Urteil des HessVGH vom 20.01.1987

VGH Kassel: gemeinde, öffentliche bekanntmachung, durchgangsverkehr, stadt, verkehrssicherheit, behörde, landschaft, neubau, zustellung, verkehrsverhältnisse

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
2. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 UE 1291/85
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 17 Abs 4 S 1 FStrG, § 43
BImSchG
(Zumutbarkeit von Verkehrslärmimmissionen für
Aussiedlerhof)
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Plans für den Neubau der
Ortsumgehung Eltville am Rhein/Walluf im Zuge der Bundesstraße 42.
Er ist Inhaber eines Weinbaubetriebes. Die Gesamtanbaufläche des Betriebes
beträgt ca. 7 ha. Etwa 1 ha der Betriebsfläche ist hinzugepachtet. Die
Pachtverträge laufen zur Zeit bis zum Jahr 1995. Der Kläger bewirtschaftet seinen
Grundbesitz von einem Aussiedlerhof, der sich auf dem Grundstück Gemarkung
Eltville, Flur .., Flurstücke .. bis .. befindet. Das Wohnhaus steht auf dem Flurstück ..
. Der Grundbesitz des Klägers und die Pachtflächen umgeben den Aussiedlerhof.
Die vom Beklagten geplante Umgehungsstraße soll an der Nordseite des "Große
Hub" in einem Einschnitt (390 m lang bis 7 m tief) vorbeigeführt werden. Sie
verläuft dabei nördlich der Gebäude des Aussiedlerhofs des Klägers, gemessen
vom Wohnhaus bis zum Mittelstreifen in einer Entfernung von ca. 75 m, und
durchquert dabei die Betriebsfläche des Weinbaubetriebes. Von den in der
Gemarkung Eltville im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücken werden in
der Flur .. die Flurstücke .., .. und .. zum Teil für den Straßenbau beansprucht.
Insgesamt werden von der vom Straßenbau betroffenen Grundfläche (15.576 qm)
5.150 qm für den Straßenbau benötigt.
Die bisherige Bundesstraße 42 ist östlich von Walluf und westlich von Eltville als
zweispurige Straße mit Randstreifen ausgebaut. Die Randstreifen sind mit einer
Schwarzdecke versehen, so daß zwei überbreite Fahrspuren zur Verfügung stehen,
die ein Überholen bei Gegenverkehr gestatten. In den Ortskernen von Walluf und
Eltville verengt sich die Fahrbahn wegen der engen Bebauung auf stellenweise 5 m
Breite. Diese Verengungen führen dazu, daß es in den Zeiten des täglichen
Wirtschafts- und Berufsverkehrs regelmäßig zu erheblichen Kolonnen- und
Staubildungen kommt. Der Beklagte plant deshalb seit 1959 den Neubau der
Bundesstraße 42, nachdem auch die Führung des Richtungsverkehrs in Eltville
über zwei Straßen und der Ausbau der Straßen in den Ortskernen von Eltville und
Walluf keine Verbesserung der Verkehrssituation erbracht hat. Geprüft wurden ca.
30 Planungsvarianten, darunter eine sogenannte Rheinuferlösung (A/B-Variante)
und eine große Nordumgehung (C-Variante). Während die A/B-Trasse beginnend
am Ende der Autobahn A 66 nördlich von Niederwalluf vorbeiführt und dann am
Eltviller Rheinufer verläuft, sollte die Nordumgehung beginnend an der Autobahn A
66 nördlich am Ortsteil Oberwalluf vorbeiführen und westlich von Eltville wieder die
alte Bundesstraße 42 erreichen. Mit Planfeststellungsbeschluß vom 26. September
1974 entschied sich der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik für den Bau
der A/B-Trasse. Zur Begründung führte er aus, die vorgesehene Trasse habe
gegenüber allen Varianten Vorteile. Gegenüber der C-Trasse bestehe ein Vorteil
darin, daß der gesamte Ziel- und Quellverkehr im Raum Eltville-Walluf
aufgenommen werde. Zudem sei diese Umgehung 600 m kürzer, weise eine
geringere Kurvigkeit auf und werde wegen der ortsnahen Führung voraussichtlich
von allen Verkehrsteilnehmern angenommen. Bei einer Nordumgehung verbleibe
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von allen Verkehrsteilnehmern angenommen. Bei einer Nordumgehung verbleibe
dem innerstädtischen Verkehr in Eltville 22 % mehr Ziel- und Quellverkehr, in
Walluf sei die Entlastungswirkung noch geringer. Für den überörtlichen
Durchgangsverkehr könne allerdings kein Vorteil der A/B-Trasse gegenüber der C-
Trasse festgestellt werden. Für die A/B-Linie sprächen allerdings auch die
geringeren Baukosten, der geringere Geländebedarf und der geringere Eingriff in
Landschaft und Natur. Auch sei Eltville-Ost bei der Nordumgehung nicht
erschlossen, so daß die Ortsdurchfahrten nach wie vor unerwünscht hoch belastet
blieben.
Diesen Planfeststellungsbeschluß hob der Hessische Minister für Wirtschaft und
Technik mit Beschluß vom 30. März 1976 wieder auf. Zur Begründung führte er
aus, der Beschluß sei wegen der Widerstände der Betroffenen in absehbarer Zeit
nicht zu verwirklichen. Deshalb müsse eine Lösung entwickelt werden, die alsbald
verwirklicht werden könne. Dieser Beschluß wurde am 19. April 1976 im
Staatsanzeiger (StAnz 1976 S. 721) veröffentlicht.
In den folgenden Jahren untersuchte das Hessische Landesamt für Straßenbau
erneut Lösungsmöglichkeiten für eine Umgehung von Walluf und Eltville und
entschied sich für die Planung einer großen Nordumgehung der Gemeinden. Nach
dieser Planung beginnt die Nordumgehung im Osten am Ausbauende der
Bundesautobahn A 66. Sie verläuft dann nördlich des Gewerbegebietes
Kressboden der Gemeinde Walluf und erhält dort einen Anschluß an die
Bundesstraße 260. Sie berührt den Sportplatz Oberwalluf, überquert das Walluftal
mit einem Bauwerk (lichte Weite = 400 m, 18 m über Talgrund) und führt unter
Berücksichtigung des natürlichen Sattels zwischen dem "Großen Hub" und dem
Rauenthaler Berg über den Nordhang des "Großen Hub". Im Bereich des "Großen
Hub" ist eine Anschlußstelle (Eltville Nord/Martinsthal) vorgesehen. Im Anschluß
daran überquert die Trasse das Sulzbachtal mit einem Brückenbauwerk (lichte
Weite von 530 m, 17 m über Talgrund). Im Bereich der Waldhohl wird die Straße im
Einschnitt (etwa 280 m lang, bis zu 6,50 m tief) geführt. Der Kiedricher Bach wird
mit einer Brücke (180 m lang, 7 m über Talgrund) überführt. Sodann unterführt die
Straße die Landesstraße 3035 (Kiedricher Straße). Beide Straßen werden über
einen Knotenpunkt miteinander verknüpft. Im Anschluß daran stößt die Umgehung
wieder auf die Bundesstraße 42 (Anschlußstelle Eltville-West/Erbach).
Am 21. April 1978 beantragte das Straßenbauamt beim Bundesminister für
Verkehr die Linienbestimmung für die Nordumgehung von Eltville-Walluf. Mit Erlaß
vom 6. November 1978 genehmigte der Bundesminister die vorgesehene
Linienführung für eine Nordumgehung der beiden Gemeinden und hob die
Linienbestimmung für die Rheinuferlösung auf.
Am 19. Dezember 1979 leitete das Hessische Straßenbauamt dem
Regierungspräsidenten in Darmstadt die Plätte für den Bau der Nordumgehung
von Eltville und Walluf zu und bat ihn um Durchführung des Anhörungsverfahrens.
Der Regierungspräsident veranlaßte die Auslegung der Pläne in den Städten
Wiesbaden und Eltville sowie den Gemeinden Walluf und Kiedrich und bat die
Städte und Gemeinden, die Pläne für die Dauer eines Monats auszulegen sowie
die Auslegung ortsüblich bekanntzumachen. Die Stadt Eltville machte die
Planauslegung am 15./16. März 1980 in den Tageszeitungen "Wiesbadener Kurier"
und "Wiesbadener Tageblatt" bekannt. In denselben Tageszeitungen erfolgte die
Bekanntmachung der Stadt Wiesbaden am 8. Mai 1980 und der Gemeinde Walluf
am 7. Februar 1980. Die Gemeinde Kiedrich machte die Planauslegung am 15.
Februar 1980 in der "Kiedricher Zeitung" bekannt und wies durch Aushang in den
Bekanntmachungskästen der Gemeinde auf die Auslegung hin. Die Pläne lagen in
der Stadt Eltville vom 24. März bis 24. April 1980, der Stadt Wiesbaden vom 19.
Mai bis 19. Juni 1980, der Gemeinde Walluf vom 20. März bis zum 20. April 1980
und der Gemeinde Kiedrich vom 25. Februar bis 25. März 1980 aus.
Mit Schreiben vom 6. Mai 1980 erhob der Kläger Einwendungen gegen den
geplanten Bau der großen Nordumgehung. Zur Begründung führte er aus, es sei
ihm mit seinem Vater in den letzten Jahren gelungen, die Anbaufläche des
Weinbaubetriebes um den Aussiedlerhof zu arrondieren. In den vergangenen
Jahren habe sein Vater, von dem er nunmehr den Grundbesitz im Wege der
vorweggenommenen Erbfolge übernommen habe, bereits mehrfach wegen
staatlicher Maßnahmen das Betriebsgrundstück aufgeben müssen. Bis 1964 habe
sich der Weinbaubetrieb in Eltville befunden. Weil die Stadt Eltville den
Bebauungsplan geändert habe, habe der Betrieb aussiedeln müssen. Nach einer
Ansiedlung im Forsthaus sei der Aussiedlerhof gebaut worden. Durch die
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Ansiedlung im Forsthaus sei der Aussiedlerhof gebaut worden. Durch die
Umgehungsstraße sei zu befürchten, daß der Weinbau beeinträchtigt werde. So
müsse damit gerechnet werden, daß durch die Autoabgase der angebaute Wein
verschlechtert werde. Die notwendigen Schutzzonen seien noch nicht festgelegt.
Es sei auch noch nicht hinreichend untersucht, ob durch den Straßenbau der
Grundwasserspiegel verändert werde. Auf die bei der Untersuchung der A/B-
Variante festgestellten hydrogeologischen Nachteile der C-Variante sei nicht
eingegangen worden. Es fehle auch eine Überprüfung, ob die Sicker- und
Ablaufgeschwindigkeit des Regenwassers durch den Straßenbau nachteilig
beeinflußt werde. Beim Kleinklima seien erhebliche Veränderungen zu befürchten.
