Urteil des HessVGH vom 13.10.1987

VGH Kassel: aufschiebende wirkung, aufenthaltserlaubnis, die post, ablauf der frist, australien, landrat, ausreise, anerkennung, beschwerdeschrift, anfechtungsklage

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
12. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 TH 3429/86
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 2 AsylVfG, § 7 AsylVfG, §
10 AsylVfG, § 21 Abs 3
AuslG
(Verfrühte asylrechtliche Abschiebungsandrohung)
Gründe
I.
Die Antragsteller sind polnische Staatsangehörige. Der 1946 geborene
Antragsteller zu 1. hielt sich 1980 und im August 1981 besuchsweise in der
Bundesrepublik Deutschland auf, um von hier aus die Auswanderung seiner
Familie nach Australien vorzubereiten. Am 11.10.1981 reiste der Antragsteller zu
1. mit seiner Ehefrau, der Antragstellerin zu 2., und seiner Tochter, der
Antragstellerin zu 3., mit einem Sichtvermerk für eine dreimonatige Besuchsreise
ins Bundesgebiet ein. Ihr Antrag vom 06.12.1981 auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis zur Vorbereitung der Auswanderung nach Australien wurde
mit Bescheid des Landrats des Hochtaunuskreises vom 16.07.1982 abgelehnt. Am
18.09.1982 verließen die Antragsteller gemeinsam die Bundesrepublik und ließen
sich in Australien nieder. Am 20.05.1983 suchten die Antragsteller zu 1. und 2. bei
dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Melbourne um ein Visum
zum Zwecke des Aufenthalts und der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im
Bundesgebiet nach; dieser Antrag wurde abgelehnt, nachdem der Landrat des
Hochtaunuskreises der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zugestimmt
hatte.
Am 25.12.1983 reisten die Antragsteller mit einem Visum in die Bundesrepublik
ein, das ihnen für die Zeit bis 24.02.1984 zum Zwecke des Besuchs der in der
Bundesrepublik lebenden Schwester des Antragstellers zu 1. erteilt worden war.
Am 15.02.1984 beantragten die Antragsteller zu 1. und 2. beim Landrat des
Landkreises Hersfeld-Rotenburg eine Aufenthaltserlaubnis und gaben dazu an, sie
seien aktive Mitglieder der im Jahre 1981 verbotenen Gewerkschaft Solidarnosc
gewesen, der Antragsteller zu 1. habe eine Anstellung bei einem australischen
Unternehmen für den europäischen Markt in Aussicht und der Antragstellerin zu 2.
sei von einer führenden australischen Zeitung die Tätigkeit einer Journalistin für
Europa angeboten worden. Mit Bescheiden vom 22.08.1984 lehnte der Landrat
des Landkreises Hersfeld-Rotenburg die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen ab,
weil die Antragsteller unter Verletzung aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen in die
Bundesrepublik Deutschland eingereist seien. Über die hiergegen eingelegten
Widersprüche wurde zunächst nicht entschieden. Im Oktober 1984 zogen die
Antragsteller nach Friedrichsdorf/Taunus um. Unter dem 07.11.1984 beantragten
die Antragsteller zu 1. und 2. ihre Anerkennung als Asylberechtigte und gaben
dazu an, sie hätten zunächst mit Rücksicht auf die noch in Polen lebenden Eltern
davon abgesehen, um politisches Asyl nachzusuchen. Mit Bescheid vom
05.09.1985 hob der Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg die Bescheide
vom 22.08.1984 auf und führte dazu aus, den Antragstellern zu 1. und 2. sei eine
Aufenthaltsgestattung für die Dauer des Asylverfahrens zu erteilen, so daß es
einer Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr
bedürfe; die Angelegenheit werde damit als erledigt angesehen. Der Landrat des
Hochtaunuskreises erließ zunächst unter dem 10.04.1986 eine
Abschiebungsandrohung gegenüber den Antragstellern, hob diese aber am
06.08.1986 wieder auf.
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Mit Bescheid vom 20.08.1986 wies er die Asylanträge der Antragsteller zu 1. und
2. als unbeachtlich zurück und drohte den Antragstellern zu 1. und 2. unter
Bestimmung einer Ausreisefrist von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheids die
Abschiebung an. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, die Antragsteller zu 1. und 2.
seien im Besitz australischer Reiseausweise und hätten damit Schutz vor
Verfolgung in Australien gefunden; es sei offensichtlich, daß sie sich dort nicht nur
vorübergehend aufhalten könnten und daß ihnen dort nicht die Gefahr einer
Abschiebung drohe.
