Urteil des HessVGH vom 27.09.2006

VGH Kassel: leistungsfähigkeit, geschäftsführung, messung, berufliche erfahrung, elektronische veröffentlichung, öffentliches recht, ermächtigung, notkompetenz, satzung, berufsfreiheit

1
2
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 N 1388/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 13 Abs 1 BörsG 2002, §
29 S 3 BörsG 2002, § 94
WPapBörsO HE, § 39ff
WPapBörsO HE
(Verteilung der Aktienskontren des amtlichen und
geregelten Marktes)
Leitsatz
1. Der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz gebietet, dass die die Verteilung
der Aktienskontren bestimmenden Kriterien und deren Gewichtung eindeutig aus der
Börsenordnung hervorgehen.
2. Zuständig für die Ausfertigung der Börsenordnung ist die Geschäftsführung der
Börse.
3. Die Bekanntmachung der Börsenordnung durch Aushang im Börsensaal genügt
rechtsstaatlichen Anforderungen.
Tenor
Die §§ 39c bis 39s der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse in der am
20. Januar 2005 vom Börsenrat beschlossenen und mit Wirkung vom 1. Februar
2005 in Kraft gesetzten Fassung, geändert durch Beschluss des Börsenrates vom
9. März 2005 mit Wirkung vom 15. März 2005, sowie in der vom Börsenrat am 12.
September 2006 beschlossenen und mit Wirkung vom 15. September 2006 in
Kraft gesetzten Fassung – insoweit mit Ausnahme der Vorschrift des § 39q Abs. 2
der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse – werden für unwirksam
erklärt.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten
der Antragstellerin abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragstellerin ist ebenso wie die Beigeladenen zu 1) bis 10) eine für den
Präsenzhandel an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassene Skontroführerin.
Der Börsenrat der Antragsgegnerin erließ mit Beschluss vom 20.Januar 2005
umfangreiche Regelungen über das Verfahren und die inhaltlichen Kriterien bei der
Verteilung der Aktienskontren im amtlichen und geregelten Markt zum 1. Juli 2005
und in den nachfolgenden Zuteilungszeiträumen, die als §§ 39c - 39s in die
Börsenordnung eingefügt und am 1. Februar 2005 in Kraft gesetzt wurden um für
eine vollständige Neuverteilung zum 1. Juli 2005 eine Grundlage zu schaffen und
dem gesetzlichen Regelungsauftrag in § 29 Satz 3 BörsG nachzukommen. Mit
Beschluss des Börsenrates vom 9. März 2005 wurden Änderungen an der
Verteilungsregelung der §§ 39c – 39s BörsO mit Wirkung zum 15. März 2005
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
Verteilungsregelung der §§ 39c – 39s BörsO mit Wirkung zum 15. März 2005
vorgenommen. Die Satzungen wurden jeweils durch das Hessische
Wirtschaftsministerium genehmigt, durch die Geschäftsführung bzw. den
Vorsitzenden des Börsenrates ausgefertigt und durch Aushang im Börsensaal und
Veröffentlichung auf den Internetseiten der Antragsgegnerin bekanntgemacht.
Die Vorschrift des § 39 k BörsO lautet:
§ 39 k Zuordnung von Zuteilungspunkten
(1) Nach Abschluss der Bildung von Skontrogruppen ordnet die
Geschäftsführung den sich bewerbenden Skontroführern ein Guthaben in Höhe
von 100.000 Punkten (Zuteilungspunkte) zu.
(2) Die Gesamtzahl der allen bestehenden Skontroführern zuzuordnenden
Zuteilungspunkte beträgt mindestens 91.000 Punkte. Die Anzahl der einem
bestehenden Skontroführer zuzuordnenden Zuteilungspunkte ergibt sich
grundsätzlich auf Basis der Gesamtzahl der allen bestehenden Skontroführern
mindestens zuzuordnenden Zuteilungspunkte unter Berücksichtigung seines
Marktanteils und seiner fachlichen Leistung gemäß Absatz 4. Sofern auf diese
Weise auf einen einzelnen bestehenden Skontroführer weniger als 3.000
Zuteilungspunkte entfallen würden, werden diese Zuteilungspunkte diesem
Skontroführer nicht zugeordnet. Sofern auf diese Weise auf einen einzelnen
bestehenden Skontroführer mehr als 40.000 Zuteilungspunkte entfallen würden,
werden die diese Anzahl übersteigenden Zuteilungspunkte diesem Skontroführer
nicht zugeordnet. Die gemäß Satz 3 und 4 nicht zugeordneten Zuteilungspunkte
werden den übrigen bestehenden Skontroführern, welche von Maßnahmen gemäß
Satz 3 oder 4 nicht betroffen sind, anteilig unter Beachtung der vorgenannten
Obergrenze von 40.000 Zuteilungspunkten zugeordnet. Die Obergrenze von
40.000 Zuteilungspunkten gilt nicht nur für einzelne Skontroführer, sondern auch
für gemäß § 39 i Abs. 4 miteinander verflochtene Skontroführer.
(3) Ein Skontroführer, welchem gemäß Abs. 2 Satz 3 keine Zuteilungspunkte
zugeordnet wurden, gilt als neuer Skontroführer.
(4) Für die bestehenden Skontroführer werden die zuzuordnenden
Zuteilungspunkte gebildet aus der Summe der Bewertungspunkte auf Basis der
Bewertung ihres Marktanteils und ihrer bisherigen fachlichen Leistungsfähigkeit.
Für das Zuteilungsverfahren am 1. Juli 2005 stehen mindestens 68.250
Bewertungspunkte für die Berücksichtigung des Marktanteils (75 % der
Zuteilungspunkte) sowie mindestens 22.750 Bewertungspunkte für die
Berücksichtigung der fachlichen Leistungsfähigkeit (25 % der Zuteilungspunkte)
zur Verfügung.
a) Die Anzahl der Bewertungspunkte für den Marktanteil eines Skontroführers
werden auf der Grundlage der Messung des jeweiligen Orderbuchumsatzes
ermittelt. Für das Zuteilungsverfahren zum 1. Juli 2005 erfolgt die Messung des
Marktanteils für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004.
Für die hiernach folgenden Zuteilungsverfahren wird der Zeitraum, in welchem der
Marktanteil gemessen wird, den Skontroführern im Vorfeld der Messung bekannt
gegeben.
b) Die Anzahl der Bewertungspunkte für die fachliche Leistungsfähigkeit eines
Skontroführers werden auf der Grundlage der Messung der Qualität der
Skontroführung in Verbindung mit der Anzahl der jeweils zugewiesenen Skontren
ermittelt. Für das Zuteilungsverfahren zum 1. Juli 2005 erfolgt die Messung der
fachlichen Leistungsfähigkeit für den Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis zum 31.
März 2005. Für die hiernach folgenden Zuteilungsverfahren wird sowohl der
Zeitraum, in welchem die fachliche Leistungsfähigkeit eines Skontroführers
gemessen wird, als auch die dieser Messung zugrundeliegenden Kriterien den
Skontroführern im Vorfeld der Messung bekannt gegeben.
c) Für nach dem 1. Juli 2005 durchzuführende Zuteilungsverfahren kann die
Geschäftsführung weitere geeignete Kriterien für die Zuordnung der
Bewertungspunkte und deren Anteil an den gesamten Zuteilungspunkten
festlegen. Die für das Zuteilungsverfahren relevanten Kriterien und Anteile werden
den Skontroführern im Vorfeld bekannt gegeben.
(5) Die Geschäftsführung lässt bis zu drei neue Skontroführer nach
entsprechender Bewertung ihrer Befähigung für die Gruppe der neuen
13
14
15
16
17
entsprechender Bewertung ihrer Befähigung für die Gruppe der neuen
Skontroführer zu. Neuen Skontroführern werden jeweils 3.000 Zuteilungspunkte
zugeordnet, wenn sie aufgrund ihrer technischen, personellen und finanziellen
Ressourcen sowie ihrer sonstigen beruflichen Erfahrung die Prognose rechtfertigen,
dass sie bei einer künftigen Tätigkeit als Skontroführer in den ihnen zugewiesenen
Skontren eine fachliche Leistung erbringen, die mindestens dem Durchschnitt der
Leistung der bestehenden Skontroführer entspricht. Für bestehende
Skontroführer, welchen gemäß Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 keine
Zuteilungspunkte zugeordnet wurden, ist anstelle der Prognose gemäß Satz 2 auf
das jeweilige Ergebnis der Messung der fachlichen Leistungsfähigkeit abzustellen.
Sollten mehr als drei Skontroführer gemäß Satz 2 und Satz 3 die
Voraussetzungen für die Zuordnung von Zuteilungspunkten erfüllen, sind jeweils
3.000 Zuteilungspunkte auf die drei am besten geeigneten Skontroführer
zuzuordnen.
(6) Sollten die Zuteilungspunkte gemäß Absatz 5 nicht bzw. nicht vollständig
zugeordnet werden, sind die verbleibenden Zuteilungspunkte unter Beachtung der
Obergrenze von 40.000 Zuteilungspunkten anteilig auf diejenigen Skontroführer
zuzuordnen, welche von Maßnahmen gemäß Absatz 2 Satz 3 und 4 nicht betroffen
sind.
