Urteil des HessVGH vom 02.10.1995

VGH Kassel: aufenthaltserlaubnis, einreise, visum, abschiebung, eltern, ausreise, ausländer, anerkennung, verfügung, zustellung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
12. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 UE 352/95
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 16a Abs 1 GG, § 8 Abs
1 Nr 1 AuslG 1990, § 9 Abs
1 Nr 1 AuslG 1990, § 55
AsylVfG 1992, § 63 AsylVfG
1992
(Versagungsgrund der Einreise ohne Visum nach AuslG
1990 § 8 Abs 1 Nr 1 im Falle einer Einreise zwecks
Asylbeantragung; Petitionsverfahren begründet kein
Bleiberecht)
Tatbestand
Der am 5. März 1964 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste
im Juli 1990 nach Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als
Asylberechtigter. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. Mai 1991 abgelehnt. Daraufhin
drohte die Beklagte dem Kläger mit Verfügung vom 13. September 1991 die
Abschiebung für den Fall an, daß dieser nicht binnen eines Monats nach Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Ablehnung des Asylantrags Deutschland verlassen habe. Die
gegen beide Bescheide erhobene Klage wurde mit rechtskräftig gewordenem Urteil
des VG Kassel vom 14. September 1992 (4 E 9433/91) abgewiesen.
Auf die Aufforderung der Beklagten vom 1. Dezember 1992, nunmehr bis
spätestens 1. Januar 1993 auszureisen, teilte der Kläger mit Schriftsatz seines
Bevollmächtigten vom 21. Dezember 1992 mit, er habe am 27. November 1992
die Ehe mit der türkischen Staatsangehörigen geschlossen und die Hochzeitsfeier
sei für Ende Januar 1993 in Kassel geplant. Daraufhin setzte die Ausländerbehörde
eine letztmalige Ausreisefrist zur Vermeidung der Abschiebung bis zum 7. Februar
1993. Der Kläger reiste jedoch nicht aus, sondern beantragte eine
Aufenthaltsgenehmigung zur Familienzusammenführung.
Diesen Antrag lehnte die Ausländerbehörde der Beklagten mit Verfügung vom 15.
Februar 1993 ab und drohte dem Kläger die Abschiebung in sein Heimatland an,
sofern er nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Verfügung ausgereist
sein sollte. Zur Begründung ist ausgeführt, der Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung stehe der zwingende Versagungsgrund des § 8 Abs. 1
Nr. 1 AuslG entgegen, da der Kläger als Negativstaater ohne die erforderliche
Aufenthaltsgenehmigung in der Form des Visums eingereist sei. Ein
Befreiungstatbestand liege nicht vor. Ein Ausnahme könne gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1
AuslG nicht zugelassen werden, weil der Kläger als türkischer Staatsangehöriger
uneingeschränkt visumspflichtig sei. Im übrigen seien für den Kläger trotz der nach
der Einreise geschlossenen Ehe nicht die Voraussetzungen für einen
Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung entstanden. Seine
Ehefrau sei nach Erreichen der Volljährigkeit eingereist und besitze aufgrund § 22
AuslG eine befristete Aufenthaltserlaubnis, weil sowohl sie selbst als auch ihre
Eltern auf die Herstellung der Familieneinheit in Kassel angewiesen seien. Ein von
dem Zusammenleben mit den Eltern unabhängiges Aufenthaltsrecht könne sie
erst erhalten, wenn sie mindestens vier Jahre oder bei einem etwaigen Härtefall
drei Jahre mit den Eltern zusammengelebt habe. Deshalb besitze sie noch nicht
die gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 AuslG für den Ehegattennachzug geforderte
Aufenthaltserlaubnis ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck. Da sie
im Zeitpunkt der Einreise bereits volljährig gewesen sei, gehöre sie zur ersten
Generation, und deshalb bestünde ein Rechtsanspruch auf Ehegattennachzug nur,
wenn sie eine Aufenthaltsberechtigung besäße.