Gegen diese ihnen und ihren Bevollmächtigten am 22.08.1986 zugestellten
Bescheide erhoben sowohl die Antragsteller zu 1. und 2. als auch deren Kind, die
Antragstellerin zu 3., mit Schriftsätzen vom 29.08.1986 Klage und beantragten
gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung der Klagen anzuordnen. Der Darstellung
der Antragsteller zufolge ist die Antragsschrift am Freitag, dem 29.08.1986 in den
Fristenbriefkasten des Landratsamts des Hochtaunuskreises eingeworfen worden;
sie trägt jedoch einen Eingangsstempel des Hochtaunuskreises vom 01.09.1986.
Die Antragsteller machten geltend, die Ausländerbehörde des Hochtaunuskreises
sei verpflichtet gewesen, die Asylanträge an das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge weiterzuleiten, nachdem die Bescheide vom 10.04.1986
am 06.08.1986 aufgehoben worden seien. Im übrigen hätten sie in Australien
keinen Schutz vor Verfolgung gefunden; sie hätten nämlich erst nach ihrer
freiwilligen Ausreise aus Australien um Asyl in der Bundesrepublik nachgesucht,
und die schriftliche Begründung des Asylantrags begründe für sich allein die Gefahr
einer Verfolgung bei einer Rückkehr nach Polen. Die Einreise nach Australien
hätten sie ausschließlich zu dem Zweck betrieben, von dort aus eine
Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland zu erlangen. In Australien
hätten sie sich nie auf Dauer niederlassen wollen. Sofort Asylanträge zu stellen,
hätten sie vermeiden wollen, weil sie sonst mit erheblichen zusätzlichen
Schwierigkeiten für ihre in Polen verbliebenen Familienangehörigen gerechnet
hätten. Bei ihrem Vorgehen hätten sie sich der Hilfe eines von anderen polnischen
Staatsangehörigen empfohlenen Herrn S. bedient, der ihnen die Schriftsätze für
die Ausländerbehörden entworfen habe; die Ausführungen in diesen Schriftsätzen
seien zum größten Teil unrichtig und würden deshalb widerrufen.
Die Antragsteller beantragten,
die aufschiebende Wirkung der am 19.09.1986 erhobenen
Anfechtungsklagen gegen den Bescheid vom 20.08.1986 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragte,
die Anträge zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge mit Beschluß vom 07.11.1986 ab. Der
Antrag der Antragstellerin zu 3. sei unzulässig, da der Bescheid vom 20.08.1986
nicht an sie, sondern ausdrücklich nur an den Antragsteller zu 1. und die
Antragstellerin zu 2. gerichtet sei. Die Anträge des Antragstellers zu 1. und der
Antragstellerin zu 2. seien unbegründet, da das öffentliche Interesse an der
sofortigen Vollziehung der angegriffenen Abschiebungsandrohung das private
Interesse der Antragsteller zu 1. und 2., vorläufig von der Vollstreckung verschont
zu bleiben, überwiege.
Die angegriffene Abschiebungsandrohung sei frei von Rechtsmängeln. Der Landrat
des Hochtaunuskreises sei gemäß § 20 Abs. 2 AuslG zuständig und trotz der
Aufhebung der Bescheide vom 10.04.1986 befugt gewesen; die Asylanträge der
Antragsteller nicht an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge weiterzuleiten. Die Asylanträge seien zu Recht als unbeachtlich
gewertet worden, weil die Antragsteller zu 1. und 2. offensichtlich bereits in
Australien Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Die Antragsteller zu 1. und 2.
seien gemäß § 10 Abs. 1 AsylVfG zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet;
insbesondere könnten sie sich nicht auf ein vorläufiges Recht zum Aufenthalt in
der Bundesrepublik aufgrund des § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG berufen. In dem
angegriffenen Bescheid vom 20.08.1986 sei nämlich zugleich über die Anträge auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 15.02.1984 entschieden worden; es sei
unschädlich, daß diese Entscheidung nicht in den Tenor aufgenommen und dem
Bescheid hierfür eine besondere Rechtsmittelbelehrung nicht beigefügt worden sei.