Die Börsengeschäftsführung führte daraufhin für den Zuteilungszeitraum ab dem
1. Juli 2005 das Verfahren nach den §§ 39c ff. Börsenordnung durch. Die
Antragstellerin kam dabei nicht zum Zuge, wohl aber die Beigeladenen zu 1) bis
10). Die betreffenden Entscheidungen wurden von der Antragstellerin im
Klagewege angefochten. Die Klageverfahren sind derzeit noch beim
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main anhängig.
Am 20. Mai 2005 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag
gestellt.
Zwischenzeitlich kam es zu mehreren Änderungen der Börsenordnung. Am 12.
September 2006 beschloss der Börsenrat der Frankfurter Wertpapierbörse eine
vollständige Neufassung der Börsenordnung mit Wirkung vom 15. September
2006. Diese wurde am 14. September 2006 durch das Hessische
Wirtschaftsministerium genehmigt und am gleichen Tage durch zwei
Geschäftsführer der Frankfurter Wertpapierbörse, die dazu durch den Börsenrat
ermächtigt worden waren, ausgefertigt. Die Bekanntmachung erfolgte beginnend
mit dem 15.September 2006 durch Aushang im Börsensaal und Veröffentlichung
auf den Internetseiten der Antragsgegnerin. Die Vorschrift des § 39 k BörsO blieb
unverändert.
Zur Begründung ihres Antrags führt die Antragstellerin aus, der Antrag sei
zulässig. Insbesondere sei die Antragstellerin antragsbefugt, da die sachwidrigen
und ungerechten Regelungen der §§ 39c ff. BörsenO ihr die Fortsetzung der
Tätigkeit als Skontroführerin unmöglich machten und damit einen erheblichen und
ungerechtfertigten Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG darstellten. Der Antragstellerin
könne auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden, da die
Außerkraftsetzung der Verteilungsregelung der Börsenordnung durchaus geeignet
sei, ihre Rechtsposition zu verbessern. Dies gelte auch hinsichtlich der bereits
vorgenommenen Verteilung. Entfalle nämlich deren Rechtsgrundlage, müsse die
Geschäftsführung der Antragsgegnerin aufgrund einer Notkompetenz, die sich aus
§ 29 Satz 1 BörsG oder aus § 39q Abs. 2 BörsenO ergebe, unverzüglich eine
Neuverteilung nach sachlich gerechtfertigten Kriterien vornehmen, wobei auf die
vorangegangenen Verteilungsvorschriften bzw. auf allgemeine
Verteilungsgrundsätze zurückgegriffen werden könne. Dem könne auch nicht
entgegengehalten werden, dass die Antragstellerin ohne die von ihr beanstandete
Berücksichtigung des Marktanteils mit Sicherheit ebenfalls leer ausgehen werde,
weil sie auch bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit von allen bestehenden
Skontroführern am Schlechtesten abgeschnitten habe. Dazu trägt die
Antragstellerin unter näherer Darlegung vor, dass die vorgenommene
Leistungsperformance an schwerwiegenden Mängeln leide. Die wesentlichen
Kriterien seien nicht in der Börsenordnung selbst geregelt, sondern dem freien
Belieben der Geschäftsführung überlassen worden. Sowohl bei der Festlegung der
Kriterien als auch bei der Bewertung im Einzelfall sei es zu zahlreichen Fehlern
gekommen, die von der Antragsgegnerin teilweise selbst eingeräumt worden
seien. Dies habe zu einer erheblichen Verfälschung des tatsächlichen
Leistungsbildes zu Lasten der Antragstellerin geführt, zumal deren besondere
Situation (Zuteilung von überwiegend umsatzschwachen Skontren) nicht
18
19
20
21
22
23
Situation (Zuteilung von überwiegend umsatzschwachen Skontren) nicht
hinreichend berücksichtigt worden sei. Im Rahmen einer Neuverteilung müsse
daher eine neuerliche, ordnungsgemäße Leistungsperformance durchgeführt
werden. Auch die bereits erlassenen Zuteilungsbescheide zu Gunsten der
Beigeladenen 1) bis 10) stünden einer Neuverteilung nicht entgegen, da diese
Bescheide jederzeit zurückgenommen werden könnten und zudem mit
Widerrufsvorbehalten versehen seien. Auf der anderen Seite könne die
Antragstellerin nicht auf die Beantragung von Individualrechtsschutz gegen diese
Zuteilungsbescheide verwiesen werden, weil ein Normenkontrollverfahren schon
aufgrund seiner weitergehenden Rechtskraftwirkung für und gegen alle von der
aufzuhebenden Regelung Betroffenen einen gegenüber einer Inzidentkontrolle
unabhängigen Rechtsbehelf darstelle.
Der Antrag sei auch begründet.
Die angegriffenen Bestimmungen litten bereits an formellen Mängeln, da sie nicht
vom zuständigen Organ - dem Vorsitzenden des Börsenrates - ausgefertigt
worden seien. Eine Heilung dieses Mangels durch die nachträgliche Ausfertigung
durch das zuständige Organ sei nicht erfolgt. Aufgrund des Zeitablaufs und der
zwischenzeitlich eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage sei ein
erneuter Beschluss des Börsenrates erforderlich gewesen.
Die angegriffenen Regelungen der Börsenordnung stünden auch inhaltlich in
mehrerlei Hinsicht nicht mit höherrangigem Recht in Einklang. Es fehle bereits an
einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für die von der Antragsgegnerin
getroffenen Regelungen. Die Regelung des § 29 Satz 3 BörsG sei
verfassungswidrig. Zwar könnten nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts Regelungen, die
die Berufsfreiheit beschränken, nicht nur durch den staatlichen Gesetzgeber oder
die vom Gesetzgeber ermächtigte staatliche Exekutive getroffen werden, sondern
innerhalb bestimmter Grenzen auch durch autonome und sachkundige
Körperschaften in Gestalt von Satzungen; führe dies jedoch zu einschneidenden
Eingriffen in das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG für abgelehnte Bewerber,
müsse die Festlegung der Auswahlkriterien in den Grundzügen in der gesetzlichen
Regelung selbst erfolgen. § 29 Satz 3 BörsG erfülle diese Anforderungen nicht, da
dort keinerlei inhaltliche Vorgaben für den Satzungsgeber enthalten seien,
sondern vielmehr die Festlegung der Auswahlkriterien ausschließlich dessen
Belieben überlassen bleibe. Erst recht könne § 29 Satz 3 BörsG keine
ausreichende Ermächtigung dafür darstellen, dass aufgrund der Regelung in § 39k
Abs. 2 Satz 3 BörsenO Skontroführer von ihrer bisherigen Tätigkeit gänzlich
ausgeschlossen würden, wenn sie weniger als 3.000 Zuteilungspunkte erreichten.
Dies stelle einen besonders weit reichenden und einschneidenden Eingriff in die
Berufsfreiheit dar und hätte daher einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung
bedurft. Gerade im vorliegenden Fall werde die Gefahr des Missbrauchs der
Satzungsgewalt offensichtlich.
§ 29 BörsG verleihe zudem nicht die Befugnis zu einer umfassenden Neuverteilung
sämtlicher Aktienskontren zum 1. Juli 2005. Hätte der Gesetzgeber ein solches
Ziel verfolgt, so hätte er eine einheitliche Befristung der Zuteilung sämtlicher an
den jeweiligen Wertpapierbörsen gehandelten Wertpapiere zum 30. Juni 2005
unmittelbar gesetzlich festgeschrieben.
Darüber hinaus habe der Gesetzgeber die materiellen Voraussetzungen für die
Zulassung von Skontroführern abschließend in § 26 BörsG geregelt. Die
Antragsgegnerin sei daher nicht befugt, durch die faktische Errichtung weiterer
Berufszugangsschranken in den vom Gesetzgeber abschließend geregelten
Bereich einzugreifen.
Des Weiteren seien die angegriffenen Verteilungsregelungen in der Börsenordnung
auch inhaltlich nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang zu bringen, da die dort
festgelegten Verteilungskriterien willkürlich und sachwidrig seien. Dies gelte
namentlich für das Kriterium "Marktanteil" und dessen ausschlaggebendes Gewicht
bei der Ermittlung des Punkteguthabens, welches wiederum entscheidend dafür
sei, ob überhaupt und ggf. in welchem Umfang einem Bewerber Skontren zugeteilt
werden könnten. Der auf der Grundlage des Gesamtumsatzes der geführten
Skontren (Orderbuchumsatz) ermittelte Marktanteil sei weder geeignet, eine
Aussage über die fachliche Leistungsfähigkeit eines Skontroführers zu treffen,
noch stelle er unter anderen objektiven und nachvollziehbaren Gesichtspunkten,
etwa der von der Antragsgegnerin angeführten fachlichen Eignung, ein taugliches
24
25
26
27
28
29
30
etwa der von der Antragsgegnerin angeführten fachlichen Eignung, ein taugliches
Kriterium dar. Insbesondere könne mit dem Orderbuchumsatz weder die berufliche
Erfahrung noch die Akzeptanz bei Publikum und Handel oder die Fähigkeit zur
Eingehung von erwünschten Eigengeschäften belegt werden. Erschwere bereits die
Anwendung und hohe Gewichtung des sachwidrigen Kriteriums "Marktanteil" in
unzumutbarer Weise den Zugang zur Tätigkeit eines Skontroführers, werde dies in
nicht hinnehmbarer Weise zusätzlich dadurch verschärft, dass bei Unterschreiten
eines Punktestandes von 3.000 Punkten keinerlei Zuteilung von Skontren erfolge.
