Urteil des HessVGH vom 03.11.1988

VGH Kassel: öffentliche sicherheit, gemeinde, grundstück, kuhstall, eam, freileitung, baurecht, linienführung, hessen, lfg

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
3. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 UE 2588/84
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 5 Abs 2 Nr 3 BBauG, § 5
Abs 6 S 2 BBauG, § 3 Abs 1
S 1 BauO HE 1976, § 113
Abs 1 S 4 VwGO
(Baurecht: Darstellung von Verkehrsflächen im
Flächennutzungsplan; Sicherheitsabstand zu Stromleitung -
Fortsetzungsfeststellungsklage)
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung,
daß die von dem Beklagten ausgesprochene Versagung der von ihm begehrten
Baugenehmigung für die Errichtung eines Kuhstalles rechtswidrig war.
Er ist Eigentümer des im Außenbereich liegenden Grundstücks Gemarkung H, Flur
..., Flurstück ..., das von ihm landwirtschaftlich genutzt wird. Im
Flächennutzungsplan der Gemeinde W aus dem Jahre 1977 ist die über das
Grundstück des Klägers verlaufende geplante Trasse der B 253 neu enthalten. Der
Flächennutzungsplan enthält darüber hinaus die über das Grundstück des Klägers
verlaufende 20 kV-Freileitung der Elektrizitäts-Aktiengesellschaft Mitteldeutschland
(EAM).
Mit am 25. Juli 1979 bei dem Beklagten eingegangenem Bauantrag begehrte der
Kläger die Erteilung der bauaufsichtlichen Genehmigung für die Errichtung eines
Liegeboxenstalles (Kuhstall) für 62 Milchkühe und Aufzucht.
Das Hessische Straßenbauamt K stimmte dem Vorhaben zwar zunächst mit
Schreiben an den Beklagten vom 16. August 1979 zu, vertrat jedoch später die
Auffassung, die Baugenehmigung müsse wegen der geplanten Ortsumgehung,
deren Verlauf dem Kläger seit 1970 bekannt sei und die mitten durch den
vorgesehenen Kuhstall verlaufe, versagt werden. Die EAM teilte dem Beklagten in
ihren Stellungnahmen zu dem Vorhaben des Klägers mit, der Kuhstall solle direkt
unter der über das Grundstück führenden 20 kV-Freileitung errichtet werden und
wahre daher nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand. Die jetzige Trasse der
Freileitung sei erst 1977 anläßlich des Wohnhausneubaus des Klägers verlegt
worden.
Mit Bescheid vom 29. Juli 1980 versagte der Beklagte dem Kläger die begehrte
Baugenehmigung unter Hinweis auf § 9 Abs. 4 Fernstraßengesetz -- FStrG --.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 28. August 1980 Widerspruch, der
durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in K vom 30. April 1981
zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte der Regierungspräsident aus, dem
nach § 35 BBauG zu beurteilenden Vorhaben stünden öffentliche Belange
entgegen. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der die
durch das Vorhaben verlaufende, geplante Umgehungsstraße enthalte. Darüber
hinaus stehe dem Vorhaben entgegen, daß es den erforderlichen
Sicherheitsabstand zu der über das klägerische Grundstück führenden 20 kV-
Freileitung nicht einhalte.
Am 6. Juli 1981 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben
und zunächst die Verpflichtung des Beklagten begehrt, den Bauantrag unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Nachdem der
Hessische Minister für Wirtschaft und Technik mit Verordnung vom 9. Dezember
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Hessische Minister für Wirtschaft und Technik mit Verordnung vom 9. Dezember
1981 (GVBl. I 1982, S. 9) zur Sicherung der Planung für die Ortsumgehung H der B
253 gemäß § 9a Abs. 3 FStrG das Plangebiet festgelegt und durch
Änderungsverordnung vom 23. Dezember 1983 (GVBl. I 1984, S. 10) die Gültigkeit
der Plangebietsverordnung bis zum 15. Januar 1986 verlängert hat, hat die
Klägerin beantragt,
festzustellen, daß der Bescheid des Beklagten vom 29. Juli 1980 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in K vom 30. April 1981
rechtswidrig gewesen ist.