Gegen diesen ihnen am 24.11.1986 zugestellten Beschluß haben die Antragsteller
am 08.12.1986 Beschwerde eingelegt. Auf den gerichtlichen Hinweis auf das
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am 08.12.1986 Beschwerde eingelegt. Auf den gerichtlichen Hinweis auf das
Datum des Eingangsstempels des Hochtaunuskreises auf der Antragsschrift
tragen sie unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen vor, die damals bei ihren
Prozeßbevollmächtigten beschäftigte Rechtsreferendarin W. habe die
Antragsschrift am Freitag, dem 29.08.1986, gegen 12.30 Uhr nach einem
Gespräch mit dem Pförtner des Landratsamts des Hochtaunuskreises in den
Fristenbriefkasten des Landratsamts eingeworfen und dies den
Prozeßbevollmächtigten am selben Tag gegen 16.00 Uhr telefonisch mitgeteilt.
Die Antragsteller beantragen,
unter Abänderung des angegriffenen Beschlusses die aufschiebende
Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung vorn
20.08.1986 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zum Zeitpunkt des Eingangs der Antragsschrift trägt er vor, es habe am
29.08.1986 die Möglichkeit bestanden, Schriftstücke bis zum Ende der
Kernarbeitszeit: um 13.15 Uhr bei der Ausländerbehörde abzugeben. In einer
Stellungnahme der Abteilung für zentrale Verwaltungsaufgaben des
Hochtaunuskreises heißt es, die Kreisverwaltung sei am 29.08.1986 "von 7.15 Uhr
- 13.15 Uhr Gleitzeit bis 13.45 Uhr. (Siehe Dienstordnung Nr. II)" geöffnet gewesen;
die Post im Fristenkasten werde vom Hausmeister an Samstagen, Sonntagen,
Feiertagen und bei Betriebsausflügen geleert und mit einem Eingangsstempel
versehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakten XI H 20926/86 und XI E 20983/86 und der Behördenakten der
Ausländerbehörde des Landrats des Hochtaunuskreises (drei Bände) Bezug
genommen.
II.
1. Die Beschwerde ist nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift vom 04.12.1986
auch für die Antragstellerin zu 3. eingelegt, obwohl das Verwaltungsgericht den
Antrag insoweit als unzulässig abgelehnt hat. Als Verfahrensbeteiligte sind in der
Beschwerdeschrift genannt: "C. J. u.a. gegen Land Hessen", und der auf Seite 1 der
Beschwerdeschrift formulierte Antrag ist ebenso wie die Beschwerdebegründung in
den nachfolgend eingereichten Schriftsätze nicht auf die Beschwerdeführer zu 1.
und 2. beschränkt. In der nach dem gerichtlichen Hinweis auf den Inhalt des
erwähnten Fristenstempels verfaßten weiteren Antragsschrift vom 21.04.1987 sind
zwar nur die Beschwerdeführer zu 1. und 2. als Antragsteller genannt, diesem
Umstand kommt indes keine entscheidende Bedeutung für die Auslegung der
Beschwerdeschrift zu, die in keiner Weise erkennen läßt, daß die Antragsteller die
unterschiedliche Begründung für die Ablehnung ihrer Anträge durch das
Verwaltungsgericht zu Kenntnis genommen und sich daraufhin entschlossen
haben, das Begehren um vorläufigen Rechtsschutz für die Antragstellerin zu 3.
nicht weiterzuverfolgen.
Die Beschwerde der Antragstellerin zu 3. ist zulässig, aber nicht begründet. Wie
das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, ist der Antrag der Antragstellerin zu
3. ebenso wie deren Anfechtungsklage unzulässig, weil sich der
ausländerbehördliche Bescheid vom 20.08.1986 nach Anschrift, Tenor und
Begründung eindeutig nur gegen die Antragsteller zu 1. und 2. richtet.
