Urteil des HessVGH vom 28.09.1988

VGH Kassel: schutzwürdiges interesse, beherrschende stellung, aufmerksamkeit, genehmigung, gefahr, grundstück, öffentlich, verkehr, hessen, eigentümer

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
3. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 UE 1349/85
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 3 Abs 1 S 3 BauO HE
1976, § 14 Abs 1 BauO HE
1976, § 23 Abs 2 BauO HE
1976
(Verunstaltung durch beleuchtete Werbeanlage - hier:
Super-Poster)
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer
bauaufsichtlichen Genehmigung für die Anbringung eines beleuchteten
Superposters an einer Hauswand.
Mit Schreiben vom 3. September 1980, bei der Beklagten eingegangen am 5.
September 1980, stellte die Klägerin einen Bauantrag betreffend die Anbringung
eines 5,30 m x 3,78 m großen beleuchteten Superposters für Wechselwerbung auf
dem Hausgrundstück R.-straße 1 in ... W.. Nach der Baubeschreibung besteht die
Anlage aus fünf vorgefertigten Plattenelementen von je ca. 1,06 m x 3,78 m. Sie
werden aus umlaufenden Stahlrohren gefertigt, auf die der Werbeträger
aufgeschweißt wird. Die Befestigung der Werbetafel soll in einer Höhe von 4,50 m
an der Hauswand R.-straße 1 durch Verbundanker und Dübel erfolgen. Für die von
Einbruch der Dunkelheit bis 22.00 Uhr vorgesehene Beleuchtung der Anlage
werden zwei 125-Watt-Lampen benötigt.
Nach Anhörung der Klägerin zu bauordnungsrechtlichen Bedenken gegen die
Werbeanlage lehnte die Beklagte den Bauantrag mit Bescheid vom 14. November
1980 ab. Zur Begründung führte sie aus, das Vorhaben widerspreche öffentlich-
rechtlichen Vorschriften. Es handele sich um eine nach § 87 Abs. 1 HBO
genehmigungspflichtige bauliche Anlage, die § 3 Abs. 1 HBO widerspreche. Von
dem nicht in Sichthöhe vorgesehenen Superposter würde eine große
Ablenkungsgefahr für Verkehrsteilnehmer der stark befahrenen H.-S.-Straße
ausgehen, die zu Auffahrunfällen führen könnte.
Die Anbringung der Werbeanlage könne auch aus nachbarrechtlichen Gründen
nicht genehmigt werden. Da sie in das Nachbargrundstück H.-S.-Straße 42 bis 44
hineinragen würde, bedürfe es der - hier nicht vorhandenen - Zustimmung dieses
Grundstückseigentümers.
Gegen den ablehnenden Bescheid erhob die Klägerin am 8. Dezember 1980
Widerspruch. Sie machte geltend, eine Verkehrsgefährdung werde durch die
Werbeanlage nicht eintreten, da sich in der Umgebung des vorgesehenen
Standortes weder Verkehrszeichen noch Lichtzeichenanlagen befänden. Im
innerstädtischen Verkehr bestünden heute nur beim Vorliegen besonderer
Umstände verkehrsrechtliche Bedenken gegen Werbeanlagen. Konkrete
Anhaltspunkte für derartige Umstände seien hier jedoch nicht gegeben. Die
Zustimmung des Grundstücksnachbarn zu dem Vorhaben sei nicht erforderlich,
weil es sich insoweit um private Rechte eines Dritten handele und die
Baugenehmigung unbeschadet dieser Rechte erteilt werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 1981 wies der Regierungspräsident in
Gießen den Widerspruch der Klägerin zurück. Er bestätigte die Rechtsauffassung
der Beklagten, daß die Anbringung des Superposters ein erhöhtes
Gefahrenmoment für Kraftfahrer zur Folge habe, da sie beim Betrachten der
Werbeanlage ihre Aufmerksamkeit von der stark befahrenen H.-S.-Straße
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Werbeanlage ihre Aufmerksamkeit von der stark befahrenen H.-S.-Straße
wegnehmen müßten. Darüber hinaus verstoße die Werbeanlage gegen § 15 Abs. 2
Satz 3 HBO, weil sie zu einer störenden Häufung von Werbeanlagen führe. Ob die
fehlende Zustimmung des Grundstücksnachbarn ebenfalls eine Versagung der
Baugenehmigung rechtfertige, könne offenbleiben.
