Urteil des HessVGH vom 06.04.1989

VGH Kassel: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, aufschiebende wirkung, öffentliches interesse, überwiegendes interesse, anhörung, gefahr im verzuge, kategorie, deponie, vollziehung

1
2
3
4
5
6
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
3. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 TH 503/89
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 7a Abs 1 AbfG vom
27.08.1986, § 80 Abs 5
VwGO, § 28 Abs 2 Nr 1
VwVfG HE
(Zulassung des vorzeitigen Betriebsbeginns einer
Abfallumladestation -Anhörung der Gemeinde -
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung)
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Zulassung des vorzeitigen Beginns für
das Umladen zum Ferntransport bestimmter Abfälle der Kategorie I im Rahmen
eines laufenden Planfeststellungsverfahrens.
Das Hessische Oberbergamt stellte mit Planfeststellungsbeschluß vom 30.12.1981
den Plan für die Errichtung und den Betrieb einer zentralen
Abfallbeseitigungsanlage in der Grube M bei D fest. Der Plan wurde in einem von
der Antragstellerin hiergegen durchgeführten Verwaltungsstreitverfahren durch
bisher nicht rechtskräftiges Urteil des 5. Senats des Hess. VGH vom 23.11.1988
aufgehoben.
Unter dem 12.07.1985 beantragte der Beigeladene, am Südrand der Grube M eine
Anlage zur Wiedergewinnung von Rohstoffen aus Abfällen zuzulassen, wobei die
nach dem aufgehobenen Planfeststellungsbeschluß bereits errichteten Anlagen
benutzt werden sollten. Aufgrund dieses Antrags leitete der Antragsgegner
bezüglich des Vorhabens ein abfallrechtliches Planfeststellungsverfahren ein.
Am 07.01.1987 beantragte der Beigeladene bei dem Antragsgegner für Teile des
Vorhabens (Bauschuttaufbereitung, MVA-Schlackenaufbereitung und
Klärschlammbehandlung) den vorzeitigen Beginn nach § 7a Abfallgesetz -- AbfG --
zuzulassen. Zur Begründung dieses Antrags machte er geltend, daß die
basisabgedichtete Fläche der Deponie B in D aufgrund des dort lediglich noch
vorhandenen Restvolumens bei normalem Verlauf der Anlieferung etwa Ende März
1987 erschöpft sei. Andere Beseitigungsmöglichkeiten für die Abfälle, die bisher
auf dem basisabgedichteten Teil der Deponie B verbracht worden seien, stünden
im Verbandsbereich nicht mehr zur Verfügung. Ausführungspläne zu dem
Vorhaben gingen am 22.06. 1987 und 05.05.1988 bei dem Antragsgegner ein.
Mit Schreiben vom 09.11.1988, bei dem Antragsgegner eingegangen am
17.11.1988, ergänzte der Beigeladene seine Planunterlagen um die
Nutzungsmöglichkeit der Umladestation für Zwecke eines anschließenden
Weitertransports in ggf. auch außerhalb des Geltungsbereichs des Abfallgesetzes
gelegene Drittanlagen einerseits sowie bezüglich der Nutzung eines Tiefbrunnens
für Zwecke der Wasserversorgung. Unter dem 02.12.1988 teilte der Beigeladene
dem Antragsgegner den Inhalt eines Vorstandsbeschlusses mit, wonach die
Umladestation zur Sicherstellung einer unumgänglich notwendigen Entsorgung in
wenigen Tagen in Betrieb genommen werde. Am selben Tag wies die obere
Abfallbehörde bei dem Regierungspräsidenten in D den Antragsgegner darauf hin,
daß die Entsorgung der nichtbrennbaren gewerblichen Abfälle aus dem ZAS-
Verbandsgebiet nur noch bis zum 10.12.1988 gesichert sei.
Die Antragstellerin wandte sich mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom
6
7
8
9
10
11
12
Die Antragstellerin wandte sich mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom
08.12.1988 an den Antragsgegner und bat um Überlassung der Unterlagen für
den Antrag der Beigeladenen nach § 7a AbfG und um Gelegenheit zur
Stellungnahme zu diesem Antrag.
Am 09.12.1988 unterbreitete der Antragsgegner dem Bürgermeister der
Antragstellerin fernmündlich das Angebot einer Anhörung durch Einsichtnahme in
die Antrags- und Planunterlagen an diesem Tage bei dem Oberbergamt. Dieses
Angebot lehnte der Bürgermeister unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer
schriftlichen Stellungnahme und Beteiligung der Gemeindegremien ab.
Mit Bescheid vom 12.12.1988 ließ der Antragsgegner unter dem Vorbehalt des
Widerrufs zu, daß der Beigeladene bereits vor Feststellung des Plans für die
Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Rohstoffwiedergewinnung aus Abfällen
am Südrand der Grube M, der das Umladen zum Ferntransport von Abfällen
einschließt, mit der Ausführung teilweise, im einzelnen näher dargelegten
Umfange, begonnen werde. Die Zulassung wurde mit zahlreichen
Nebenbestimmungen versehen. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung des
Bescheides angeordnet. Zur Begründung führte er aus, die Voraussetzungen für
die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 7a AbfG seien erfüllt. Es laufe ein
Planfeststellungsverfahren, das die Nutzung der Umladestation für Zwecke der
Abfallversorgung mangels eigener Entsorgungsmöglichkeiten des Beigeladenen
einschließe. Mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens könne
gerechnet werden, weil die planfestzustellende Gesamtanlage den Grundsätzen
der Abfallvermeidung und -verwertung entspreche und die Nutzung der
Umladestation für eine Abfallentsorgung nur zur Abwendung von vorübergehenden
Entsorgungsnotständen vorgesehen sei. Die Erstreckung der Zulassung
vorzeitigen Beginns auf die Herrichtung und Benutzung der Umladeanlagen
einschließlich der Zufahrtsstraße sowie des Annahme- und Umladebereichs mit
Entwässerung trage den besonderen Umständen des Fälles und dem Zwang zur
Abwendung eines Entsorgungsnotstandes Rechnung. Die Inanspruchnahme der
außerhalb der Grube liegenden vorhandenen Anlagen setze keine Zwangspunkte
für eine Deponie M, so daß auch die Entscheidung des Hess. VGH in dieser Sache
nicht unterlaufen werde. Von dem Umladebetrieb seien weder bleibende Nachteile
für die Umwelt noch Gefahren für die Schutzgüter des § 2 Abs. 1 AbfG zu erwarten.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Umladung
nichtbrennbarer gewerblicher Abfälle der Kategorie I aus dem Verbandsgebiet liege
wegen des unmittelbar drohenden Entsorgungsnotstandes sowohl im besonderen
öffentlichen Interesse als auch im überwiegenden Interesse der Beigeladenen und
der beseitigungspflichtigen Körperschaften.
