Urteil des HessVGH vom 14.01.2009

VGH Kassel: gericht erster instanz, ausweisung, achtung des privatlebens, ausländer, richterliche rechtssetzung, anstalt, straftat, emrk, missbrauch, geburt

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
9. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 A 1622/08.Z
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 53 Nr 1 AufenthG 2004, §
56 Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG
2004, § 56 Abs 1 S 1 Nr 4
AufenthG 2004, § 56 Abs 1
S 2 AufenthG 2004, § 56
Abs 1 S 4 AufenthG 2004
(Zur Regelausweisung herabgestufte Ist-Ausweisung;
ausländischer Straftäter mit deutscher Ehepartnerin und
gemeinsamen Kindern
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Gießen vom 19. Juni 2008 - 7 E 2409/07 - wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf
Zulassung der Berufung auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das im Tenor des vorliegenden
Beschlusses näher bezeichnete erstinstanzliche Urteil zuzulassen, ist nach § 124a
Abs. 4 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, bleibt jedoch in der
Sache ohne Erfolg.
Der Senat hat im Rahmen eines Verfahrens auf Zulassung der Berufung die
angefochtene Entscheidung nicht von Amts wegen in vollem Umfang zu
überprüfen. Es ist vielmehr allein Sache des die Zulassung des Rechtsmittels
erstrebenden Prozessbeteiligten, den in Anspruch genommenen Zulassungsgrund
darzulegen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Das Rechtsmittelgericht prüft sodann
das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes nur im Rahmen und
unter Berücksichtigung dieser Darlegungen.
Am 24. Januar 2005 verurteilte das Landgericht Frankfurt am Main den Kläger
wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch von
Kindern in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen
in sechs Fällen, schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit
sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in einem Fall und vorsätzlicher
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren, die der Kläger
gegenwärtig verbüßt. Diese Verurteilung nahm der Beklagte zum Anlass, den
Kläger mit Bescheid vom 4. September 2007 (unbefristet) aus dem Bundesgebiet
auszuweisen und ihm die Abschiebung in sein Heimatland anzudrohen. Die
dagegen vom Kläger und seiner Ehefrau gemeinsam erhobene Klage wies das
Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil ab. Mit dem vorliegenden
Zulassungsantrag verfolgt der Kläger sein auf Aufhebung der vorgenannten
Verfügung gerichtetes Anfechtungsbegehren allein weiter.
In den Entscheidungsgründen seines Urteils führt das Verwaltungsgericht
einleitend aus, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung sei nach der
einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Der
Beklagte habe in der streitgegenständlichen Verfügung zutreffend festgestellt,
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Beklagte habe in der streitgegenständlichen Verfügung zutreffend festgestellt,
dass der Kläger aufgrund seiner (letzten) Verurteilung die Voraussetzungen für
eine zwingende Ausweisung nach § 53 Nr. 1 AufenthG erfülle. Ferner habe der
Beklagte berücksichtigt, dass der Kläger den besonderen Ausweisungsschutz des
§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 4 AufenthG genieße, da er im Besitz einer
Niederlassungserlaubnis sei und er vor Haftantritt mit seiner deutschen Ehefrau
und seinen beiden deutschen Kindern zusammengelebt habe. Der Beklagte habe
auch erkannt, dass dem zufolge gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine
Herabstufung zur Regelausweisung zu erfolgen habe und der Kläger darüber
hinaus gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden könne.
Im Anschluss an diese allgemeinen Überlegungen hat sich das Verwaltungsgericht
mit den Gesichtspunkten der General- und Spezialprävention befasst und
ausgeführt, bei Beachtung der insoweit maßgeblichen rechtlichen Grundsätze
habe der Beklagte zu Recht angenommen, dass vorliegend schwerwiegende
Gründe gegeben seien, die die Ausweisung des Klägers unter beiden Aspekten
rechtfertigten. Diese Einschätzung hat das Gericht erster Instanz auf Seiten 5 ff.
seiner Entscheidung näher erläutert.
Daran anschließend führt das Verwaltungsgericht aus, es sei auch nicht zu
beanstanden, dass seitens der Ausländerbehörde das Vorliegen eines
Ausnahmefalles, der ein Absehen von der Regelvermutung nach § 56 Abs. 1 Satz
4 AufenthG rechtfertige, nicht angenommen worden sei. Bei der Feststellung eines
Ausnahmefalles, der von der vom Gesetzgeber vorausgesetzten Normalsituation
so stark abweiche, dass eine Ausweisung nur nach einer Abwägung aller
Gesichtspunkte im Rahmen einer Ermessensausübung erfolgen könne, seien alle
Umstände zu berücksichtigen, die in eine Ermessensentscheidung über eine
Ausweisung nach § 55 Abs. 1 AufenthG einzubeziehen seien, also neben general-
und spezialpräventiven Aspekten insbesondere auch die in § 55 Abs. 3 AufenthG
aufgeführten Gesichtspunkte. Von einem derartigen Ausnahmefall vermöge das
Gericht jedoch weder unter Berücksichtigung der Taten, die der Ausweisung
zugrunde lägen, noch der besonderen persönlichen Verhältnisse des Klägers
auszugehen. Gegen diese Annahme sprächen insbesondere der vom Kläger über
Jahre hinweg begangene sexuelle Missbrauch an seiner Stieftochter und die sehr
schlechte Legalprognose. Die Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung ergebe
sich auch nicht aus den besonderen persönlichen Verhältnissen des Klägers,
namentlich der Tatsache, dass er seit langem in Deutschland lebe, über eine - als
Niederlassungserlaubnis fortgeltende - unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfüge
und mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet sei, mit der er zwei Kinder
habe. Dass die Ehefrau und die beiden Kinder Nachteile erleiden würden, wenn der
Kläger das Bundesgebiet verlassen müsse, sei eine Konsequenz der erheblichen
Straftaten, die er begangen habe. Eine atypische Situation sei auch in Anbetracht
dieser konkreten familiären Situation nicht gegeben. Im Hinblick auf die vom
Kläger in diesem Zusammenhang besonders hervorgehobenen Belange seiner
minderjährigen Kinder werde darauf hingewiesen, dass ihm ausweislich der seitens
der Justizvollzugsanstalt Kassel II - Sozialtherapeutische Anstalt - vom 23. August
2007 erstellten Sozialprognose nur eine schlechte Behandlungsprognose erstellt
werden könne, da er nicht im geringsten bereit erscheine, sein Verhalten in Frage
zu stellen und lediglich darauf hinaus sei herauszufinden, wie er einen guten
Eindruck machen könne. Im Hinblick auf das vom Kläger gegenüber seiner Ehefrau
gezeigte Verhalten werde in dieser Prognose ausgeführt, dass er im Umgang
anlässlich von Telefonaten übertrieben romantisch und einschmeichelnd
erscheine, aber sehr schnell umschalten könne und dann fordernd und dominant
werde, wenn es z. B. um Geldüberweisungen oder das Zurückschicken von
Kleidung gehe. Wenn der Kläger eifersüchtig sei, werde er zudem verbal aggressiv
gegenüber seiner Frau. Ausweislich der Sozialprognose sei der Kläger
grundsätzlich gefährdet, wieder aggressive Übergriffe zu verüben. Problematisch
werde in diesem Zusammenhang seitens des Sozialarbeiters insbesondere die
Tatsache gewertet, dass die derzeitige Ehefrau des Klägers und Mutter seiner
beiden minderjährigen Kinder seinem dominanten Gebaren nichts entgegensetzen
könne und dass wieder Kinder im Haushalt seien. Auch die zweite Ehefrau des
Klägers habe eine fast erwachsene Tochter aus einer anderen Beziehung. Eine
ähnliche Konstellation habe sich auch in der ersten Ehe des Klägers gefunden, in
der es zu den massiven sexuellen Übergriffen auf die Stieftochter gekommen sei.
