Urteil des HessVGH vom 09.03.1987

VGH Kassel: gerichtshof der europäischen gemeinschaften, verordnung, quote, firma, hütte, ausfuhr, aufteilung, werken, begriff, bundesamt

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
8. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 UE 1311/86
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 3 EWGV 60/85, Art 5
Abs 2 EWGV 60/85
(Ausfuhrquoten für Stahlrohre in die USA:
Unternehmensvergrößerung; Vorabzug einer Sonderquote)
Tatbestand
Die Klägerin, die in ihren Werken Herne und Dillingen Stahlrohre herstellt, erstrebt
im hier anhängigen Verfahren die Feststellung, daß die Beklagte ihr für die Jahre
1985 und 1986 eine höhere als die ihr zugeteilte Quote für die Ausfuhr von
Stahlrohren nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika (USA) hätte zuteilen
müssen.
Nachdem die USA gegen Ende des Jahres 1984 zunächst zum Schutze ihrer
eigenen Stahlrohrhersteller ein Einfuhrverbot für die Einfuhr von Stahlrohren aus
der Europäischen Gemeinschaft (EG) verhängt hatten, kam es zwischen der EG
und den USA in der Folgezeit zu Verhandlungen über ein
Selbstbeschränkungsabkommen, das auf Seiten der EG zu der Verordnung (EWG)
Nr. 60/85 des Rates vom 9. Januar 1985 über die Beschränkung der Ausfuhr von
Stahlrohren nach den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. Nr. L 9/13) führte.
Nach Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung wurde die Höchstmenge der Ausfuhren von
Stahlrohren aus der EG auf 7,6 % der Marktversorgung der USA beschränkt.
Art. 3 der genannten Verordnung sah vor, daß die Kommission die in Art. 2
festgelegte Höchstmenge für die Jahre 1985 und 1986 auf die Mitgliedsstaaten
aufzuteilen hatte. In den Erwägungen, welche in der Präambel zur Verordnung
(EWG) Nr. 60/85 dargelegt waren, hieß es außerdem:
"Im Hinblick auf eine sachgemäße Bewirtschaftung werden die Mengen, auf
welche die Gemeinschaft die Ausfuhren nach der Vereinbarung beschränken will,
auf die Mitgliedsstaaten aufgeteilt. Zu diesem Zweck ist ein Verteilungsschlüssel
festzulegen. Es ist dann Sache der Mitgliedsstaaten, die ihnen zugewiesenen
Quoten nach objektiven Kriterien auf die einzelnen Unternehmen zu verteilen."
Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 60/85 hatte, was die für die Lizenzerteilung
geltenden Kriterien betraf, folgenden Wortlaut:
" - Die Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere über die von der
Kommission nach Art. 3 zugewiesene Quote, sind einzuhalten.
- Die herkömmlichen Ausfuhrströme der Unternehmen sind unter
Berücksichtigung der durch diese Verordnung festgelegten Grundsätze einer
Herabsetzung sowie der Lage neuer Stahlrohrhersteller zu beachten.
- Die herkömmliche Verteilung der Ausfuhrströme nach den Vereinigten
Staaten auf das Jahr ist zu beachten.
- Die Ausfuhrmöglichkeiten nach dieser Verordnung sind zu nutzen und
optimal zu verwalten.
- Etwaige neue Möglichkeiten aufgrund dieser Verordnung sind optimal zu
nutzen. "
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Die Verteilung der der Bundesrepublik Deutschland nach dem Antrag III zu der
Verordnung (EWG) Nr. 60/85 zustehenden Quote von 2,82 % wurde durch das
Bundeswirtschaftsministerium auf Grund der herkömmlichen Ausfuhrströme der
Stahlrohre herstellenden Unternehmen nach den Vereinigten Staaten im Rahmen
eines sogenannten Referenzverfahrens vorgenommen. Von dieser Quote wurde
zunächst eine Sondermenge von 20.000 t für die Firma Hoesch vorab abgezogen,
was auf einer Vereinbarung zwischen den USA und der EG beruhte, die bezweckte
diesem Unternehmen Gelegenheit zu geben, seine Tochterfirma in den USA
ausreichend beliefern zu können. Darüber hinaus wurde eine weitere
Sonderreserve von 1.000 t gebildet, um dem Bundeswirtschaftsministerium eine
Zuteilung in besonderen Einzelfällen zu ermöglichen.
Die um diese beiden Sondermengen gekürzte Quote wurde alsdann in der Art
aufgeteilt, daß das zur Verfügung stehende Kontingent durch die Summe aller
Gesamtreferenzausfuhren, d.h. sämtlicher Ausfuhren der in Frage kommenden
deutschen Firmen nach den USA in dem zur Anwendung gebrachten
Referenzzeitraum, dividiert und mit den jeweiligen Einzelreferenzen multipliziert
wurde. Als Referenzzeitraum wurden die Jahre 1979 bis 1984 mit Ausnahme des
Jahres 1983 gewählt, wobei die Ausfuhren von Januar bis November 1984 doppelt
gewichtet wurden. Eine Sondermenge für Dezember 1984 wurde ebenfalls in
dieser Weise aufgeteilt.
Entsprechend den von der Klägerin angegebenen Referenzmengen wurde für sie
eine Gesamthöchstmenge von 6.908,353 t für die Laufzeit des
Stahlrohrabkommens errechnet (Jahresmenge 1985: 3.288,864 t + Jahresmenge
1986: 3.288,864 t + Anteil an der Sondermenge für Dezember 1984: 330,625 t =
insgesamt 6.908,353 t).
Nachdem der Klägerin bereits für das Jahr 1985 zum Teil im Vorgriff auf die ihr für
das Jahr 1986 zustehende Menge Lizenzen über insgesamt 6.691,003 t erteilt
worden waren, beantragte die Klägerin mit Fernschreiben vom 13. Mai 1985 die
Zuteilung einer weiteren Exportlizenz für die Ausfuhr von 35.378 t Stahlrohren
nach den USA.
Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft lehnte diesen Antrag der Klägerin in
Absprache mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch Bescheid vom 4. Juli 1985
im wesentlichen mit der Begründung ab, für Warenlieferungen vor dem 31.
Dezember 1985 seien der Klägerin bereits Lizenzen über insgesamt 6.691,003 t
erteilt worden. Da diese anzurechnende Menge bereits höher als die der Klägerin
für das Jahr 1985 zustehende Menge sei, habe die Klägerin für das Kalenderjahr
1985 keinen Anspruch auf weitere Lizenzen mehr.