Dies folge auch daraus, daß infolge des Straßenbaus ein Kältestau entstehen
könne. Dem Aussiedlerhof sollten Lärmimmissionen von 63 dB (A) am Tage und
55 dB (A) in der Nacht zugemutet werden. Dies könne nicht hingenommen
werden. Es fehle auch eine Untersuchung, ob der Weinanbau durch die
Veränderungen der Windgeschwindigkeiten sowie durch Schattenbildungen
beeinträchtigt werde. Schließlich werde die Zufahrt zum Weinbaubetrieb beseitigt.
Auf eine ordnungsgemäße Zufahrt sei der Betrieb schon wegen seines
Weinverkaufs angewiesen. Er könne seinen Betrieb nur aufrechterhalten, wenn er
mit Ersatzland entschädigt werde. Angemessenes Weinbauland stehe aber nicht
zur Verfügung. Unter ökologischen Gesichtspunkten sei nur eine
Umgehungsstraße zu rechtfertigen, die entweder in einer abgedeckten Wanne
entlang des Rheins geführt werde oder bei der die vom Weinbauernverband
vorgeschlagene Tunnellösung verwirklicht werde.
Nach Bekanntmachung des Anhörungstermins wurden die Einwendungen des
Klägers sowie anderer Betroffener am 28., 29. und 30. April 1981 sowie 15. Juni
1981 erörtert. Zu mehreren Planänderungen erfolgte eine Anhörung der
Betroffenen am 22. März 1982, nachdem ihnen mit Schreiben vom 26. Januar
1982 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war.
Mit Beschluß vom 20. September 1982 stellte der Hessische Minister für Wirtschaft
und Technik den Plan für den Neubau der Ortsumgehung Eltville am Rhein/Walluf
("Große Nordumgehung") im Zuge der Bundesstraße 42 mit den sich aus den
Violetteintragungen in den Unterlagen ergebenden Änderungen und Ergänzungen
sowie den aus Ziffer II 1 ergebenden Auflagen fest und wies darin die
Einwendungen des Klägers zurück. Zur Begründung führte er aus, die
Notwendigkeit des Baues der Umgehungsstraße ergebe sich daraus, daß die
Bundesstraße 42 wegen der beengten Verkehrsverhältnisse In Eltville und Walluf
den Verkehr nicht mehr bewältigen könne. Zur Zeit würden in Eltville 18.700
Kraftfahrzeuge/24 Stunden über zwei Straßenzüge geführt. Gleichwohl komme es
zu Staus und Kolonnenverkehr. Im Ortskern von Walluf sei wegen der vorhandenen
Bebauung eine besonders kritische Engstelle verblieben, die regelmäßig
wiederkehrende Stau- und Kolonnenbildung verursache. An Wochenenden sei die
1,5- bis 2fache Verkehrsmenge zu bewältigen. Die Verkehrsverhältnisse hätten
dazu geführt, daß die Kraftfahrer auf Schleichwege auswichen. So würden die
Bundesstraße 260 und die Landesstraße 3036 dazu benutzt, um über Martinsthal
nach Eltville zu gelangen. Auch hier sei deshalb eine unhaltbare Verkehrssituation
entstanden, der abzuhelfen sei. Aus diesen Gründen sei die Umgehungsstraße
Eltville-Walluf sowohl in dem regionalen Raumordnungsplan des Landes Hessen als
auch in das Fernstraßenausbaugesetz als vorrangige Maßnahme aufgenommen
worden. Der öffentliche Nahverkehr könne eine nachhaltige Verbesserung der
Verkehrssituation nicht herbeiführen. Die Ziel- und Quellgebiete des
Pendlerverkehrs würden nicht direkt erschlossen. Auch werde der
Motorisierungsgrad bis zum Jahr 2000 noch zunehmen. Die festgestellte Planung
sei die zweckmäßigste Lösung für die bestehenden Verkehrsprobleme. Insgesamt
seien 30 Varianten einer Linienführung untersucht worden, von denen sich die jetzt
festgestellte Trasse als beste Lösung erwiesen habe. Die sogenannte B-Linie
könne wegen. der Erweiterung der Baugebiete in Eltville und Walluf nicht mehr
verwirklicht werden. In diesem Zusammenhang könne der Straßenbauverwaltung
allerdings nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie es versäumt habe, von der
Landesregierung ein Planungsgebiet festlegen zu lassen, um die Verwirklichung
aller denkbaren Varianten offen zu halten. Die bauliche Entwicklung der
Gemeinden habe nicht behindert werden dürfen. Die sogenannte Rheinuferlösung
(A/B-Variante) habe aufgegeben werden müssen, weil die Eingriffe in die
gewachsene Rheinuferlandschaft und das historische Stadtbild nicht mehr zu
rechtfertigen gewesen seien. Die in dem Planfeststellungsbeschluß vom 26.
September 1974 aufgezeigten Nachteile der C-Linie gegenüber der A/B-Linie seien
durch die Anordnung einer weiteren Anschlußstelle an die Landesstraße 3036
(Anschlußstelle Eltville-Nord/Martinsthal) weitgehend behoben worden. Auch sei die
(Anschlußstelle Eltville-Nord/Martinsthal) weitgehend behoben worden. Auch sei die
Gradiente gegenüber der damaligen C-Linie geändert worden. Damit verringere
sich der Eingriff in die Landschaft. Eine Teiluntertunnelung der A/B-Linie im Bereich
der Stadt Eltville komme wegen der Kosten nicht in Betracht, zumal auch bei einer
solchen Lösung das Landschafts- und Stadtbild erheblich beeinträchtigt werde.
Gleiches gelte für die vorgeschlagene Untertunnelung der beiden Gemeinden. Der
"Große Hub" könne im Zuge der Nordumgehung gleichfalls nicht untertunnelt
werden. Einmal seien ungünstige geologische Verhältnisse vorhanden, zudem sei
die Untertunnelung zu teuer. Wegen der Drainagewirkung des Tunnels führe eine
solche Lösung nicht dazu, daß die Weinberge geschont würden. Eine
Anschlußstelle Martinsthal könne bei einer Untertunnelung des "Großen Hub"
kaum verwirklicht werden. Die vorgesehenen vier Anschlußstellen der
Nordumgehung seien für eine ausreichende Verknüpfung mit dem vorhandenen
Straßennetz erforderlich. Über den Anschluß Bundesstraße 260 werde etwa ein
Drittel des Verkehrs von der Bundesstraße 42 abfließen. Der Anschluß Eltville-
Nord/Martinsthal diene der Erschließung der nördlichen Wohngebiete von Eltville
und von Martinsthal sowie eines geplanten Gewerbegebietes südlich von
Martinsthal. Der Anschluß Landesstraße 3035/Kiedrich diene der Anbindung von
Kiedrich, des Klosters Erbach sowie des Wohnbereichs Eltville-Nordwest. Über die
Anschlußstelle Eltville-West fahre der Verkehr von Eltville (Ortskern) nach
Rüdesheim und umgekehrt. Die Anzahl und die Lage der Knotenpunkte werde
dazu führen, daß die Ortsdurchfahrten von Niederwalluf und Eltville erheblich vor
Durchgangsverkehr entlastet würden und der Schleichverkehr über Martinsthal
unterbleibe. Der gewählte zweibahnige Ausbau der Umgehungsstraße sei wegen
des zu erwartenden Verkehrsaufkommens erforderlich. Die Verkehrsbelastung sei
anhand des Gutachtens der Ingenieur-Sozietät .. vom März 1979 ermittelt worden,
wobei davon ausgegangen worden sei, daß die im Gutachten auf der
Bundesstraße 42 festgestellte Verkehrsmenge von 1978 bis 1982 um 10 %
zugenommen habe. Weiterhin sei. der zweibahnige Ausbau wegen der Dichte der
Anschlußstellen, des Anteils des Schwerverkehrs, wegen der erforderlichen
Überholsichtweiten sowie der Neigung und der Kurvigkeit der Strecke erforderlich.
Schädliche Umwelteinwirkungen seien von der geplanten Straße nicht zu erwarten.
Der gebotene Schallschutz sei berücksichtigt. Soweit erforderlich, seien
Schallschutzwände vorgesehen. Bei den Luftschadstoffen sei im Abstand von 20 m
beiderseits der Fahrbahn mit keiner Überschreitung der Immissionsrichtwerte für
Abgase zu rechnen. Durch die vorgesehene Straßenbegleitbepflanzung werde die
Ablagerung von Staub bereits in diesem Bereich gefördert und die
Schadstoffkonzentration zudem verdünnt. Ein grüner Begleitgürtel auf beiden
Seiten der Straße komme allerdings nicht in Betracht. Der Wohnwert von
Wohnungen werde durch die Baumaßnahme nicht beeinträchtigt. Das gelte auch
für die Wiesweg-Siedlung. Auch das Schulzentrum am Wiesweg werde nicht
unzumutbar beeinträchtigt. Der Immissionsgrenzwert für Schulen von 60 dB (A)
am Tage und 50 dB (A) in der Nacht werde nicht überschritten. Insgesamt
gesehen werde das Verkehrsaufkommen auf der Landesstraße 3036 abnehmen,
weil der Schleichverkehr entfalle, und sich dadurch der Wohnwert in Eltville
verbessere. Die Eingriffe in die Natur und die Landschaft seien auf das
Notwendigste beschränkt. Durch die vorgesehenen Brücken werde der
Kaltluftabfluß nicht behindert. Durch vegetationstechnische Maßnahmen werde die
Straßenanlage in die Landschaft eingepaßt. Insoweit sei ein
landschaftspflegerischer Begleitplan Bestandteil der Planung. Der Landbedarf sei
auf das unumgänglich notwendige Maß beschränkt worden. Schäden seien durch
die landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen nicht zu befürchten.
Insbesondere sei nicht zu erwarten, daß durch die Anpflanzungen der Vogelfraß
gefördert werde und dadurch die Weinberge beeinträchtigen würden. Das
Kleinklima werde durch die Brücken nur unwesentlich beeinflußt. Die
Frischluftzufuhr aus dem Taunus werde nicht gestört. Der Grundwasserspiegel
werde nicht beeinträchtigt. Die Baumaßnahme sei auch mit der Bauleitplanung der
betroffenen Gemeinden abgestimmt. Ungünstig beeinflußt werde nur die Wiesweg-
Siedlung und der südliche Ortsrand von Martinsthal. Ob Belange des Weinbaus
beeinträchtigt seien, könne endgültig noch nicht gesagt werden. Die Auswirkungen
der Baumaßnahme auf die einzelnen Weinbergslagen könnten erst nach Abschluß
der Baumaßnahme beurteilt werden. Aus diesem Grunde seien die Ansprüche der
Betroffenen im Entschädigungsverfahren zu behandeln. Die Befürchtung, daß die
gesamte weinbaulich-ökologische Situation durch den Bau der vorgesehenen
Straße verändert werde, sei jedoch unbegründet. Die Ausführung der Planung
führe zwar dazu, daß Eigentum Dritter in erheblichem Maße in Anspruch
genommen werde. Da aber die Baumaßnahme im Interesse der Allgemeinheit
notwendig sei, müsse den öffentlichen Interessen am Bau der Umgehungsstraße
der Vorrang vor dem Eigentumsinteresse eingeräumt werden. Im übrigen sei
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der Vorrang vor dem Eigentumsinteresse eingeräumt werden. Im übrigen sei
beabsichtigt, die Inanspruchnahme von Privateigentum Insgesamt gesehen
dadurch zu verringern, daß ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werde.