Die Anhörung und Auslegung im Planfeststellungsverfahren habe hinsichtlich des
Gesamtvorhabens noch nicht ergehen können. Der erst in den Tagen vor der
Zulassung vorzeitigen Beginns an die Planfeststellungsbehörde herangetragene
Zwang zur schnellen Entscheidung im Interesse der Vermeidung eines
Entsorgungsnotstandes habe aus Gründen der Eilbedürftigkeit eine kurzfristige
Beteiligung der Antragstellerin als Standortgemeinde erfordert.
Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 15.12.1988
Widerspruch erhoben. Gleichzeitig hat sie am 16.12.1988 bei dem
Verwaltungsgericht Darmstadt einen Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gestellt. Sie hat die Auffassung
vertreten, der angefochtene Bescheid sei offensichtlich rechtswidrig. Dies folge
bereits daraus, daß das Oberbergamt für die Entscheidung in diesem Verfahren
nicht zuständig sei. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 HAbfG, wonach das
Oberbergamt für die Entscheidung über die Zulassung von
Abfallentsorgungsanlagen nur zuständig sei, soweit sie in einem der Bergaufsicht
unterliegenden Betrieb ausgeführt werden sollen, lägen bei der Umladestation
nicht vor, weil sich diese Anlage außerhalb der Grube M südlich vom Grubenrand
befinde und daher nicht im ehemaligen Bergbaubetrieb der Grube M betrieben
werden solle.
Der Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie, die Gemeinde, zum Vorhaben
nicht angehört worden sei. Der Zeitdruck, unter dem das Oberbergamt gestanden
habe, sei ausschließlich von ihm zu vertreten und könne nicht zu ihren Lasten
gehen. Die telefonisch erfolgte Anhörung erfülle nicht die Anforderungen einer
ordnungsgemäßen Anhörung. Durch die Auslegung der Planunterlagen und den
Erörterungstermin in dem Verfahren betreffend die Grube M werde die notwendige
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
Erörterungstermin in dem Verfahren betreffend die Grube M werde die notwendige
Anhörung zum Antrag nach § 7a AbfG nicht ersetzt, weil die Umladeanlage im
Rahmen des derzeit anhängigen Verfahrens eine völlig andere Funktion habe als
im Planfeststellungsverfahren. Während sie nach dem Planfeststellungsbeschluß
für die Abfallbeseitigungsanlage Grube M dazu diene, den Abfall auf deponieeigene
Fahrzeuge umzuladen, in die Grube zu transportieren und dort einzubauen, diene
die Anlage nunmehr der Umladung von Abfällen zum Zwecke des Ferntransports.
Die Rechtswidrigkeit des Bescheides ergebe sich weiter daraus, daß er eine
vorzeitige Zulassung des Anlagenbetriebs gestatte, obwohl § 7a AbfG nur die
Zulassung des vorzeitigen Beginns der Ausführung der Anlage zulasse. Der
Umstand, daß die Umladestation bereits weitgehend aufgrund des
Planfeststellungsbeschlusses vom 30.12.1981 errichtet sei, dürfe nicht dazu
führen, daß im nächsten Schritt auch der Betrieb der Anlage vorzeitig zugelassen
werden könne.
Die vorzeitige Anordnung erfülle auch nicht die Voraussetzung des § 7a Abs. 1
AbfG. Mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens könne nur
dann gerechnet werden, wenn die Behörde aufgrund einer Prognose den Ausgang
des Verfahrens hinreichend verläßlich beurteilen könne. Hierfür sei erforderlich,
daß das Offenlegungsverfahren durchgeführt worden sei, weil nur danach beurteilt
werden könne, ob berechtigte Einwände bestünden. Offenlegung und Anhörung
seien hier jedoch nicht erfolgt.
Die Antragstellerin hat beantragt,
die aufschiebendes Wirkung ihres Widerspruchs vom 15.12.1988 gegen den
Bescheid des Hessischen Oberbergamtes vom 12.12.1988 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner und der Beigeladene haben beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner hat den angeordneten Sofortvollzug verteidigt und ergänzend
ausgeführt, die Zuständigkeit des Oberbergamtes für den Erlaß des
angefochtenen Bescheides ergebe sich daraus, daß die Anlagen zur
Rohstoffwiedergewinnung aus Abfällen einschließlich der Umladestation auf
Gelände errichtet worden seien, das gemäß § 19 Abs. 3 HAbfG der
abfallrechtlichen Zuständigkeit der Bergbehörde unterliege. Hierzu zähle nicht nur
die eigentliche Grube, sondern auch das zur Aufhaldung genutzte umgebende
Gelände. Das Gelände, auf dem die Umladestation errichtet sei, sei derartiges
Haldengelände.
Eine Anhörung der Antragstellerin sei aufgrund der besonderen Voraussetzungen
des Falles nicht erforderlich gewesen, da die Umladestation schon einmal
Gegenstand einer Anhörung im Verfahren der Deponie Grube M gewesen sei.
Einziger Unterschied zu damals sei, daß die Umladung nicht mehr zum Zwecke
der Ablagerung in der Grube M, sondern für den Ferntransport erfolge. Eine
Anhörung der Antragstellerin sei daher entbehrlich, jedenfalls in der im Hinblick auf
die besondere Eilbedürftigkeit angebotenen Form ausreichend. Die sofortige
Vollziehung der Entscheidung sei wegen Gefahr im Verzuge und im öffentlichen
Interesse notwendig gewesen.
