Urteil des HessVGH vom 27.03.1995

VGH Kassel: nummer, professor, vorprüfung, anatomie, universität, zahl, durchschnitt, billigkeit, zeugnis, verordnung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 UE 1927/94
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 14 Abs 4 ÄApprO vom
15.12.1986
(Eliminierung fehlerhafter Prüfungsfragen in der ärztlichen
Vorprüfung und Bestehen der Prüfung - Beschwer des
IMPP; Berechnung der relativen Bestehensgrenze)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger die letzte Wiederholungsprüfung der
Ärztlichen Vorprüfung, die im August 1981 stattfand, bestanden hat.
Mit Ergebnismitteilung vom 7. September 1981 stellte das Hessische
Landesprüfungsamt für Heilberufe fest, daß der Kläger von 320 Prüfungsfragen nur
176 zutreffend beantwortet habe. Die Prüfung sei bestanden, wenn mindestens
178 Fragen zutreffend beantwortet worden seien. Gegen die mit Einschreibebrief
am 11. September 1981 abgesandte Ergebnismitteilung legte der Kläger am 17.
September 1981 Widerspruch ein, den das Landesprüfungsamt mit
Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 1982 zurückwies. Der Widerspruchsbescheid
wurde laut Aufschrift auf dem in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Entwurf per
"Einschreiben mit Rückschein" abgesandt. Einen Rückschein enthalten die
Verwaltungsvorgänge nicht. Auf der Kopie des Widerspruchsbescheides, die der
Klageschrift vom 28. Juni 1982 beigefügt ist, befindet sich ein auf den 11. Juni 1982
lautender Eingangsstempel der Bevollmächtigten des Klägers.
Am 8. Juli 1982 ist die Klageschrift bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
eingegangen, das mit Beschluß vom 18. August 1983 das Institut für medizinische
und pharmazeutische Prüfungsfragen, Mainz, beigeladen und den Rechtsstreit mit
Beschluß vom 10. Oktober 1983 an das Verwaltungsgericht Kassel verwiesen hat.
Bereits mit Beschluß vom 19. März 1982 hatte das Verwaltungsgericht Frankfurt
am Main den auf Erteilung eines vorläufigen Zeugnisses über das Bestehen der
Ärztlichen Vorprüfung gerichteten Eilantrag des Antragstellers abgelehnt. Die
hiergegen eingelegte Beschwerde hatte der Senat mit Beschluß vom 4. Juli 1983 -
VI TG 286/82 - zurückgewiesen.
Mit Beschluß vom 28. November 1984 hat das Verwaltungsgericht das Ruhen des
Klageverfahrens angeordnet. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 22.
August 1991 hat der Kläger das Verfahren wieder aufgerufen.
Er verlangt die Gutschrift der Frage Nummer 83 des ersten Prüfungstags sowie der
Fragen Nummern 24, 105 und 147 des zweiten Prüfungstags.
Die Frage Nummer 83 des ersten Prüfungstags lautete:
Welche Aussage über Elektrolyte trifft nicht zu?
(A) Das Chlorid-Ion ist eine schwache Brönsted-Base.
(B) Alkalihalogenide sind starke Elektrolyte.
(C) Schwerlösliche Salze sind starke Elektrolyte.
(D) Salzsäure ist die einzige starke Säure, die im
menschlichen Körper in größerer Konzentration
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vorkommt.
(E) Die Salze organischer Säuren sind schwache Elektrolyte.
Der Beigeladene hält die Antwort E, der Kläger die Antwort C für richtig.
Die Frage Nummer 24 des zweiten Prüfungstags lautete:
Die Pars prostatica urethrae
(A) ist mindestens 5 cm lang
(B) wird in ganzer Länge von einem Übergangsepithel
ausgekleidet
(C) enthält eine Vorwölbung, auf der die Ausführungsgänge
der Prostata münden
(D) besitzt eine Sinus prostaticus beiderseits der
Einmündung der Ductus ejaculatorii
(E) ist eine der physiologischen Engen der Urethra
Nach Auffassung des Beigeladenen ist die Antwort D zu wählen gewesen. Der
Kläger hat die Antwort B markiert.
Die Frage Nummer 105 des zweiten Prüfungstags lautete:
Die Mm. levatores ani sind wichtige biologische Haltevorrichtungen für den Uterus,
weil
die Mm. levatores ani mit ihren freien Rändern, den Levatorenschenkeln, die Cervix
uteri umfassen.
Antwort Aussage 1 Aussage 2 Verknüpfung
A
richtig
richtig
richtig
B
richtig
richtig
falsch
C
richtig
falsch
-
D
falsch
richtig
-
E
falsch
falsch
-
Nach Auffassung des Beigeladenen mußte die Antwort C, nach Auffassung des
Klägers die Antwort E gewählt werden.
Die Frage Nummer 147 des zweiten Prüfungstags lautete:
Welche Aussagen über das Erregungs-(Reiz) leitungssystem des Herzens treffen
zu?
(1) Die Herzmuskelzellen des Erregungsleitungssystems gleichen beim Menschen
histologisch den Herzmuskelzellen der Arbeitsmuskulatur.
(2) Der Sinusknoten (Nodus sinuatrialis) umgrenzt hufeisenförmig die Mündung
des Sinus coronarius.
(3) Zwischen Sinusknoten und Atrioventrikularknoten (Nodus atrioventricularis) ist
eine Verbindung durch spezifisches Herzmuskelgewebe nicht nachgewiesen.
(4) Das Hissche Bündel (Truncus fasciculi atrioventricularis) stellt eine muskuläre
Verbindung zwischen Vorhof- und Kammermyokard dar.
