Urteil des HessVGH vom 21.07.1997

VGH Kassel: anerkennung, politische verfolgung, vorläufiger rechtsschutz, bundesamt, abschiebung, verfügung, duldung, meldung, asylbewerber, staat

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
7. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 TG 3873/96
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 13 Abs 1 AsylVfG 1992, §
14 AsylVfG 1992, § 23
AsylVfG 1992, § 34 Abs 1
AsylVfG 1992, § 50 Abs 1
AuslG 1990
(Zuständigkeit des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge für die Abschiebungsandrohung -
zur Einleitung des Asylverfahrens durch ein Asylgesuch)
Gründe
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle des
Senats (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO entsprechend).
Das Gericht legt den Antrag des Antragstellers dahingehend aus, daß er neben
einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel, seine Abschiebung
vorläufig auszusetzen, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines
Widerspruchs gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. Mai 1996
enthaltene Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragt. Zwar hat
der damals anwaltlich nicht vertretene Antragsteller in der Antragsschrift vom 3.
Juni 1996 erklärt, er beantrage einstweiligen Rechtsschutz wegen Versagung seiner
Duldung durch die Antragsgegnerin. Im folgenden hat er aber ausgeführt, daß er
beantrage, der Antragsgegnerin zu verbieten, ihn in seine Heimat abzuschieben.
Dieses Rechtsschutzziel kann er mit einem Antrag auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung erreichen, da die
Abschiebung dadurch vorläufig nicht vollziehbar wird (Kanein/Renner,
Ausländerrecht, 1993, § 50 AuslG, Rdnr. 19), so daß der Antrag des Antragstellers
entsprechend auszulegen ist (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im
Verwaltungsstreitverfahren, 1986, Rdnr. 736).
Die im Bescheid der Antragsgegnerin enthaltene Abschiebungsandrohung ist nach
der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung
zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - auf den abzustellen ist, da ein
Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist (Hess. VGH, B. v. 10.03.1993 - 12
TH 2740/92 -, EZAR 622 Nr. 19) - rechtswidrig, weil in dem Vorbringen des
Antragstellers im Widerspruchsschreiben vom 3. Juni 1996 und in seinem Antrag
auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz vom 3. Juni 1996 ein Asylgesuch
i.S.v. § 13 Abs. 1 AsylVfG zu sehen ist mit der Folge, daß die Antragsgegnerin eine
Abschiebungsandrohung nicht mehr erlassen darf.
Nach § 13 Abs. 1 AsylVfG liegt ein Asylantrag vor, wenn sich dem schriftlich,
mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen
läßt, daß er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder daß er
Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt,
in dem ihm die in § 51 Abs. 1 AuslG bezeichneten Gefahren drohen. Ein solches
Asylgesuch hat der Antragsteller gestellt. Seinen Widerspruch und seinen Antrag
auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat er nämlich damit begründet, daß
er 1993 als Deserteur aus der serbischen Armee in die Bundesrepublik
Deutschland gekommen sei und daß er weiterhin befürchten müsse, als Moslem
von den serbischen Behörden verfolgt zu werden. Damit macht er geltend, wegen
seiner Rasse bzw. Religion vom serbischen Staat und damit politisch verfolgt zu
werden. Dabei ist nicht von Belang, daß er dieses Vorbringen nicht als Asylantrag
bezeichnet hat. Eine Bezeichnung als Asylantrag ist nicht Voraussetzung für eine
Qualifizierung eines den Anforderungen des § 13 Abs. 1 AsylVfG entsprechenden
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Qualifizierung eines den Anforderungen des § 13 Abs. 1 AsylVfG entsprechenden
Vorbringens als Asylgesuch (Marx, Asylverfahrensgesetz, 1995, § 13 Rdnr. 3).
Zwar hat sich der Antragsteller auf die Verfügung des Berichterstatters vom 22.
