Urteil des HessVGH vom 14.03.2017

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
2. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OS II 35/64
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Zur Frage des Widerrufs der Zulassung zum Prozeßagenten auf dem Gebiet der
Sozialgerichtsbarkeit.
2. Auch ein ohne Widerrufsvorbehalt erteilter Verwaltungsakt kann dann widerrufen
werden, wenn die zur Zeit der Erteilung erforderlichen Voraussetzungen, die nach Sinn
und Zweck der Rechtsnorm während der ganzen Bestandsdauer vorliegen müssen,
später weggefallen sind.
3. Die AV RJM vom 23.3.1935 ist keine auf Grund damals gültiger gesetzlicher
Ermächtigung erlassene gesetzesergänzende RechtsVO; sie kann vielmehr nur als
gesetzesanwendende VO (VerwaltungsVO) angesehen werden und nach Art. 123 Abs. 1
GG nicht fortgelten.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.