Urteil des HessVGH vom 27.01.1999

VGH Kassel: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, öffentliche bekanntmachung, ausweisung, öffentliches interesse, gütliche einigung, genehmigung, flugplatz, flugsicherung, vollziehung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
2. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Q 2530/98
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 17 LuftVG, § 18 LuftVG
(Verkehrslandeplatz - beschränkter Bauschutzbereich)
Tatbestand
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ausweisung eines beschränkten
Bauschutzbereiches für den Verkehrslandeplatz R, der von der Beigeladenen
betrieben wird. Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 2. Juli 1997 einen
beschränkten Bauschutzbereich für den Verkehrslandeplatz R angeordnet und den
hiergegen erhobenen Widerspruch der Antragstellerin durch Widerspruchsbescheid
vom 30. März 1998 zurückgewiesen. Nachdem die Antragstellerin am 15. Mai 1998
Klage erhoben hatte (2 A 1936/98), ordnete der Antragsgegner mit Bescheid vom
24. Juni 1998 auf Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung seines
Bescheides vom 2. Juli 1997 an. Die Antragstellerin begehrt im vorliegenden
Verfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.
Entscheidungsgründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Für die Entscheidung über den Aussetzungsantrag ist der Verwaltungsgerichtshof
erstinstanzlich berufen. Insoweit schließt sich der Senat der in der
Kommentarliteratur vertretenen Auffassung an, dass der Streit um die Anordnung
eines beschränkten Bauschutzbereiches als Verfahren im Sinne des § 48 Abs. 1
Satz 1 Nr. 6 VwGO anzusehen ist (Kopp, VwGO, 11. Aufl., Rdnr. 9 zu § 48;
Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl., Rdnr. 26 zu § 48). Mit der nachträglichen
Anordnung eines beschränkten Bauschutzbereiches erlangt der Flugplatz R den
Status eines Verkehrslandeplatzes im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwGO.
Diese Form der Aufstufung ist kompetenzrechtlich der Errichtung der Anlage
gleichzusetzen, zumal die Tatbestände des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO weit
auszulegen sind, wie sich aus der Eingangsformulierung in § 48 Abs. 1 Satz 1
VwGO ("sämtliche Streitigkeiten") und aus Satz 2 dieser Bestimmung ergibt.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist nicht
begründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung eines beschränkten
Bauschutzbereiches durch Bescheid des Regierungspräsidiums D vom 24. Juni
1998 ist formell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner war entgegen
der Auffassung der Antragstellerin nicht gehalten, die Anordnung der sofortigen
Vollziehung öffentlich bekannt zu machen. Eine solche Form der Bekanntgabe ist
weder durch § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO noch durch § 18 LuftVG noch durch § 41
HVwVfG vorgeschrieben und lässt sich auch nicht aus dem Umstand ableiten,
dass der Hauptverwaltungsakt, nämlich die Anordnung des beschränkten
Bauschutzbereiches, öffentlich bekannt gemacht worden ist. Soweit luftverkehrs-
und verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschriften unter besonderen
Voraussetzungen eine öffentliche Bekanntmachung -- anstelle einer individuellen
Bekanntgabe -- zulassen, wird dadurch die Behörde ermächtigt, aber nicht
verpflichtet. Im Übrigen ist die Vollzugsanordnung des Regierungspräsidiums D
vom 24. Juni 1998 der Antragstellerin bekannt gegeben worden, so dass eine
eventuell fehlende oder fehlerhafte öffentliche Bekanntmachung die
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eventuell fehlende oder fehlerhafte öffentliche Bekanntmachung die
Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzen kann.