Den dagegen von der Klägerin am 26. Juli 1985 eingelegten Widerspruch wies das
Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft mit Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober
1985 unter ausführlicher Darstellung des für die Aufteilung der deutschen Quote
auf die in Betracht kommenden Unternehmen angewandten Referenzverfahrens
zurück.
Die Klägerin erhob hierauf am 3. Dezember 1985 fristgerecht bei dem
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage. Sie rügte das angewandte
Referenzverfahren unter Hinweis darauf, daß die durch die Verordnung (EWG) Nr.
60/85 vorgeschriebenen Grundsätze des Verteilungsverfahrens nicht hinreichend
beachtet worden seien. Insbesondere sei der Begriff des "neuen
Stahlrohrherstellers" falsch beurteilt worden. Sie, die Klägerin, sei nämlich zu
Unrecht hinsichtlich ihres Werkes in Dillingen nicht als "neuer Stahlrohrhersteller"
im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 60/85 anerkannt worden.
Sie verfügte als Herstellerin von Stahlrohren über zwei Werke in Herne mit einer
Jahreskapazität von 250.000 t und über ein Werk in Dillingen mit einer
Jahreskapazität von 400.000 t. Letzteres sei als Gemeinschaftsunternehmen mit
der Dillinger Hütte AG im Jahre 1981 geplant und im Mai 1983 fertiggestellt
worden. Dieses neue Werk in Dillingen werde zwar auch unter ihrem Firmennamen
geführt; die Dillinger Hütte AG habe aber durch eine entsprechende
Kapitalerhöhung eine Beteiligung an ihr - der Klägerin - von 50 % erworben und die
für die Investitionen in dieser Hütte notwendigen Eigenmittel in vollem Umfang
allein aufgebracht. Insofern handele es sich also nicht lediglich um eine
Erweiterung der Kapazität ihrer Werke in Herne. Vielmehr sei unter Aufnahme
eines weiteren Gesellschafters in ihre Firma in Dillingen ein neues, durch einen
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eines weiteren Gesellschafters in ihre Firma in Dillingen ein neues, durch einen
Partner finanziertes Werk mit einer neuen Kapazität entstanden.
Deshalb hätte sie i m Verteilungsverfahren hinsichtlich dieses Werkes als "neuer
Stahlrohrhersteller" berücksichtigt werden müssen. Das angewandte
Referenzverfahren verletze ferner den Gleichbehandlungsgrundsatz und führe zu
einer Verzerrung der Wettbewerbsfähigkeit.
Die Klägerin beantragte,
1. unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für gewerbliche
Wirtschaft vom 4. Juli 1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheides dieses
Amtes vom 31. Oktober 1985 im Rahmen der von den Gemeinschaftsorganen für
die Bundesrepublik Deutschland festgesetzten deutschen Quote für die Ausfuhr
von Stahlrohren nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika die Beklagte für
das Jahr 1986 zu verpflichten,
a) ihr - der Klägerin - Ausfuhrlizenzen für eine Jahresmenge von weiteren
8,4 % der deutschen Quote zu erteilen;
b) hilfsweise, sie - die Klägerin - unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts zur Neuverteilung der deutschen Quote zu bescheiden.
2. festzustellen, daß der Bescheid des Bundesamtes für gewerbliche
Wirtschaft vom 4. Juli 1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.
Oktober 1985 insoweit rechtswidrig war, als ihr für das Jahr 1985 Ausfuhrlizenzen
für eine Jahresmenge von weiteren 8,4 % der deutschen Quote oder doch für eine
weitere, über die erfolgte Zuteilung hinausgehende angemessene Jahresmenge
versagt worden seien.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Sie hielt das von der Klägerin beanstandete Verteilungsverfahren für rechtlich
einwandfrei und führte weiter aus, es sei in seinen wesentlichen Punkten bereits
vom EG-Verordnungsgeber festgelegt worden, so daß bei der getroffenen
Regelung von dem Aufteilungskriterien der "herkömmlichen Ausfuhrströme" der
bestehenden Unternehmen sowie dem Vorhandensein "neuer Stahlrohrhersteller"
zwingend habe ausgegangen werden müssen.
Der danach von ihr gewählte Verteilungsschlüssel habe nicht, wie die Klägerin
meine, gegen das Gebot, die Lage neuer Stahlrohrhersteller zu berücksichtigen,
verstoßen Die Klägerin sei nämlich nicht "neuer Stahlrohrhersteller" im Sinne des
Art:. 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 60/85, da sie bereits in ihren Werken in
Herne Stahlrohre herstelle. Ihrer Auffassung nach seien "Neue Stahlrohrhersteller"
nur solche Unternehmen, die mit der Produktion von Stahlrohren neu beginnen,
also entweder bereits bestehende Unternehmen, die zuvor auch keine Stahlrohre
hergestellt hätten, dann aber die Herstellung von Stahlrohren aufgenommen
hätten, oder echte Unternehmensneugründungen zum Zwecke der Herstellung
von Stahlrohren. Die Klägerin sei weder das eine noch das andere.
Die von der Klägerin zusätzlich begehrte Zuteilungsmenge lasse sich nur
begründen, wenn man - wie sie dies wolle auf die Produktionskapazität ihres
Werkes in Dillingen abstellen würde. Das sei aber nicht zulässig. Da die Klägerin
kein "neuer Stahlrohrhersteller" sei, komme es allein auf ihre Ausfuhrreferenzen in
die USA an. Danach habe sie eine zutreffende Menge zugeteilt erhalten.
Das Verwaltungsgericht hob durch Urteil vom 4. April 1986 den Bescheid des
Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft vom 4. Juli 1985 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides dieses Amtes vom 31. Oktober 1985 auf, verpflichtete die
Beklagte, der Klägerin aus der Sonderquote von 20.000 t für die Firma Hoesch
Ausfuhrlizenzen für weitere 327,4 t zu erteilen und wies die Klage im übrigen ab.
Zur Begründung dessen führte das Verwaltungsgericht aus, die Klage sei zum
überwiegenden Teil abzuweisen, da das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft von
dem ihm bei der Verteilung zustehenden weiten Ermessen in fehlerfreier Weise -
mit Ausnahme der Nichtberücksichtigung der sogenannten "Hoesch-Quote" -
Gebrauch gemacht habe.
