Urteil des HessVGH vom 25.09.1995

VGH Kassel: förderung der prostitution, betriebsführung, behörde, widerruf, untersuchungshaft, verbotsirrtum, geständnis, staatsanwalt, androhung, verwertung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
14. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
14 UE 325/91
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 31 GastG, § 15 Abs 2
GewO, § 69 Abs 1 Nr 2
VwVG HE, § 69 Abs 1 Nr 4
VwVG HE
(Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen
Prostitutionsförderung; Nichtigkeit einer
Zwangsmittelandrohung mangels Fristsetzung)
Tatbestand
Der 1943 geborene Kläger wendet sich gegen den Widerruf einer
Gaststättenerlaubnis.
Er ist Eigentümer des Hauses straße in D. Im Erdgeschoß betreibt er zusammen
mit seiner Lebensgefährtin, Frau E B einen Sex-Shop. Im Erdgeschoß sind weitere
Lokalitäten verpachtet, in denen der Kläger Automaten aufgestellt hat. Im ersten
und zweiten Obergeschoß des Gebäudes sind seit August 1987 möblierte Zimmer
vorübergehend an Studenten vermietet. Im Kellergeschoß betrieb der Kläger von
Mitte November 1978 bis Mitte Mai 1987 auf Grund einer ihm am 12. Februar 1979
erteilten und hier streitigen Gaststättenerlaubnis die.
Nachdem bei einer behördlichen Kontrolle am 29. Juli 1986 in den Schankräumen
der Bar Nischen mit Vorhängen festgestellt worden waren, gab das Ordnungsamt
der Beklagten dem Kläger mit Bescheid vom 3. Dezember 1986 unter Anordnung
der sofortigen Vollziehung auf, sämtliche Vorhänge und Türen vor den Nischen und
die vorhandenen Liegemöglichkeiten aus den konzessionierten Räumen zu
entfernen, eine vom Tresen zu bedienende Gesamtbeleuchtung der Bar zu
installieren und die beschäftigten Personen innerhalb einer Woche nach
Beschäftigungsbeginn bei der Behörde anzuzeigen, und begründete dies im
wesentlichen damit, daß die Auflagen die Förderung der Prostitution verhindern
und Gefahren für Gesundheit und Sittlichkeit verhüten sollten. Mit u.a. der
Begründung, daß in seiner Schankwirtschaft einschließlich der vorhandenen
Nischen kein Geschlechtsverkehr oder ähnliche Handlungen stattfänden, erhob
der Kläger dagegen unter dem 23. Dezember 1986 Widerspruch, den er im August
1987 zurücknahm.
Im Rahmen eines gegen ihn wegen Prostitutionsförderung im Februar/März 1987
von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht D eingeleiteten
Ermittlungsverfahrens wurde der Kläger nach einer vorläufigen Festnahme am 27.
März 1987 schließlich am 16. April 1987 in Untersuchungshaft genommen, aus der
er am 15. Mai 1987 nach Ablegung eines Geständnisses wieder entlassen wurde.
Am gleichen Tage hat er die "Bar" geschlossen und ist seitdem nicht mehr als
deren Betreiber aufgetreten.
Mit Bescheid ebenfalls vom 15. Mai 1987, der am gleichen Tage zugestellt wurde,
widerrief der Magistrat der Beklagten die dem Kläger am 12. Februar 1987 erteilte
Gaststättenerlaubnis, forderte ihn auf, die Gaststätte ab dem 19. Mai 1987
geschlossen zu halten, ordnete die sofortige Vollziehung "der vorstehenden
Maßnahme" an und drohte die Vollstreckung mittels Versiegelung der Räume an.
Zur Begründung führte die Behörde im wesentlichen aus, die Erlaubnis sei wegen
Unzuverlässigkeit des Klägers gemäß § 15 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 des
Gaststättengesetzes (GastG) unabhängig von einem strafrechtlichen Vorwurf zu
widerrufen, weil nach dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren, insbesondere
nach den dort gemachten Zeugenaussagen von Gästen und Bardamen, mit
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nach den dort gemachten Zeugenaussagen von Gästen und Bardamen, mit
seinem Wissen und Wollen in den Separees und separaten Zimmern seines
Barbetriebes durch die von ihm dafür eingestellten Bardamen Prostitution
ausgeübt worden sei, wobei die Anbahnung im Gastraum und die Abrechnung über
den Getränkepreis erfolgt sei; ein weiterer Widerrufsgrund ergebe sich gemäß § 15
Abs. 3 Nr. 2 GastG aus der Nichterfüllung der Auflagenverfügung vom 3.
