Urteil des HessVGH vom 15.06.1992

VGH Kassel: besondere härte, ausbildung, alleinerziehende mutter, sozialhilfe, härtefall, verwaltungsrecht, immaterialgüterrecht, versicherungsrecht, quelle, umweltrecht

1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
9. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 TG 218/92
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 26 S 2 BSHG, § 18 Abs 3
S 2 BSHG
(Zum besonderen Härtefall im Sinne des BSHG § 26 S 2 bei
einer alleinerziehenden Mutter)
Tatbestand
Die Antragstellerin erstrebt eine einstweilige Anordnung, mit der dem
Antragsgegner aufgegeben werden soll, ihr für die Zeit vom Eingang ihres Antrags
bei Gericht an (18. November 1991) laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zu gewähren.
Der Antragsgegner hatte die Sozialhilfe mit der Begründung versagt, die
Antragstellerin befinde sich im Sinne von § 26 BSHG in einer Ausbildung, die dem
Grunde nach im Rahmen des Arbeitsförderungsgesetzes förderungsfähig sei.
Mit ihrem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hatte die Antragstellerin
in der ersten Instanz keinen Erfolg. Gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts
Gießen vom 18. Dezember 1991, der am 03. Januar 1992 zugestellt wurde, hat die
Antragstellerin am 16. Januar 1992 Beschwerde eingelegt.
Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf die Schriftsätze der Beteiligten und den angefochtenen Beschluß.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet; denn das
Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu
Recht als unbegründet angesehen und zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat keinen Sachverhalt glaubhaft gemacht, aufgrund dessen ihr
der geltend gemachte Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Bundessozialhilfegesetz zustünde.
Der Senat teilt die Ansicht des Verwaltungsgerichts, daß die Ausbildung zur
medizinischen Dokumentationsassistentin, welche die Antragstellerin gegenwärtig
betreibt, nachdem sie ein Studium abgebrochen hat, eine Ausbildung im Sinne
von § 26 Satz 1 BSHG ist, die dem Grunde nach im Rahmen des
Arbeitsförderungsgesetzes förderungsfähig ist.
Ebenso ist der Ansicht des Verwaltungsgerichts zu folgen, daß nach dem
Sachverhalt, wie er sich gegenwärtig darstellt, hier kein besonderer Härtefall im
Sinne von § 26 Satz 2 BSHG anzunehmen ist.
Der Umstand, daß die Antragstellerin die Ausbildung als alleinerziehende Mutter
eines Kleinkindes betreibt, ergibt noch keine besondere Härte im Sinne von § 26
Satz 2 BSHG. Zwar wäre die Antragstellerin wegen ihres Kindes, das im
September 1987 geboren ist, nach § 18 Abs. 3 Satz 2 BSHG sozialhilferechtlich
nicht verpflichtet, ihre Arbeitskraft zur Sicherung des Lebensunterhalts
einzusetzen. Doch ist hier entscheidend, daß es gerade um einen durch die
11
12
einzusetzen. Doch ist hier entscheidend, daß es gerade um einen durch die
Ausbildung bedingten Bedarf und nicht um einen ausbildungsunabhängigen Bedarf
geht und daß es nicht als Sonderfall anzusehen ist, wenn Auszubildende eine
Ausbildung betreiben, obwohl sie Kinder haben und Ihnen gegenüber
sorgeberechtigt und sorgepflichtig sind.
Auch ist daraus, daß die Antragstellerin bei einem erfolgreichen Abschluß der
Ausbildung die Chance hat, von der Sozialhilfe unabhängig zu werden, noch nicht
zu schließen, daß die Versagung der Sozialhilfe eine besondere Härte darstellt.
Denn es ist bei den Ausbildungen im Sinne von § 26 BSHG in der Regel so, daß die
Auszubildenden sie betreiben, um nach dem Ende der Ausbildung nicht auf
Sozialhilfe angewiesen zu sein.
Ein besonderer Härtefall kann allerdings, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls
zutreffend ausgeführt hat, dann vorliegen, wenn der oder die Auszubildende sich in
der Abschlußphase der Ausbildung befindet und die Sozialhilfe dazu dienen soll, in
den letzten Monaten der Ausbildung den Abschluß zu ermöglichen. Dieses
Stadium hat die Antragstellerin in ihrer Ausbildung, die im Januar 1991 begonnen
hat und auf zweieinhalb Jahre ausgelegt ist, noch nicht erreicht.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.