Für einen derartig einschneidenden Eingriff gebe es keinerlei sachliche
Rechtfertigung, insbesondere könne in diesem Zusammenhang nicht die von der
Antragsgegnerin geltend gemachte Gefahr einer Zersplitterung der
Skontroführerschaft angeführt werden. Abgesehen davon, dass bei einer Zahl von
13 bisher tätigen Skontroführern keine Rede davon sein könne, dass im Interesse
eines reibungslos funktionierenden Präsenzhandels einem Nebeneinander einer
Vielzahl von kleinen und kleinsten Skontroführern entgegengewirkt werden müsse,
sei es auch bislang in der Praxis zu keinerlei Unzuträglichkeiten gekommen.
Schließlich verstoße § 39k Abs. 4 Buchstabe b BörsenO gegen den
Bestimmtheitsgrundsatz. Die Kriterien, an denen die fachliche Leistungsfähigkeit
der Skontroführer gemessen werden solle, seien in der Börsenordnung selbst nicht
geregelt. Die Veröffentlichungen der Geschäftsführung der Börse reichten insoweit
nicht aus, da § 29 Satz 3 BörsG den Erlass der Börsenordnung und damit auch
dieser Regelungen dem Börsenrat auferlege. Darüber hinaus seien die
Performancekriterien der Geschäftsführung nicht mit den Verhaltenspflichten eines
Skontroführers zu vereinbaren.
Die Antragstellerin beantragt,
die §§ 39c bis 39s der Börsenordung für die Frankfurter Wertpapierbörse in der
am 20. Januar 2005 vom Börsenrat beschlossenen und mit Wirkung vom 1.
Februar 2005 in Kraft gesetzten Fassung, geändert durch Beschluss des
Börsenrates vom 9. März 2005 mit Wirkung vom 15. März 2005, sowie in der vom
Börsenrat am 12. September 2006 beschlossenen und mit Wirkung vom 15.
September 2006 in Kraft gesetzten Fassung für unwirksam zu erklären,
hilfsweise
festzustellen, dass die Bestimmungen der Börsenordnung der Frankfurter
Wertpapierbörse über die Verteilung der Aktien-Skontren des amtlichen und
geregelten Marktes (§§ 39c bis 39s BörsO) in der Fassung vom 15. März 2005 und
vom 1. Januar 2006 nichtig waren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Normenkontrollantrag abzulehnen.
Sie hält den Normenkontrollantrag bereits für unzulässig. Der Antragstellerin fehle
die Antragsbefugnis. Sie könne sich insbesondere nicht auf ihr Grundrecht aus Art.
12 Abs. 1 GG berufen, da ihre eigene schlechte Leistungsfähigkeit es ausschließe,
dass sie bei Anwendung der von ihr selbst befürworteten Zuteilung alleine nach
dem Maßstab der fachlichen Leistung bei der Skontrenzuteilung berücksichtigt
worden wäre. Ihre Angriffe gegen die Messungen der fachlichen Leistungsfähigkeit
seien unsubstantiiert und träfen in der Sache nicht zu. Darüber hinaus begründe
die bloße Hoffnung, bei der Neuverteilung von Skontren berücksichtigt zu werden,
noch kein subjektives öffentliches Recht. Der Antragstellerin stehe auch kein
Rechtsschutzbedürfnis zur Seite, da ihr eine Außerkraftsetzung der
Verteilungsregelung der Börsenordnung nichts nutze. Vielmehr fehle es in diesem
Fall an einer Grundlage, überhaupt eine Verteilung von Skontren vornehmen zu
können. Die von der Antragstellerin angenommene Notkompetenz der
Geschäftsführung bestehe in diesem Zusammenhang nicht und könne
insbesondere nicht aus § 29 Satz 1 BörsG hergeleitet werden, der lediglich eine
Ausnahme von der Verpflichtung zur Beteiligung des Skontroführerausschusses
enthalte. Auch § 39q Abs. 2 BörsenO tauge nicht als Grundlage für eine
Notkompetenz der Geschäftsführung, da diese Vorschrift untrennbar mit der
Verteilungsregelung verbunden sei und daher im Fall der Unwirksamerklärung
dieser Vorschriften ebenfalls wegfiele. Da in diesem Fall die Aufstellung einer
neuen Verteilungsregelung und das sich daran anschließende
Verteilungsverfahren einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen würden,
könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin bis zum Ablauf
des derzeitigen Zuteilungszeitraums am 31. Dezember 2006 nachhaltige Vorteile
für sich erstreiten könne, zumal eine Neuverteilung für die Vergangenheit nicht
31
32
33
34
für sich erstreiten könne, zumal eine Neuverteilung für die Vergangenheit nicht
möglich sei.
Der Antrag sei darüber hinaus aber auch unbegründet.
Die seitens der Antragstellerin angeführte Nichtvereinbarkeit der angegriffenen
Verteilungsregelungen in der Börsenordnung mit höherrangigem Recht liege nicht
vor. § 29 Satz 3 BörsG stelle eine ausreichende gesetzliche
Ermächtigungsgrundlage dar. Da es sich nicht um eine Verordnungsermächtigung
handele, finde Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG keine Anwendung, weshalb im Hinblick auf
das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Ermächtigung geringere
Anforderungen zu stellen seien. In Anlehnung an die Stufentheorie des
Bundesverfassungsgerichts und unter Berücksichtigung der Prinzipien der
Selbstverwaltung und der Satzungsautonomie müsse der Gesetzgeber auch
einschneidende, das Gesamtbild der beruflichen Betätigung wesentlich prägende
Vorschriften über die Ausübung des Berufs nur in den Grundzügen regeln. Selbst
im Fall von Berufswahlregelungen könnten Einzelheiten fachlich-technischen
Charakters durch das Satzungsrecht eines Berufsverbandes geregelt werden. § 29
Satz 3 BörsG enthalte die erforderliche Regelung der Grundzüge einer
Berufsausübungsregelung. Dabei sei nicht auf den bloßen Wortlaut der Vorschrift,
sondern auch auf den erkennbaren Gesetzeszweck, die systematische Stellung
der Vorschrift und die Entstehungsgeschichte abzustellen. Zweck der nach § 29
Satz 2 BörsG zu befristenden Zuteilungsentscheidung sei es ausweislich der
Gesetzesbegründung, geeigneten Bewerbern grundsätzlich den Zugang zu den
betreffenden Skontren zu eröffnen. Des Weiteren lasse die Gesetzesbegründung
erkennen, dass alle zugelassenen Skontroführer prinzipiell die gleiche Chance auf
Zuteilung von Skontren haben müssten und keiner auf Dauer von der Zuteilung
ausgeschlossen werden dürfe. Eine erneute Übertragung eines Skontros auf
bisherige Skontroführer solle nicht ausgeschlossen werden und Neubewerber
dürften nicht auf unabsehbare Zeit unberücksichtigt bleiben. Wegen des
gesetzessystematischen Zusammenhangs müssten die Kriterien der
Skontrenverteilung auch dem Auftrag der Börse nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BörsG
entsprechen, die ihr obliegenden Aufgaben zu erfüllen und dabei den Interessen
des Publikums und des Handels gerecht zu werden. Aus dem Zusammenspiel
dieser Erwägungen folge eine hinreichende Bestimmtheit der Regelung. Selbst
wenn man dies anders sehe, müsse nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts für eine
Übergangszeit eine unterstellte gesetzliche Regelungslücke hingenommen
werden, um die Funktionsfähigkeit der Börse und des Präsenzhandels
aufrechtzuerhalten.
Wie der Senat in seinem Beschluss vom 27. Juni 2005 - 6 TG 1539/05 - bereits
entschieden habe, habe die Antragsgegnerin zum 1. Juli 2005 eine umfassende
Neuverteilung der Skontren vornehmen können.