Der Begriff des "neuen Stahlrohrherstellers" in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
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Der Begriff des "neuen Stahlrohrherstellers" in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 60/85 sei richtig ausgelegt worden. Die Klägerin sei hinsichtlich ihrer
Betriebsstätte in Dillingen kein derartiger "neuer Stahlrohrhersteller", weil sie
schon bislang Stahlrohre in ihren beiden Werken in Herne hergestellt habe.
Indessen liege ein behördlicher Ermessensfehler darin, daß bei der Aufteilung der
der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Quote vorab eine Sondermenge
von 20.000 t für die Firma Hoesch AG abgezogen worden sei. Dadurch sei gegen
zwingende Kriterien des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 60/85 verstoßen
worden. Die Sondermenge für die Firma Hoesch AG hätte in die allgemeine
Quotenverteilung mit einbezogen werden müssen. Da für die Aufteilung der Quote
bezüglich des Referenzzeitraumes bereits eine bestimmte Festlegung erfolgt sei,
sei das behördliche Ermessen im Hinblick auf die einzelne Lizenzerteilung auf Null
reduziert gewesen. Deshalb könne das Gericht die von der Klägerin begehrte
Verpflichtung zur Erhöhung ihrer Zuteilungsmenge in dem zugesprochenen
Umfang selbst vornehmen.
Gegen das ihr am 18. April 1986 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16. Mai
1986 Berufung eingelegt. Die Beklagte hat gegen das ihr bereits am 16. April 1986
zugestellte Urteil am 5. Mai 1986 ebenfalls Berufung eingelegt.
Die Klägerin hat ihre Verpflichtungsklage nach Ablauf des Jahres 1986 und nach
Erschöpfung der Zuteilungsmengen auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage
gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umgestellt und ihr Feststellungsinteresse damit
begründet, es bestehe wegen der Verordnung (EWG) Nr. 3711/85 vom 10.
Dezember 1985 (Abl. L 355/100 vom 31. Dezember 1985), durch welche die
frühere Verordnung (EWG) Nr. 60/85 bis zum 30. September 1989 verlängert
worden sei, nicht nur eine Wiederholungsgefahr, sondern sie habe auf Grund des
seither praktizierten Referenzverfahrens auch für das Jahr 1987 nur eine Lizenz
über eine viel zu geringe Menge (430 t) erhalten. Ferner sei von ihr die
Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Beklagte beabsichtigt.
Die Klägerin hat den Sachverhalt dahin ergänzt, daß sie in den Jahren 1983 und
1984 mit ihrem Werk in Dillingen Stahlrohre noch nicht in die USA habe ausführen
können. Während dieser Zeit seien Stahlrohre lediglich aus ihren beiden Werken in
Herne in die USA geliefert worden. Deshalb sei für sie eine Zuteilungsmenge von
nur 1,64 % der nationalen Quote vorgesehen worden. Das von der Beklagten
durchgeführte Zuteilungsverfahren werde bezüglich des Referenzzeitraumes nicht
angegriffen. Es werde aber die Verteilung der Quote beanstandet, die bei ihr und
den dem Stahlrohrverband gehörenden Firmen Mannesmann und Hoesch wie folgt
vorgenommen worden sei:
Unternehmen Anteil am US-Export Prozentsätze Ausfuhrquote unter nach
Referenzverfahren Anwendung des Prozent auf verfügbare Menge
Mannesmann 24o.668 t 56,99 % 114.946 t
Hoesch 118.386 t 33.00 % 66.995 t
Bergrohr 6.934 t 1.64 % 3.3o8 t
Für die jährliche Produktionskapazität von 600.000 t bei einem Drei-Schicht-
Betrieb ihres Werkes in Dillingen sei hierbei die Ausfuhrmenge gleich Null, während
die Firmen Mannesmann und Hoesch zusammen über 90 % der Ausfuhren an
Stahlrohren nach den USA verfügt hätten. Die Firma Hoesch habe zudem noch
eine Sonderquote von 20.000 t zur Belieferung ihres Tochterunternehmens in den
USA erhalten. Dafür fehle jede Rechtsgrundlage.
Sie rügt zwar nicht, daß in Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 60/85 von der
Beklagten keine nationale Verteilungsverordnung erlassen worden ist, weil sie
meine, daß die in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 60/85 enthaltenen
Kriterien in einer solchen nationalen Verteilungs-Verordnung lediglich hätten
wiederholt werden können.
Sie wende sich allerdings nach wie vor dagegen, daß sie nicht als "neuer
Stahlrohrhersteller" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 60/85
angesehen werde bzw. worden sei. Das Verwaltungsgericht habe diesen Begriff in
seinem angefochtenen Urteil zu eng ausgelegt. Der Gemeinschaftsgesetzgeber
habe Stahlrohrhersteller mit einer neuen Fabrikationsstätte, die sich von den bei
ihnen bereits vorhandenen Fabrikationsstätten wesentlich abheben würden, nicht
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ihnen bereits vorhandenen Fabrikationsstätten wesentlich abheben würden, nicht
von der Ausfuhr von Stahlrohren nach den USA ausschließen wollen. Bei ihrem
Werk in Dillingen handele es sich um eine selbständige Produktionseinheit mit
einer erheblichen Kapazität, einer neuen Fertigungstechnik und neuen Produkten.
