Urteil des HessVGH vom 09.05.2003

VGH Kassel: aufenthaltserlaubnis, lebensgemeinschaft, beendigung, tod, ausländerrecht, ausnahme, besitz, staatenlosigkeit, verwaltungsprozess, zustand

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
12. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 UZ 34/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 19 AuslG 1990
(tatsächlich erteilte ehebezogene Aufenthaltserlaubnis ist
Voraussetzung für AuslG 1990 § 19)
Gründe
Der Antrag ist zulässig (§ 124a Abs. 1 VwGO), aber nicht begründet; denn mit ihm
ist ein Grund, der gemäß § 124 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Berufung
rechtfertigen kann, nicht dargetan.
I. Die vom Kläger sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts liegen jedenfalls im Ergebnis
nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung
im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann anzunehmen, wenn bei der im
Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des
Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (Hess. VGH, 04.04.1997 - 12
TZ 1079/97 -, EZAR 625 Nr. 1 = NVwZ 1998, 195 = HessJMBl. 1997, 768; VGH
Baden-Württemberg, 27.02.1998 - 7 S 216/98 -, VBlBW 1998, 378; OVG Berlin,
09.03.1999 - 4 SN 158.98 -). Die zur Auslegung des Begriffs der ernstlichen Zweifel
an der Rechtmäßigkeit in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG
entwickelten Grundsätze können zur Auslegung von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mit
der Maßgabe herangezogen werden, dass die Entscheidung über die Zulassung
der Berufung weniger eilbedürftig ist als die Entscheidung über die Zulassung der
Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO sowie in abgabe- und asylrechtlichen
Eilverfahren (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG und § 36 Abs. 4
Satz 1 AsylVfG). Das Rechtsmittelgericht muss bei der Prüfung anhand der mit
dem Zulassungsantrag vorgetragenen Beanstandungen zu der Meinung gelangen,
dass das Rechtsmittel hinreichende Aussicht auf Erfolg oder - anders formuliert -
das erstinstanzliche Gericht unrichtig entschieden hat (vgl. Sendler, DVBl. 1982,
157). Mit dieser Auslegung wird dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Ziel
entsprochen, mit Hilfe des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an die
gefestigte Rechtsprechung zu dem Begriff der ernsthaften Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Entscheidung (vgl. dazu Schenke, JZ 1996, 1155 m. Nachw. d.
Rspr. u. der davon abw. Lit. in Fußn. 729, 730; zu Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG und §
36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG vgl. BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94,
166 = EZAR 632 Nr. 25) anzuknüpfen, die Einzelfallgerechtigkeit zu verwirklichen
(vgl. dazu Sendler, a.a.O.) und grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren
(vgl. dazu BT-Drs. 13/3993 S. 13). Die Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der
Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ist aber damit nicht auf solche Fälle
beschränkt, die dem Rechtsmittelgericht grob ungerecht gelöst erscheinen
(ähnlich Hess. VGH, 17.02.1997 - 14 TZ 385/97 -); denn die für den Gesetzgeber
ersichtlich maßgebliche Rechtsprechung zu § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO setzt eine
derartige qualifizierte materielle Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht
voraus. Die ernstlichen Zweifel müssen an der Richtigkeit des Ergebnisses der
erstinstanzlichen Entscheidung bestehen; ob sich die Entscheidung trotz formeller
oder materieller Fehler letztlich doch als richtig erweist, ist im Zulassungsverfahren
von Amts wegen anhand der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu prüfen (Hess.
VGH, 26.03.1998 - 6 TZ 4017/97 -,NVwZ-RR 1998, 777 = DVBl. 1998, 1033 =
ESVGH 48, 223 = InfAuslR 1998, 438 m.w.N.; Hess. VGH, 15.07.1997 - 13 TZ
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ESVGH 48, 223 = InfAuslR 1998, 438 m.w.N.; Hess. VGH, 15.07.1997 - 13 TZ
1947/97 -, AuAS 1998, 6 = HessJMBl. 1997, 818; VGH Baden-Württemberg,
18.12.1997 - A 14 S 3451/97 -, NVwZ 1998, 414 = VBlBW 1998, 261; a. A. VGH
Baden-Württemberg, 22.10.1997 - NC 9 S 20/97 -, NVwZ 1998, 197). Hierbei sind
auch solche nach materiellem Recht entscheidungserhebliche und von dem
Antragsteller innerhalb der Antragsfrist vorgetragene Tatsachen zu
berücksichtigen, die erst nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung
eingetreten sind (BVerwG, 11.11.2002 - 7 AV 3.02 -, DVBl. 2003, 401 = NVwZ
2003, 490).
Der Kläger macht geltend, nach Eheschließung mit der deutschen
Staatsangehörigen C am 24. Januar 2002 auf seinen Antrag vom 29. Januar 2002
hin einen Anspruch auf Erteilung einer ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis (§ 23
i.V.m. § 17 AuslG) bzw. nach dem Tod seiner Ehefrau im Februar 2002 einen
Anspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach den §§ 23 Abs. 3, 19 Abs.