Die Regelungen seien auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Dies gelte
insbesondere für das Zuordnungskriterium des Marktanteils und dessen
Gewichtung in § 39k Abs. 4 BörsenO. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der
Chancengleichheit in Art. 3 Abs. 1 GG oder die Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG
liege nicht vor. Die Darstellung der Antragstellerin, der Marktanteil sei kein
geeignetes Kriterium für die Beurteilung der fachlichen Leistungsfähigkeit, gehe an
der Sache vorbei, da die Börsenordnung den Marktanteil nicht für die Beurteilung
der fachlichen Leistungsfähigkeit heranziehe, sondern als Ausdruck der fachlichen
Eignung eines Bewerbers ansehe und dieses Kriterium selbstständig neben die
fachliche Leistungsfähigkeit stelle. Ein hoher Marktanteil, der sich durch ein
entsprechend hohes Orderbuchvolumen ausdrücke, belege die Eignung des
Skontroführers, das in § 39d Abs. 3 Satz 3 BörsenO legitimerweise als Ziel der
Skontrenverteilung herausgestellte Interesse des Publikums und des Handels an
einem leistungsfähigen und geordneten Parketthandel, namentlich einem
geordneten Marktverlauf und einem möglichst schnellen und reibungslosen Ablauf
des Parketthandels, zu befriedigen. Der Marktanteil dokumentiere die berufliche
Erfahrung und Expertise des Skontroführers in der jeweiligen Skontrogruppe und
biete damit Gewähr für einen geordneten Marktverlauf. Ein hoher Marktanteil
belege auch die Akzeptanz des Skontroführers bei Publikum und Handel, eine
ebenfalls wichtige Voraussetzung für eine umsatzstarke Börse. Schließlich biete
ein hoher Marktanteil bei typisierender Betrachtung auch die Gewähr, dass der
jeweilige Skontroführer in der Lage sei, Eigengeschäfte zu tätigen, was zur
Aufrechterhaltung des Handels und zur Sicherstellung der Preiskontinuität
erwünscht sei. Die Chancengleichheit sei ebenfalls nicht verletzt, da dieses Gebot
35
36
37
38
39
40
erwünscht sei. Die Chancengleichheit sei ebenfalls nicht verletzt, da dieses Gebot
lediglich verlange, dass allen Interessenten, die die Voraussetzung für eine
Zuteilung erfüllten, prinzipiell die gleichen Chancen eingeräumt werden müssten.
Dies bedeute im Wesentlichen, dass Neubewerber nicht auf unabsehbare Zeit von
der Zuteilung ausgeschlossen bleiben dürften. Dies sei in der Börsenordnung
sichergestellt. Hingegen sei bei Teilbarkeit des zu vergebenden Gutes eine
Verteilung zu gleichen Anteilen an sämtliche nachfragenden Interessenten nicht
geboten, sondern es könne auf solche Eignungskriterien wie den Marktanteil
abgestellt werden. Dieser entspreche dem in der Rechtsprechung anerkannten
Kriterium "bekannt und bewährt" bei der Zuweisung von Standplätzen auf Messen
und Märkten.
Auch die 3000-Punkte-Regelung des § 39k Abs. 2 Satz 3 BörsenO begegne keinen
durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es handele sich dabei nicht um einen
unzulässigen Entzug der Skontroführung. Aufgrund der zwingend vorzunehmenden
Befristung der Skontrenzuteilungen sei nach Ablauf dieser Befristung keine
Rechtsposition mehr vorhanden, die entzogen werden könne. Das
Mindestpunkteguthaben solle sicherstellen, dass der jeweilige Skontroführer
jedenfalls bei typisierender Betrachtungsweise ausreichende Deckungsbeiträge
erwirtschaften könne, um die erforderliche Infrastruktur vorzuhalten. Die Regelung
verstoße auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG, wobei schon zweifelhaft sei, ob es
sich insoweit überhaupt um eine Berufswahlregelung handele, da auch für
Skontroführer mit weniger als 3.000 Zuteilungspunkten der Zugang zum Beruf des
Skontroführers nicht versperrt sei, sondern die Möglichkeit bestehe, in der Gruppe
der Neubewerber am Verteilungsverfahren teilzunehmen. Auch bei Annahme einer
Berufswahlregelung sei diese indes nicht zu beanstanden, da eine dann
vorliegende subjektive Zulassungsschranke verfassungsrechtlich bereits zulässig
sei, wenn sie zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter erfolge. Zu solchen
wichtigen Gemeinschaftsgütern zähle ohne Zweifel das Interesse des Handels und
des Publikums an einem geordneten Börsenablauf und einer leistungsfähigen
Börse.
Schließlich sei es auch unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Bestimmtheit
nicht zu beanstanden, dass § 39k Abs. 4 Buchstabe b BörsenO keine Kriterien für
die Messung der fachlichen Leistungsfähigkeit vorgebe. Nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts sei eine in Grenzen flexible Auslegung der
Auswahlmaßstäbe nicht nur zulässig, sondern könne von der Sache her sogar
geboten sein. Insoweit sei es jedenfalls sachgerecht, die Maßstäbe für die Messung
der fachlichen Leistungsfähigkeit der Einschätzung der Geschäftsführung der
Börse zu überlassen. Solange diese die dort angelegten Maßstäbe einheitlich
handhabe und diese Maßstäbe ihrerseits sachgerecht seien, könne die hierauf
aufbauende Entscheidungspraxis rechtlich nicht beanstandet werden. Da die
Börsenordnung für die nachfolgenden Zuteilungszeiträume keine Regelung treffe,
sondern die Festlegung des Anteils sowie weiterer geeigneter Kriterien für die
Zuordnung von Zuteilungspunkten der Geschäftsführung überlasse, gehe die
vorliegende Normenkontrolle insoweit ins Leere. Für die Skontrenverteilung zum 1.
Januar 2007 trete als weiteres Kriterium der Leistungsfähigkeit der Gewinn des
Marktanteils der Skontoführer in den von ihnen betreuten Skontren im Vergleich
zu den anderen deutschen Parkettbörsen hinzu, und zwar relativ zur Veränderung
des Marktanteils der Frankfurter Wertpapierbörse gegenüber anderen deutschen
Parkettbörsen insgesamt. Dieses Kriterium werde ebenso wie die
Performancemessung mit 20% gewichtet. Die Bedeutung des Orderbuchumsatzes
reduziere sich dadurch auf 60% der Zuteilungspunkte.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte (8 Bände), die von der Antragsgegnerin übersandten Vorgänge
(3 Ordner Satzungsrecht und Rechtsetzungsverfahren) sowie die Gutachten Z.,
Prof. Dr. T. und Dr. M. verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe
Der mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 30. März 2006 erweiterte und im
Rahmen der mündlichen Verhandlung präzisierte Normenkontrollantrag ist
zulässig und in dem im Tenor bezeichneten Umfang auch begründet.
Die Antragserweiterung auf die in der Börsenordnung in ihrer aktuellen Fassung
geregelte Skontrenverteilung für künftige Zuteilungszeiträume ist sachdienlich im
41
42
geregelte Skontrenverteilung für künftige Zuteilungszeiträume ist sachdienlich im
Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO. Sachdienlichkeit ist anzunehmen, wenn auch für den
geänderten Antrag der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die
Antragsänderung die endgültige Beilegung des Streites fördert und dazu beiträgt,
dass ein weiterer sonst zu erwartender Prozess vermieden wird. Diese
Voraussetzungen sind gegeben. Der Streitstoff für den Zuteilungszeitraum ab
dem 1. Juli 2005 ist weitgehend identisch mit dem hinsichtlich zukünftiger
Zuteilungszeiträume. Gegenstand der Angriffe des Antragstellers ist in erster Linie
die Regelung über die Verteilung der Zuteilungspunkte an die Skontroführer nach §
39k BörsenO. Diese - seit der Fassung vom 15. März 2005 inhaltlich unverändert
gebliebene - Regelung gilt sowohl für die Verteilung zum 1. Juli 2005 als auch für
künftige Zuteilungszeiträume (vgl. § 39n Abs. 1 BörsenO). In § 39k Abs. 4 Buchst.
c BörsenO ist lediglich festgelegt, dass die Geschäftsführung für nach dem 1. Juli
2005 durchzuführende Zuteilungsverfahren weitere geeignete Kriterien für die
Zuordnung der Bewertungspunkte und deren Anteil an den gesamten
Zuteilungspunkten festlegen kann. Eine derartige Umgestaltung der
Verteilungskriterien änderte den Streitstoff des vorliegenden
Normenkontrollverfahrens jedoch nicht, da sie außerhalb der zur Überprüfung
stehenden Börsenordnung zu erfolgen hätte und nach dem Vortrag der
Antragsgegnerin auch bereits erfolgt ist. Sowohl die Beteiligten als auch der Senat
hatten zudem hinreichend Gelegenheit, sich mit den durch die Antragserweiterung
aufgeworfenen Fragen auseinanderzusetzen. Durch eine Entscheidung bezüglich
auch künftiger Zuteilungszeiträume wird eine endgültige Beilegung des Streites
gefördert und ein Folgeprozess vermieden, der anderenfalls bereits aufgrund des
Ablaufs des derzeitigen Zuteilungszeitraums am 31. Dezember 2006 unmittelbar
zu erwarten stünde.
Der Antrag ist zulässig. Er richtet sich gegen eine im Rang unter dem
Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO
i.V.m. § 15 Abs. 1 HessAGVwGO, da die Börsenordnung nach § 13 Abs. 3 BörsG als
Satzung erlassen worden ist.
Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist es
erforderlich, dass die Antragstellerin geltend machen kann, durch die angegriffene
Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in
absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragstellerin kann vorliegend geltend
machen, durch die Anwendung der angegriffenen Verteilungsregelung in der
Fassung vom 15. März 2005 in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12
Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG verletzt zu sein und durch die bevorstehende
Anwendung der Verteilungsregelung für künftige Zuteilungszeiträume ab dem 1.