Eine Rechtsbeeinträchtigung der Antragstellerin kann auch nicht darin erblickt
werden, dass die Verwaltungsangestellte ... des Regierungspräsidiums D am
Verfahren mitgewirkt hat. Sie ist Sachbearbeiterin für Luftaufsicht und somit für die
Beurteilung von Fragen der Verkehrssicherheit berufen. Ihre eigene fliegerische
Betätigung auf dem Verkehrslandeplatz R begründet keinen der
Ausschlusstatbestände des § 20 HVwVfG und rechtfertigt auch nicht den --
pauschal erhobenen -- Vorwurf der Befangenheit im Sinne des § 21 HVwVfG. Im
Übrigen ist die Stellungnahme der Verwaltungsangestellten ... auch nicht von
entscheidungserheblicher Bedeutung, weil die Beeinträchtigung der Flugsicherheit
durch das Hineinwachsen der Pappeln in die Hindernisfreifläche durch eine
gutachterliche Stellungnahme belegt wird, worauf noch zurückzukommen ist.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch Bescheid vom 24. Juni 1998 ist
auch in der Sache nicht zu beanstanden. Das öffentliche Interesse (der
Luftverkehrsteilnehmer) und das Interesse der Beigeladenen an einer sofort
wirksamen Ausweisung eines beschränkten Bauschutzbereiches für den
Verkehrslandeplatz Reichelsheim überwiegt das Interesse der Antragstellerin,
diese Ausweisung einstweilen zu suspendieren. Das folgt schon daraus, dass die
auf Aufhebung dieser Ausweisung gerichtete Klage der Antragstellerin
offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Anordnung eines beschränkten
Bauschutzbereiches durch Bescheid vom 2. Juli 1997 verletzt die Antragstellerin
nicht in ihren Rechten, so dass auch eine Aufhebung dieses Verwaltungsaktes im
Hauptsacheverfahren nicht zu erwarten ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Antragstellerin ist entgegen ihrem Vorbringen ordnungsgemäß am Verfahren
zur Ausweisung des beschränkten Bauschutzbereiches beteiligt worden (im Sinne
der Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 30. November 1987, DVBl. 88,
532). Ihr sind die Antragsunterlagen zur Kenntnisnahme übersandt worden. Einer
ergänzenden Erläuterung oder Erörterung bedurfte es nicht. Insoweit wäre es
Sache der Antragstellerin gewesen, eventuelle Unklarheiten oder
Unvollständigkeiten durch Rückfragen zu klären. Im Übrigen hat die Antragstellerin
zu dem Antrag der Beigeladenen auf Anordnung eines beschränkten
Bauschutzbereiches in der Sache ausführlich Stellung genommen. Es kann daher
nicht die Rede davon sein, sie sei durch den Bescheid vom 2. Juli 1997 überrascht
oder gar "überzogen" worden.
Für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren kommt es nicht darauf an, ob die
öffentliche Bekanntmachung der Auslegung der Antragsunterlagen vom 30.
August 1996 und die am 11. Juli 1997 veröffentlichte Bekanntmachung der
Auslegung des Bescheides vom 2. Juli 1997 deshalb fehlerhaft waren, weil sie
lediglich den Hinweis enthielten, die ausgelegten Unterlagen könnten während der
Dienststunden eingesehen werden, ohne die Dienstzeiten konkret zu benennen.
Selbst wenn insoweit ein Verfahrensfehler gegeben wäre, würde er die
Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzen. Denn die Antragstellerin hat
sowohl die Antragsunterlagen als auch den Bescheid vom 2. Juli 1997 erhalten und
zur Kenntnis genommen. Darüber hinaus hat sie sich ausführlich in der Sache zu
dem Antrag der Beigeladenen auf Anordnung eines beschränkten
Bauschutzbereiches geäußert und gegen den Bescheid vom 2. Juli 1997 mit
sachlicher Begründung Widerspruch erhoben. Sollte die der Antragstellerin
übermittelte Fassung des Bescheides vom 2. Juli 1997 keine
Rechtsmittelbelehrung enthalten haben, wie die Antragstellerin behauptet, berührt
das nicht die Rechtmäßigkeit des Bescheides, sondern führt lediglich zu einer (hier
bedeutungslosen) Verlängerung der Widerspruchsfrist (§ 58 Abs. 1 und 2 VwGO).
Der Einwand der Antragstellerin, der Bescheid des Regierungspräsidiums D vom 2.