Auch hier sei es so gewesen, dass die damalige Ehefrau dem aggressiven
Verhalten des Klägers nichts habe entgegensetzen können. Insofern sei die Vater-
Kind-Beziehung aufgrund der Persönlichkeit des Klägers durchaus sehr kritisch zu
sehen.
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Die angefochtene Verfügung sei - so das Verwaltungsgericht weiter - auch im
Hinblick auf die neueste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in
dessen Urteil vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 1 C 10.07 - (BVerwGE 129, 367 ff. =
NVwZ 2008, 326 ff. = InfAuslR 2008, 116 ff. = DÖV 2008, 329 ff. = ZAR 2008, 140
ff.) rechtmäßig. In diesem Urteil habe das Bundesverwaltungsgericht die
Voraussetzungen für die Annahme eines Ausnahmefalles zur Regelausweisung im
Sinne des § 53 Abs.1 Satz 4 AufenthG weiter gefasst. Damit solle der Gefahr
begegnet werden, dass schutzwürdige, von den Tatbeständen des § 48 Abs. 1
AuslG bzw. § 56 Abs. 1 AufenthG nicht (voll) erfasste Belange des Betroffenen im
Verwaltungsvollzug schematisierend ausgeblendet würden. Insbesondere bei der
im Laufe der Zeit angewachsenen Gruppe im Bundesgebiet geborener und
aufgewachsener Ausländer bedürfe es danach bei der Entscheidung über eine
Ausweisung einer individuellen Würdigung, inwieweit der Ausländer im
Bundesgebiet verwurzelt sei und dies angesichts der konkreten
Ausweisungsgründe bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls einer
Ausweisung entgegenstehe. Im vorliegenden Fall bestehe jedoch zur Überzeugung
des Gerichts gleichwohl kein Anlass, von der vom Gesetzgeber vorgesehenen
Regelausweisung im Sinne dieser Rechtsprechung abzuweichen. Der Kläger gehöre
nicht zu der Gruppe im Bundesgebiet geborener und aufgewachsener Ausländer,
die nur noch durch ein formales Band mit dem Land ihrer Staatsangehörigkeit
verbunden seien. Er sei vielmehr in Bosnien-Herzegowina aufgewachsen, habe
dort auch die Schule besucht sowie eine Ausbildung absolviert und sei erst im
Erwachsenenalter in die Bundesrepublik Deutschland gelangt. Auch darüber hinaus
seien zur Überzeugung des Gerichts keine Umstände gegeben, die über die
Tatbestände des besonderen Ausweisungsschutzes in § 56 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1
und 4 AufenthG nicht voll umfänglich abgedeckt wären.
II.
Im Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung beruft sich der Kläger zunächst
auf das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen
Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Mit seinem dazu gehaltenen Vortrag beanstandet er die Annahme des
Verwaltungsgerichts, wonach vorliegend ein Regelfall im Sinne des § 56 Abs. 1
Satz 4 AufenthG gegeben sei. Diese Wertung - so der Kläger - lasse sich vor dem
Hintergrund der insoweit auch von dem erstinstanzlichen Gericht herangezogenen
neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Ausweisungssachen -
Urteil vom 23. Oktober 2007, a. a. O. - nicht mehr rechtfertigen und sei
offenkundig rechtsfehlerhaft. Mit diesem Judikat habe das
Bundesverwaltungsgericht die rechtlichen Maßstäbe für die Zulässigkeit von
Ausweisungen in bestimmten - vorliegend einschlägigen - Fallkonstellationen
entscheidend verschoben. Das Bundesverwaltungsgericht habe dabei
offensichtlich an die neueste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
angeknüpft, das in jüngerer Zeit mehrfach hervorgehoben habe, dass sich eine
Praxis der Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG verbiete, die diejenigen
tatsächlichen Umstände, die die Gewährung besonderen Ausweisungsschutzes
begründeten, nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend
individuell würdige, sondern schematisierend ausblende. An eine nähere
Erläuterung dieser Einschätzung und Darstellung der von ihm insoweit in Bezug
genommenen höchstrichterlichen Entscheidungen hat der Kläger die Feststellung
angeschlossen, es sei nur zu offenkundig, dass in seinem Fall in Anlegung des vom
Bundesverwaltungsgericht nunmehr vorgegebenen Maßstabs die Annahme einer
Ausnahme von der Regel des § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG - und damit die
Notwendigkeit einer Entscheidung über die Ausweisung in Ausübung behördlichen
Ermessens unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles - sowohl durch
Art. 6 GG als auch durch Art. 8 EMRK vorgegeben sei. Dies ergebe sich daraus,
dass er sich bis zum Ergehen der Ausweisungsverfügung über einen Zeitraum von
neun Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und zu diesem Zeitpunkt
und zum Zeitpunkt seines als Selbststeller erfolgten Haftantritts gemeinsam mit
seiner neuen Ehefrau und den beiden aus dieser Ehe hervorgegangenen Kindern,
die mittlerweile fünf beziehungsweise sechs Jahr alt seien, in einer intakten Familie
gelebt habe. Eine Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zu den Schutzwirkungen der genannten
verfassungsrechtlichen bzw. konventionsrechtlichen Bestimmungen bestätige
diesen rechtlichen Befund. Es treffe zwar zu, dass das Bundesverwaltungsgericht
im zeitlichen Gefolge seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2007 bislang noch
nicht weiter erörtert habe, wann durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der
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nicht weiter erörtert habe, wann durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der
Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine
Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles -
namentlich eine Ermessensentscheidung - geböten. Vor dem Hintergrund der
dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne es aber
keinem Zweifel unterliegen, dass jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - eine
intakte Beziehung zum Ehepartner und zu kleinen, auf die Erziehungsleistungen
beider Elternteile angewiesenen Kindern vorliege, eine derartige Fallkonstellation
gegeben sei. Das Verwaltungsgericht sei demgegenüber in den
Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils allein deshalb zu der
unzutreffenden Einschätzung gelangt, bei ihm - dem Kläger - begründe weder die
Schutzgarantie aus Art. 6 GG noch der durch Art.8 EMRK konventionsrechtlich
gewährleistete Schutz das Erfordernis einer Ermessensentscheidung, weil die
genannte Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im