Januar 2007 verletzt zu werden, indem ihr durch die angegriffenen Regelungen der
Zugang zur Tätigkeit als Führerin von Aktienskontren im amtlichen und geregelten
Markt unmöglich gemacht wird. Ob es sich insoweit um eine Einschränkung des
Geschäftsfeldes eines als übergreifender Beruf verstandenen Handels mit
Wertpapieren, mithin um eine Berufungsausübungsregelung oder bereits um eine
Berufswahlschranke hinsichtlich eines als eigenständiger Beruf angesehenen
Skontroführers im amtlichen und geregelten Markt handelt, kann an dieser Stelle
offen bleiben, da auch die schlichte Beschränkung des Tätigkeitsbereichs bereits in
den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG eingreift (vgl. Tettinger in Sachs,
Grundgesetz, München 1996, Art. 12, Rdnr. 60ff.). Selbst wenn es sich bei der in
Streit stehenden Verteilungsregelung lediglich um die Berufsausübung regelnde
Vorschriften handeln sollte, müssen diese mit dem formellen Verfassungsrecht
vereinbar, insbesondere kompetenzmäßig erlassen worden sein, durch
hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit entsprechen, wobei es in diesem Zusammenhang darauf
ankommt, ob die Norm einem verfassungsrechtlich legitimierten
Gemeinwohlbelang dient und als geeignet, erforderlich und angemessen zur
Wahrung dieses Belangs angesehen werden kann. Auch wenn es keinen Anspruch
auf die Zuteilung von Skontren oder gar bestimmter Skontren gibt, so muss bei
der naturgemäß begrenzten Menge zu verteilender Skontren auf die die
gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 26 BörsG erfüllenden Bewerber
ein Verteilungsverfahren durchgeführt werden, das auf geeignete und
sachgerechte Kriterien abstellt. Gleiches gilt aufgrund des aus dem allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Gleichbehandlungsgebots.
Dass die vorgenannten Anforderungen bei den angegriffenen Regelungen verfehlt
worden sein könnten, hat die Antragstellerin mit ihren substantiierten Angriffen
gegen die Tauglichkeit des Kriteriums „Marktanteil“ und die gänzliche
Nichtberücksichtigung von Skontroführern mit einem Punktestand unter 3000
Punkten hinreichend dargelegt. Zudem hat sie mit der Rüge der fehlenden
43
44
45
46
Punkten hinreichend dargelegt. Zudem hat sie mit der Rüge der fehlenden
Bestimmtheit des § 29 Satz 3 BörsG und der Regelung der Börsenordnung über
die Ermittlung der fachlichen Leistungsfähigkeit weitere Gesichtspunkte
vorgetragen, die die Rechtmäßigkeit der sie belastenden Verteilungsregelung in
Zweifel ziehen.
Es besteht auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden
Normenkontrollantrag. Dieses wäre nur dann zu verneinen, wenn auch bei
Unwirksamerklärung der angefochtenen Verteilungsregelung unzweifelhaft wäre,
dass die Antragstellerin ihrem Ziel, der Zuteilung von Skontren, auf unabsehbare
Zeit nicht näher kommen könnte. Dem Zulässigkeitserfordernis des
Rechtsschutzbedürfnisses ist bereits genügt, wenn sich nicht ausschließen lässt,
dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden gegebenenfalls
von Nutzen sein kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.1993 – BVerwG 4 NB
50.92 -, NVwZ 1994, 268).
Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin besteht nicht nur hinsichtlich der
aktuellen Fassung der Börsenordnung, sondern auch bezüglich der Fassung vom
15. März 2005, da diese Grundlage für die die Antragstellerin belastende
Verteilung war und damit trotz ihrer zwischenzeitlichen Ersetzung noch
Rechtswirkungen entfaltet (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, Rdnr. 90
m.w.N.).
Das Rechtsschutzbedürfnis ist insbesondere nicht bereits deshalb zu verneinen,
weil die Antragstellerin wegen unzureichender fachlicher Leistung auch dann mit
Sicherheit leer ausginge, wenn ausschließlich auf die fachliche Leistung abgestellt
würde, der „Marktanteil“ mithin unberücksichtigt bliebe. Dieser Annahme steht
bereits entgegen, dass die Antragstellerin zahlreiche und substantiierte Einwände
gegen die Kriterien und die Durchführung der Ermittlung der Leistungsfähigkeit
erhoben hat. Die Überprüfung dieser Einwände ist nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens. Vor diesem Hintergrund erscheint es aber nicht
unwahrscheinlich, dass im Rahmen einer Neuverteilung nach Unwirksamerklärung
der derzeitigen Verteilungsregelung auch eine neuerliche Leistungsperformance
durchgeführt werden müsste, deren Ergebnis nicht vorweggenommen werden
kann. Darüber hinaus erscheint es nicht von vornherein undenkbar, dass eine
Neuregelung nicht oder nicht ausschließlich auf die fachliche Leistungsfähigkeit
abstellt, sondern (auch) auf andere Kriterien. So wäre beispielsweise eine
gleichmäßige Verteilung auf alle Bewerber, die die allgemeinen
Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, nicht ausgeschlossen. Der Senat darf als
Normenkontrollgericht keine Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen im Hinblick auf die
Ausgestaltung einer künftigen Verteilungsregelung anstellen (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 25.05.1993, a.a.O.).
Auch der Einwand der Antragsgegnerin, die Unwirksamerklärung der angegriffenen
Regelungen habe im Hinblick auf den Zeitablauf für die von der Antragstellerin
begehrte Zuteilung von Skontren in dem Zuteilungszeitraum ab 1. Juli 2005 keinen
oder allenfalls einen sehr geringen Nutzen, steht der Annahme des
Rechtsschutzbedürfnisses nicht entgegen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen,
dass die Antragstellerin den Antrag zwischenzeitlich auf die die zukünftigen
Zuteilungszeiträume regelnden Bestimmungen der Börsenordnung erstreckt hat.
Aber auch im Hinblick auf den am 31. Dezember 2006 ablaufenden
Zuteilungszeitraum kann der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis nicht
abgesprochen werden. So ist die Antragsgegnerin bei einer Neuverteilung nicht
verpflichtet, den Zuteilungszeitraum erneut bis zum 31. Dezember 2006 zu
befristen. Auch insoweit verbietet sich jegliche Wahrscheinlichkeitsbetrachtung.
Selbst wenn man aber von einer erneuten Befristung bis zum 31. Dezember 2006
ausginge, so entfiele wegen der Unmöglichkeit einer rückwirkenden Zuteilung für
die Antragstellerin nicht jeglicher Vorteil durch die Unwirksamerklärung der den
laufenden Zuteilungszeitraum betreffenden Verteilungsregelung. Die
Börsenordnung in ihrer derzeit geltenden Fassung enthält in § 39q Abs. 2 eine
Regelung, die der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse die Befugnis
einräumt, bis zur endgültigen Entscheidung über die Verteilung der Skontren diese
einstweilig zuzuteilen. Bei dieser einstweiligen Zuteilung ist die Geschäftsführung
nicht an die allgemeinen Verteilungsregelungen der §§ 39h bis 39p der
Börsenordnung gebunden. Unabhängig von der Frage, ob auch § 29 Satz 1 BörsG
eine Notkompetenz der Geschäftsführung zur Verteilung von Aktienskontren
enthält, begründet § 39q Abs. 2 BörsenO eine derartige Notkompetenz, die der
Geschäftsführung eine freihändige Verteilung der Aktienskontren für einen
Übergangszeitraum ermöglicht, so dass auf eine mögliche Unwirksamerklärung
47
48
49
50
Übergangszeitraum ermöglicht, so dass auf eine mögliche Unwirksamerklärung
der Verteilungsregelung schnell reagiert werden kann. § 39q Abs. 2 BörsenO
kommt mit der Unwirksamerklärung der angefochtenen Verteilungsregelung auch
nicht automatisch ebenfalls zum Wegfall, da keine untrennbare Verbindung zu
dieser Verteilungsregelung besteht. Vielmehr soll § 39q Abs. 2 BörsenO die
vorübergehende Zuteilung von Aktienskontren unabhängig von der angefochtenen
Verteilungsregelung sicherstellen, entfaltet seine Regelungswirkung mithin
ausdrücklich gerade auch bei Wegfall der Regelungen der §§ 39h bis 39p BörsenO.
Dabei ist nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin von einer derartigen
freihändigen Zuteilung auch noch vor Ablauf des derzeitigen Zuteilungszeitraums
profitieren kann. Unabhängig davon hat die Antragsgegnerin in der Vergangenheit
mehrfach bewiesen, dass sie auch zu raschen Änderungen der Börsenordnung in
der Lage ist, so dass eine Neuverteilung unabhängig von der Notkompetenz des §
39q Abs. 2 BörsenO auch aufgrund einer vor Ablauf des derzeitigen
Verteilungszeitraums erfolgenden Änderung der Börsenordnung nicht
ausgeschlossen erscheint.
Einer Neuverteilung stehen auch nicht die noch nicht bestandskräftigen
Zuteilungsbescheide entgegen, die zudem mit einem Widerrufsvorbehalt versehen
sind.
Der Antrag ist auch in dem im Tenor bezeichneten Umfang begründet.
Die Regelung der Messung der fachlichen Leistungsfähigkeit in § 39k Abs. 4
Buchst. b BörsenO sowie die Ermächtigung der Geschäftsführung zur Einführung
weiterer geeigneter Kriterien und zur Gewichtung dieser Kriterien in § 39k Abs. 4
Buchst. c der Börsenordnung sind aufgrund fehlender Bestimmtheit unwirksam.
