Urteil des HessVGH vom 27.11.1989

VGH Kassel: gebühr, behörde, leiter, anmerkung, einkünfte, auskunft, einverständnis, anwaltskosten, quelle, zivilprozessrecht

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
9. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 TP 1877/88
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 118 Abs 1 Nr 2 BRAGebO
(Besprechungsgebühr für Telefongespräch)
Gründe
I.
Die Antragstellerin verfolgt mit Ihrer Beschwerde einen Antrag auf Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe für das bei dem Verwaltungsgericht Gießen anhängig gemachte
Klageverfahren V/2 E 1955/87 weiter. In dem vorgenannten Klageverfahren will die
Antragstellerin eine Verpflichtung des Beklagten erreichen, im Rahmen der
Erstattung von Kosten eines Vorverfahrens (§ 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwVfG)
zusätzliche Anwaltskosten in Höhe von 132,19 DM zu übernehmen. Sie ist der
Auffassung, daß ihrem Bevollmächtigten, Rechtsanwalt ... H für die Durchführung
des gegen den Bescheid des Beklagten vom 26. März 1985 gerichteten
Widerspruchsverfahrens außer einer Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Ziffer 1
BRAGO auch eine Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Ziffer 2 BRAGO zustehe.
Der Beklagte, der die Verpflichtung zur Übernahme der zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin im
Widerspruchsverfahren grundsätzlich anerkannt hat, bestreitet einen Anspruch des
Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin auf eine Gebühr.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß
ausgeführt, daß die gegen den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom
28. Juli 1986 gerichtete Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166
VwGO, § 114 ZPO).
In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht ist auch der erkennende Senat
der Auffassung, daß dem Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin für die
Durchführung des gegen den Bescheid vom 26. März 1985 gerichteten
Widerspruchsverfahrens keine Gebühr gemäß § 118 Abs. 1 Ziffer 2 BRAGO
zusteht.
Nach § 118 Abs. 1 Ziffer 2 BRAGO erhält ein Rechtsanwalt eine Gebühr für das
Mitwirken bei mündlichen Verhandlungen oder Besprechungen über tatsächliche
oder rechtliche Fragen, die von einem Gericht oder einer Behörde angeordnet oder
im Einverständnis mit dem Auftraggeber vor einem Gericht oder einer Behörde mit
dem Gegner geführt werden. Der mündlichen Verhandlung oder Besprechung
steht dabei grundsätzlich eine fernmündliche Verhandlung oder Besprechung
gleich (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 22. Aufl., § 118 BRAGO, Anmerkung 3 B a;
Gerold-Schmidt, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 8. Aufl., § 118
Anmerkung 6). Allerdings bestimmt § 118 Abs. 1 Ziffer 2 2. Halbsatz BRAGO, daß
die Besprechungsgebühr für eine lediglich mündliche oder fernmündliche
Nachfrage nicht gewährt wird.
Im vorliegenden Fall hat eine gerichtlich oder behördlich angeordnete Besprechung
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Im vorliegenden Fall hat eine gerichtlich oder behördlich angeordnete Besprechung
darüber, ob die Antragstellerin die Voraussetzungen für das von ihr beanspruchte
Wohngeld erfüllte, nicht stattgefunden. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin
stützt seinen Anspruch auf die Besprechungsgebühr vielmehr darauf, daß er -- mit
dem Einverständnis der Antragstellerin -- telefonisch am 24. Juli 1985 mit dem
Leiter der Wohngeldstelle bei dem Beklagten die Einkommenssituation der
Antragstellerin erörtert und sich in der Sache mit ihm geeinigt habe.
§ 118 Abs. 1 Ziffer 2 BRAGO enthält keine nähere Bestimmung darüber, welchen
Umfang die Verhandlung oder Besprechung haben muß, die eine
Besprechungsgebühr für einen Rechtsanwalt auslösen soll. Je nach Sachlage kann
auch eine kurze Verhandlung oder Besprechung über tatsächliche oder rechtliche
Fragen ausreichen, diese Gebühr zum Entstehen zu bringen (vgl. Hartmann, a.a.O.
§ 118 Anmerkung 3 B a cc). Jedoch reicht es nach der Auffassung des Senats für
einen Anspruch auf eine Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Ziffer 2 BRAGO
nicht aus, wenn der Bevollmächtigte -- wie hier -- in einem Telefongespräch mit
dem Leiter der zuständigen Behörde lediglich eine einfache schriftliche Anfrage der
Behörde beantwortet, die er -- ebenso gut wie durch ein Telefongespräch -- durch
eine kurze schriftliche Erwiderung hätte beantworten können. Sinn des § 118 Abs.
1 Ziffer 2 BRAGO ist es, über die Gebühr für das Betreiben des Geschäfts
(einschließlich des Fertigens und Unterzeichnens von Schreiben und Schriftsätzen)
hinaus zusätzliche Bemühungen eines Rechtsanwalts bei mündlichen
Besprechungen über tatsächliche oder rechtliche Fragen abzugelten. Derartige
zusätzliche Bemühungen des Bevollmächtigten können aber nicht darin gesehen
werden, daß dieser auf eine schriftliche behördliche Anfrage, die er durch ein
kurzes Schreiben beantworten könnte, den zeitsparenderen Weg über ein
Telefongespräch wählt, um die von ihm geforderte Auskunft zu erteilen.
Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten war dem Telefongespräch
zwischen dem Bevollmächtigten der Antragstellerin und dem Leiter der
Wohngeldstelle des Beklagten am 24. Juli 1985 ein Schreiben des Beklagten an
den Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 19. Juli 1985 vorausgegangen. Darin
hatte der Beklagte dem Bevollmächtigten der Antragstellerin mitgeteilt, daß "nach
Klärung des bestehenden ungedeckten Bedarfs" der Antragstellerin der
ablehnende Wohngeldbescheid vom 18. März 1985 mit Wirkung vom 1. Februar
1985 an aufgehoben werden könne.
Diese Mitteilung des Beklagten hätte der Bevollmächtigte der Antragstellerin durch
ein wenige Zeilen umfassendes Schreiben dahin beantworten können, daß die
Antragstellerin nur über die (bereits mitgeteilten) Einkünfte aus ihrer Tätigkeit bei
der Firma S. verfüge. Wenn der Bevollmächtigte der Antragstellerin davon
abgesehen hat, ein solches kurzes Schreiben an den Beklagten zu senden und
statt dessen den Leiter der zuständigen Wohngeldstelle angerufen und ihn über
die Einkünfte der Antragstellerin informiert hat, so rechtfertigt dies über die
Geschäftsgebühr hinaus keine Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Ziffer 2
BRAGO.
Von der Auskunft über die Einkommenssituation der Antragstellerin abgesehen,
hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin bei dem Telefongespräch am 24. Juli
1985 nach dem Aktenvermerk des Leiters der Wohngeldstelle, M, lediglich
geäußert, daß seiner Auffassung nach nunmehr eine Anweisung des Wohngeldes
anhand der Aktenlage möglich sei und daß eine schriftliche Beantwortung der
behördlichen Anfrage vom 19. Juli 1985 nicht mehr erfolgen solle. Eine
Verhandlung oder Besprechung über tatsächliche oder rechtliche Fragen ist in
diesen Äußerungen nicht zu sehen. Vielmehr stehen diese einer fernmündlichen
Nachfrage im Sinne des § 118 Abs. 1 Ziffer 2 2. Halbsatz BRAGO gleich, so daß
hierfür eine Besprechungsgebühr nicht in Betracht kommt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.