angegriffenen Urteil - aus seiner Sicht unverständlicherweise - unvollständig zitiert
worden sei. Zwar habe das Verwaltungsgericht die zutreffende Feststellung
getroffen, dass er - der Kläger - nicht zu der Gruppe der von dem
Bundesverwaltungsgericht als besonders schutzwürdig anerkannten Gruppe der im
Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländer gehöre. Das Gericht
erster Instanz habe jedoch völlig unterschlagen, dass sich an die betreffende - von
ihm bei der Entscheidungsfindung berücksichtigte - Textstelle in dem
höchstrichterlichen Urteil die Passage anschließe, dass "auch in anderen Fällen,
die dadurch gekennzeichnet seien, dass höherrangiges Recht oder durch
Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des
Ausländers eine Einzelwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände
des Falles geböten, sich der schematische Blick der Verwaltung auf die Ist- und
Regelausweisung als wenig hilfreich erweise, um das gesamte Spektrum
betroffener Belange in den Blick nehmen zu können". Vor diesem rechtlichen
Hintergrund habe das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil in Anlegung
gänzlich unzutreffender rechtlicher Parameter verkannt, dass die streitbefangene
Verfügung, in der die Behörde vom Vorliegen eines Regelfalles im Sinne des § 56
Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgegangen sei, wegen eines vollständigen
Ermessensausfalls zwingend der Aufhebung anheimfallen müsse. Die
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Urteils sei geradezu offenkundig, was die
Annahme ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ohne weiteres
begründe.
III.
Diese Einschätzung vermag der Senat nicht zu teilen.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen
die (Ergebnis-)Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige
Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des
Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung
tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des
Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt und sich
dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen
Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen
Begründung - nicht aufdrängt (ständige Rechtsprechung des Senats).
Diese Schlussfolgerung vermag der Senat aus den hier in Rede stehenden
Darlegungen in der Antragsbegründung nicht zu ziehen. Hiermit sind jedenfalls
ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der - den angefochtenen Bescheid
bestätigenden - Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach vorliegend ein
Abweichen von der Regelfolge des § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG nicht gerechtfertigt
sei, nicht schlüssig dargetan.
Allerdings dürfte dem Kläger darin beizupflichten sein, dass sich in der von ihm als
rechtsfehlerhaft beanstandeten Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 23.
Oktober 2007 - BVerwG 1 C 10.07 -, a. a. O., eine nicht hinreichende Erfassung des
mit diesem Judikat in einschlägigen Fallkonstellationen durch das Obergericht
vorgegebenen Prüfungsmaßstabs widerspiegelt.
Mit vorgenanntem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen
für die Annahme eines Ausnahmefalles zur Regelausweisung im Sinne des § 56
Abs. 1 Satz 4 AufenthG weiter gefasst und hierzu ausgeführt:
"Der Senat nimmt die sowohl in der Rechtsprechung des Europäischen
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"Der Senat nimmt die sowohl in der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 22.3.2007 - Nr. 1638/03 - Maslov -
InfAuslR 2007, 221; Urteil vom 28.6.2007 - Nr. 31753/02 - Kaya - InfAuslR 2007,
325) als auch des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschlüsse vom 10.5.2007
- 2 BvR 304/07 - NVwZ 2007, 946 und vom 10.8.2007 - 2 BvR 535/06 -) erkennbar
gewachsene Bedeutung des Rechts auf Achtung des Privatlebens im Rahmen der
Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung zum Anlass, diese
Voraussetzungen weiter zu fassen: Ein Ausnahmefall von der Regelausweisung -
und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung - liegt
bereits dann vor, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der
Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine
Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles
gebieten. Der bisherige Maßstab, der ergebnisbezogen auf die Unvereinbarkeit der
Ausweisung mit höherrangigem Recht abstellt, reicht nach den Erfahrungen des
Senats nicht aus, um den von Art. 6, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK
geschützten Belangen in der Praxis zu einer ausreichenden Berücksichtigung zu
verhelfen. Vielmehr besteht die Gefahr, dass schutzwürdige, von den
Tatbeständen des § 48 Abs. 1 AuslG bzw. § 56 Abs. 1 AufenthG nicht (voll) erfasste
Belange des Betroffenen im Verwaltungsvollzug schematisierend ausgeblendet
werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.5.2007 - 2 BvR 304/07 - a. a. O. S.
946 [948]). Insbesondere bei der im Laufe der Zeit angewachsenen Gruppe im
Bundesgebiet geborener und aufgewachsener Ausländer bedarf es bei der
Entscheidung über eine Ausweisung einer individuellen Würdigung, inwieweit der
Ausländer im Bundesgebiet verwurzelt ist und dies angesichts der konkreten
Ausweisungsgründe bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles einer
Ausweisung entgegensteht. Aber auch in anderen Fällen erweist sich der
schematische Blick der Verwaltung auf die Ist- und Regelausweisung als wenig
hilfreich, um das gesamte Spektrum betroffener Belange in den Blick nehmen zu
können. Die Ermessensentscheidung als der dritte vom Gesetzgeber vorgesehene
Entscheidungsmodus bietet demgegenüber in der Verwaltungspraxis höhere
Gewähr für eine Berücksichtigung aller Aspekte des jeweiligen Einzelfalles und die
angemessene Gewichtung anlässlich der Entscheidung über den Erlass einer
Ausweisung. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass diese Auslegung
unter Umständen dazu führe, dass es mehr Ausnahmefälle als Regelfälle gebe
und dies dem Willen des Gesetzgebers widerspreche. Denn für die Abgrenzung von
Regel- und Ausnahmefall kommt es nicht auf das quantitative Verhältnis der
Fallgruppen an, sondern auf eine wertende Betrachtung unter Berücksichtigung
verfassungsrechtlicher Vorgaben."