Es bestehen bereits Bedenken gegen die Bestimmtheit der zugrundeliegenden
Ermächtigungsgrundlage des § 29 Satz 3 BörsG. Nach dieser Vorschrift regelt die
Börsenordnung das Nähere über die Voraussetzungen und das Verfahren der
Skontrenverteilung. Allerdings ist das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz
2 GG, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz
selbst bestimmt sein müssen, auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da § 29
Satz 3 BörsG keine Verordnungsermächtigung, sondern eine solche zum Erlass
einer Satzung enthält (vgl. § 13 Abs. 1 BörsG). Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gebietet
auch nicht, dass Einschränkungen der Berufsfreiheit ausschließlich durch den
staatlichen Gesetzgeber oder durch die von ihm ermächtigte staatliche Exekutive
angeordnet werden. Vielmehr sind solche Regelungen innerhalb bestimmter
Grenzen auch in Gestalt von Satzungen zulässig. In der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist dabei anerkannt, dass der Gesetzgeber sich seiner
Rechtsetzungsbefugnis nicht völlig entäußern und seinen Einfluss auf den Inhalt
der von den satzungsgebenden Organen zu erlassenden Norm nicht gänzlich
preisgeben darf. Aus dem Rechtsstaatsprinzip, dem Demokratiegebot und dem
Zweck des Gesetzesvorbehalts in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG folgt, dass das
zulässige Maß des Eingriffs durch die gesetzliche Ermächtigung um so deutlicher
bestimmt werden muss, je empfindlicher in die freie berufliche Betätigung des
Einzelnen eingegriffen wird. In Anlehnung an die Stufentheorie müssen
Regelungen, die die Freiheit der Berufswahl berühren, vom Gesetzgeber selbst
getroffen werden. Allenfalls Einzelfragen fachlich/technischen Charakters können in
dem vom Gesetzgeber gezogenen Rahmen durch Satzungsrecht geregelt werden.
Handelt es sich hingegen um Berufsregelungen, die lediglich in die Freiheit der
Berufsausübung eingreifen, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen,
den Satzungsgeber zur Normgebung zu ermächtigen. Auch hier muss das
zulässige Maß des Eingriffs in den Grundrechtsbereich jedoch um so deutlicher in
der gesetzlichen Ermächtigung bestimmt werden, je empfindlicher die freie
berufliche Betätigung beeinträchtigt und je intensiver eine auf Dauer angelegte
Lebensentscheidung des Einzelnen und das Interesse der Allgemeinheit an der Art
und Weise der Tätigkeit berührt werden. Einschneidende, das Gesamtbild der
beruflichen Betätigung wesentlich prägende Vorschriften über die Ausübung des
Berufes sind auch hier dem Gesetzgeber zumindest in den Grundzügen
vorzubehalten (vgl. grundlegend, BVerfG, Beschluss vom 09.05.1972, - 1 BvR
518/96 und 308/64 -, BVerfGE 33, 125, 147ff., ständige Rechtsprechung, vgl.
Beschluss vom 19.02.1975 - 1 BvR 38, 566/68 -, BVerfGE 38, 373, 381; Beschluss
vom 22.06.1997 - 1 BvL 23/75 -, BVerfGE 45, 393, 399; Beschluss vom 14.07.1987
- 1 BvR 537/81, 195/87 -, BVerfGE 76, 171, 185; Beschluss vom 22.05.1996 - 1 BvR
744/88, 60/89, 1519/90 -, BVerfGE 94, 372, 390). Eine Regelung auch nur der
Grundzüge der Verteilung der Aktienskontren lässt sich dem Wortlaut des § 29
Satz 3 BörsG nicht entnehmen. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Regelung des
51
52
Satz 3 BörsG nicht entnehmen. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Regelung des
Näheren über die Voraussetzungen und das Verfahren der Skontrenverteilung
vollständig dem Satzungsgeber überantwortet. Allerdings reicht es nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus, wenn die erforderliche
Regelung nicht dem Wortlaut, wohl aber der Auslegung, insbesondere dem
Regelungszusammenhang des betreffenden Gesetzes entnommen werden kann
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85, 1239/87 -, BVerfGE 80,
269, 279). Ob sich dem Gesetz im Wege der Auslegung insbesondere durch
Heranziehung der Gesetzesbegründung (vgl. Bundestagsdrucksache 14/8017,
Seite 78ff.) eine hinreichende inhaltliche Vorgabe für die durch die Börsenordnung
zu treffende Verteilungsregelung entnehmen lässt (zweifelnd Beck in Schwark,
Kapitalrechtskommentar, 3. Aufl. 2004, § 29 Börsengesetz, Rdnr. 6) kann und
muss der Senat offenlassen, da die auf dieser Grundlage erlassene
Verteilungsregelung der Börsenordnung ihrerseits nicht die erforderliche
Regelungsdichte aufweist.
Es kann in diesem Zusammenhang letztlich dahinstehen, ob die Regelung über die
Verteilung der Aktienskontren des amtlichen und geregelten Marktes an der
Frankfurter Wertpapierbörse eine Regelung der Berufswahl oder der
Berufsausübung darstellt. Für einen eigenständigen Beruf und gegen ein schlichtes
(weiteres) Tätigkeitsfeld im Rahmen eines übergreifenden Berufsbildes als
Wertpapierhändler spricht die weitgehende rechtliche Fixierung des Berufsbildes
eines Skontroführers für den amtlichen und geregelten Aktienmarkt. Der Begriff
des Berufs umfasst nicht lediglich gesellschaftlich oder rechtlich vorgeprägte
Berufsbilder, sondern ist als ein weit auszulegender, prinzipiell offener Begriff zu
verstehen und erfasst daher auch eine Vielzahl untypischer Tätigkeitsformen (vgl.
Tettinger in Sachs, a.a.O, Art. 12, Rdnr. 27 m.w.N.). So hat das
Bundesverfassungsgericht den Handel mit loser Milch aufgrund spezieller
Zulassungskriterien für diese Tätigkeit, wie besondere Sachkunde, Zuverlässigkeit
und Ausstattung des Unternehmens als eigenständigen Beruf im Sinne des Art. 12
Abs. 1 GG angesehen (Beschluss vom 17.12.1958 - 1 BvL 10/56 -, BVerfGE 9, 39,
48). Auch § 26 Abs. 1 BörsG macht die Zulassung zum Skontroführer von der
Zulassung als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut, dessen
Zuverlässigkeit sowie der Zuverlässigkeit seiner Geschäftsleiter abhängig. § 27
BörsG legt die Pflichten der Skontroführer fest. Die auf der Grundlage von § 28
BörsG erlassene Hessische Verordnung über das Zulassungsverfahren und die
Pflichten des Skontroführers (Skontroführerverordnung) vom 10. September 2005
(GVBl. I 2005, 646) trifft weitere Regelungen über das Zulassungsverfahren und die
Pflichten eines Skontroführers. Zudem erfolgt die Zulassung zum Skontroführer
nach § 26 BörsG börsenbezogen, der jeweilige Skontroführer kann aufgrund dieser
Zulassung mithin nicht an einer anderen deutschen Wertpapierbörse tätig werden.
Zur Ausübung seiner Tätigkeit ist er auf die Zuteilung von Aktienskontren an der
Börse angewiesen, bei der er zugelassen ist. Vor diesem Hintergrund griffe auch
eine als Berufsausübungsregelung verstandene Verteilungsregelung in derart
intensiver Weise in die berufliche Betätigungsfreiheit der Skontroführer ein, dass
diese durch entsprechend eindeutige Vorgaben des Normgebers ausgestaltet sein
muss.
Diesen Vorgaben genügt weder § 39k Abs. 4 Buchst. b BörsenO noch § 39k Abs. 4
Buchst. c BörsenO. Nach § 39k Abs. 4 Buchst. b BörsenO wird die Anzahl der
Bewertungspunkte für die fachliche Leistungsfähigkeit eines Skontroführers auf der
Grundlage der Messung der Qualität der Skontroführung in Verbindung mit der
Anzahl der Preisfeststellungen in den von der Messung der Qualität der
Skontroführung betroffenen Skontren ermittelt. Des Weiteren enthält diese
Vorschrift eine Regelung über den Zeitraum der Messung der fachlichen
Leistungsfähigkeit und die Festlegung, dass für Zuteilungsverfahren nach dem 1.
