Urteil des HessVGH vom 04.01.2008

VGH Kassel: staatliches handeln, ausweisung, prüfungsbefugnis, ausstrahlung, form, menschenwürde, rechtsgrundlage, fernsehen, streichung, wahlkampf

1
2
3
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
8. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 B 17/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 3 Nr 6 HRG HE, Art 21
Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG,
§ 5 Abs 1 PartG, § 130 Abs
1 StGB
(Zur Prüfungsbefugnis der öffentlichen Rundfunkanstalten
hinsichtlich verfassungswidriger Inhalte von
Wahlwerbespots politischer Parteien)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Januar 2008 - 10 G 4397/07(V) -
abgeändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung
aufgegeben, den Wahlwerbespot des Antragstellers in der angelieferten Form am
4. Januar 2008 um 22.15 Uhr zu senden.
Der Antragsgegner hat die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen
Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen
Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf je 15.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der antragstellende Landesverband Hessen der NPD begehrt im Wege
einstweiligen Rechtsschutzes die Ausstrahlung eines Werbespots am 4. Januar
2008 für die am 27. Januar 2008 bevorstehende hessische Landtagswahl.
Der nach Zuteilung von Sendeterminen vom Antragsteller für diesen Termin
eingereichte Wahlwerbespot enthält u. a. die Forderungen „Streichung der
Zuschüsse für jüdische Gemeinden, Streichung der Fördergelder für Migration und
Integration, Ausweisung aller kulturfremden Ausländer“ und wurde vom
Antragsgegner, dem Hessischen Rundfunk, mit Schreiben vom 28. Dezember
2007 u. a. mit der Begründung zurückgewiesen, dass er „einen evidenten und
nicht leichtgewichtigen Verstoß gegen die allgemeinen Gesetze, insbesondere
Normen des Strafrechts“ beinhalte. Es liege eine Volksverhetzung gemäß § 130
StGB vor, weil zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufgestachelt und zudem
die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen werde, dass Teile der
Bevölkerung beschimpft und böswillig verächtlich gemacht würden.
Den am 30. Dezember 2007 vom Antragsteller gestellten Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit
Beschluss vom 3. Januar 2008 – 10 G 4397/07 (V) – u. a. mit der Begründung
abgelehnt, dass die Forderung zur „Ausweisung aller kulturfremden Ausländer“
eine Aufforderung zu Willkürmaßnahmen i. S. d. § 130 Abs. 1 StGB darstelle, weil
es „evident und offensichtlich dafür keine Rechtsgrundlage“ gebe, es sich also um
ein „Sichhinwegsetzen über die Grundlagen der Rechtsordnung der
Bundesrepublik Deutschland“ handele.
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
Dagegen hat der Antragsteller am 3. Januar 2008 beim Verwaltungsgericht
Beschwerde eingelegt und diese am 4. Januar 2008 gegenüber dem Hessischen
Verwaltungsgerichtshof u. a. damit begründet, dass die von ihm als
Landesverband einer demokratischen Partei im Rahmen des politischen
Wahlkampfes aufgestellte Forderung dahin gehe, die notwendigen legislativen
Voraussetzungen zu schaffen bzw. anzustoßen, dass das Ausländerrecht die
Möglichkeit zur Ausweisung kulturfremder Ausländer gebe; natürlich seien
Forderungen im Wahlkampf auch nur so zu verstehen. Ihm könne und dürfe nicht
etwa ein Aufruf an einen bewaffneten Mob zur Deportation kulturfremder
Ausländer ohne rechtliche Grundlage unterstellt werden.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts
Frankfurt am Main vom 3. Januar 2008 anzuordnen, dass der Antragsgegner
verpflichtet werde, den Wahlwerbespot des Antragstellers am 4. Januar 2008 in der
angelieferten Form zu senden, wobei
hilfsweise,
die Einblendung „Ausweisung aller kulturfremden Ausländer“ durch die
Voranstellung „Schaffung der gesetzlichen Grundlagen zur …“ ergänzt werde.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen,
und macht zur Begründung im Wesentlichen geltend, die Forderung „Ausweisung
aller kulturfremden Ausländer“ sei in dem Wahlwerbespot in keiner Weise
eingeschränkt worden, etwa auch nicht in dem Sinne, dass dies „im Rahmen eines
rechtsstaatlichen Verfahrens geschehen“ solle, so dass ein solcher Vorbehalt für
den durchschnittlichen Fernsehzuschauer nicht erkennbar sei. Das Merkmal „der
Kulturfremdheit“ von Ausländern könne auch generell kein Tatbestandsmerkmal
einer rechtsstaatlichen Ausweisungsregelung sein. Solchen Ausländern werde
jegliches Aufenthaltsrecht in Deutschland abgesprochen, was sich von der
bekannten nationalsozialistischen Ideologie gegenüber den Juden nur teilweise
unterscheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens
wird auf den Inhalt der Streitakte verwiesen.