Die neuere Literatur gehe davon, daß die Zulassung vorzeitigen Beginns gemäß §
7a AbfG unter bestimmten Umständen auch den Betrieb umfassen könne. Diese
Voraussetzungen lägen hier vor, da die im Streit befindliche Anlage nur geringe
bauliche Maßnahmen erfordere, leicht wieder rückgängig gemacht werden könne
und von ihr keine relevanten Gefahren für die Schutzgüter des § 2 Abs. 1 AbfG zu
erwarten seien. Da sich die Umladung zum Zwecke der Fernentsorgung nicht
grundsätzlich von der im Planfeststellungsverfahren betreffend die Grube M
vorgesehenen Umladung unterscheide und jetzt außerdem im Zusammenhang
mit einer Anlage zur Verwirklichung des Abfallvermeidungs- und -
verwertungsverbotes nach § 1 AbfG stehe, sei mit einer Entscheidung zugunsten
des Trägers des Vorhabens gemäß § 7a Abs. 1 AbfG zu rechnen. Die
Umladestation verfüge nur über Trichter zum unmittelbaren Umladen von
Anlieferfahrzeugen auf der oberen Betriebsebene in Fahrzeuge oder Container auf
der unteren Betriebsebene, so daß nur ein unmittelbares Umladen ohne
Zwischenlagerung möglich sei.
Der Beigeladene hat vorgetragen, die Abfallsituation in Südhessen habe sich
22
23
24
25
26
27
28
29
Der Beigeladene hat vorgetragen, die Abfallsituation in Südhessen habe sich
wegen der Nichtinbetriebnahme der Zentraldeponie Grube M derart zugespitzt,
daß über einen zeitlich nicht fixierten, jedoch nicht kurzfristigen Zeitraum, ein
sogenannter Abfallexport durchgeführt werden müsse. Hierfür seien
Abfallumladungen unter Nutzung der bereits fertiggestellten Umladestationen
erforderlich. Die Umladungen zum Zwecke des Müllexportes hätten nichts mit der
planfestgestellten Funktion der Umladestelle zu tun, dort Abfallumladungen zum
Zwecke ausschließlicher Deponierung in der Grube M durchzuführen. Durch die
Inbetriebnahme der Umladestation für den Müllexport liege die Verkehrsbelastung
mit 65 Fahrzeugen pro Stunde deutlich unter der nach dem
Planfeststellungsbeschluß vorgesehenen Zahl von 76 Fahrzeugen pro Stunde.
Mit Beschluß vom 24.01.1989 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt.
Es hat die Auffassung vertreten, der Bescheid vom 12.12.1988 erscheine bei
summarischer Überprüfung rechtmäßig. Eine Abwägung der gegenseitigen
Interessen ergebe einen Vorrang zugunsten der öffentlichen Interessen an einer
geordneten Beseitigung der Gewerbeabfälle der Kategorie I gegenüber den
Interessen der Antragstellerin. Weiter hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der
Bescheid sei von dem Hessischen Oberbergamt als zuständiger Behörde erlassen
worden, weil die Umladestation auf Rekultivierungsflächen errichtet sei. § 7a AbfG
lasse nicht nur den vorzeitigen Bau, sondern auch einen vorzeitigen Beginn der
Nutzung der planfestgestellten Einrichtung zu. Eine Anhörung der Antragstellerin
sei gemäß § 28 Abs. 2 HVwVfG nicht erforderlich gewesen, da wegen des
Entsorgungsengpasses Gefahr im Verzug gewesen sei. An dem vorzeitigen Beginn
bestehe ein öffentliches Interesse. Der Müllexport in die DDR sei zur Zeit die
einzige Möglichkeit, die Entsorgung der Gewerbeabfälle der Kategorie I für den
betroffenen Raum sicherzustellen. Bei der Interessenabwägung sei zu
berücksichtigen, daß die Antragstellerin im Bereich ihres Gebietes mit einem
geringfügigen zusätzlichen Verkehrsaufkommen zu rechnen habe. Der
Grubenbereich der Grube M werde durch die Umladestation in keiner Weise
berührt. Demgegenüber stehe ein Entsorgungsnotstand, so daß den öffentlichen
Interessen an der geordneten Abfallentsorgung Vorrang gebühre.
Gegen den ihr am 27.01.1989 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin am
08.02.1989 Beschwerde eingelegt. Sie vertieft ihre im ersten Rechtszug
gemachten Ausführungen. Ergänzend trägt sie vor, das Verwaltungsgericht habe
seine Auffassung, wonach mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des
Vorhabens gerechnet werden könne, nicht weiter begründet. Dieser Auffassung
stehe entgegen, daß die Planfeststellungsunterlagen noch nicht ausgelegt worden
seien und eine Erörterung noch nicht stattgefunden habe.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 24.01.1989 -- III/2 H
2975/88 -- abzuändern und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom
15.12.1988 und 02.03.1989 gegen den Bescheid des Hessischen Oberbergamtes
vom 12.12.1988 i.d.F. vom 27.02.1989 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner und der Beigeladene beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen und den Antrag der Antragstellerin auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den
Bescheid des Hessischen Oberbergamtes vom 12.12.1988 i.d.F. vom 27.02.1989
abzulehnen.
Der Beigeladene weist darauf hin, daß die Umladestation nichts mit der
angestrebten Anlage zur Aufbereitung von Bauschutt bzw. von MVA-Schlacken
sowie zur Behandlung von Klärschlamm zu tun habe, die Gegenstand des mit
Antrag vom 07.01.1987 eingeleiteten Verfahrens nach § 7a AbfG sei und für diese
Anlagen überhaupt nicht benötigt würde. Die Umladestation sei daher als
Ergänzung an das Verfahren angehängt worden. Aus der noch nicht erfolgten
Offenlegung der Unterlagen über die Einrichtungen, die Gegenstand des Antrags
vom 07.01.1987 seien, könne mangels funktionellem Zusammenhang zwischen
diesen Recyclingeinrichtungen und der Umladestation nichts abgeleitet werden,
weil die noch nicht erfolgte Offenlegung keine Erkenntnismöglichkeiten vorenthalte.
Die Erkenntnismöglichkeiten über die Umladestation ergäben sich aus Textteil und
Plänen, die dem Planfeststellungsbeschluß vom 30.12.1981 zugrunde lägen. In
bezug auf die Umladestation habe sich lediglich geändert, daß dort nicht Abfälle
für die Deponie Grube M, sondern für den Ferntransport umgeladen würden.