Juli 2005 sowohl der Zeitraum, in welchem die fachliche Leistungsfähigkeit eines
Skontroführers gemessen wird, als auch die dieser Messung zugrundeliegenden
Kriterien den Skontroführern im Vorfeld der Messung durch die Geschäftsführung
bekannt gegeben werden. Die Börsenordnung verzichtet somit vollständig auf eine
Festlegung der die Bewertung der fachlichen Leistungsfähigkeit der Skontroführer
bestimmenden Kriterien. Diese wird vielmehr in vollem Umfang an die
Geschäftsführung der Börse delegiert, die diesem Regelungsauftrag ihrerseits mit
den Richtlinien zur „Performancemessung und Benchmarks Limit-Kontrollsystem“
vom 12. November 2004 nachgekommen ist. Diese Vorgehensweise genügt indes
weder dem vom Bundesverfassungsgericht insbesondere im Hinblick auf das
Grundrecht der Berufsfreiheit entwickelten Bestimmtheitsgrundsatz noch der
gesetzlichen Vorgabe des § 29 Abs. 3 BörsG. Allerdings hat das
Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Güterfernverkehrsrechts, nachdem es
53
54
Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Güterfernverkehrsrechts, nachdem es
die vorherige Fassung des § 10 Abs. 3 GüKG für zu unbestimmt gehalten hatte
(Beschluss vom 03.11.1976 - BVerwG VII C 60.74 -, BVerwGE 51, 235), die
Neuregelung des § 10 Abs. 3 GüKG bestätigt, obgleich dieser im Hinblick auf die
Verteilung der Konzessionen weitgehend unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die
von der Verwaltung auszufüllen sind (Beschluss vom 07.10.1988 - BVerwG 7 C
65.87 -, BVerwGE 80, 270). Das Bundesverwaltungsgericht hat dies mit dem
Erfordernis einer in Grenzen flexiblen Festlegung der Auswahlmaßstäbe begründet
(a.a.O., S. 278), die durch den Gesetzgeber nicht gewährleistet werden könne.
Anders als § 10 Abs. 3 GüKG enthält § 29 Satz 3 BörsG indes eine ausdrückliche
Delegation der Regelungskompetenz über die Voraussetzungen und das
Verfahren der Skontrenverteilung auf den Satzungsgeber. Durch die
Subdelegation dieser Regelungskompetenz hinsichtlich der Bemessung der
fachlichen Leistungsfähigkeit in § 39k Abs. 4 Buchst. b BörsenO wird diese
Regelung weitgehend überspielt. Anders als dem Gesetzgeber ist es dem
Börsenrat als Satzungsgeber auch ohne weiteres zuzutrauen, flexibel und
rechtzeitig auf etwaige Änderungen der Anschauungen hinsichtlich der Bewertung
der fachlichen Leistung zu reagieren. Der Börsenrat verfügt über hinreichende
Sachkunde zur Beurteilung des zu regelnden Sachverhalts. Dies wird schon durch
seine in § 9 Abs. 1 BörsG eingehend geregelte pluralistische Zusammensetzung
sichergestellt. Zu den im Börsenrat vertretenen Gruppen gehören nach dieser
Regelung auch die Skontroführer, die auf diesem Wege bei der Normsetzung
sowohl ihren Sachverstand einbringen als auch ihre Interessen wahren können. Es
widerspricht Sinn und Zweck der Delegation des § 29 Satz 3 BörsG, die
Regelungsbefugnis von diesem pluralistisch besetzten Organ auf die ausschließlich
den Interessen der Börse verpflichtete Börsengeschäftsführung zu übertragen.
Darüber hinaus ist der Börsenrat - anders als möglicherweise der Gesetzgeber -
auch in der Lage, zeitlich flexibel zu handeln, da das Verfahren zur Änderung der
Börsenordnung deutlich weniger Aufwand erfordert, als dies bei einer
Gesetzesänderung der Fall ist. Zudem bedürfen die Grundsätze der
Skontrenverteilung und damit auch die Kriterien hinsichtlich der Bemessung der
fachlichen Leistungsfähigkeit der Skontroführer keiner ständigen Überprüfung. Sie
sind allenfalls vor Beginn eines neuen Verteilungszeitraums anzupassen, der sich
regelmäßig über mehrere Jahre erstrecken wird. Damit handelt es sich um eine
Grundlagenentscheidung, zu der der Normgeber - der Börsenrat -, nicht der
Normanwender - die Börsengeschäftsführung - berufen ist. Nur eine solche
Auslegung trägt den Bedenken Rechnung, die - wie bereits ausgeführt - gegen die
Bestimmtheit der Vorschrift des § 29 Satz 3 BörsG selber bestehen. Entäußert
sich bereits der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise seiner
Rechtsetzungsbefugnis und -verpflichtung, so ist der Satzungsgeber erst recht
nicht befugt, die ihm durch das Gesetz ausdrücklich und ausschließlich verliehene
Normsetzungskompetenz an ein in erster Linie für die Abwicklung der Geschäfte
der täglichen Verwaltung zuständiges Organ, wie es die Geschäftsführung der
Börse darstellt, weiter zu delegieren. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die
Börsenordnung alle Einzelheiten der Bewertung der fachlichen Leistungsfähigkeit
regelt, es müssen jedoch die herangezogenen Kriterien und deren Gewichtung
eindeutig aus der Satzung hervorgehen.
Aus den gleichen Gründen ist auch die Regelung der Zuordnung der
Zuteilungspunkte für künftige Zuteilungsverfahren in § 39k Abs. 4 Buchst. c
BörsenO unwirksam. Diese Bestimmung ermächtigt die Geschäftsführung der
Börse zur Festlegung weiterer geeigneter Kriterien zusätzlich zu Marktanteilen und
fachlicher Leistung für die Zuordnung der Bewertungspunkte und deren Anteil an
den gesamten Zuteilungspunkten. Damit gibt der Satzungsgeber die Befugnis zur
Regelung der Verteilungskriterien insgesamt weitestgehend aus der Hand. Die
Geschäftsführung der Börse wird auf diesem Wege ohne jede inhaltliche Bindung
zur Aufstellung weiterer Kriterien ermächtigt. Der Umstand, dass diese Kriterien
den Skontroführern im Vorfeld durch die Geschäftsführung bekannt zu geben sind,
ändert nichts an dem zur Unwirksamkeit führenden Verstoß gegen den
Bestimmtheitsgrundsatz.
Aufgrund der Ungültigkeit der Regelung zur Ermittlung der fachlichen
Leistungsfähigkeit in § 39 Abs. 4 Buchst. b BörsenO und der Regelung der
Zuordnung von Zuteilungspunkten für nach dem 1. Juli 2005 durchzuführende
Zuteilungsverfahren in § 39 Abs. 4 Buchst. c BörsenO kann die
Verteilungsregelung hinsichtlich der Aktienskontren des amtlichen und geregelten
Marktes in den §§ 39c bis 39s BörsenO grundsätzlich insgesamt keinen Bestand
mehr haben. Dies gilt sowohl für die der aktuellen Verteilung zugrundeliegende
Fassung der Börsenordnung vom 15. März 2005 als auch für die Regelung
55
56
57
58
Fassung der Börsenordnung vom 15. März 2005 als auch für die Regelung
zukünftiger Verteilungszeiträume in der zum Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung geltenden Fassung der Börsenordnung vom 15. September 2006.
Die Bestimmungen über die Verteilung der Skontren bilden eine Gesamtregelung,
die ohne die ungültigen Normen ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verliert. Von
der Unwirksamerklärung auszunehmen ist allerdings die Vorschrift des § 39q Abs.
2 der Börsenordnung in der Fassung vom 15. September 2006. Nach dieser
Bestimmung kann die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse bis zur
endgültigen Entscheidung über die Verteilung der Skontren diese einstweilig
zuteilen. Bei dieser einstweiligen Zuteilung ist sie an die Regelungen der §§ 39h bis
39p BörsenO nicht gebunden. Da diese als Notkompetenz gedachte Vorschrift
ausdrücklich unabhängig von der Geltung der Regelung über die Verteilung der
Aktienskontren anwendbar ist, teilt sie nicht das Schicksal der Ungültigkeit.
Die Bestimmung des § 39q Abs. 2 BörsenO in der Fassung vom 15. September
2006 ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Insbesondere ist sie
ordnungsgemäß zustande gekommen.
Die vollständige Neufassung der Börsenordnung beruht auf einem Beschluss des
zuständigen Börsenrates der Frankfurter Wertpapierbörse vom 12. September
2006.
Die Satzung ist nach Einholung der erforderlichen Genehmigung des Hessischen
Wirtschaftsministeriums am 14. September 2006 durch zwei Geschäftsführer der
Antragsgegnerin ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Weder das Börsengesetz
noch andere bundes- oder landesrechtliche Bestimmungen enthalten Regelungen,
die die Ausfertigung der Börsenordnung betreffen. Aus dem Rechtsstaatsprinzip
ergibt sich lediglich das Erfordernis einer Ausfertigung als solches. Durch die
Ausfertigung soll sichergestellt werden, dass der Inhalt der als Satzung
beschlossenen Börsenordnung mit dem Willen des Börsenrates als
Beschlussorgan übereinstimmt (vgl. für Bebauungspläne BVerwG, Beschluss vom
09.05.1996 - BVerwG 4 B 60.96 -, NVwZ-RR 1996, 630). Darüber hinausgehend
wird der Ausfertigung landesrechtlich die Funktion einer Bestätigung der
Beachtung der für die Rechtswirksamkeit der Satzung maßgebenden Umstände
beigemessen (Legalitätsfunktion: Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 29. Juni 1993 - 11 N
2442/90 -, ESVGH 43, 296, 305ff.; Bennemann/Hagemeier, HGO, Loseblatt, Stand:
März 2006, § 5, Rdnr. 111; jeweils mit weiteren Nachweisen). Eine Aussage im
Hinblick auf das zuständige Ausfertigungsorgan lässt sich dem Rechtsstaatsprinzip
demgegenüber nicht entnehmen. Ohne dass insoweit ein allgemeiner Grundsatz
aufgestellt werden könnte, erfolgt die Ausfertigung einer durch ein Kollegialorgan
erlassenen Norm regelmäßig nicht durch das Beschlussorgan oder dessen
Vorsitzenden. So werden Bundesgesetze nach Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG durch den
Bundespräsidenten ausgefertigt, formelle Landesgesetze in Hessen nach Art. 120
HV durch den Ministerpräsidenten und Satzungen hessischer Gemeinden durch
den Gemeindevorstand, für den wiederum der Bürgermeister handelt. Lediglich die
Ausfertigung bundesrechtlicher Rechtsverordnungen ist in Art. 82 Abs. 1 Satz 2 GG
ausdrücklich der Stelle zugewiesen, die sie erlassen hat. Nach § 9 Abs. 2 BörsenO
ist die Geschäftsführung für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich
anderen Börsenorganen zugewiesen sind. Zum Erlass der Börsenordnung, der
nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BörsG dem Börsenrat obliegt, gehört deren Ausfertigung
nicht, da diese zwar zum Rechtssetzungsverfahren gehört, aber nicht selber
Rechtssetzung ist. Die Zuständigkeit für die Ausfertigung der vom Börsenrat
erlassenen Rechtsnormen ist daher wie im Kommunalrecht (vgl.