Es sei durch nichts zu rechtfertigen, einer derartigen Produktionseinheit die
gleichen Chancen eines Exportes zu versperren. Insbesondere könne dies nicht
mit dem Argument geschehen, die betreffende Betriebsstätte könne wegen ihrer
späten Errichtung Lieferungen von Stahlrohren nach den USA während des
Referenzzeitraumes nicht nachweisen. Referenzmengen für das Werk in Dillingen
hätten im wesentlichen nur deswegen nicht erbracht werden können, weil dieses
Werk noch in der Anlaufphase gewesen sei. Die Berücksichtigung der
Produktionskapazität eines Werkes stehe der Berücksichtigung der
"herkömmlichen Ausfuhrströme" nicht entgegen, zumal diese Ausfuhrströme
insbesondere deshalb nicht überbewertet werden dürften, weil auf diese Weise
nicht etwa ein Besitzstand geschützt werden solle. Vordringlich sei vielmehr auch
im vorliegenden Falle die Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen. Im
übrigen müsse das Zuteilungskriterium der "herkömmlichen Ausfuhrströme" dann
völlig seine Bedeutung als Maßstab verlieren, wenn diejenigen Exporteure, die aus
diesem Kriterium ihre hohen Referenzmengen herleiteten, durch eine
unverhältnismäßige Exportsteigerung im Jahre 1984 die Einfuhrbeschränkungen
der USA erst ausgelöst und damit die Ausfuhr von Stahlrohren durch die Klägerin
aus dem Werk Dillingen praktisch unterbunden hätten, wie dies insbesondere
durch die Firma Hoesch geschehen sei. Dieses Verhalten anderer
Stahlrohrhersteller dürfe nicht dazu führen, daß sie mit ihrer neuen Betriebsstätte
in Dillingen als Konkurrent vom Export nach den USA ausgeschlossen werde,
während die von anderen Firmen durch überproportional hohe Exporte erlangten
Referenzen diesen Firmen als Vorteil erhalten blieben. Ihr Werk in Dillingen müsse
gemäß seiner Produktionskapazität mit etwa 8,4 % an der Ausfuhrquote
berücksichtigt werden. Bei einer gerechten Verteilung der deutschen Quote hätte
sie mit diesem Werk nicht in der geschehenen Weise ausgeschlossen werden
dürfen; für ihre Betriebsstätte in Dillingen hätte sie vielmehr mit einer wirtschaftlich
sinnvollen Mindestquote bedacht werden müssen. Bei einer sachgerechten
Verteilung hätte die Einbeziehung ihrer Betriebsstätte in Dillingen in die Exporte
nach den USA im übrigen auch dann erfolgen müssen, wenn sie, die Klägerin, kein
"neuer Stahlrohrhersteller" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr.
60/85 sein sollte. Denn auch dann wäre sie ebenfalls diskriminierend benachteiligt
worden.
Mit ihrer Produktion von Großstahlrohren in Dillingen sei sie völlig vom Export nach
den USA ausgeschlossen worden. Rechtmäßig sei es, wenn alle in Betracht
kommenden Stahlrohrhersteller im Rahmen eines solidarischen Verhaltens bei der
Einfuhrbeschränkung in die USA Opfer bringen müßten. Tatsächlich sei aber den
dem Stahlrohrverband angehörenden Unternehmen, also auch den Firmen
Mannesmann und Hoesch, auf die zusammen etwa 90 % der Gesamtquote
entfallen sei, ein solches Opfer gar nicht abverlangt worden, weil diese Firmen trotz
der Einfuhrbeschränkung ihre Ausfuhren von Stahlrohren in die USA noch hätten
erhöhen können.
Die Sondermenge der Firma Hoesch AG für ihr in den USA gelegenes
Tochterunternehmen sei nicht zu rechtfertigen. Es sei auch unklar, wie im
einzelnen diese Sonderquote von der Beklagten berücksichtigt worden sei.
Notfalls werde angeregt, zur Auslegung des Begriffs des "neuen
Stahlrohrherstellers" in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 60/85 eine Vorlage
der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zwecks einer
Vorabentscheidung vorzunehmen.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihren Klageantrag abgeändert, der jetzt wie
folgt lautet:
festzustellen, daß die Bescheide des damaligen Bundesamtes für
gewerbliche Wirtschaft vom 4. Juli und 31. Oktober 1985 rechtswidrig gewesen sind
und die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, der Klägerin für die Jahre 1985 und
1986 eine höhere Stahlrohrmenge als 6.691,003 t zuzuteilen.
Die Klägerin stellt den Berufungsantrag,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. April 1986
insoweit abzuändern, als mit ihm die Klage abgewiesen worden ist, und nach dem
jetzt gestellten Klageantrag zu erkennen, sowie die Berufung der Beklagten
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jetzt gestellten Klageantrag zu erkennen, sowie die Berufung der Beklagten
zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
1. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. April 1986
insoweit abzuändern, als mit ihm der Klägerin aus der Sondermenge von 20.000 t
für die Firma Hoesch Ausfuhrlizenzen für weitere 327,4 t zugesprochen worden
sind, und die Klage auch insoweit abzuweisen.
Die Beklagte legt die Vorgeschichte, die zu dem Rechtsstreit geführt hat, im
einzelnen dar und geht alsdann auf die Rechtslage des Prozesses näher ein. Sie
führt aus, daß die Klägerin kein "neuer Stahlrohrhersteller" im Sinne des Art. 5 Abs.
2 der Verordnung (EWG) Nr. 60/85 sei, da sie schon bisher in ihren beiden Werken
in Herne Stahlrohre produziert habe. Ferner legt die Beklagte dar, daß die
Quotenverteilung sachgerecht erfolgt sei. Bezüglich der "Sonderquote Hoesch" sei
dass angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts unzutreffend und daher
abzuändern, weil die Zuteilung der Lizenzen für 20.000 t Stahlrohre zum Export in
die USA an die Beigeladene auf Grund einer verbindlichen Ratsentscheidung der
EG erfolgt sei. Auch sei die gesonderte Zuteilung dieser Quote außerhalb der
allgemeinen Quotenregelung für die USA Voraussetzung für die Vereinbarung mit
der EG über eine beschränkte Einfuhr von Stahlrohren in die USA gewesen.
Die durch Beschluß des Senats vom 22. August 1986 im Berufungsverfahren
beigeladene Firma Hoesch AG schließt sich dem Antrag der Beklagten an und
vertritt ebenfalls die Ansicht, daß die Klägerin kein "neuer Stahlrohrhersteller" im
Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 60/85 sei. Die von der Klägerin
gewünschte Berücksichtigung der Produktionskapazität ihres Werkes in Dillingen
sei nicht zulässig. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei bei der Aufteilung der
deutschen Quote nicht verletzt worden; insbesondere habe die Klägerin keinen
Anspruch auf Zuteilung einer Mindestmenge. Was den Gleichheitsgrundsatz
anlange, so sei er bei der Verteilung der deutschen Quote beachtet worden.