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Der hiergegen beantragte einstweilige Rechtsschutz wurde dem Kläger versagt,
weil die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nicht zu beanstanden sei (VG Kassel,
28.04.1993 - 4/3 G 629/93 -); die Beschwerde blieb erfolglos (Hess.VGH,
29.07.1993 - 12 TG 1377/93 -).
Den rechtzeitig eingelegten Widerspruch hat das Regierungspräsidium Kassel mit
Bescheid vom 14. Juni 1993 zurückgewiesen und ergänzend ausgeführt, der
Versagung der Aufenthaltserlaubnis stünden auch das Niederlassungsabkommen
zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik, Art. 12 des
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei und der Beschluß Nr. 1/80 des
Assoziationsrats EWG/Türkei nicht entgegen.
Mit der hiergegen am 8. Juli 1993 erhobenen Klage hat der Kläger zusätzlich
geltend gemacht, die Familie verfüge über ausreichenden Wohnraum und seine
Ehefrau beziehe ein Nettoeinkommen von etwa 1.300 DM.
Er hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des ausländerbehördlichen Bescheids
vom 15. Februar 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
des Regierungspräsidiums vom 14. Juni 1993
zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die angegriffenen Bescheide beantragt,
die Klage abzuweisen.
Während des Klageverfahrens wurde die Aufenthaltserlaubnis für die Ehefrau des
Klägers am 8. Februar 1994 für zwei Jahre verlängert. Am 20. April 1994 wurde das
gemeinsame Kind geboren.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22. Dezember
1994 abgewiesen und dazu ausgeführt, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 18 Abs. 1 AuslG scheitere daran, daß der Kläger ohne erforderliches Visum
und damit unerlaubt eingereist sei. Die Einreise eines Asylbewerbers ohne
erforderliches Visum stehe nur dann nicht der Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung entgegen, wenn eine Ausnahme nach § 9 Abs. 1 AuslG
vorliege, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG gegeben seien
oder wenn einer der gesetzlich geregelten Ausnahmefälle der §§ 30 Abs. 3 bis 5
oder 100 AuslG eingreife. Da der Kläger ohne Visum eingereist sei, müsse er
zunächst die Bundesrepublik Deutschland verlassen und die Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung vom Ausland aus beantragen. Auch die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Nr. 1
DVAuslG lägen nicht vor, da sich der Kläger weder rechtmäßig noch geduldet im
Bundesgebiet aufhalte. Darüber hinaus habe er auch nicht durch Eheschließung im
Bundesgebiet einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung erworben. Ihm sei auch keine Aufenthaltsbefugnis nach §
30 Abs. 5 AuslG zu erteilen. Seiner freiwilligen Ausreise und der Abschiebung
stünden keine Hindernisse entgegen, die er nicht zu vertreten hätte. Seine
Abschiebung sei weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich und solle auch nicht
nach § 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG ausgesetzt werden. Der Kläger könne auch nicht
allein aufgrund der Schutzwirkungen des Art. 6 GG verlangen, unabhängig von den
geltenden ausländerrechtlichen Bestimmungen im Bundesgebiet verbleiben zu
dürfen. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 AuslG
scheitere daran, daß sich der Kläger nicht seit mindestens acht Jahren aufgrund
einer Aufenthaltsgestattung oder geduldet im Bundesgebiet aufhalte. Schließlich
könne er sich auch nicht mit Erfolg auf Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des
Assoziationsrats EWG/Türkei berufen.
