Urteil des HessVGH vom 05.08.1991

VGH Kassel: unterbringung, gerichtliche psychiatrie, krankengeld, untersuchungshaft, klinik, gerichtsverfassungsgesetz, sicherungshaft, anhörung, aussetzung, gerichtsakte

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
9. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 UE 3181/90
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 23 Abs 1 GVGEG, § 23
Abs 2 GVGEG, § 23 Abs 3
GVGEG, § 25 GVGEG, § 17a
Abs 1 GVG
(Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -
Begehren auf Krankengeld - Rechtswegzuständigkeit -
Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht)
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Festsetzung und Auszahlung von
Krankengeld für die Zeit seiner Unterbringung in der Klinik des Beklagten für
gerichtliche Psychiatrie in H.
Der Kläger war vom 12. Juli 1982 bis zum 11. März 1983 in der Klinik aufgrund
eines Unterbringungsbefehls gemäß § 126a Strafprozeßordnung -- StPO --
einstweilig untergebracht. Nach Verurteilung und Aussetzung zur Bewährung war
er erneut vom 28. August bis zum 06. November 1985 in der Klinik aufgrund eines
Sicherungshaftbefehls gemäß § 453c StPO und danach zur Durchführung einer
rechtskräftigen Maßregel vom 07. November 1985 bis zum 10. Oktober 1989 dort
untergebracht.
Mit Antrag vom 27. Juni 1986 beantragte der Kläger bei der Klinik des Beklagten,
ihm gemäß § 28 des Hessischen Maßregelvollzugsgesetzes für die Zeit ab 12. Juli
1982 bis zum 11. März 1983 und vom 28. August 1985 bis zum 18. Oktober 1985
Krankengeld zu zahlen. Daraufhin teilte ihm der Beklagte unter dem 11. Juli 1986
mit, er müsse dies bei der zuständigen Krankenkasse beantragen. Dort werde sein
Antrag aber wohl nicht erfolgreich sein.
Mit Antrag vom 21. Oktober 1989 beantragte der Kläger erneut Zahlung von
Krankengeld beim Beklagten, diesmal für die Zeit vom 12. Juli 1982 bis 11. März
1983 und vom 28. August 1985 bis zum 05. Oktober 1989. Der Beklagte verwies
demgegenüber unter dem 24. Oktober 1989 auf sein Schreiben vom 11. Juli 1986.
Mit Schriftsatz vom 25. Januar 1990 -- eingegangen beim Verwaltungsgericht
Wiesbaden am 26. Januar -- hat der Kläger Klage mit demselben Begehren
erhoben, diesmal allerdings für den Zeitraum bis zum 10. Oktober 1989.
Mit Gerichtsbescheid vom 09. Oktober 1990 hat das Verwaltungsgericht die Klage
als unzulässig abgewiesen, da nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der
Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit, und zwar zum Oberlandesgericht,
gegeben sei. Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger am 17. Oktober 1990
zugestellt.
Dagegen richtet sich die am 20. Oktober 1990 beim Verwaltungsgericht
eingegangene Berufung des Klägers.
Nachdem der Senat durch Beschlüsse vom 22. Juli und 02. August 1991 das
Verfahren getrennt hat, ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur noch das
Begehren des Klägers, ihm Krankengeld für die Zeit seiner Unterbringung vom 12.
Juli 1982 bis zum 11. März 1983 und vom 28. August bis zum 06. November 1985
zu gewähren.
Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des
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Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des
Beklagten (ein Hefter) verwiesen, die insgesamt Gegenstand der Beratung
gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Rechtsstreit ist gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz -- GVG
-- in der Fassung des 4. Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung --
4. VwGOÄndG -- vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) an das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu verweisen.