Bezüglich ihrer Sondermenge sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichts
fehlerhaft, denn der Klägerin stehe ein Anspruch auf Beteiligung an dieser
Sondermenge nicht zu. Dies folge im einzelnen aus der Vereinbarung zwischen
den USA und der EG sowie aus einem Beschluß des Rates der Europäischen
Gemeinschaften vom 11. Januar 1985.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der das vorliegende Verfahren betreffenden
Gerichtsakte (3 Bände) und auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gemachten und die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes
für Wirtschaft (1 Hefter) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten hin ist das angefochtene Urteil
des Verwaltungsgerichts vom 4. April 1986 aufzuheben, weil der zur Entscheidung
angerufene Senat diesem Urteil nicht zu folgen vermag. Im Gegensatz zur
Auffassung des Verwaltungsgerichts hält der Senat die Bescheide des
Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft vom 4. Juli 1985 und vom 31. Oktober
1985 für rechtswidrig. Denn das Bundesamt hätte den Antrag der Klägerin vom 13.
Mai 1985 auf Zuteilung einer weiteren Ausfuhrlizenz für die Ausfuhr von
Stahlrohren nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika nicht ablehnen
dürfen, weil die Klägerin für die Jahre 1985 und 1986 - für die das Bundesamt eine
gemeinsame Verteilung der Stahlrohr-Kontingente vorgenommen hat - Lizenzen
für eine höhere Stahlrohrmenge als nur 6.691,003 t beanspruchen konnte; nur
bezüglich der vorgenannten Menge hat die Klägerin aber für das Jahr 1985 und
zugleich im Vorgriff auf das Jahr 1986 Lizenzen erhalten.
Die im Berufungsverfahren erfolgte Klageänderung in eine
Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist zulässig, da die
Klägerin an diesem neuen Antrag ein berechtigtes Interesse hat. Muß sie doch mit
Rücksicht auf die Verlängerung der Verordnung (EWG) Nr. 60/85, die bis zum 30.
September 1989 durch die Verordnung (EWG) Nr. 3711/85 erfolgt ist, befürchten,
auch bei einer künftigen Verteilung der nationalen Ausfuhrquote für Stahlrohre in
die USA eine nach ihrer Auffassung zu geringe Zuteilungsmenge zu erhalten. Die
der Klägerin für die Jahre 1985 und 1986 zugeteilte Menge lag zwar innerhalb der
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der Klägerin für die Jahre 1985 und 1986 zugeteilte Menge lag zwar innerhalb der
bezüglich dieser Jahre nach herkömmlichen Ausfuhrströmen der Unternehmen für
die Klägerin errechneten Ausfuhrquote. Diese Ausfuhrquote hätte aber für die
Klägerin nach anderen Kriterien ermittelt werden müssen. Das
Bundeswirtschaftsministerium hat die der Bundesrepublik Deutschland
zustehende Quote von 2,82 % nach Abzug einer Sondermenge von 1.000 t und
einer weiteren Sondermenge von 20.000 t für die Beigeladene, Firma Hoesch AG, -
auf die Rechtmäßigkeit dieser Vorwegabzüge wird noch näher einzugehen sein -
gemäß den Kriterien des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 60/85 des Rates
vom 9. Januar 1985 über die Beschränkung der Ausfuhr von Stahlrohren nach den
Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. Nr. L 9/13 vom 10. Januar 1985) aufgeteilt,
und zwar nach den dort als Verteilungskriterium aufgeführten "herkömmlichen
Ausfuhrströmen" der Unternehmen (Referenzen), weil es von der Annahme
ausgegangen ist, neue Stahlrohrhersteller, deren Lage nach Art. 5 Abs. 2 der VO
(EWG) Nr. 60/85 ebenfalls als Verteilungskriterium maßgebend ist, gebe es in der
Bundesrepublik Deutschland nicht. Diese Annahme des
Bundeswirtschaftsministeriums traf indessen nicht zu, so daß die den einzelnen
Unternehmen zugeteilten Mengen für die Ausfuhr von Stahlrohren nach den USA
damals fehlerhaft ermittelt worden sind.
Die Klägerin hätte hinsichtlich ihres Werkes in Dillingen als "neuer
Stahlrohrhersteller" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 60/85 bei der
Verteilung der Ausfuhrquote berücksichtigt werden müssen; nach dem Wortlaut
der vorgenannten Verordnung war die "Lage" von neuen Stahlrohrherstellern zu
beachten. Dies ist jedoch nicht geschehen. Die Klägerin ist nach dem in Art. 5 Abs.
2 a.a.O. geprägten Begriff als "neuer Stahlrohrhersteller" zu erachten. Dieser
Unternehmensbegriff, das folgt aus den Erwägungen in der Präambel der
genannten Verordnung, spielt bei der Aufteilung der jeweiligen nationalen Quoten
eine wesentliche Rolle, denn diese Quoten sind auch nach diesem Begriff auf die
einzelnen Unternehmen zu verteilen.
Bei der Beurteilung dessen, ob ein Unternehmen im oben genannten Sinne "neuer
Stahlrohrhersteller" ist, ist nicht allein formaljuristisch nach dem jeweiligen
nationalen Recht zu verfahren, sondern es ist, da es um die Auslegung von EWG-
Recht geht, die von dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hierzu
entwickelte Betrachtungsweise mit heranzuziehen. Diese Betrachtungsweise hätte
also von der Beklagten bei der Verteilung der hier in Rede stehenden nationalen
Quote beachtet werden müssen.
Nach dem danach anzulegenden Maßstab war die Klägerin im Augenblick der
Quotenaufteilung als "neuer Stahlrohrhersteller" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 60/85 anzusehen, weil zur Beurteilung dessen eine
wirtschaftliche Betrachtungsweise des Unternehmens der Klägerin erforderlich war.
