Urteil des HessVGH vom 04.05.1999

VGH Kassel: erneuerung, abrechnung, aufschiebende wirkung, abgrenzung, kläranlage, unterhaltung, anteil, abnutzung, vollziehung, marke

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
5. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 TG 170/98
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 11 Abs 1 KAG HE
(Kommunalabgaben: zur beitragsfähigen Erneuerung einer
leitungsgebundenen Einrichtung)
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht antragsgemäß die
aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht Kassel unter dem
Aktenzeichen 6 E 2211/96 (2) anhängigen Klage des Antragstellers gegen seine
Heranziehung zu einer Vorausleistung in Höhe von 19.137,70 DM auf den
künftigen Abwasserbeitrag für eine Leitungsbaumaßnahme der Antragsgegnerin
am Kanalnetz in der Ortslage angeordnet. Die gegen diesen Beschluss gerichtete
Beschwerde der Antragsgegnerin ist nach erfolgter Zulassung durch Beschluss
des Senats vom 7. Januar 1998 - 5 TZ 538/97 - zulässig und hat auch in der Sache
Erfolg. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen an der
Rechtmäßigkeit der streitigen Heranziehung keine ernstlichen Zweifel, die es nach
der im gerichtlichen Aussetzungsverfahren (§ 80 Abs. 5 VwGO) entsprechend
anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigen können, die
sofortige Vollziehung auszusetzen.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass es sich bei der Baumaßnahme,
zu deren Finanzierung die Antragsgegnerin Vorausleistungen erhebt, nicht um
eine beitragsfähige Erneuerung im Sinne des § 11 Abs. 1 KAG handelt, da der
Anteil auszuwechselnder Leitungen am Gesamtbestand des Ortsteilnetzes nach
einer Berechnung der Planungsgemeinschaft vom 12. November 1996 nur 38,8 %
ausmache und somit den in der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 21.
Januar 1987 - 5 UE 999/86 -, HSGZ 1988 S. 367, und vom 28. September 1988 - 5
UE 1228/84 -, KSTZ 1989 S. 216 = HSGZ 1989 S. 303 = GemHH 1989 S. 237) als
erforderlich bezeichneten Ersetzungsumfang von mehr als 50 % des vorhandenen
Leitungsbestandes nicht erreiche. Diesem Ansatz vermag der Senat nicht zu
folgen. Er nimmt - anknüpfend an die Zulassung der Beschwerde wegen
grundsätzlicher Bedeutung im vorangegangenen Zulassungsverfahren 5 TZ
538/97 - den vorliegenden Fall zum Anlass, seine Rechtsprechung zum Vorliegen
einer beitragsfähigen Erneuerung bei Leitungsbaumaßnahmen am Leitungsnetz
wie folgt zu präzisieren:
Das Erfordernis eines 50 % des Leitungsbestandes übersteigenden
Leitungsaustauschs als Voraussetzung für die Bejahung einer beitragsfähigen
Netzerneuerung ist entwickelt worden, um bei Auswechselung nur eines Teiles der
Leitungen die beitragsfähige Erneuerung von der beitragsfreien Netzunterhaltung,
zu deren Finanzierung die mit den Benutzungsgebühren erwirtschafteten
Abschreibungserlöse bestimmt sind, praktikabel abgrenzen zu können. Diese
Abgrenzung knüpft daran an, dass die Auswechselung eines einzelnen
Leitungsstrangs zwar zur Erneuerung gerade dieser Leitung führt, bezogen auf das
Gesamtnetz aber nur eine Unterhaltungsmaßnahme darstellt. Derartige
Unterhaltungsmaßnahmen werden in der Regel als Einzelmaßnahmen
kontinuierlich - "nach Bedarf" - vorgenommen. Denkbar ist freilich auch, dass sich
zu einem bestimmten Zeitpunkt durch eine Vielzahl gerade dann fälliger
Leitungsauswechselungen eine "Summierung" von Unterhaltungsmaßnahmen
ergibt. Für diese besondere Fallgestaltung stellt sich die Frage, ab wann die
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ergibt. Für diese besondere Fallgestaltung stellt sich die Frage, ab wann die
Vielzahl einzelner Unterhaltungsmaßnahmen so bedeutend ist, dass sie ihre
Qualität als Maßnahme der Unterhaltung des Netzes verliert und gleichsam
"umschlägt" in die Qualität einer Erneuerung des Netzes. Der Senat hat sich dafür
entschieden, den "Umschlag" bei einem Auswechselungsumfang von mehr als 50
% des vorhandenen Leitungsbestandes stattfinden zu lassen. Ab dieser Marke
lässt sich sagen, dass sich, weil der neue (ersetzte) Leitungsbestand den alten
(beibehaltenen) Leitungsbestand überwiegt, das Netz selbst als insgesamt
erneuert darstellt. Die an die Überschreitung eines Ersetzungsumfangs von 50 %
orientierte Abgrenzung von beitragsfreier Netzunterhaltung und beitragsfähiger
Netzerneuerung vermag mehr zu überzeugen als die Zugrundelegung jedes
anderen Prozentsatzes, mag dieser nun höher (etwa 60 % oder 70 %) oder auch
niedriger (etwa 30 % oder 40 %) angesetzt sein.