Hinsichtlich der zeichnerischen Darstellung der Umladestation sei auf die durch
30
31
32
33
34
35
36
37
Hinsichtlich der zeichnerischen Darstellung der Umladestation sei auf die durch
Bestandspläne komplettierten Pläne zurückgegriffen worden, die bereits
Gegenstand der Offenlegung in dem durch Planfeststellungsbeschluß
abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren Grube M gewesen seien. Er vertritt
weiter die Auffassung, daß ein Bescheid mit dem Inhalt des angegriffenen
Bescheides vom 12.12.1988 als Änderungsbescheid des
Planfeststellungsbeschlusses vom 30.12.1981 auf der Grundlage des § 7 Abs. 2
AbfG ergehen könne. Es sei nicht zwingend nötig, die getroffene Anordnung auf die
Rechtsgrundlage des § 7a AbfG zu stützen.
Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Sofortvollzug und führt
ergänzend aus, daß die Umladestation und die Zufahrtsstraße bereits Gegenstand
eines Erörterungstermins gewesen seien. Die Umladestation sei unter
Berücksichtigung der erhobenen Einwendungen geprüft und für zulässig
empfunden worden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei die zu
erwartende Fahrzeugzahl nicht 60 je Stunde, sondern nur etwa 21 je Stunde.
Mit Ergänzungsbescheid vom 27.02.1989 hat der Antragsgegner seinen Bescheid
vom 12.12.1988 dahingehend ergänzt, daß zur Umladung auch solche Abfälle
angenommen werden dürfen, deren Entsorgung innerhalb des ZAS-
Verbandsgebietes nicht möglich sei. Der Sofortvollzug wurde auch insoweit
angeordnet, als er das Umladen von Haus- und Sperrmüll betrifft.
Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 02.03.1989 Widerspruch
erhoben.
Die einschlägigen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (2 Aktenordner nebst
Plänen) waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Die gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen
Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs zu Recht
abgelehnt. Auch der im Beschwerdeverfahren erweiterte Aussetzungsantrag ist
nicht begründet.
Die Voraussetzungen, unter denen das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs.
5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den von dem
Antragsgegner im öffentlichen Interesse und im Interesse des Beigeladenen und
der beseitigungspflichtigen Körperschaften für sofort vollziehbar erklärten
Verwaltungsakt wiederherstellen kann, sind nicht gegeben.
Die Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist
grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsstreits in der
Hauptsache zu treffen. Ausnahmsweise gilt nur dann etwas anderes, wenn sich bei
der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen
summarischen Prüfung ergibt, daß der gegen den Verwaltungsakt eingelegte
Rechtsbehelf im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg haben kann oder -- umgekehrt
-- offensichtlich begründet ist (BVerwG, Beschluß vom 01.03.1982 -- 4 C 74.80 --;
Kopp, VwGO, a.a.O., § 80 Rdnr. 82; Redeker/von Oertzen, 9. Aufl., § 80 Rdnr. 46).
Ein derartiger Fall der offensichtlichen Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Bescheides liegt hier entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts jedoch
nicht vor.
Der Antrag ist zulässig. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ergibt sich daraus,
daß sie durch die Umladestation rechtswidrig in ihrer aus Art. 28 Abs. 2 GG
abgeleiteten Planungshoheit verletzt sein kann. Die Planungshoheit der Gemeinde
umfaßt das ihr als Selbstverwaltungskörperschaft zustehende Recht auf Planung
und Regelung der Bodennutzung in ihrem Gebiet (§ 1 Abs. 1 BauGB). Bei
Inanspruchnahme ihres Gebiets durch überörtliche Fachplanung kann die
Gemeinde eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, der im
Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechende Anwendung findet (vgl. Kopp,
VwGO, 7. Aufl., § 80 Rdnr. 90) geltend machen, wenn für das betroffene Gebiet
eine hinreichend bestimmte gemeindliche Planung vorliegt und die Störung dieser
Planung durch den überörtlichen Fachplan nachhaltig ist, d.h. unmittelbare
Auswirkungen gewichtiger Art auf die Planung hat (BVerwG, Urteil vom 11.05.1984,
NVwZ 1984, 584). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Umladestation
befindet sich auf einem Gelände, für das die Antragstellerin andere planerische
Vorstellungen entwickelt und durch Aufstellung eines Flächennutzungsplans, in
38
39
40
41
42
Vorstellungen entwickelt und durch Aufstellung eines Flächennutzungsplans, in
dem das Gebiet der Grube M als "Naturschutzgebiet, Fossilienfundstätte" und der
Bereich der Umladestation als Aufforstungsfläche dargestellt ist, zum Ausdruck
gebracht. Diese Planung wird nicht nur durch die Abfallbeseitigungsanlage Grube M
(vgl. Urteil des 5. Senats des Hess. VGH vom 23.12.1988 -- 5 UE 1040/84 -- Seite
13 ff.), sondern auch durch die Umladeanlage und den damit verbundenen
Verkehr nachhaltig berührt.
Ob der Antrag auch begründet ist, ist dagegen offen. Dies hängt im wesentlichen
von der Beantwortung der Frage ab, ob bei der Entscheidung über die Zulassung
vorzeitigen Beginns mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens
gerechnet werden konnte. Eine Klärung dieser Frage kann erst im
Hauptsacheverfahren erfolgen.
Der angefochtene Bescheid vom 12.12.1988, mit dem der Antragsgegner den
vorzeitigen Beginn für das Umladen zum Ferntransport bestimmter Abfälle der
Kategorie I aus dem Verbandsgebiet in der Umladestation am Südrand der Grube
M zugelassen hat, ist auf § 7a Abs. 1 des Gesetzes über die Vermeidung und
Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz -- AbfG --) vom 27.08.1986 (BGBl. I S. 1410,
1501) gestützt. Bei dem Antragsgegner ist ein von der Beigeladenen beantragtes
Planfeststellungsverfahren betreffend die Zulassung einer Anlage zur
Wiedergewinnung von Rohstoffen aus Abfällen (Bauschutt, MVA-Schlacken,
Klärschlamm, Pflanzenreste, Haus- und Gewerbemüll) unter Benutzung der
vorhandenen Einrichtungen der geplanten Deponie M anhängig, das der
Beigeladene während des Verfahrensgangs auf die Umladung kommunaler
Abfälle, die anderweitig nicht entsorgt werden können, zum Zwecke des
Ferntransportes außerhalb Hessens erweiterte.