Zusammenfassend sei die geplante große Nordumgehung unter Abwägung aller
Belange, insbesondere der Verkehrssicherheit, der Umweltverträglichkeit, der
Ortsplanung, des Stadtbildes, des Weinbaus, der Erholung und der
Wirtschaftlichkeit einerseits und der privaten Belange andererseits in jeder Hinsicht
die beste Lösung. Soweit verkehrliche Nachteile gegenüber der sogenannten
Rheinuferlösung gegeben seien, müßten diese im Interesse des Landschafts- und
Stadtbildes in Kauf genommen werden.
Zu den Einwendungen des Klägers führte der Hessische Minister für Wirtschaft und
Technik in dem Planfeststellungsbeschluß aus, hinsichtlich des Lärmschutzes
werde davon ausgegangen, daß in Kerngebieten, Dorf- und Mischgebieten
Schallimmissionen von 67 dB (A) am Tage und 57 dB (A) zur Nacht zumutbar
seien. Der Aussiedlerhof des Klägers sei nach dem Erlaß des Hessischen Ministers
für Wirtschaft und Technik vom 29. Oktober 1981 (StAnz. 1981, 2204) so zu
behandeln, als liege er in einem Dorf- oder Mischgebiet. Diese Betrachtungsweise
entspreche der Rechtsprechung. Die damit zumutbaren Grenzwerte würden bei
Verwirklichung der Straßenplanung nicht überschritten. Nach dem eingeholten
Gutachten über die zu erwartenden Immissionskonzentrationen hinsichtlich
Kohlenmonoxyd, Stickstoffmonoxyd, Blei und Staub sei keine Überschreitung der
Immissionsrichtwerte für Abgase in eine Entfernung von 20 m von der Straße zu
erwarten. Soweit in der Entfernung bis zu 20 m geringe Schäden zu erwarten
seien, müßten diese wegen der Sozialbindung des Eigentums hingenommen
werden. Der Vogelfraß werde durch Pflanzmaßnahmen im Zuge des
landschaftspflegerischen Begleitplans nicht gefördert. Ursache für den Vogelfraß
im Herbst sei das Nahrungsangebot der Weinberge selbst. Das Kleinklima werde
durch die Brückenbauwerke nur unwesentlich beeinträchtigt. Die Trasse überquere
die Hochflächen in Einschnitten und die Täler relativ hoch. Die Frischluftzufuhr aus
dem Taunus werde dadurch nicht gestört. Die im Walluftal und Sulzbachtal
vorhandenen wichtigen Frischluftschneisen blieben erhalten. Soweit Auswirkungen
auf den Weinbau festgestellt werden sollten, würden diese entschädigt. Das
Grundwasser werde durch die Baumaßnahme nicht beeinträchtigt. Insgesamt
werde die weinbauökologische Situation nicht verändert. Noch vor Fertigstellung
der Baumaßnahme werde das Geländeklima gemessen. Sollte sich herausstellen,
daß die Straßenbaumaßnahme Klimaveränderungen bewirkt habe und dadurch
der Wein beeinträchtigt sei, würden die Winzer entschädigt. Es sei auch nicht zu
befürchten, daß die Rebstöcke mit erhöhten Schadstoffen belastet würden. Auf
den Grundwasserspiegel wirke sich die Straßenbaumaßnahme nicht aus. Ebenso
sei nicht zu befürchten, daß das Regenwasser schneller versickere. Der
Aussiedlerhof des Klägers werde nach wie vor ausreichend erschlossen. Der Kläger
habe keinen Anspruch auf Fortbestehen eines bestimmten Weges. Insgesamt
werde die Inanspruchnahme der klägerischen Grundstücke geringer ausfallen, weil
eine Flurbereinigung durchgeführt werden solle. Andererseits könne keine andere
Entscheidung getroffen werden, weil der Bau der Umgehungsstraße dringend
geboten sei. Soweit den Einwänden des Klägers nicht entsprochen worden sei,
müßten diese deshalb zurückgewiesen werden.
Der Planfeststellungsbeschluß wurde am 6. Oktober 1982 in den Tageszeitungen
"Wiesbadener Kurier" und "Mainzer Anzeiger" sowie am 8. Oktober 1982 in den
Tageszeitungen "Rheingau Echo" und "Kiedricher Zeitung" öffentlich
bekanntgemacht. Am 11. Oktober 1982 erfolgte seine öffentliche
Bekanntmachung im Staatsanzeiger (StAnz. 1982, 1770). Die Auslegung der
festgestellten Pläne geschah in Wiesbaden, Walluf, Eltville am Rhein und Kiedrich in
der Zeit vom 19. Oktober 1982 bis 2. November 1982. Auf die Planauslegung in
dieser Zeit war in den öffentlichen Bekanntmachungen hingewiesen worden.
Gegen den Planfeststellungsbeschluß erhob der Kläger am 26. November 1982
Klage, mit der er die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses erstrebte.
Mit Beschluß vom 3. Februar 1983 ordnete der Hessische Minister für Wirtschaft
und Technik die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses an. Dem
daraufhin gestellten Antrag, des Klägers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage
gegen den Planfeststellungsbeschluß wiederherzustellen, entsprach das
Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 7. Dezember 198,3 - Az.: V/1 H 160/83 -,
nachdem es ein Gutachten des Sachverständigen Dr. B. vom August 1983 über
die Notwendigkeit eines zweibahnigen Ausbaus der Umgehungsstraße eingeholt
hatte. Mit Beschluß vom 19. April 1984 hob der erkennende Senat den Beschluß
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hatte. Mit Beschluß vom 19. April 1984 hob der erkennende Senat den Beschluß
vom 7. Dezember 1983 auf und lehnte den Antrag, des Klägers ab (Az.: 2 TH
97/83).
Mit Beschluß vom 25. Mai 1984 ordnete das Verwaltungsgericht die Beiladung der
Städte Eltville und Wiesbaden sowie der Gemeinde Walluf an.
Zur Begründung seiner Klage trug der Kläger unter Bezugnahme auf die
Ausführungen im Eilverfahren seines Vaters - V/1 H 153/83 - vor, zwar bestehe
Einigkeit mit dem Beklagten, daß die Verkehrsverhältnisse im Eltviller Raum
änderungsbedürftig seien.
Gleichwohl sei der Planfeststellungsbeschluß vom 20. September 1982
rechtswidrig. Die vorgenommene Abwägung der öffentlichen und privaten Belange
beruhe auf einer Fehlgewichtung seiner privaten Interessen. Wie die Ausführungen
im Planfeststellungsbeschluß zeigten, gehe der Beklagte davon aus, daß das
Privateigentum erst dann einen abwägungserheblichen Belang darstelle, wenn
eine Existenzvernichtung drohe. Die Planfeststellungsbehörde müsse sich jedoch
darüber klar werden, in welchem Umfang ein Grundstückseigentümer betroffen
werde. Sodann müsse eine Gewichtung vorgenommen werden. Hieran fehle es. Im
übrigen erfordere der Eigentumsschutz auch, daß die gesamte Planung
gerechtfertigt werden könne. Nur dann sei eine Enteignung im Sinne von Art. 14
GG zulässig. Die Planfeststellung könne insgesamt gesehen nicht gerechtfertigt
werden. Einmal hätte statt der jetzigen Planung die sogenannte Rheinufer-Lösung
weiterverfolgt werden müssen. Insbesondere liege kein stichhaltiger Grund für die
Aufgabe dieser Planung vor. Solange die Aufhebung des
Planfeststellungsbeschlusses vom 26. September 1974 nicht gerechtfertigt
werden könne, sei jede neue Planung rechtswidrig. Die Aufhebung dieses
Beschlusses sei bisher nicht ordnungsgemäß begründet worden. Offenbar seien
für die Aufhebung des Beschlusses nur politische Gründe maßgebend gewesen.
Hiermit könne eine Planaufhebung nicht gerechtfertigt werden.
Auch habe sich der Beklagte nicht mit den Vorteilen der Rheinufer-Lösung bei der
Neuplanung auseinandergesetzt. Auf Zwangspunkte für andere Trassenvarianten
wie beispielsweise die zwischenzeitliche Veränderung der Bebauung in Eltville
könne sich der Beklagte nicht berufen, weil er die Schaffung von Zwangspunkten
durch Festlegung eines Planungsgebietes hätte verhindern können. Zudem sei bei
der Linienführung nicht beachtet worden, daß vorrangig Grund und Boden der
öffentlicher. Hand in Anspruch zu nehmen sei. Hiervon abgesehen sei die Planung
auch deshalb rechtswidrig, weil die Straße überdimensioniert sei . Es genüge
bereits ein zweistreifiger Ausbau. Die derzeitige Verkehrsmenge von 18.000 Kfz/24
Stunden auf der Bundesstraße 42, werde von einer zweistreifigen Straße
unproblematisch bewältigt. Das zeige die Situation auf der Straßenstück zwischen
Walluf und Eltville. Zudem sei zu erwarten, daß nur zwei Drittel des bisherigen
Verkehrsaufkommens, also 12.000 Kfz/Tag, auf die Umgehungsstraße verlagert
würden. Da der Beklagte von einer vollständigen Verlagerung de. bisherigen
Verkehrs auf der Bundesstraße 42 ausgehe, sei seine Planung schon aus diesem
Grunde rechtswidrig. Keinesfalls werde das fehlende Drittel vom Schleichverkehr
über Martinsthal ersetzt, der bei der Neuplanung entfalle. Hinsichtlich der
Prognose, daß sich der gesamte Durchgangsverkehr auf die Umgehungsstraße
verlagern werde, könne sich der Beklagte nicht auf das BGS-Gutachten berufen.
Das von der Sozietät angewandte Modell zur Feststellung der Verkehrsverlagerung
sei hierfür ungeeignet und habe nicht mehr dem Stand von Wissenschaft und
Technik entsprochen. Es sei nicht plausibel, warum der gesamte
Durchgangsverkehr die Umgehungsstraße annehmen solle, zumal ein Rückbau
der Ortsdurchfahrten im Planfeststellungsbeschluß nicht angeordnet sei. Aus
diesem Grunde könne nicht davon ausgegangen werden, daß solche Maßnahmen
ergriffen würden. Die überörtliche Verkehrsfunktion der geplanten Straße sei
verkannt worden. Da die Geisenheimer Rheinbrücke gebaut werden solle, führe ein
zweibahniger Ausbau der Umgehungsstraße dazu, daß eine Autobahn entstehe.