Mai 1997 hin, in der darauf hingewiesen worden ist, daß es sich bei dem
Widerspruchsschreiben und dem Antrag auf Gewährung von einstweiligen
Rechtsschutz um ein Asylgesuch handeln dürfte, nicht geäußert und auch selbst
keinen förmlichen Asylantrag bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gestellt (§§ 14 Abs. 1, 23 AsylVfG).
Daraus ist aber nicht der Schluß zu ziehen, daß der Antragsteller sein
Schutzersuchen zurückgenommen hätte (vgl. dazu GK-AsylVfG, Stand 1996, § 13
Rdnr. 19 ff.), da die förmliche Antragstellung nicht Voraussetzung für das Vorliegen
eines Asylgesuchs i.S.v. § 13 Abs. 1 AsylVfG ist (Kanein/Renner, a.a.O., 1993, § 13
AsylVfG Rdnr. 3) und sich auch sonst keine Hinweise darauf ergeben, daß der
Antragsteller sein Asylgesuch habe zurücknehmen wollen. Dem Umstand, daß er
in der durch seinen Verfahrensbevollmächtigten eingereichten
Beschwerdebegründung seinen Antrag besonders auf § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG
gestützt hat, ist eine Einschränkung seines Begehrens auf dieses
Abschiebungshindernis oder ein Widerruf seiner Erklärung, er befürchte bei seiner
Rückkehr politische Verfolgung, nicht zu entnehmen. Ebensowenig ist dem
Schweigen auf den entsprechenden Hinweis in der Verfügung des Berichterstatters
vom 22. Mai 1997 ein Anhaltspunkt für die Rücknahme seines Asylgesuchs nach §
13 Abs. 1 AsylVfG zu entnehmen.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch, daß entgegen der von der
Antragsgegnerin offenbar vertretenen Ansicht mit der Feststellung, es handele
sich bei den Erklärungen des Antragstellers um ein Asylgesuch i.S.v. § 13 Abs. 1
AsylVfG, keine Umdeutung der Willenserklärung des Antragstellers erfolgt.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist es auch nicht treuwidrig, in dem
Vorbringen des Antragstellers ein Asylgesuch i.S.v. § 13 Abs. 1 AsylVfG zu sehen,
weil das Asylgesuch nicht erfolgreich sein könne. Diese Auffassung ist mit der
gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren. § 13 Abs. 1 AsylVfG stellt eine
Legaldefinition des Asylgesuchs dar, die von den Behörden und den Gerichten
gleichermaßen zu beachten ist. Im übrigen ist nur bei der hier vertretenen
Auffassung der Disposition des Ausländers entzogen, welche Behörde über sein
Begehren entscheidet. Liegen die Voraussetzungen von § 13 Abs. 1 AsylVfG vor,
ist von einem Asylgesuch auszugehen und entsprechend zu verfahren. Eine
Prüfung der Erfolgsaussichten des Gesuchs steht der Ausländerbehörde nicht zu
(Kanein/Renner, a.a.O., § 13 AsylVfG Rdnr. 10; Marx, a.a.O., § 13 Rdnr. 6 f.). Der
Gesetzgeber hat die inhaltliche Prüfung eines Asylgesuchs ausschließlich dem
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge übertragen.