Dezember 1986. Nach § 31 GastG und § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO)
sei er zur Schließung der Gaststätte aufzufordern gewesen.
Dagegen erhob der Kläger unter dem 29. Mai 1987 Widerspruch, weil dem
Ordnungsamt und der Kriminalpolizei seit 1979 Ausstattung und Preisgestaltung
der "Bar" und auch bekannt gewesen sei, daß dort der Prostitution nachgegangen
werde, so daß nunmehr ohne neue Erkenntnisse - und damit
ermessensmißbräuchlich - allein auf Grund des staatsanwaltlichen
Ermittlungsverfahrens eingeschritten werde. Die Verknüpfung von Prostitution und
Gaststätten sei in der Vergangenheit im Stadtgebiet D durchaus üblich gewesen
und er sei nie aufgefordert worden, die Prostitution in den Barräumen zu
unterbinden. Zudem habe er die Auflagen vom 3. Dezember 1986 erfüllt und wolle
die Bar auch im bisherigen Stil nicht weiterführen. Ein gleichzeitig gestellter Antrag
auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wurde vom Verwaltungsgericht
Darmstadt mit Beschluß vom 15. Juni 1987 - III/1 H 984/87 - abgewiesen.
Anschließend wurde die Bar zunächst von einem Herrn den der Kläger früher als
eine Art Hausmeister beschäftigt hatte, mit einer am 12. August 1987 erteilten
vorläufigen Erlaubnis fortgeführt, bis die Beklagte mit Bescheid vom 15. Oktober
1987 dessen Konzessionsantrag ablehnte, die vorläufige Erlaubnis widerrief und
die Schließung der Bar anordnete, weil Gäste durch die von ihm angestellten
Frauen mit seinem Wissen und Wollen in den noch vorhandenen Separees mit der
Hand und dem Mund befriedigt worden seien und zumindest in einem Fall der
Geschlechtsverkehr versucht worden sei. Am 21. Oktober 1987 beantragte die
Lebensgefährtin des Klägers, Frau E B die schon während seiner
Untersuchungshaft dort jedenfalls die Tageseinnahmen abgerechnet hatte, die
Erteilung der Gaststättenerlaubnis für den Betrieb der "Bar", die ihr von der
Beklagten mit Bescheid vom 1. Februar 1988 versagt wurde; daran schlossen sich
mehrere einstweilige Rechtsschutzverfahren und ein derzeit in der
Berufungsinstanz unter dem Aktenzeichen 14 UE 1461/89 anhängiges
Klageverfahren an.
Mit am 26. Januar 1988 zugestellten Bescheid vom 20. Januar 1988 wies der
Regierungspräsident in D den Widerspruch des Klägers u.a. mit der ergänzenden
Begründung zurück, daß auch die Betriebsschließungsanordnung rechtmäßig sei,
weil der Behörde ein milderes Mittel zur Verhinderung weiterer Straftaten in dem
Gaststättenbetrieb nicht zur Verfügung gestanden habe.
Am 25. Februar 1988 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Darmstadt Klage auf
Aufhebung der Widerrufs- und Schließungsverfügung vom 15. Mai 1987 erhoben.
Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen u.a. wie folgt vertieft und
verdeutlicht: Es sei zwar nicht zu bestreiten, daß in seinem Betrieb der
Unsittlichkeit Vorschub geleistet worden sei, die Art der Betriebsführung (Nachtbar
mit Prostitutionsausübung) sei der Behörde aber in Einzelheiten langjährig
bekanntgewesen und sei trotzdem - wie bei anderen Darmstädter Nachtbetrieben
auch - geduldet worden. Da er sich darauf habe verlassen können, könne er
gaststättenrechtlich nicht als unzuverlässig angesehen werden. Die
gewerberechtliche Zuverlässigkeit enthalte nämlich subjektive Elemente und er
habe sich auf Grund der langjährigen ausdrücklichen Duldung der Behörden in
einem unverschuldeten Verbotsirrtum befunden. Der Konzessionsentzug sei
deshalb unverhältnismäßig, weil die Behörde ihm zuvor keine Gelegenheit
gegeben habe, die nach ihrer geänderten Einschätzung in seinem Betrieb
vorhandenen Mißstände für die Zukunft abzustellen. Im übrigen bestünden gegen
die Verwertung der vor dem Staatsanwalt Lux gemachten Zeugenaussagen wegen
der von diesem angewandten Vernehmungsmethoden erhebliche Bedenken.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10. Dezember
1990 als unbegründet abgewiesen und u.a. ausgeführt, nach den eigenen
Angaben des Klägers und den Zeugenaussagen vor der Staatsanwaltschaft D,
gegen deren Verwertung keine Bedenken bestünden, habe er seinen Betrieb
bordellartig geführt und damit gegen die jedem Gastwirt - unabhängig von einer
etwaigen behördlichen Kenntnis und Duldung - obliegende Pflicht zur
ordnungsgemäßen Betriebsführung verstoßen; jedenfalls könne er sich allenfalls
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ordnungsgemäßen Betriebsführung verstoßen; jedenfalls könne er sich allenfalls
bis zum Erlaß des Auflagenbescheides vom 3. Dezember 1986 auf einen
Verbotsirrtum berufen. Er habe aber auch diese Gelegenheit, seine
Betriebsführung umzustellen, nicht genutzt, denn auch nach Erlaß dieses
Bescheides sei nach Zeugenaussagen von Bardamen und Gästen in seinem
Betrieb nach wie vor der Prostitution nachgegangen worden.
Gegen den am 17. Januar 1991 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am
11. Februar 1991 die vorliegende Berufung eingelegt.
Nachdem das Amtsgericht - Schöffengericht - Darmstadt den Kläger mit
rechtskräftigem Urteil vom 20. Februar 1991 wegen fortgesetzter Förderung der
Prostitution zu einer Geldstrafe verurteilt hatte, hat er zur Begründung der
vorliegenden Berufung geltend gemacht, er sei nicht unzuverlässig im Sinne des
Gaststättengesetzes. Dieses stelle gewerbliches Ordnungsrecht dar und diene als
solches nicht dazu, die dem Wandel der Anschauungen unterliegende Sittlichkeit
um ihrer selbst willen zu wahren. Er habe sich im Hinblick auf die Art der
Betriebsführung stets an das gehalten, was die zuständige Behörde akzeptiert
oder verboten habe. Er habe sich deshalb subjektiv richtig verhalten, weil von ihm
nicht verlangt werden könne, die Rechtslage besser zu beurteilen als die
zuständige Behörde. Dementsprechend habe er seine Betriebsführung nach Erlaß
des Auflagenbescheides vom 3. Dezember 1986 entsprechend geändert und
seine Bar Ende November/Dezember 1986 nach den erhobenen Beanstandungen
durchgreifend umgestaltet und etwa die Vorhänge vor den Separees und die
Liegemöglichkeiten entfernt; die dem entgegenstehenden Zeugenaussagen seien
unrichtig und ihrer Verwertung werde ausdrücklich widersprochen. Im übrigen habe
der gegen ihn erhobene Vorwurf der dirigistischen Zuhälterei und des Zuführens
einer unter 21 Jahre alten Person zur Prostitutionsausübung strafgerichtlich nicht
aufrechterhalten werden können, so daß aus seiner erstmaligen und nicht
schwerwiegenden Bestrafung keine negative Zuverlässigkeitsprognose hergeleitet
werden könne.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Gerichtsbescheides
den Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 1987 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten
in D vom 20. Januar 1988 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und verweist im wesentlichen auf die bisher ergangenen Entscheidungen sowie auf
die weiter fortgesetzte Nutzung des Betriebes zu Prostitutionszwecken.
Auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 1994 hat der Senat
dem Kläger im Beschlußwege aufgegeben, Beweismittel für seine Behauptung, er
sei dem Auflagenbescheid vom 3. Dezember 1986 nachgekommen, zu
bezeichnen. Nachdem er insoweit seine Lebensgefährtin Frau B als Zeugin
benannt hatte, sind diese und der seinerzeit bei der Staatsanwaltschaft beim
Landgericht Darmstadt als ermittelnder Staatsanwalt tätige und jetzige Richter am
Amtsgericht auf Grund Beweisbeschlüssen des Senats vom 22. Mai und 1. Juni
1995 über Art und Weise der Führung des Betriebes der "Bar" durch den Kläger,
insbesondere nach Erlaß des Bescheides der Beklagten vom 3. Dezember 1986,
als Zeugen durch den Berichterstatter als beauftragten Richter am 4. Juli 1995
vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
Terminsprotokoll und wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des
Parteivorbringens wird auf die dort aufgeführten Akten und die nachträglich
benannte staatsanwaltliche Ermittlungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berichterstatter entscheidet im Einverständnis der Parteien gemäß § 125 Abs.
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Der Berichterstatter entscheidet im Einverständnis der Parteien gemäß § 125 Abs.
1 i.V.m. § 87 a Abs. 2 und 3 und § 101 Abs. 2 VwGO anstelle des Senats und ohne
erneute mündliche Verhandlung.
Die zulässige Berufung ist nur hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung in dem
angefochtenen Bescheid vom 15. Mai 1987 begründet; im übrigen hat das
Verwaltungsgericht die Klage gegen die darin weiter enthaltene Widerrufs- und
Schließungsverfügung zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Die dem Kläger erteilte Gaststättenerlaubnis vom 12. Februar 1979 war gemäß §
15 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG zu widerrufen, weil nachträglich Tatsachen
eingetreten sind, die für den im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage
maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar
1988 die Annahme rechtfertigten, daß der Kläger die für den Betrieb der "-Bar"
erforderliche Zuverlässigkeit nicht besaß, weil er beim Betrieb dieser Gaststätte
der Unsittlichkeit Vorschub geleistet hat, und deshalb auch für die Zukunft keine
Gewähr für eine ordnungsgemäße Betriebsführung bot.
Der Kläger bestreitet nicht, daß er die "-Bar" so angelegt und geführt hat, daß sie,
insbesondere auch durch die Separees und separaten Zimmer, günstige
Bedingungen für die Anbahnung und Durchführung geschlechtlicher Beziehungen
zwischen von ihm beschäftigten Bardamen und Gästen bot (vgl. BVerwG, Beschluß
vom 14. November 1990 - 1 B 74.90 - GewArch 1991 S. 115; Hess. VGH, Beschluß
vom 1. März 1988 - 8 TH 234/88 - GewArch 1988 S. 201); dementsprechend ist er
vom Amtsgericht - Schöffengericht - Darmstadt mit rechtskräftigem Urteil vom 20.
Februar 1991 unter Bezugnahme auf die Anklage vom 27. Juli 1990 wegen
fortgesetzter Förderung der Prostitution in der Zeit von Februar 1979 bis 16. April
1987 nach § 180 a Abs. 1 Ziff. 2 StGB bestraft worden, wonach derjenige mit
Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, der
gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der
Prostitution nachgehen und in dem die Prostitutionsausübung durch Maßnahmen
gefördert wird, welche über das bloße Gewähren von Wohnung, Unterkunft oder
Aufenthalt und die damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen
hinausgehen. Diese Tatsachen sind nach dem Geständnis, das der Kläger auf
Initiative und im Beisein seines damaligen Strafverteidigers vor dem damals
ermittelnden Staatsanwalt Lux abgelegt hat, auch erst nachträglich eingetreten,
weil nach den Angaben des Klägers anfangs von den Bardamen in den Separees
kein Geschlechtsverkehr ausgeübt worden und dies erst im Laufe der Zeit üblich
geworden sei.