Am 3. Juli 1981 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden - Kammern
Gießen - Klage erhoben. Sie hat ihre Auffassung bekräftigt, daß durch die geplante
Werbeanlage eine konkrete Verkehrsgefährdung nicht eintrete. Die R.-straße
verlaufe vor dem Anbringungsort in nahezu gerader Richtung, so daß die
Werbeanlage von den auf sie zufahrenden Verkehrsteilnehmern schon aus weiter
Entfernung zu sehen sei. Es trete kein Überraschungseffekt ein, der bei
plötzlichem Sichtkontakt den Autofahrer von einer notwendigen Aufmerksamkeit
ablenken könnte. Durch die Werbeanlage trete auch keine störende Häufung ein,
da sich in der Umgebung des Standortes keine weiteren Fremdwerbeanlagen
befänden. Es sei zu berücksichtigen, daß die R.-straße eine lebhafte Verkehrs- und
Durchgangsstraße sei und vor dem Anbringungsort eine gewerbliche Nutzung
ausgeübt werde. In einem solchen Bereich erwarte der Durchschnittsbetrachter
ohne weiteres mehrere Werbeanlagen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung der ablehnenden
Bescheide vom 14. November 1980 und 1. Juni 1981 die Genehmigung zur
Anbringung einer Werbeanlage auf dem Grundstück H.-S.-Straße 42 bis 44, ... W.,
zu erteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich den Ausführungen des Widerspruchsbescheides angeschlossen.
Das Verwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Urteil
vom 30. April 1985 der Klage stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung der
angefochtenen Bescheide verpflichtet, der Klägerin die begehrte Baugenehmigung
zu erteilen. Es hat ausgeführt, die von der Beklagten geltend gemachten
Vorschriften stünden der Erteilung der Baugenehmigung nicht entgegen. Von der
Werbeanlage sei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schadenseintritt
durch Ablenkung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten. Die Werbeanlage sei
aufgrund des auf eine weite Strecke geradlinigen Verlaufs der H.-S.-Straße schon
von weitem sichtbar und verursache für die Verkehrsteilnehmer keinen
Überraschungseffekt. Hinzu komme, daß die Verkehrsteilnehmer durch die in
diesem Bereich vorhandenen beiden Tankstellen sowie die zahlreichen
Werbeanlagen auf Einrichtungen dieser Art eingestellt seien und eine Ablenkung
daher nicht zu erwarten sei.
Auch die Voraussetzungen für eine störende Häufung von Werbeanlagen lägen
nicht vor. Wegen der im unteren Bereich der Anbringungswand bereits
vorhandenen zwei Werbetafeln würde die von der Klägerin vorgesehene
Werbeanlage zwar zu einer Häufung von Werbeanlagen führen, nicht jedoch zu
einer dadurch bedingten störenden Wirkung. Es könne weder von einem
gestalterischen Widerspruch noch von einer Ortsunverträglichkeit die Rede sein.
Die unverputzte Außenfassade des Hauses vermittele in ihrem derzeitigen
Zustand ein wenig ästhetisches Bild, das durch die Werbeanlage wesentlich
gemildert werde. Auch in Bezug zu den bereits vorhandenen Werbeanlagen würde
keine Verschlechterung der Gesamtsituation eintreten, da diese durch die
Tankstellenanlage verdeckt und für einen die H.-S.-Straße in Richtung Innenstadt
befahrenden Verkehrsteilnehmer erst unmittelbar vor dem Haus erkennbar seien.
Schließlich könne auch in der Wirkung auf die in der Umgebung vorhandene
Nutzung eine Störung nicht bejaht werden. In der von gewerblicher und
industrieller Nutzung geprägten H.-S.-Straße, in der die Wohnnutzung zurücktrete,
empfinde der unbefangene Betrachter Werbeanlagen nicht als unangemessen,
sondern sei darauf eingestellt.