Das Verwaltungsgericht hat mit der oben wiedergegebenen Textpassage im
angegriffenen Urteil zwar deutlich gemacht, dass es die vorstehend zitierte
Rechtsprechung wahrgenommen und einzelne Erwägungen des
Bundesverwaltungsgerichts in seine Entscheidungsfindung mit einbezogen hat. Die
verkürzte Wiedergabe der maßgeblichen Textstellen der betreffenden
Entscheidung durch das Gericht erster Instanz deutet jedoch darauf hin, dass das
Verwaltungsgericht die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene
Verschiebung des in einschlägigen Fallkonstellationen bislang vorgegebenen
Beurteilungsmaßstabs nur im Grundsatz, nicht jedoch in seiner möglichen
Reichweite erkannt hat. Das Verwaltungsgericht hat sich nämlich auf die
Wiedergabe der Textstelle in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
beschränkt, die die im Lauf der Zeit angewachsene Gruppe im Bundesgebiet
geborener und aufgewachsener Ausländer (sog. faktische Inländer) betrifft, deren
aufenthaltsrechtliche Schutzwürdigkeit das Bundesverwaltungsgericht durch
Hervorhebung ("Insbesondere…..") besonders betont hat. Daraus dürfte zu
schließen sein, dass das Gericht erster Instanz dem Judikat des
Bundesverwaltungsgerichts allein im Hinblick auf die Ausweisung von Angehörigen
dieser Personengruppe Bedeutung beigemessen hat. Dieser Eindruck wird durch
die von dem Verwaltungsgericht in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang
angestellten einzelfallbezogenen Überlegungen bestätigt. Eine solche
Betrachtungsweise dürfte der Bedeutung der vom Bundesverwaltungsgericht
vollzogenen Rechtsprechungsänderung allerdings nicht in vollem Maße gerecht
werden. Sie lässt nämlich unberücksichtigt, dass das Bundesverwaltungsgericht
die von ihm als notwendig erachtete Korrektur seiner bisherigen Rechtsprechung in
Ausweisungssachen allem Anschein nach weitergehend verstanden wissen will. Der
Senat entnimmt dies dem - wenn auch nur in Form eines Nachsatzes gegebenen -
Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts darauf, dass sich "der schematische Blick
der Verwaltung auf die Ist- und Regelausweisung auch in anderen Fällen
(Hervorhebung durch den Senat) als wenig hilfreich erweise, um das gesamte
Spektrum betroffener Belange in den Blick nehmen zu können". Mit der möglichen
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Spektrum betroffener Belange in den Blick nehmen zu können". Mit der möglichen
Bedeutung dieses Hinweises und den hieraus für den vorliegenden Fall zu
ziehenden Schlussfolgerungen hat sich das Verwaltungsgericht im angegriffenen
Urteil nicht weiter befasst.
Anders als vom Beklagten mit der Antragserwiderung vom 20. Oktober 2008
geltend gemacht, ist der diesen Gesichtspunkt herausstellenden Argumentation
des Klägers auch nicht von vornherein deshalb die Grundlage entzogen, weil die
Ausweisung im angefochtenen Bescheid - ohne dass das Verwaltungsgericht dies
wahrgenommen hätte - (auch) unter Gesichtspunkten gerechtfertigt worden ist,
die auch im Rahmen einer Ermessensprüfung von Relevanz wären und den vom
Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Urteil aufgestellten Anforderungen -
sollten diese im vorliegenden Fall eine Ermessensausübung erfordern - insofern
zumindest formal genügt wäre. Zwar hat der Beklagte in der Begründung des
angefochtenen Bescheids (u. a.) die Beziehung des Klägers zu seinen im
Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen deutscher Staatsangehörigkeit
gewürdigt. Auch nehmen die betreffenden Darlegungen breiten Raum ein und
kommen sowohl ihrem Inhalt nach als auch in ihrer Ausführlichkeit dem im
Rahmen einer Ermessensentscheidung üblichen und gebotenen
Begründungsaufwand durchaus nahe. Das Treffen einer Entscheidung der
Ausländerbehörde über die Ausweisung des Klägers in Ausübung von Ermessen
kann hierin jedoch gleichwohl nicht erblickt werden. Die hier in Rede stehenden
Erwägungen des Beklagten sind nicht als Ermessensbetätigung zu werten, da
diese im Hinblick auf eine Regelausweisung erfolgt sind. Eine
Ermessensentscheidung setzt aber voraus, dass sich die Behörde bewusst ist,
dass ihr in der Sache ein Ermessensspielraum zukommt und sie eine
Ermessensentscheidung zu treffen hat (vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom
20. Mai 2008 - 9 B 1019/08 -; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 40 Rdnr. 59
m.w.N.).
Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob es dem Kläger mit der Antragsbegründung -
wofür aus vorstehend erläuterten Gründen Einiges sprechen dürfte - gelungen ist
aufzuzeigen, dass in der Befassung des erstinstanzlichen Gerichts mit dem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 1 C 10.07 -, a. a.
O., eine Auseinandersetzung mit den nach dieser Rechtsprechung zu beachtenden
Vorgaben, die alle insoweit in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkte abdeckt,
nicht erblickt werden kann. Die Zulassung des Rechtsmittels aufgrund ernstlicher
Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO könnte nämlich selbst dann nicht
erfolgen, weil nicht festgestellt werden kann, dass das Verwaltungsgericht zu einer
für den Kläger günstigeren Beurteilung der Rechtslage hätte gelangen können,
wenn es den auf "andere" Ausländer bezogenen Hinweis des
Bundesverwaltungsgerichts aufgenommen und diesbezüglich weitergehende
Überlegungen angestellt hätte. Auch bei sachgerechter Interpretation des damit
vorgegebenen (weitergehenden) Prüfungsmaßstabs sprechen aus Sicht des
Senats keine gewichtigen - d. h. ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des
angegriffenen Urteils begründenden - Gesichtspunkte dafür, dass die verfügte
Ausweisung an einem Ermessensfehler in Gestalt des Ermessensausfalls leidet
und das Verwaltungsgericht Grund gehabt hätte, dies zu beanstanden.
Bei dieser Einschätzung berücksichtigt der Senat, dass das
Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Oktober 2007 keine klare - und
alle in dieser Hinsicht denkbaren Fallkonstellationen abdeckende - Festlegung
getroffen hat, wann und unter welchen Voraussetzungen durch höherrangiges
Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte
Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der
Gesamtumstände des Falles gebieten und in welchen Fällen es trotz der
Berührung derartiger Belange durch eine Ausweisung sein Bewenden bei der vom
Gesetzgeber vorgesehenen Regelausweisung hat (vgl. hierzu Beschluss des
Senats vom 20. Mai 2008 - 9 B 1019/08 -, sowie Hess. VGH, Beschluss vom 12.
März 2008 - 7 B 245/08 -). Aus dem Umstand allein, dass sich hieraus in
bestimmten Fallkonstellationen möglicherweise Unklarheiten bezüglich der
Konsequenzen ergeben können, die aus dieser Rechtsprechung zu ziehen sind,
kann das Vorliegen ernstlicher Zweifel im Sinne des vom Kläger in Anspruch
genommenen Zulassungsgrundes jedoch nicht abgeleitet werden.
