Urteil des HessVGH vom 16.06.1992

VGH Kassel: examen, ausbildung, staatsprüfung, unterbrechung, verfügung, universität, wiederholung, verordnung, meldung, einverständnis

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
9. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 UE 4145/88
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 15 Abs 3 Nr 1 BAföG
(Meldung zum Examen - Überschreitung der
Förderungshöchstdauer aus schwerwiegendem Grund)
Tatbestand
Der Kläger erstrebt die Verpflichtung des Beklagten, ihm über die
Förderungshöchstdauer hinaus Ausbildungsförderung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - zu leisten.
Der am 25. März 1956 geborene Kläger hatte im Wintersemester 1974/75 das
Lehramtsstudium an Gymnasien in den Fächern Mathematik und Geographie
aufgenommen. Unmittelbar danach unterbrach er sein Studium, um den
Zivildienst abzuleisten und setzte es im Wintersemester 1976/77 fort. Auf seinen
Antrag vom 24. Februar 1978 hin erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 25.
April 1978 einen durch Ableistung des Zivildienstes bedingten Zeitverlust von
einem Semester an und gestattete dem Kläger, die nach § 48 BAföG notwendige
Eignungsbescheinigung für das Studienfach Mathematik ein Semester später
vorzulegen.
In der Folgezeit förderte der Beklagte das Studium des Klägers, zuletzt mit
Bescheid vom 30. September 1980 bis zum 31. März 1981.
Bereits am 02. Juli 1980 beantragte der Kläger unter Hinweis auf seinen am 24.
Februar 1978 gestellten Antrag, ihm über die Förderungshöchstdauer hinaus
Ausbildungsförderung zu gewähren. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit
Bescheid vom 29. August 1980 mit der Begründung ab, von einem Kandidaten des
höheren Lehramtes werde förderungsrechtlich erwartet, daß er sich nach dem 8.
Semester zum Examen melde und dieses Mitte des 10. Semesters abschließe. In
seinem Falle könne ein Zeitverlust von einem Semester anerkannt werden, so daß
sich der theoretisch mögliche Meldetermin auf das Ende des 9. Semesters
(September 1980) verschiebe. Das Examen sei in diesem Fall im Juni 1981
abzulegen. Da der Kläger nach eigenen Angaben sein Studium nicht innerhalb
dieses Zeitraumes berufsqualifizierend abschließen werde, könne
Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nicht geleistet
werden.
Gegen den ablehnenden Bescheid legte der Kläger am 25. September 1980
Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. November
1980 zurückwies.
Am 10. Dezember 1980 hat der Kläger Klage erhoben.
Mit Beschluß vom 11. Mai 1981 hat das Verwaltungsgericht Kassel im einstweiligen
Anordnungsverfahrens - V/1 G 2023/91 - dem Beklagten aufgegeben, dem Kläger
für sein Lehramtsstudium an der Philipps-Universität Marburg für die Zeit vom 11.
Mai 1981 bis 30. September 1981 dem Grunde nach darlehensweise
Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zu
bewilligen. Die hiergegen vom Beklagten eingelegte Beschwerde hat der Hessische
Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 21. August 1981 (IX TG 62/81)
zurückgewiesen.
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Bereits am 30. März 1981 hatte sich der Kläger zum Examen gemeldet und - nach
Wiederholung der mündlichen Prüfung im Fach Mathematik - die Erste
Staatsprüfung im Mai 1982 bestanden.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, er habe sein Studium der
Mathematik nach der durch die Ableistung des Zivildienstes bedingten
Unterbrechung wieder neu beginnen müssen.