Gegen das ihr am 10. Juni 1985 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 8. Juli 1985
Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, die geplante Werbeanlage verstoße
gegen die §§ 15 Abs. 2, Satz 2, 14 Abs. 2 Satz 1 HBO, weil sie das Straßen- und
Ortsbild beeinträchtige und im Stadtgebiet von W. nicht üblich sei. Die
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Ortsbild beeinträchtige und im Stadtgebiet von W. nicht üblich sei. Die
Werbeanlage verstoße weiter gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 HBO, weil sie wegen ihrer
besonders ausgestalteten Attraktivität die Aufmerksamkeit der
Verkehrsteilnehmer in außergewöhnlichem Maße herausfordere. Im übrigen
wiederholt und vertieft die Beklagte hierzu, ebenso wie zur störenden Häufung der
Werbeanlage, ihre bisher vertretene Rechtsauffassung. Sie ist weiterhin der
Auffassung, daß sie wegen eines hier vorliegenden privatrechtlichen Hindernisses
berechtigt sei, die Baugenehmigung zu versagen. Dies folge daraus, daß sich die
Grundstückseigentümerin des unmittelbar an die für die Werbeanlage
vorgesehenen hauswandangrenzenden Grundstücks ausdrücklich gegen den
vorgesehenen Überbau wende und die Bauaufsicht aufgefordert habe, insoweit
"alle Schritte einzuleiten, daß eine solche Maßnahme unterbleibt". An einer
Baugenehmigung, die sich mit Rücksicht auf die privatrechtlichen Verhältnisse
nicht verwirklichen lasse, bestehe kein schutzwürdiges Interesse. Dieser Grundsatz
finde seine gesetzliche Konkretisierung auch in § 90 Abs. 4 Satz 3 HBO, wonach
die Bauaufsichtsbehörde den Nachweis verlangen könne, daß der
Grundstückseigentümer gegen das Vorhaben keine Bedenken erhebe, wenn der
Bauherr nicht Grundstückseigentümer sei.
Eine Verpflichtung zur Erteilung der begehrten Genehmigung dürfe bereits deshalb
nicht ausgesprochen werden, weil der Bauantrag der Klägerin bis heute trotz
entsprechender Hinweise unvollständig sei.
Es fehlten die Abzeichnung der Flurkarte mit eingetragenem Bauvorhaben, die
statische Berechnung für die Befestigung der Werbeanlage, die
Einverständniserklärung der betroffenen Grundstückseigentümer und die
Unterschriften des Bauherrn und des Planverfassers auf verschiedenen
Antragsunterlagen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden Kammern
Gießen vom 30. April 1985 - VI/1 E 320/81 - die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt in vollem Umfang Bezug auf die Entscheidungsgründe des
erstinstanzlichen Urteils und führt ergänzend aus, der Grundstücksteilnehmer
habe jetzt keine Einwände mehr gegen die Werbeanlage.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer
gegenseitigen Schriftsätze Bezug genommen.
Der Senat hat gemäß Beschluß vom 28. September 1988 den vorgesehenen
Anbringungsort der Werbeanlage und seine nähere Umgebung in Augenschein
genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Die die Klägerin betreffenden Bauarbeiten der Beklagten (1 Hefter) waren
Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Abänderung des
angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Die Versagung der
Baugenehmigung für die Anbringung des von der Klägerin vorgesehenen
Superposters ist rechtmäßig und. verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten
(§ 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung,
denn ihr nach § 87 Abs. 1 Satz 2 HBO genehmigungsbedürftiges Vorhaben
widerspricht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften (§ 96 Abs. 1 Satz 1 HBO). Da
die Werbeanlage an einer Hauswand angebracht werden soll, stellt sie keine
bauliche Anlage im Sinne des § 2 HBO dar. Für Werbeanlagen, die keine baulichen
Anlagen im Sinne der vorgenannten Bestimmung sind, gelten die §§ 3 Abs. 1, 14
Abs. 1 HBO insofern, als sie ihren Anbringungsort, das ist hier die Hauswand des
Gebäudes R.-straße 1, gestalten.