2. Die Beschwerden der Antragsteller zu 1. und 2. sind zulässig und begründet.
Das private Interesse der Antragsteller an der Aussetzung der Vollziehung der
Abschiebungsandrohung überwiegt das öffentliche Interesse an deren sofortigen
Vollziehbarkeit; denn die angegriffene Abschiebungsandrohung ist entgegen der
Auffassung des Verwaltungsgerichts offensichtlich rechtswidrig, und den
Antragstellern zu 1. und 2. kann unter diesen Umständen nicht zugemutet
wenden, einstweilen die Bundesrepublik zu verlassen und das
Hauptsacheverfahren vom Ausland aus zu betreiben.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom 29.08.1986 ist fristgerecht gestellt.
Er ist innerhalb einer Woche nach der am 22..08.1986 erfolgten Zustellung des
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Er ist innerhalb einer Woche nach der am 22..08.1986 erfolgten Zustellung des
ausländerbehördlichen Bescheids vom 20.08.1986 bei der zuständigen
Ausländerbehörde des Hochtaunuskreises eingegangen (§§ 10 Abs. 1 und 3, 14
AsylVfG). Auf der Antragsschrift befindet sich zwar ein Eingangsstempel des
Hochtaunuskreises vom 01.09.1986; nach den im Beschwerdeverfahren
angestellten Ermittlungen steht jedoch zur Überzeugung des beschließenden
Senats fest, daß die Antragsschrift tatsächlich bereits am 29.08.1986 beim
Landratsamt des Hochtaunuskreises eingegangen ist. Nach den glaubhaften
eidesstattlichen Versicherungen der Rechtsreferendarin W. vom 20.04. und
19.05.1987 und des Rechtsanwalts S. vom 20.05.1987 besteht kein Anlaß, daran
zu zweifeln, daß die Rechtsreferendarin W. die Antragsschrift am 29.08.1986 in den
dafür vorgesehenen Fristenkasten des Landratsamts des Hochtaunuskreises
eingeworfen hat. Ihrer glaubhaften Darstellung zufolge hat sie nämlich an diesem
Tag gegen 12.30 Uhr im Ausländeramt des Hochtaunuskreises keinen zur
Entgegennahme von Antragsschriften bereiten Bediensteten angetroffen und ist
vor dem Haupteingang des Landratsamts von dem dort anwesenden Pförtner
darauf hingewiesen worden, daß sie die Antragsschrift in den Fristenkasten
einwerfen könne und die dort bis 24.00 Uhr eingehende Post den Tagesstempel
vom 29.08.1986 erhalte. Die gegen diesen Geschehensablauf vorgebrachten
Bedenken des Antragsgegners erscheinen teilweise lückenhaft und unverständlich
und sind insgesamt: nicht geeignet, die in sich schlüssige und glaubhafte und mit
der allgemeinen Lebenserfahrung vereinbare Darstellung der Rechtsreferendarin
W. und des Rechtsanwalts S. in ihrem Wahrheitsgehalt zu erschüttern. Die
Behauptung des Antragsgegners in dem Schriftsatz vom 30.04.1987, es sei am
29.08.1986 möglich gewesen, bei der Ausländerbehörde bis zum Ende der
Kernarbeitszeit um 13.15 Uhr Schriftstücke abzugeben, beruht ersichtlich nur auf
der Tatsache, daß die Kernarbeitszeit bis 13.15 Uhr dauerte, und steht im übrigen
in einem gewissen Widerspruch zu der Stellungnahme der Abteilung für zentrale
Verwaltungsaufgaben vom 30.04.1987, in der mit dem Hinweis auf die bis 13.45
Uhr währende Gleitzeit zumindest der Eindruck erweckt wird, bis zu diesem
Zeitpunkt sei die Abgabe von Schriftstücken bei der Kreisverwaltung möglich
gewesen. Diese Stellungnahmen können die Richtigkeit der ins einzelne gehenden
Darstellung der Rechtsreferendarin W. nicht erschüttern, weil sie lediglich
allgemeine Schlußfolgerungen aus Dienstzeitregelungen ziehen und auf die
konkrete Situation im Dienstgebäude des Ausländeramts im fraglichen Zeitpunkt
nicht eingehen. Bedenken gegen die eidesstattlichen Versicherungen der
Rechtsreferendarin W., und des Rechtsanwalts S. hätten sich allenfalls dann
ergeben können, wenn der Antragsgegner der gerichtlichen Aufforderung vom
22.04.1987 nachgekommen wäre und eine dienstliche Äußerung des am
