Urteil des HessVGH vom 30.01.2007

VGH Kassel: umkehr der beweislast, beweis des gegenteils, beweis negativer tatsachen, allgemeine lebenserfahrung, wohnung, verjährung, abgabe, verwaltungsverfahren, beweiswert, empfang

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
10. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 UE 607/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts
Wiesbaden vom 9. Juni 2005 - 1 E 2021/04(2) - abgeändert.
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 4. Februar 2004 und deren
Widerspruchsbescheid vom 5. August 2004 werden aufgehoben.
Der Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für
notwendig erklärt.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 448,72 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen einen Gebührenbescheid des
Beklagten, mit dem der Kläger zur Zahlung von Rundfunkgebühren für die Zeit von
Juli 1996 bis Dezember 2003 herangezogen worden ist.
Der Kläger ist Inhaber und Betreiber eines Friseursalons. Am 13. August 2003
erhielt er in seinem Geschäft Besuch eines Rundfunkgebührenbeauftragten des
Beklagten. Dieser stellte fest, dass der Kläger zwar in seinem Friseursalon kein
Rundfunk- oder Fernsehgerät bereithält, jedoch ein Kraftfahrzeug besitzt, das mit
einem Radiogerät ausgestattet ist. Der Kläger unterschrieb daraufhin eine ihm
vorgelegte Anmeldung für ein Rundfunkempfangsgerät in einem Kraftfahrzeug für
die Zeit ab Juli 1996. Mit an die Gebühreneinzugszentrale gerichtetem,
undatiertem Schreiben, das offenbar noch im August 2003 beim Beklagten
eingegangen ist, teilte der Kläger mit, er nutze das fragliche Kraftfahrzeug nicht für
geschäftliche Zwecke sondern ausschließlich privat. Er bitte, von der Anmeldung
zurückzutreten. Mit Anschreiben vom 23. September 2003 teilte der Beklagte dem
Kläger mit, das in seinem Kraftfahrzeug befindliche Hörfunkgerät sei auch dann
anmelde- und gebührenpflichtig, wenn es nur vereinzelt aus beruflichen Anlass
genutzt werde, etwa für die notwendige Materialbeschaffung oder für den Weg zu
Banken, zur Post oder zu Behörden. Der Kläger und teilte daraufhin mit am 2.
Oktober 2003 beim Beklagten eingegangenem Schreiben mit, er benutze das
Fahrzeug weder zu Fahrten zum Steuerberaterbüro noch zur Materialbeschaffung.
Alles sei an Ort und Stelle vorhanden und die Vertreter und Firmen würden ihn
beliefern. Der Friseursalon befinde sich in seinem Wohnhaus.
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Der Beklagte teilte dem Kläger mit Anschreiben vom 23. Oktober 2003 mit, er
halte an seiner Rechtsauffassung hinsichtlich der Rundfunkgebührenpflicht fest,
und erließ unter dem 4. Februar 2004 einen maschinell erstellten
Gebührenbescheid für den Zeitraum von Juli 1996 bis einschließlich Dezember
2003 über einen Gesamtbetrag von 448,72 Euro. Hiergegen ließ der Kläger durch
seine Bevollmächtigten mit Widerspruchsschreiben vom 19. Februar 2004
Widerspruch einlegen. Er ließ hierbei vortragen, er benötige sein Kraftfahrzeug
nicht zum Betrieb seines Friseursalons. Bank und Post seien nicht einmal 100 m
entfernt und somit zu Fuß zu erreichen. Die für den Betrieb des Salons benötigten
Materialien würden angeliefert. Der Salon befinde sich zudem in seinem
Wohnhaus, so dass er auch nicht mit dem Kraftfahrzeug zu seinem
Gewerbebetrieb gelangen müsse. Er ließ darüber hinaus mit weiterem Schreiben
vom 11. Juni 2004 ausführen, er sei sich bei der Unterschrift unter das
Anmeldeformular keineswegs darüber im Klaren gewesen, welche Tragweite diese
Erklärung habe. Vorsorglich erkläre er die Anfechtung dieser Erklärung, hilfsweise
den Widerruf.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2004 wies der Beklagte den Widerspruch
des Klägers gegen den Gebührenbescheid vom 4. Februar 2004 zurück. Zur
Begründung führte er im wesentlichen aus, dem Kläger könne die
Gebührenbefreiung für Zweitgeräte nicht zugute kommen, da davon auszugehen
sei, dass er das Kraftfahrzeug auch- gegebenenfalls nur vereinzelt und in