Allerdings ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die
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Allerdings ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die
Werbeanlage nicht wegen Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs (§
23 Abs. 2 HBO) unzulässig ist.. Da jede Werbeanlage darauf abzielt,
Aufmerksamkeit zu erregen, ist sie geeignet, Gefahren für den Straßenverkehr
hervorzurufen, soweit sie auf Verkehrsteilnehmer einwirken kann. Nach der
Rechtsprechung des Hess. VGH liegt eine solche Gefahr dann vor, wenn die Anlage
so errichtet werden soll, daß dadurch die Verkehrsteilnehmer, insbesondere
Kraftfahrer abgelenkt werden können (vgl. Urteil des Senats vom 4. Dezember
1986 - 3 OE 62/83 -, Urteil des 4. Senats des Hess. VGH vom 3. Mai 1985 - 4 UE
738/84 -). Dabei reicht für das Vorliegen einer rechtlich erheblichen
Verkehrsgefährdung nicht aus, daß durch die Werbeanlage ein leichtsinniger und
unverantwortlicher Kraftfahrer abgelenkt werden und einen Unfall verursachen
kann. Es ist vielmehr erforderlich, daß für einen durchschnittlichen
Verkehrsteilnehmer eine Gefahr im sicherheitsrechtlichen Sinne gegeben ist. Wie
das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist eine solche Gefahr
anzunehmen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch Ablenkung von
Verkehrsteilnehmern ein Schadenseintritt zu erwarten ist (vgl. Urteil des Senats
vom 4. Dezember 1986 a.a.O.). Dabei ist von Bedeutung, ob und in welchem
Umfange die Werbeanlage durch ihre Größe, Farbwirkung, Gestaltung, Lichtstärke
und Anbringung auf den Verkehrsteilnehmer einwirkt. Zu berücksichtigen ist
ferner, ob die Anlage in einer belebten städtischen Geschäftsstraße oder einer
ruhigen Seitenstraße angebracht werden soll. Mit Rücksicht auf die zahlreichen
Einwirkungen, denen ein Kraftfahrer in einer belebten städtischen Straße durch
Schaufenster und Werbung jeglicher Art ausgesetzt ist, kann von Werbeanlagen
nur ausnahmsweise und zwar dann, wenn sie besonders auffällig ist und aus dem
üblichen Rahmen fällt, eine die Verkehrsteilnehmer ablenkende und damit den
Verkehr gefährdende Wirkung ausgehen. Eine derartige Situation ist hier nicht
gegeben. Der Senat hat aufgrund der Augenscheinseinnahme der örtlichen
Verkehrssituation die Überzeugung gewonnen, daß von dem Superposter
aufgrund der vor der Anbringungswand befindlichen Tankstelle, die eine lebhafte
Reklame aufweist, auf einen durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer keine
verkehrssicherheitsrechtlich relevante Ablenkung ausgehen würde. Er folgt dem
Verwaltungsgericht, daß die Werbeanlage aufgrund der über weite Strecken
geradlinig verlaufenen H.-S.-Straße bereits von weitem sichtbar ist und für
Verkehrsteilnehmer keinen Überraschungseffekt bringt.