Die Entwurfsgeschwindigkeit von 80 km/h sei nicht zu rechtfertigen. Es genüge
eine solche von 60 km/h. In diesem Fall körne die Straße auch besser der
Topographie angepaßt werden. Im Hinblick auf die örtliche Funktion der Straße sei
ein Querschnitt RQ 15 ausreichend. Es sei nicht zu rechtfertigen, die Straße nach
der kurzfristigen Spitzenbelastung auszulegen. Eine zweistreifige Straße könne
ohne Ampeln 30.000 Kraftfahrzeuge bewältigen, wie das Gutachten des
Ingenieurbüros H. vom 16. Mai 1983 zeige. Auch mit der zukünftigen
Verkehrsentwicklung könne der Ausbau nicht gerechtfertigt werden. Die vom
Beklagten zur Rechtfertigung des Ausbauquerschnitts angenommenen
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Beklagten zur Rechtfertigung des Ausbauquerschnitts angenommenen
Verkehrsmengen seien zudem unzutreffend. Verfehlt sei die Annahme, zwischen
1978 und 1982 sei das Verkehrsaufkommen auf der Bundesstraße 42 um 10 %
gestiegen. Den Werten der eingerichteten Dauerzählstellen könne allenfalls eine
Zunahme von 2,2 % entnommen werden. Bei der Zählstelle Eltville-West sei keine
Zunahme zu verzeichnen. Die steigenden Zahlen an der Zählstelle Eltville-Ost
zeigten zudem, daß die Verkehrszunahme in Eltville erzeugt werde, also nicht
verlagerungsfähig sei. Bei den Spitzenstundenzahlen ergebe sich eine nahezu
konstante Belastung und keine Steigerung. Der Grund hierfür sei darin zu finden,
daß wegen der veränderten Arbeitszeiten die Dauer der Spitzenbelastung steige.
Auf die Spitzenstunde beim Tagesverkehrsaufkommen entfielen nicht 13 % des
Verkehrs, sondern nur maximal 8,89 % (Zählstelle Eltville-West). Auch dieses
Verkehrsaufkommen dürfe nicht voll auf die Umgehungsstraße übertragen
werden, weil der Ziel- und Quellverkehr sich nur zum Teil verlagern werde und der
Durchgangsverkehr weniger spitzenorientiert sei. Ein zweibahniger Ausbau sei
auch dann nicht erforderlich, wenn man den Überlegungen die im BGS-Gutachten
ermittelte Verkehrsmenge zugrunde lege. Bei einer Reduzierung der
Bemessungsgeschwindigkeit auf 50 km/h könne eine einbahnige Straße 1.500
Kfz/Stunde aufnehmen. In der Spitzenstunde seien in Eltville nur 638 bis 808 und in
Walluf 561 bis 714 Kfz je Richtung zu erwarten. Bei zweistreifigem Ausbau ergebe
dies eine Auslastung von 54 %. Nur bei Zugrundelegung der Ausbaurichtlinien
RAL-Q 74 werde die Auslastung überschritten. Die Ausbaurichtlinien seien für den
Beklagten jedoch nicht bindend.
Es handele sich bei den Ausbaurichtlinien um keine Weisungen des
Bundesministers für Verkehr. Auch seien die Richtlinien keine antizipierten
Sachverständigengutachten. Ebensowenig liege eine ermessensbindende
Verwaltungsvorschrift vor. Der Sachverständige B. komme in seinem Gutachten
vom August 1983 gleichfalls zu dem Ergebnis, daß ein vierstreifiger Ausbau nicht
erforderlich sei. Sein Gutachten zeige, daß eine zweistreifige Umgehungsstraße
bei dem für 1982 ermittelten Verkehrsaufkommen nur zu 90 % ausgelastet sei.
Erst 1990 werde die Grenze erreicht, bei der ein. vierstreifiger Ausbau erwogen
werden könne. Auf diese Prognose des Sachverständigen könne sich der Beklagte
zur Rechtfertigung der Planfeststellung jedoch nicht stützen. Hier sei von den
Verhältnissen im Jahr 1982 auszugehen. Diese rechtfertigten den vierstreifigen
Ausbau nicht. Zudem habe der Beklagte gerade eine Prognose hinsichtlich der
zukünftigen Entwicklung nicht erstellen lassen. Selbst wenn deshalb seine
Überlegungen im Ergebnis richtig seien, führe dies zwingend zur Aufhebung des
Planfeststellungsbeschlusses, weil der Beklagte die Überlegungen des
Sachverständigen gerade nicht angestellt habe. Davon abgesehen habe der
Sachverständige auch nicht festgestellt, daß 1990 eine vierstreifige
Umgehungsstraße erforderlich sei. Für 1990 müsse erst noch eine
Verkehrsprognose erstellt werden. Insoweit müsse auch berücksichtigt werden,
daß die Prognose voraussichtlich zu dem Ergebnis führen werde, daß ein Grenzfall
zwischen zwei- und vierstreifigem Ausbau vorliege. In einem solchen Fall hätten die
gegen die Maßnahme sprechenden Gründe größeres Gewicht, so daß auch andere
Alternativen wie ein zweistreifiger Ausbau mit Zusatzspuren und
verkehrsregelnden Maßnahmen geprüft werden müßten. Auch habe der Beklagte
seiner Planung nicht die RAL-Q 1974, sondern die RAS-Q 1982 zugrunde legen
müssen. Hierbei könne dahinstehen, ob die RAS-Q 1982 bereits eingeführt
gewesen sei. Sie sei jedenfalls bekannt gewesen. Zudem habe die RAL-Q nur
vorläufigen Charakter gehabt. Hiervon abgesehen habe der Beklagte, wie bereits
ausgeführt, übersehen, daß ihm die RAL-Q einen Ermessensspielraum einräume,
wenn ein Grenzfall zwischen einem zweistreifigen und einem vierstreifigen
Straßenausbau vorliege. Diesen Ermessensspielraum habe der Beklagte nicht
ausgeschöpft. Ein Abwägungsfehler liege auch darin, daß sich der Beklagte bei
seiner Planung der Straße an den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen
gebunden gefühlt habe und diesem Plan entnommen habe, daß die
Umgehungsstraße vierstreifig gebaut werden solle. Schließlich bewältige der
Planfeststellungsbeschluß nicht alle Probleme, die die Planung aufwerfe. So seien
die Auswirkungen des vierstreifigen Ausbaus auf den Rheingau nicht erfaßt- und
abgewogen worden.
Der Kläger beantragte,
der Planfeststellungsbeschluß des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik
vom 20. September 1952 für den Neubau der Ortsumgehung Eltville/Walluf im
Zuge der Bundesstraße 42 aufzuheben.
23
24
25
Der Beklagte sowie die Beigeladenen zu 1) und zu 2) beantragten,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führten sie aus, die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses
vom 26. September 1974 beruhe auf sachlichen Erwägungen. Maßgebend hierfür
seien neben den im Planfeststellungsbeschluß genannten Gründen Erwägungen
des Denkmalschutzes gewesen. Die seinerzeit abgelehnte C-Variante könne auch
nicht mit der jetzt planfestgestellten Variante verglichen werden. Wesentliche
verkehrliche Nachteile wie der fehlende Anschluß von Eltville-Nord seien beseitigt
worden. Auch passe sich die jetzige Linie besser der Topographie an, so daß
Landschaft und Umwelt weniger beeinträchtigt seien. Es seien mehrere
Trassenvarianten untersucht worden. Bei der Wahl der jetzigen Trasse seien alle
Belange abgewogen worden. Die Trasse entspreche der Bauleitplanung der Stadt
Eltville und der der Gemeinde Walluf. Sie sei auch mit dem Regionalen
Raumordnungsplan Südhessen abgestimmt. Entgegen der Annahme des Klägers
werde im Ergebnis keine Autobahn gebaut. Dies widerspreche bereits dem
Planungsziel, eine Entlastung der Ortsdurchfahrten Eltville und Walluf
herbeizuführen. Auch der vorgesehene Ausbau belege, daß im Ergebnis keine
andere Planung verwirklicht werden solle. Damit sei die Verkehrsbedeutung der
Straße nicht fehlerhaft eingeschätzt worden. Der vorgesehene vierstreifige Ausbau
sei erforderlich. Nach den Werten der automatischen Zählstellen Eltville-West und
Eltville-Ost habe die tägliche Verkehrsmenge zwischen 18.600 und 16.600 Kfz
gelegen.. In der Zeit von 1978 bis 1982 habe die Verkehrsmenge um jährlich 3 %
zugenommen. Nach der RAL-Q (1974), die der Planung zugrunde liege, sei danach
ein vierstreifiger Ausbau angezeigt. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die
Straßenbauverwaltung gehalten, die Richtlinien über den Ausbau von Straßen bei
ihren Planungen zugrunde zu legen. Insoweit handele es sich um Regeln der
Technik, die als allgemeine Weisungen des Bundesministers für Verkehr nach Art.
85 Abs. 3 GG zu beachten seien. Weiterhin habe berücksichtigt werden müssen,
den die Bevölkerungsentwicklung im Raum Eltville für einen zunehmenden Verkehr
spreche, und die Umgehungsstraße zukünftig vermehrt von Einwohnern aus dem
Raum Kiedrich-Lorch genutzt werde. Aus der gutachterlichen Stellungnahme des
Ingenieurbüros H. vom 16. Mai 1983 folge nicht, daß nur ein zweistreifiger Ausbau
zu rechtfertigen sei. Bei der zu verlagernden Verkehrsmenge habe der
Sachverständige nicht den gesamten Verkehr erfaßt, der in Eltville-West die
Bundesstraße 42 benutze. Zudem müsse auch die Zählstelle Eltville-Ost
ausgewertet werden, wenn man zu zutreffenden Ergebnissen gelangen wolle. Das
von H. angenommene physikalische Fassungsvermögen einer Straße könne einer
Planung nicht zugrunde gelegt werden. Damit werde das Planungsziel, eine
wirksame Entlastung der Ortsdurchfahrten zu erreichen, verfehlt. Das gelte sowohl
für die vorgesehene Ausbaugeschwindigkeit von 50 km/h als auch von der
Verkehrsmenge von 30.000 Kfz. Bei der planfestgestellten Straße müsse auch
berücksichtigt werden, daß sie gegenüber einer zweistreifig ausgebauten Straße
eine größere Verkehrssicherheit aufweise. Der Landverbrauch sei nur um 20 %
höher, gegenüber einer dreistreifigen Straße sogar nur um 10 %. Das Gutachten
des Sachverständigen B. über die Notwendigkeit eines vierstreifigen Ausbaus vom
August 1983 rechtfertige gleichfalls nicht die vom Kläger daraus abgeleiteten
Schlüsse. Der Sachverständige habe die Aussagen im BGS-Gutachten nicht
widerlegt. Wie seine Ergebnisse zu dem Verkehrsaufkommen auf den einzelnen
Planungsabschnitten zeigten, komme er lediglich im Abschnitt a) zu einem um 11
% geringeren Verkehrsaufkommen. Diese Annahme beruhe aber auf einer
unzutreffenden Auswertung des von Osten in das Planungsgebiet einfließenden
Verkehrs. Hier seien die Verkehrsströme falsch umgelegt worden. Auch sei die
angenommene Verkehrsverteilung nicht realistisch. Es solle nicht nur der
Durchgangsverkehr aus den Orten Walluf und Eltville auf die Umgehungsstraße
verlagert werden. Vielmehr solle auch erreicht werden, daß große Teile des Ziel-
und Quellverkehrs die Umgehungsstraße benutzten. Aus diesem Grunde seien vier
Anschlüsse vorgesehen. Zudem sei geplant, die Verteilungsfunktion der Straße
durch Rückbaumaßnahmen in den Ortsdurchfahrten in Eltville und Walluf zu
unterstützen. Im übrigen habe der Sachverständige seiner Bewertung die
Vorgaben der RAS-Q zugrunde gelegt. Dies sei unzulässig. Grundlage für die
Planung sei die RAL-Q gewesen. Etwas anderes folge auch nicht aus dem
Schriftsatz vom 19. April 1983. Hier sei lediglich eine nachträgliche überschlägige
Berechnung vorgenommen worden. Im übrigen seien die von der RAS-Q bei einem
vierstreifigen Ausbau verlangten zusätzlichen Wirtschaftlichkeitsüberlegungen in
Planfeststellungsbeschluß enthalten. Neben den Kosten hätten die Attraktivität der
Verkehrsverbindung und die Verkehrssicherheit den Ausschlag für den
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27
Verkehrsverbindung und die Verkehrssicherheit den Ausschlag für den
vierstreifigen Ausbau gegeben. Ein stufenweiser Ausbau sei schon wegen der
Belastungen für die Umwelt nicht in Betracht gekommen. Die Folgerung des
Sachverständigen, 15 % weniger Verkehr als vorgesehen werde die
Umgehungsstraße annehmen, sei unrealistisch. Das vom Sachverständigen
angewandte Verfahren zur Ermittlung der Verkehrsströme ergebe insoweit nur
eine denkbare Untergrenze. Auch die Annahme, der Verkehr habe zwischen 1978
und 1982 nur um 5 t,' zugenommen, sei nicht gerechtfertigt. Die an der Zählstelle
Eltville-West ermittelte Zuwachsrate könne nicht auf den Verkehr in Eltville (Ost)
übertragen werden. Die Zahlen an der Zählstelle Eltville-Ost zeigten, daß der
Verkehr von 1978 bis 1983 um 15 % zugenommen habe. Damit sei im
Planfeststellungsbeschluß zu Recht von einer Verkehrszunahme von 10 %
ausgegangen worden. Auch die Wahl des Ausbauquerschnitts sei nicht zu
beanstanden. Bei seiner gegenteiligen Aussage übersehe der Sachverständige Dr.