Soweit sich der Kläger aber gegen die daraus hergeleitete Annahme seiner
gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit mit der Begründung wendet, diese Art
seiner Betriebsführung sei dem Ordnungsamt der Beklagten und der
Kriminalpolizei in Darmstadt seit langen Jahren in Einzelheiten bekanntgewesen
und - wie in anderen Darmstädter Nachtbetrieben auch - geduldet worden, so daß
er sich in einem unverschuldeten Verbotsirrtum befunden und sich den
behördlichen Anforderungen entsprechend verhalten habe, hat dem schon das
Verwaltungsgericht zutreffend entgegengehalten, daß - abgesehen davon, daß
objektiv ein Verstoß gegen seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung
vorlag und er sich nach seinem Geständnis vom 15. Mai 1987 der Gesetzwidrigkeit
seines Handelns auch sehr wohl bewußt war - ein Verbotsirrtum allenfalls bis zum
Erlaß der Auflagenverfügung der Beklagten vom 3. Dezember 1986 vorgelegen
haben könnte, durch die die Förderung der Prostitution ausdrücklich verhindert
werden sollte. Daß dem Kläger spätestens dadurch die Rechtslage und die -
veränderte - behördliche Einschätzung bekanntgeworden war, ergibt sich deutlich
aus der Begründung seines dagegen zunächst erhobenen Widerspruchs vom 23.
Dezember 1986, daß nämlich in seiner Schankwirtschaft einschließlich der
vorhandenen Nischen kein Geschlechtsverkehr oder ähnliche Handlungen
stattfänden.
Trotzdem hat der Kläger - entgegen seinen im Verfahrensverlauf mehrfach
wiederholten Beteuerungen - weder die Auflagen "buchstabengetreu" erfüllt noch
seine Betriebsführung dahingehend geändert, daß er nach Erlaß der
Auflagenverfügung die Prostitutionsausübung in seinem Gaststättenbetrieb
unterbunden hätte.
Das ergibt sich schon eindeutig aus Zeugenaussagen von Bardamen vor dem
damaligen Staatsanwalt im Rahmen der von der Staatsanwaltschaft beim
Landgericht Darmstadt geführten Ermittlungsverfahren. Nach diesen Aussagen
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Landgericht Darmstadt geführten Ermittlungsverfahren. Nach diesen Aussagen
habe es Mitte Februar 1987 in der "-Bar" zwei Separees und zwei Zimmer
gegeben, in denen Hand- bzw. Geschlechtsverkehr ausgeübt worden sei (D P am
27. Februar 1987), sei der Verkehr auch noch Mitte März 1987 in den Separees
gelaufen, deren Vorhänge den ganzen Tag offengehalten und dann geschlossen
worden seien, wenn jemand darin gewesen sei (H R am 11. März 1987), sei die
"Arbeit" in der "-Bar" Mitte März 1987 genauso gelaufen wie früher, die schmalen
Betten in den großen Separees seien aber vor einiger Zeit gegen Couchen
ausgetauscht worden, die Separees hätten offen sein müssen, die nach wie vor
vorhandenen Vorhänge hätten aber bei Bedarf zugezogen werden können (P H am
24. und D M am 31. März 1987), im Februar 1987 sei in einem Hinterzimmer mit
Bett - wie auch ansonsten des öfteren - der Geschlechtsverkehr ausgeübt worden,
und es habe sich zwischenzeitlich an der "Arbeit" eigentlich nichts geändert;
obwohl die Separees etwas anders gewesen seien und das große Separees mit
einem Perlvorhang abgetrennt worden sei, habe mit den Gästen genauso
Geschlechtsverkehr gemacht werden können wie vorher (A T am 14. Mai 1987)
und es sei bis zum Schluß Mitte April 1987 genauso weitergearbeitet worden wie
früher (H R am 22. September 1987); und zwar habe sich an der "Arbeit" in der "-
Bar" auch nach der ersten Festnahme des Klägers am 27. März 1987 bis zur
Schließung der Bar am Tage seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft nichts
geändert, er habe nicht verboten, mit den Gästen den Geschlechtsverkehr
auszuüben, und dies gelte auch für die Zeit seiner Untersuchungshaft (H L am 1.
Juni 1987).
Diese Angaben der Bardamen wurden auch von Gästen der Bar bestätigt, wonach
auch noch im Januar und Ende Februar/Anfang März 1987 Geschlechtsverkehr im
Separee angeboten worden sei (P M am 30. März und A am 5. Mai 1987) und auch
für Mitte März 1987 die vorhandenen Separees beschrieben wurden (G G am 30.
März 1987).