II.
Die gemäß § 147 Abs. 1 und § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO form- und
fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers hat in der
Sache Erfolg.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung das Beschwerdegericht gemäß §
146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ist geeignet, die Richtigkeit des
angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses erfolgreich in Zweifel zu
ziehen.
Dem aus § 3 Nr. 6 des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk vom 2. Oktober
1948 (GVBl. S. 123, ber. S. 149), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juni 2007
(GVBl. I S. 294) - HRG - i. V. m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG sowie § 5
Abs. 1 ParteiG herzuleitenden Anspruch des Antragstellers auf eine
Ausstrahlung seines Wahlwerbespots (vgl. u. a. Hoefer,
NVwZ 202 S. 695 f. m. w. N.) kann danach nicht entgegengehalten werden, die
Forderung „Ausweisung aller kulturfremden Ausländer“ stelle deshalb eine
Aufforderung zu Willkürmaßnahmen im Sinne des § 130 Abs. 1 StGB dar, weil es
dafür „evident und offensichtlich“ keine Rechtsgrundlage gebe.
In Übereinstimmung mit dem Antragsteller berücksichtigt diese
verwaltungsgerichtliche Argumentation nicht hinreichend, dass diese von einer
Partei im Landtagswahlkampf aufgestellte politische Forderung bei naheliegender,
nicht am Wortlaut haftender, sondern die Gesamtumstände einbeziehender
Auslegung (vgl. KG Berlin, Urteil vom 26. November 1997 – (5) 1 Ss 145/94 – juris
Rdnrn. 15 ff., zur Anwendung des § 130 StGB) wohl auch von einem
durchschnittlichen Fernsehzuschauer in dem Sinne zu verstehen ist, dass im Wege
17
18
19
20
21
durchschnittlichen Fernsehzuschauer in dem Sinne zu verstehen ist, dass im Wege
legislativer Betätigung und politischer Auseinandersetzung auf ein entsprechendes
staatliches Handeln mit der erforderlichen Änderung bzw. Anpassung gesetzlicher
Grundlagen hingearbeitet werden soll, zumal die Bedeutung von Wahlkämpfen für
den demokratischen Prozess eine Auslegung von Strafvorschriften gebietet, die
berücksichtigt, dass der Bürger in einer freiheitlichen Demokratie den (robusteren)
Sprachgebrauch einzuordnen weiß (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. April 1985 – 2
BvR 617/84 – BverfGE 69 S. 257 ff. = NJW 1985 S. 2521 f. = juris Rdr. 35). Für diese
Auslegung spricht auch, dass nicht eine rein Entfernung, eine
Deportation „kulturfremder Ausländer“, sondern ihre Ausweisung, also eine
Maßnahme angestrebt wird. Bei einem derartigen
naheliegenden Verständnis der in dem Werbespot aufgestellten Forderung fehlt
aber der verwaltungsgerichtlichen Begründung für eine Aufforderung zu
Willkürmaßnahmen die Grundlage.