Das Verwaltungsgericht ist nach dem Vorbringen des Klägers sinngemäß von
folgendem Antrag ausgegangen,
den Bescheid des Beklagten vom 29. August 1980 sowie dessen
Widerspruchsbescheid vom 11. November 1980 aufzuheben und den Beklagten zu
verpflichten, ihm - dem Kläger - Ausbildungsförderung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz für sein an der Philipps-Universität Marburg
betriebenes Studium für das Lehramt an Gymnasien - Hauptfach Mathematik - für
das Sommersemester 1981 zu bewilligen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er unter Bezugnahme auf seinen Widerspruchsbescheid
vorgetragen, Leistungen über die Förderungshöchstdauer hinaus könnten
grundsätzlich nur dann erbracht werden, wenn der Student seinen
Studienabschluß auch innerhalb des zu verlängernden Zeitraumes erlangen
könne. Durch die eingetretene Verzögerung hätte vom Kläger erwartet werden
können, daß er sich nach Ablauf des 9. Fachsemesters zum Examen melden
würde.
Das Verwaltungsgericht Kassel hat im Einverständnis der Beteiligten im
vorliegenden Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden und mit Urteil
vom 13. September 1988 - V/1 E 848/84 - unter Aufhebung der
entgegenstehenden Bescheide den Beklagten verpflichtet, dem Kläger für das
Sommersemester 1981 dem Grunde nach Ausbildungsförderung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz zu bewilligen.
In den Gründen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Kläger habe die
Förderungshöchstdauer aus schwerwiegenden Gründen im Sinne von § 15 Abs. 3
Nr. 1 BAföG überschritten, ohne dafür verantwortlich zu sein. Die Ableistung des
Zivildienstes habe bewirkt, daß er im Wintersemester 1976/77 mit dem Studium
praktisch neu habe beginnen müssen, weshalb ihm nur neun Semester für sein
Studium zur Verfügung gestanden hätten. Bei der Förderung über die
Förderungshöchstdauer hinaus aus schwerwiegendem Grund müsse jedoch der
Rahmen der Förderungshöchstdauer für den betreffenden Studiengang
wiederhergestellt werden, wie er bei einem verzögerungsfreien Studium bestanden
hätte. Denn § 15 Abs. 3 BAföG lasse sich im Rahmen einer Gesetzesauslegung
nicht entnehmen, daß die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus dann
zu versagen sei, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht innerhalb der
verlängerten Förderungszeit berufsqualifizierend abschließen könne.
Gegen das dem Beklagten am 30. September 1988 zugestellte Urteil hat dieser
am 24. Oktober 1988 Berufung eingelegt.
Er nimmt Bezug auf sein früheres Vorbringen und beantragt sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 13. September 1988 - V/1 E 848/84
- aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat sich im Berufungsverfahren zur Sache nicht geäußert.
Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, daß über die Berufung
ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
Der Senat hat die einschlägige Behördenakte sowie die Verwaltungsstreitakte des
Verwaltungsgerichts Kassel V E 456/80 und die Verwaltungsstreitakte IX TG 62/81,
den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung betreffend, beigezogen. Auf
den Inhalt der beigezogenen Akten, die Gegenstand der Beratung gewesen sind,
wird - ebenso wie auf das erstinstanzliche Urteil (V/1 E 848/84) - ergänzend Bezug
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wird - ebenso wie auf das erstinstanzliche Urteil (V/1 E 848/84) - ergänzend Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten
gemäß § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung
entscheidet, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgerichts hat der Klage im
Ergebnis zu Recht stattgegeben, denn der Kläger hat einen Anspruch auf
Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus für das
Sommersemester 1981.
Die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung des Klägers war mit Abschluß des
Wintersemesters 1980/81 erreicht, denn sie beträgt für das vom Kläger damals
betriebene Studium für das Lehramt an Gymnasien für Mathematik und
Geographie nach § 5 Abs. 2 Nr. 27 der Verordnung über die
Förderungshöchstdauer für den Besuch von höheren Fachschulen, Akademien und
Hochschulen vom 09. November 1972 (BGBl. I, 2076) in der hier anzuwendenden
Fassung der Bekanntmachung vom 02. Juli 1979 (BGBl. I, 1047) zehn Semester.
Der Kläger hat deshalb nur dann einen Anspruch auf Ausbildungsförderung über
die Förderungshöchstdauer hinaus, wenn einer der Tatbestände des § 15 Abs. 3
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - vom 26. August 1971 (BGBl.
