Urteil des HessVGH vom 06.06.1988

VGH Kassel: extensive auslegung, örtliche zuständigkeit, neues vorbringen, bundesamt, abschiebung, ausländer, asylverfahren, duldung, landrat, rechtskraft

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
12. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 TH 4039/87
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 14 Abs 1 AsylVfG, § 10
Abs 2 S 1 AsylVfG
(Abschiebung bei erneutem Asylantrag vor Rechtskraft der
abgewiesenen Asylverpflichtungsklage)
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere fehlt dem Antragsteller nicht das
Rechtsschutzbedürfnis.
Dieses könnte ihm selbst dann nicht abgesprochen werden, wenn - was an dieser
Stelle (noch) offenbleiben kann - es sich bei seinem erneuten Asylantrag vom 8.
September 1986 mangels unanfechtbaren Abschlusses seines früheren
Asylverfahrens begrifflich nicht um einen Folgeantrag i.S.d. § 14 Abs. 1 AsylVfG
handeln würde und die Antragsgegnerin deshalb aufenthaltsbeendende
Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG möglicherweise gar nicht hätte
ergreifen dürfen. Denn die von der Antragsgegnerin (gleichwohl) erlassene
Abschiebungsandrohung vom 11. Dezember 1986 wäre deswegen allenfalls
rechtswidrig, nicht aber nichtig ( Hess. VGH, Beschluß vom 29. April 1986 - 10 TG
738/86 -), und der Antragsteller muß demzufolge damit rechnen, daß auf ihrer
Grundlage die angedrohte Abschiebung auch durchgeführt wird.
Die angegriffene Abschiebungsandrohung ist schließlich nicht allein wegen der am
30. Januar 1987 erfolgten Heirat des Antragstellers mit einer türkischen
Staatsangehörigen und der dieser am 12. November 1987 erteilten
Aufenthaltsberechtigung gegenstandslos geworden. Bisher ist dem Antragsteller
nämlich eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, und der hierfür infolge des am 16.
Februar 1987 erfolgten Umzugs des Antragstellers nunmehr zuständige Landrat
des Landkreises Offenbach ist ausweislich einer Mitteilung der Antragsgegnerin
vom 10. Mai 1988 zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nicht bereit.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung des
Oberbürgermeisters der Stadt Hanau vom 11. Dezember 1986 im Ergebnis zu
Recht abgelehnt; denn diese ist auch nach Auffassung des Senats offenbar
rechtmäßig mit der Folge, daß das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen
Vollziehung das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der
Vollziehung unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des
Antragstellers überwiegt.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist, daß die Antragsgegnerin bei Erlaß der
Abschiebungsandrohung vom 11. Dezember 1986 davon ausgegangen ist, daß die
Voraussetzungen für das Ergreifen aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach § 10
Abs. 2 Satz 1 AsylVfG - nämlich Ausreiseverpflichtung wegen eines u.a. nach § 14
Abs. 1 AsylVfG unbeachtlichen Folgeantrags - vorlagen.
Allerdings ist nach der Legaldefinition des § 14 Abs. 1 AsylVfG ein Folgeantrag
(nur) dann gegeben, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer
Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag stellt. Der
Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 8. September 1986, der am 10. September
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Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 8. September 1986, der am 10. September
1986 bei dem gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG i.V.m. § 1 der Verordnung zur
Bestimmung einer gemeinsamen Ausländerbehörde für die Antragstellung nach §
8 des Asylverfahrensgesetzes vom 11. August 1982 (GVBl. I S. 191) hierfür
zuständigen Landrat des Main-Taunus-Kreises einging, beantragt, das
"rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren" wiederaufzugreifen und ihn, den
Antragsteller, als Asylberechtigten anzuerkennen. In diesem Zeitpunkt war
indessen das frühere Asylverfahren noch gar nicht rechtskräftig abgeschlossen.