29.08.1986 diensttuenden Pförtners des Landratsamts vorgelegt; hätte. Wenn die
am 29.08.1986 in den Fristenkasten eingeworfene Antragsschrift einen
Eingangsstempel vom 01.09.1986 erhalten hat, so ist dies nach Überzeugung des
Senats allein darauf zurückzuführen, daß der Fristenkasten nicht ordnungsgemäß
geleert oder aber die entnommene Post nicht ordnungsgemäß mit einem
Eingangsstempel versehen worden ist. Der Antragsgegner hat es verabsäumt,
glaubhaft darzutun, daß fristwahrende Schriftstücke in der fraglichen Zeit vom
29.08. bis 01.09.1986 im Bereich des Landratsamts des Hochtaunuskreises so
ordnungsgemäß gehandhabt wurden, daß der Zeitpunkt ihres Eingangs richtig
festgestellt wurde. In den Schriftsätzen vom 30.04. und 04.06.1987 ist lediglich
allgemein darauf hingewiesen, daß der Posteingang besonders gewissenhaft
gehandhabt werde, und in der Stellungnahme vom 30.04.1987 heißt es lediglich,
die Post im Fristenkasten werde vom Hausmeister an Samstagen, Sonntagen,
Feiertagen und bei Betriebsausflügen geleert und mit einem Eingangsstempel
versehen. Dabei fällt auf, daß über die Behandlung der in den Fristenkasten
eingeworfenen Post an den übrigen Wochentagen nichts ausgeführt und
insbesondere nicht angegeben ist, in welcher Weise an dem betreffenden
Wochenende vom 29.08. bis 31.08.1986 verfahren worden ist, als das alljährliche
Bad Homburger Laternenfest gefeiert wurde und die Bediensteten des
Landratsamts am darauffolgenden Montag, dem 01.09.1986, vom Dienst befreit
waren. Schließlich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß gerade
wegen der Kürze der Antragsfrist nach § 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AsylVfG auf eine
besonders sorgfältige Behandlung fristwahrender Schriftsätze zu achten und durch
geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen ist, daß die Abgabe fristwahrender
Schriftsätze bis zum Ablauf der Frist am letzten Tag um 24.00 Uhr möglich ist (vgl.
dazu Hess. VGH, B. v. 06.04.1987 - 10 TH 132/87 -).
Danach kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Antragsfrist: deshalb nicht
zu laufen begann, weil in der Rechtsmittelbelehrung zu Unrecht das
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main als das zuständige Verwaltungsgericht
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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main als das zuständige Verwaltungsgericht
bezeichnet ist (§ 58 VwGO), obwohl es sich hier zweifelsfrei um
ausländerbehördliche Verwaltungsakte gegenüber Asylbewerbern handelt (vgl. 5 a
HessAGVwGO und Hess. VGH, B. v. 26.06.1984 - 10 TH 507/83 -).
Der an die Antragsteller zu 1. und 2. gerichtete ausländerbehördliche Bescheid
vom 20.08.1986 ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts
offensichtlich rechtswidrig. Soweit er im Tenor die Feststellung der
Ausreiseverpflichtung nach § 10 Abs. 1 AsylVfG und eine Abschiebungsandrohung
nach § 10 Abs. 2 AsylVfG sowie Hinweise auf das Erlöschen der am 29.04.1986
erteilten Duldung und die Verpflichtung zur Abmeldung beim Einwohnermeldeamt
enthält, ist er formell nicht zu beanstanden. Unzutreffend formuliert ist er jedoch
insoweit, als mit ihm der Asylantrag als unbeachtlich zurückgewiesen worden ist;
denn eine Entscheidung über den Asylantrag steht der Ausländerbehörde in den
Fällen der Unbeachtlichkeit (§§ 7 Abs. 2 und 3, 14 Abs. 1 AsylVfG) gemäß § 10 Abs.
1 und 2 AsylVfG nicht zu, ihre Entscheidung beschränkt sich vielmehr auf die
Androhung der Abschiebung unter Fristsetzung nach § 10 Abs. 2 AsylVfG, falls
dem betreffenden Asylbewerber kein asylverfahrensunabhängiges
Aufenthaltsrecht im Sinne des § 10 Abs. 1 2. Halbsatz AsylVfG zur Seite steht.