Handelt es sich vorliegend um ein Asylgesuch i.S.v. § 13 Abs. 1 AsylVfG, hat dies
für das weitere Verfahren entscheidende Bedeutung, da der Gesetzgeber hieran
die Anwendung der Regelungen des Asylverfahrensgesetzes - statt der
ausländerrechtlichen Regelungen - und eine weitgehende Kompetenz des
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge geknüpft hat (zur
"Weichenstellung" des § 13 Abs. 1 AsylVfG, Marx, a.a.O., § 13 Rdnr. 6; OVG
Münster, B. v. 15.08.1986 - 18 B 290/86 -, NVwZ 1987, 255 zu § 7 Abs. 1 AsylVfG
a.F.). Das Asylgesuch ist von dem Ausländer grundsätzlich als förmlicher
Asylantrag bei der Außenstelle des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers
zuständigen Aufnahmeeinrichtung (§§ 22 Abs. 1, 46 AsylVfG) zugeordnet ist (§ 14
Abs. 1 AsylVfG). Soweit der Ausländer ein Asylgesuch bei der Ausländerbehörde
gestellt hat, hat diese den Ausländer unverzüglich an die zuständige oder - soweit
ihr diese nicht bekannt ist - an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur
Meldung weiterzuleiten (§ 19 Abs. 1 AuslG) und dies der Aufnahmeeinrichtung
mitzuteilen (§ 20 Abs. 1 AsylVfG) sowie das Asylgesuch an das Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge weiterzuleiten (§ 14 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG).
Der Ausländer hat sich bei der Aufnahmeeinrichtung persönlich zu melden (§ 22
Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) und nach Aufnahme dort persönlich bei der zuständigen
Außenstelle des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zur
(förmlichen) Asylantragstellung (§ 23 Abs. 1 AsylVfG) zu erscheinen. Das
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge entscheidet über den
Asylantrag (§ 31 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) sowie über das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 (§ 31 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG) und über
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (§§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 AsylVfG; s.
dazu Otte, Die Aufenthaltsbeendigung nach dem Ausländergesetz, ZAR, 1994,
108, 112 f.; Rennert, Die Beendigung des Aufenthalts abgelehnter Asylbewerber
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108, 112 f.; Rennert, Die Beendigung des Aufenthalts abgelehnter Asylbewerber
nach neuem Recht - ausgewählte Fragen, VBlBW 1993, 90, 91 f.). Außerdem erläßt
es ggf. eine Abschiebungsandrohung (§ 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG), soweit der
Ausländer nicht als Asylbewerber anerkannt wird.
Kommt der Ausländer, wie vorliegend, seiner Verpflichtung zur persönlichen
Meldung bei der Aufnahmeeinrichtung nicht nach und stellt er keinen förmlichen
Asylantrag, kann das Bundesamt aufgrund des ihm zugeleiteten Asylgesuchs nach
Aktenlage unter entsprechender Anwendung von § 25 Abs. 4 Satz 5 AsylVfG
(Kanein/Renner, a.a.O., § 23 AsylVfG Rdnr. 9; a.A. Marx, a.a.O., § 23 Rdnr. 9)
entscheiden. Dabei ist § 33 AsylVfG unanwendbar, weil diese Vorschrift eine
förmliche Antragstellung nach § 14 AsylVfG voraussetzt (Kanein/Renner, a.a.O., §
33 Rdnr. 4); allerdings kommt eine Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich
unbegründet nach §§ 30 Abs. 3 Nr. 5, 13 Abs. 3 Satz 2, 15 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG in
Betracht.
Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, daß bereits mit Stellung eines
Asylgesuchs nach § 13 Abs. 1 AsylVfG - und nicht erst mit förmlicher
Antragstellung nach §§ 14 Abs. 1, 23 AsylVfG (so aber VGH Mannheim, B. v.
12.02.1993 - 16 S 204/93 -, NVwZ-RR 1993, 443) - ein Asylverfahren mit den
entsprechenden kompetenzrechtlichen Folgen eingeleitet wird (Kanein/Renner,
a.a.O., § 13 AsylVfG Rdnr. 8; Marx, a.a.O., § 13 Rdnr. 9). Für die
Abschiebungsandrohung ist ab diesem Zeitpunkt das Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zuständig (OVG Koblenz, B. v. 31.01.1995 -
7 B 12825/94 OVG -, AuAS 1995, 118; a.A. OVG Hamburg, B. v. 17.10.1995 - Bs V
27/93 -, DVBl. 1996, 628 (Zuständigkeit des Bundesamtes erst nach förmlicher
Asylantragstellung gemäß § 14 AsylVfG)).