Er hat die Auffassung vertreten, daß er im Zeitpunkt der letzten behördlichen
Entscheidung einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung gehabt habe. Die
geplante Ortsumgehung habe ihm nicht entgegengehalten werden dürfen. Durch
die Plangebietsverordnung werde er gehindert, auf seinem Grundstück einen
Kuhstall zu errichten, so daß er sich einen anderen Standort aussuchen müsse.
Die hierdurch entstehenden Mehrkosten werde er gegen das Land Hessen als
Schadensersatz geltend machen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, der Antrag sei unbegründet, weil die Bauaufsicht nicht
verpflichtet gewesen sei, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
Dem Vorhaben habe die nicht verfahrensförmlich festgestellte Straßenplanung
entgegengestanden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 13. August 1984
abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klage sei gemäß entsprechender Anwendung
des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Die Erledigung des Verpflichtungsantrags
sei durch das Wirksamwerden der Plangebietsverordnung nach Klageerhebung
eingetreten, weil durch diese Rechtsänderung dem Verpflichtungsbegehren
offensichtlich die Grundlage entzogen worden sei, was einer objektiv feststellbaren
anderweitigen Erledigung gleichkomme. Der Kläger habe auch ein berechtigtes
Interesse an der begehrten Feststellung, da er Schadensersatz wegen der
notwendig gewordenen Umplanung geltend machen wolle.
Die Klage sei jedoch unbegründet, denn dem Kläger habe weder im Zeitpunkt des
Versagungsbescheides noch im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides ein
Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung zugestanden. Das nach § 35 Abs. 1
Nr. 1 BBauG privilegierte Vorhaben habe dem Flächennutzungsplan der Gemeinde
als öffentlicher Belang widersprochen. Die Aufnahme der Straßenführung als
geplante Fläche für den Verkehr sei eine Darstellung des Flächennutzungsplans
und keine nachrichtliche Wiedergabe einer in Aussicht genommenen Planung eines
anderen Planungsträgers im Sinne des § 5 Abs. 6 BBauG. Die Aufnahme der
Trassenführung für die geplante Ortsumgehung der B 253 W/H sei eine konkrete
standortbezogene Darstellung im Flächennutzungsplan der Gemeinde, die dem
Vorhaben des Klägers als öffentlicher Belang entgegengestanden habe.
Gegen das ihm am 4. September 1984 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.
September 1984 Berufung eingelegt. Er meint, er habe im Zeitpunkt der letzten
Behördenentscheidung einen Anspruch auf Erteilung der begehrten
Baugenehmigung gehabt. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus,
daß es sich bei der Straßenführung der B 253 neu um eine "Darstellung" des
Flächennutzungsplans handele. Eine "Darstellung" im Sinne des § 5 Abs. 1 bis 3
BBauG liege nur dann vor, wenn die betreffende Aufnahme Gegenstand der
Planungsentscheidung der Gemeinde geworden sei und dieser Sachbereich zum
Gegenstand der gemeindlichen Planungsentscheidung gehöre. Dies sei hier nicht
der Fall. Als Fachplanung nach dem Fernstraßengesetz sei die Straßenplanung
noch nicht konkret verfestigt gewesen. Aus dem Schreiben des Hessischen
Ministers für Wirtschaft und Technik vom 29. Januar 1982 gehe hervor, daß lediglich
eine Bestimmung über die Linienführung nach § 16 FStrG erfolgt gewesen sei. Eine
Detailplanung, die für die von der Rechtsprechung geforderte Verfestigung
erforderlich sei, habe im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch nicht
vorgelegen. Wegen ihrer fehlenden Konkretheit sei die Aufnahme der
Straßenplanung nicht als "Darstellung", sondern allenfalls als nachrichtliche
Wiedergabe oder Vermerk zu bewerten.
Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 13. August
1984 -- II/3 E 2237/81 -- festzustellen, daß der Bescheid des Beklagten vom 29. Juli
1980 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in K
vom 30. April 1981 rechtswidrig gewesen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat das angefochtene Urteil verteidigt und ausgeführt, die Gemeinde W habe
die fernstraßenrechtliche Planung durch Aufnahme in ihren Flächennutzungsplan
als eigene Planung übernommen. Selbst wenn es sich bei der Straßenplanung
nicht um eine Darstellung der Gemeinde handele, habe sie als öffentlicher Belang
dem Vorhaben des Klägers entgegengestanden, weil sie bereits hinreichend
konkretisiert und verfestigt gewesen sei. Dies sei durch die Bestimmung der
Linienführung erfolgt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer
gegenseitigen Schriftsätze Bezug genommen.
Die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter), die
Widerspruchsakten des Regierungspräsidenten in K (1 Hefter) und der
Flächennutzungsplan der Gemeinde W von 1977 waren Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat die
Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Ein solches
Feststellungsbegehren kommt in analoger Anwendung des unmittelbar nur für
einen erledigten Anfechtungsanspruch geltenden § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO
immer dann in Betracht, wenn sich das frühere Verpflichtungsbegehren vor der
gerichtlichen Entscheidung erledigt hat (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985, NVwZ
1986, 796; Redeker/von Oertzen, VwGO, 9. Aufl., § 113 Abs. 1 Rdnr. 18). Dies ist
hier der Fall. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt eine
Erledigung der Hauptsache vor, wenn -- wie hier -- dem Verpflichtungsbegehren
des Klägers durch eine Plangebietsverordnung und damit durch eine
Rechtsänderung ganz offensichtlich die Grundlage entzogen worden ist (vgl. Kopp,
VwGO, 7. Aufl., § 113 Rdnr. 51).
Dem Kläger fehlt auch nicht das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage
erforderliche berechtigte Interesse. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, liegt es bei einer
Fortsetzungsfeststellungsklage, mit der die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer
Amtshandlung im Hinblick auf einen in Aussicht genommenen Amtshaftungs- oder
Entschädigungsprozeß begehrt wird, dann nicht vor, wenn der Amtshaftungs- oder
Entschädigungsprozeß offensichtlich aussichtslos ist (BVerwG, Urteil vom 28.
August 1987, NJW 1988, 926). Allerdings geht es bei der Prüfung der
Aussichtslosigkeit nicht darum, die Erfolgsaussichten des vor den Zivilgerichten zu
führenden Haftungsprozesses in den von der Feststellung der Rechtswidrigkeit
unabhängigen Teilen gleichsam vorweg zu nehmen. An das Vorliegen der
Offensichtlichkeit müssen strenge Anforderungen gestellt werden. Sie kann nur
dann bejaht werden, wenn ohne eine ins einzelne gehende Prüfung erkennbar ist,
daß der behauptete Schadens- oder Entschädigungsanspruch unter keinen
rechtlichen Gesichtspunkten bestehen kann. Davon kann hier jedoch nicht
ausgegangen werden. Die Haftung aus Amtspflichtsverletzung nach § 839 BGB
i.V.m. Art. 34 GG setzt voraus, daß ein Bediensteter der Bauaufsichtsbehörde
rechtswidrig unter Verletzung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt eine
Amtspflicht gegenüber dem Bauherrn verletzt und diesem einen Schaden
zugefügt hat. Daß ihm durch die Wahl eines anderen Standortes für den geplanten
Kuhstall ein Schaden entstanden ist, hat der Kläger dargelegt. Er hatte auch einen
Anspruch darauf, daß ihm die Baugenehmigung erteilt wurde, soweit sein
Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprach (§ 96 Abs. 1 Satz 1 HBO).