Die Genehmigung der Werbeanlage scheitert auch nicht daran, daß der
Grundstücksnachbar des an die Anbringungswand angrenzenden Grundstücks
nach dem Vorbringen des Beklagten sein Einverständnis zu dieser Maßnahme
versagt hat. Selbst wenn dieser Grundstücksnachbar noch an seiner ablehnenden
Haltung festhielte, was die Klägerin bestreitet, stünde dies einer
Genehmigungserteilung nicht entgegen. Eine Baugenehmigung wird gemäß § 96
Abs. 6 Satz 1 HBO unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Über subjektiv-
öffentliche Rechte, wie etwa solche des Nachbarn, wird in der Baugenehmigung mit
entschieden. Zu den privaten Rechten gehören insbesondere die Rechtsposition
aus den § 903 ff. BGB (vgl. Simon, BayBauO, EL 34, Art. 74, Rdnr. 20). Zwar wird
die Auffassung vertreten, daß die Baubehörde dann einer Baugenehmigung aus
nicht im öffentlichen Recht wurzelnden Gründen versagen darf, wenn die
tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit, ein Bauvorhaben verwirklichen zu
können, von vornherein offenkundig ist eine derartige Offenkundigkeit liegt hier
jedoch nicht vor, weil nicht evident ist, daß der Grundstücksnachbar den Eingriff in
sein Grundstück zivilrechtlich verhindern kann. Sein Verbietungsrecht ist nach §
905 Satz 2 BGB bestimmt und hängt davon ab, ob er daran ein Interesse hat. Die
Beantwortung der Frage, wann ein Eigentümer sein Verbietungsrecht einbüßt,
wenn er kein schutzwürdiges Interesse an einem Verbot hat, richtet sich nach der
Verkehrsanschauung, wobei gegebenenfalls auch die örtlichen Verhältnisse zu
berücksichtigen sind (vgl. MünchKomm.-Säcker 2. Aufl., § 905, Rdnr. 8). Eine
Reklametafel, die vom Nachbargrundstück in den Luftraum des
Grundstückseigentümers hineinragt, muß dann geduldet werden, wenn sie so hoch
angebracht ist, daß der Eigentümer kein schutzwürdiges Interesse an ihrer
Entfernung haben kann (vgl. MünchKomm.-Säcker a.a.O., Rdnr. 11). Damit ist ein
Ausschließungsinteresse des Grundstücksnachbarn nicht offensichtlich.
Die begehrte Baugenehmigung für das Superposter kann jedoch nicht erteilt
werden, weil es den vorgesehenen Anbringungsort verunstalten würde. Für
Werbeanlagen, die - wie hier das Superposter - keine baulichen Anlagen im Sinne
des § 2 HBO sind, gelten die §§ 3 Abs. 1 Satz 3, 14 Abs. 1 HBO insofern, als sie
ihren Anbringungsort gestalten. Eine Verunstaltung liegt vor, wenn etwa durch
Bauzubehör ein häßlicher Zustand geschaffen wird, der das ästhetische Empfinden
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Bauzubehör ein häßlicher Zustand geschaffen wird, der das ästhetische Empfinden
eines fachlich nicht vorgebildeten Durchschnittsbetrachters verletzt und als
verletzend oder Unlust erregend empfunden wird (BVerwG, Urteil vom 28. Juni
1955 - BVerwG 1 C 146.53 - BVerwGE 2, 172 ff; st. Rspr. des Senats, vgl. Urteil
vom 4. Dezember 1986, a.a.O.; Müller, Das Baurecht in Hessen, Lfg. Februar 1987,
§ 14 Erl. 1). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das 5,30 m x 3,78 m große
Superposter würde seinen Anbringungsort, die Giebelwand des Hauses R.-straße
1, verunstalten. Aufgrund seiner Größe und der von ihm ausgehenden Fernwirkung
würde ihm eine beherrschende Stellung zukommen. Der Senat folgt der vom 4.
Senat des Hess. VGH vertretenen Auffassung, daß selbst eine unverputzte
schmucklose Backsteingiebelwand ohne Gestaltungswert, sich und ihrer
Umgebung doch nicht ihre Schutzwürdigkeit nimmt (vgl. Urteil vom 3. Mai 1985 - 4
UE 738/84 -). Aufgrund des eingenommenen Augenscheins ist der Senat zu der
Überzeugung gelangt, daß die auf das Auge des Betrachters beruhigend wirkende
Giebelwand ein Superposter der hier im Streit befindlichen Art mit ständig
wechselnder, bunter Wirtschaftswerbung nicht verträgt.
Darüber hinaus würde das Superposter auch deshalb mit dem Gebäude als
Anbringungsort in einen rechtserheblichen gestalterischen Widerspruch treten, weil
es in einem Bereich von 4,50 m über Erdgleiche angebracht werden soll, der der
Wirtschaftswerbung hier nicht zugänglich ist. Die großflächige Wirtschaftswerbung
ist auf dem betroffenen Grundstück und in seiner näheren Umgebung auf den
Untergeschoßbereich beschränkt, während die Obergeschosse von einer
derartigen Werbung frei sind wodurch der ruhige Charakter des oberen Teils der
hier betroffenen Giebelwand unterstrichen wird.
Die Klägerin trägt als unterliegender Teil gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des
Verfahrens.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in
Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO
sind nicht erfüllt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.