Aus Sicht des Senats kann den oben wiedergegebenen Überlegungen des
Bundesverwaltungsgerichts, die für die Abkehr des Bundesverwaltungsgerichts von
seiner bisherigen Rechtsprechung in einschlägigen Fallkonstellationen
ausschlaggebend waren, nämlich jedenfalls nicht entnommen werden, dass sich
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ausschlaggebend waren, nämlich jedenfalls nicht entnommen werden, dass sich
die Annahme eines Regelfalles im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG aus
höchstrichterlicher Sicht nunmehr in jedem Fall prinzipiell verbietet, der einen - wie
auch immer konkret ausgestalteten - verfassungs- und/ oder
konventionsrechtlichen Bezug aufweist. Eine Rechtfertigung für eine solch
weitgehende Korrektur der in vorgenannter Regelung getroffenen
gesetzgeberischen Entscheidung für die Ausweisung als Regelmaßnahme lässt
sich aus den betreffenden Darlegungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht
ableiten. Diese legen vielmehr schon angesichts der insoweit gewählten
Formulierungen - namentlich der besonderen Hervorhebung der Personengruppe
sog. faktischer Inländer - ein Verständnis dahingehend nahe, dass das
Bundesverwaltungsgericht mit dem von ihm gesehenen Korrekturbedürfnis allein
auf Fallkonstellationen abzielt, in denen die besondere Schutzwürdigkeit der
betroffenen privaten und/oder familiären Belange des Ausländers - wie
exemplarisch in Fällen einer tiefgreifenden Verwurzelung des Betroffenen nach
langjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet, gegebenenfalls seit der Geburt - in
besonderem Maße augenfällig sind und in ihrer vollen Bedeutung ohne
entsprechenden Ermittlungs- und Begründungsaufwand nur schwer erfasst werden
können (vgl. dazu auch Thym, DVBl. 2008, 1346 ff.: "Abschied von der Ist- und
Regelausweisung bei Verwurzelung"). In der Richtigkeit dieser Interpretation sieht
sich der Senat auch deshalb bestärkt, weil sich eine weitergehende Deutung der
Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne, dass nunmehr in jedem
Fall einer nach § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG herabgestuften Ist-Ausweisung bei
Berührung durch höherrangiges Recht oder Konventionsrecht geschützter Belange
- unabhängig von jedweder Bewertung des Gewichts dieser Belange im konkreten
Einzelfall - eine Ermessensentscheidung notwendig sein soll, schwerlich mit den
gesetzlichen Vorgaben in § 56 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG vereinbaren ließe.
Hierdurch würde nämlich letztlich ein Herabstufungstatbestand "sui generis" durch
richterliche Rechtssetzung geschaffen, obgleich die Herabstufung einer Ist- zu
einer Regelausweisung bzw. einer Regel- zu einer Ermessensausweisung lediglich
in den durch vorgenannte Vorschriften abschließend geregelten Fällen des
Vorliegens eines besonderen Ausweisungsschutzes gesetzlich vorgesehen ist (vgl.
zu diesem Gesichtspunkt auch VG Koblenz, Urteil vom 18. August 2008 - 3 K
869/07.KO -, Juris). Dies kann aus Sicht des erkennenden Senats nicht der
Intention des Bundesverwaltungsgerichts entsprochen haben.
Ausgehend davon interpretiert der Senat die Ausführungen des
Bundesverwaltungsgerichts in dem genannten Urteil zunächst dahingehend, dass
der Verwaltungspraxis in Anlegung des dadurch für die Anwendung von § 56 Abs. 1
Satz 4 AufenthG vorgegebenen Beurteilungsmaßstabs aus höchstrichterlicher
Sicht vornehmlich in Fällen langjähriger und tiefgreifender Verwurzelung des
Betroffenen in Deutschland - insbesondere also bei Geburt und Sozialisation im
Bundesgebiet - prinzipiell kein Interpretationsspielraum mehr verbleiben soll, der
die Möglichkeit eröffnet, in Anknüpfung an das gesetzlich verankerte Regel-
/Ausnahmeprinzip unter wertender Betrachtung der konkreten Umstände des
Einzelfalles zur Annahme eines Regelfalles zu gelangen. Soweit man mit der
Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts konform geht dürfte sich eine
Rechtfertigung hierfür angesichts des Umstands, dass das
Bundesverwaltungsgericht seine Argumentation - namentlich seinen Verweis auf
die aus seiner Sicht bei Beibehaltung des bisherigen Beurteilungsmaßstabs
bestehende Gefahr einer "schematisierenden Ausblendung schutzwürdiger, von
den Tatbeständen der § 56 Abs. 1 AufenthG nicht (voll) erfasster Belange"
beziehungsweise des "ergebnisbezogenen Abstellens auf die Unvereinbarkeit der
Ausweisung mit höherrangigem Recht" - ganz maßgeblich auf Fallgestaltungen mit
entsprechendem tatsächlichem Hintergrund zugeschnitten hat, kaum mehr finden
lassen.
Ob - und gegebenenfalls inwieweit - dem damit für die Gruppe sog. faktischer
Inländer von dem Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen strikten
Beurteilungsmaßstab gefolgt werden kann, bedarf aus Anlass des vorliegenden
Falles jedoch keiner weiteren Erörterung. Denn der Kläger gehört nach den von
ihm mit der Antragsbegründung ausdrücklich zugestandenen Feststellungen des
Verwaltungsgerichts gerade nicht zu dem Personenkreis, der aufgrund seiner
Geburt und Integration in die hiesigen Verhältnisse und des Fehlens jeglicher
Bezüge zum Staat seiner Staatsangehörigkeit als sog. faktischer Inländer
anzusehen ist. Er kann folglich nicht für sich Anspruch nehmen, der
Personengruppe zugehörig zu sein, für die die Annahme eines Regelfalles im Sinne
des § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG - mit entsprechenden Konsequenzen für den
behördlichen Entscheidungsrahmen - unter Zugrundelegung der vom
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behördlichen Entscheidungsrahmen - unter Zugrundelegung der vom
Bundesverwaltungsgericht vollzogenen Rechtssprechungsänderung nunmehr
prinzipiell ausscheiden dürfte. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der vorliegende
Fall auch von der Fallkonstellation, die dem - nach Zulassung der Berufung mit
Beschluss vom 21. Juli 2008 (9 A 451/08.Z) - derzeit bei dem Senat anhängigen
Rechtsmittelverfahren 9 A 1546/08 zugrunde liegt, das die Ausweisung eines
straffällig gewordenen - nach den Feststellungen des Senats im
Zulassungsverfahren durch langjährigen Aufenthalt und Integration im
Bundesgebiet verwurzelten - Ausländers betrifft.