Im Baugenehmigungsverfahren hat die Bauaufsicht insoweit auf die Interessen des
Bauherrn Rücksicht zu nehmen, als sie ihm nicht ohne ausreichende Grundlage die
Erteilung der Baugenehmigung verweigern darf. Damit erscheint der vom Kläger
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Erteilung der Baugenehmigung verweigern darf. Damit erscheint der vom Kläger
beabsichtigte Amtshaftungsprozeß nicht von vornherein als völlig aussichtslos.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet, denn der Beklagte hat
dem Kläger zu Recht die begehrte Baugenehmigung zur Errichtung eines
Kuhstalles versagt. Bauplanungsrechtlich beurteilte sich das Vorhaben des Klägers
nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG, da vor dem 1. Juli 1987 über die Zulässigkeit des
Vorhabens entschieden wurde und diese Entscheidung noch nicht unanfechtbar
geworden ist (§ 236 Abs. 1 BauGB). Entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts widersprach das dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers
dienende und daher nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG privilegiert zulässige
Außenbereichsvorhaben nicht den Darstellungen des am 21. Oktober 1977
wirksam gewordenen Flächennutzungsplan der Gemeinde W. Zwar enthält dieser
Flächennutzungsplan die Trasse der geplanten Umgehungsstraße (B 253 neu) die
mitten über das Grundstück des Klägers führt und den geplanten Kuhstall
durchschneidet; hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine nach § 5 Abs. 2 Nr. 3
BBauG zulässige Darstellung einer überörtlichen Verkehrsfläche, sondern lediglich
um einen Vermerk über die in Aussicht genommene fernstraßenrechtliche Planung
gemäß § 5 Abs. 6 Satz 2 BBauG. Der Darstellung von Flächen des überörtlichen
Verkehrs, zu denen insbesondere Bundesfernstraßen gehören, steht nicht
entgegen, daß hierfür ein fernstraßenrechtliches Planfeststellungsverfahren
erforderlich ist und ein Ersatz der Planfeststellung durch Ausweisung der
Verkehrswege im Bebauungsplan nicht zulässig ist (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg,
BBauG, Lfg. Oktober 1979, § 5 Rdnr. 15; Schlichter-Stich-Tittel, BBauG, 3. Aufl., §
15 Rdnr. 12). Für diese Verkehrsfläche ist der Gemeinde zwar die planerische
Entscheidungskompetenz weitgehend entzogen, dennoch kann sie eine solche
Fachplanung als eigene Darstellung übernehmen. Im vorliegenden Fall hat sich die
Gemeinde W darauf beschränkt, die fernstraßenrechtliche Planung gemäß § 5 Abs.
6 Satz 2 BBauG zu vermerken. Dies folgt daraus, daß sie die Trasse der B 253 neu
als in Aussicht genommene fernstraßenrechtliche Planung, zu der insbesondere
die Bestimmung der Linienführung nach § 16 FStrG gehört, in den
Flächennutzungsplan aufgenommen hat. Aus den von der Gemeinde W
vorgelegten Unterlagen betreffend die Aufstellung des Flächennutzungsplans
ergibt sich, daß das Hessische Straßenbauamt K unter dem 10. Januar 1974
mitgeteilt hat, daß u.a. die Verlegung der B 253 und der B 3 bis zur Umgehung H
beabsichtigt bzw. geplant sei. Die Gemeinde W wurde gebeten, die in der Anlage
rot gestrichelten Maßnahmen, die nicht als endgültig zu betrachten seien, in den
Flächennutzungsplan zu übernehmen. In einer weiteren Stellungnahme zu dem
Flächennutzungsplan vom 18. Dezember 1974 wies das Hessische
Straßenbauamt K die Gemeinde darauf hin, daß die Stellungnahme vom 10.
Januar 1974 zu berücksichtigen und Auflagen einzuhalten seien. Schließlich
erklärte die vorgenannte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 22. April 1975
gegenüber der Gemeinde W, daß gegen den Flächennutzungsplan der Gemeinde
keine Bedenken bestünden, soweit den Stellungnahmen vom 10. Januar 1974 und
18. Dezember 1974 entsprochen werde. Diese Stellungnahme der
Straßenbauverwaltung sowie das Fehlen von Anhaltspunkten für eine eigene
Planentscheidung der Gemeinde bei der Darstellung der überörtlichen
Verkehrsfläche rechtfertigen allein den Schluß, daß es sich hier um einen bloßen
Vermerk im Sinne des § 5 Abs. 6 Satz 2 BBauG handelt. Die durch Vermerk
aufgenommene Trasse der B 253 neu stand dem Vorhaben des Klägers nicht als
Darstellung des Flächennutzungsplans und daher als öffentlicher Belang im Sinne
des § 35 Abs. 3 BBauG entgegen.