Ungeachtet dieses formellen Fehlers, der bei verständiger Gesamtwürdigung des
Inhalts des Bescheids vom 20.08.1986 nicht zu dessen Rechtswidrigkeit führt,
leidet die angegriffene Abschiebungsandrohung darunter, daß sie zu Unrecht
darauf gestützt ist, die Antragsteller zu 1. und 2. seien gemäß § 10 Abs. 1 AsylVfG
zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet. Es kann für die Entscheidung über die
Beschwerde offenbleiben, ob die Auffassung der Ausländerbehörde, die
Antragsteller zu 1. und 2. hätten in Australien anderweitig Schutz vor Verfolgung
gefunden, mit der in dem Bescheid in zwei kurzen Sätzen gegebenen Begründung
als zutreffend bestätigt werden könnte und ob im vorliegenden Verfahren bereits
die am 15.01.1987 in Kraft getretene Neufassung der §§ 2 und 7 AsylVfG (durch
Gesetz vom 06.01.1987; BGBl. I S. 89, geändert) anzuwenden ist. Denn der im
Falle der Unbeachtlichkeit des Asylantrags grundsätzlich bestehenden
Ausreiseverpflichtung der Antragsteller zu 1. und 2. nach § 10 Abs. 1 AsylVfG steht
entgegen, daß die Antragsteller über ein asylverfahrensunabhängiges Bleiberecht
in der Form der fiktiven Aufenthaltserlaubnis gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG
verfügen. Nachdem der Bescheid der Ausländerbehörde des Kreises Hersfeld-
Rotenburg vom 22.08.1984, mit dem die Anträge auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vom
15.02.1984 abgelehnt worden waren, mit Bescheid vom 05.09.1985 aufgehoben
war, bedurften die Anträge auf Aufenthaltserlaubnis der Bescheidung durch den
infolge des Umzugs der Antragsteller zu 1. und 2. nunmehr zuständig gewordenen
Landrat des Hochtaunuskreises. Dagegen spricht nicht, daß es in dem Bescheid
vom 05.09.1985 u.a. heißt, angesichts der den Antragstellern zustehenden
Aufenthaltsgestattung nach § 20 AsylVfG bedürfe es keiner Entscheidung über die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mehr und die Angelegenheit werde mit der
Aufhebung des Ablehnungsbescheids als erledigt betrachtet. Denn mit dieser
Begründung konnte das Aufenthaltsbegehren der Antragsteller nicht als
zurückgenommen gelten, und die Antragsteller zu 1. und 2. haben in der Folgezeit
auch nicht zu erkennen gegeben, daß sie ihre vor der Einreichung ihres
Asylgesuchs gestellten Anträge auf Aufenthaltserlaubnis nicht mehr
weiterverfolgen wollten. Im Gegenteil, die Antragsteller zu 1. und 2. haben am
29.04.1986 für sich und die Antragstellerin zu 3. einen "Antrag auf Verlängerung
einer Aufenthaltserlaubnis" gestellt und dabei angegeben, sie beabsichtigten, für
immer in der Bundesrepublik Deutschland zu bleiben. Es ist zwar weder aus den
Akten noch sonst ersichtlich, weshalb dieser erneute Antrag auf eine
Aufenthaltserlaubnis gestellt und von der Ausländerbehörde des
Hochtaunuskreises entgegengenommen worden ist, obwohl über die früheren
Anträge auf Aufenthaltserlaubnis noch zu entscheiden war. Aus diesen Umständen
kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, daß die Antragsteller zu 1. und 2.
etwa ihre früheren Anträge hätten zurücknehmen wollen. Entgegen der Auffassung
des Verwaltungsgerichts ist über diese Anträge nicht gleichzeitig mit der
Abschiebungsandrohung vom 20.08.1986 entschieden worden. In dem Eingang
des Bescheids ist lediglich auf die Durchführung des Asylverfahrensgesetzes und
auf den Gegenstand "Abschiebungsandrohung" hingewiesen, der Tenor des
Bescheids befaßt sich lediglich mit der Abschiebungsandrohung wegen
Unbeachtlichkeit des Asylantrags, dem Erlöschen der Duldung und den
melderechtlichen Pflichten der Antragsteller im Falle ihrer Ausreise, und die
Rechtsbehelfsbelehrung bezieht sich ausschließlich auf die in dem Tenor
enthaltene asylrechtliche Abschiebungsandrohung. In der Begründung des
Bescheids ist zunächst von Seite 1 unten bis Seite 4 oben der Sachverhalt
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Bescheids ist zunächst von Seite 1 unten bis Seite 4 oben der Sachverhalt
wiedergegeben und sodann in einigen kurzen Absätzen die
Abschiebungsandrohung samt Fristsetzung begründet. Nach der Wiedergabe der
Erlaubnisanträge vom 15.02.1984 ist zwar ausgeführt, daß die Antragsteller zu 1.