Zwar ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 30. April 1986 - II/2 E
5626/86 -, durch das u.a. die Asylverpflichtungsklage des Antragstellers unter
Nichtzulassung der Berufung abgewiesen wurde, bereits am 22. März 1986 an alle
damaligen Verfahrensbeteiligten abgesandt worden und beim Bundesamt, beim
Bundesbeauftragten sowie bei der jetzigen Antragsgegnerin in der Zeit zwischen
dem 23. und dem 28. Juli 1986 eingegangen. Demgegenüber haben die früheren
Bevollmächtigten des Antragstellers erst am 18. August 1986 das
Empfangsbekenntnis unterzeichnet, so daß das frühere Asylverfahren, da der
Antragsteller gegen das klageabweisende Urteil Rechtsmittel nicht eingelegt hat,
erst mit Ablauf des 18. September 1986 rechtskräftig abgeschlossen war.
Demgemäß handelte es sich bei dem erneuten Asylantrag vom 8. September
1986 jedenfalls zum Zeitpunkt seiner Stellung am 10. September 1986 tatsächlich
nicht um einen Folgeantrag i.S.d. § 14 Abs. 1 AsylVfG (vgl. OVG des Saarlandes,
Beschluß vom 19. November 1985 - 3 W 1399/85 -, und OVG Hamburg, Beschluß
vom 13. März 1987 - Bs IV 87/87 -). Daß der neue Bevollmächtigte des
Antragstellers ebenso wie die Antragsgegnerin - mindestens, bis sie am 10.
November 1986 vom Bundesamt die Mitteilung erhielt, Rechtskraft des
abgeschlossenen früheren Asylverfahrens sei am 19. September 1986 eingetreten
- den erneuten Asylantrag übereinstimmend als Folgeantrag ansahen (und noch
ansehen), ändert an den objektiven Gegebenheiten und insbesondere an der
Verpflichtung der Antragsgegnerin, sich bereits zuvor - etwa durch Anfrage beim
Verwaltungsgericht - über den Zeitpunkt des rechtskräftigen
Verfahrensabschlusses zu erkundigen, nichts.
Dennoch war die Antragsgegnerin nicht etwa verpflichtet, den - unbegründet
gebliebenen - erneuten Asylantrag des Antragstellers ohne eigene Überprüfung an
das Bundesamt weiterzuleiten. Eine derartige Weiterleitungsverpflichtung mit dem
Ziel, den erneuten Asylantrag gleich einem Erstantrag einer vollständigen
sachlichen Überprüfung unterziehen zu lassen, kommt von vornherein nicht in
Betracht. Sie widerspräche dem vom Gesetzgeber ersichtlich verfolgten Ziel,
erneute Anträge grundsätzlich strengeren Regeln zu unterwerfen als Erstanträge.
Dies kommt nicht nur in § 8 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 AsylVfG zum
Ausdruck, wonach nur beachtliche (echte) Folgeanträge dem Bundesamt
zuzuleiten sind, sondern auch in § 14 Abs. 2 AsylVfG wonach es zur Durchführung
der Abschiebung keiner erneuten Abschiebungsandrohung bedarf, wenn innerhalb
von sechs Monaten, nachdem eine auf einen Folgeantrag ergangene
Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist, ein weiterer Folgeantrag gestellt
wird. Danach wäre die mit der Behandlung als Erstantrag verbundene
Besserstellung derjenigen Ausländer, die besonders schnell - nämlich noch vor
dem unanfechtbaren Abschluß ihres früheren Asylverfahrens gleichsam auf Vorrat
- einen erneuten Asylantrag stellen, nicht zu vereinbaren. Der Senat hält darüber
hinaus auch eine Weiterleitung an das Bundesamt zum Zwecke der dortigen
Überprüfung im Wege des Ermessens, ob - über § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG hinaus -
Anlaß für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht (sog. Wiederaufgreifen des
Verfahrens im weiteren Sinne, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1987,
InfAuslR 1988, 120; Ls. in ZAR 1988, 84 m. Anm. Bethäuser), jedenfalls dann nicht
für geboten, wenn - wie im vorliegenden Fall - der erneute Asylantrag nicht
begründet worden ist und wenn darüberhinaus bereits ein für den Ausländer
negatives verwaltungsgerichtliches Urteil vorliegt, mag dieses zunächst auch noch
nicht rechtskräftig gewesen sein (vgl. hierzu BVerwG, a.a.O., und Urteil vom 4. Juni
1970, BVerwGE 35, 234). Ob anderenfalls - wovon der früher für Asylsachen allein
zuständige 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluß vom 29.