Bei der Umladeanlage, die hier allein im Streit ist, handelt es sich um eine
ortsfeste Abfallentsorgungsanlage, die einer abfallrechtlichen Zulassung nach § 7
AbfG bedarf. Nach den vorliegenden Planunterlagen und dem Vorbringen des
Beigeladenen dient die Umladestation dazu, Abfälle aus dem Verbandsgebiet
zentral zu sammeln und dann weiter zu transportieren, wobei auch eine
kurzfristige Zwischenlagerung erfolgen kann. Eine derartige Umladeanlage stellt --
wenn sie wie hier nicht nur ein notwendiges Glied einer Beförderungskette ist --
eine ortsfeste Abfallentsorgungsanlage im Sinne des § 7 Abs. 1 AbfG dar (vgl.
Kunig-Schwermer-Versteyl, AbfG, § 1 Rdnr. 46, § 4 Rdnr. 23).
Für den Erlaß des Bescheides war das Hessische Oberbergamt örtlich und sachlich
zuständig. Seine sachliche Zuständigkeit folgt aus § 19 Abs. 3 HAbfG. Nach dieser
Vorschrift ist die Bergbehörde u.a. für den Vollzug des Abfallgesetzes zuständig,
wenn Abfälle in einem der Bergaufsicht unterliegenden Betrieb beseitigt werden
sollen. Diese Voraussetzungen liegen hier entgegen der Auffassung der
Antragstellerin vor. Soweit sich die Antragstellerin für ihre Rechtsauffassung auf
den Beschluß des 5. Senats des Hess. VGH vom 21.08.1986 -- 5 TH 3071/84 --
ESVGH 37, 10 (14) stützt, in der ausgeführt worden ist, daß bei der Einrichtung
einer Anlage in einem ehemaligen Bergbaubetrieb zwar noch bergaufsichtliche
Zuständigkeiten in bezug auf eventuelle Rekultivierungsmaßnahmen bestehen
könnten, dies jedoch nicht mehr die Annahme rechtfertige, es liege noch ein
Bergbaugebiet vor, hat sie bereits selbst vorgetragen, daß der 5. Senat des Hess.
VGH an dieser Auffassung nicht mehr festhält. Die von dem 5. Senat des Hess.
VGH vertretene Rechtsauffassung ist darüber hinaus für das vorliegende Verfahren
nur insoweit rechtlich von Bedeutung, als sie eine Stellungnahme zu der Frage
enthält, ob das hier betroffene Gebiet im Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Bundesberggesetzes vom 13.08.1980 (BGBl. I S. 1310) -- BBergG -- am
01.01.1982 (§ 178 BBergG) der Bergaufsicht unterlag, denn § 196 Abs. 2 des
Allgemeinen Berggesetzes für das Land Hessen, der die Aufsicht der
Bergbehörden u.a. auch auf die Sicherung und Ordnung der Oberflächennutzung
und Gestaltung der Landschaft während des Bergwerkbetriebes und nach dem
Abbau erstreckt, ist durch § 176 Abs. 1 Nr. 34 BBergG aufgehoben und durch die
Regelung des § 69 BBergG ersetzt worden. Nach § 169 Abs. 2 BBergG ist das
Bundesberggesetz u.a. auf Betriebe, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits
endgültig eingestellt waren, nicht anzuwenden. Sofern sie in diesem Zeitpunkt
nicht der Bergaufsicht unterstanden, konnte durch § 69 Abs. 2 BBergG die
Zuständigkeit der Bergbehörde nicht begründet werden. Das Gebiet der
Umladestation unterlag jedoch im Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Bundesberggesetzes der Bergaufsicht.
Mit Beschluß vom 16.12.1987 -- 5 R 1861/87 -- ESVGH 38, 102 (113 f.) hat der 5.
42
43
44
45
Mit Beschluß vom 16.12.1987 -- 5 R 1861/87 -- ESVGH 38, 102 (113 f.) hat der 5.
Senat des Hess. VGH in dem Verfahren der Antragstellerin auf Aufhebung der
gerichtlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung des
Planfeststellungsbeschlusses des Hessischen Oberbergamtes vom 30.12.1981
betreffend die Errichtung und den Betrieb einer zentralen Abfallbeseitigungsanlage
in der Grube M zur Frage der Zuständigkeit des Hessischen Oberbergamtes nach
§ 15 Abs. 4 des Hessischen Abfallgesetzes in der Fassung vom 12.03.1974 (GVBl. I
S. 198) ausführlich Stellung genommen. Er hat dargelegt, daß im Zeitpunkt der
Antragstellung für das Deponievorhaben ein aktiver Bergbaubetrieb nicht mehr
vorgelegen habe. Gleichwohl sei das Hessische Oberbergamt für die
Deponieplanung zuständig gewesen und auch für eine eventuelle Neuplanung
zuständig, weil die Zulassung in einem der Bergaufsicht unterliegenden Betrieb
erfolge. Der Gesetzgeber habe bei der Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen in
einem der Bergaufsicht unterliegenden Betrieb die besondere Sachnähe, über die
die Bergbehörden aufgrund ihrer bergrechtlichen Zuständigkeit für das Gelände
des jeweiligen Bergbaubetriebes verfügten, für das Planfeststellungsverfahren
nutzen wollen. Ihm sei es vor allem auf das Bestehen der Bergaufsicht für das
vorgesehene Deponiegelände angekommen. Bergaufsichtliche Zuständigkeiten
blieben jedoch auch bei stillgelegten Bergbaubetrieben solange erhalten, wie das
durch den Abbau veränderte Gelände noch rekultiviert werden müsse. Dies ergebe
sich aus § 196 Abs. 2 des Allgemeinen Berggesetzes für das Land Hessen in der
Fassung vom 10.11.1969 (GVBl. I S. 223), der die Aufsicht der Bergbehörden u.a.
auch auf die Sicherung und Ordnung der Oberflächennutzung und Gestaltung der
Landschaft während des Bergwerkbetriebes und nach dem Abbau erstrecke. Durch
die gesetzliche Formulierung "während des Bergwerkbetriebes und nach dem
Abbau" werde klargestellt, daß die Aufsicht der Bergbehörden insbesondere für
Rekultivierungsmaßnahmen bestehe. Der 5. Senat des Hess. VGH hat seine
Rechtsauffassung mit Urteil vom 23.11.1988 -- 5 UE 1040/84 -- (Urteilsgründe S.