geringerem Umfang - für seine selbstständige Tätigkeit nutze. Er habe zudem mit
seiner Unterschrift unter das Anmeldeformular bestätigt, dass er diesen
Sachverhalt anerkenne. Er sei sich darüber im klaren gewesen, dass es sich um
eine Anmeldung eines gebührenpflichtigen Rundfunkgerätes handele. Der
unterschriebenen Anmeldung komme ein hoher Beweiswert zu, die den
Rückschluss rechtfertige, dass die angemeldeten Rundfunkempfangsgeräte
tatsächlich bereitgehalten werden. Die Forderung sei auch nicht verjährt. Ein
Rundfunkteilnehmer könne die Einrede der Verjährung nicht erheben, wenn er
seiner Anmeldepflicht nicht nachgekommen sei, was auf den Kläger zutreffe. Der
Widerspruchsbescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 6. August
2004 zugestellt.
Am 26. August 2004 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage
erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem
Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft.
Er hat beantragt,
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 4. Februar 2004 in Gestalt des
Widerspruchbescheides vom 5. August 2004 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auch der Beklagte hat im Wesentlichen seine im Verwaltungsverfahren vertretene
Auffassung wiederholt und vertieft.
Mit Einzelrichterurteil vom 9. Juni 2005 - 1 E 2021/04(2) - hat das
Verwaltungsgericht Wiesbaden die Klage des Klägers abgewiesen. Zur Begründung
hat es im wesentlichen ausgeführt, nach § 5 Abs. 1 RGebStV 1991 sei eine
Rundfunkgebühr nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte
(Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder Ehegatten in ihrer Wohnung
oder in ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden. Diese
Gebührenbefreiung gelte jedoch nach § 5 Abs. 2 S. 1 RGebStV nicht für solche
Zweitgeräte, die zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbstständigen
Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers genutzt werden, wobei es auf den
Umfang der Nutzung nicht ankomme. Das Gericht sei davon überzeugt, dass der
Kläger sein Kraftfahrzeug, in das das streitgegenständliche
Rundfunkempfangsgerät eingebaut sei, zumindest in gewissem Umfang auch zu
gewerblichen Zwecken nutze. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei davon
auszugehen, dass ein Geschäftstätiger sein Fahrzeug auch für Fahrten aus Anlass
seiner Geschäftstätigkeit nutze. Typischerweise fielen bei einem Gewerbebetrieb
Tätigkeiten an, die unter Nutzung eines Kraftfahrzeuges erledigt würden wie etwa
Erledigungen bei Banken, Steuerberater oder Behörden. Auch die Beschaffung von
Material werde üblicherweise mithilfe eines Kraftfahrzeuges bewerkstelligt. Diese
im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigenden allgemeinen
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im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigenden allgemeinen
Erfahrungssätze könnten zwar widerlegt werden, jedoch sei dem Kläger diese
Widerlegung nicht gelungen. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags des
Klägers, alle in Ausübung seines Gewerbes aufzusuchenden Stellen seien von ihm
zu Fuß zu erreichen, seine Wohnung und sein Friseursalon befänden sich im
gleichen Haus und notwendiges Material werde angeliefert, erscheine es
unwahrscheinlich, dass der Kläger niemals sein Fahrzeug zu gewerblichen Zwecken
nutze. Auch fußläufig erreichbare Ziele würden insbesondere bei schlechter
Wetterlage und beim Transport schwerer Gegenstände nach der allgemeinen
Lebenserfahrung mit dem Kraftfahrzeug angefahren. Eine teilweise Verjährung der
Ansprüche sei nicht eingetreten, weil die Verjährungsvorschrift des
Rundfunkstaatsvertrages dem Gebührenschuldner nur ein
Leistungsverweigerungsrecht einräume, den Anspruch jedoch nicht erlöschen
lasse. Die Einrede der Verjährung des Gebührenschuldners sei unbeachtlich, wenn
sich diese als rechtsmissbräuchlich erweise, was anzunehmen sei, wenn er seiner
Pflicht zur Anmeldung eines gebührenpflichtigen Rundfunkgerätes nicht
nachgekommen sei.