April 1986 - 10 TH 738/86 -) ausgegangen ist - eine Weiterleitungspflicht besteht,
bedarf hier keiner Entscheidung.
Steht demnach fest, daß die Antragsgegnerin den erneuten Asylantrag jedenfalls
nicht ohne eigene Beachtlichkeitsprüfung an das Bundesamt weiterleiten mußte,
so bleibt die - gleichsam entgegengesetzt extreme - Frage, ob sie über den Antrag
einfach hätte hinweggehen können und ihn gar nicht besonders hätte zu
bescheiden brauchen (so etwa GK-AsylVfG, Stand: Mai 1988, II - § 14, Rdnrn. 11
und 13, zum sog. Doppelantrag). Dafür spricht, daß der Ausländer grundsätzlich in
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und 13, zum sog. Doppelantrag). Dafür spricht, daß der Ausländer grundsätzlich in
der Lage ist, eventuelles neues Vorbringen in das noch nicht unanfechtbar
abgeschlossene Asylverfahren einzubringen (vgl. GK-AsylVfG, a.a.O., Rdnr. 8), und
daß der Möglichkeit, Asylanträge - zumal solche ohne Begründung - "auf Vorrat" zu
stellen, um eine Abschiebung aufgrund der früheren Abschiebungsandrohung zu
vereiteln, vorgebeugt werden sollte. Eine abschließende Entscheidung darüber, ob
es einer Abschiebungsandrohung gar nicht bedurft hätte und ob dies -
bejahendenfalls - zur Folge hat, daß einer gleichwohl ergangenen
Abschiebungsandrohung die erforderliche Rechtsgrundlage fehlt und sie schon
deshalb rechtswidrig ist, braucht der Senat indessen aus folgenden Gründen nicht
treffen:
Zunächst besteht im vorliegenden Fall die Besonderheit, daß im Zeitpunkt der
Stellung des erneuten Asylantrags die mündliche Verhandlung vor dem
Verwaltungsgericht bereits stattgefunden hatte und eine weitere Tatsacheninstanz
nur bei erfolgreicher Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung hätte
eröffnet werden können. Für Fälle dieser Art wird eine extensive Auslegung des §
14 Abs. 1 AsylVfG dahingehend vertreten, daß ein vor unanfechtbarem
Verfahrensabschluß Besteller erneuter Asylantrag von der Ausländerbehörde als
Folgeantrag angesehen, die Entscheidung hierüber jedoch bis zum Abschluß des
früheren Verfahrens ausgesetzt werden sollte (GK-AsylVfG, a.a.O., Rdnr. 20;
differenzierend, aber im Ergebnis ähnlich Marx/Strate/Pfaff, Komm. zum AsylVfG 2.
Aufl. 1987, § 14, Rdnr. 19). So ist die Antragsgegnerin verfahren, denn sie hat -
ungeachtet des durch den Landrat des Main-Taunus-Kreises betriebenen
Verfahrens (etwa durch Anforderung der Ausländerakte bei der Antragsgegnerin
unter dem 16. September 1986, durch Aufforderung zur Begründung des erneuten
Asylantrages unter dem 17. September 1986 und durch Anhörung des
Antragstellers am 18. September 1986) - die angegriffene
Abschiebungsandrohung vom 11. Dezember 1986 jedenfalls erst erlassen,
nachdem ihr der rechtskräftige Abschluß des früheren Asylverfahrens bekannt
geworden war.
