Urteil des HessVGH vom 04.01.2007

VGH Kassel: grundstück, eigentümer, stadt, wohnhaus, hessen, anbau, rechtswidrigkeit, begriff, öffentlich, billigkeit

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 TG 2717/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 74 Nr 18 GG, § 7 BauO
HE, § 75 BauO HE, § 34
BauGB, § 162 Abs 3 VwGO
Auslegung einer zwei Grundstücke betreffenden
Abstandsflächenbaulast.
Leitsatz
Eine Baulasterklärung, dass "die Flurstücke x und y bauordnungsrechtlich so beurteilt
werden, als wenn sie zusammen ein Baugrundstück darstellten", kann bereits wegen
des eindeutigen, auf das Bauordnungsrecht Bezug nehmenden Wortlautes, aber auch
deswegen nicht in dem Sinne interpretiert werden, dass die Flurstücke
bauplanungsrechtlich als ein Baugrundstück zu werten sind, weil damit an die Stelle des
Buchgrundstücks als des bauplanungsrechtlich maßgeblichen Begriffs des
Baugrundstücks ein durch die (Vereinigungs-)Baulast verändertes Grundstück treten
würde.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Kostenentscheidung im Beschluss
des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23. Oktober 2006 - 3 G 1194/06 -
abgeändert: Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für das
erstinstanzliche Verfahren sind nicht erstattungsfähig.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für das Beschwerdeverfahren sind
ebenfalls nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der erstinstanzlichen
Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 5000,-- € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Antragsteller
dargelegten Gründe, auf die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bei der
Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung beschränkt ist, rechtfertigen keine
Änderung der angefochtenen Entscheidung.
Die vom Antragsteller mit der Beschwerde angegriffene Auffassung des
Verwaltungsgerichts, mit der die Ablehnung des Eilantrags maßgeblich begründet
worden ist, nämlich dass die auf dem Grundstück der Beigeladenen (A-Stadt Flur
20, Flurstück 155) ruhende Baulast des Inhalts, dass "die Flurstücke 155 und 156/1
bauordnungsrechtlich so beurteilt werden, als wenn sie zusammen ein
Baugrundstück darstellten", nicht die Rechtswidrigkeit der den Beigeladenen
erteilten Baugenehmigung zur Folge habe, ist nicht zu beanstanden. Bereits der
eindeutige Wortlaut der vom damaligen Eigentümer beider genannten
Grundstücke am 3. Januar 1991 abgegebenen, die beiden Grundstücke
gegenseitig betreffenden Baulasterklärung lässt nur eine allein auf das
Bauordnungsrecht bezogene Interpretation der Baulast zu. Diese Wertung findet
ihre Bestätigung in dem Inhalt der vom Senat beigezogenen Bauakte des
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ihre Bestätigung in dem Inhalt der vom Senat beigezogenen Bauakte des
Antragsgegners betreffend das Baugenehmigungsverfahren mit dem
Aktenzeichen 0830/90, in dessen Verlauf von dem damaligen Eigentümer der
beiden Grundstücke die Baulasterklärung abgegeben worden ist. Dem damaligen
Bauherrn wurde mit "Zwischenbescheid" der Bauaufsichtsbehörde vom 31.
Oktober 1990 (u.a.) mitgeteilt, dass die gemäß § 8 HBO erforderliche
Abstandsfläche zu der Grenze des Flurstücks Nr. 155 nicht ausreichend sei. Die
beiden Flurstücke 155 und 156 seien daher zu vereinigen, entweder durch die
Eintragung einer Baulast oder durch Aufhebung der Grenze zwischen den beiden
Grundstücken. Bedenken an einem bauplanungsrechtlichen Aspekt, nämlich dem
Einfügen beziehungsweise dem Nichteinfügen in die vorhandene Bebauung, sind
demgegenüber in dem zuvor genannten Schreiben des Antragsgegners vom 31.