1 Nr. 3 AuslG zu haben. Die Verneinung eines solchen Anspruchs im
verwaltungsgerichtlichen Urteil erweist sich jedoch jedenfalls im Ergebnis als
offensichtlich richtig, weil dem Kläger nach dem Zeitpunkt des Todes seiner
Ehefrau kein von der Ehefrau abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach §§ 23, 17 AuslG
mehr zustand (1.) und er auch keinen Anspruch auf ein eigenständiges
Aufenthaltsrecht nach §§ 23 Abs. 3, 19 AuslG geltend machen kann (2.).
1. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des nach Art. 6 des
Grundgesetzes gebotenen Schutzes von Ehe und Familie nach § 17 AuslG ist
gebunden an den Bestand der Ehe bzw. familiären Lebensgemeinschaft und ist
daher - unbeschadet des formellen Fortbestandes einer bereits erteilten
Aufenthaltserlaubnis - gerechtfertigt nur für den Zeitraum des Bestehens der
ehelichen Lebensgemeinschaft. Dementsprechend kann eine erteilte
ehebezogene Aufenthaltserlaubnis nach Wegfall des Aufenthaltszwecks - etwa
dem Tod des Ehegatten - nachträglich rückwirkend auf den Zeitpunkt der
Beendigung der Lebensgemeinschaft befristet werden, und es ist in aller Regel ein
Grund, von einer solchen Befristung abzusehen, nicht erkennbar (Hess. VGH,
10.03.2003 - 12 UE 2568/02 -, EZAR 023 Nr. 30). Daher kann der Kläger für
Zeiträume ab dem Februar 2002 keine ehebezogene Aufenthaltserlaubnis
beanspruchen.
2. Ein Anspruch auf Gewährung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 19
AuslG setzt voraus, dass zuvor eine ehebezogene Aufenthaltserlaubnis tatsächlich
erteilt worden war. Es genügt nicht, lediglich für zurückliegende Zeiträume
möglicherweise einen Anspruch auf Erteilung einer ehebezogenen
Aufenthaltserlaubnis gehabt zu haben (Hess. VGH, 15.03.1995 - 13 TH 269/95 -,
NVwZ-RR 1995, 474; OVG Hamburg, 26.05.1998 - Bs VI 260/96 -; OVG Lüneburg,
06.09.2000 - 11 M 2715/00 -; VG Hamburg, 01.02.2001 - 17 VG 3425/00 -;
Hailbronner, Ausländerrecht, § 19 AuslG Rdnr. 5; GK-AuslR § 19 AuslG Rdnr. 21;
siehe auch Hess. VGH, 10.03.2003 - 12 UE 2568/02, a.a.O.). Dies ergibt sich
bereits aus dem Wortlaut des § 19 AuslG, der von der Verlängerung und nicht von
der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis spricht und eine zuvor erteilte
Aufenthaltserlaubnis nach § 17 AuslG in Bezug nimmt. Ferner sieht § 19 AuslG
eine Ausnahme von dem Prinzip, dass der Ausländer zum maßgeblichen Zeitpunkt
der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis sein muss, nur für den Fall vor, dass er aus einem von ihm
nicht zu vertretenen Grund nicht rechtzeitig die Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis beantragen konnte (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG; s.
Renner, Nachtrag zur 7. Auflage des Kommentars Ausländerrecht, § 19 AuslG
Rdnr. 33). Eine andere Ausnahme, insbesondere für den Fall, dass eine
ehebezogene Aufenthaltserlaubnis noch überhaupt nicht erteilt war, sieht das
Gesetz nicht vor. Es sind zwar Fälle denkbar, in denen durch eine verzögerte
Bearbeitung eines gestellten Aufenthaltserlaubnisantrages bei der Behörde das
Entstehen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts des ausländischen Ehegatten
nach Beendigung der Lebensgemeinschaft vereitelt werden könnte (vgl. VG
Hamburg, 01.02.2001, a.a.O.). Vorliegend kommt es jedoch nicht darauf an, wie
solche Fälle zu behandeln wären, ob etwa in einem solchen Fall eine
Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 1 AuslG zu erteilen wäre; denn vorliegend liegt
erkennbar keine verzögerte Behandlung durch die Ausländerbehörde vor. Der
Kläger hatte am 29. Januar 2002 wegen der am 24. Januar 2002 erfolgten
Eheschließung bei der Ausländerbehörde vorgesprochen und die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis beantragt und dann bereits mit Schriftsatz vom 19. Februar
2002 mitgeteilt, dass seine Ehefrau inzwischen verstorben sei. Schließlich ist es
auch nicht im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG willkürlich, dass in Fällen, in denen eine
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auch nicht im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG willkürlich, dass in Fällen, in denen eine
eheliche Lebensgemeinschaft nur während eines ganz kurzen Zeitraums
bestanden hatte, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 AuslG
möglicherweise wegen der Bearbeitungszeiten für die Erteilung einer
ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis nicht entstehen kann. Denn der Zweck des §
19 AuslG geht dahin, ausländischen Ehegatten, die sich aufgrund des ihnen wegen
den Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft gewährten Aufenthaltstitels
auf einen Daueraufenthalt in Deutschland eingerichtet haben, die Möglichkeit zur
Fortsetzung dieses Aufenthalts unter den in § 19 AuslG im Einzelnen genannten
Voraussetzungen eigenständig zu ermöglichen. Dieser Gesetzeszweck kommt
indes nicht zur Geltung, wenn eine eheliche Lebensgemeinschaft nur für einen
sehr kurzen Zeitraum bestanden hat und ein Vertrauen auf einen Daueraufenthalt
sich im Hinblick auf die Ehe und die daraufhin erteilte Aufenthaltsgenehmigung
noch nicht in gesicherter Weise gebildet haben kann.