Gegen das seinen Bevollmächtigten am 15. Juni 2005 zugestellte Urteil hat der
Kläger mit am 14. Juli 2005 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden
eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom selben Tage Zulassung
der Berufung beantragt. Der Antrag wurde mit am 15. August 2005 beim
Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage
begründet. Mit Beschluss vom 7. März 2006 - 10 UZ 1915/05 - hat der Senat die
Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 9.
Juni 2005 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils
zugelassen. Nach am 14. März 2006 erfolgter Zustellung dieses Beschlusses hat
der Kläger die Berufung mit am 7. April 2006 beim Hessischen
Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom 6. April 2006 begründet.
Er macht im Wesentlichen geltend, die vom Verwaltungsgericht Wiesbaden
herangezogene "allgemeine Lebenserfahrung" führe dazu, dass es einem
Gewerbetreibenden faktisch unmöglich gemacht werde, die rein private Nutzung
eines Kraftfahrzeuges nachzuweisen. Hieraus ergebe sich eine unangemessene
Umkehr der Beweislast. Er habe jedoch bereits erstinstanzlich vorgetragen und
näher dargelegt, dass er sein Kraftfahrzeug ausschließlich zu privaten Zwecken
nutze. Es sei daher Aufgabe des Beklagten, den Nachweis zu führen, dass er
gleichwohl sein Kraftfahrzeug auch zu gewerblichen Zwecken nutze. Der von ihm
zunächst unterschriebenen Anmeldung komme keine besondere Bedeutung zu,
weil ihm diese Erklärung vom Außendienstmitarbeiter seinerzeit ausgefüllt zur
Unterschrift vorgelegt worden sei, ohne dass er über ihren Inhalt informiert worden
sei. Eine Erläuterung des Inhalts habe nur "zwischen Tür und Angel" stattgefunden.
Es werde die Einrede der Verjährung erhoben, weil entgegen der Annahme des
Verwaltungsgerichts die Regelung in § 4 Abs. 2 RGebStV so zu verstehen sei, dass
die Gebührenpflicht mit dem Bereithalten des Empfangsgerätes beginne. Der
Anspruch auf Entrichtung der Rundfunkgebühren sei daher verjährt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 9. Juni 2005 - 1 E
2021/04(2) - aufzuheben und den Gebührenbescheid des Beklagten vom 4.
Februar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2004
aufzuheben.
Der Beklagte hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt, ist jedoch der Berufung
des Klägers entgegengetreten und hat das erstinstanzliche Urteil verteidigt. Er ist
der Auffassung, der Kläger habe durch seine Unterschrift unter die
Geräteanmeldung am 13. August 2003 selbst bestätigt, dass er das Kraftfahrzeug
zu gewerblichen Zwecken nutze. Diesem Umstand komme besondere Bedeutung
zu, da der Kläger vom Außendienst zielgerichtet über die Anmeldepflicht bei
gewerblicher Nutzung informiert worden sei, so dass Missverständnisse bei der
Anmeldung auszuschließen seien. Unter Berücksichtigung der vom
Verwaltungsgericht zutreffend angestellten Erwägungen ergebe sich, dass sich der
Kläger auf die Gebührenbefreiung für ein Zweitgeräte nicht berufen könne, weil er
das Kraftfahrzeug zumindest in geringerem Umfang auch gewerblich nutze.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den
Inhalt der Gerichtsakte sowie den vom Beklagten vorgelegten Behördenvorgang,
der Gegenstand der Beratung gewesen ist.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung nach § 130a VwGO
einverstanden erklärt.
II.