I, 1409) in der hier für den Bewilligungszeitraum anzuwendenden Fassung des
Sechsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom
16. Juli 1979 (BGBl. I, 1037) erfüllt ist.
Als Rechtsgrundlage für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch kommt
allein die Vorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG in Betracht. Danach wird für eine
angemessene Zeit über die Förderungshöchstdauer hinaus Ausbildungsförderung
geleistet, wenn die Förderungshöchstdauer aus schwerwiegenden Gründen
überschritten worden ist.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß als
schwerwiegende Gründe im Sinne der genannten Vorschrift nur solche
Verzögerungsgründe Berücksichtigung finden, die vom Auszubildenden nicht zu
vertreten sind, und hat daran anknüpfend folgerichtig dargelegt, daß eine
Unterbrechung des Studiums wegen Ableistung des Zivildienstes in der Regel die
Leistung von Ausbildungsförderung für ein Semester über die
Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil
vom 07. Februar 1980 - 5 C 38/78, FamRZ 1980, 730 und Urteil vom 19. Juni 1980
- 5 C 59/78, FamRZ 1980, 1163). Denn eine Unterbrechung des Studiums schon
nach dem ersten Fachsemester für die Dauer von drei Semestern bedingt
mangels Beschäftigung mit der Materie des Studiums regelmäßig, daß - so auch
für den Kläger - bereits erworbene Kenntnisse verlorengehen.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der
Senat wiederholt angeschlossen hat und an der er auch nach nochmaliger
Überprüfung festhält, setzt - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts -
eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus weiterhin voraus, daß der
Auszubildende innerhalb der Zeit, die nach § 15 Abs. 3 BAföG als angemessene
Verlängerung der Förderungshöchstdauer zu bestimmen ist, seine Ausbildung
berufsqualifizierend abschließen kann, wobei in den Fällen, in denen der
berufsqualifizierende Abschluß durch eine Prüfung vermittelt wird, die Prüfung
innerhalb dieser verlängerten Förderungsdauer abgelegt, nicht aber bestanden
werden muß (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07. Februar 1980 - 5 C
38/78, a.a.O; Urteil vom 19. Juni 1980 - 5 C 59/78, a.a.O.; Urteil vom 13. Oktober
1988 - 5 C 35/85, BVerwGE 80, 290 f.; Urteil vom 25. April 1991 - 5 C 15.87 -, in
Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts 436.36, § 15 BAföG Nr. 30 = MDR 1991, 1003; Hess.
VGH Urteil vom 12. März 1985 - IX OE 130/81; Hess. VGH Urteil vom 26.
November 1991 - 9 UE 3974/88 -).
Diese weitere anspruchsbegründende Voraussetzung ergibt sich unmittelbar aus
dem vom Gesetzgeber verfolgten Regelungszweck. Denn durch die Leistung von
Ausbildungsförderung soll demjenigen der Erwerb einer beruflichen Qualifikation
durch eine seiner Neigung, Eignung und Leistung entsprechende berufsbildende
Ausbildung nach §§ 2 und 3 BAföG ermöglicht werden, dem die für seinen
Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur
Verfügung stehen (§ 1 BAföG), ohne daß es ihm im Interesse einer sparsamen und
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Verfügung stehen (§ 1 BAföG), ohne daß es ihm im Interesse einer sparsamen und
sinnvollen Verwendung öffentlicher Mittel überlassen bleibt, den Zeitraum zu
bestimmen, zu dem er die Abschlußprüfung seiner Ausbildung ablegt.
Gleichwohl hat der Kläger Anspruch auf Förderungsleistungen für das
Sommersemester 1981, denn das späte Ende des Studiums aufgrund einer
besonders langen Prüfungsdauer ist dann nicht von dem Studierenden zu
vertreten, wenn es ihm nicht möglich oder nicht zuzumuten war, sich so zum
Examen zu melden, daß mit einem früherem Abschluß des Examens (noch
innerhalb der verlängerten Förderungsdauer) zu rechnen war.
Wann es einem Studierenden des Faches Lehramt an Gymnasien in Hessen, der
wie der Kläger im Jahr 1976 das Studium (neu) begonnen hatte, möglich und
förderungsrechtlich zuzumuten war, sich zu der Ersten Staatsprüfung zu melden,
ist nach der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an
Gymnasien vom 08. Dezember 1969 (GVBl. S. 283) i. d. F. der 3.