Selbst wenn man der im vorstehenden Absatz dargelegten Betrachtungsweise
nicht folgt, war die Antragsgegnerin am Erlaß der Abschiebungsandrohung vom
11. Dezember 1986 rechtlich nicht gehindert, weil der Antragsteller nach
rechtskräftigem Abschluß des früheren Asylverfahrens gegenüber der
Antragsgegnerin mindestens schlüssig zum Ausdruck gebracht hat, daß er seinen
erneuten Asylantrag vom B. September 1986 aufrechterhält, und weil jedenfalls
darin die Stellung eines Folgeantrags i.S.d. § 14 Abs. 1 AsylVfG zu erblicken ist.
Der Senat läßt in diesem Zusammenhang ausdrücklich offen, ob nicht schon
davon ausgegangen werden kann, daß ein vor Eintritt der Unanfechtbarkeit
gestellter erneuter Asylantrag ohne weiteres dann zum Folgeantrag i.S.d. § 14
Abs. 1 AsylVfG wird, wenn er nach Eintritt der Unanfechtbarkeit nicht
zurückgenommen wird, ob ein erneuter Asylantrag also gleichsam in einen
Folgeantrag "hineinwächst" (bejahend OVG Hamburg, Beschluß vom 13. März
1987 - Bs IV 87/87 -, verneinend der 10. Senat des Hess. VGH, Beschluß vom 29.
April 1986 - 10 TH 738/86 - unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Beschluß vom
19. November 1985 - 3 W 1399/85 -). Hiergegen könnte allenfalls der Wortlaut des
§ 14 Abs. 1 AsylVfG sprechen, dafür indessen der Umstand, daß rechtlich
maßgebender Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der
Abschiebungsandrohung vom 11. Dezember 1986, soweit es nicht um die
ausländerbehördliche Feststellung der Unbeachtlichkeit des Asylantrages geht,
derjenige ihres Erlasses ist (Hess. VGH, Beschluß vom 23. Dezember 1987 - 12 TH
1787/87 -, unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 3. November 1987 - 9 C 254.86 -
, EZAR 221 Nr. 29 = NVwZ 1988, 260 = InfAuslR 1988, 59, und - 9 C 3.87 - EZAR
221 Nr. 30). Indessen vermag der beschließende Senat der oben genannten
Gegenmeinung jedenfalls in den Fällen nicht zu folgen, in denen der Ausländer
nach Eintritt der Unanfechtbarkeit mindestens schlüssig zum Ausdruck bringt, daß
er seinen erneuten Asylantrag aufrechterhält und eine Entscheidung hierüber
wünscht. Denn unter diesen Umständen liefe die Forderung nach einer
ausdrücklichen Wiederholung des erneuten Asylantrags "auf eine sinnlose, das
Verfahren verzögernde Förmelei hinaus" (OVG Hamburg, Beschluß vom 13. März
1987 - Bs IV 87/87 -) und stünde überdies nicht mit § 7 Abs. 1 AsylVfG in Einklang,
wonach ein Asylantrag immer dann vorliegt, wenn sich aus dem wie auch immer
geäußerten Willen eines Ausländers entnehmen läßt, daß er Schutz vor politischer
Verfolgung sucht. Im vorliegenden Falle hat der Antragsteller seinen Willen
betreffend die Durchführung eines erneuten Asylverfahrens nach Eintritt der mit
Ablauf des 18. September 1986 eingetretenen Unanfechtbarkeit des früheren
Asylverfahrens dadurch schlüssig zum Ausdruck gebracht, daß er bei der
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Asylverfahrens dadurch schlüssig zum Ausdruck gebracht, daß er bei der
Antragsgegnerin vorgesprochen und eine am 19. September 1986 ausgestellte,
bis zum 18. Dezember 1986 gültige Duldung entgegengenommen hat. Nach der
seinerzeitigen Praxis und Rechtslage (vgl. § 21 Abs. 2 a.F. AsylVfG) erhielten
Folgeantragsteller keine Aufenthaltsgestattung, sondern eine Duldung, und zwar
üblicherweise vom Landrat des Main-Taunus-Kreises. Da der Antragsteller im
Verlaufe seines früheren Verfahrens der Antragsgegnerin zugewiesen worden war
und dort auch Wohnung genommen hatte, hatten sich die beiden
Ausländerbehörden - wie aus einem Telefonvermerk in der Ausländerbehördenakte
(Band II, Bl. 8) hervorgeht - anläßlich der Anhörung des Antragstellers am 18.