und 2. gegen zwingende Einreisevorschriften verstoßen hätten, bei Mißachtung der
Einreisebestimmungen grundsätzlich im nachhinein eine Aufenthaltserlaubnis
nicht erteilt werden könne und die Anträge auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
abgelehnt worden seien; daraus läßt sich jedoch nicht mit der erforderlichen
Deutlichkeit entnehmen, daß die Ausländerbehörde gleichzeitig die Anträge auf
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ablehnen wollte vgl. dazu § 37 Abs. 1
HessVwVfG). Die in dem Bescheid gebrauchten Formulierungen sprechen vielmehr
insgesamt dagegen, daß sich die Ausländerbehörde der Notwendigkeit einer
Entscheidung über die Erlaubnisanträge vom 15.02.1984 überhaupt bewußt war
und über sie entscheiden wollte. Da nach alledem der Aufenthalt der Antragsteller
zu 1. und 2. im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Abschiebungsandrohung
gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG als erlaubt galt, waren diese nicht gemäß § 10
Abs. 1 AsylVfG zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet. Die unverzügliche
Ausreiseverpflichtung besteht dann nicht, wenn der betroffene Ausländer im Besitz
einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung ist, oder wenn ihm
ungeachtet der Entscheidung über seinen Asylantrag der Aufenthalt im
Geltungsbereich des Asylverfahrensgesetzes ermöglicht wird. Das fiktive
gesetzliche Aufenthaltsrecht nach § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG ist einer
"Aufenthaltserlaubnis" im Sinne von § 10 Abs. 1 AsylVfG gleichzuachten (im
Ergebnis ebenso: VGH Baden-Württemberg, InfAuslR 1986, 121; Hess. VGH, B. v.
15.12.1983 - 10 TH 499/83 -, NVwZ 1984, 396; Marx/Pfaff/Strate, AsylVfG, 2. Aufl.
1987, RdNr. 8 zu § 28). In § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AsylVfG ist zwar anders als in
§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG nicht allgemein darauf abgestellt, ob der
Asylbewerber aus anderen Gründen zum Aufenthalt im Bundesgebiet "berechtigt"
ist, gleichwohl ist kein Grund dafür ersichtlich, daß die Ausreiseverpflichtung nach §
28 Abs. 1 AsylVfG insoweit anders behandelt werden sollte als die
Ausreiseverpflichtung nach §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 AsylVfG, zumal der in § 28
Abs. 7 AsylVfG angeordnete Ausschluß der Fiktionswirkung des Erlaubnisantrags
nach § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG sowohl für den Fall einer Ausreiseaufforderung nach
§ 28 Abs. 1 AsylVfG als auch für den Fall des Bestehens einer
Ausreiseverpflichtung nach §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 oder 21 Abs. 1 AsylVfG gilt.
Gerade weil die Gesetzgeber die fiktive Aufenthaltserlaubnis für die Zeit nach einer
Ausreiseaufforderung und nach Entstehen einer Ausreiseverpflichtung in den
erwähnten Fällen ausgeschlossen hat, ist umgekehrt anzunehmen, daß als
Aufenthaltserlaubnis im Sinne der §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 AsylVfG auch die
gesetzliche Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG zu verstehen ist.
3. Da den Anträgen der Antragsteller zu 1. und 2. auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage entsprochen ist, sind nunmehr
ihre Asylanträge gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG unverzüglich dem Bundesamt
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zuzuleiten; gleichzeitig ist die ihnen
gegenüber erlassene Abschiebungsandrohung vom 20.08.1986 unwirksam
geworden (§ 10 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG).
Die Entscheidungen über die Verteilung der Verfahrenskosten und über den
Streitwert des Beschwerdeverfahrens ergeben sich aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 159
VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 73 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.