(A) nur 1 und 2 sind richtig
(B) nur 1 und 3 sind richtig
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(C) nur 2 und 3 sind richtig
(D) nur 3 und 4 sind richtig
(E) nur 2, 3 und 4 sind richtig
Nach Auffassung des Beigeladenen mußte die Lösung D gewählt werden. Der
Kläger hat die Lösung E markiert.
Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung von
Sachverständigengutachten der Professoren H., Marburg/Lahn, und K.,
Frankfurt/Main, und der Klage mit Urteil vom 18. Mai 1994 stattgegeben. Es hat
den Beklagten verpflichtet, dem Kläger ein Zeugnis über das Bestehen der
ärztlichen Vorprüfung im August 1981 auszuhändigen. Zur Begründung hat es
ausgeführt, dem Kläger seien zusätzlich zu den als zutreffend beantwortet
gewerteten 176 Fragen weitere drei Fragen gutzuschreiben, so daß 179 Fragen als
zutreffend beantwortet zu werten seien.
Der Kläger habe die Frage Nummer 83 nicht zutreffend beantwortet. Der
Sachverständige Professor H. habe überzeugend dargelegt, daß die vom Kläger
angekreuzte Aussage C ("Schwer lösliche Salze sind starke Elektrolyte") richtig und
deshalb als Antwort auf die Frage "Welche Aussage über Elektrolyte trifft nicht zu?"
unzutreffend sei. Aus dem Gutachten ergebe sich, daß in der wissenschaftlichen
Literatur keine Auffassung vertreten werde, auf die der Kläger seine Wahl der
Aussage C stützen könne. Die Frage Nummer 83 sei auch richtig konstruiert, denn
Professor H. habe überzeugend dargelegt, daß allein die Aussage E ("Die Salze
organischer Säuren sind schwache Elektrolyte") falsch und damit anzukreuzen
gewesen sei.
Es sei wissenschaftlich vertretbar, bei der Frage Nummer 105 die
Antwortmöglichkeit E anzukreuzen. Danach seien die Aussage 1 ("Die Mm.
levatores ani sind wichtige Haltevorrichtungen für den Uterus") und die Aussage 2
("Die Mm. levatores ani mit ihren freien Rändern, den Levatorenschenkeln
(umfassen) die Cervix uteri ...") falsch, während der kausalen Verknüpfung der
beiden Aussagen kein Wahrheitswert zugeordnet werde. Das ergebe sich aus dem
Gutachten des Sachverständigen Professor K.. Der Sachverständige habe die
entsprechende wissenschaftliche Literatur benannt (Frick u. a., Spezielle Anatomie
II, 1980; Sobotta, Atlas der Anatomie des Menschen, 1972), aus der sich ergebe,
daß nicht die Mm. levatores ani, sondern andere Ligamenta bzw.
bindegewebeartige Retinacula den Uterus halten. Der Sachverständige stimme
insoweit mit dem vor dem OVG Münster im Verfahren 22 A 2285/82 von Professor
D. erstatteten Gutachten vom 31. März 1992 überein, in dem dargelegt werde,
daß es zwei wissenschaftlich vertretbare Theorien zur Frage gebe, wie der Uterus
im Becken gehalten werde und daß nach der Suspensionstheorie der Uterus an
den Ligamenten und Leitstrukturen "aufgehängt" sei, während nach der
Stützungstheorie die Mm. levatores ani für die Erhaltung der Lage des Uterus
verantwortlich seien. Die Frage dürfe nicht eliminiert, sondern müsse dem Kläger
gutgeschrieben werden. Der Beigeladene habe nach seinem eigenen Vortrag bis
zur Einführung der Eliminierungsregel des § 14 Abs. 4 ÄAppO durch die 5.
Änderungsverordnung vom 15. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2457, BGBl. 1987 I S.
150) in den Fällen, in denen sich eine weitere Antwortalternative als zutreffend
herausgestellt habe, jeweils eine Gutschrift erteilt. Aufgrund des
Gleichbehandlungsgebots sei auch im Falle des Klägers so zu verfahren.
Die Frage Nr. 147 entspreche nicht dem vorgegebenen Prüfungsschema, wonach
bei fünf Antwortmöglichkeiten nur eine Antwort zutreffen könne. Der
Sachverständige Prof. K. habe überzeugend dargelegt, daß in der
wissenschaftlichen Literatur die Auffassung vertreten werde, es sei nachgewiesen,
daß zwischen dem Sinusknoten und dem Atrioventrikularknoten eine Verbindung
durch spezifisches Herzmuskelgewebe nachgewiesen sei. Gehe man von dieser
Annahme aus, ergebe sich aus keiner der vorgegebenen Antwortalternativen eine
zutreffende Antwort, da in den Antwortmöglichkeiten B bis E immer die in
vertretbarer Weise für falsch gehaltene Aussage 3 enthalten sei, wonach diese
Verbindung nicht nachgewiesen sein solle. Die Frage sei dem Kläger ebenfalls
gutzuschreiben. Der Beigeladene habe dargelegt, daß er in den Fällen
widersprüchlicher Fragen bis zur Einführung der Eliminierungsregel Gutschriften
erteilt habe. Dem Kläger könne nicht zum Nachteil gereichen, daß er überhaupt
eine Antwort angekreuzt habe, die notwendigerweise unzutreffend sein müsse.