Im vorliegenden Fall ergibt sich die Notwendigkeit einer Entscheidung der
Ausländerbehörde über die Ausweisung des Klägers in Ausübung pflichtgemäßen
Ermessens aber auch dann nicht, wenn man den angefochtenen Bescheid an den
- von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigten - (weiteren) Vorgaben misst,
die sich im Hinblick auf die zukünftige Handhabung des in § 56 Abs. 1 Satz 4
AufenthG gesetzlich verankerten Prüfungsprogramms daraus ergeben, dass das
Bundesverwaltungsgericht die von ihm angestellte Betrachtung zumindest im
Grundsatz auch auf "andere Fälle" erstreckt hat.
Hinsichtlich des Spektrums beziehungsweise der Bandbreite der
Fallkonstellationen, die das Bundesverwaltungsgericht mit seiner auf "andere Fälle"
bezogenen Formulierung in den Blick genommen hat, finden sich in dem Urteil
vom 23. Oktober 2007, a. a. O., keine weitergehenden Hinweise. Danach kann der
Senat die in Form eines Nachsatzes erfolgte Erwähnung "anderer Fälle" nur in dem
Sinne deuten, dass das Bundesverwaltungsgericht die von ihm zuvor in Bezug auf
die Personengruppe sog. faktischer Inländer im Einzelnen erörterte Problematik
zumindest im Grundsatz auch in allen sonstigen Fallkonstellationen als gegeben
ansieht, in denen der betroffene Ausländer - etwa im Hinblick auf seine familiären
Bindungen im Bundesgebiet - auf die Berührung konventions- und/oder
verfassungsrechtlich geschützter Belange verweisen kann, ohne indes durch
Geburt oder zumindest langjährigen Aufenthalt und überwiegende Sozialisation in
Deutschland verwurzelt zu sein. Hieraus kann indes nicht geschlossen werden,
dass das Ergebnis der im Rahmen des § 56 Abs. 1 S. 4 AufenthG vorzunehmenden
Prüfung in sämtlichen Fallkonstellationen, die im Sinne dieses Verständnisses der
Diktion des Bundesverwaltungsgerichts "andere Fälle" darstellen, in gleicher Weise
präjudiziert wäre, wie dies in Konsequenz der vollzogenen
Rechtssprechungsänderung in Bezug auf die Gruppe sog. faktischer Inländer
angenommen werden muss. Eine schematische Betrachtung mit dem Ergebnis,
dass auch in solchen Fällen praktisch ausnahmslos und ungeachtet einer
Berücksichtigung etwaiger einzelfallbezogener Besonderheiten, die sich
insbesondere auch aus der unterschiedlichen Schutzwürdigkeit der konkret ins
Feld geführten persönlichen Belange ergeben können, die Notwendigkeit einer
Ermessensentscheidung über die Ausweisung begründet wäre, scheidet aus Sicht
des Senats aus. Eine solche ließe nämlich unberücksichtigt, dass die auf "andere
Fälle" bezogenen Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts im Kontext mit
den Erwägungen in der hier in Rede stehenden Grundsatzentscheidung zu sehen
sind, die auf den Kreis im Bundesgebiet geborener und aufgewachsener - d. h.
vollständig in Deutschland verwurzelter - Ausländer zugeschnitten sind. Hieraus
kann mit Blick auf die vom Bundesverwaltungsgericht dargelegten Beweggründe
für die vorgenommene Rechtsprechungsänderung nur der Schluss gezogen
werden, dass bei "anderen" Ausländern ein den obigen Ausführungen
vergleichbarer Maßstab, der das Abgehen von der Regelfolge des § 56 Abs. 1 Satz
4 AufenthG zum Prinzip erklärt, allenfalls dann angelegt werden kann, wenn das
Gewicht der im Einzelfall gegen eine Ausweisung streitenden und im Licht der Art.
6 GG/Art. 8 EMRK schutzwürdigen Belange auf einen besonders hohen Grad der
Schutzwürdigkeit des Betroffenen - vergleichbar demjenigen eines sog. faktischen
Inländers - hindeutet. Wann dies anzunehmen ist, erschließt sich aus den
Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht. Es liegt insoweit
allerdings auf der Hand, dass diesbezüglich nähere Feststellungen nur im Wege
einer wertenden Betrachtung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles getroffen
werden können (vgl. dazu auch VG Koblenz, Urteil vom 18. August 2008 - 3 K
869/07.KO -, Juris). Mit einer solchen Deutung der höchstrichterlichen Vorgaben zur
Handhabung des in § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG verankerten Regel-
/Ausnahmeprinzips in "anderen Fällen" ist auch dem Umstand Rechnung getragen,
dass die Gefahr einer "schematisierenden Ausblendung" oder nicht hinreichenden
Erfassung schutzwürdiger Belange des Ausgewiesenen, die das
Bundesverwaltungsgericht zur Rechtfertigung seiner Rechtssprechungsänderung
herangezogen hat, in Fällen minderer Schutzwürdigkeit des Betroffenen in der
Verwaltungspraxis bei korrekter Rechtsanwendung unter Beachtung der
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Verwaltungspraxis bei korrekter Rechtsanwendung unter Beachtung der
Grundsätze, die durch die einschlägige - mit der Antragsbegründung zitierte -
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insoweit vorgegeben sind, in
weitaus geringerem Maße bestehen dürfte, als dies etwa bei tiefgreifender
Verwurzelung eines Ausländers im Bundesgebiet der Fall sein könnte.
Die danach auch in Anlegung des von dem Bundesverwaltungsgericht für "andere
Fälle" vorgegebenen Beurteilungsmaßstabs vorzunehmende einzelfallbezogene
Betrachtung führt vorliegend nicht zu dem Ergebnis, dass die gegenüber dem
Kläger verfügte Ausweisung an einem Ermessensfehler in Gestalt des
Ermessensausfalls leidet.
Der Kläger verfügt zwar im Bundesgebiet unzweifelhaft über im Licht der Art. 6 GG
bzw. Art. 8 EMRK grundsätzlich schutzwürdige Bindungen, die in der - seit seiner
Inhaftierung in Form von Besuchsaufenthalten aufrechterhaltenen - Beziehung zu
seiner deutschen Ehefrau und seinem Verhältnis zu den aus dieser Ehe
hervorgegangenen Kindern begründet liegen. Der Senat teilt jedoch die von dem
Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zum Ausdruck gebrachte Einschätzung,
wonach die Schutzwürdigkeit dieser familiären Bindungen im Hinblick auf die den
Kläger kennzeichnenden Persönlichkeitsmerkmale, dessen bisheriges Verhalten im
familiären Umfeld, die Art der den Ausweisungsanlass darstellenden Straftat und
das Ergebnis der für ihn während der Haftzeit erstellten Sozialprognosen eher
kritisch - d. h. in ihrer Durchsetzungskraft gering - zu bewerten ist.