Macht man sich den Zusammenhang der Rechtsprechung zum "50 %- Kriterium"
mit der Notwendigkeit einer praktisch handhabbaren Abgrenzung zwischen
Unterhaltung und Erneuerung des Leitungsnetzes klar, so werden auch die
Grenzen für die Anwendung dieses Kriteriums erkennbar. Sein Einsatz beschränkt
sich auf diejenige Konstellation, die das beschriebene Abgrenzungsproblem
tatsächlich aufwirft, damit auf den Fall der Auswechselung von Leitungen, die als
solche abgenutzt sind oder einzeln eine zu geringe Dimensionierung aufweisen
und aus diesen Gründen auch im Rahmen einer kontinuierlich stattfindenden
Unterhaltung des Netzes auszuwechseln wären. Das 50 %-Kriterium ist nicht
entwickelt worden für Konstellationen, in denen das Netz im Interesse des
Funktionierens der Gesamteinrichtung durch dafür geeignete Baumaßnahmen
baulich verändert und mit dieser Zielrichtung "erneuert" werden muss.
Verallgemeinernd lässt sich sagen, dass für verbessernde Maßnahmen der
Erneuerung und der funktionellen Erweiterung des Leitungsnetzes, die unabhängig
vom Ablauf der! Lebensdauer und einer damit verbundenen Abnutzung
durchzuführen sind, die Einschränkung des 50 % des Altbestandes übersteigenden
Ersetzungsumfangs nicht gilt. Solche Maßnahmen stellen von vornherein keine
bloßen Unterhaltungsmaßnahmen dar und können folglich, was ihre
Beitragsfähigkeit angeht, nicht Anforderungen unterworfen werden, die sich aus
der Abgrenzung zwischen beitragsfähiger Erneuerung und beitragsfreier
Netzunterhaltung ergeben. Die Anwendung des 50 %-Kriteriums bleibt mithin im
Wesentlichen der Konstellation der nach Ablauf der normalen Lebensdauer
durchgeführten abnutzungsbedingten Erneuerung vorbehalten.
Dass die Rechtsprechung zum Erfordernis des 50 % übersteigenden
Leitungsaustauschs für die Annahme einer beitragsfähigen Netzerneuerung nicht
unbesehen auf jede Leitungsbaumaßnahme übertragen werden kann, bei der ein
Teil der Leitungen ersetzt wird, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 2.
November 1995 (5 UE 758/93, abgedruckt in HSGZ 1996 S. 171 =
Versorgungswirtschaft 1996 S. 106 = NVwZ-RR 1997 S. 187) deutlich gemacht.
Bezogen auf den Fall eines Hochbehälterneubaus und eines damit in
Zusammenhang stehenden Leitungsaustauschs hat er schon in dieser
Entscheidung klargestellt, dass die Beitragsfähigkeit einer verändernden
Erneuerung, die sich auf zentrale Einrichtungsteile und das Leitungsnetz erstreckt,
nicht davon abhängt, dass gerade beim Leitungsnetz ein Ersetzungsumfang von
mehr als 50 % des vorhandenen Leitungsbestandes erreicht wird. Das vorliegende
Verfahren gibt dem Senat die Gelegenheit, seine Rechtsprechung in diesem Sinne
weiter zu präzisieren. Die gebotene Beschränkung der Anwendung des 50 %-
Kriteriums auf den aus Gründen der Abnutzung und zu geringer Dimensionierung
einzelner Leitungsstränge erfolgenden Leitungsaustausch hat - dessen ist sich der
Senat bewusst - zur Folge, dass sich die Bedeutung dieses Kriteriums relativiert.