Hiernach hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 23 Abs. 3 i.V.m. § 19 AuslG, weil er zu keinem Zeitpunkt im Besitz einer
ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis gewesen war. Auf die vom Verwaltungsgericht
ausführlich erörterte und im Berufungszulassungsantrag behandelte Frage, ob die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom Inland aus hier bereits an § 9 Abs. 2 Nr. 1
DVAuslG scheitert, weil der Kläger sich zum Zeitpunkt seines
Aufenthaltsgenehmigungsantrags am 29. Januar 2002 nicht zumindest geduldet in
Deutschland aufhielt oder ob nicht - so der Kläger - aufgrund der Mitteilung des
Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 16. November 2001 von
der Verlängerung der Duldung zumindest bis zum 31. Januar 2002 auszugehen ist,
kommt es daher nicht mehr an.
II. Deshalb sind auch die vom Kläger in diesem Zusammenhang auf S. 6 des
Zulassungsantrags aufgeworfenen und als rechtlich schwierig bzw. grundsätzlich
klärungsbedürftig angesehenen Fragen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO) nicht
entscheidungserheblich, und es kann hierauf bezogen die Berufung nicht
zugelassen werden.
III. Der Kläger hat weiter keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der
Entscheidung des Verwaltungsgerichts dazu dargetan (§ 124a Abs. 4 Satz 3
VwGO), dass die Ausländerbehörde seinen Antrag vom 17. Januar 2002 auf
Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zu Recht abgelehnt hat. Das Vorbringen des
Klägers im Berufungszulassungsantrag hierzu bezieht sich allein auf die
Verheiratung mit der deutschen Staatsangehörigen C, so wie der Kläger den
Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auch im Hinblick auf die
bevorstehende Eheschließung gestellt hatte. Dieses Vorbringen des Klägers
nunmehr im Berufungszulassungsantrag geht aber fehl, weil es verkennt, dass -
ebenso wie oben für die Aufenthaltserlaubnis dargestellt - auch die Erteilung und
Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis ausgeschlossen ist, wenn die der
Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind (§ 34 Abs. 2
AuslG). Vorliegend war mit dem Tod der Ehefrau die geltend gemachte Grundlage
für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis entfallen.
IV. Aus dem gleichen Grund können die weiteren vom Kläger geltend gemachten
Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO dem
Zulassungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen. Eine besondere rechtliche oder
tatsächliche Schwierigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur dann
anzunehmen, wenn sich die Rechtssache signifikant von den
verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten im allgemeinen abhebt (VGH Baden-
Württemberg, 22.04.1997 - 14 S 913/97 -), also über das im Verwaltungsprozess
übliche Maß deutlich hinausgeht (ähnlich VGH Baden-Württemberg, 11.08.1999 - 6
S 969/99 -; OVG Hamburg, 26.07.1999 - 3 Bf 92/99 -, NVwZ-RR 2000, 190 =
NordÖR 1999, 444; Hess. VGH, 09.07.1998 - 13 UZ 2397/98 -, Ls. in DVBl. 1999,
119; OVG Nordrhein-Westfalen, 25.03.1999 - 11 A 266/99 -, NVwZ 2000, 86). Die
als schwierig anzusehende Frage muss entscheidungserheblich sein (Hess. VGH,
30.04.1997 - 7 TZ 1178/97 -). Die vom Kläger als rechtlich schwierig und
grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage, ob einem Staatenlosen, der
bisher aufgrund seiner Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte,
nachdem er die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen geschlossen und
deshalb Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung hat, die
Aufenthaltsgenehmigung mit der Begründung versagt werden kann, er lasse sich
nicht in einen anderen Staat einbürgern und habe daher die Nichtbeseitigung von
Abschiebungshindernissen zu vertreten, ist nach dem Ende der ehelichen
Lebensgemeinschaft noch vor Entscheidung über den Aufenthaltsbefugnisantrag
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Lebensgemeinschaft noch vor Entscheidung über den Aufenthaltsbefugnisantrag
nicht mehr entscheidungserheblich.
Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert des Antragsverfahrens
beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 GKG analog.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.