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Bei der Frage Nr. 24 sei die von Kläger gewählte Antwort B neben der von dem
Beigeladenen festgesetzten Antwort D als zutreffend zu bewerten. Nach Angaben
des Sachverständigen Prof. K. im Gutachten vom 01. Oktober 1993 werde in der
wissenschaftlichen Literatur davon gesprochen, daß ein Übergangsepithel entlang
der ganzen Strecke der Pars prostatica urethrae zu finden sei. Die Überprüfung
der gutachtlichen Äußerung ergebe, daß zumindest im Lehrbuch von Bloom und
Faweett, A Textbook of Histology, 1968, Seite 680, davon ausgegangen werde, daß
dasselbe Übergangsepithel der Harnblase die Pars prostatica urethrae auskleide.
Aus denselben Gründen wie bei Frage Nr. 105 sei auch diese Frage dem Kläger
gutzuschreiben. Zwar müßten die weiteren für richtig gehaltenen Antworten in die
Berechnung der relativen Bestehensgrenze einfließen, indem die Antworten der
Teilnehmer, die diese Antwortmöglichkeit gewählt hätten, zu der Gesamtzahl der
zutreffenden Antworten hinzugezählt würden und sich daraus die relative
Bestehensgrenze errechne, die sich generell dadurch erhöhe. Aber auch die so
errechnete relative Bestehensgrenze von 178,81987 zutreffenden Antworten habe
der Kläger mit 179 gutzuschreibenden Antworten ebenso überschritten wie die 50-
%-Grenze (160 zutreffend beantwortete Fragen). Hieran ändere sich auch nichts
dadurch, daß der Sachverständige Prof. K. zu Frage Nr. 24 nicht nur die von dem
Beigeladenen für richtig gehaltene Antwort D und die vom Kläger gewählte Antwort
B, sondern auch die Antworten C und E für zutreffend halte. Andere
Antwortmöglichkeiten führten nicht zu einer Veränderung der relativen
Bestehensgrenze, soweit eine nachträgliche Überprüfung weitere
Antwortmöglichkeiten ergebe, die nicht mit der vom Kläger gegebenen Antwort
zusammenhingen. Hier fehle es an einem Zusammenhang mit einer möglichen
Rechtsverletzung des Klägers, die Ansatz der gerichtlichen Kontrolle sei.
Gegen das ihnen am 16. Juni 1994 zugestellte Urteil haben der Beklagte am 04.
Juli 1994 und der Beigeladene am 12. Juli 1994 Berufung eingelegt.
Der Beklagte trägt vor, hinsichtlich der Prüfungsaufgabe Nr. 24 seien - folge man
der gutachtlichen Äußerung des Prof. K. - im Nachteilsausgleich alle vier Antworten
(B, C, D und E) als vertretbare Lösungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Dann
erhöhe sich die Gesamtheit der zutreffenden Antworten für die Lösung C um 1642
und die Lösung E um 3338 auf 1.608.689, was einem Bundesdurchschnitt von
218,7502039 richtiger Antworten entspreche. Die Bestehensgrenze steige dann
auf 179,3751671 Antworten, so daß der Kläger weiterhin die Prüfung nicht
bestanden habe.
Der Beigeladene trägt vor, das Verwaltungsgericht weiche von Entscheidungen des
Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (betreffend Frage Nr. 147) und des
Oberverwaltungsgerichts Schleswig (betreffend Frage Nr. 24) ab. Dem
Sachverständigengutachten des Prof. K. könne nicht gefolgt werden. Insoweit
verweist der Beigeladene auf seinen Schriftsatz vom 10. November 1993 und die
dazu vorgelegten Auszüge aus der wissenschaftlichen Literatur. Er trägt weiter vor,
auch wenn von der im Sachverständigengutachten von Herrn Prof. K. behaupteten
Fehlerhaftigkeit der drei Aufgaben ausgegangen werde, sei die Klage abzuweisen
gewesen. Auf dieser Basis hätte sich eine Bestehensgrenze von 180 richtig
gelösten Fragen ergeben, die der Kläger mit 179 Punkten nicht erreicht habe.
Bevor es eine Eliminierungsregelung für fehlerhafte Fragen gegeben habe, sei
allen Prüflingen bei jeder schlechthin unbeantwortbaren Frage eine Antwort
gutgeschrieben worden, bei mehreren richtigen Antwortmöglichkeiten seien die
richtigen Antworten gutgeschrieben worden. Alle Gutschriften seien bei der
Berechnung der Bestehensgrenze berücksichtigt worden.
Der Beklagte und der Beigeladene beantragen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom
18. Mai 1994 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
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Er vertritt unter Bezugnahme auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Nordrhein-Westfalen vom 24. August 1994 - 22 A 623/88 - die Auffassung, die
Berufung des Beigeladenen sei unzulässig, weil er durch das angefochtene Urteil,
das den Rechtsstreit zwischen dem Kandidaten und dem Prüfungsamt über das
Bestehen einer ärztlichen Prüfung betreffe, nicht beschwert sei. Im übrigen
verkenne der Beigeladene, daß es sich bei Frage 24 vom zweiten Prüfungstag um
eine systemwidrige Aufgabe handele. Die Kammer habe zu Recht nur die beiden
im Streit befindlichen Lösungen berücksichtigt. Die Ermittlung der
Bestehungsgrenze könne nur eine fiktive sein. Zudem wirke sie "relativ", weil sie
nur für den Kläger gelte.
Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft) und die Akten des Eilverfahrens
V/1 G 440/82 VG Frankfurt a.M. = VI TG 286/82 Hess.VGH (2 Bände) haben
vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht
worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
vorgenannten Unterlagen sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den
darüber hinausgehenden Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen sind zulässig.