Abgesehen davon erfasst der normative Begriff der Willkürmaßnahmen in § 130
Abs. 1 Nr. 1 StGB nur diskriminierende und im Widerspruch zu elementaren
Geboten der Menschlichkeit stehende Behandlungen aller Art, so dass an den
Staat gerichtete „Ausländer-raus“–Parolen nur dann darunter fallen, wenn sie die
Drohung beinhalten, dass sie mit „radikalen Mitteln“ durchgesetzt werden sollen
(vgl. Lenckner/Sternberg-Lieben, in Schönke-Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, Rdnr.
5 b zu § 130). Es erscheint aber recht zweifelhaft, ob dafür allein der Umstand
ausreicht, dass eine behördliche Maßnahme „evident und offensichtlich“
rechtswidrig ist, weil es für sie keine Rechtsgrundlage gibt.
Gegen die Richtigkeit des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses
spricht weiterhin, dass das Verwaltungsgericht aufgrund seines verkürzten Zitats
des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2006 – 2 BvR
1545/05 – (NVwZ-RR 2006 S. 369 f. = juris Rdnr. 8) in seinen Prüfungsansatz nicht
einbezogen hat, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
der der Senat folgt, die Prüfungsbefugnis der Rundfunkanstalten hinsichtlich der
Ausstrahlung von Wahlwerbespots politischer Parteien stark eingeschränkt ist.
Abgesehen davon, dass sie wegen des Entscheidungsmonopols des
Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG und wegen des
Parteienprivilegs nicht befugt sind, die Ausstrahlung einer Wahlsendung wegen
verfassungsfeindlicher Äußerungen zu verweigern, sind sie auch im Übrigen nur
dann zur Zurückweisung von Wahlwerbespots berechtigt, wenn ein Verstoß gegen
allgemeine Strafgesetze „evident ist und nicht leicht wiegt“, wenn also nicht
zweifelhaft ist, dass im konkreten Fall eine ins Gewicht fallende Verletzung des
vom Strafrecht geschützten Rechtsguts vorliegt; in Zweifelsfällen sind zugunsten
der politischen Parteien die vorgelegten Wahlspots zur Ausstrahlung freizugeben
(vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1978 – 2 BvR 523/75 u. a. –
BVerfGE 47 S. 198 ff. = NJW 1978 S. 1043 ff. = juris Rdnrn. 86 ff. und 102 ff.). Das
ergibt sich u. a. aus dem Zweck der Wahlpropaganda, den Bürger mit den von den
einzelnen Parteien vertretenen Grund- und Zielvorstellungen vertraut zu machen.
Denn wenn einzelne programmatische Äußerungen aus Wahlsendungen
herausgenommen oder abgeändert würden, bestünde die Gefahr, dass die Wähler
über die wahren Ziele und Absichten einer Partei irregeführt würden. Die
administrativ präventive Prüfungsbefugnis des Intendanten im Vorfeld von Wahlen
ist auch eine andere als die Prüfungsbefugnis der Strafgerichte. Da
Wahlpropaganda im Hörfunk und Fernsehen heute zu den wichtigsten Mitteln im
Wahlkampf gehört, sind administrativen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt
besonders enge Grenze gezogen. Die dem Intendanten abverlangte Entscheidung
muss auch regelmäßig sehr schnell, oftmals innerhalb weniger Stunden getroffen
werden, so dass bei der Überprüfung der Wahlspots auf der Verwaltungsebene die
rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien nicht in gleicher Weise gewährleistet sind
wie im strafgerichtlichen Verfahren. Auch die Verwaltungsgerichte sind in der Regel
- wie auch vorliegend - auf eine nur summarische Prüfung im Eilverfahren
beschränkt. Die präventive Prüfungsbefugnis im administrativen Bereich reicht
deshalb nicht soweit wie die der Strafgerichte, die dadurch auch unberührt bleibt.
Daraus folgt, dass den Intendanten bei der Prüfung der von den Parteien in
eigener Verantwortung und lediglich mit den technischen Mitteln des Senders
auszustrahlenden Werbespots von Verfassungs wegen eine deutliche
Zurückhaltung auferlegt ist, die nur bei evidenter, handgreiflicher Strafbarkeit eine
Zurückweisung zulässt.