Wie die beim Senat derzeit anhängigen einschlägigen Verfahren zeigen, geht es
bei vielen mit einem Leitungsaustausch verbundenen Baumaßnahmen nicht
lediglich darum, abgenutzte oder im Einzelfall unzureichend dimensionierte
Leitungen durch neue Leitungsstränge zu ersetzen, sondern weitergehend darum,
das Leitungsnetz als solches durch verändernde Maßnahmen der
Kapazitätserhöhung, der Modernisierung oder der konzeptionellen Umgestaltung
(zu diesen "idealtypischen" Erscheinungsformen der verändernden Erneuerung:
Kommentierung in Driehaus (Hrsg.), Kommunales Abgabenrecht, § 8 Rn. 836) zu
verbessern. In all diesen Fällen kann das Vorliegen einer beitragsfähigen
Erneuerungsmaßnahme nicht davon abhängig gemacht werden, dass bei den im
Zuge der Baumaßnahme auszuwechselnden Leitungsstrecken ein Anteil von mehr
als 50 % des Gesamtbestandes erreicht wird.
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe stellt die im vorliegenden Verfahren zu
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Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe stellt die im vorliegenden Verfahren zu
beurteilende Baumaßnahme an dem in der Kerngemeinde der Antragsgegnerin
eingerichteten Ortsteilnetz eine beitragsfähige Erneuerungsmaßnahme dar. Die im
Dezember 1989 vorgelegte und durch Bescheid des Landrats des Landkreises
vom 29. März 1993 genehmigte Planung knüpft an die kanalisationstechnische
Anbindung der Ortslagen, des Campingplatzes und der Autobahnraststätte
Rimberg an das Ortsteilnetz der Kerngemeinde an. Die fragliche Anbindung dient
dem Ziel, die Abwässer dieser Ortslagen durch das Ortsteilnetz der Kerngemeinde
hindurch der neu erstellten gemeinsamen Kläranlage unterhalb der Ortslage
zuzuführen. Den sich daraus ergebenden hydraulischen Anforderungen ist das
Ortsteilnetz der Kerngemeinde in seinem bisherigen Ausbauzustand nicht
gewachsen. Mit der genannten Ausbauplanung soll es in die Lage versetzt werden,
den als Folge der Anbindung der anderen Entwässerungsgebiete erheblich
gestiegenen Abwasseranfall zu bewältigen. Zu diesem Zweck müssen, wie sich im
Einzelnen aus dem Entwurf der Planungsgemeinschaft von Dezember 1989 ergibt,
wesentliche Strecken des durch die Kerngemeinde führenden Hauptsammlers
sowie andere Leitungsstrecken mit zentraler Bedeutung für das Funktionieren des
Netzes höher dimensioniert werden. Der hydraulisch bedingte Leitungsaustausch
auf diesen Leitungsstrecken erreicht nach der Berechnung der
Planungsgemeinschaft einen Anteil von 38,8 % des vorhandenen
Leitungsbestandes des Ortsnetzes. Als weitere hydraulisch bedingte
Baumaßnahme kommen der Um- und Ausbau von vier im Verlauf der
Hauptsammlerstrecke angelegten Regenüberlaufbecken sowie die Neuerrichtung
eines fünften Überlaufbauwerks hinzu. Für den Senat bestehen bei dieser
Ausgangslage keine Zweifel daran, dass es sich bei der - immerhin mit
Investitionen in Höhe von 5,92 Millionen DM verbundenen - Baumaßnahme der
Antragsgegnerin nicht lediglich um eine an dem 50 %-Kriterium zu messende
Summierung von Maßnahmen der Netzunterhaltung handelt, sondern um eine
verändernde Erneuerung, die mit dem Ziel der Verbesserung des Netzes
durchgeführt wird und als solche den Beschränkungen des 50 %-Kriteriums nicht
unterliegt.