Der Kläger hat gegen den ihm am 4. Januar 1995 zugestellten Gerichtsbescheid
am 30. Januar 1995 Berufung eingelegt und macht zusätzlich geltend, ihm könne
nach einem Zeitraum von etwa fünf Jahren nicht mehr vorgeworfen werden, daß er
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nach einem Zeitraum von etwa fünf Jahren nicht mehr vorgeworfen werden, daß er
seinerzeit im Frühsommer 1990 ohne Visum für einen Daueraufenthalt eingereist
sei. Zumindest müsse ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, sich mit einer
Vorabzustimmung der Ausländerbehörde ausgestattet bei der zuständigen
Botschaft in der Türkei zu melden, um sodann wieder nach Deutschland
einzureisen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Gerichtsbescheids des
Verwaltungsgerichts Kassel vom 22. Dezember 1994 und Aufhebung
des ausländerbehördlichen Bescheids vom 15. Februar
1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums
vom 14. Juni 1993 zu verpflichten,
ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat auf Anfrage mitgeteilt, über die im Dezember 1993 eingelegte Petition des
Klägers sei bisher nicht entschieden und der weitere Aufenthalt des Klägers werde
durch Verlängerung der Ausreisefrist ermöglicht. Die Aufenthaltserlaubnis der
Ehefrau des Klägers sei bis 8. Februar 1996 verlängert worden, obwohl die
Voraussetzungen hierfür nach § 22 AuslG entfallen seien und die Ehefrau noch
kein eigenständiges Aufenthaltsrecht besitze. Es sei übersehen worden, daß sie
seit 27. November 1992 verheiratet sei und nicht mehr mit ihren Eltern
zusammenlebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakten 12 UE 352/95 und 12 TG 1377/93 und auf die den Kläger und
seine Ehefrau betreffenden Behördenakten der Ausländerbehörde der Beklagten
(2 Bände) Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist fristgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig
(§§ 84 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1, 124 VwGO), aber nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen; denn die Ablehnung
des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zum Zwecke der
Familienzusammenführung und die Abschiebungsandrohung sind rechtmäßig und
verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
Dabei ist hinsichtlich der Verpflichtungsklage auf den Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung im Berufungsverfahren abzustellen und demzufolge die derzeitige
Fassung des Ausländergesetzes (zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.1994,
BGBl. I S. 3186) und der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
(zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.07.1995, BGBl. I S. 905) sowie die
gegenüber den angegriffenen Behördenbescheiden geänderte Sachlage, vor allem
hinsichtlich der aufenthaltsrechtlichen Stellung der Ehefrau des Klägers,
zugrundezulegen.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend begründet, daß dem Kläger eine
Aufenthaltsgenehmigung nicht erteilt werden kann; insoweit wird auf die Gründe
des angegriffenen Gerichtsbescheids Bezug genommen (§ 130b VwGO). Im
Hinblick auf das Vorbringen des Klägers werden die maßgeblichen Gesichtspunkte
wie folgt ergänzt und zusammengefaßt:
Dem Kläger darf eine Aufenthaltsgenehmigung schon deshalb nicht erteilt werden,
weil er ohne erforderliches Visum eingereist ist; denn die Aufenthaltsgenehmigung
wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem
Ausländergesetz versagt, wenn der Ausländer ohne erforderliches Visum
eingereist ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Als der Kläger im Juli 1990 in das
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eingereist ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Als der Kläger im Juli 1990 in das
Bundesgebiet einreiste, unterlag er als türkischer Staatsangehöriger der
uneingeschränkten Visumspflicht (§ 2 Abs. 3 AuslG 1965 i.V.m. § 1 Abs. 2 DVAuslG
i.d.F. der Bekanntmachung vom 29.06.1976, BGBl. I S. 1717, zuletzt geändert
durch Art. 1 § 102 Abs. 1 Gesetz vom 09.07.1990, BGBl. I S. 1354). Der Kläger war
auch nicht etwa deshalb von der Verpflichtung zur Einholung der
Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise befreit, weil er um Asyl nachgesucht und
seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragt hat. Ungeachtet der Frage, ob
seine Einreise mit Rücksicht auf den Asylantrag als erlaubt oder als unerlaubt zu
gelten hat und ob er ohne Visum an der Grenze zurückgewiesen werden dürfte,
war ein Sichtvermerk erforderlich im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Wie das
Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, besteht für eine abweichende
Behandlung auch im Hinblick auf den Schutz politisch Verfolgter nach Art. 16 a GG
bzw. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. kein Bedürfnis (vgl. dazu insgesamt Fraenkel,
Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 46; Kanein/Renner,
AuslR, 6. Aufl., 1993, § 8 AuslG RdNr. 7; Hailbronner, AuslR, § 8 AuslG Rdnr. 15 ff.).
