Urteil des HessVGH vom 14.03.2017

VGH Kassel: nachbar, befreiung, ausnahme, quelle, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, höchstzahl, gewährleistung, belichtung

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OS IV 99/66
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Entscheidet das Gericht anstatt zunächst über den Hauptantrag eines Klägers allein
über seinen hilfsweise gestellten Antrag, dann hat es die Entscheidung über den
Hauptantrag im Sinne von § 120 VwGO übergangen.
2. a) Der § 34 BBauG hat hinsichtlich des darin enthaltenen Verbots der Überschreitung
der Zahl der zulässigen Vollgeschosse auch nachbarschützenden Charakter.
b) Gestattet eine Baugenehmigung eine Überschreitung der nach § 34 BBauG
erlaubten Höchstzahl der zulässigen Vollgeschosse, so ist der Nachbar in seinen
Rechten verletzt, soweit er dadurch einen Nachteil erleidet und soweit von dem Verbot
der Überschreitung keine Ausnahme und keine Befreiung zulässig sind. Ein Nachteil für
den Nachbarn liegt insbesondere dann vor, wenn ihm eine Bebauung seines
Grundstücks, die ohne die Überschreitung rechtlich möglich wäre, rechtlich unmöglich
gemacht wird.
3. Der § 34 BBauG hat hinsichtlich der darin enthaltenen Regelungen über die
Grundflächenzahl, die Geschossflächenzahl und die Baumassenzahl keinen
nachbarschützenden Charakter.
4. a) Der § 25 Abs. 1 HBO hat nachbarschützenden Charakter.
b) Gestattet eine Baugenehmigung einer Unterschreitung der nach § 25 Abs. 1 HBO
gebotenen Abstände, so ist der Nachbar in seinen Rechten verletzt, soweit von dem
Verbot der Unterschreitung keine Befreiung gewährt werden kann.
5. Der § 25 Abs. 2 Satz 1 HBO hat hinsichtlich der darin enthaltenen Gewährleistung der
Besonnung, Belichtung und Belüftung der Grundstücke - jedenfalls über das in § 25 Abs.
4 Nr. 1 b enthaltene Verbot der Überschreitung des Lichteinfallwinkels von 45 Grad
hinaus - keinen nachbarschützenden Charakter.
6. a) Der § 25 Abs. 2 Sätze 1 und 3 HBO hat hinsichtlich des Gebots der
Berücksichtigung der rechtlich möglichen Bebauung des Nachbargrundstücks
nachbarschützenden Charakter.
b) Gestattet eine Baugenehmigung eine Unterschreitung der nach § 25 Abs. 2 Sätze 1
und 3 HBO gebotenen Abstände, so ist der Nachbar in seinen Rechten verletzt, soweit
ihm dadurch eine Bebauung seines Grundstücks, die ohne die Unterschreitung rechtlich
möglich wäre, rechtlich unmöglich gemacht wird, und soweit von dem Verbot der
Unterschreitung keine Ausnahme und keine Befreiung zulässig sind.
7. Der § 25 Abs. 3 HBO hat keinen nachbarschützenden Charakter.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.