Juli 1997 verstoße gegen § 31 Abs. 3 LuftVG, ist nicht begründet. Nach dieser
Vorschrift ist die Entscheidung über bestimmte luftverkehrsrechtliche Maßnahmen,
u. a. auch die Anordnung eines beschränkten Bauschutzbereiches (§ 31 Abs. 2 Nr.
6 LuftVG), aufgrund einer gutachterlichen Stellungnahme der für die Flugsicherung
zuständigen Stelle zu treffen. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorschrift
auch kommunalen Rechtspositionen zu dienen bestimmt ist, denn der Bescheid
vom 2. Juli 1997 ist aufgrund der Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung
GmbH vom 16. August 1996 ergangen. Dass es sich hierbei um eine relativ kurz
gefasste Äußerung handelt, stellt entgegen der Auffassung der Antragstellerin
keinen Verfahrensfehler dar. Denn es obliegt der für die Flugsicherung zuständigen
Stelle, den Umfang ihrer Äußerung selbst zu bestimmen. Wenn sie die
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Stelle, den Umfang ihrer Äußerung selbst zu bestimmen. Wenn sie die
Notwendigkeit der Anordnung eines beschränkten Bauschutzbereiches für den
Verkehrslandeplatz R als eindeutig einschätzt, kann sich ihre Stellungnahme auch
in einer kurzen Mitteilung erschöpfen.
Auch unter dem Aspekt der Bestimmtheit der Anordnung eines beschränkten
Bauschutzbereiches verletzt der Bescheid vom 2. Juli 1997 die Antragstellerin nicht
in ihren Rechten. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Grenze des
beschränkten Bauschutzbereiches einzelne Flurstücke und sogar bebaute
Grundstücksflächen durchschneidet. Denn die Einschränkungen, die sich aus der
Ausweisung eines beschränkten Bauschutzbereiches ergeben, hängen nach den
luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen allein von der Entfernung und Lage der
Start- und Landebahn ab, so dass auch Teile von Grundstücken oder Gebäuden
betroffen sein können.
Bedenken gegen die Bestimmtheit der Ausweisung des beschränkten
Bauschutzbereiches (mit den unterschiedlichen Einschränkungen in den jeweiligen
Kreissegmenten) ergeben sich jedoch daraus, dass der genaue Verlauf dieser
Grenze wohl dem Plan im Maßstab 1 : 2.000, den die Beigeladene den
Antragsunterlagen beigefügt hatte, noch mit hinreichender Klarheit entnommen
werden kann, nicht aber dem Plan im Maßstab 1 : 10.000, der dem Bescheid vom
2. Juli 1997 als Anlage beigefügt und Gegenstand der Bekanntmachung gewesen
ist. Das ergibt sich auch aus § 18 LuftVG; nach dieser Bestimmung erfüllt die
Bekanntgabe der Ausweisung eines beschränkten Bauschutzbereiches den Zweck,
die Eigentümer der betroffenen Grundstücke und die sonstigen Berechtigten über
die Anordnung eines beschränkten Bauschutzbereiches zu informieren, so dass für
die potentiell Betroffenen -- soweit ihnen die Ausweisung nicht individuell bekannt
gegeben wird -- aus den ausgelegten Unterlagen ersichtlich sein muss, ob und
ggfs. in welchem Umfang einzelne Flurstücke und bebaute Flächen im
Bauschutzbereich liegen. Diesen Anforderungen wird der Plan im Maßstab 1 :
10.000 nicht gerecht, aus dem weder die Grenzen der Flurstücke noch --
maßstabsbedingt -- der genaue Verlauf der Grenze des Bauschutzbereiches
erkennbar ist.