Die vom Kläger gegen die Verwertung der Zeugenaussagen erhobenen Einwände
erscheinen wenig überzeugend. Nach dem Inhalt der Ermittlungsakten und auch
nach der Vernehmung des jetzigen Richters am Amtsgericht P vom 4. Juli 1995
kann davon ausgegangen werden, daß er allenfalls strafprozessual zulässige
Druckmittel eingesetzt hat. Es ist auch nicht erkennbar, aus welchen Motiven die
Bardamen oder gar die Gäste unter Druck falsche Angaben über Ausstattung und
Betriebsabläufe der "Bar" hätten machen oder Geschlechtsverkehr oder sonstige
sexuelle Handlungen hätten darstellen sollen, die tatsächlich so nicht
stattgefunden haben. Ein Teil der Bardamen ist zudem später nochmals
amtsgerichtlich vernommen worden und hat dabei entweder entsprechende
Angaben gemacht oder auf die früheren Aussagen als zutreffend Bezug
genommen (H, P H und G G am 28. April 1987). Auch das Amtsgericht -
Schöffengericht - Darmstadt hatte bei der auch den Zeitraum bis 16. April 1987
umfassenden Verurteilung des Klägers offensichtlich keine Bedenken hinsichtlich
der Verwertbarkeit dieser Zeugenaussagen. Schließlich hat auch der Kläger selbst
auf die Aufforderung des Senats zur Bezeichnung von Beweismitteln für seine
Behauptung, er sei dem Auflagenbescheid vom 3. Dezember 1986
nachgekommen, lediglich seine Lebensgefährtin, nicht aber einen der obigen
Zeugen benannt, was aber nahegelegen hätte, wenn sie allein aufgrund des auf
sie ausgeübten staatsanwaltlichen Druckes zu seinen Lasten falsch ausgesagt
hätten.
Letztlich kann aber die Frage der Verwertbarkeit der Zeugenaussagen sogar
offenbleiben, weil auch ohne diese zur Überzeugung des Berichterstatters
feststeht, daß der Kläger dem Auflagenbescheid vom 3. Dezember 1986 nicht
nachgekommen ist und auch nach dessen Erlaß in seiner Bar der Unsittlichkeit
weiter Vorschub geleistet hat. Auf einem der von der Kriminalpolizei D am 27. März
1987 in der Bar gefertigten Polaroid-Bildern sind deutlich fast zugezogene
Vorhänge vor den zwei fotografierten Separees zu erkennen, obwohl dem Kläger
im Bescheid vom 3. Dezember 1986 aufgegeben worden war, "sämtliche
Vorhänge ... vor den ... Nischen ... zu entfernen". Obwohl ihm weiter aufgegeben
worden war, "die vorhandenen Liegemöglichkeiten (z.B. Betten, Couchen usw.)...
zu entfernen" und nur noch Tische und "reine Sitzmöbel" aufzustellen, hat der
Kläger in seinem Geständnis am 15. Mai 1987, dessen Richtigkeit er nie in Abrede
gestellt hat, selbst angegeben, daß es in den ganzen Jahren vorn in der Bar vier
kleine Separees und hinten einen als "großes Separee" bezeichneten Raum
gegeben habe, von denen zwei mit Betten und drei mit Couchen ausgestattet
gewesen seien, und daß aufgrund der ordnungsbehördlichen Auflage um den
Jahreswechsel 1986/87 - lediglich - in zwei Separees die Betten gegen
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Jahreswechsel 1986/87 - lediglich - in zwei Separees die Betten gegen
"Sitzcouchen" ausgetauscht worden seien; daß dies nichts am Geschlechtsverkehr
im Separees geändert habe, sei ihm natürlich auch klar gewesen.
Dementsprechend hat er in diesem Geständnis weiter ausgeführt, er habe seinen
Mädchen nicht ernsthaft verboten, mit den Gästen Geschlechtsverkehr zu haben;
einen entsprechenden Zettel habe er sich nur zu seinem Schutz in einem
Strafverfahren unterschreiben lassen. Auch als er mit der Zeit gemerkt habe, daß
der Betrieb einer Bar mit Prostitution strafbar sei, habe er eigentlich nichts getan,
um den Betrieb zu verändern. Der sich daraus ergebenden Erkenntnis, daß sich an
seiner Betriebsführung nach dem Auflagenbescheid vom 3. Dezember 1986
letztlich nichts geändert hat, steht auch nicht die Aussage der vom Kläger
benannten Zeugin Birn vom 4. Juli 1995 entgegen, denn sie hat ausgeführt, daß
sie zu der entsprechenden konkreten Beweisfrage "nichts sagen" könne, weil sie
erstmals in der Zeit vom 16. April bis 16. Mai 1987 mit der Bar in Kontakt
gekommen sei und sich nicht daran erinnern könne, ob sie beim abendlichen
Abholen der Tageseinnahmen vor den Nischen noch Vorhänge oder Türen
gesehen habe. In welchem Zustand sich die Bar bei Übernahme durch Frau B
befunden hat, die frühestens im Oktober 1987 erfolgt sein kann, ist für die Frage
der gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers unerheblich, weil er die Bar
seit 15. Mai 1987 nicht mehr betrieben hat.