September 1986 jedoch dahingehend verständigt, daß der Antragsteller von der
Antragsgegnerin die erforderliche Duldung erhalten solle. Wenn der Antragsteller
unter diesen Umständen frühestens am folgenden Tage - und damit nach
rechtskräftigen Abschluß seines früheren Asylverfahrens - bei der Antragsgegnerin
vorsprach und die betreffende Duldung in Empfang nahm (vgl. Bl. 1 und 49 d.
Ausländerbehördenakte, Band II), so brachte er sein Interesse an der
Durchführung eines erneuten Asylverfahrens damit hinreichend deutlich zum
Ausdruck. Daß die Antragsgegnerin sein Verhalten zutreffend gewürdigt hat, ist im
übrigen im nachhinein dadurch bestätigt worden, daß der Antragsteller gegen die
Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 1986 Klage
erhoben und einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt hat.
Die der mithin zu Recht auf § 10 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 AsylVfG gestützten
Abschiebungsandrohung vom 11. Dezember 1986 zugrundegelegte
ausländerbehördliche Feststellung der Unbeachtlichkeit des Asylfolgeantrags des
Antragstellers gemäß § 14 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ist
ebenfalls als zutreffend zu erachten. Der Antragsteller hat nämlich weder den
Folgeantrag noch den erstinstanzlichen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz noch
die diesem zugrundeliegende Klage noch die vorliegende Beschwerde begründet,
obwohl ihm hierzu mehrfach Gelegenheit gegeben worden ist. Er hat demnach die
Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des unanfechtbar abgeschlossenen
Asylverfahrens nicht nur nicht - wie es ihm oblegen hätte - schlüssig, sondern gar
nicht vorgetragen (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen Hess. VGH,
Beschluß vom 12. Oktober 1987 - 12 TH 1528/87 -).
Die am 19. Dezember 1986 als Einschreiben zur Post gegebene
Abschiebungsandrohung hält auch im übrigen der rechtlichen Überprüfung stand.
Maßgebend ist insoweit - wie oben (S.7) bereits dargelegt - die Sach- und
Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Ausländerbehörde. Daher ist
rechtlich unerheblich, daß der Antragsteller am 30. Januar 1987 eine türkische
Staatsangehörige geheiratet hat und daß dieser am 12. November 1987 eine
Aufenthaltsberechtigung erteilt worden ist, mag dies auch Veranlassung für eine -
erfolglose - gerichtliche Anregung gewesen sein, das Verfahren unstreitig zu
erledigen. Im damaligen Zeitpunkt wohnte der Antragsteller, der erst am 16.
Februar 1987 nach ... im Landkreis Offenbach umzog, auch noch in Hanau, so daß
die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin, die bereits die frühere
Abschiebungsandrohung vom 1. Oktober 1985 erlassen hatte, auch für den Erlaß
der nunmehr streitigen Abschiebungsandrohung vom 11. Dezember 1986
gegeben war.
Die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung folgen aus § 154 Abs. 2
VwGO und aus §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 73 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2
GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.