Dies gilt auch für die Berufung des beigeladenen Instituts für medizinische und
pharmazeutische Prüfungsfragen - IMPP -. Das IMPP wurde nach Art. 1 Abs. 1 des
Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische
und pharmazeutische Prüfungsfragen in der Fassung des Gesetzes vom 5. Februar
1971 (GVBl. I S. 22), geändert durch Gesetz vom 11. September 1974 (GVBl. I S.
422) und durch Gesetz vom 4. Mai 1983 (GVBl. I S. 62; GVBl. II Anhang
Staatsverträge S. 111 ff.) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
errichtet. Nach Art. 2 Abs. 1 des Abkommens steht das IMPP den
Landesprüfungsämtern für Medizin und für Pharmazie für folgende Aufgaben zur
Verfügung:
1. Erstellung und fortlaufende Bearbeitung der Gegenstände, auf die sich die
schriftlichen Prüfungen beziehen;
2. Erstellung der Prüfungsfragen mit den dazugehörigen Antwortmöglichkeiten und
Festlegung, welche Antwort als zutreffend anerkannt wird;
3. Druck und Versendung der Prüfungsfragebögen und der Antwortbögen an die
Landesprüfungsämter;
4. Aufstellung der Zeitpläne für die einheitlichen Prüfungstermine;
5. technische Auswertung der Antwortbögen und Mitteilung des
Auswertungsergebnisses unter Zurücksendung der Antwortbögen an die
Landesprüfungsämter.
Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein- Westfalen (vgl.
Beschluß vom 1. August 1994 - 22 B 976/94 - DVBl. 1994, 1371; Urteil vom 24.
September 1993 - 22 A 151/93 - Leitsätze veröffentlicht in DVBl. 1994, 651 f.)
ergibt sich insbesondere aus Art. 2 Nr. 2 des Abkommens, daß das IMPP nicht
lediglich Hilfsfunktionen für die Landesprüfungsämter wahrnimmt. Vielmehr haben
die vertragschließenden Länder sich dazu verpflichtet, die vom Institut
aufgestellten Prüfungsfragen mit Antwortmöglichkeiten abzunehmen und sie
ausschließlich zu stellen sowie die Festlegung der zutreffenden Antworten
anzuerkennen, die Antwortbögen vom Institut technisch auswerten zu lassen und
das Auswertungsergebnis ihren Prüfungsentscheidungen zugrundezulegen (Art. 3
Nummern 1, 3 und 4 des Abkommens; wie hier Bay. VGH, Beschluß vom 20.
Dezember 1990 - 7 C 90.3490 - DVBl. 1991, 761). In diesem Umfang haben sich
die vertragschließenden Länder staatsvertraglich gebunden und dabei eine
Gemeinschaftseinrichtung zur hoheitlichen Erfüllung bestimmter Länderaufgaben
geschaffen. Mit dem IMPP als rechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts wurde
durch das Abkommen eine eigenständige Institution errichtet, deren Aufgabe es
ist, selbständig anstelle der vertragschließenden Länder die Aufgaben nach Art. 3
des Abkommens wahrzunehmen. Die Verpflichtungen der Länder nach Art. 3 des
Abkommens bestehen auch gegenüber dem IMPP, das insoweit als rechtlich
selbständige Gemeinschaftseinrichtung an die Stelle der vertragschließenden
Länder getreten ist und in dieser eigenständigen Rechtsstellung die Aufgabe und
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Länder getreten ist und in dieser eigenständigen Rechtsstellung die Aufgabe und
die Zuständigkeit hat, den bundesrechtlichen (§ 14 Abs. 3 ÄAppO) Auftrag der
einheitlichen Durchführung der Prüfungen anstelle der zuständigen
Landesbehörden zu erfüllen (vgl. Bay. VGH, a. a. O.). Entscheidend ist danach, daß
das IMPP in eigener rechtlicher Zuständigkeit - auch im Interesse der anderen,
nicht an dem jeweiligen Prüfungsverhältnis beteiligten Bundesländer - tätig zu
werden hat, um die Bundeseinheitlichkeit der Prüfungen sicherzustellen. Dem IMPP
sind damit entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-
Westfalen eigene Rechtspositionen eingeräumt worden. Dadurch, daß die Länder
sich gegenseitig verpflichtet haben, die Beurteilungen des rechtlich selbständigen
IMPP zu übernehmen, haben sie dem IMPP im Wege der vertraglichen Regelung
eigene Rechte eingeräumt, die durch Entscheidungen in
Verwaltungsstreitverfahren betroffen sein können, wenn es um die Beurteilung der
Antworten geht.
Die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen sind begründet. Die Klage,
mit der der Kläger die Aufhebung der Ergebnismitteilung vom 7. September 1981
und des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 1982 sowie die Verpflichtung des
Beklagten begehrt, dem Kläger ein Zeugnis über das Bestehen der ärztlichen
Vorprüfung im August 1981 auszuhändigen, ist zulässig. Insbesondere besteht das
Rechtsschutzbedürfnis fort, denn der Kläger hat glaubhaft versichert, im Falle
eines Erfolges seiner Klage sein Studium fortsetzen zu wollen.
Die Klage ist aber unbegründet.