Die Berufung des Klägers, die der Senat zugelassen hat und für die auch die
weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen, ist begründet. Da der Senat
einstimmig dieser Ansicht ist und er einstimmig eine mündliche Verhandlung nicht
für erforderlich hält, kann er nach § 130a VwGO durch Beschluss entscheiden. Die
Beteiligten hatten Gelegenheit, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen
und haben sich mit ihr einverstanden erklärt.
Die Begründetheit der Berufung folgt daraus, dass auch die zulässige Klage
begründet ist.
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts erweisen sich nämlich die
angefochtenen Bescheide als rechtswidrig, so dass sie den Kläger in seinen
Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Sie sind daher aufzuheben. Entgegen
der Annahme des Beklagten und des Verwaltungsgerichts ist der Kläger nicht
verpflichtet, für das in seinem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehaltene
Rundfunkempfangsgerät eine Rundfunkgebühr zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) ist nämlich
eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte
(Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person in ihrer Wohnung oder ihrem
Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden. Zwischen den Beteiligten ist
nicht streitig, dass es sich bei dem im Kraftfahrzeug des Klägers eingebauten
Radiogerät um ein Zweitgerät im Sinne dieser Regelung handelt. Dem Kläger
kommt somit die Gebührenbefreiung nach der genannten Vorschrift zugute.
Es lässt sich indessen nicht feststellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen
der Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 2 S. 1 RGebStV vorliegen. Nach dieser
Bestimmung gilt die Gebührenfreiheit nach Abs. 1 S. 1 der Regelung nicht für
Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten
Zwecken genutzt werden. Nach S. 2 kommt es dabei auf den Umfang der Nutzung
der Rundfunkempfangsgeräte, der Räume oder der Kraftfahrzeuge zu den in S. 1
genannten Zwecken nicht an. Hieraus folgt, dass die in § 5 Abs. 2 S. 1 RGebStV
geregelte Rückausnahme von der Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1
RGebStV bereits dann Anwendung findet, wenn etwa das Kraftfahrzeug, in dem
sich das zum Rundfunkempfang geeignete Zweitgerät befindet, nur in geringerem
Umfang oder nur gelegentlich zu anderen als privaten Zwecken genutzt wird. Auch
dies lässt sich jedoch im Falle des Klägers nicht feststellen.
Es bedarf keines abschließenden Eingehens darauf, ob grundsätzlich der
Auffassung des Verwaltungsgerichts zu folgen sein könnte, bei gewerbetreibenden
Kraftfahrzeughaltern sei nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sie
das Kraftfahrzeug und damit das in dieses eingebaute Rundfunkgerät zumindest in
gewissem Umfang auch zu Zwecken nutzen, die ihrem Gewerbebetrieb dienen und
damit nicht privaten Zwecken im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV. Auch wenn
der Beweis des Gegenteils hierbei zugelassen würde, muss jedoch berücksichtigt
werden, dass der Beweis negativer Tatsachen regelmäßig nicht möglich ist, so
dass ein Gewerbetreibender den Beweis, dass er sein Kraftfahrzeug nicht
zumindest in gewissem Umfang auch für seinen Gewerbebetrieb nutzt, kaum
jemals wird führen können. Dies würde jedoch zu einer unangemessenen Umkehr
der Beweislast führen, da grundsätzlich die Rundfunkgebühren beanspruchende
Stelle im Falle der Unaufklärbarkeit die materielle Beweislast für das Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen der Regelung des § 5 Abs. 2 S. 1 RGebStV trägt.
Legt daher ein Gewerbetreibender substantiiert und nachvollziehbar dar, dass er
zur Durchführung seines Gewerbebetriebes des von ihm gehaltenen
Kraftfahrzeuges nicht bedarf, kann die vom Verwaltungsgericht herangezogene
Lebenserfahrung keine rechtliche Bedeutung mehr gewinnen. So liegt es hier.