Da der Widerruf der dem Kläger erteilten Gaststättenerlaubnis in dem
angefochtenen Bescheid vom 15. Mai 1987 danach zu Recht erfolgt ist und sich
die darin angeordnete sofortige Vollziehung trotz des möglicherweise
mißverständlichen Entscheidungssatzes nach deren Begründung auch
ausdrücklich auf diesen Widerruf bezog, ist auch die in dem Bescheid weiter
ausgesprochene Schließungsverfügung gemäß § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz
1 GewO rechtlich nicht zu beanstanden. Die insoweit vom Senat in ständiger
Rechtsprechung verlangten Ermessenserwägungen sind nämlich jedenfalls im
Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 1988 hinreichend enthalten.
Die uneingeschränkt auf Aufhebung des Bescheides vom 15. Mai 1987 gerichtete
Anfechtungsklage ist jedoch hinsichtlich der darin auch ausgesprochenen
Zwangsmittelandrohung zulässig und begründet. Das Rechtsschutzinteresse des
Klägers an der Aufhebung der Androhung der zwangsweisen Versiegelung der
Gaststättenräume gemäß §§ 68, 69, 75 des Hessischen
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) ist nicht dadurch entfallen, daß er
die Bar seit 15. Mai 1987 nicht mehr betrieben hat, weil auf der Grundlage dieser
angefochtenen und bei einer Klageabweisung bestandskräftigen Androhung
jederzeit gegen ihn ohne erneute Androhung vollstreckt werden könnte, wenn er
selbst die "M Bar" wieder eröffnen würde. Die Anfechtungsklage ist insoweit gemäß
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch begründet, weil dem Kläger in der
Zwangsmittelandrohung vom 15. Mai 1987 entgegen § 69 Abs. 1 Nr. 2 HessVwVG
keine zumutbare Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung zur Schließung der "M Bar"
gesetzt worden ist. Nach der Schließungsverfügung in dem angefochtenen
Bescheid hatte er die Bar nämlich "ab dem 19. Mai 1987" geschlossen zu halten,
d.h. erst mit diesem Tage entstand seine Schließungsverpflichtung. Ihm ist aber in
der Zwangsmittelandrohung selbst eine (weitere) Frist, binnen derer er seiner sich
aus der Grundverfügung ergebenden Verpflichtung zur Abwendung der
Vollstreckung hätte freiwillig nachkommen können, nicht gesetzt worden, so daß
unmittelbar mit der Entstehung seiner Verpflichtung aus der Grundverfügung diese
auch zwangsweise durchsetzbar gewesen wäre. Das stellt aber nach einem
Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. April 1982 - II TG
119/82 - (NVwZ 1982 S. 514 f.) sogar einen gemäß § 44 Abs. 1 HessVwVfG zur
Nichtigkeit der Zwangsmittelandrohung führenden besonders schwerwiegenden
und offenkundigen Fehler dar, weil eine Zwangsmittelandrohung ohne Fristsetzung
die beiden ihr zukommenden Funktionen nicht erfüllen kann; nämlich zum einen,
den Pflichtigen dazu anzuhalten, der durch den zu vollstreckenden Verwaltungsakt
- hier erst ab 19. Mai 1987 - auferlegten Pflicht innerhalb eines gewissen
Zeitraums zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen selbst
nachzukommen, und zum anderen, eine im Rechtssinne geeignete Grundlage für
die Vollstreckungsmaßnahmen abzugeben, weil dafür als zusätzliches weiteres
Erfordernis in § 69 Abs. 1 Nr. 4 HessVwVG das erfolglose Verstreichen der in der
Androhung gesetzten Frist normiert ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.