Urteil des HessVGH vom 18.03.1996

VGH Kassel: einstellung des verfahrens, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, quelle, verkündung, dokumentation, kostenpflicht, verfügung

1
2
3
4
5
6
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 TE 650/96
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 127 VwGO, § 25 Abs 3
GKG, § 25 Abs 4 GKG
(Rechtsmittelverzicht hinsichtlich Streitwertfestsetzung)
Gründe
Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist unzulässig, weil der Kläger in
der Sitzung des Verwaltungsgerichts auf Rechtsmittel gegen die Festsetzung des
Streitwertes verzichtet hat, wie sich aus der Bemerkung am Ende von Seite 2 des
Sitzungsprotokolls des Verwaltungsgerichts vom 24. Januar 1996 ergibt.
Dieser Rechtsmittelverzicht ist wirksam. Daß auf die Einlegung eines Rechtsmittels
gegen eine erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Entscheidung verzichtet
werden kann und daß ein derartiger Verzicht wirksam sein kann, läßt sich den in §
127 VwGO getroffenen Regelungen entnehmen (vgl. Redeker/von Oertzen,
Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl., 1994, Rdnr. 8 zu § 126). Auch auf die
Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine Streitwertfestsetzung kann wirksam
verzichtet werden (vgl. z. B. die Entscheidungen des OVG Bremen vom 28. August
1986 - 2 B 103/86 - und des OVG Berlin vom 26. Mai 1988 - 7 L 2.88 -). Ein solcher
Rechtsmittelverzicht ist jedenfalls dann wirksam, wenn er nach der
Streitwertfestsetzung ausgesprochen wird (vgl. OLG München, Beschluß vom 13.
Januar 1981 - 5 W 2607/80 - KostRsp. GKG § 25 Nr. 49). Dies ist hier der Fall, denn
der Kläger hat nach der Verkündung des Streitwertbeschlusses auf Rechtsmittel
gegen die Festsetzung verzichtet.
Soweit der Kläger beabsichtigt haben sollte, auch gegen die anderen Elemente
des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 24. Januar 1996, die Einstellung
des Verfahrens und die Kostenentscheidung, Beschwerde einzulegen, wäre eine
Beschwerde ebenfalls unzulässig. Dies ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
Danach ist der Beschluß, mit dem das Verfahren eingestellt wird und die
Rechtsfolgen der Zurücknahme ausgesprochen werden, unanfechtbar.
Auf die Unzulässigkeit der Beschwerde ist der Kläger mit Verfügung vom 29.
Februar 1996 hingewiesen und unter Fristsetzung zum 15. März 1996 zur
Stellungnahme aufgefordert worden. Er hat jedoch keine Erklärungen abgegeben.
Da das Beschwerdeverfahren nach § 25 Abs. 4 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei ist
und außergerichtliche Kosten nach § 25 Abs. 4 Satz 2 GKG nicht erstattet werden,
beschränkt sich die Kostenpflicht des Klägers auf die gerichtlichen Auslagen.
Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 5
Abs. 2 Satz 3 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.