Der Kläger begehrt in dem vorliegenden Verfahren die Bewilligung von Krankengeld
gemäß § 28 des Hessischen Gesetzes über den Vollzug von Maßregeln der
Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer
Entziehungsanstalt -- HessMaßregelVollzugsG -- vom 03. Dezember 1981 (GVBl. I
S. 414, ber. S. 440) für die Zeit seiner Unterbringung im psychiatrischen
Krankenhaus des Beklagten nach § 126a Strafprozeßordnung -- StPO -- (12. Juli
1982 bis 11. März 1983) und nach § 453c StPO (28. August bis 06. November
1985). § 23 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz -- EGGVG --
bestimmt für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen,
Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen von Justiz- und Vollzugsbehörden auf im
einzelnen aufgeführten Rechtsgebieten und auch für Verpflichtungsbegehren auf
Erlaß derartiger Maßnahmen (§ 23 Abs. 2 EGGVG) den Rechtsweg zu den
ordentlichen Gerichten, wenn dieser nicht bereits aufgrund anderer Vorschriften
eröffnet ist (§ 23 Abs. 3 EGGVG).
Bei der vom Kläger begehrten Bewilligungsentscheidung handelt es sich um einen
Justizverwaltungsakt im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2 EGGVG. Unter einem solchen
Justizverwaltungsakt ist jedes hoheitliche Handeln einer Justizbehörde
(Vollzugsbehörde) zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf einem in § 23
Abs. 1 EGGVG genannten Gebiete zu verstehen, das geeignet ist, den Adressaten
in seinen Rechten zu betreffen, und unmittelbare Außenwirkung entfaltet (vgl.
Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz, 1981, Nachtrag 1988, § 23 EGGVG, Rdnrn. 29,
31 mit weiteren Nachweisen). Die vom Kläger begehrte Entscheidung, ihm gemäß
§ 28 HessMaßregelvollzugsG Krankengeld für die Zeit seiner Unterbringung zu
bewilligen, ist eine derartige Maßnahme im Vollzug der Untersuchungshaft. Auch
ist der Beklagte in diesem Zusammenhang als Vollzugsbehörde im Sinne des § 23
Abs. 1 Satz 2 EGGVG anzusehen. Er vollzieht bei einer einstweiligen Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 126a StPO die Untersuchungshaft
(vgl. § 2 HessMaßregelvollzugsG). Entsprechendes gilt bei einer Unterbringung
aufgrund eines Sicherungshaftbefehls gemäß § 453c StPO vor Widerruf der
Strafaussetzung; diese Unterbringung wird wie die Untersuchungshaft
durchgeführt (Feest in: Alternativkommentar Strafvollzugsgesetz, § 1 Rdnr. 13).
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist im vorliegenden Verfahren auch
nicht bereits aufgrund anderer Vorschriften gegeben (§ 23 Abs. 3 EGGVG). Der
durch das Gesetz vom 20. Januar 1984 (BGBl. I S. 97) geänderte § 138 Abs. 2 des
Strafvollzugsgesetzes -- StVollzG -- vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, ber. S.
2088 und 1977 I. S. 436) verweist nunmehr bezüglich der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt auf die
Rechtsbehelfe im Strafvollzug innerhalb des Strafvollzugsgesetzes. Gemäß § 1
StVollzG regelt dieses Gesetz aber nur den Vollzug der Freiheitsstrafe in
Justizvollzugsanstalten und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung
und Sicherung. Für den Zeitraum der einstweiligen Unterbringung innerhalb der
Untersuchungshaft gilt das Gesetz nicht. Auch für die Unterbringung aufgrund
eines Sicherungshaftbefehls gemäß § 453c StPO -- der Kläger befand sich aus
diesem Grunde in der Zeit vom 28. August bis zum 06. November 1985 im
psychiatrischen Krankenhaus -- findet das Strafvollzugsgesetz keine Anwendung,
auch nicht über § 171 StVollzG. In dieser Bestimmung werden die Vorschriften
über den Vollzug der Freiheitsstrafe zwar auch unter anderem für die
Sicherungshaft für entsprechend anwendbar erklärt. Dies gilt allerdings nicht für
die ebenfalls sogenannte "Sicherungshaft" des § 453c StPO. Sie wird wie die
Untersuchungshaft durchgesetzt (Callies/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 5. Aufl.,
1991, § 171 Rdnr. 1; Feest, a. a. O.).
Damit ist für das vorliegende Verfahren der ordentliche Rechtsweg gemäß § 23
EGGVG eröffnet. Zuständiges Gericht ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main
gemäß § 25 Abs. 1 EGGVG.