Dieser Mangel an Bestimmtheit verletzt die Antragstellerin aber nicht in ihren
Rechten und kann somit nicht zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
ihrer Klage führen. Unklarheiten hinsichtlich des genauen Grenzverlaufs berühren
nämlich die Rechtmäßigkeit der Anordnung eines beschränkten
Bauschutzbereiches nur insoweit, als sie den Grenzbereich betreffen. Von einer
solchen Unsicherheit werden aber nicht die Grundstücke tangiert, die eindeutig im
Geltungsbereich des beschränkten Bauschutzbereiches liegen (vgl. -- für
Landschaftsschutzgebiete -- BVerwG, Beschluss vom 14. April 1997, NVwZ-RR 97,
608). Das gilt insbesondere für das Grundeigentum der Antragstellerin, auf dem
die streitigen Pappeln stehen oder gestanden haben. Als Eigentümerin dieser
Grundstücke wird die Antragstellerin durch einen evtl. unbestimmten Grenzverlauf
des beschränkten Bauschutzbereiches nicht in ihren Rechten verletzt. Es ist auch
nicht ersichtlich, dass andere Grundstücke der Antragstellerin hierdurch berührt
werden. Eine eventuelle Betroffenheit würde auch nicht zur Suspendierung des
gesamten beschränkten Bauschutzbereiches, sondern allenfalls zu einer auf
diesen Bereich begrenzten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage
führen, zumal dieser Mangel auch heilbar ist.
Die materiellen Voraussetzungen für die Ausweisung eines beschränkten
Bauschutzbereiches liegen hier vor. Rechtsgrundlage des angefochtenen
Bescheides ist § 17 Satz 1 LuftVG. Nach dieser Bestimmung kann bei der
Genehmigung von Landeplätzen ein beschränkter Bauschutzbereich bestimmt
werden. Diese Formulierung schließt es nicht aus, eine früher erteilte
Genehmigung -- auch ohne Planfeststellung -- durch nachträgliche Anordnung
eines beschränkten Bauschutzbereiches zu ergänzen, wie es § 6 Abs. 4 Satz 2
LuftVG zulässt. Insoweit hat sich der Senat bereits in seinem Beschluss vom 30.
Januar 1996 (2 TG 2975/95) der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(Urteil vom 21. August 1981, NVwZ 82, 113 <114>) angeschlossen (ebenso:
Hofmann/Grabherr, Luftverkehrsgesetz, Stand: November 1997, Rdnr. 7 zu § 17;
Schwenk, Handbuch des Luftverkehrsrechts, 2. Aufl., S. 384). Etwas anderes ergibt
sich im vorliegenden Verfahren auch nicht aus dem Umstand, dass die
Genehmigung Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den
Beteiligten ist. Kraft der Tatbestandswirkung dieser Genehmigung besitzt der
Flugplatz R den Status eines Verkehrslandeplatzes; solange die Genehmigung
nicht aufgehoben oder suspendiert ist, hat der Antragsgegner seine
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nicht aufgehoben oder suspendiert ist, hat der Antragsgegner seine
entsprechenden luftverkehrsrechtlichen Kompetenzen unabhängig von den
erwähnten Streitigkeiten wahrzunehmen.
Die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung eines beschränkten
Bauschutzbereiches sind gesetzlich nicht vorgegeben, die Ausweisung bedarf aber
-- wie jede andere raumbedeutsame planerische Maßnahme -- einer
hinreichenden Planrechtfertigung. Diese ergibt sich hier schon unabhängig von der
generellen Verkehrsbedeutung des Flugplatzes Reichelsheim allein aus dem
Umstand, dass der Flugplatz ohne Anordnung eines solchen beschränkten
Bauschutzbereiches nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Es
besteht ein erhebliches und rechtlich geschütztes öffentliches Interesse am
Luftverkehr sowie ein Interesse der Beigeladenen als Betreiberin des Flugplatzes
daran, dass der Verkehrslandeplatz Reichelsheim in dem genehmigten Umfang
auch tatsächlich für luftverkehrsrechtliche Zwecke genutzt werden kann. Das ist
derzeit nicht mehr gewährleistet. Nach dem Ergebnis der Messungen, die der
öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ... im Auftrag der Beigeladenen im
November 1998 durchgeführt hat, ragt ein Teil der streitigen Pappeln in den Raum,
der nach den einschlägigen Richtlinien (Nachrichten für Luftfahrer, Teil I, vom 31.