Eine Erledigung der Hauptsache - mit der Folge, daß dem Antragsteller das
Rechtsschutzinteresse für seinen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO fehlte - ergibt sich
aus diesem Zuständigkeitswechsel nicht, denn die Abschiebungsandrohung im
Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. Mai 1996 hat sich dadurch nicht erledigt. Die
Abschiebungsandrohung ist bislang weder zurückgenommen, widerrufen oder
anderweitig aufgehoben worden noch hat sie sich durch Zeitablauf erledigt (§ 43
Abs. 2 HVwVfG). Auch auf andere Weise hat sie sich nicht erledigt. Der
Regelungsgehalt des Bescheides vom 3. Mai 1996, auf den es für die Beurteilung
der Erledigung maßgeblich ankommt (BVerwG, U. v. 15.11.1990 - 3 C 49/87 -,
NVwZ 1991, 570; Kopp, VwGO, 1994, § 113 Rdnr. 51), hat sich durch den
Zuständigkeitswechsel nicht geändert. Im übrigen geht auch die Antragsgegnerin
offenbar davon aus, daß ihre Abschiebungsandrohung nach wie vor Bestand hat.
Soweit der Antragsteller beantragt hat, er begehre einstweiligen Rechtsschutz
wegen Versagung einer Duldung, liegt darin ein über den Antrag des Antragstellers
auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die
Abschiebungsandrohung hinausgehender Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel, seine Abschiebung vorläufig bis zur
Entscheidung über den Duldungsantrag auszusetzen (Hess. VGH, B. v. 14.11.1995
- 12 TG 1358/95 -, InfAuslR 1996, 142). Dieser Antrag hat aber keinen Erfolg, da
dem Antragsteller für einen solchen Antrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Das
Rechtsschutzbedürfnis für ein gerichtliches Verfahren fehlt, wenn der Beteiligte das
mit dem gerichtlichen Verfahren verfolgte Rechtsschutzziel auf andere,
offensichtlich einfachere und näherliegende Weise erreichen kann (Kopp, a.a.O.,
1994, Vorb. § 40 Rdnr. 32). Das gilt auch für das einstweilige
Rechtsschutzverfahren (Kopp, a.a.O., § 80 Rdnr. 95). Der Antragsteller kann seinen
vorläufigen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland ohne Durchführung eines
gerichtlichen Verfahrens dadurch sichern, daß er bei der zuständigen Außenstelle
des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einen förmlichen
Asylantrag stellt. Ein solcher Antrag hätte nämlich zur Folge, daß der Aufenthalt
des Antragstellers wieder gestattet ist (§ 67 Abs. 2 AsylVfG). Zwar steht es dem
Antragsteller frei, Schutz vor politischer Verfolgung in der Bundesrepublik
Deutschland zu suchen oder davon abzusehen. Stellt er aber, wie vorliegend, ein
entsprechendes Schutzgesuch (§ 13 Abs. 1 AsylVfG), kann er auch auf die vom
Gesetz vorgesehene förmliche Antragstellung (§§ 14, 23 AsylVfG) verwiesen
werden (das übersieht OVG Hamburg, B. v. 17.08.1994 - Bs VII 132/94 -, NVwZ-RR
1995, 419). Anhaltspunkte dafür, daß diese vom Gesetz vorgesehene Konsequenz
unzumutbar wäre, gibt es nicht.
Da der Antragsteller bezüglich des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO obsiegt hat
und bezüglich des Antrags nach § 123 VwGO unterlegen ist und das Gericht das
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und bezüglich des Antrags nach § 123 VwGO unterlegen ist und das Gericht das
Interesse des Antragstellers an den beiden Anträgen als im wesentlichen
gleichgewichtig ansieht, ergibt sich der Kostenausspruch aus § 155 Abs. 1 Satz 1
VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 1 Abs. 1b, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2
VwGO.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.