22
23
24
25
26
27
28
29
30
Nach diesem engen Maßstab kann unter Berücksichtigung der aufgezeigten
Auslegungsmöglichkeit, aber auch nach dem Verständnis des Verwaltungsgerichts
in der fraglichen Forderung „Ausweisung aller kulturfremden Ausländer“ jedenfalls
kein Verstoß gegen den Straftatbestand der
Volksverletzung gemäß § 130 Abs. 1 StGB gesehen werden.
Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung stellt sich im Ergebnis auch nicht etwa
deshalb als richtig dar, weil ein evidenter und ins Gewicht fallender Verstoß gegen
§ 130 Abs. 1 StGB mit einer anderen Begründung angenommen werden könnte.
In der strafgerichtlichen Rechtsprechung wird selbst die Parole „Ausländer raus“
nicht ohne Weiteres als Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB
angesehen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. März 1984 – 3 StR 36/84 – BGHSt 32 S.
310 ff. = NJW 1984 S. 1631 f. = juris Rdnr. 19; OLG Brandenburg, Urteil vom 28.
November 2001 – 1 Ss 52/01 – NJW 2002 S. 1440 f.; Kühl, in Lackner/Kühl, StGB,
26. Aufl. 2007, Rdnr. 5 zu § 130 m. w. N.).
Selbst ein Pamphlet mit dem Titel „Der Asylbetrüger“, in dem Asylbewerber
allgemein als Schmarotzer, Drogenhändler und Betrüger bezeichnet wurden, ist
nicht als Volksverhetzung angesehen worden, weil sich der Angriff insoweit nur
gegen ein Aufenthalts- und Bleiberecht von Asylbewerbern, nicht aber gegen ihr
Lebensrecht und damit gegen ihre Menschenwürde richte (vgl. OLG Frankfurt,
Urteil vom 11. Mai 1994 – 2 Ss 413/93 – NJW 1995 S. 143 ff. = juris [LS]), während
die Bezeichnung als „Sozialparasiten“ deshalb als strafbar angesehen worden ist,
weil durch diese Formulierung die fragliche Bevölkerungsgruppe in ihrer
Menschenwürde angegriffen und ihnen ihr Lebensrecht als gleichwertige
Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als
minderwertige Wesen dargestellt würden (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 15. August
2000 – 2 Ss 147/00 – juris Rdnr. 4). Dementsprechend verstoße ein
Wahlwerbespot, der zwar in subtiler Form gegen ausländische Mitbürger eine
negative Stimmung erzeuge, ohne sie jedoch als
„unterwertig“ darzustellen und ihnen das „Lebensrecht in der Gemeinschaft zu
bestreiten“, nicht evident gegen allgemeine Gesetze und sei deshalb nach dem
Gebot der Chancengleichheit der Parteien im Fernsehen auszustrahlen (vgl. VG
Berlin, Beschluss vom 18. Januar 1989 – 1 A 13/89 – NJW 1990 S. 402 f. = juris
[LS]).
In dem hier fraglichen Werbespot des Antragstellers sind aber keine Äußerungen
enthalten, die handgreiflich, evident und zweifelsfrei dazu geeignet und bestimmt
sind, eine aggressive Missachtung und Feindschaft gegenüber „kulturfremden
Ausländern“ zu erzeugen oder diese in einer ihre Menschenwürde verletzenden Art
und Weise als minderwertige Wesen darzustellen.
Nach alledem ist auf die Beschwerde des Antragstellers dem einstweiligen
Rechtsschutzantrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i. V. m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 Satz
1 und Abs. 3 Satz 1 GKG und folgt Nummer 37.4 des Streitwertkataloges für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung 7/2004 (NVwZ 2004 S. 1327 [1331]),
wonach im Bereich des Rundfunkrechts für die Einräumung von Sendezeiten ein
Streitwert von 15.000,00 € vorgeschlagen wird; wegen der Vorwegnahme der
Hauptsache ist nach Nr. 1.5 dieses Streitwertkataloges trotz des nur vorläufigen
Charakters des vorliegenden Verfahrens eine Halbierung dieses Streitwertes nicht
vorzunehmen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V.
m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.