Was das Abrechnungsverfahren angeht, so stellt sich die Antragsgegnerin
offensichtlich ein auf das Gebiet der Kerngemeinde beschränktes
Abrechnungsgebiet vor. Gegen diese Begrenzung bestehen Bedenken. Die
Abrechnung beitragsfähiger Erneuerungs- oder Erweiterungsinvestitionen an einer
leitungsgebundenen Einrichtung ist im Prinzip auf den gesamten Einzugsbereich
der Einrichtung zu erstrecken, d. h. es sind alle durch die fragliche Einrichtung
bevorteilten Grundstücke an den Kosten zu beteiligen. Eine Abrechnung, die sich
auf den Einzugsbereich eines einzelnen Ortsteilnetzes einer aus mehreren
Ortsteilnetzen zusammengesetzten - "ortsteilübergreifenden" -
leitungsgebundenen Einrichtung beschränkt, hat der Senat nur für den Fall
anerkannt, dass eine abnutzungsbedingte Erneuerung den zusammenhängenden
Leitungsbestand eines siedlungsmäßig abgegrenzten Ortsteils betrifft und sich nur
für dieses Ortsteilnetz positiv auswirkt, weil eine leitungsmäßige "Vernetzung" mit
den anderen Ortsteilen nicht besteht (vgl. Senatsurteile vom 31. Juli 1987 - 5 TH
1938/86 -, HSGZ 1987 S. 478, und - 5 TH 1939/86 -, DÖV 1988 S. 516 = GemHH
1988 S. 157). Für die Möglichkeit der auf den einzelnen Ortsteils beschränkten
Abrechnung ist dabei, wie der Senat in einem Beschluss vom 15. Mai 1997 (5 N
1460/96, Versorgungswirtschaft 1998 S. 84) klargestellt hat, vorausgesetzt, dass
eine vergleichbare beitragsfähige Erneuerung auch in den anderen Ortsteilen
stattfinden und abzurechnen sein wird. Die "ortsteilsbezogene" Abrechnung stellt
sich - so gesehen - als eine "abschnittsweise Abrechnung" dar. Bei "singulären"
Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen am Einrichtungsbestand eines
einzelnen Ortsteils mit ortsteilübergreifend verbessernder Wirkung scheidet eine
solche Abrechnung aus. Die von der Antragsgegnerin praktizierte ortsteilbezogene
Abrechnung dürfte danach nicht zulässig sein. Die streitige Erneuerung des
Ortsteilnetzes der Kerngemeinde wird durchgeführt, um den als Folge der
Vernetzung mit anderen Entwässerungsgebieten innerhalb der Gemeinde
hinzukommenden Abwasseranfall aus den fraglichen Gebieten bewältigen und das
gesamte Abwasser der gemeinsamen Kläranlage bzw. den im Verlauf des
Hauptsammlers eingerichteten Entlastungsbauwerken zuführen zu können. Die
verbessernde Wirkung der Maßnahme kommt mithin sämtlichen Anliegern des
Systems zugute, insbesondere auch den Anliegern derjenigen Ortsteile, die an das
zu erneuernde Ortsteilnetz der Kerngemeinde und über dieses Netz wiederum an
die Kläranlage angebunden sind. Die Maßnahme ist auch singulärer Natur, denn
sie ermöglicht und verbessert als solche das Funktionieren des aus mehreren
Leitungsnetzen zusammengesetzten Leitungssystems. Vergleichbarer
Maßnahmen in den anderen Ortsteilen bzw. Entwässerungsgebieten bedarf es
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Maßnahmen in den anderen Ortsteilen bzw. Entwässerungsgebieten bedarf es
nicht; sie sind deshalb auch nicht vorgesehen.
Werden im vorliegenden Fall die leitungsmäßig erschlossenen Flächen der anderen
Entwässerungsgebiete in die Abrechnung der streitigen Baumaßnahme mit
einbezogen, so hat das eine Erhöhung des erziehbaren Beitragsaufkommens zur
Folge. Es fragt sich dann, ob der in der Entwässerungssatzung der
Antragsgegnerin festgelegte Erneuerungsbeitragssatz von 3,50 DM je qm
Grundstücksfläche und 1,-- DM je qm Geschossfläche nicht zu einer Überdeckung
führt. Legt man die von der Antragsgegnerin im Klageverfahren VG Kassel 6 E
2211/96 (2) überreichte "Globalberechnung" zugrunde, so ist das - jedenfalls bei
summarischer Überprüfung - nicht der Fall. Die Antragsgegnerin beziffert in dieser
Berechnung den voraussichtlichen Gesamtaufwand auf 5,92 Millionen DM. Nach
Abzug der Zuschüsse (2,86 Millionen DM) verbleibt ein anderweitig nicht gedeckter
Aufwand von 3,2333 Millionen DM Für das Gebiet der Kerngemeinde ergibt sich ein
Beitragsaufkommen von 1,634 Millionen DM. Der danach verbleibende Fehlbetrag
von rund 1,6 Millionen DM ist so hoch, dass auch das hinzukommende
Beitragsaufkommen aus den anderen Entwässerungsgebieten, deren belastbare
Gesamtfläche eher kleiner ist als die belastbare Fläche in der Kerngemeinde, keine
Überdeckung wird auslösen können. Von der Einholung einer verbesserten
Globalberechnung schon im vorliegenden Eilverfahren kann bei dieser
Ausgangslage abgesehen werden. Ihre Vorlage zum Zwecke einer abschließenden
Überprüfung kann dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Da sich aus den genannten Gründen im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Antragstellers zu Vorausleistungen auf den
künftigen Abwassernetzbeitrag ergeben, ist die Aussetzungsentscheidung des
Verwaltungsgerichts abzuändern und der Aussetzungsantrag abzulehnen. Als
unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des gesamten
Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das
Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13, 14 (analog) GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.