Oktober 1968, herausgegeben von der ehemaligen Bundesanstalt für
Flugsicherung) frei von Hindernissen zu halten ist. Zumindest hinsichtlich dieser
Grundaussage bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Ermittlungen, so
dass dieses Privatgutachten der richterlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden
kann. Mit der Ausweisung eines beschränkten Bauschutzbereiches werden die
rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, Bäume und andere
Luftfahrthindernisse auch gegen den Willen des jeweiligen Eigentümers
zurückzuschneiden oder zu beseitigen (vgl. §§ 15 und 16 LuftVG), so dass hier die
Anordnung eines beschränkten Bauschutzbereiches grundsätzlich gerechtfertigt
ist.
Die Entscheidung über die Anordnung liegt nach § 17 LuftVG im Ermessen der
Genehmigungsbehörde. Hier hat der Antragsgegner seinen Ermessensspielraum
fehlerfrei ausgeübt. Er hat die Rechte und Belange der Antragstellerin in dem
rechtlich gebotenen Umfang in seine Abwägung einbezogen:
Soweit die Grundstücke der Antragstellerin betroffen sind, auf denen sich die
streitigen Pappeln befinden, überwiegt das Interesse der Verkehrsteilnehmer und
der Beigeladenen, den Flugplatz in dem genehmigten Umfang nutzen zu können,
eindeutig das Interesse der Antragstellerin, dem Bewuchs auf den Grundstücken
freien Lauf zu lassen. Der Einwand der Antragstellerin, die Sicherheit des
Luftverkehrs rechtfertige allenfalls einen Rückschnitt, aber kein Fällen der Pappeln,
ist vom rechtlichen Ansatz her berechtigt, aber ohne Relevanz für das vorliegende
Verfahren. Denn die Anordnung des beschränkten Bauschutzbereiches begründet
für sich allein noch keine Verpflichtung der Antragstellerin, es zu dulden, dass die
streitigen Pappeln gefällt werden. Die Ausweisung des Bauschutzbereiches schafft
lediglich die -- abstrakt-generelle -- Rechtsgrundlage für die spätere Anordnung
konkreter Duldungs- oder Beseitigungsverpflichtungen. Ob und in welchem
Umfang solche Umsetzungsmaßnahmen im Einzelfall gerechtfertigt sind, muss
der Prüfung in einem späteren Verfahren vorbehalten bleiben. Der Antragsgegner
hat im vorliegenden Verfahren zwar mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass die
Ausweisung des beschränkten Bauschutzbereiches die Voraussetzung dafür
schaffen solle, die Pappeln auch gegen den Willen der Antragstellerin zu fällen.
Solche Zielvorstellungen werden aber nicht Gegenstand der Anordnung des
beschränkten Bauschutzbereiches und berühren deshalb auch nicht deren
Rechtmäßigkeit. Die Notwendigkeit der Ausweisung eines beschränkten
Bauschutzbereiches folgt hier nämlich, wie oben dargelegt, bereits aus dem
Umstand, dass zumindest ein Rückschnitt bzw. ein Kürzen der Pappeln geboten
ist, soweit sie in den Luftraum hineingewachsen sind, der von Hindernissen
freizuhalten ist.
Für den Senat besteht jedoch Veranlassung zu folgender Klarstellung: Nach dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat die Antragstellerin lediglich zu dulden, dass
die Pappeln so weit gekürzt werden, dass sie kein Hindernis für die Luftfahrt im
oben beschriebenen Sinne mehr darstellen. Etwas anderes lässt sich auch nicht
aus der Tatsache herleiten, dass der Beigeladenen von der zuständigen Behörde
die naturschutzrechtliche Genehmigung für das Fällen der Pappeln -- bei
gleichzeitiger Anordnung einer Ersatzpflanzung -- erteilt worden ist. Es mag sein,
dass aus naturschutzrechtlicher Sicht ein Fällen der nicht standortgerechten
Pappeln mit der Folge der Anpflanzung standortgerechter Gehölze sinnvoll ist.