Der Beklagte hat mit dem Bescheid vom 7. September 1981 zu Recht festgestellt,
daß der Kläger an der ärztlichen Vorprüfung vom August 1981 ohne Erfolg
teilgenommen hat. Der Kläger hat die erforderliche Anzahl zutreffend zu
beantwortender Prüfungsfragen nicht erreicht.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der der Senat
folgt, darf eine im Antwort-Wahl-Verfahren gegebene Antwort nicht als falsch
gewertet werden, wenn sie gesicherten medizinischen Erkenntnissen entspricht,
die im Fachschrifttum bereits vor der Prüfung veröffentlicht und Kandidaten des
entsprechenden Prüfungsabschnitts im Regelfall ohne besondere Schwierigkeiten
zugänglich waren (BVerfG, Beschluß vom 17. April 1991 - 1 BvR 1529/84 und
138/87 - BVerfGE 84, 59 ff., 79).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben kann die Frage Nr. 83 dem Kläger nicht
gutgeschrieben werden. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf das
Gutachten des Sachverständigen Prof. H. vom 17. Februar 1993 überzeugend
dargelegt, daß die vom Kläger markierte Aussage C ("Schwer lösliche Salze sind
starke Elektrolyte") richtig und daher als Antwort auf die Frage "Welche Aussage
über Elektrolyte trifft nicht zu?" unzutreffend ist und daß in der Fachliteratur nicht
die Auffassung vertreten wird, der Satz "Schwer lösliche Salze sind starke
Elektrolyte" sei unrichtig. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im
angefochtenen Urteil vom zweiten Absatz auf Seite 11 bis einschließlich des
zweiten Absatzes auf Seite 12 sowie das Sachverständigengutachten des Prof. H.
vom 17. Februar 1993 - Seiten 1 bis 5 - (Bl. 47 bis 51 des Bandes II der GA) Bezug
genommen. Das Ergebnis des Verwaltungsgerichts betreffend die Frage Nr. 83 hat
der Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
auch ausdrücklich anerkannt.
Unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts durfte
jedoch die Frage Nr. 105 vom zweiten Prüfungstag nicht als falsch beantwortet
gewertet werden, denn außer der Lösung C (IMPP) durfte auch die vom Kläger
gewählte Lösung E als richtig angesehen werden. Der vom Verwaltungsgericht
beauftragte Sachverständige, Prof. Dr. K., Klinikum der Johann Wolfgang Goethe-
Universität Frankfurt am Main, hat von S. 5 unten bis S. 7 unten seines unter dem
1. Oktober 1993 erstellten Gutachtens überzeugend dargelegt, daß die Aussage 2
("die Mm. levatores ani mit ihren freien Rändern, den Levatorenschenkeln, die
Cervix uteri umfassen") eindeutig falsch sei, so daß nur die Lösungen C oder E in
Frage kämen. Dies bestreitet der Beigeladene auch nicht (vgl. seinen Schriftsatz
vom 10. November 1993, Stellungnahme zu der Frage Nr. 105 vom zweiten
Prüfungstag, Bl. 123 der Gerichtsakten). Er hält jedoch nur die Aussage 1 ("die
Mm. levatores ani sind wichtige biologische Haltevorrichtungen für den Uterus") für
richtig, so daß nach seiner Auffassung allein die Antwort C markiert werden durfte.
Demgegenüber hat der Sachverständige plausibel dargelegt, daß nach dem Buch
von Starck und Frick, Repititorium anatomicum, 12. Aufl., 1978, für die
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von Starck und Frick, Repititorium anatomicum, 12. Aufl., 1978, für die
Lagesicherung innerhalb eines physiologischen Schwankungsbereiches in erster
Linie der Tonus des Beckenbodens und seiner Muskulatur verantwortlich ist, daß
als die eigentlichen Haltevorrichtungen des Uterus von den gleichen Autoren
jedoch nicht die Muskeln, sondern ausschließlich die bindegewebigen Retinacula
genannt sind. Weiter hat der Sachverständige plausibel dargelegt, daß in dem als
Standardwerk geltenden Atlas von Sobotta (Atlas der Anatomie des Menschen,
Bände 1 und 2, 17. Aufl., 1972) die Funktion des Musculus levator ani
folgendermaßen beschrieben sei: "Bildet Traggurtung für den Beckenboden." Ein
unmittelbarer Zusammenhang mit dem Uterus sei nicht erwähnt worden, und
auch sämtliche detaillierte Abbildungen zeigten als Haltevorrichtungen des Uterus
nur mehrere Ligamenta, insbesondere Lig. latum uteri und Lig. teres uteri.
Ähnliche Angaben bzw. Abbildungen finde man bei Klima, Platzer, Töndury u. a.
Auch der geschäftsführende Direktor des Instituts für Anatomie der westfälischen
Wilhelms-Universität Münster, Prof. Dr. D., kommt in seiner vom Beigeladenen mit
Schriftsatz vom 23. März 1993 vorgelegten Stellungnahme vom 31. März 1992 (Bl.
78 ff. des Bandes II der Gerichtsakten) zu dem Ergebnis, es sei nach einigen
Lehrbüchern vertretbar, sich für die Lösung E zu entscheiden. Die Haltefunktion
des Musculus levator ani für den Uterus sei durchaus umstritten. Wegen der
Einzelheiten wird auf die den Verfahrensbeteiligten im einzelnen bekannte
Stellungnahme des genannten Wissenschaftlers Bezug genommen.