21 und 22) bekräftigt. Dieser Auffassung schließt sich der beschließende Senat an.
Da es sich bei dem Gelände am Südrand der Grube M, auf dem die Umladestation
errichtet ist, um Haldengelände handelt, das zur Aufhaldung von Abraum von
Rückständen der Ölschieferaufbereitung und -weiterverarbeitung genutzt wurde,
unterlag es vor dem Inkrafttreten des Bundesberggesetzes der Bergaufsicht.
Darauf, daß dort ein Bergwerksbetrieb nicht stattgefunden hat und Ölschiefer nicht
abgebaut worden ist, kommt es daher entgegen der Auffassung der
Antragstellerin nicht an.
Das betroffene Gelände unterlag auch im Zeitpunkt des Erlasses des
angefochtenen Bescheides der Bergaufsicht. Nach § 69 Abs. 2 BBergG endet die
Bergaufsicht nach Durchführung des Abschlußbetriebsplans (§ 53) oder
entsprechender Anordnungen der zuständigen Behörde (§ 71 Abs. 3) zu dem
Zeitpunkt, in dem nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr zu rechnen ist, daß
durch den Betrieb Gefahren für bestimmte Schutzgüter eintreten werden. Die
Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben, denn nach dem
unwidersprochenen Vorbringen des Antragsgegners in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat ist der Abschlußbetriebsplan für die Einstellung des
Betriebes bisher noch nicht durchgeführt worden.
Der Bescheid des Antragsgegners ist auch nicht wegen Verletzung einer
Anhörungspflicht der Antragstellerin gemäß § 28 HVwVfG rechtswidrig. Nach
Absatz 1 dieser Vorschrift ist vor Erlaß eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines
Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die
Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Der Senat vermag der Auffassung
des Antragsgegners nicht zu folgen, daß im vorliegenden Fall eine Anhörung der
Antragstellerin schon deshalb nicht erforderlich gewesen sei, weil die
Umladestation bereits Teil des Planfeststellungsverfahren betreffend die
Zentraldeponie M sei, in dem die Antragstellerin angehört worden sei. Es ist
rechtlich und tatsächlich ein Unterschied, ob die Umladestation für den inneren
Betrieb der Grube M benutzt wird oder -- wie im vorliegenden Verfahren -- für den
Müllexport außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik. Allein das mit dem
Müllexport verbundene andersartige, beträchtliche Verkehrsaufkommen stellt für
die Antragstellerin in bezug auf ihre kommunale Planungshoheit einen anderen
Eingriff dar, als dies bei dem Planfeststellungsbeschluß für die Zentraldeponie
Grube M der Fall ist.
Der Antragsgegner hat jedoch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von
dem ihm in § 28 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. HVwVfG eingeräumten Ermessen Gebrauch
gemacht und der Antragstellerin in eingeschränktem Umfange unter Bestimmung
einer kurzen Anhörungsfrist Gelegenheit zur Äußerung gewährt. Der Begriff der
46
einer kurzen Anhörungsfrist Gelegenheit zur Äußerung gewährt. Der Begriff der
"Gefahr im Verzug" ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
der der Senat folgt, im Hinblick auf den mit dieser Vorschrift verfolgten Zweck
dahin zu verstehen, daß eine solche Gefahr anzunehmen ist, wenn durch eine
vorherige Anhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein
Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge haben würde, daß
die durch den Verwaltungsakt zu treffende Regelung zu spät käme, um ihren
Zweck noch zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983, BVerwGE
68, 267 <271>; vgl. auch Kopp, VwVfG, 4. Aufl., § 28 Rdnr. 35). Ob ein derartiger
Eilfall aufgrund des von dem Beigeladenen geschilderten Müllnotstandes
tatsächlich vorgelegen hat, kann hier dahingestellt bleiben, weil der Antragsgegner
davon selbst nicht ausgegangen ist, sondern die Antragstellerin unter Gewährung
einer kurzen Anhörungsfrist angehört hat. Er hat damit unter Wahrung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einerseits und der Eilbedürftigkeit der
Entscheidung andererseits dem Gebot der Anhörung der Antragstellerin in
rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen. Die Antragstellerin
hatte nach eigenem Vorbringen am 08.12.1988 von dem Vorhaben des
Beigeladenen erfahren und auch Kenntnis von der Behördenbesprechung vom
09.12.1988 erlangt. Darüber hinaus wurde dem Bürgermeister der Antragstellerin
am Nachmittag des 08.12.1988 telefonisch Gelegenheit eingeräumt, die
Planfeststellungsunterlagen sowie den Antrag nach § 7a AbfG am Amtssitz der
Behörde in W einzusehen. Die Antragstellerin war ferner aufgrund der
durchgeführten Verfahren betreffend die Zentraldeponie Grube M, von denen sie
Planunterlagen besitzt, über die hier im Streit befindliche Umladestation, die auch
Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses vom 30.12.1981 ist, informiert und
hatte auch Kenntnis von dem vorgesehenen Verkehrsweg zur Umladestation.
Demgegenüber hat der Antragsgegner im einzelnen näher dargelegt, daß die
Entsorgung der nicht brennbaren gewerblichen Abfälle aus dem ZAS-
Verbandsgebiet auf der Deponie D am 10.12.1988 auslaufe und damit ein
Entsorgungsnotstand eintrete. An nicht brennbaren Gewerbeabfällen der Kategorie
I im Landkreis D und der Stadt D fielen pro Jahr 30.000 t an, die einer Umladung
bedürften. Dieser Entsorgungsnotstand habe seine Ursache darin, daß die baulich
fertiggestellte Zentraldeponie Grube M ihren Betrieb aus Rechtsgründen nicht
aufnehmen könne und anderweitige Entsorgungsmöglichkeiten in Südhessen nicht
bestünden. Aufgrund dieser Sachlage ist der Antragsgegner zu Recht von einer
"Eilbedürftigkeit der Sache" ausgegangen, der er durch das Setzen einer kurzen
Anhörungsfrist begegnet ist, weil andernfalls die Durchführung der Maßnahme in
unvertretbarem Maße verzögert worden wäre.
