Erdrosselung" eines Berufszweigs erst anzunehmen
ist, wenn dieser in aller Regel wirtschaftlich nicht mehr in der Lage ist, den Beruf
zur Grundlage der Lebensführung zu machen. Weitere Ausführungen hat die
Antragstellerseite zu diesem Punkt nicht vorgetragen. Auch für die
Gaststättenaufstellung gibt es in anderen Bundesländern Steuersätze für
Apparate mit Gewinnmöglichkeit, die nicht erheblich unter dem Betrag von 100,--
DM pro Monat und Gerät liegen (Hamburg: 60,-- DM; Nordrhein-Westfalen: 30,--
DM mit Verdreifachungsmöglichkeit; Bremen: 70,-- DM; Saarland: 60,-- DM) und
offensichtlich nicht zur "Erdrosselung" geführt haben. Nach dem von
Antragstellerseite in verschiedenen Verfahren angesprochenen Ergebnis eines
Betriebsvergleichs der Forschungsstelle für den Handel Berlin e. V. betrug der
monatliche Kasseninhalt für Gewinnspielgeräte in Gaststätten im Jahr 1989 etwa
1.100,-- DM. Auch die Antragstellerseite hat nicht behauptet, daß davon in aller
Regel nach Abzug von Umsatzsteuer, Spielapparatesteuer der Antragsgegnerin
und sonstigen Abgaben bereits überhaupt kein Erlös bleibt. Daß der
übrigbleibende Gewinn durch die Erhebung der Spielapparatesteuer in Höhe der im
Gebiet der Antragsgegnerin geltenden satzungsmäßigen Beträge generell nicht
Gebiet der Antragsgegnerin geltenden satzungsmäßigen Beträge generell nicht
mehr ausreicht, um die Aufstellung in Gaststätten oder ähnlichen Einrichtungen zu
ermöglichen - dies gehört zum Berufsbild des "Gaststättenaufstellers" - ist weder
glaubhaft gemacht, noch überwiegend wahrscheinlich. Nicht möglich ist es nämlich
- was die Antragstellerin vorträgt -, dabei von vornherein den heute nach Auskunft
der Antragstellerseite üblichen Gastwirteanteil von 40 - 50 % am Gewinn als
ebenso festen, unverrückbaren Posten anzusetzen wie etwa öffentliche Abgaben.
Vielmehr gehört zur wirtschaftlichen Betätigung im Rahmen der durch das
Grundgesetz geschützten Wirtschaftsordnung auch die Aushandlung möglicher
Rahmenbedingungen zur Ausübung des Berufs. Erst wenn dieser nicht mehr
ausübbar ist - etwa weil in der Regel kein ausreichender Gewinn des Aufstellers
nach Abzug der öffentlichen Abgaben übrigbleibt, um Gastwirte an der Aufstellung
wirtschaftlich zu interessieren -, könnte eine "Erdrosselung" angenommen werden.
Dies ist zumindest bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen
Betrachtungsweise für die Steuersätze der Antragsgegnerin nicht überwiegend
wahrscheinlich, kann also ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen
Satzung nicht begründen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.