Der Senat läßt hinsichtlich der Frage Nr. 147 unentschieden, ob es zu der Zeit, als
der Kläger an der Prüfung teilnahm (August 1981), gesicherten und im
Fachschrifttum bereits vor der Prüfung veröffentlichten medizinischen
Erkenntnissen entsprach, daß entgegen der Feststellung zu (3) zwischen
Sinusknoten und Atrioventrikularknoten (Nodus atrioventricularis) eine Verbindung
durch spezifisches Herzmuskelgewebe nachgewiesen war, denn der Kläger hat die
relative Bestehensgrenze auch dann nicht erreicht, wenn das Bestehen einer
solchen Verbindung damals schon als nachgewiesen angesehen werden konnte,
also alle gegebenen Antwortmöglichkeiten als unzutreffend angesehen werden
mußten. Der vom Verwaltungsgericht beauftragte Sachverständige Prof. K. hat
zwar auf den Seiten 8 ff. seines Gutachtens vom 01. Oktober 1993 ausgeführt, daß
die Feststellung zu (3) zu der Zeit, als der Kläger seine Prüfung absolvieren mußte,
zu den wissenschaftlich noch nicht eindeutig geklärten Problemen und daher
bereits aus diesem Grund nicht zu den geeigneten Prüfungsthemen gehört habe.
Es sei umstritten gewesen, ob eine solche Verbindung existiere oder ob sich die
Erregung ohne geregelte Bahnen über die Vorhofwand fortpflanze, wie bis dahin
allgemein behauptet worden sei. In der Fachliteratur sei über eine spezifische
morphologische Verbindung bereits 1963 berichtet worden (James, T. N.: Amer.
Heart Journal 66, 498 - 508, 1963). Es habe jedoch längere Zeit gedauert, bis
diese Befunde auch allgemein akzeptiert worden seien. Diese Unklarheit habe
ihren Niederschlag auch in dem damaligen Schrifttum gefunden. Zu den
Lehrbüchern und Atlanten, die eine derartige Verbindung als bereits nachgewiesen
betrachtet hätten, ihre Beschriftung bzw. Abbildung veröffentlicht und damit die
Aussage des Klägers bestätigt hätten, gehörten Werke folgender Autoren:
Heinecker, Klima, Netter, Nusser et al., Siegenthaler. Etwas vorsichtiger und
vieldeutiger hätten sich zu diesem Thema Bucher, Frick et al., Waldeyer geäußert.
Heute sei die Existenz einer derartigen Verbindung allgemein anerkannt worden
und werde dementsprechend in allen neuesten Lehrbüchern aufgeführt. Der
Abteilungsdirektor des Beigeladenen, Herr Professor V., hat demgegenüber in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, es sei im Jahre 1981 klar
gewesen, daß eine Verbindung, wie sie in Frage Nummer 147 genannt worden sei,
nicht nachgewiesen gewesen sei. Es habe zur damaligen Zeit für die Auffassung
von James keinen Nachweis gegeben.
Der Senat hätte die aufgeworfene Frage möglicherweise genauer klären müssen,
wenn das Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreits von der Beantwortung dieser
Frage abhinge. Das ist jedoch nicht der Fall, wie unten noch zu zeigen sein wird.
Ginge man von der Auffassung des Beigeladenen aus, so wäre allein die Antwort D
zu wählen gewesen, so daß die vom Kläger markierte Lösung E nicht zur Gutschrift
der Frage führen könnte. Ginge man mit dem Verwaltungsgericht und dem
Sachverständigen Professor K. davon aus, daß die Antwort (3) eine falsche
Feststellung enthielt, so wäre die Frage fehlerhaft konstruiert gewesen, weil dann
keine der fünf Antwortmöglichkeiten hätte gewählt werden dürfen.
Hinsichtlich der Frage Nr. 24 kommt der Sachverständige Prof. K. - mit
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Hinsichtlich der Frage Nr. 24 kommt der Sachverständige Prof. K. - mit
überzeugenden Begründungen und unter Hinweis auf die einschlägige Literatur -
zu dem Ergebnis, die vom IMPP als allein zutreffend bezeichnete Lösung D sei
richtig. Richtig seien weiter die Lösungen C und E. Der Kläger habe die Frage aber
auch durch die vorgegebene Antwort B beantworten können. Nach allem sei die
Frage falsch konstruiert, da mehrere Lösungen richtig seien.
Zwar hat der Beigeladene in seiner Stellungnahme vom 10. November 1993 (Bl.
121/122 des Bandes II der Gerichtsakte) gegen die Stellungnahme des Gutachters
Prof. K. Einwände erhoben und insbesondere ausgeführt, in keinem der vom
Gutachter genannten Lehrbücher werde behauptet, daß die Pars prostatica
urethrae in ganzer Länge vom Übergangsepithel ausgekleidet werde. Der Kläger
hat aber bereits mit der Klageschrift einen Auszug aus dem Lehrbuch von Bloom
und Faweett, A Textbook of Histology, 10. Aufl., 1975, S. 800 vorgelegt (Bl. 44 des
Bandes I der Gerichtsakten). Danach ist die Pars prostatica mit demselben Typ
eines Epithels ausgekleidet wie die Blase. Eine längenmäßige Einschränkung, die
die Antwortmöglichkeit B ("wird in ganzer Länge von einem Übergangsepithel
ausgekleidet") unrichtig erscheinen ließe, findet sich an der angegebenen
Textstelle des Werkes von Bloom und Faweett nicht. Prof. Dr. A. von der Ruhr-
Universität Bochum kommt in seinem Gutachten vom 11. Dezember 1981 (Bl. 43
des Verwaltungsvorgangs) ebenfalls zu dem Ergebnis, daß die Antwortmöglichkeit
B "mit Sicherheit richtig" sei und verweist dazu auf die Lehrbücher der Anatomie
des Menschen - z. B. Benninghoff/ Goerttler, 2. Bd.: Eingeweide und Kreislauf - und
Lehrbücher der Histologie und mikroskopischen Anatomie - z. B. Bloom and
Fawcett, A Textbook of Histology.