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Pappeln mit der Folge der Anpflanzung standortgerechter Gehölze sinnvoll ist.
Dieser ökologische Aspekt kann aber nicht die Verpflichtung der Antragstellerin als
Eigentümerin der betroffenen Grundstücke begründen, die Beseitigung der
Pappeln aus Anlass der Ausweisung eines beschränkten Bauschutzbereiches in
einem größeren Umfang zu dulden als es die Sicherheit des Luftverkehrs erfordert.
Auf der anderen Seite ist der Antragsgegner bei der Bestimmung der
Größenordnung, in der die Antragstellerin einen Rückschnitt der Pappeln zu dulden
hat, nicht an das Höchstmaß gebunden, das nach den Richtlinien die
Hindernisfreiflächen bestimmt. Wenn, wie hier, eine gütliche Einigung über künftig
notwendig werdende Rückschnitte nicht zu erwarten ist und die dann erforderlichen
Maßnahmen mit einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand und gerichtlichen
Verfahren durchgesetzt werden müssen, darf der Antragsgegner bei Erlass von
Duldungsanordnungen eine gewisse Vorlaufzeit einkalkulieren. Unter
Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen hält der Senat es für angemessen,
die Pappeln so weit zurückzuschneiden bzw. zu kürzen, dass sie in einem Zeitraum
von ca. fünf Jahren nicht in die Hindernisfreifläche für den Verkehrslandeplatz der
Klasse 3 hineinwachsen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich die Duldungsanordnung
des Regierungspräsidiums D vom 13. Januar 1999 als offensichtlich rechtswidrig,
so dass auch die Aktion der Beigeladenen am 22. Januar 1999 als ein unzulässiger
Eingriff in das Grundeigentum der Antragstellerin anzusehen ist. Diese
Rechtsverletzung wiegt um so schwerer, als die Beigeladene nach derzeitigem
Erkenntnisstand auch Bäume hat fällen oder ansägen lassen, die gar nicht
Gegenstand der Duldungsanordnung vom 13. Januar 1999 gewesen sind. Mit
dieser Aktion, die nach den gesamten Umständen des Falles offenbar darauf
gerichtet war, vollendete Tatsachen zu schaffen, hat die Beigeladene darüber
hinaus Anordnungen des Gerichts in grober Weise missachtet. Denn der
Verwaltungsgerichtshof hat für die Beigeladene erkennbar von einer --
vollzugshemmenden -- Zwischenentscheidung nur deshalb abgesehen, weil die
Beigeladene durch ihre Untätigkeit auf die richterliche Verfügung vom 8.
Dezember 1998 den Eindruck erweckt hat, vor einer gerichtlichen Entscheidung
keine Vollzugsmaßnahmen ergreifen zu wollen. Durch diese Aktion wird allerdings
nicht die Rechtmäßigkeit der Ausweisung des beschränkten Bauschutzbereiches
berührt.
Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Anordnung des
beschränkten Bauschutzbereiches verletze sie in ihrer Planungshoheit. Von einem
Eingriff in die kommunale Planungshoheit kann nur die Rede sein, wenn eine
hinreichend konkretisierte Planung der Gemeinde durch ein Vorhaben nachhaltig
beeinträchtigt wird. Hier liegt keine der beiden Voraussetzungen vor. Zum einen
erlangt ein Flächennutzungsplan, der sich zudem im Stadium der Aufstellung
befinden soll, von vornherein nicht das Maß an Konkretisierung, das einer
kommunalen Planung Schutzwürdigkeit gegenüber anderen Projekten verleiht.