Asylbewerber genießen an der Grenze eine Sonderbehandlung (nicht §§ 58, 60
AuslG, sondern § 18 AsylVfG ist auf sie anwendbar) und erhalten nach
Antragstellung eine Aufenthaltsgestattung (§§ 55, 63 AsylVfG). Wer aufgrund
seines Asylantrags als Asylberechtigter anerkannt wird, hat gemäß § 68 Abs. 1
AsylVfG einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Wenn das Asylgesuch
abgelehnt wird, sollen Ausländer nur dann eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten,
wenn sie die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 bis 5 oder des § 100 AuslG oder
des § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG erfüllen.
Da der Kläger bei der Einreise im Juli 1990 unbestritten keinen Sichtvermerk besaß
und seine Visumspflicht nicht nur auf dem Zweck oder der Dauer des
beabsichtigten Aufenthalts beruhte, darf ihm die Ausländerbehörde auch nicht
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG abweichend von dem Verbot des § 8 Abs. 1 Nr. 1
AuslG eine Aufenthaltsgenehmigung erteilen. Unabhängig davon könnte der
Kläger auch nicht im Rechtswege eine Verpflichtung der Beklagten erreichen, von
dieser Ausnahmemöglichkeit Gebrauch zu machen; denn der Kläger kann vor
seiner Ausreise einen Rechtsbehelf nur darauf stützen, daß der Versagungsgrund
des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht vorliegt (§ 71 Abs. 2 Nr. 1 AuslG). Dem Kläger darf
also grundsätzlich eine Aufenthaltsgenehmigung vor seiner Ausreise auch dann
nicht erteilt werden, wenn er offensichtlich einen Rechtsanspruch hierauf besitzt.
Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es auf die Länge der inzwischen
abgelaufenen Zeit nicht an. Die Voraussetzungen für die in Betracht kommenden
Ausnahmen erfüllt er nicht.
Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG kann ein Ausländer die Aufenthaltserlaubnis zum
Zwecke des Familiennachzugs im Sinne von § 17 Abs. 1 AuslG nach der Einreise
einholen, wenn er sich rechtmäßig oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und
nach seiner Einreise durch Eheschließung im Bundesgebiet einen gesetzlichen
Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Der Kläger hält sich
weder rechtmäßig noch geduldet im Bundesgebiet auf, da er nach Erlöschen der
Aufenthaltsgestattung infolge rechtskräftiger Ablehnung seines Asylgesuchs über
kein Aufenthaltsrecht mehr verfügt. Seine danach bestehende
Ausreiseverpflichtung wird nicht dadurch berührt, daß er inzwischen die Ehe mit
einer türkischen Staatsangehörigen geschlossen, die Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung beantragt und eine Petition beim Hessischen Landtag
eingereicht hat. Insbesondere verschafft ihm das noch anhängige
Petitionsverfahren kein gesetzliches Aufenthalts- oder Bleiberecht (vgl. Hess. VGH,
27.07.1995 - 12 TG 2342/95 -; VG Darmstadt, 09.05.1994 - 7 G 618/94 -, insoweit
bestätigt durch Hess. VGH, 15.08.1994 - 12 TG 2081/94 -) und verfügt er über
keine Duldung; von seiner Abschiebung wird nur seit langem aus verschiedenen
Gründen tatsächlich abgesehen. Im übrigen hätte er durch die Eheschließung im
Bundesgebiet einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nur dann erworben, wenn seine Ehefrau Deutsche wäre (vgl. §
23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) oder die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 AuslG erfüllte.