Für die Richtigkeit dieser Einschätzung sprechen - neben den von dem
Verwaltungsgericht auf Seite 9 der Urteilsausfertigung angestellten Überlegungen
- ganz maßgeblich die Gründe, die nach dem Abschlussbericht der
Sozialtherapeutischen Anstalt der JVA Kassel II vom 13. Mai 2008 für den gemäß
Beschluss der Behandlungskonferenz vom 23. April 2008 vollzogenen Abbruch der
sozialtherapeutischen Behandlung des Klägers in der Anstalt und die
Rückverlegung in den normalen Strafvollzug ausschlaggebend waren. In dem
betreffenden Bericht, der vom Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt
und dem Bevollmächtigten des Klägers übermittelt wurde, wird u. a. ausgeführt,
(auch) die Eingangsdiagnostik der Sozialtherapeutischen Anstalt sei zu dem
Ergebnis gekommen, dass die Persönlichkeit des Klägers durch Egozentrismus
und fehlende Empathie, Selbstverherrlichung und Selbstüberschätzung,
Bindungslosigkeit sowie im familiären Rahmen durch Kontroll- und
Dominanzwünsche und auch durch Skrupellosigkeit gekennzeichnet sei. Nach den
Erfahrungen aus Exploration und Anamnesegesprächen sowie den
Verhaltensbeobachtungen in der Wohngruppe, auf der Station, am Arbeitsplatz
und bei Freizeitaktivitäten habe sich ergeben, dass beim Kläger angesichts
fehlender selbstkritischer Ansätze die Behandlungsmotivation fragwürdig
erscheine, so dass insgesamt von einer ungünstigen Behandlungsprognose
auszugehen gewesen sei. Vorrangiges Ziel des für den Kläger aufgestellten
Behandlungsplans sei die Förderung von dessen Bereitschaft gewesen, sich seiner
Straftat selbstkritisch zu stellen sowie eine Integration in die Wohngruppe zu
zeigen. Nach weiteren Ausführungen zum Verlauf des klägerischen Aufenthalts in
der Anstalt heißt es dann in dem Bericht weiter, dem Kläger sei es nach wie vor
nicht gelungen, sich selbstkritisch mit seinen Straftaten auseinanderzusetzen bzw.
Verhaltensalternativen für sich zu entwickeln. Seine Aussagen und Handlungen
habe er so eingerichtet, dass sie dem gerade gewünschten Verhalten entsprochen
hätten. Vordergründige Tateinsicht und stetiges Revidieren getätigter Aussagen
hätten keine Auseinandersetzung mit seiner Straftat zugelassen. Der Kläger sei
mit seinen Aussagen über seine Straftat beliebig hin und her geschwenkt. Mal
habe er jammernd und unterwürfig vordergründig bereut, um kurz danach die
Länge seiner Haftzeit "für das bisschen Sex" zu beklagen. Für den Bereich der
Wohngruppe sei festzustellen, dass der Kläger grundsätzlich Schwierigkeiten habe,
sich in die soziale Gruppe zu integrieren, da es ihm offensichtlich an
Integrationsfähigkeit fehle. Er habe sich permanent ambivalent und
widersprüchlich verhalten und stetig Konflikte provoziert. Er sei durch dreistes
Lügen, Übergriffe und beleidigende Äußerungen aufgefallen. Einen letzten
gemeinsamen Versuch einer Zusammenarbeit zu Behandlungszwecken hätten
therapeutische Einzelgespräche bei einem Psychologen dargestellt, die ab Januar
2008 im Rhythmus von vierzehn Tagen stattgefunden hätten. Auch hierbei habe
sich keine Behandlungsperspektive ergeben. Der Kläger habe nach wie vor keinen
Ansatz gezeigt, seine Straftat ernsthaft in Frage zu stellen. Es sei - so die
abschließende Feststellung in dem Bericht - keinerlei Entwicklung sichtbar.
Die vorstehend wiedergegebene Einschätzung, die sich an durchgehend negative
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Die vorstehend wiedergegebene Einschätzung, die sich an durchgehend negative
Beurteilungen des Verhaltens und der Persönlichkeit des Klägers während des
gesamten Haftverlaufs in der Vollzugsplandokumentation anschließt, hat der
Kläger weder in Abrede gestellt, noch sich hierzu in irgendeiner Weise geäußert.
Aus Sicht des Senats ist damit zweifelsfrei belegt, dass der Kläger ungeachtet ihm
insoweit zuteil gewordener psychologischer Unterstützung zu einer kritischen
Aufarbeitung des Tatgeschehens, das seiner Verurteilung aufgrund der Begehung
schwerwiegender Kriminalität im engsten Familiekreis zu Lasten eines ihm
anvertrauten minderjährigen Kindes zugrunde lag, jedenfalls bislang außerstande
ist. Auch fehlt es ihm ganz offensichtlich nach wie vor an jeglicher Einsicht
hinsichtlich der Schwere des von ihm begangenen Unrechts. Zudem wird aus dem
Abschlussbericht deutlich, dass sich hinsichtlich des außerordentlich negativen
Befunds, der sich bei Aufnahme des Klägers in der Sozialtherapeutischen Anstalt
ergeben hat - namentlich der Kennzeichnung seiner Persönlichkeitsstruktur durch
fehlende Empathie, Selbstverherrlichung, Selbstüberschätzung, Bindungslosigkeit
sowie seines durch Kontroll- und Dominanzwünsche und Skrupellosigkeit
geprägten Verhaltens innerhalb des familiären Rahmens - während des (weiteren)
Haftverlaufs offenbar keinerlei Veränderung eingestellt hat. Wie das
Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil unter Verweis auf Feststellungen, die in
einer bereits zuvor für den Kläger erstellten Sozialprognose der
Sozialtherapeutischen Anstalt vom 23. August 2007 enthalten sind, zutreffend
herausgearbeitet hat, steht dem gegenüber, dass die Familienangehörigen des
Klägers ganz offensichtlich nicht - oder jedenfalls nur äußerst eingeschränkt - in
der Lage sind, seinen als kritisch zu beurteilenden Verhaltensweisen im häuslichen
Umfeld angemessen zu begegnen und diesen - soweit erforderlich - Widerstand
entgegenzusetzen. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch dem Senat als
bedenklich, dass der Kläger nach seiner Haftentlassung und Rückkehr in den
häuslichen Familienverband letztlich eine Situation vorfände, die seinen früheren
familiären Verhältnissen zumindest ähnelt und die ein ungehemmtes Ausleben der
Merkmale seiner Persönlichkeit, die aus Sicht der Familienangehörigen als negativ
zu bewerten sind, durchaus begünstigen könnte.
