Urteil des HessVGH vom 16.07.2001

VGH Kassel: versetzung, einstellung des verfahrens, umzug, befreiung, anfang, öffentlich, ausgleichszahlung, trennung, behörde, unmittelbarkeit

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
3. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 UE 4025/00
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 9 Abs 3 AFWoG
(Befreiung von der Fehlbelegungsabgabe -
Zusammenhang von Versetzung und
Dienstwohnungsbezug)
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Fehlbelegungsabgabe
nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung und der
Mietverzerrung im Wohnungswesen.
Er war als Polizeivollzugsbeamter beim Grenzschutz Lübeck beschäftigt und wurde
mit Wirkung zum 1. April 1992 zum Grenzschutzamt Frankfurt am Main versetzt.
Dort bezog er mit seiner Ehefrau am 1. November 1992 eine mit
Wohnungsfürsorgemitteln im Sinne von §§ 87 a und 111 des II. WoBauG geförderte
Mietwohnung in F .... Die Wohnung umfasste 63 qm. Für die Zeit, in der der Kläger
diese Wohnung bewohnte, nämlich in der Zeit vom 1. November 1992 bis Mitte
Juni 1994, war er von der Leistung der Fehlbelegungsabgabe für die Wohnung
befreit, da die Nutzung der Wohnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Versetzung des Klägers stand.
Im Juni 1994 bezog der Kläger eine ebenfalls mit öffentlichen Mitteln geförderte
Mietwohnung in F ..., die 103 qm umfasste. In diese Wohnung zog der Kläger
gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin und späteren Ehefrau sowie
deren Sohn. Ab dem 10. März 1995 wurde ein weiteres gemeinsames Kind
geboren. Die erste Ehe des Klägers wurde am 12. Oktober 1993 geschieden.
Mit Bescheid vom 27. September 1994 setzte die Oberfinanzdirektion für den
Zeitraum vom 16. Juni bis zum 30. Juni 1994 die vom Kläger zu entrichtende
Ausgleichszahlung für die Wohnung ... auf 77,00 DM monatlich und für den
Zeitraum ab 1. Juli 1994 bis zum 30. Juni 1996 auf 131,00 DM monatlich fest.
Der Kläger legte gegen den Bescheid Widerspruch ein und trug vor, die Befreiung
von der Verpflichtung zur Zahlung der Fehlbelegungsabgabe müsse auch für die
neue Wohnung gelten, denn insgesamt gelte sie für einen Zeitraum von drei
Jahren. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 1994 wurde die Festsetzung
der Fehlbelegungsabgabe für den Zeitraum vom 16. Juni bis zum 1. Juli 1994
aufgehoben. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen und ausgeführt,
der Bezug der neuen Wohnung stehe nicht mehr in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Versetzung des Klägers.
Gegen den Änderungsbescheid vom 22. November 1994, gemäß einem
Aktenvermerk am 23. November 1994 abgesandt, der die Höhe der monatlichen
Abgabe auf 131,00 DM ab 01.07.1994 bis 30.06.1996 festsetzte, hat der Kläger
mit Schreiben vom 13. Dezember 1994, bei Gericht am 14. Dezember 1994
eingegangen, Klage erhoben und vorgetragen, die erste Wohnung in der ... sei von
Anfang an zu klein gewesen. Deshalb stehe der Bezug der größeren Wohnung in
der straße in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Versetzung. Er habe von
Anfang an beabsichtigt, mit seiner Lebensgefährtin und deren Kind in einer
größeren Wohnung zu wohnen. Er habe bis zum Sommer 1994 in der ersten
Wohnung gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und deren Kind gewohnt. Die
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Wohnung gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und deren Kind gewohnt. Die
erste Wohnung sei aber für ihn nur eine Zwischenlösung gewesen.
Nachdem die Beklagte am 19. Mai 1995 einen weiteren Änderungsbescheid
erlassen hatte, wonach der Kläger für die Zeit vom 1. März 1995 bis zum 30. Juni
1996 keine Ausgleichszahlungen zu leisten habe, da sein Einkommen die
Einkommensgrenze nicht überschreite, hat der Kläger beantragt,
den Leistungsbescheid der Oberfinanzdirektion F vom 27. September 1994 in
der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. November 1994 sowie des
Änderungsbescheides vom 19. Mai 1995 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er sich auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid
bezogen und ausgeführt, die Befreiung von der Leistung der Abgabe komme für
den Umzug in die zweite Wohnung nicht in Betracht, da diese aus privaten
Gründen bezogen worden sei.
Mit Urteil vom 27. Oktober 1998 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main --
neben einer Einstellung des Verfahrens nach übereinstimmenden
Erledigungserklärungen hinsichtlich des zunächst streitigen Zeitraums vom 1.