Dasselbe gilt auch für die fernstraßenrechtliche Planung der B 253 neu. Es ist
anerkannt, daß zu den öffentlichen Belangen im Sinne des § 35 BBauG auch die
Anlage einer Bundesfernstraße gehört (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1985, UPR
1985, 292 <293>; Battis-Krautzberger-Löhr, BauGB, 2. Aufl., § 35 Rdnr. 72). Auch
eine noch nicht zur förmlichen Planfeststellung (§ 17 FStrG) gediehene Planung der
Trassenführung kann durch ein Bauvorhaben im Außenbereich beeinträchtigt
werden, wenn die straßenrechtliche Fachplanung bereits genügend verfestigt ist.
Dies setzt allerdings ein Mindestmaß an anderweitiger Verdeutlichung der Planung
voraus; d.h. es muß die hinreichend ernste Möglichkeit bestehen, daß die
vorgesehene Planung auch ausgeführt wird (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1969,
BVerwGE 34, 146 <148>). Als Mindestmaß der Verfestigung und Verdeutlichung
der Planung ist die genaue Trassenführung und die Billigung des zuständigen
Ministers erforderlich (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., Lfg. Dezember 1985,
§ 35 Rdnr. 86). Eine derartige verfestigte Straßenplanung lag hier jedoch nicht vor,
da lediglich eine Linienführung gemäß § 16 FStrG bestimmt war.
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Das Vorhaben des Klägers war jedoch bauordnungsrechtlich unzulässig. Der von
dem Kläger vorgesehene Standort des Kuhstalles lag genau unter der 20 kV-
Freileitung der EAM und gefährdete damit die öffentliche Sicherheit im Sinne des §
3 Abs. 1 Satz 1 HBO. Nach dieser Vorschrift sind bauliche Anlagen u.a. so
anzuordnen, daß die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird. Nach der von der
EAM auf der Grundlage der VDE 0210/5.69 durchgeführten Abstandsermittlung
wäre bei Errichtung des Kuhstalles der erforderliche Mindestabstand nicht
eingehalten worden. Dieser Mindestabstand betrug bei einer harten Bedachung,
wie dies hier der Fall war, und der 20 kV-Leitung 3,0 m. Tatsächlich wäre jedoch nur
ein Abstand von 2,30 m gewährleistet gewesen. Bei den vom Verband Deutscher
Elektrotechniker (VDE) erlassenen VDE-Richtlinien handelt es sich zwar nicht um
Gesetzesvorschriften; sie erhalten jedoch technische Regelungen für den Entwurf
und die Ausführung von u.a. Freileitungen der vorliegend betroffenen Art. Sie
bestimmen die an den Schutz der öffentlichen Sicherheit zu stellenden
Anforderungen, weil sie auf generellabstrakten Erkenntnissen beruhen, die in der
Regel einen Schadenseintritt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im konkreten
Fall annehmen lassen, wenn sie nicht beachtet werden (vgl. Müller, Das Baurecht
in Hessen, Lfg. Juni 1983, § 3 Anm. 2 b). Der Beklagte war auch nicht verpflichtet,
dem Kläger die begehrte Baugenehmigung unter der Auflage zu erteilen, durch
Verschiebung der Lage des Kuhstalles oder durch Vorlage einer privatrechtlichen
Vereinbarung mit der EAM über die Verlegung der 20 kV-Leitung den
erforderlichen Sicherheitsabstand herzustellen. Einmal fehlte es bereits an der
vom Kläger hierzu bekundeten Bereitschaft, zum anderen ist es nicht Sache der
Baugenehmigungsbehörde, sondern des Bauantragstellers, ein
genehmigungsfähiges Vorhaben zu planen und zur Genehmigung vorzulegen (vgl.
BVerwG, Beschluß vom 3 Januar 1973, BRS 27 Nr. 123; VGH Bad.-Württ., Urteil
vom 25. November 1981, VBlBW 1983, 110 zur genehmigungsfähigen Art der
Betriebsführung).
Da die vorgesehene Anordnung des Kuhstalles gegen § 3 Abs. 1 HBO verstieß, hat
der Beklagte zu Recht die Erteilung der begehrten Baugenehmigung versagt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.