Seit der Übernahme des neuen Stahlrohrwerkes in Dillingen/ Saar im Jahre 1983
ist die Klägerin ihrer Struktur nach ein anderes Unternehmen geworden. Bis dahin
war sie ein Unternehmen ohne Aufsichtsrat mit einem Stammkapital von 7,5
Millionen DM, das aus den beiden Werken in Herne bestand, die eine
Produktionskapazität von zusammen 250.000 t pro Jahr hatten bzw. haben. Nach
dem Eintritt der Firma Dillinger Hütte AG in die Klägerin und der Übernahme des
neuen Stahlrohrwerkes in Dillingen/ Saar, das eine Produktionskapazität von
400.000 t pro Jahr - bei einem Drei-Schicht-Betrieb sogar eine Kapazität von
600.000 t pro Jahr - hat, stellte sich die Klägerin dagegen als ein Unternehmen dar,
das gegenüber dem früheren Zustand ein vierfach höheres Stammkapital,
nämlich 30 Millionen DM, eine gänzlich andere Geschäftsführung und auch einen
Aufsichtsrat hatte. Diese durch eine wesentliche Vergrößerung des
Gesamtunternehmens erfolgte wirtschaftliche Umgestaltung der Klägerin ist
darauf zurückzuführen, daß die Firma Dillinger Hütte AG nunmehr 50 % des
Stammkapitals der Klägerin hält (15 Millionen DM), also einen Betrag, der doppelt
so hoch ist wie das frühere gesamte Stammkapital von nur 7,5 Millionen DM. Die
Entscheidungsbefugnis für den Betrieb der Klägerin hat jetzt auch nicht mehr der
inzwischen abberufene Dr. Paul Berg, sondern sie steht vier Geschäftsführern zu,
von denen drei im Einvernehmen mit der Firma Dillinger Hütte AG neu bestellt
worden sind. Auch der Vorsitz im Aufsichtsrat wird nunmehr durch eine von der
Dillinger Hütte AG gestellte Person wahrgenommen. Erkennbar wurde der
beträchtliche Einfluß der Firma Dillinger Hütte AG auf das Gesamtunternehmen
der Klägerin auch dadurch, daß zum Berufungstermin am 23. Februar 1987 der
Justitiar Dr. Cronauer von der Firma Dillinger Hütte AG als Wortführer für die
Klägerin erschienen ist.
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Aus alledem wird deutlich, daß die Klägerin auch gesellschaftsrechtlich ein der
Struktur nach andersartiges Unternehmen geworden ist, das lediglich seinen
seitherigen Firmennamen Bergrohr GmbH beibehalten hat. Ausgefüllt wird dieser
Firmenname aber nunmehr durch ein ganz andersartiges und um vieles
leistungsfähigeres Unternehmen mit einem vierfach höheren Stammkapital,
dessen Hälfte von einem neuen Gesellschafter, der Firma Dillinger Hütte AG
gehalten wird. Hinter dem erhalten gebliebenen Firmennamen steht jetzt auch
eine neue Geschäftsführung und ein Aufsichtsrat; in beiden Gremien besteht ein
maßgeblicher Einfluß des neuen Gesellschafters Dillinger Hütte AG Nicht zuletzt
verbirgt sich seit dem Jahre 1983 hinter dem Firmennamen der Klägerin mit dem
Werk in Dillingen ein ganz neuer Produktionsteil, der die seitherige
Produktionskapazität der Klägerin beträchtlich übersteigt. Denn zu der bisherigen
jährlichen Produktionskapazität von zusammen 250.000 t pro Jahr in den beiden
Werken in Herne ist, wie bereits erwähnt, das neue Werk in Dillingen mit einer
Jahresproduktionskapazität von 400.000 t bzw. 600.000 t hinzugekommen
Im Regelfall pflegen solche umfangreichen Umgestaltungen eines Unternehmens
auch zu einer Änderung der Firmenbezeichnung zu führen. Im Falle der Klägerin ist
der Name der ursprünglichen Firma Bergrohr GmbH jedoch beibehalten worden.
Diese Tatsache allein darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, daß gleichwohl bei
dem Unternehmen ein grundlegender Wandel vollzogen worden ist, was darauf
beruht, daß der neue Produktionsteil in Dillingen etwa doppelt so viel produziert als
die bisherigen beiden Werke der Klägerin in Herne.
Stellt sich die Sachlage aber so dar, dann muß die Klägerin wegen ihres Werkes in
Dillingen als "neuer Stahlrohrhersteller" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 60/85 erachtet werden. Denn es kann bei all den aufgezeigten
Änderungen nicht allein ausschlaggebend sein, daß gesellschaftsrechtlich der
seitherige Firmenname beibehalten worden ist. Hier hat vielmehr eine gemäß der
EWG-Rechtsprechung (vgl. das Urteil des EuGH vom 17. Juli 1959, RS. 32 und
33/58, Slg. Band V, 287, <320, 321>) maßgebliche wirtschaftliche
Betrachtungsweise Platz zu greifen. Das gilt umso mehr, als die Verordnung (EWG)
Nr. 60/85 keine gesellschafts- sondern wirtschaftsrechtliche Normen enthält.
Deshalb ist der in Art. 5 Abs. 2 a.a.O. geprägte Begriff des "neuen
Stahlrohrherstellers" auch - jedenfalls vornehmlich - nach wirtschaftsrechtlichen
Gesichtspunkten auszulegen.
Die Klägerin mußte deshalb wegen ihres Stahlrohrwerkes in Dillingen als "neuer
Stahlrohrhersteller" im Sinne der oben genannten Verordnung behandelt werden.
Indem die Beklagte dies bei der Aufteilung der nationalen Rechte außer acht
gelassen hat, hat; sie die durch die Verordnung (EWG) Nr. 60/85 verbindlich
vorgeschriebenen objektiven Verteilungskriterien verkannt. Folglich sind die auf
einer nicht zutreffenden Quotenverteilung beruhenden beiden Bescheide des
Bundesamtes vom 4. Juli 1985 und vom 31. Oktober 1985 als fehlerhaft zu
beanstanden und ist antragsgemäß festzustellen, daß diese beiden Bescheide
rechtswidrig gewesen sind.
Das Verwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 4. April 1986 die Beklagte
verpflichtet, der Klägerin aus der Sondermenge von 20.000 t für die Beigeladene
Ausfuhrlizenzen für weitere 327,4 t zu erteilen. Auch diesem Teil des Urteils
vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Das Urteil ist deshalb auch insoweit
auf die Berufung der Beklagten hin aufzuheben. Denn die für die Beigeladene, die
Firma Hoesch AG, ausgesonderte Menge von 20.000 t stand entgegen der
Auffassung des Verwaltungsgerichts für die Zuteilung an andere
Stahlrohrunternehmen nicht zur Verfügung.
Hinsichtlich dieser durch das angefochtene Urteil vorgenommenen Verpflichtung
zu Gunsten der Klägerin dürften schon prozessuale Einwände bestehen. Zunächst
einmal hatte die Klägerin eine Zuteilung aus der Sondermenge Hoesch im
vorangegangenen Verwaltungsverfahren zu keiner Zeit begehrt, so daß einer an
sie gleichwohl erfolgten gerichtlichen Zuteilung entgegenstehen dürfte, daß das
vorgeschriebene Vorverfahren (§ 68 VwGO) nicht durchgeführt worden ist.