März bis 30. Juni 1995 -- den Bescheid des Beklagten vom 27. September 1994 in
der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. November 1994 und des
Änderungsbescheides vom 19. Mai 1995 aufgehoben und zur Begründung
ausgeführt, der Kläger habe den Wohnungswechsel aus wichtigem Grund
vorgenommen. Es sei Verwaltungspraxis, dass ein Wohnungswechsel jedenfalls
dann nicht zum Wegfall der Befreiung führe, wenn die zunächst bewohnte
Wohnung mit erheblichen Mängeln belastet oder ein Wechsel wegen
Familiengründung oder Vergrößerung erforderlich würde. Der Fall des Klägers sei
diesen Fällen gleich zu stellen.
Gegen das dem Beklagten am 25. November 1998 zugestellte Urteil hat er mit
Schreiben vom 14. Dezember 1998, bei Gericht am 21. Dezember 1998
eingegangen, einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und ausgeführt,
zwischen dem zweiten Wohnungsbezug und der Versetzung bestehe kein
unmittelbarer Zusammenhang mehr. Insoweit bestünden ernsthafte Zweifel an
der Richtigkeit des Urteils.
Mit Beschluss vom 14. Dezember 2000 -- 3 UZ 99/99 -- hat der Senat die
Berufung zugelassen.
Auf entsprechende Anfrage des Gerichts teilte die Frankfurter
Siedlungsgesellschaft mbH, die Vermieter der Wohnung in der ... war, mit, der
Mietvertrag für diese Wohnung sei von der ersten Ehefrau des Klägers mit
abgeschlossen worden. Die Ehefrau sei am 29. November 1993 aus dem
Mietverhältnis entlassen worden. Zum 22. Dezember 1993 sei die jetzige zweite
Ehefrau des Klägers in die Wohnung eingezogen.
Der Beklagte beantragt unter Berufung auf den fehlenden unmittelbaren
Zusammenhang des zweiten Umzugs mit der Versetzung,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 1998 --
10 E 3802/94 (2) -- aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger stellt keinen Antrag, trägt jedoch vor; die Wohnung in der Straße sei
von Anfang zu klein gewesen. Seine Ehe sei durch den Umzug in die Brüche
gegangen, da seine Ehefrau die Trennung von ihrem sozialen Umfeld nicht
vertragen habe. Er sei damals auch nicht auf den Verlust der Befreiung von der
Entrichtung der Fehlbelegungsabgabe hingewiesen worden. Die Wohnung in der
Straße habe darüber hinaus Mängel gehabt; sie sei nämlich nur mit Kohleöfen
ausgestattet gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behördenakte sowie die Gerichtsakte
Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung war.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet über die Berufung des Beklagten durch Beschluss gemäß §
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Der Senat entscheidet über die Berufung des Beklagten durch Beschluss gemäß §
130 a Satz 1 VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche
Verhandlung nicht für erforderlich hält. Zu der beabsichtigten Vorgehensweise sind
die Prozessbeteiligten angehört worden.
Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger zu Unrecht
grundsätzlich von der Verpflichtung zur Leistung der Fehlbelegungsabgabe nach
seinem Umzug in die Wohnung in der straße freigestellt, weil es zu Unrecht auch
für die Nutzung dieser Wohnung einen unmittelbaren Zusammenhang mit der
Versetzung festgestellt hat.
Mieter von öffentlich oder mit Wohnungsfürsorgedarlehen des Bundes geförderten
Wohnungen i.S. d. §§ 87 a und 111 II. WoBauG werden dadurch begünstigt, dass
ihre Miete auf die Kostenmiete begrenzt ist. Aufgrund des Gesetzes über den
Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) vom 22. Dezember
1981 (BGBl. I S. 1523, 1543) und des Hessischen Gesetzes zum Abbau der
Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (HessAFWoG) vom 25. Februar 1992
(GVBl. I S. 87) werden Mehrverdienende zu einem nach ihrem Einkommen
gestaffelten, von der Wohnungsgröße abhängigen Ausgleichsbetrag
herangezogen.
Gemäß § 9 Abs. 3 AFWoG erfolgt eine Freistellung von der Leistung der
Ausgleichszahlung für die Dauer von drei Jahren seit dem Bezug der Wohnung,
sofern die Nutzung der Wohnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Einstellung in den öffentlichen Dienst oder der Versetzung an den Dienstort steht.
Da der Kläger nach Frankfurt am Main versetzt worden ist, ist hinsichtlich des
Bezuges der ersten Wohnung in der Straße davon auszugehen, dass dieser
Umzug in unmittelbarem Zusammenhang mit der Versetzung des Klägers stand.
Dies gilt hingegen nicht mehr für den Umzug in die jetzt vom Kläger bewohnte
Wohnung in der straße.