Der Kläger hat substantiiert vorgetragen, dass er zum Betrieb seines Friseursalons
sein Kraftfahrzeug nicht benötigt. Er wohnt im selben Hause, in dem auch sein
Gewerbebetrieb untergebracht ist. Er wird nach seinen Angaben von Lieferanten
beliefert und ist daher nicht darauf angewiesen, auch nur in geringem Umfange
selbst in seinem Friseursalon benötigte Werkzeuge, Pflegemittel oder sonstige
Materialien zu beschaffen. Auswärtige Termine nimmt er seinen Angaben zufolge
nicht wahr, weder zur Bedienung von Kunden noch etwa zum Besuch von
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nicht wahr, weder zur Bedienung von Kunden noch etwa zum Besuch von
Fortbildungsveranstaltungen. Post, Steuerberater, Bank und sonstige
üblicherweise im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Gewerbebetriebes zu
kontaktierende Stellen sind von seinem Anwesen aus, das sowohl seinen
Gewerbebetrieb als aus seine Wohnung beherbergt, ohne Zuhilfenahme eines
Kraftfahrzeuges fußläufig zu erreichen. Nach seinen Angaben nutzt er daher sein
Kraftfahrzeug zum Aufsuchen dieser Stellen nicht. Diese Angaben erscheinen dem
Senat plausibel und nachvollziehbar. Der Kläger ist daher offensichtlich in der
Lage, seinen Friseursalon ohne Zuhilfenahme des von ihm gehaltenen
Kraftfahrzeuges bestimmungsgemäß zu betreiben und im Zusammenhang
hiermit bestehenden Nebenpflichten wie etwa der Abgabe von Steuererklärungen
ordnungsgemäß nachzukommen. Unter diesen Umständen erscheint die
Behauptung des Klägers, er benutze das von ihm gehaltenen Kraftfahrzeug
ausschließlich zu privaten Zwecken, nicht von vornherein als unglaubhaft.
Bei dieser Sachlage wäre es Aufgabe des Beklagten, die Glaubhaftigkeit des
Tatsachenvortrages des Klägers zu erschüttern. Dies ist ihm nicht gelungen.
Insbesondere kann der Vortrag des Klägers nicht allein aufgrund der Tatsache in
durchgreifende Zweifel gezogen werden, dass er das Anmeldeformular für die
Anmeldung des in seinem Kraftfahrzeug befindlichen Rundfunkgerätes
unterschrieben hat und damit die Nutzung zu nicht privaten Zwecken bestätigt
habe. Der Kläger hat vielmehr glaubhaft dargetan, dass er seinerzeit durch einen
Mitarbeiter des Beklagten unangemeldet aufgesucht worden sei. Er habe das
Anmeldeformular gleichsam zwischen Tür und Angel unterschrieben und sei sich
der Tragweite der abgegebenen Erklärung seinerzeit nicht bewusst gewesen. Der
Kläger hat zudem alsbald nach Abgabe dieser Erklärung dem Beklagten
gegenüber zu erkennen gegeben, dass er die erfolgte Anmeldung des Gerätes für
fehlerhaft erachtet. Nach Auffassung des Senats darf jedoch der Beweiswert einer
ohne hinreichende Überlegung abgegebenen Erklärung nicht überbewertet
werden. In der Rechtsordnung ist anerkannt, dass nicht selten im Rechtsverkehr
Erklärungen gegenüber unangemeldet erscheinenden Personen abgegeben
werden, die von der erklärenden Person bei hinreichender Überlegungszeit nicht
abgegeben worden wären. Der Gesetzgeber hat diese häufig anzutreffende
Situation zum Anlass genommen, für den Privatrechtsverkehr eine
Sonderregelung für so genannte Haustürgeschäfte zu schaffen und dem
vertragsschließenden Verbraucher ein Widerrufsrecht innerhalb einer Frist von zwei
Wochen einzuräumen (vergleiche § 312 BGB). Auch wenn diese Regelung im
vorliegenden Fall nicht einschlägig ist, regelt sie dennoch eine dem vorliegenden
Fall ähnliche Interessenlage. Der Gesetzgeber hat damit zu erkennen gegeben,
dass er eine andere Verteilung der Rechtswirkungen für den Fall für angezeigt hält,
dass ein potentieller Vertragspartner vom anderen Teil unangemeldet mit dem
Ziel aufgesucht wird, den Abschluss eines Vertrages zu erreichen, weil die Gefahr
besteht, dass der andere Teil bewusst eine Situation herbeiführt, in der dem
potentiellen Vertragspartner die gründliche Durchdringung des Für und Wider des
Vertragsabschlusses durch zeitlichen Druck unmöglich gemacht oder doch
unangemessen erschwert werden soll. Im hier interessierenden Zusammenhang
führt diese Überlegung dazu, dass der vom unangemeldet erscheinenden
Mitarbeiter des Beklagten ausgefüllten und vom Kläger unterschriebenen
Erklärung kein besonderer Beweiswert zukommen kann, weil hier ebenfalls die
Gefahr besteht, dass diese Erklärung ohne hinreichende Erwägung ihrer Richtigkeit
abgegeben worden sein kann und der Rundfunkteilnehmer vom unangemeldet
erscheinenden Mitarbeiter der Rundfunkanstalt zur Abgabe der Erklärung durch
Herbeiführung zeitlichen Drucks veranlasst werden kann. Nach dem Vortrag des
Klägers soll es sich im vorliegenden Fall auch tatsächlich so verhalten haben.
