Urteil des HessVGH vom 14.03.2017

VGH Kassel: körperschaft, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, zivilprozessrecht, quelle, form, leistungsklage, öffentlich

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
VI OE 136/68
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Verlangt das Mitglied einer Körperschaft des öffentlichen Rechts von dieser eine
Leistung, die mit dem der Körperschaft gesetzlich zugewiesenen Aufgabenkreis im
Zusammenhang stehen würde, so liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Wenn
die Leistung nicht in dem Erlaß eines Verwaltungsakts bestehen würde, so handelt es
sich um eine sog. allgemeine Leistungsklage.
2. Es besteht kein Anspruch des Mitgliedes auf Rechtsschutzgewährung in der Form,
daß kostenlos ein Rechtsanwalt für einen Zivilprozeß gestellt wird, wenn keine
dahingehende Gesetzesvorschrift besteht und die Körperschaft sich bisher immer auf
die Durchführung einer Rechtsberatung beschränkt hat.
3. Ein nicht eindeutig als Klage zu verstehenden Schriftsatz ist jedenfalls dann nicht als
Klage aufzufassen, wenn diese Klage erkennbar unzulässig wäre; er gibt allenfalls Anlaß
zur Rückfrage.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.