Auch im erstinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin einen Antrag, ihr eine
Zuteilung aus der Sondermenge Hoesch zu gewähren, nicht gestellt. Die Klägerin
hat im ersten Rechtszug in ihrem Klageantrag nur gefordert, ihr eine Jahresmenge
von weiteren 8,4 % der deutschen Gesamtquote zuzuteilen. In diese Berechnung
hatte die Klägerin aber nicht etwa die Sondermenge Hoesch von 20.000 t
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hatte die Klägerin aber nicht etwa die Sondermenge Hoesch von 20.000 t
einbezogen, so daß das Verwaltungsgericht mit seinem Urteilsausspruch bezüglich
dieser Menge über den Klageantrag der Klägerin hinausgegangen ist und der
Klägerin etwas zugesprochen hat, was; gar nicht Streitgegenstand war. Das
Gericht darf aber über das Klagebegehren nicht hinausgehen (§ 88 VwGO Schon
insoweit begegnet die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zumindest
erheblichen rechtlichen Bedenken.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin dann diesen Verpflichtungsausspruch des
Verwaltungsgerichts aufgegriffen und insoweit eine Klageänderung (-erweiterung)
vorgenommen. Es kann hier offen bleiben, ob diese Klageänderung zulässig ist (§
91 VwGO weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Verteilung der
Sondermenge Hoesch auch aus materiell-rechtlichen Gründen nicht haltbar ist.
Bei. dieser Sondermenge für die Beigeladene handelt es sich um eine ganz
bestimmte, festgelegte Menge, nämlich um 20.000 t, die den gesamten
Umständen nach vorab, also vor einer Verteilung der deutschen Quote auf die
einzelnen Unternehmen, zu berücksichtigen war. Dies folgt, wie die Beklagte und
auch die Beigeladene zutreffend dargelegt haben, daraus, daß schon auf dem
Verhandlungsweg zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den USA diese
Sondermenge zweckgebunden für die Beigeladene vereinbart worden war. Die
entsprechenden Unterlagen befinden sich in Ablichtung bei den Gerichtsakten; es
handelt sich dabei insbesondere um die beiden Schreiben des im Ministerrang
stehenden William E. Brock vom 9. Januar und 24. Juli 1985 (vgl. Bl. 573 und 574
der Akten). Darin wird zum einen der Tochterfirma der Beigeladenen in Texas
gegenüber dargelegt, daß das Einfuhrkontingent an Stahlrohren aus der EG in den
zwei Jahren 1985 und 1986 nur deshalb von 5,9 % auf 7,6 % aufgestockt worden
sei, weil hierdurch dem Einfuhr bedarf dieses Hoesch Unternehmens in Texas
entsprochen werden sollte. Mit dieser Aufstockung sollte, das wird zum anderen in
dem an den US-Abgeordneten Jack Fields gerichteten Schreiben vom 24. Juli 1985
mitgeteilt, den Bedürfnissen der Firma Hoesch in Texas genügt werden .
Auf die Ebene der Europäischen Gemeinschaft ist die Sondermenge für die
Beigeladene sodann durch einen im Wege des schriftlichen Verfahrens
genehmigten Rechtsakt des Rates der EG vom 11. Januar 1985 festgeschrieben
worden (vgl. Bl. 463 bis 467 der Akten), indem dort ausgeführt wurde, die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland habe erklärt, daß sie im Interesse einer
gemeinsamen Haltung bereit sei, die Ausnahmeregelung, die für die Firma Hoesch
vorgesehen sei, auf ihren Anteil an der Gesamtquote unter der Bedingung zu
übernehmen, daß die anderen Mitgliedsstaaten bereit seien, 20.000 t auf ihre
Anteile zu übernehmen. In diesem Falle sei dann die Aufteilung wie folgt
vorzunehmen:
B 0,48 %
DK ---
D 2,82 %
GR 0,52 %
F 0,93 %
I 2,-- %
L 0,17 %
NL 0,28 %
VK 0,40 %
insgesamt 7,6 %
Diese vorgenannte Erklärung ist sodann in den von der Kommission dem Rat der
EG vorgeschlagenen Beschluß vom 29. Dezember 1984 aufgenommen und damit
verbindlich geworden. Aus dieser Erklärung bzw. aus dem Ratsbeschluß der EG
folgt aber, daß 20.000 t zweckgebunden für die Beigeladene von den anderen
Mitgliedsstaaten der EG anteilmäßig übernommen worden sind. Danach wären
theoretisch auch jene anderen Mitgliedsstaaten verpflichtet gewesen, der Firma
Hoesch die entsprechenden Ausfuhrlizenzen bis zur Gesamthöhe von 20.000 t zu
erteilen. Ein derart umständliches Verfahren hat die EG aber dadurch vermieden,
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erteilen. Ein derart umständliches Verfahren hat die EG aber dadurch vermieden,
daß die deutsche Quote kurzerhand durch das am 29. Dezember 1984
abgeschlossene Verfahren auf 2,82 % angehoben worden ist, indem nämlich die
Menge von 20.000 t für die Beigeladene in den Anteil der deutschen Quote
hineingenommen, diese also - und insofern zweckgebunden für die Beigeladene -
entsprechend erhöht worden ist. Dieser um 20.000 t aufgebesserte Prozentsatz
von 2,82 % für die Marktversorgung der USA an Stahlrohren wurde dann auch für
die Bundesrepublik Deutschland im Anhang III der VO (EWG) Nr. 60/85
ausgewiesen. Allerdings ist der Klägerin darin beizupflichten, daß weder in der
Verordnung (EWG) Nr. 60/85 selbst noch in ihrem Anhang III im einzelnen
ausgeführt worden ist, daß die 20.000 t in jener für die Bundesrepublik
Deutschland vorgesehenen Aufstockung auf 2,82 % für die Beigeladene
zweckgebunden seien. Dies brauchte aber auch nicht zu geschehen, weil es ja
schon in dem der Verordnung (EWG) Nr. 60/85 vorangegangenen und am 29.
Dezember 1984 abgeschlossenen Verfahren der Europäischen Gemeinschaft
hinreichend deutlich festgelegt worden war. Der diesbezügliche Beschluß des
Rates der EG der die Genehmigung für die Absprache mit den USA über die
Ausfuhr von Stahlrohren und die Aufteilung der Gesamtquote der EG von 7,6 %
des amerikanischen Marktes enthielt, lag nämlich der in der Verordnung (EWG) Nr.