Selbst wenn der Kläger durch diesen Mitarbeiter ordnungsgemäß und zutreffend
über die Voraussetzungen der Rundfunkgebührenpflicht für nicht ausschließlich
privat genutzte Zweitgeräte informiert worden sein sollte, muss dennoch davon
ausgegangen werden, dass der Kläger seinerzeit nicht ausreichend Zeit hatte, sich
über das Vorliegen der Voraussetzungen in seinem Fall Klarheit zu verschaffen.
Allein aus dem Umstand, dass der Kläger seinerzeit das Anmeldeformular
unterschrieben hat, kann der Beklagte somit keine für ihn günstige Rechtswirkung
ableiten, ohne dass es darauf ankäme, ob der Kläger die genannte Erklärung im
Verwaltungsverfahren zurücknehmen oder widerrufen konnte und welche Wirkung
sich hieraus ergeben könnte.
Der Beklagte hat indessen keine fallbezogenen Tatsachen oder auch nur Indizien
vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen könnten, im vorliegenden Fall nutze
der Kläger das von ihm gehaltene Kraftfahrzeug zumindest teilweise zu anderen
als privaten Zwecken, nämlich zum Betrieb seines Friseursalons. Da der Beklagte
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als privaten Zwecken, nämlich zum Betrieb seines Friseursalons. Da der Beklagte
das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 S. 1 RGebStV somit nicht
hinreichend dargetan und gegebenenfalls bewiesen hat, steht dem Kläger nach
wie vor die Privilegierung für Zweitgeräte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV zu. Die
angefochtenen Bescheide sind daher rechtswidrig und verletzen den Kläger in
seinen Rechten, so dass sie unter Anwendung von § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO
aufzuheben sind.
Da der Kläger bereits aufgrund der obigen Erwägungen mit seiner Klage Erfolg hat,
bedarf es keines abschließenden Eingehens darauf an, ob die vom Beklagten
geltend gemachte Gebührenforderung - gegebenenfalls teilweise - als verjährt
anzusehen ist oder nicht.
Die Kosten des gesamten Verfahrens sind gemäß § 154 Abs. 1 VwGO dem
Beklagten als unterliegendem Teil aufzuerlegen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist dem Antrag des
Klägers entsprechend gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu erklären,
weil sich der Kläger für berechtigt halten durfte, einen Bevollmächtigten
hinzuzuziehen, zumal die im vorliegenden Fall einschlägigen Tatsachen- und
Rechtsfragen nicht als so einfach angesehen werden können, dass auch einem
rechtsunkundigen Beteiligten die Führung des Vorverfahrens ohne rechtskundigen
Beistand zugemutet werden könnte.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die
Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür
nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere kommt der Rechtssache
keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, weil es
sich um eine Entscheidung in einem Einzelfall handelt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG und
entspricht in ihrer Höhe der vom Beklagten geforderten Rundfunkgebühr.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.