B., daß der Verkehr von Osten nach Westen abnehme. Deshalb könne der im
Westen vorgefundene zweistreifige Ausbauquerschnitt der Bundesstraße 42 für die
Wahl des Ausbauquerschnitts im Osten des Planungsgebietes nicht maßgebend
sein. Zudem seien die topographischen Verhältnisse hier anders. Das BGS-
Gutachten komme auch nicht deshalb zu unrichtigen Schlußfolgerungen, weil das
Umlegungsverfahren veraltet gewesen sei. Der Sachverständige habe 1978 selbst
noch die von der Ingenieursozietät bevorzugte Methode angewandt. Im übrigen
habe der Sachverständige eingeräumt, daß das von der Ingenieursozietät
benutzte Verfahren aussagekräftig sei, wenn es um einen überschaubaren
Planungsraum wie den von Eltville-Walluf gehe. Der Sachverständige B. schließe
die Notwendigkeit eines vierstreifigen Ausbaus nicht aus. Allerdings könne ihm
nicht darin gefolgt werden, daß eine solche Aussage nur nach Einholung einer
Modellprognose für das Jahr 1990 möglich sei. Entgegen der Auffassung des
Klägers habe die der Straßenplanung zugrunde gelegte RAL-Q 1974 dem Stand
von Wissenschaft und Technik entsprochen. Aus der Einführung der RAS-Q 1982
folge nichts Gegenteiliges. Die Einholung einer Modellprognose über die künftige
Verkehrsentwicklung sei nicht erforderlich gewesen. Die Einholung einer solchen
Prognose sei nach den Richtlinien nur geboten, wenn eine wesentliche Änderung
der Verkehrsstruktur, der Straßennetzstruktur und der sozio-ökonomischen
Raumstruktur gegenüber der Gegenwart möglich und wahrscheinlich sei. Hiervon
habe nicht ausgegangen werden können. Die Strukturdaten des Planungsraumes
seien bekannt gewesen und hätten Eingang in den Raumordnungsplan gefunden.
Diesem entspreche die Straßenplanung. Im übrigen gehe es auch nur um die
Entlastung der Ortsdurchfahrten. Damit sei zu prüfen gewesen, welcher Verkehr
verlagerungsfähig sei. Die Annahme, daß sich der gesamte Durchgangsverkehr
auf die Umgehungsstraße verlagern werde, sei nicht zu beanstanden. Er, der
Beklagte, sei bei der Planung nicht von falschen Ausbaurichtlinien ausgegangen.
Die RAS-Q sei bei der Planung noch nicht eingeführt gewesen. Maßgebend sei
nicht das Schreiben des Bundesministers für Verkehr vom 5. Oktober 1982,
sondern dessen Bekanntgabe am 18. Oktober 1982. Die Veröffentlichung sei
sogar erst am 15. November 1982 erfolgt (VkBl. 1982, S. 449). Der
Planfeststellungsbeschluß vom 20. September 1982 sei nicht erst mit dem Ablauf
der Auslegungsfrist, sondern bereits mit der ersten Veröffentlichung in den
Tageszeitungen am 6. und 8. Oktober 1982 erlassen gewesen. Zudem sei in der
RAS-Q selbst vorgesehen, daß abgeschlossene Planungen nicht erfaßt werden
sollten. Im übrigen komme man nach der RAS-Q gleichfalls zu einem vierstreifigen
Ausbau, wenn man von einer Bemessungsgeschwindigkeit von 70 km/h ausgehe.
Gerade diese Bemessungsgeschwindigkeit habe der Sachverständige B. seinen
Überlegungen nicht zugrunde gelegt. Allein hierauf beruhe sein abweichendes
Ergebnis. Die Entscheidung für die Bemessungsgeschwindigkeit von 70 km/h sei
nicht zu beanstanden. Sie entspreche den Vorgaben der RAL-N. Auch der von den
Richtlinien eingeräumte Ermessensspielraum sei nicht verkannt worden. Im
übrigen sei der vierstreifige Ausbau der Umgehungsstraße im Bedarfsplan für
Bundesfernstraßen vorgesehen. Dies habe bei der Planung berücksichtigt werden
müssen. Entgegen der Auffassung des Klägers seien die durch die Straßenplanung
aufgeworfenen Probleme im Planfeststellungsbeschluß umfassend bewältigt
worden. Der befürchtete Siedlungsdruck im Rheingau könne mit Maßnahmen der
Bauleitplanung verhindert werden. Fehlentwicklungen in dieser Hinsicht zu steuern,
sei nicht Aufgabe der Straßenplanung. Der Grundwasserspiegel und die
klimatischen Verhältnisse würden durch die Baumaßnahmen nicht beeinträchtigt.
Im übrigen könne sich der Kläger auf solche Belange nicht berufen.
Die Beigeladene zu 3) stellte keinen Antrag.
Mit Urteil vom 23. Mai 1985 hob das Verwaltungsgericht den
27 Mit Urteil vom 23. Mai 1985 hob das Verwaltungsgericht den
Planfeststellungsbeschluß vom 20. September 1982 auf. Zur Begründung führte
es aus, der vorgesehenen Planung fehle es an der erforderlichen Rechtfertigung.
Der Beklagte habe nicht hinreichend dargetan, daß sein Bauvorhaben mit einer
vierstreifigen Dimensionierung erforderlich sei. Zwar solle eine Zielsetzung im
Sinne des Bundesfernstraßengesetzes, nämlich die Verbesserung der
Verkehrsverhältnisse in Eltville und Walluf, verwirklicht werden. Dies allein genüge
jedoch nicht, um die Planungsmaßnahme zu rechtfertigen. Vielmehr müsse die
Planung im Hinblick auf die künftige Verkehrsentwicklung geboten sein. Eine solche
Feststellung, die eine Prognose voraussetze, habe der Beklagte nicht getroffen. Es
könne dahinstehen, ob die Nordumgehung überhaupt notwendig sei. Jedenfalls
könne ihr vierstreifiger Ausbau ohne eine Modellprognose über die
Verkehrsentwicklung nicht gerechtfertigt werden. Die Notwendigkeit einer solchen
Prognose ergebe sich aus der Tatsache, daß bei der Straßenplanung zukünftige
Verhältnisse eingeschätzt werden müßten. Neben der Planrechtfertigung
erforderten auch das Abwägungsgebot und der Grundsatz der umfassenden
Problembewältigung die Einholung einer Prognose. Erst dann könnten die mit dem
Straßenneubau verbundenen Belastungen sicher eingeschätzt und beurteilt
werden, welcher Verkehr durch die Straße angezogen werde. Die Verpflichtung,
eine Prognose über die künftige Verkehrsentwicklung zu erstellen, ergebe sich
auch aus den Richtlinien zur Anlage von Landesstraßen (RAL-Q 1974, Teil I, Nr.
4.2.2, Nr. 2), da der Beklagte eine Verkehrsverlagerung beabsichtige. Ebenso sei
nach der RAS-Q 1982 (Anhang: Nachweis der Verkehrsqualität Nr. 2.2.1.1) eine
Verkehrsprognose erforderlich, wenn beim Bau neuer Straßenverbindungen mit
Verkehrsverlagerungen zu rechnen sei. Bei der Umgehungsstraße handele es sich
um eine neue Straßenverbindung im Sinne dieser Regelung und nicht nur um die
Verlegung einer vorhandenen Bundesstraße. Eine neue Straßenverbindung sei bei
jedem Straßenneubau gegeben. Die danach gebotene Prognose sei nicht erstellt
worden. Im Planfeststellungsbeschluß werde die vorhandene Verkehrsbelastung
auf die geplante Straße umgelegt. Zudem sei auch das Verkehrsaufkommen
fehlerhaft ermittelt worden. Die Steigerung des Verkehrsaufkommens in Höhe von
10 % könne mit den Ergebnissen der Dauerzählstellen Eltville-West und Eltville-Ost
nicht begründet werden. Der Beklagte habe nur die Ergebnisse der Zählstelle
Eltville-Ost ausgewertet. Der Sachverständige B. könne nur einen
Verkehrszuwachs von 5 % ermitteln. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang,
daß die Zählstelle Eltville-West, die der Sachverständige ausgewertet habe, nicht
den gesamten Verkehr erfaßt habe. Hiervon werde die Frage der prozentualen
Zunahme des Verkehrs nicht berührt. In dem BGS-Gutachten sei die geforderte
Prognose nicht enthalten. Entsprechend ihrer Aufgabenstellung hätten die
Sachverständigen nur vorhandene Verkehrsströme (Durchgangsverkehr, Quell-
und Zielverkehr) umgelegt. Die eigentliche Frage, ob und unter welchen
Voraussetzungen die Verkehrsverlagerung überhaupt möglich sei, sei nicht
gestellt und beantwortet worden. Es fehle insbesondere auch eine Prüfung, wie die
erstrebte Verkehrsverlagerung erzielt werden könne. Offenbar meine der Beklagte,
daß dies nur durch einen vierstreifigen Ausbau der Umgehungsstraße möglich sei.