60/85 getroffenen Regelung zugrunde, wie schon der Anhang III dieser Verordnung
hinsichtlich der deutschen Quote von 2,82 % deutlich macht. Hieran waren alle
deutschen staatlichen Stellen gebunden. Dies bedeutet , daß die deutschen
Gerichte ebenso wie die deutsche Verwaltung daran gehindert sind, das für die
Beigeladene auf Grund der Verhandlungen der EG mit den USA und dann durch
Anordnung der EG festgelegte Kontingent in eine allgemeine Verteilung der
deutschen Quote einzubeziehen. Insoweit dürfen also nicht etwa Maßstäbe des
nationalen Rechts herangezogen werden, wie es das Verwaltungsgericht getan
hat. Es ist deshalb nicht angängig, die für die Beigeladene bestimmte
Sondermenge von 20.000 t, die für die USA Voraussetzung der mit der EG
getroffenen Absprache über die Stahlrohreinfuhren nach Amerika war, auf sonstige
in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Stahlrohrproduzenten aufzuteilen.
Vielmehr sind insoweit die verbindlichen Absprachen zwischen den USA, der EG
und der Bundesrepublik Deutschland bezüglich der Zweckgebundenheit dieser
Sonderquote für die Beigeladene zu beachten. Es kann also keine Rede davon
sein, daß die Beklagte das ihr zustehende Ermessen, das sie bei der Aufteilung der
der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Quote auf die deutschen
Stahlrohrhersteller hatte, deshalb rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, weil sie vorweg
der Beigeladenen die Sondermenge von 20.000 t zugeteilt hat. Diese Menge von
20.000 t mußte also nicht, wie das Verwaltungsgericht gemeint hat, von der
Beklagten in die allgemeine Verteilung der deutschen Quote einbezogen werden.
Gegen den Vorwegabzug einer Sonderreserve von 1.000 t hat sich die Klägerin
nicht gewandt. Mithin kann diese Frage hier nicht Streitgegenstand sein.
Da die Verordnung (EWG) Nr. 60/85 bis zum 30. September 1989 verlängert
worden ist, ist es für die Beteiligten von besonderem Interesse, eine Entscheidung
darüber zu erhalten, wie die nationale deutsche Quote von 2,82 % damals
aufzuteilen gewesen wäre, damit dies für die Folgejahre noch entsprechend
geschehen kann.
Das, Bundeswirtschaftsministerium durfte nach den vorstehenden Darlegungen
bei der Verteilung der nationalen Quote auf die in Betracht kommenden deutschen
Stahlrohrhersteller zunächst, wie! es dies auch getan hat, die Sondermenge von
20.000 t für die Beigeladene und auch die als Sonderreserve vorgesehenen 1.000
t abziehen. Alsdann durfte es im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens
festlegen, wie die Menge der noch verbleibenden nationalen Quote auf die schon
vorhandenen Unternehmen und auf neue Stahlrohrhersteller aufzuteilen war.
Insofern verblieb ihm ein auf wirtschaftlichen Gesichtspunkten beruhendes weites
Ermessen. Allerdings durfte es der Klägerin als "neuem Stahlrohrhersteller" nicht
eine von vornherein zu kleine Menge gewissermaßen nur für einen Einstieg in das
Röhrengeschäft mit den USA, zuteilen, weil "neue Stahlrohrhersteller" wegen der
damaligen Beschränkung der Stahlrohreinfuhren in die Vereinigten Staaten von
Amerika Referenzen über herkömmliche Ausfuhrströme naturgemäß nicht
erreichen konnten. Solche neuen Stahlrohrhersteller mußten daher unter anderen
Gesichtspunkten Berücksichtigung finden. Insoweit hätten möglicherweise ihre
Produktionskapazität bei den zu treffenden behördlichen Ermessenserwägungen
Berücksichtigung finden müssen. Da nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr.
60/85 auch "die Lage" neuer Stahlrohrhersteller zu beachten ist, konnten auch
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60/85 auch "die Lage" neuer Stahlrohrhersteller zu beachten ist, konnten auch
andere "objektive Kriterien" (vgl. die Präambel der genannten Verordnung) in die
Ermessenserwägungen einbezogen werden. Insoweit durften zum Beispiel neben
der Produktionskapazität möglicherweise die Zahl der Arbeitsplätze, das
Steueraufkommen, der Grad der Verschuldung, die Finanzierung durch EG-Mittel
und nationale Investitionszulagen oder die Lage in einer strukturschwachen
Gegend in Betracht gezogen werden. Doch muß künftig die Entscheidung dieser
Fragen dem behördlichen . Ermessen der Beklagten vorbehalten bleiben, da das
Gericht in die behördlichen Ermessenserwägungen nicht eingreifen darf.
Für die von der Klägerin angeregte Vorlage der Sache an den Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften zur Klärung des Begriffs "neuer Stahlrohrhersteller"
in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 60/85 sieht der Senat keine
Veranlassung, weil er nach seiner Auffassung die Beantwortung dieser Frage, unter
welchen Voraussetzungen ein Unternehmen ein solcher "neuer
Stahlrohrhersteller" ist, selbst beantworten kann, zumal keine Verpflichtung eines
Oberverwaltungsgerichts zur Vorlage an den EuGH besteht, wenn die von ihm
getroffene Entscheidung - wie hier - noch mit Rechtsmitteln anfechtbar ist (vgl.
auch BVerwG, Beschluß vom 20. März 1986, 3 B 3/86, NJW 1987, 601). Da die
Bedeutung des Begriffs des "neuen Stahlrohrherstellers" in der genannten
Verordnung aber höchstrichterlicher Entscheidung bedarf, läßt der Senat gemäß §
132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Revision zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Den
auf die sogenannte "Hoesch-Menge" entfallenden Teil des Rechtsstreites, in dem
die Klägerin unterliegt, bemißt der Senat bezüglich der außergerichtlichen Kosten
der Beigeladenen mit einer von der Klägerin zu tragenden Kostenquote von 1/10.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der
Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Revision an das
Bundesverwaltungsgericht zu. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach
Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer
an einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen
Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1 , einzulegen und
spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die .Revision muß die
angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die
Revision mute einen bestimmten Antrag enthalten, die. verletzte Rechtsnorm und,
soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den
Mangel ergeben.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.