Dies ist aber nicht der Fall, weil seine Ehefrau Türkin ist, eine befristete
Aufenthaltserlaubnis, nicht jedoch eine Aufenthaltsberechtigung besitzt (vgl. § 18
Abs. 1 Nr. 1 AuslG), nicht als Asylberechtigte anerkannt ist (vgl. Nr. 2), die Ehe
nicht schon bei der Einreise des Klägers bestanden hat (vgl. Nr. 3) und die Ehefrau
des Klägers weder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis noch eine
Aufenthaltsberechtigung besitzt (vgl. Nr. 4).
Dem Kläger kann auch keine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, für die eine
weitere Abweichung von dem Verbot des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG zugelassen ist. Da
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weitere Abweichung von dem Verbot des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG zugelassen ist. Da
sein Asylantrag unanfechtbar abgelehnt ist, darf ihm allerdings eine
Aufenthaltsbefugnis nur nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG erteilt werden
(§ 30 Abs. 5 AuslG). Seiner freiwilligen Ausreise oder seiner Abschiebung stehen
aber keine Hindernisse entgegen, die er nicht zu vertreten hat, und im übrigen
sind auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 55
Abs. 2 AuslG ersichtlich (§ 30 Abs. 3 AuslG). Wie das Verwaltungsgericht bereits
zutreffend ausgeführt hat, steht der Abschiebung des Klägers auch unter dem
Gesichtspunkt des Schutzes von Ehe und Familie kein zwingendes Hindernis
entgegen, solange er die gesetzlichen Voraussetzungen des Familiennachzugs
nicht erfüllt; denn gegen deren Verfassungsmäßigkeit bestehen zumindest
insoweit keine Bedenken, als sie hier einschlägig sind. Schließlich kommt für den
Kläger auch keine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG in Betracht. Er ist
zwar seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig, besitzt aber keine
Duldung.
Schließlich kann ihm auch nach § 100 Abs. 1 AuslG keine Aufenthaltsbefugnis
erteilt werden, da er sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen
Ausländergesetzes am 1. Januar 1991 nicht bereits acht Jahre aufgrund einer
Aufenthaltsgestattung oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Der Versagung der Aufenthaltsgenehmigung stehen letztendlich auch nicht Art. 6
oder 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei entgegen. Der
Kläger ist nämlich nicht selbst als Arbeitnehmer tätig und hat keine Erlaubnis zum
Familiennachzug erhalten.
Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, für die es auf die Sach-
und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids ankommt,
bestehen keine Bedenken, da sie den Bestimmungen der §§ 49, 50 AuslG
entspricht.
Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, ihm sei zumindest eine
Vorabzustimmung für ein Visum zu erteilen, kann dies der Berufung nicht zum
Erfolg verhelfen. Denn ein dahingehendes Begehren ist nicht Gegenstand des
Berufungsverfahrens, weil der Kläger eine Vorabzustimmung nicht bei der
Ausländerbehörde beantragt und deshalb weder die Ausländerbehörde noch das
Verwaltungsgericht hierüber entschieden haben. Im übrigen hat die Erörterung in
der mündlichen Verhandlung ergeben, daß es an der Grundlage für die Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis zumindest deshalb fehlt, weil der Lebensunterhalt nicht
gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG gesichert ist.
Die Entscheidungen über die Kosten des Berufungsverfahrens, die vorläufige
Vollstreckbarkeit und die Nichtzulassung der Revision folgen aus § 154 Abs. 2
VwGO, § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO und § 132 Abs. 2
VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats
nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist
beim
Hessischen Verwaltungsgerichtshof
Brüder-Grimm-Platz 1
34117 Kassel
durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule
einzulegen; juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können
sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt
vertreten lassen. Die Beschwerde muß die Entscheidung bezeichnen, die
angefochten werden soll.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser
Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Hessischen
Verwaltungsgerichtshof einzureichen. In der Begründung muß entweder
- die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden
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oder
- die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der
obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
bezeichnet werden, wenn geltend gemacht wird, von ihr werde in der in dem
vorliegenden Verfahren ergangenen Entscheidung abgewichen und die
Entscheidung beruhe auf dieser Abweichung,
oder
ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf dem die Entscheidung
beruhen kann.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.