Die Vorschrift des § 9 Abs. 3 AFWoG verlangt einen unmittelbaren Zusammenhang
mit der Versetzung an den Dienstort, der hinsichtlich dieser Wohnung nicht mehr
gegeben ist. Unmittelbarkeit des Zusammenhangs bedeutet neben der reinen
Kausalität eine zeitliche Verbindung zwischen der Versetzung und dem Bezug der
neuen Wohnung. Es wird insofern auch von einem gesteigerten ursächlichen
Zusammenhang gesprochen (vgl. Fischer-Dieskau, Pergande, Schwender,
Wohnungsbaurecht, Kommentar, § 9 AFWoG Anm. 4). So wird Unmittelbarkeit
beispielsweise abgelehnt, wenn der Angehörige des öffentlichen Dienstes sich
nach einer Versetzung zunächst überhaupt nicht um eine Bedienstetenwohnung
bemüht, sondern eine andere Wohnung angemietet hat, die er erst im Laufe der
Zeit aufgibt, um in eine Wohnung im Sinne von §§ 87 a und 111 des II. WoBauG
einzuziehen (ebenda). Ähnlich liegt der Fall, dass ein Angehöriger des öffentlichen
Dienstes, wie hier, zunächst in eine öffentlich geförderte Wohnung einzieht, sich
jedoch aus persönlichen Gründen nach etwa 1 1/2 Jahren zu einem Umzug in eine
größere und ebenfalls öffentlich geförderte Wohnung entschließt. Zwar kann
grundsätzlich auch bei einem zweiten Umzug ein unmittelbarer Zusammenhang
mit der Versetzung vorliegen, z.B. wenn die zunächst bezogene Wohnung
wohnungsbezogene Mängel aufweist und der Umzug wegen dieser Mängel erfolgt.
So liegt der Fall hier jedoch nicht. Der vom Kläger gerügte Umstand, die Wohnung
sei zu klein gewesen und habe nur Kohleöfen gehabt, stellt keinen solchen Mangel
dar. Denn diese Umstände waren dem Kläger bei Bezug der Wohnung bekannt
und stellen insoweit keine später erst bekannt gewordenen Mängel dar. Sie waren
auch nicht der Grund des Umzugs. Soweit der Kläger vorträgt, die Wohnung in der
Straße sei für seine damalige Lebensgefährtin und deren Kind zu klein gewesen, ist
dem entgegenzuhalten, dass er die Wohnung den Angaben des Vermieters
zufolge, zunächst nicht mit seiner damaligen Lebensgefährtin, sondern mit seiner
Ehefrau bewohnt hat. Nach den Unterlagen des Vermieters wurde die damalige
Lebensgefährtin erst mit Schreiben vom 22. Dezember 1993 in die Wohnung
aufgenommen.
Der Auszug des Klägers aus der zunächst bezogenen Wohnung stand nicht in
unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Versetzung, sondern in unmittelbarem
Zusammenhang mit einer Änderung der Lebensplanung und Trennung von seiner
ersten Ehefrau. Denn erst durch die Verbindung mit seiner zweiten Ehefrau und
deren Kind sowie später einem weiteren gemeinsamen Kind wurde die erste
Wohnung zu klein und ein Umzug notwendig. Das Gesetz will jedoch nach seiner
erkennbaren Zielsetzung solche Bediensteten befristet von der
Fehlbelegungsabgabe verschonen, die ihre Dienstwohnung nicht gänzlich aus
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Fehlbelegungsabgabe verschonen, die ihre Dienstwohnung nicht gänzlich aus
freien Stücken, sondern unter dem Druck einer Einstellung oder Versetzung
bezogen haben (vgl. Bay. VGH München, Urteil vom 14. Juni 1994, Az.: 24 B
93.3486, ZMR 1995, 90). Den weiteren Umzug in die straße hat der Kläger aus rein
privaten subjektiven Gründen vorgenommen. Er stand nicht mehr im
Zusammenhang mit seiner Versetzung. Der Kläger hat auch seinen Wunsch nach
einer größeren Wohnung nicht von Anfang an bei der Behörde deutlich gemacht,
wie er vorgetragen hat. Denn weder findet sich dazu etwas in den Behördenakten,
noch hat der Kläger dazu selbst etwas Schriftliches vorlegen können. Der Kläger ist
daher grundsätzlich nach Maßgabe seiner Einkommensverhältnisse zur Leistung
der Fehlbelegungsabgabe verpflichtet. Gegen die von der Behörde festgesetzten
Beträge ist er der Höhe nach nicht vorgegangen. Es bestehen auch keine
Anhaltspunkte dafür, dass insoweit Berechnungsfehler unterlaufen sind.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 GKG. Der Kläger hat
für acht Monate den Betrag von 131,00 DM zu zahlen. Der erstinstanzliche
Beschluss ist entsprechend abzuändern.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m.
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht
vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.