Die Entlastung der Ortsdurchfahrten könne aber auch dadurch erzielt werden, daß
die Ortsdurchfahrten zurückgebaut würden. Eine solche Überlegung fehle in der
Verkehrsuntersuchung der Sachverständigen. Der Planfeststellungsbeschluß leide
zudem an Abwägungsfehlern. Gegen die Trassenwahl bestünden allerdings keine
Bedenken. Die jetzige Nordumgehung sei mit der im Planfeststellungsbeschluß
vom 26. September 1974 abgelehnten sogenannten C-Linie nicht identisch. Sie sei
verbessert worden. Zudem sei es dem Beklagten nicht verwehrt, eine Planung
wieder aufzugeben, wenn neue sachliche Gründe dies rechtfertigten. Ein
Abwägungsfehler ergebe sich jedoch daraus, daß die für den Ausbau der
Nordumgehung maßgebenden Richtlinien verkannt worden seien. Der Beklagte
hätte bei seiner Planung die RAS-Q 1982 zugrunde legen müssen und nicht von
den Werten der RAL-Q 1974 ausgehen dürfen. Die RAS-Q sei bereits mit
Rundschreiben des Bundesministers für Verkehr vom 5. Oktober 1982 eingeführt
worden. Als allgemeine Weisung sei sie mit Zugang des Rundschreibens zu
beachten. Das Rundschreiben sei dem Beklagten am 18. Oktober 1982
zugegangen. In diesem Zeitpunkt sei der Planfeststellungsbeschluß noch nicht
rechtswirksam gewesen. Maßgebend sei nicht seine Unterzeichnung am 20.
September 1982, sondern die Bekanntgabe des Beschlusses, die erst mit der
Zustellung an die Beteiligten bewirkt worden sei. Die Veröffentlichung des
Planfeststellungsbeschlusses am 6. Oktober 1982 in den Tageszeitungen des
Planungsgebietes sei keine Bekanntgabe. Des Gesetz fordere zur Bekanntgabe
die Zustellung. Die Zustellung sei erst mit dem Ablauf der Auslegungsfrist am 2.
November 1982 bewirkt worden. Erst mit dem Ende der Auslegungsfrist sei der
Planfeststellungsbeschluß existent. Zudem habe die RAL-Q nicht dem Stand von
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Planfeststellungsbeschluß existent. Zudem habe die RAL-Q nicht dem Stand von
Wissenschaft und Technik entsprochen, se daß der Beklagte auch aus diesem
Grunde gehalten gewesen sei, die RAS-Q seinen Überlegungen zugrunde zu legen.
Hierzu habe auch deshalb Veranlassung bestanden, weil die RAS-Q bereits seit
1980 als Arbeitsgrundlage bekannt gewesen sei. Unerheblich sei, daß die
Entwurfsbearbeitung bereits seit dem 12. Dezember 1979 abgeschlossen gewesen
sei. Lege man die vom Beklagten ermittelten Verkehrsmengen den Überlegungen
zum Ausbau der Umgehungsstraße zugrunde, habe der Beklagte nicht
berücksichtigt, daß ein Grenzfall für den zwei-, drei- oder vierstreifigen Ausbau
vorliege. Ein solcher Grenzfall erfordere weitergehende Erwägungen als sie der
Beklagte angestellt habe. Die Bemessungsgeschwindigkeit für den Ausbau könne
nicht einfach dadurch ermittelt werden, daß ein Mittelwert gebildet werde. Auch
habe bei der Entscheidung über die Dimensionierung in solchen Grenzfällen eine
sorgfältige Abwägung der Vor- und Nachteile der jeweiligen Ausbaumöglichkeiten
zu erfolgen. In diesem Zusammenhang habe der Beklagte verkannt, daß die
Richtlinien flexibel gehandhabt werden könnten. Der ihm zukommende
Entscheidungsspielraum sei vom Beklagten nicht ausgenutzt worden. Ein weiterer
Abwägungsfehler bestehe darin, daß der Beklagte nicht alle Probleme bewältigt
habe, die der Neubau der Umgehungsstraße hervorrufe. Insbesondere habe er die
Auswirkungen des vierstreifigen Ausbaus auf den Rheinau nicht bedacht. Zwar sei
die raumordnerische Bedeutung des Vorhabens erkannt worden, wie das
Verfahren zur Linienbestimmung zeige. Gleichwohl sei diese Bedeutung nicht in die
Abwägung eingestellt worden. Hier hätte berücksichtigt werden müssen, daß bei
Verwirklichung der Umgehungsstraße das Verkehrsaufkommen zunehmen werde
und mit verstärkten Ansiedlungen gerechnet werden müsse. Diese Probleme
könnten nicht im Wege der Bauleitplanung gelöst werden. Durch die
verkehrsweckenden und siedlungsstrukturellen Effekte werde die Funktion des
Rheingaus als Naherholungsgebiet beeinträchtigt. Auch insoweit fehle eine
Abwägung. Unerheblich sei, daß die raumordnerischen Auswirkungen der
Umgehungsstraße bei der Linienbestimmung und der Aufstellung des
Raumordnungsplans berücksichtigt worden seien. Dies ersetze nicht die gebotene
Abwägung im Planfeststellungsbeschluß. Die Entscheidung des Beklagten für den
vierstreifigen Ausbau sei auch deshalb fehlerhaft, weil er sich bei dieser
Entscheidung an die Aussage des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen
gebunden gefühlt habe. Auch seien die im Zeitpunkt der Ausbauplanung
bestehenden weiteren Ausbauabsichten hinsichtlich der B 42, wie sie im
Regionalen Raumordnungsplan für die Planungsregion Rhein-Main-Taunus vom 30.
März 1979 und dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Ausbau der
Bundesfernstraßen vom 25. August 1980 ihren Niederschlag gefunden hätten,
nicht in die Abwägung eingestellt worden. Damit sei die Verkehrsbedeutung der
Straße verkannt worden. Danach solle bei Geisenheim eine Rheinbrücke gebaut
und die B 42 auch in anderen Teilen vierspurig ausgebaut werden. Aus diesen
Absichten folge, daß es sich bei der Umgehungsstraße um den ersten
Bauabschnitt einer Autobahn handele. Dem stehe nicht entgegen, daß der
Beklagte diese Ausbauplanung bestreite. Auch der Sachverständige B. komme zu
dem Ergebnis, daß eine autobahnähnliche Straße vorliege. Unerheblich für die
Einstufung sei, wie die Straße im Planfeststellungsbeschluß bezeichnet worden sei.
Schließlich sei der Planfeststellungsbeschluß rechtswidrig, weil im
Anhörungsverfahren zur Planung die im Planungsgebiet anerkannten
Naturschutzverbände "Schutzgemeinschaft Deutscher Wald", "Hessische
Gesellschaft für Ornithologie", "Deutscher Bund für Vogelschutz" und
"Landesjagdverband" nicht gehört worden seien. Unerheblich sei, ob die Verbände
von sich aus eine Beteiligung gefordert hätten. Die Behörde habe bei
Planungsmaßnahmen von sich aus Mitteilung zu machen und die Anhörung
einzuleiten. Dieser Verfahrensfehler sei nicht geheilt. Es könne nicht
ausgeschlossen werden, daß eine Anhörung der Verbände eine andere
Dimensionierung der Straße bewirkt hätte. Da die Planung insgesamt rechtswidrig
sei, sei der Kläger auch in seinen Rechten berührt. Unerheblich sei, ob die
Rechtswidrigkeit des Beschlusses auf Vorschriften beruhe, die den Schutz des
Klägers beabsichtigten. Dies folge aus dem umfassenden Schutz, den Art. 14 GG
gewähre.
Gegen dieses am 21. Juni 1985 dem Beklagten und der Beigeladenen zu 1) sowie
am 24. Juni 1985 der Beigeladenen zu 2) zugestellte Urteil haben der Beklagte am
27. Juni 1985, die Beigeladene zu 1) am 4. Juli 1985 und die Beigeladene zu 2) am
11. Juli 1985 Berufung eingelegt. Zur Begründung führen sie aus, entgegen der
Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichts sei der
Planfeststellungsbeschluß vom 20. September 1982 rechtmäßig. Die gebotene
Planrechtfertigung sei gegeben. Sie könne nicht damit in Abrede gestellt werden,
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Planrechtfertigung sei gegeben. Sie könne nicht damit in Abrede gestellt werden,
daß die Ingenieur-Sozietät B. keine Prognose hinsichtlich der künftigen
Verkehrsentwicklung auf der Umgehungsstraße erstellt habe. Hierzu habe keine
Veranlassung bestanden. Bereits die im Planungszeitpunkt ermittelten
Verkehrszahlen hätten es angezeigt erscheinen lassen, die Umgehungsstraße
vierstreifig zu planen. Eine neue Straßenverbindung werde nicht gebaut. Ein
Straßenneubau bedeute nicht zwangsläufig, daß auch eine neue
Verkehrsverbindung entstehe. Die Umgehungsstraße werde nach ihrem Bau nicht
als neue, zusätzliche Verbindung zur Verfügung stehen. Auch die
verlagerungsfähige Verkehrsmenge sei zutreffend ermittelt worden. Die gewählte
Dimensionierung könne nicht beanstandet werden. Maßgebend hierfür sei, welche
Verkehrsmenge und in welcher Verkehrszusammensetzung auf der geplanten
Straße abgewickelt werden solle. Danach sei ein vierstreifiger Ausbau geboten,
zumal die Verkehrssicherheit bei diesem Ausbau am besten gewährleistet sei.