Dem Kläger stehen hinsichtlich der fehlerhaften zwei oder drei Fragen Gutschriften
zu. Eine Wiederholung der gesamten Prüfung kommt nicht in Betracht. Der Senat
hat in seinem Urteil vom 28. November 1991 - 6 UE 243/85 - (NVwZ - RR 1992,
421 f.) entschieden, daß eine ungeeignete Frage nicht regelmäßig zur
Fehlerhaftigkeit der gesamten Prüfung führen müsse, sondern nur dann, wenn sich
die fehlerhafte Aufgabenstellung auf die ganze Prüfung ausgewirkt habe oder
haben könne, weil z. B. unverzichtbare Teile der Prüfung davon erfaßt worden oder
das Prüfungsverfahren zum Nachteil des Prüflings beeinflußt worden sei. Gedacht
war dabei etwa an den Fall, daß die Unbeantwortbarkeit einer Frage bei dem
Prüfling eine so gravierende Verwirrung bzw. Aufregung hervorruft, daß dadurch
auch die Beantwortung der anderen Fragen unzumutbar erschwert wird. Daß eine
derart durch die hier noch streitigen Fragen verursachte Irritation bei dem Kläger
bestanden hätte, ist von ihm selbst nicht vorgetragen worden und auch sonst aus
den Akten nicht ersichtlich. Angesichts der geringen Zahl von maximal drei
fehlerhaften Fragen liegt es auch fern, davon auszugehen, daß wegen der
Verringerung der Anzahl der Prüfungsfragen eine sachgerechte Prüfung nicht mehr
möglich gewesen sei.
Hält man mit dem Verwaltungsgericht und dem Sachverständigen Professor K. die
Frage Nummer 147 für unbeantwortbar und damit fehlerhaft gestellt, so sind alle
drei Fragen dem Kläger gutzuschreiben. Erst durch die Fünfte Verordnung zur
Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 15. Dezember 1986 (BGBl. I S.
2457) wurde in Absatz 4 des § 14 ÄAppO eine Regelung aufgenommen, wonach
Prüfungsfragen, die offensichtlich fehlerhaft sind, als nicht gestellt gelten, und daß
sich die vorgeschriebene Zahl der Fragen für die einzelnen Prüfungen
entsprechend mindert. Auch ist geregelt worden, daß bei der Bewertung der
schriftlichen Prüfung nach den Absätzen 6 und 7 von der verminderten Zahl der
Prüfungsfragen auszugehen ist. Diese Vorschriften galten noch nicht, als der
Kläger im August 1981 an der Prüfung teilnahm. Der Vertreter des Beigeladenen
hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, bevor es eine
Eliminierungsregelung für fehlerhafte Fragen gegeben habe, sei der Beigeladene
so verfahren, daß bei schlechthin unbeantwortbaren Fragen allen Prüflingen die
Antwort gutgeschrieben worden sei. Soweit Fragen an sich beantwortbar, aber
mehrere richtige Antworten möglich gewesen seien, habe er allein diese Antworten
den jeweiligen Prüflingen gutgeschrieben.
Da der Beigeladene nach seiner Praxis in den Fällen, in denen sich eine weitere
Antwortalternative als richtig herausgestellt hat, denjenigen Kandidaten, die diese
Antwortalternative gewählt haben, eine Gutschrift erteilt hat, muß in Anwendung
des Gleichbehandlungsgrundsatzes ( Art. 3 GG) dem Kläger sowohl für die Frage
Nr. 105 als auch für die Frage Nr. 24 eine Gutschrift erteilt werden (vgl. für solche
Fälle auch BVerwG, Urteil vom 20. November 1987 - 7 C 3.87 -, DVBl. 1988, 402 f.;
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Mai 1992 - 22 A 1650/87 - DVBl. 1993, 58
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OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Mai 1992 - 22 A 1650/87 - DVBl. 1993, 58
ff., 60 rechte Spalte). Der Beigeladene hat aber auch bestätigt, daß nach seiner
Praxis eine unbeantwortbare Frage allen Teilnehmern unabhängig von ihrer
Antwortwahl gutgeschrieben wurde, so daß die Frage Nummer 147 - zu Gunsten
des Klägers unterstellt, sie sei nicht beantwortbar - dem Kläger ebenfalls
gutzuschreiben wäre.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger die Prüfung
jedoch auch bei Erteilung von Gutschriften für alle drei Fragen nicht bestanden,
denn bei den Fragen Nr. 105 und 24, die nicht unbeantwortbar waren, aber
mehrere Antwortmöglichkeiten zuließen, sind entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts bei der Ermittlung der relativen Bestehensgrenze die als
richtig zu bewertenden Antworten aller Prüflinge zu berücksichtigen, die diese
Antworten gegeben haben, was zu einer Erhöhung der relativen Bestehensgrenze
führt. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3
GG. Danach kann der Kläger nur verlangen, genauso behandelt zu werden wie die
anderen Prüflinge. Wie nach der Praxis des Beigeladenen vor der genannten
Änderung der ÄAppO die relative Bestehensgrenze ermittelt wurde, wenn sich
nachträglich herausstellte, daß Fragen zusätzliche Antworten zuließen bzw. daß
Fragen unbeantwortbar waren, hat der Beigeladene in seinem Schriftsatz vom 17.
März 1994 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegt. Danach
entsprach es seiner Praxis nicht nur, in diesen Fällen Gutschriften zu erteilen.