Bei Berücksichtigung all dessen sprechen keine hinreichend gewichtigen
Gesichtspunkte für die Annahme, dass es sich vorliegend um eine (im Sinne der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "andere") Fallkonstellation
handeln könnte, bei der es angesichts des besonderen Gewichts der in Frage
stehenden schutzwürdigen Belange des Betroffenen einer
Ermessensentscheidung über die Ausweisung bedarf, um diesen zu einer - auch
gemessen an Art. 6 GG und Art. 8 EMRK - ausreichenden Berücksichtigung zu
verhelfen.
Das Vorliegen ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vermag
der Senat auch aus dem Verweis des Klägers darauf nicht abzuleiten, dass das
angegriffene Urteil einer rechtlichen Überprüfung auch unabhängig von der oben
erörterten Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - d. h.
bei Anwendung des bislang in einschlägigen Fallkonstellationen anerkannten
Prüfungsmaßstabs - nicht Stand halten könne. Das diesbezügliche Vorbringen des
Klägers - vgl. dazu Seiten 7 f. der Antragsbegründung - rechtfertigt diese
Einschätzung nicht.
Der Kläger beruft sich insoweit darauf, er habe zwischen seinem als Selbststeller
erfolgten Haftantritt und der Begehung der letzten abgeurteilten Straftat über
einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren in Freiheit gelebt, ohne dass er während
des betreffenden Zeitraums durch die Begehung von Sexualdelikten aufgefallen
sei. Dies - so der Kläger - gebe seinem Fall ein außerordentliches Gepräge, das
das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Entscheidungsfindung völlig aus den
Augen verloren habe und das die Annahme eines Regelfalles im Sinne des § 56
Abs. 1 Satz 4 AufenthG von vornherein ausschließe.
Dieser Einwand vermag den Senat nicht zu überzeugen. Es mag zwar sein, dass
es dem Kläger nach der letzten Tatbegehung bis zu seinem Haftantritt gelungen
ist, sich über einen längerfristigen Zeitraum straffrei zu halten. Dass (allein) dieser
Umstand den Fall in ein besonderes Licht rückt und dadurch die ausführlich
begründete Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt wäre, wonach es
vorliegend beim Eintritt der gesetzlichen Regelfolge nach § 56 Abs. 1 Satz 4
AufenthG verbleibe, kann jedoch nicht festgestellt werden. Hiergegen sprechen
nicht nur die insgesamt überzeugenden Erwägungen, die sich in diesem
Zusammenhang in dem angefochtenen Bescheid und im angegriffenen Urteil
wiederfinden, sondern auch die für den Kläger negativen Schlussfolgerungen, die
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wiederfinden, sondern auch die für den Kläger negativen Schlussfolgerungen, die
aus dem vorstehend bereits in anderem Zusammenhang erörterten
Abschlussbericht der Sozialtherapeutischen Anstalt der JVA Kassel II vom 13. Mai
2008 abzuleiten sind.
Die Zulassung des Rechtsmittels kommt ferner nicht aufgrund der mit den
Ausführungen auf Seite 6, 2. Absatz der Antragsbegründung gerügten Divergenz
(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zur Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 23. Oktober 2007, a.a.O., in
Betracht.
Eine rechtserhebliche Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von einer
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne der vorgenannten
Bestimmung liegt nur dann vor, wenn die erstinstanzliche Entscheidung erkennbar
auf Rechtssätzen beruht, die mit entsprechenden, in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssätzen unvereinbar sind, oder die
vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung rechtserheblicher Tatsachen
mit entsprechenden grundsätzlichen Feststellungen des
Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch steht (vgl. etwa Beschluss des Senats
vom 12. Februar 2007 - 9 UZ 60/07 -). Allerdings stellt nicht jede Nichtbeachtung
höchstrichterlicher Rechtsprechung - unterstellt, dieser Vorwurf wäre im konkreten
Fall berechtigt - eine die Durchführung des Berufungsverfahrens erforderlich
machende - weil die Rechtseinheit gefährdende - Divergenz dar. Vielmehr ist es
auch denkbar, dass ein Gericht die höchstrichterliche Rechtsprechung im Einzelfall
schlicht nicht beachtet oder unrichtig anwendet, ohne deshalb ein abweichenden
Rechtsgrundsatz aufzustellen oder aufstellen zu wollen (ständige Rechtsprechung
des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 16. April 2007 - 9 UZ 3089/06 -).
Unter Beachtung dieser Grundsätze erweist sich die Divergenzrüge nicht als
durchgreifend.
Mit den hier in Rede stehenden Ausführungen in der Antragsbegründung
beanstandet der Kläger - wie auch im Zusammenhang mit der Geltendmachung
ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - die unzureichende
Befassung des erstinstanzlichen Gerichts mit den Vorgaben, die sich nach seiner
Einschätzung in seinem Fall aus der vom Bundesverwaltungsgericht in
Ausweisungssachen vollzogenen Rechtsprechungsänderung ergeben. Der insoweit
erhobene Vorwurf - unterstellt, er wäre im vorliegenden Fall berechtigt - kann aber
deshalb nicht zur Zulassung der Berufung aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher
Divergenz führen, weil er den Bereich fehlerhafter Rechtsanwendung im Einzelfall
betrifft. Schon aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Klägers wird deutlich, dass
er die Begründetheit seiner Divergenzrüge letztlich aus dem Vorwurf abzuleiten
sucht, das erstinstanzliche Gericht habe bei seiner Entscheidungsfindung die durch
die höchstrichterliche Rechtsprechung vorgegebenen Maßstäbe nicht beachtet
oder aber unrichtig interpretiert. Darüber hinaus wird dieses Ergebnis durch die
Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts bestätigt, die sich in dem hier in Frage
stehenden Zusammenhang im angegriffenen Urteil wiederfinden. In dem
betreffenden Textabschnitt hat das Verwaltungsgericht die vom Kläger
herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nämlich
ausdrücklich benannt und hierzu unter näherer Erläuterung ausgeführt, die
angefochtene Ausweisungsverfügung erweise sich auch in Ansehung dieser
Rechtsprechung als rechtmäßig. Damit hat das Verwaltungsgericht eindeutig zum
Ausdruck gebracht, dem von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(neu) vorgegebenen Beurteilungsmaßstab bei seiner Entscheidungsfindung folgen
- nicht jedoch hiervon abweichen - zu wollen.
Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO
abzulehnen.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47
Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs.
3 Satz 3 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.
die obersten Bundesgerichte erfolgt.