Unerheblich sei bei dieser Entscheidung, in welchem Umfang sich Verkehrsströme
trotz Neubaus einer Straße zurückverlagern könnten. Komme es jedoch zu einer
unerwünschten Rückverlagerung von Verkehrsströmen auf die Ortsdurchfahrten
von Eltville und Walluf, könne dem dadurch begegnet werden, daß man die
Durchfahrt erschwere. Dies sei jedoch nicht im Planfeststellungsbeschluß zu
regeln. Der Planung der Umgehungsstraße sei zu Recht die RAL-Q 1974 zugrunde
gelegt worden. Bei den Richtlinien zum Ausbau von Straßen handele es sich um
keine Weisungen des Bundesministers für Verkehr. Die RAS-Q 1982 sei deshalb
erst nach Einführung durch den Hessischen Minister für Wirtschaft und Technik für
die Straßenbauämter verbindlich geworden. In diesem Zeitpunkt sei aber die
Straßenplanung bereits abgeschlossen gewesen. Entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts handele es sich bei der Frage, wie die Umgehungsstraße
ausgebaut werden solle, um keinen Grenzfall. Lediglich der Sachverständige B.
komme zu diesem Ergebnis, wobei er jedoch von einer um 10 km/h verringerten
Bemessungsgeschwindigkeit ausgehe. Den in den Richtlinien für den Ausbau der
Straßen vorgesehenen Ermessensspielraum habe er, der Beklagte, beachtet. Alle
durch die Planung aufgeworfenen Probleme seien im Planfeststellungsbeschluß
bewältigt worden. Sollte der Straßenneubau dazu führen, daß der Rheingau für
Wohnzwecke attraktiver werde, sei diese Problematik nicht im
Planfeststellungsbeschluß zu lösen. Dies sei Aufgabe der Bauleitplanung. Gleiches
gelte für die Auswirkungen auf den Rheingau als Naherholungsgebiet. Die Prüfung
der raumordnerischen Auswirkungen sei nicht erforderlich gewesen. Der
Ermessensspielraum sei auch nicht deshalb verkannt worden, weil er, der
Beklagte, sich bei der Straßengestaltung an den Bedarfsplan des Bundes
gebunden gefühlt habe. Die Straßenbauämter könnten sich nicht grundlos von
dem Bedarfsplan abwenden. Werde eine Änderung der dort vorgesehenen
Gestaltung für erforderlich gehalten, müsse erst eine Änderung der Linienführung
herbeigeführt werden. Mit dieser Bindung werde der Ermessensrahmen nicht
verkannt. Auch die Verkehrsbedeutung der Straße sei zutreffend eingeschätzt
worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts werde keine Autobahn
gebaut. Gegenteiliges folge nicht aus dem Raumordnungsplan. Auf der
Umgehungsstraße werde landwirtschaftlicher Verkehr abgewickelt werden; auch
dies zeige, daß kein autobahnähnlicher Verkehr eröffnet werde. Unerheblich für die
Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses sei, daß die im Urteil genannten
Naturschutzverbände von der Planung nicht unterrichtet worden seien. Ein
bestimmtes Beteiligungsverfahren sei für die Naturschutzverbände weder in § 29
Bundesnaturschutzgesetz noch in § 35 Hessisches Naturschutzgesetz
vorgesehen. Mit der Auslegung der Pläne seien die Naturschutzverbände deshalb
ebenso unterrichtet wie jeder Privatmann. Die in § 18 Abs. 2
Bundesfernstraßengesetz vorgesehene Beteiligung von Behörden gelte für die
Verbände nicht. Unerheblich sei, daß die Anhörung zwischenzeitlich im Wege des
Erlasses günstiger geregelt worden sei. Entgegen der Auffassung des Klägers sei
die Absicht, ein Flurbereinigungsverfahren durchzuführen, zwischenzeitlich nicht
aufgegeben worden. Insgesamt solle die Gemarkung von Eltville nach
Durchführung der Baumaßnahme im Wege der Flurbereinigung neu gestaltet
werden. Der Planfeststellungsbeschluß sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die
Verpflichtung, dem Kläger Ersatzland zur Verfügung zu stellen, nicht in den
Planfeststellungsbeschluß aufgenommen worden sei. Eine solche Verpflichtung sei
dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Der Beklagte sowie die Beigeladenen zu 1) und zu 2) beantragen,
das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
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1. die Berufung zurückzuweisen,
2. hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den angefochtenen
Planfeststellungsbeschluß dahingehend zu ergänzen, daß das Anwesen des
Klägers durch aktive Schallschutzmaßnahmen vor unzumutbaren
Lärmimmissionen (mindestens 52 dB (A) nachts) der B 42 geschützt wird.
Zur Begründung trägt er vor, die Berufungen der Beigeladenen zu 1) und zu 2)
seien unzulässig. Die geforderte Beschwerde durch das angefochtene Urteil sei
nur dann gegeben, wenn die Beigeladenen geltend machen könnten, in eigenen
Rechten verletzt zu sein. Hieran fehle es. Das Interesse an der Durchführung der
Planungsmaßnahme reiche nicht aus, um eine Rechtsbeeinträchtigung
anzunehmen. Die Berufungen seien im übrigen unbegründet.
Das Verwaltungsgericht sei zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß der
angefochtene Planfeststellungsbeschluß rechtswidrig sei. Ihm fehle die gebotene
Planrechtfertigung. Dies gelte insbesondere für die Dimensionierung der Straße.
Die Prüfung, ob ein zwei- oder dreispuriger Ausbau den Anforderungen genüge, sei
nicht vorgenommen worden. Die Dimensionierung einer Straßenbaumaßnahme
habe auch zentrale Bedeutung bei der Abwägung. Dies werde von dem Beklagten
geleugnet. Er richte den Ausbau nur nach den entsprechenden Richtlinien,
obgleich diese Entscheidungsspielräume vorsähen. Die Richtlinien seien für der
Beklagten im übrigen nicht bindend. Insgesamt gesehen werde eine Autobahn
geplant. Dies sei bei der Abwägung nicht berücksichtigt worden. Der
Planfeststellungsbeschluß sei aber auch deshalb rechtswidrig, weil die im Urteil
genannten Naturschutzverbände nicht beteiligt worden seien. Die zugesagte
Flurbereinigung solle nicht durchgeführt werden. Damit sei eine tragende Säule
des Planfeststellungsbeschlusses aufgegeben worden.
Zur Begründung des Hilfsantrages trägt der Kläger vor, entgegen der Auffassung
des Beklagten seien seinem Aussiedlerhof keine Lärmimmissionen von 63 dB (A)
tags und 55 dB (A) nachts zumutbar. Der Beklagte verkenne insoweit die
Schutzwürdigkeit seines Grundstücks. Ein Außenbereichsgrundstück könne nicht
schematisch wie ein Grundstück in einem Dorf-, Misch- oder Kerngebiet behandelt
werden. Vielmehr sei die zumutbare Lärmbelastung nach der jeweiligen Situation
des Grundstücks und seiner Umgebung zu bestimmen. Bei der Bestimmung der
Schutzwürdigkeit eines Außenbereichsgrundstücks komme es maßgeblich auf
dessen Vorbelastungen an. Fehle eine wesentliche Vorbelastung, so sei auch bei
Außenbereichsgrundstücken von den Grenzwerten in allgemeinen und reinen
Wohngebieten auszugehen, soweit das Außenbereichsgrundstück dem Wohnen
diene. Bei Wohngrundstücken sei die Zumutbarkeitsgrenze bei einem
äquivalenten Dauerschallpegel von 55 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts erreicht.
Selbst wenn man nicht von dem Wert für reine Wohngebiete und allgemeine
Wohngebiete für sein Grundstück ausgehe, könne allenfalls ein Mittelwert zwischen
45 und 50 dB (A) nachts gewählt werden, der ihn noch zugemutet werden könne.
Ein solcher Mittelwert werde aber bei der festgestellten Lärmbelastung von 55 dB
(A) nachts weit überschritten. Den für sein Grundstück gebotenen Schallschutz
müsse der Beklagte mit aktiven Lärmschutzmaßnahmen herbeiführen. Insoweit
sei der Beklagte zur Planergänzung zu verpflichten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die
eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Folgende Akten haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemacht worden:
1) Planfeststellungsbeschluß vom 20. September 1982 - ausgeheftet aus dem
Verwaltungsvorgang Planfeststellungsverfahren;
2) Verwaltungsvorgang des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik über
das Planfeststellungsverfahren;
3) Verwaltungsvorgang des Regierungspräsidenten in Darmstadt das
Anhörungsverfahren betreffend;
4) Gutachten des Hessischen Landesamtes für Umwelt über die zu erwartenden
Immissionsbelastungen durch den Bau der Bundesstraße 42;
5) Landschaftsökologisches Gutachten der Gesellschaft für Umweltplanung;
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6) Gutachter, über die weinbau-ökologische Situation im Zusammenhang mit dem
Bau der Bundesstraße 42 in Eltville/ Walluf;
7) Gutachten des Hessischen Landesamtes für Bodenforschung a) Vorgutachten
des Hessischen Landesamtes für Bodenforschung vom 20. September 1978,
b) Gutachten des Hessischen Landesamtes für Bodenforschung über eine
mögliche Gefährdung des Grundwassers vom 17. Januar 1974 sowie vom 17. Mai
1963,
c) Teilgutachten des Hessischen Landesamtes für Bodenforschung vom 20.
Februar 1979;
8) Gutachten der Ingenieur-Sozietät B. über die Einflüsse der Nordumgehung auf
die Stadtentwicklung von Eltville und Walluf vom März 1979;
9) Ergänzungsgutachten der Ingenieur-Sozietät 8. vom September 1979;
10) Gutachten Dr. B. zur Nordumgehung Eltville am Rhein/Walluf vom August 1983
nebst Ergänzung vom 11. August 1983;
11) Stellungnahme der Planungsingenieure Prof. Dr. R. und Prof. Dr. T. zu
Diskussionspunkten zur Nordumgehung Eltville/Walluf vom Januar 1984;
12) Zähllisten der Dauerzählstellen Eltville-Ost und Eltville/West der Jahre 1980 und
1981 (vier Laufmappen);
13) Zähllisten der Dauerzählstellen Eltville-Ost und Eltville/West aus dem Jahr
1982,
14) Gesamtmonatsmittelwerte der Jahre 1977 bis 1982 der automatischen
Verkehrszählung Eltville-Ost und Eltville-West (1 Hefter);
15) Dauerlinien der Dauerzählstellen Eltville-Ost und Eltville-West von 1979 bis
1982 (1 Hefter);
16) Verkehrsuntersuchung Alt-Rüdesheim der Planungsingenieure Prof. Dr. R. und
Prof. Dr. T. vom November 1982;
17) Gesamtverkehrsplan Wiesbaden vom Mai 1963;
18) Gesamtverkehrsplan Wiesbaden, Stand 1975 (Textteil und graphische
Darstellungen);
19) Straßenverkehrszählung 1975 und 1980 (Herausgegeben vom Hessischen
Landesamt für Straßenbau);
20) Übersicht über den Bestand an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
am 1. Juli 1982 im Rheingau-Taunus-Kreis;
21) Schlüsselverzeichnis der Verwaltungsbezirke und Gemeinden in Hessen;
22) Statistische Berichte des Hessischen Statistischen Landesamtes über die
Wohnbevölkerung der hessischen Gemeinden von 1972 bis 1982;
23) Gutachten des Hessischen Landesamtes für Straßenbau vom 11. September
1978 zu einem reduzierten Querschnitt der B 42 Nordumgehung Eltville/Walluf;
24) Verkehrsmengenkarten des Landes Hessen 1970, 1973 und 1975;
25) Detailpläne (1 Rolle);
26) Hefter mit regionalen Raumordnungsplänen für die Planungsregion Rhein-
Main-Taunus sowie topografischen Karten von Eltville und Wiesbaden und
Straßenkarten von Eltville und Martinsthal;
27) 1 Hefter Anlagen zur Schriftsatz des Hessischen Ministers für Wirtschaft und
Technik vom 1. Juni 1983 mit Übersichtskarte im Maßstab 1:5.000 mit
Klassifizierung der Straßen und Darstellung der Bahnübergänge sowie amtlichen
Netzknotenkarten und Plänen der Signalanlagen mit Schaltprogrammen und
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Netzknotenkarten und Plänen der Signalanlagen mit Schaltprogrammen und
Knotenpunktzählungen;
28) 1 Hefter des Hessischen Straßenbauamtes mit Unfallstatistiken;
29) 1 Mappe mit Fotos über die derzeitige Beschilderung der Bundesstraße 42;
30) Erlasse des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik über die
Beteiligung anerkannter Naturschutzverbände;
31) Bestimmung der Linienführung für den Neubau der Bundesstraße 42 vom 6.