Der angefochtene Bescheid ist in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht deshalb
rechtswidrig, weil er die Herrichtung und Benutzung der Umladeanlage für das
Umladen zum Ferntransport von Hausmüll und Abfällen der Kategorie I aus dem
Verbrauchsgebiet zuläßt. In Rechtsprechung und Literatur ist die Beantwortung der
Frage umstritten, ob die Zulassung des vorzeitigen Beginns der Ausführung im
Sinne des § 7a AbfG nur dem Betriebsbeginn vorhergehender
Errichtungsmaßnahmen oder auch den Betriebsbeginn der Anlage selbst
umfassen darf. Die Antragstellerin vertritt hierzu unter Hinweis auf OVG Lüneburg,
Beschluß vom 30.08.1983, DÖV 1983, 903 904) und Hösel-von Lersner, Recht der
Abfallbeseitigung, § 7a, Rdnr. 4 und 8 die Auffassung, daß unter dem Beginn der
Ausführung in aller Regel lediglich Errichtungsmaßnahmen zu verstehen seien, weil
die Errichtung einer Abfallbeseitigungsanlage ihrem Betrieb in der Regel
vorzugehen habe. Der Beginn der Ausführung decke sich insoweit mit dem Beginn
der Durchführung in §§ 26 Abs. 2 und 28 Satz 1 AbfG. Bei einer anderen Auslegung
bestehe die Gefahr, daß das Planfeststellungsverfahren durch die vorzeitige
Ausführung ausgehöhlt und sinnentleert werde. Diese Auffassung wird dem Sinn
und Zweck der Vorschrift, wie er sich insbesondere aus seiner
Entstehungsgeschichte ergibt, nicht gerecht. Aus der Begründung des
Gesetzentwurfs des Bundesrats zur Änderung des Abfallbeseitigungsgesetzes (BT-
Drucks. 7/2593, S. 8, 9) ergibt sich, daß § 7a AbfG entsprechend der Regelung des
§ 9a Wasserhaushaltsgesetz eingeführt worden ist, weil auch im Abfallrecht ein
praktisches Bedürfnis für die Zulassung vorzeitigen Beginns bestehe. Wegen der
langen Dauer von Planfeststellungsverfahren solle die Vorschrift einem Erfordernis
abhelfen, wenn an der positiven Entscheidung kaum Zweifel entstünden. Im
Bericht des Innenausschusses vom 09.02.1976 zu dem vorgenannten
Gesetzentwurf (BT-Drucks. 7/4716, S. 3), wird bekräftigt, daß § 7a AbfG in den
Grundzügen dem § 9a Wasserhaushaltsgesetz entspreche. § 9a
Wasserhaushaltsgesetz liegt die Intention des Gesetzgebers zugrunde, einem
Unternehmer wegen der langwierigen Verfahren bis zur Erteilung einer Erlaubnis
oder Bewilligung die Möglichkeit zu eröffnen, in Fällen dieser Art die Ausübung der
47
48
49
oder Bewilligung die Möglichkeit zu eröffnen, in Fällen dieser Art die Ausübung der
Benutzung oder die Errichtung der von der Erlaubnis oder Bewilligung umfaßten
Anlagen schon nach Einleitung des Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahrens
zulassen zu können (BT-Drucks. 7/1088, S. 15). Im Gesetzgebungsverfahren wurde
somit kein Unterschied zwischen Errichtung und Betrieb gemacht. Der Beginn der
Ausführung bezieht sich auf den zulassungsbedürftigen Plan, der Errichtung und
Betrieb umfaßt (so auch Hochschütz-Kreft, Recht der Abfallwirtschaft, 8. Lfg., § 7a
Rdnr. 1.1; Kunig-Schwermer, Versteyl, a.a.O., § 7a Rdnr. 83; Redeker-von Oertzen,
VwGO, 9. Aufl., § 46 Rdnr. 23).
Ob der Bescheid auch die Voraussetzungen des § 7a Abs. 1 Nr. 1 AbfG erfüllt, daß
mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers gerechnet werden kann, ist offen.
Die Zulassung vorzeitigen Beginns erfordert, daß die entscheidende Behörde nach
gewissenhafter Prüfung eine positive Entscheidung über den gestellten Antrag mit
einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit annehmen kann (vgl. Kunig, Schwermer,
Versteyl, a.a.O., § 7a Rdnr. 14; Hoschütz-Kreft, a.a.O., § 7a, Anm. 1.2.2.).
Gegenstand des Verfahrens nach § 7a AbfG muß nicht das Vorhaben in dem
Umfang sein, der Gegenstand des Planfeststellungsverfahren ist; vielmehr kann
der Antrag auf einen Teil der Anlage -- wie im vorliegenden Fall auf die
Umladestation -- beschränkt werden (vgl. Kunig, Schwermer, Versteyl, a.a.O., § 7a,
Rdnr. 14). Prüfung und anschließende Prognose sind dabei grundsätzlich erst dann
möglich, wenn eine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage vorliegt. Im
Planfeststellungsverfahren ist dies in der Regel erst dann der Fall, wenn im
Hauptsacheverfahren vollständige Antragsunterlagen vorgelegt und die
Stellungnahme der zu beteiligenden Behörden eingeholt worden ist, weil nur ein
Offenlegungsverfahren Ergebnisse bringt, die eine zutreffende Beurteilung der
erhobenen Einwendungen ermöglichen.
Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Kann die Behörde vorgebrachte
Einwendungen aufgrund anderweitiger Erkenntnisquellen ebenfalls hinreichend
verläßlich beurteilen, kann im Rahmen einer Entscheidung nach § 7a AbfG ein
Offenlegungsverfahren entbehrlich sein. Ob dies hier der Fall ist, vermag der Senat
nicht abschließend zu beurteilen. Die Umladestation ist sowohl Teil des sich noch
im Verwaltungsstreitverfahren befindenden Planfeststellungsverfahren betreffend
die Zentraldeponie der Grube M als auch Teil des hierzu parallel verlaufenden
neuen Planfeststellungsverfahren betreffend die Anlage zur Wiedergewinnung von
Rohstoffen aus Abfällen. Für die Umladestation soll auch die Zufahrtsstraße
benutzt werden, die bereits im Rahmen des Verfahrens der Zentraldeponie Grube
M errichtet worden ist und die bereits Gegenstand eines in diesem Verfahren
durchgeführten Anhörungsverfahren war. Über die im Rahmen der dabei
erhobenen Einwendungen hinaus sind Bedenken weder von behördlicher noch von
privater Seite geltend gemacht worden. Die mit dem Betrieb der bereits
fertiggestellten Umladeeinrichtung ausgehenden Beeinträchtigungen lassen sich
aufgrund der hiergegen im Rahmen des Verfahrens betreffend die Zentraldeponie
Grube M erhobenen Einwendungen nicht mit hinreichender Sicherheit
abschließend beurteilen, weil sich ihre jetzige Funktion von der Funktion in dem
Verfahren betreffend die Zentraldeponie Grube M dadurch unterscheidet, daß
nunmehr der Müll nicht zum Zwecke der Verbringung in die Grube M, sondern zum
Zwecke des Abfallexportes umgeladen wird. Mit der Benutzung der Umladestation
für den Abfallexport ist ein beträchtliches andersartiges Fahrzeugaufkommen
verbunden. Ob hierbei je Minute ein Lkw-Verkehr von = 60 Fahrzeugen pro Stunde
zu erwarten ist, wie die Antragstellerin meint, oder bei einer täglichen Betriebszeit
von 11 Stunden maximal 15 Hausmüllanlieferungen pro Stunde und weniger als 1
Anlieferung nichtbrennbaren Hausmülls pro Stunde sowie stündlich vier
Großraumtransporter folgen, wie der Antragsgegner darlegt, steht für den Senat
nicht fest. Insoweit fehlt es an durch Prognosegutachten oder verwertbaren
Verkehrszählungen ermittelten verläßlichen Grundlagen für die mit dem Betrieb
der Umladeanlage verbundenen Beeinträchtigungen. Die von dem Antragsgegner
mit Schriftsatz vom 17.03.1989 vorgelegte, von der Antragstellerin jedoch nicht
anerkannte Zählung ist -- ebenso wie die von der Antragstellerin in der mündlichen
Verhandlung vorgelegte Verkehrserhebung der "Bürgerinitiative zur Verhinderung
der Mülldeponie Grube M e.V.", die sie sich zu eigen macht und die von der der
Beigeladenen erheblich abweicht, keine geeignete Beurteilungsgrundlage. Die
Erfolgsaussichten des von der Antragstellerin gegen den Bescheid des
Antragsgegners vom 12.12.1988 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom
27.02.1989 erhobenen Widerspruchs sind daher offen.
Unter solchen Umständen ist über den Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs aufgrund einer Interessenabwägung zu
50
51
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs aufgrund einer Interessenabwägung zu
entscheiden. Dabei kommt der Senat hier zu dem Ergebnis, daß das von dem
Antragsgegner geltend gemachte besondere öffentliche Interesse an der
sofortigen Vollziehung der Zulassung vorzeitigen Beginns das entgegenstehende
Interesse der Antragstellerin überwiegt, bis zur endgültigen gerichtlichen
Entscheidung von der Vollziehung der Zulassung vorzeitigen Beginns und den sich
daraus für sie ergebenden nachteiligen Folgen verschont zu bleiben. Der
Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der angefochtenen Zulassung
vorzeitigen Beginns im wesentlichen mit der Begründung angeordnet, daß diese
Maßnahme dem Zwang zur Abwendung eines Entsorgungsnotstandes Rechnung
trage. Die Entsorgung der nichtbrennbaren gewerblichen Abfälle der Kategorie I auf
der Deponie B laufe am 10.12.1988 aus, die Mitbenutzung der Deponie Dy der
Stadt W durch Anlieferung von in der MVA-D mangels Kapazität nicht zu
verbrennenden Haus- und Sperrmülls und brennbarer Gewerbeabfälle der
Kategorie I sei nur bis zum 31.12.1988 bedingt gesichert und sei ab 01.03.1989
nicht mehr möglich. Nachdem das Regierungspräsidium D nunmehr den Antrag
des ZAS auf Weiterbetrieb der MVA-D mit Notkamin während der voraussichtlich
noch bis 1990 dauernden Umbauarbeiten über den 30.03.1989 abgelehnt habe,
müßten von diesem Zeitpunkt an vorübergehend sämtlicher Hausmüll, Sperrmüll
und die brennbaren Gewerbeabfälle der Kategorie I aus dem ZAS-Gebiet
außerhalb dieses Gebiets entsorgt werden. Die Entsorgungsmöglichkeit für
Bauschutt ginge in absehbarer Zeit zu Ende. Ein Entsorgungsnotstand würde die
Gefahr einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Ausfall der
Abfallabholung sowie unkontrollierter Abfallentledigung außerhalb zugelassener
Anlagen herbeiführen und eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nach
sich ziehen.
Der tatsächliche Gehalt dieser Begründung ist von der Antragstellerin mit ihrem
vorliegenden Antrag nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden. Aus ihr folgt,
daß der Antragsgegner mit Recht ein besonderes öffentliches Interesse an der
sofortigen Vollziehung der Zulassung vorzeitigen Beginns geltend macht.
Demgegenüber kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg auf ein
überwiegendes Interesse an einem Aufschub des Beginns der Umladestation
berufen. Sie begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in erster Linie
mit Rücksicht auf ihre kommunale Planungshoheit, die sie durch den
angefochtenen Bescheid und den damit für die Standortgemeinde einer
Abfallbeseitigungsanlage typischerweise verbundenen Nachteilen als verletzt
ansieht. Dieses Vorbringen kann ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin
nicht begründen. Selbst wenn die Antragstellerin mit ihrem Widerspruch gegen den
angefochtenen Bescheid des Antragsgegners Erfolg hätte, wären die für ihre
Planungshoheit erwachsenden Nachteile gering. Die Umladestation ist bereits im
wesentlichen fertiggestellt; dasselbe gilt für die Zufahrtsstraße zu dieser Anlage.
Bei einem Obsiegen der Antragstellerin könnte der Müllexport über die
Umladestation ohne weiteres eingestellt werden. Die mit dem nunmehr
entstehenden Fahrzeugverkehr verbundenen Nachteile und die zeitweilige
Nichtverwirklichung ihrer Planungsvorstellungen stellen für die Antragstellerin keine
unbehebbaren Nachteile dar.
Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren die Aussetzung der Vollziehung
des Ergänzungsbescheides des Antragsgegners vom 27.02.1989 begehrt, handelt
es sich um eine zulässige Antragsänderung in Form der Antragserweiterung. Auch
diesem Antrag muß der Erfolg aus den Gründen der vorstehenden Ausführungen
versagt bleiben.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.