Oktober 1990 nicht angesprochen worden. Dafür sah der Antragsgegner auch wohl
schon deshalb keinen Anlass, weil in der von der Bauaufsichtsbehörde eingeholten
Stellungnahme der Gemeinde A-Stadt Bedenken in dieser Hinsicht nicht geäußert
worden waren, sondern im Gegenteil ein Einfügen in die vorhandene Bebauung
ausdrücklich bejaht worden war. Deshalb geht der Antragsteller fehl in seiner
Annahme, die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens auf dem Flurstück 156/1
unter dem genannten Aspekt sei erst durch die Baulasterklärung des damaligen
Bauherrn und Eigentümers beider Flurstücke herbeigeführt worden. Vielmehr
wurde in dem besagten Genehmigungsverfahren lediglich für einen in seinen
Ausmaßen nur bescheidenen Anbau an das bereits in den Jahren 1951/52 und
1961 nach entsprechender Genehmigungserteilung errichtete Wohnhaus des
damaligen Eigentümers des Flurstücks 156/1 eine Baugenehmigung erteilt
(vergleiche dazu den Aktenvermerk auf Blatt 54 der beigezogenen Behördenakte
0830/90). Nach einer Reduzierung des geplanten (Erweiterung-) Bauvorhabens
durch den genannten Bauherrn und der Abgabe der hier in Rede stehenden
Baulasterklärung waren die zuvor von der Bauaufsichtsbehörde schriftlich
geäußerten, der Genehmigungserteilung entgegenstehenden
(bauordnungsrechtlichen) Hindernisse ausgeräumt, so dass dem Bauherrn mit
Bescheid vom 27. Februar 1991 die beantragte Genehmigung für den Anbau an
das vorhandene Wohnhaus erteilt worden ist. Aus obigen Darstellungen wird
deutlich, dass die Baulast allein der Wahrung bauordnungsrechtlicher Vorschriften
betreffend die einzuhaltende Abstandsfläche zur Grundstücksgrenze dienen sollte
(auch als Abstandsflächenbaulast bezeichnet). Eine Auslegung der
Baulasterklärung dahingehend, dass die beiden genannten Flurstücke
bauplanungsrechtlich als einheitliches Baugrundstück zu behandeln sind, verbietet
sich daher.
Einer solchen Interpretation steht zudem entgegen, dass der Baulasterklärung
damit ein rechtlich unzulässiger Inhalt beigemessen würde. Zwar ist in ständiger
Rechtsprechung anerkannt, dass Baulasten grundsätzlich auch zu Verpflichtungen
nach Bauplanungsrecht begründet werden können (siehe etwa Allgeier/von Lutzau,
Die Bauordnung für Hessen, 7. Auflage, Erl. § 75, Seite 563 mit weiteren
Nachweisen aus der Rechtsprechung). Allerdings ist nach der von den Beteiligten
und auch vom Vorgericht zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 14. Februar 1991 (BRS 52 Nr. 161) für die auf dem Landesrecht beruhende
Baulast folgendes zu beachten: Ausgangspunkt für die Anwendung der
bauplanungsrechtlichen Bestimmungen ist das Baugrundstück. Insbesondere die
Regelungen des Maßes der baulichen Nutzung sind grundstücksbezogen und
können nur im Hinblick auf konkrete Flächen angewendet werden. Das
Baugrundstück wird dadurch selbst zu einer für die Anwendung des
Bauplanungsrechts unverzichtbaren Größe. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ist das Grundstück im bauplanungsrechtlichen Sinne
grundsätzlich mit dem bürgerlich-rechtlichen (grundbuchrechtlichen) Grundstück
gleichzusetzen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 - BVerwG 4 C 73.68 - Buchholz
406.11 § 34 BBauG Nr. 28). Eine Zusammenfassung mehrerer Grundstücke durch
eine Baulast kennt das Bundesrecht nicht; bundesrechtliche Baulasten gibt es
nicht. Den Ländern steht es zwar frei, besondere bauordnungsrechtliche
Anforderungen an das Baugrundstück zu stellen und es insoweit abweichend vom
bundesrechtlichen Grundstücksbegriff zu definieren. Insoweit sind die Länder nicht
gehindert, als Grundstück im bauordnungsrechtlichen Sinne auch mehrere durch
eine Vereinigungsbaulast zusammengehaltene Grundstücke gelten zu lassen. Der
kompetenzrechtlichen Zuweisung nach Art. 74 Nr. 18 GG würde es aber
widersprechen, wenn die Länder damit auch den bundesrechtlichen Begriff des
Grundstücks verändern könnten. Nicht zuletzt würden hierdurch der
bundeseinheitliche planungsrechtliche Grundstücksbegriff und damit die
bundeseinheitliche Umsetzung des Planungsrechts überhaupt in Frage gestellt,
denn nicht alle Länder kennen das Institut der Baulast. Bundesrechtliche Begriffe
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denn nicht alle Länder kennen das Institut der Baulast. Bundesrechtliche Begriffe
können durch das Landesrecht nicht verändert werden; anderenfalls würde das
Bundesrecht je nach dem Landesrecht einen unterschiedlichen Inhalt haben
können. Nicht um die Sicherung der Einhaltung planungsrechtlicher Regelungen,
für die eine Baulast regelmäßig nur eingesetzt werden darf, sondern um die
Veränderung ihrer tatsächlichen Grundlagen geht es jedoch, wenn an die Stelle
des Buchgrundstücks als des bundesrechtlich maßgeblichen Grundstücksbegriffs
ein durch die Bestellung einer Vereinigungsbaulast verändertes Grundstück treten
soll.