Zum anderen wird die beabsichtigte Bauleitplanung durch die Ausweisung des
beschränkten Bauschutzbereiches auch nicht nachhaltig tangiert, weil eine
ortsübliche Bebauung weiterhin möglich ist. In den seitlichen Kreissegmenten
(Bereiche B) ist eine Bebauung bis ca. 45 m über Grund und in dem mittleren
Korridor bis ca. 20 m über Grund möglich. Die verbleibende Einschränkung sowie
die Beteiligung der Luftfahrtbehörde am Baugenehmigungsverfahren stellen keine
nachhaltige Beeinträchtigung der Bauleitplanung dar. Darüber hinaus wäre auch
ein nachhaltiger Eingriff in geschützte Planungen, selbst wenn er vorläge, nicht als
Abwägungsfehler bei der Ausweisung des beschränkten Bauschutzbereiches zu
qualifizieren. Denn auch die kommunale Bauleitplanung muss Rücksicht auf den
bestandsgeschützten Flugplatz nehmen, durch den auch die nähere Umgebung
im Sinne einer Vorbelastung geprägt wird.
Ein Ermessensfehler bei der Ausweisung des beschränkten Bauschutzbereiches
lässt sich nicht, wie die Antragstellerin meint, aus deren Vereinbarung mit der
Flughafen Frankfurt/Main AG vom 10./11. April 1978 herleiten, in der sich die
Flughafen Frankfurt/Main AG als damalige Betreiberin des Flugplatzes
Reichelsheim unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Verlegung der Start-
und Landebahn verpflichtet hatte. In diese -- bloß obligatorische -- Verpflichtung ist
die Beigeladene als Rechtsnachfolgerin der Flughafen F nicht eingetreten. Darüber
hinaus hat die Flughafen F ihre Verpflichtungserklärung nur vorbehaltlich der
Zustimmung ihres Aufsichtsrates und vorbehaltlich der Bereitstellung der
erforderlichen Mittel durch das Land Hessen abgegeben. Die Antragstellerin hat
aber nicht einmal dargelegt, dass diese Voraussetzungen eingetreten sind.
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Die Ausweisung des beschränkten Bauschutzbereiches ist auch nicht unter dem
Aspekt des Lärmschutzes zu beanstanden. Die Antragstellerin kann von
vornherein keine Lärmschutzbelange der Bewohner des Ortsteils ... aufrufen. Sie
ist nicht ermächtigt, diese Belange -- nach Art einer Prozessstandschaft -- als
eigene Rechtsposition geltend zu machen. Auch der Hinweis auf eine
Beeinträchtigung eines Bolz- und eines Kinderspielplatzes als kommunale
Einrichtungen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Denn die Ausweisung des
beschränkten Bauschutzbereiches bewirkt keine zusätzliche
Lärmbeeinträchtigung, weil sie Anlage und Betrieb des Flugplatzes nicht verändert.
Es mag sein, dass die Anordnung des Bauschutzbereiches dazu beiträgt, den
Bestand des Flugplatzes auch in wirtschaftlicher Hinsicht zu stärken. Diesem
Aspekt kann aber keine konkrete Lärmbelastung zugeordnet werden; ihm kommt
auch kein Gewicht zu, das die Entscheidung des Antragsgegners über die
Ausweisung des beschränkten Bauschutzbereiches als abwägungsfehlerhaft
erscheinen ließe. Entsprechendes gilt für den Einwand der Antragstellerin, die
Pappelreihe stelle ein geeignetes Mittel zur Unterbindung von Tiefflügen dar. Denn
die Bäume erweisen sich gerade nicht als geeignetes Mittel der Lärmbekämpfung,
sondern -- soweit sie eine bestimmte Höhe überschreiten -- als Hindernis für die
Luftfahrt. Darüber hinaus hat der Antragsgegner für den Senat nachvollziehbar
vorgetragen, dass die Pappelreihe verhindert oder zumindest erschwert, dass
Luftfahrzeugführer ihre startenden Flugzeuge möglichst früh und möglichst weit
von der bebauten Ortslage wegführen.
Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu
tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich
somit auch nicht am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), besteht keine
Veranlassung, ihre außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen (§
162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1 und 20 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO und 25 Abs. 3 Satz 1 i. V.
m. 5 Abs. 2 Satz 3 GKG). _
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.