Bennemann/Hagemeier, HGO, a.a.O.; Schneider/Dreßler/Lill, Hessische
Gemeindeordnung, Loseblatt, Stand: Januar 2006, § 5, Anm. 3) dem zur
Außenvertretung der Börse berufenen Organ zugewiesen. Durch diese Regelung
ist die Authentizitäts- und Legalitätsprüfung einer vom Beschlussorgan
unabhängigen Stelle übertragen, was auch der Mehrzahl der oben aufgeführten
Bestimmungen entspricht.
Die Neufassung der Börsenordnung vom 15. September 2006 ist auch
ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Das Börsengesetz enthält keine
Regelung über die Bekanntmachung der Börsenordnung. Nach § 94 Abs. 2
BörsenO erfolgen, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bekanntmachungen der
Börsenorgane durch Aushang im Börsensaal und durch elektronische
Veröffentlichung im Internet, abrufbar auf den Internetseiten der Frankfurter
Wertpapierbörse unter http://www.deutsche-boerse.com. Sie hängen nach § 94
Abs. 3 BörsenO für die Dauer von drei Wochen im Börsensaal aus und liegen
danach zur Einsichtnahme im Gebäude Börsenplatz 4, 60313 Frankfurt am Main
59
60
61
62
danach zur Einsichtnahme im Gebäude Börsenplatz 4, 60313 Frankfurt am Main
aus. Bekanntmachungen im Internet sind für die Dauer von zwei Monaten
abrufbar. Weitere Einzelheiten sind in einer Verwaltungsanweisung zum Aushang
von Bekanntmachungen der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse
vom 15. Februar 2005 geregelt.
Die durch Aushang im Börsensaal und Einstellung auf die Internetseiten der
Beklagten jeweils ab dem 15. September 2006 erfolgte Bekanntmachung der
Neufassung der Börsenordnung genügt rechtsstaatlichen Anforderungen. Zweck
der Verkündung von Rechtsnormen ist es, den Bürgern den Inhalt der für sie
geltenden Vorschriften so zugänglich zu machen, dass sie von ihnen sicher und
ohne unzumutbare Erschwernisse Kenntnis nehmen können. Konkrete weitere
Gebote für die Ausgestaltung des Verkündungsvorgangs im Einzelnen ergeben
sich aus dem Rechtsstaatsprinzip unmittelbar nicht. Es obliegt vielmehr dem
zuständigen Normgeber, das Verkündungsverfahren so auszugestalten, dass es
seine rechtsstaatliche Funktion erfüllt. Dem Rechtsstaatsprinzip lassen sich auch
keine bestimmten Aussagen dazu entnehmen, in welchen Fällen es für die
Verkündung einer Rechtsnorm ausreichen kann, sie nicht in einem gedruckten
Publikationsorgan zu veröffentlichen, sondern nur auf einer Dienststelle zu
jedermanns Einsicht bereit zu halten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.11.1983 - 2
BvL 25/81 -, BVerfGE 65, 283, 290ff.; enger Hess. StGH, Urteil vom 10.05.1989 -
P.St. 1073 - ESVGH 40, 1, 6ff.). Die Zulässigkeit der Verkündung außerhalb eines
gedruckten Publikationsorgans ist abhängig vom Verkündungsgegenstand und
dem Geltungsbereich der Norm einerseits sowie von dem Aufwand, den der Bürger
zum Zwecke der Einsichtnahme betreiben muss, andererseits (vgl. Hess. StGH,
a.a.O.). Die Verkündung des Inhalts einer Rechtsnorm durch Auslegung auf einer
Dienststelle ist dem Rechtsunterworfenen grundsätzlich nur zumutbar, wenn der
Aufbewahrungsort nicht ungewöhnlich weitab liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom
27.01.1967 - BVerwG IV C 105.65 -, BVerwGE 26, 129, 130). So kann etwa nach § 2
Abs. 1 der Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und
Landkreise vom 12. Oktober 1977 (GVBl. I S. 409) die Hauptsatzung für
Gemeinden mit nicht mehr als 3.000 Einwohnern bestimmen, dass die öffentlichen
Bekanntmachungen durch Aushang an Bekanntmachungstafeln erfolgen. Dies gilt
auch im vorliegenden Fall. Normadressaten der angegriffenen Verteilungsregelung
sind in erster Linie die am Parketthandel beteiligten Skontroführer bzw. die
Bewerber um eine solche Position. Da der Parketthandel im Börsensaal stattfindet,
können sich die Rechtsunterworfenen ohne Beschwernisse Kenntnis von der für sie
geltenden Norm verschaffen. Dies gilt auch für die älteren Fassungen der
Börsenordnung, da nach § 7 der bezeichneten Verwaltungsanweisung vom 15.
Februar 2005 die abgehängten Bekanntmachungsexemplare im Original an das
bekanntmachende Börsenorgan übersandt, für zehn Jahre aufbewahrt und danach
im Archiv gelagert werden. Für Regelwerke gilt darüber hinaus, dass auch das am
Empfang in Bänden geführte Buch der Bekanntmachungen für die Dauer von zehn
Jahren verwahrt wird. Anhand dieser Unterlagen ist es möglich, die jeweils gültige
Fassung der Börsenordnung zu ermitteln.
Auch die zusätzliche - durch das Rechtsstaatsprinzip nicht gebotene -
Veröffentlichung der Neufassung der Börsenordnung vom 15. September 2006 auf
den Internetseiten der Antragsgegnerin, zu der diese nach § 94 Abs. 2 der
Börsenordnung verpflichtet ist, genügt rechtsstaatlichen Anforderungen.
Vorangegangene Fassungen der Börsenordnungen sind auf den Internetseiten als
Fließtext nicht mehr einsehbar, jedoch befindet sich dort eine Dokumentation der
Änderungen der Börsenordnung, anhand deren nachvollzogen werden kann,
welche Änderungen mit den jeweiligen Fassungen verbunden waren, so dass eine
Ermittlung der jeweils gültigen Fassung auf diesem Wege ebenfalls möglich ist. Die
Antragsgegnerin hat umfangreiche Sicherheitsmaßnahmen technischer und
organisatorischer Art sowohl gegen externe als auch gegen interne Versuche
getroffen, die ins Internet gestellten Dokumente zu manipulieren. Die Frage, ob die
alleinige Veröffentlichung der Börsenordnung auf den Internetseiten der
Antragsgegnerin aufgrund der zwischenzeitlichen Verbreitung dieses Mediums
rechtsstaatlichen Anforderungen genügt, war vorliegend nicht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Erstattungsfähigkeit
der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht nicht der Billigkeit, da
diese mangels Antragstellung kein eigenes Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. §
162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167
Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und § 711 ZPO in entsprechender
63
64
65
66
67
68
Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und § 711 ZPO in entsprechender
Anwendung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da Revisionsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung. Es ist nicht über Rechtsfragen von über den konkreten Fall
hinausgehender Bedeutung und Tragweite zu entscheiden. Die Bedeutung einer
Sache in lediglich wirtschaftlicher, politischer oder sozialer Hinsicht rechtfertigt die
Zulassung nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 132, Rdnr. 12 m.w.N.). Zwar
weist das vorliegende Verfahren eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung auf, bei
der Überprüfung der Verteilungsregelung handelt es sich jedoch um eine
Einzelfallentscheidung, da davon auszugehen ist, dass die entsprechenden
Regelungen an den anderen deutschen Börsen jeweils unterschiedlich ausgestaltet
sind.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.200.000,-- € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung über den Streitwert richtet sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §
52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie
ergebenden Bedeutung der Sache. Dabei legt der Senat den bei der
Streitwertbemessung für die Erlaubnis zur Berufsausübung nach dem
Streitwertkatalog in der Regel angesetzten Jahresbetrag des entgangenen
Gewinns (vgl. 14.1, 15.4, 16.1, 54.1, 54.3.1 des Streitwertkatalogs) zugrunde, den
die Antragstellerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit monatlich
100,000,-- € beziffert hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.