Die vorgenannten Rechtsausführungen des Bundesverwaltungsgerichts stehen
mithin einer Auslegung der hier in Rede stehenden Baulasterklärung in dem Sinne,
dass die beiden genannten Flurstücke bauplanungsrechtlich als ein Baugrundstück
zu werten seien, gleichfalls entgegen. Ist damit aber eine "Anrechnung" der
baulichen Ausnutzung des Nachbargrundstücks unter dem Gesichtspunkt des
Sicheinfügens des hier in Rede stehenden Bauvorhabens der Beigeladenen im
Sinne des § 34 BauGB aufgrund des Inhaltes der Baulast nicht zulässig, kann dem
Eilantrag kein Erfolg beschieden sein. Ein Verstoß gegen das
Rücksichtnahmegebot scheidet unter diesen Umständen schon deshalb aus, weil
der erteilten Baugenehmigung öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht
entgegenstehen und insbesondere die erforderlichen Abstandsflächen nach § 7
HBO gewahrt werden.
Dagegen ist die vom Vorgericht getroffene Entscheidung, die außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen dem Antragsteller aufzuerlegen, abzuändern. Die
Beigeladenen haben im Verfahren erster Instanz entgegen der Wertung des
Vorgerichts keinen Antrag auf Ablehnung des Eilantrags gestellt. Wie der
Eingansformulierung im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 19. Oktober 2006
zu entnehmen ist, haben sie lediglich zu einem Schriftsatz des Antragstellers
Stellung genommen und zum Abschluss ihrer Rechtsausführungen darauf
hingewiesen, dass "entsprechend die Klage abzuweisen sei"; eine prozessualer
Antrag auf Ablehnung des Eilantrags ist darin nach Auffassung des beschließenden
Senats nicht zu sehen. Die Beigeladenen sind damit mit ihrer Stellungnahme
gerade kein eigenes Kostenrisiko eingegangen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Ferner ist ihr
Vorbringen auch nicht als besonderer, das Verfahren wesentlich fördernder
Vortrag zu bewerten. Unter diesen Umständen entspricht es nach ständiger
Rechtsprechung des beschließenden Senats nicht der Billigkeit im Sinne des § 162
Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig
zu erklären. Gleiches gilt auch für das Beschwerdeverfahren. Dem Schriftsatz des
Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 22. November 2006 ist kein prozessualer
Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde zu entnehmen und von eine
besonderen Verfahrensförderung ist ebenfalls nicht auszugehen.
Die Kostenentscheidung über die Beschwerde beruht auf § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1
Satz 1 GKG. Nach der Rechtsprechung des Senats ist in Fallkonstellationen wie der
vorliegenden regelmäßig von einem Streitwert von 10.000 € für den betroffenen
Nachbarn in einem Hauptsacheverfahren auszugehen. Entsprechend der
ständigen Praxis des Senats ist jedoch für das Eilverfahren nur die Hälfte des für
das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwertes festzusetzen. Für das
vorliegende Eilverfahren halbiert sich dieser Wert daher auf 5.000 €. Die Befugnis
zur Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1
GKG.
Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5,
66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.