Änderungsverordnung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. S. 277) und dem
Berechnungsmodell für die Festsetzung der Förderungshöchstdauer zu beurteilen.
Die Prüfungsordnung sieht für diesen Personenkreis eine Mindeststudienzeit von 4
Jahren vor. Das Berechnungsmodell für die Förderungshöchstdauer ging dahin,
daß bei der Bestimmung der Förderungshöchstdauer für die Fachrichtungen an
wissenschaftlichen Hochschulen über die Mindestausbildungsdauer hinaus generell
ein weiteres Semester zur freieren Studiengestaltung hinzugefügt worden ist, so
daß die Förderungshöchstdauer sich aus der Mindeststudienzeit, einem
Verfügungssemester (Semester zur freieren Studiengestaltung) und einem
Examenssemester zusammensetzt (vgl. Bundesverwaltungsgericht: Urteil vom 23.
Juni 1983 - 5 C 26.82 - Buchholz 436.36, § 15 BAföG Nr. 14 unter Bezugnahme auf
die Begründung zu der von der Bundesregierung beschlossenen
Förderungshöchstdauer -VO, BR-Drs 483/72-; Urteil vom 11. August 1983 - 5 C
95.81 - Buchholz 436.36, § 15 BAföG Nr. 15; Urteil vom 08. September 1983 - 5 C
26.81 - BVerwGE 68, 20 <23>; Urteil vom 25. April 1991 a.a.O).
Für das vorliegende Verfahren kommt es entscheidend darauf an, ob es dem
Kläger zuzumuten war, sich bereits im September 1980 zum Examen zu melden.
Der Senat vertritt auf der Grundlage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
vom 25. April 1991 (a.a.O.) die Auffassung, daß der Studierende durch die
förderungsrechtliche Obliegenheit, sich rechtzeitig zum Examen zu melden, nicht
um wesentliche Teile des ihm zugebilligten Semesters zur freieren
Studiengestaltung gebracht werden darf, daß es aber - anders gewendet - als
ausreichend anzusehen ist, wenn dem Studierenden wesentliche Teile des
Semesters zur freieren Studiengestaltung verbleiben (vgl. u. a. Hess. VGH, Urteil
vom 26. November 1991 - 9 UE 4224/88 -). Für die Frage, ob wesentliche Teile des
Semesters zur freieren Studiengestaltung verbleiben, ist - entgegen der früheren
Rechtsprechung des Senats - nicht auf den Zeitraum bis zu dem von dem
Prüfungsamt angesetzten Meldetermin abzustellen, sondern auf den Zeitraum bis
zur Zuteilung der ersten Prüfungsarbeit. Denn bis zur Zuteilung der ersten
Prüfungsarbeit ist der Studierende in der Lage, das Semester zur freieren
Studiengestaltung zu nutzen (so bereits Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.
März 1980 - 5 C 45.78 - Buchholz, 436.36, § 15 BAföG Nr. 8).
Dem Kläger hätte aber im vorliegenden Fall das Wintersemester 1980/81 nicht in
wesentlichen Teilen zur freieren Studiengestaltung zur Verfügung gestanden, wenn
er sich im September 1980 zur Prüfung gemeldet hätte. Denn dann wäre ihm vom
Prüfungsamt die Aufgabe für die Hausarbeit so zugeteilt worden, daß er sie im
Dezember 1980 bzw. Januar 1981 hätte bearbeiten müssen, also noch während
der Vorlesungszeit. Daß der Kläger aufgrund einer Wiederholung der mündlichen
Prüfung in Mathematik erst im Februar 1982 sein Examen ablegte, ist dabei ohne
rechtliche Bedeutung. Demgemäß hat der Kläger die Verzögerungen, die
bewirkten, daß er seine Erste Staatsprüfung nicht vor dem 01. Oktober 1991
abschloß, nicht zu vertreten.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Nach § 188 Satz 2
VwGO werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit
§§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.