Vielmehr flossen bei den unbeantwortbaren Fragen die allen Prüflingen erteilten
Gutschriften in die Berechnung der Bestehensgrenze ein. Bei an sich
beantwortbaren, aber wegen mehrerer Antwortmöglichkeiten fehlerhaften Fragen
flossen die für alle richtigen Antworten erteilten Gutschriften entsprechend in die
Berechnung der Bestehensgrenze ein. Daher kann der Kläger nicht verlangen, daß
die nach Überprüfung zusätzlich gutzuschreibenden Antworten der anderen
Prüflinge bei der Ermittlung der Durchschnittsleistung unberücksichtigt zu bleiben
haben. Dies gilt auch für die Frage Nr. 24, bei der folglich nicht nur die von dem
Beigeladenen gewählte Lösung D und die Antwort des Klägers - die Lösung B - zu
berücksichtigen sind, sondern auch die von dem Sachverständigen als richtig
anerkannten Lösungen C und E.
Geht man mit dem Verwaltungsgericht und dem Sachverständigen Professor K.
davon aus, daß die Frage Nummer 147 unbeantwortbar ist, so gilt für das
Prüfungsergebnis des Klägers folgendes: Bei der Ermittlung der relativen
Bestehensgrenze sind zu den von dem Beigeladenen insgesamt für richtig
befundenen 1.594.048 Antworten für die Frage Nr. 105 im Hinblick auf die ebenfalls
vertretbare Antwort E 3.328 Antworten hinzuzurechnen. Für die Frage Nr. 147 sind
alle Antworten gutzuschreiben, also hinsichtlich der Antworten A, B, C und E
insgesamt 4.806 Antworten zusätzlich zu berücksichtigen. Bei der Frage Nr. 24
sind die ebenfalls vertretbaren Antworten B, C und E - insgesamt 6.507 Antworten
- hinzuzurechnen. Dies ergibt insgesamt 1.608.689 zutreffende Antworten. Bei
7.354 Teilnehmern folgt daraus ein Durchschnitt von 218,7502 richtigen
Antworten. Die relative Bestehensgrenze beträgt 82 % dieses Wertes (vgl. § 14
Abs. 5 ÄAppO in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. April 1979 (BGBl. I S.
425,609), z. Z. der Prüfung des Klägers gültig in der Fassung der Dritten
Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 15. Juli 1981
(BGBl. I S. 660)) und damit 179,37516 Antworten. Dies bedeutet, daß der Kläger
180 zutreffende Antworten hätte erreichen müssen. Auch bei Gutschrift der drei
genannten Fragen ergeben sich für den Kläger jedoch nur 179 zutreffende
Antworten - die Frage Nr. 83 hat der Kläger falsch beantwortet -, so daß er die
relative Bestehensgrenze nicht erreicht hat.
Geht man in Übereinstimmung mit dem Beigeladenen davon aus, daß die Frage
Nummer 147 nur mit der Lösung (D) beantwortet werden durfte, so hat der Kläger
die Prüfung ebenfalls nicht bestanden. In diesem Fall sind zu den von dem
Beigeladenen insgesamt für richtig befundenen 1.594.048 Antworten für die Frage
Nummer 105 bezüglich der Antwort E 3.328 Antworten hinzuzurechnen. Für die
Frage Nummer 147 entfällt die Berücksichtigung weiterer Antworten, weil bei
dieser Betrachtungsweise nur die Lösung (D) richtig ist. Bei der Frage Nummer 24
sind für die Antworten B, C und E insgesamt 6.507 Antworten hinzuzurechnen.
Dies ergibt 1.603.883 zutreffende Antworten. Bei 7.354 Teilnehmern folgt daraus
ein Durchschnitt von 218,09668 richtigen Antworten. Die relative Bestehensgrenze
beträgt 82 Prozent dieses Wertes und damit 178,83927 Antworten. Das heißt, der
Kläger hätte 179 zutreffende Antworten geben müssen. Da er unter
Zugrundelegung der Auffassung des Beigeladenen die Frage Nummer 147 nicht
zutreffend beantwortet hätte, hätte er bei Gutschrift von lediglich zwei Fragen nur
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zutreffend beantwortet hätte, hätte er bei Gutschrift von lediglich zwei Fragen nur
178 zutreffende Antworten gegeben, so daß er auch in diesem Fall die relative
Bestehensgrenze nicht erreicht hätte.
Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1
VwGO). Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger als der unterliegenden Partei aus
Billigkeit die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs.
3 VwGO), denn der Beigeladene hat erfolgreich Rechtsmittel gegen das
erstinstanzliche Urteil eingelegt und auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren
Klageabweisung beantragt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten
beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben
sind. Insbesondere wirft das Verfahren keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung
auf (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sowohl die Frage, ob der Beigeladene durch das
erstinstanzliche stattgebende Urteil beschwert ist, als auch die Frage, wie vor
Inkrafttreten der Eliminierungsregelung in § 14 Abs. 4 ÄAppO zu verfahren war,
wenn Prüfungsfragen mehrere Antwortmöglichkeiten zuließen oder
unbeantwortbar waren, werden sich nunmehr so nicht mehr stellen, denn zum
einen ist die Rechtsstellung des IMPP gegenüber den Landesprüfungsämtern
dadurch verändert worden, daß den Landesprüfungsämtern durch die
Eliminierungsregel des § 14 Abs. 4 ÄAppO wieder eine - geringfügig - stärkere
Position eingeräumt worden ist, wenn die Landesprüfungsämter Fragen als
fehlerhaft erkennen. Zum anderen ist durch die Eliminierungsregelung nunmehr
im wesentlichen sichergestellt, wie bei fehlerhaften Prüfungsfragen verfahren
werden muß.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.