Der Senat ist an der Überprüfung der Zulässigkeit des zu ihm beschrittenen
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Der Senat ist an der Überprüfung der Zulässigkeit des zu ihm beschrittenen
Rechtswegs nicht durch § 17a Abs. 5 GVG n. F. gehindert. Nach dieser
Bestimmung prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung
in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
Obwohl die Neufassung des § 17a GVG gemäß Art. 23 des 4. VwGOÄndG vom 17.
Dezember 1990 am 01. Januar 1991 in Kraft getreten ist, findet der Absatz 5 auf
Verfahren, bei denen das erstinstanzliche Gericht die Zulässigkeit des Rechtswegs
nach der alten Rechtslage verneint hat und die sich in der Rechtsmittelinstanz
befinden, keine Anwendung.
Soweit Überleitungsvorschriften fehlen, erfassen Änderungen des Prozeßrechts
grundsätzlich auch schwebende Verfahren. Abweichendes kann sich aber aus dem
Sinn und Zweck der betreffenden Vorschrift ergeben, wie hier aus dem
Zusammenhang des § 17a Abs. 5 GVG mit den Absätzen 2 bis 4. Zweck dieser
neuen Regelung ist es nämlich, eine endgültige Entscheidung über den
einzuschlagenden Rechtsweg in einem möglichst frühen Verfahrensstadium
herbeizuführen. Deshalb entscheidet nach der neuen Fassung das erstinstanzliche
Gericht abschließend über diese Frage. Bei Bejahung des zu ihm beschrittenen
Rechtswegs entscheidet es in der Sache oder vorab über die Zulässigkeit des
Rechtswegs (§ 17a Abs. 3 GVG). Verneint das erstinstanzliche Gericht dagegen
den Rechtsweg zu ihm, so verweist es nach Anhörung der Beteiligten, ohne daß --
im Gegensatz zum alten Recht -- ein Verweisungsantrag des Klägers erforderlich
ist, den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs,
allerdings mit der Möglichkeit der Beschwerde. In diesen Fällen soll die positive
Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts von den Rechtsmittelgerichten im
Hauptsacheverfahren nicht mehr überprüft werden dürfen, um das Verfahren
verlängernde Verweisungen zu vermeiden. Dieser Verfahrensweg war für
erstinstanzliche Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten des § 17a GVG n. F.
ergangen sind, nicht gegeben, das heißt auch der Beschwerdeweg, den § 17a Abs.
4 Satz 2 GVG n. F. gegen erstinstanzliche Verweisungsentscheidungen vorsieht,
war noch nicht eröffnet. Auch wenn in der Überleitungsvorschrift des Art. 21 des 4.
VwGOÄndG für Fälle der hier vorliegenden Art keine Regelung getroffen ist, ergibt
sich doch aus dem Sinn und Zweck der Gesamtregelung des § 17a GVG n. F., daß
der Absatz 5 auf Fälle der vorliegenden Art keine Anwendung finden kann, da
ansonsten das Rechtsmittelgericht nicht etwa an eine positive
Rechtswegentscheidung der ersten Instanz gebunden wäre, sondern entgegen
einer negativen Entscheidung der ersten Instanz diese Frage nicht prüfen dürfte
(vgl. dazu BGH, Urteile vom 28. Februar 1991 -- III ZR 49/90 --, NVwZ 1991, 606,
und -- III ZR 53/90 --, NJW 1991, 1686).
Der Senat kann auch eine eigene Verweisungsentscheidung gemäß § 17a Abs. 2
GVG n. F. treffen. Gegen eine Anwendung dieser Vorschrift des Prozeßrechts auf
bereits anhängige Verfahren bestehen nämlich -- entgegen der zu § 17a Abs. 5
GVG n. F. geschilderten Lage -- keine Bedenken aus dem Sinn und Zweck der
Neuregelung. Der verfahrensbeschleunigende Sinn dieser Vorschrift läßt sich mit
einer Verweisung ohne Antragserfordernis eher erreichen, als mit einer
Zurückweisung des Rechtsmittels gegen die den Rechtsweg verneinende
Entscheidung der ersten Instanz und eine neue Klage vor dem zuständigen
Gericht. Demnach ist das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß
an das zuständige Gericht, hier das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, zu
verweisen.
Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ist, obwohl er in der
Abweisung der Klage mangels Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs inhaltlich
zutreffend ist, schon aus Gründen der Klarstellung aufzuheben.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.