November 1978;
32) Bestimmung der Linienführung der Bundesstraße 42 vom 10. März 1971;
33) Verwaltungsvorgang des Hessischen Landesamtes für Straßenbau über die
Linienbestimmung;
34) Rheinuferlösung (2 Ordner mit Plänen und Planfeststellungsbeschluß);
35) 4 Ordner des Hessischen Straßenbauamtes Wiesbaden mit Unterlagen zum
Planfeststellungsbeschluß vom 20. September 1982;
36) Einwendungen Träger öffentlicher Belange (1 Ordner);
37) Stellungnahmen des Hessischen Straßenbauamtes Wiesbaden zu den
eingegangenen Einwendungen im Anhörungsverfahren;
38) Stellungnahme des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 26. Januar 1974
zu den Einwendungen der Verfahrensbeteiligten;
39) 1 Hefter mit Veröffentlichungsnachweisen;
40) Akten des Verwaltungsgerichts Wiesbaden - Az.: V/1 H 153/83 K. ./. Land
Hessen (3 Bände);
41) Verwaltungsvorgang über den Einspruch des Klägers.
42) Hydrologische Gutachten des Hessischen Landesamtes für Bodenforschung
vom 24. August 1982 und 8. Juni 1982;
43) Gerichtsakten - Az.: 2 S 518/86 - F. ./. Land Hessen mit Beiakten
Auf ihren Inhalt wird ebenfalls ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen sind zulässig. Das gilt auch für die Berufungen der Beigeladenen
zu 1) und zu 2). Dem Kläger ist zuzugeben, daß die Zulässigkeit der Berufungen
der Beigeladenen zu 1) und zu 2) nicht schon daraus folgt, daß sie nach § 63 Nr. 3
VwGO Beteiligte des Verfahrens sind und gemäß §§ 66, 124 VwGO selbständig
Rechtsmittel einlegen können. Denn für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist
erforderlich, daß das angefochtene Urteil die Beigeladenen beschwert (vgl.
BVerwG, Urteil vom 21. August 1981, Az.: 4 C 17.80, Buchholz 407.4, Nr. 42 zu §
17 FstrG ). Eine solche Beschwerde ist nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, der der erkennende Senat folgt, dann gegeben, wenn
die in dem erstinstanzlichen Urteil geäußerte Rechtsauffassung zu der
Planfeststellung zu einer Beeinträchtigung der subjektiven Rechte der
Beigeladenen führen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1984, Az.: 4 C 58.81 -
DÖV 1985, 358). Dies ist der Fall. Die Beigeladenen werden in ihrer
Planungsfreiheit beeinträchtigt, wenn die Straßenbaumaßnahmen nicht wie in dem
angefochtenen Planfeststellungsbeschluß verwirklicht werden. Denn die
Beigeladenen zu 1) und zu 2) haben ihre Bauleitplanung auf die vorgesehene
Straßenführung abgestimmt. Würde das Bauvorhaben nicht verwirklicht, so
müßten die Bebauungspläne geändert werden, sofern keine Lücken verbleiben
sollten. Auch könnten die Baugebiete nicht wie geplant über die Anschlußstellen
erschlossen werden. Bei einer notwendigen Neuplanung für eine
Umgehungsstraße müßten umfangreiche Umplanungen bei den Baugebieten
vorgenommen werden. Damit werden die Beigeladenen auch in ihrer
Planungshoheit berührt.
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Die danach zulässigen Berufungen sind auch begründet. Das Verwaltungsgericht
hätte die Klage, mit der der Kläger die Aufhebung des
Planfeststellungsbeschlusses vom 20. September 1982 erstrebt, abweisen
müssen. Der Planfeststellungsbeschluß verletzt den Kläger nicht in seinen
Rechten.
Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß ist formell rechtmäßig. Das nach § 18
FStrG vor Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses vorgeschriebene
Anhörungsverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der
Regierungspräsident in Darmstadt, der zur Durchführung des
Anhörungsverfahrens zuständig ist, hat die Auslegung der Pläne nach § 18 Abs. 3
FStrG für die Dauer eines Monats in den von der Planfeststellung betroffenen
Gemeinden veranlaßt. Dies sind die Landeshauptstadt Wiesbaden, die Stadt
Eltville, sowie die Gemeinden Kiedrich und Walluf. Die Pläne haben in der Stadt
Eltville in der Zeit vom 24. März bis zum 24. April 1980, der Stadt Wiesbaden in der
Zeit vom 19. Mai bis zum 19. Juni 1980, der Gemeinde Walluf vom 20. März bis
zum 20. April 1980 sowie in der Gemeinde Kiedrich vom 25. Februar bis zum 25.
März 1980, also jeweils während der Dauer eines Monats, ausgelegen. Ort und Zeit
der Auslegung verbunden mit den in § 18 Abs. 5 FStrG genannten Aufforderungen
und Hinweisen sind in den Städten Wiesbaden und Eltville sowie den Gemeinden
Kiedrich und Walluf ortsüblich bekanntgemacht worden. Die Veröffentlichung der
Bekanntmachung durch die Stadt Eltville am 15./16. März 1980 in den
Tageszeitungen "Wiesbadener Kurier" und "Wiesbadener Tageblatt' entspricht § 11
ihrer Hauptsatzung vom 19. April 1977, die ihrerseits nach der
Bekanntmachungsregelung der Hauptsatzung wirksam veröffentlicht worden ist.
Gleiches gilt für die Bekanntmachung der Auslegung durch die Stadt Wiesbaden
und die Gemeinde Walluf am 8. Mai 1980 und am 7. Februar 1980 in den
genannten Tageszeitungen. Die Veröffentlichungen entsprachen § 5 der
Hauptsatzung der Stadt Wiesbaden vom 13. März 1969 und § 9 der Hauptsatzung
der Gemeinde Walluf vom 30. September 1977. Beide Hauptsatzungen sind
gleichfalls entsprechend ihren Bekanntmachungsregelungen öffentlich
bekanntgemacht worden. Bedenken bestehen auch nicht hinsichtlich der
Bekanntmachung durch die Gemeinde Kiedrich. Diese erfolgte am 15. Februar
1980 in der "Kiedricher Zeitung". Dies entsprach § 10 der Hauptsatzung vom 19.
April 1977 in der Fassung der Änderungssatzung vom 10. Februar 1978. Beide
Satzungen sind entsprechend ihrem Bekanntmachungsrecht veröffentlicht
worden, was zu ihrer Wirksamkeit geführt hat. Unerheblich ist, daß die Gemeinde
zusätzlich noch in ihren Bekanntmachungskästen auf die Planauslegung
hingewiesen hat. Die Bekanntmachung der Erörterungstermine vom 28., 29. und
30. April 1981 sowie vom 15. Juni 1981 ergibt zu Bedenken gleichfalls keine
Veranlassung. Schließlich ist auch die Auslegung der Planunterlagen nach § 18 a
Abs. 4 FStrG, die neben der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses zu
erfolgen hat, nicht zu beanstanden. Nach Satz 2 dieser Regelung ist unabhängig
von der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses an die Beteiligten eine
Ausfertigung des .Planfeststellungsbeschlusses und eine Ausfertigung des Planes
in den Gemeinden während der Dauer von zwei Wochen auszulegen. Die
Auslegung ist gleichfalls ortsüblich bekanntzumachen. Die Zustellung und die
Ortsübliche Bekanntmachung können jedoch nach § 18 a Abs. 5 FStrG durch
öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen
Behörde und in den örtlichen Tageszeitungen ersetzt werden. Diese
Veröffentlichungsform hat der Beklagte gewählt, weil, wie nach der Regelung
gefordert, mehr als 300 Zustellungen zu bewirken waren. Er hat den verfügenden
Teil des Planfeststellungsbeschlusses am 11. Oktober 1982 im Staatsanzeiger für
das Land Hessen (StAnz 1982, 1770) und am 6. Oktober 1982 in den
Tageszeitungen "Wiesbadener Kurier" und "Mainzer Anzeiger" sowie am 8. Oktober
1982 in den Tageszeitungen "Rheingau-Echo" und "Kiedricher Zeitung"
veröffentlicht. Bei dem Staatsanzeiger handelt es sich um das
Veröffentlichungsblatt des für die Planfeststellung zuständigen Hessischen
Ministers für Wirtschaft und Technik, vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die
Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und
Anstaltsordnungen vom z. November 1971 (GVBl. I S. 258) in der Fassung des
Änderungsgesetzes vom 21. Oktober 1975 (GVBl. I S. 234). Die Veröffentlichung
im Staatsanzeiger sowie in den genannten Tageszeitungen enthielt auch den
Hinweis auf die Planauslegung, die in der Zeit vom 19. Oktober 1982 bis zum 2.
November 1982, also - wie nach § 18 a Abs. 4 Satz 2 FStrG gefordert - während
der Dauer von zwei Wochen erfolgte. Einer zusätzlichen ortsüblichen
Bekanntmachung der Planauslegung nach § 18 a Abs. 4 Satz 2 zweiter Harnsatz
FStrG bedurfte es nicht. Denn § 18 Abs. 5 FStrG regelt nicht nur die Zustellung des
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FStrG bedurfte es nicht. Denn § 18 Abs. 5 FStrG regelt nicht nur die Zustellung des
Planfeststellungsbeschlusses gegenüber den Beteiligten, über deren Einwände
entschieden wird, vielmehr gilt das Zustellungsverfahren auch für die übrigen
Betroffenen im Sinne von § 18 a Abs. 4 FStrG. Dies folgt aus der ausdrücklichen
Erwähnung der Planauslegung in § 18 a Abs. 5 FStrG.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann ein zur Aufhebung der
Planfeststellung führender Verfahrensmangel auch nicht darin gefunden werden,
daß der Beklagte die nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz vom 20. Dezember
1976 (BGBl. I S. 3574, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juni 1980, BGBl. I S.
649) - BNatSchG - anerkannten Naturschutzverbände nicht an dem
Planungsverfahren beteiligt hat. § 35 des Hessischen Gesetzes über Naturschutz
und Landschaftspflege vom 19. September 1980 (GVBl I S. 309) - HENatG -
bestimmt, daß in Fällen des § 29 Abs. 1 BNatSchG die zuständige Behörde vor der
für den Naturschutz erheblichen Entscheidung die nach § 29 Abs. 2 BNatSchG
anerkannten Verbände zu beteiligen hat, soweit sie durch die Maßnahme in ihrem
satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt werden können. Nach Satz 2 der
Regelung hat sie den beteiligungsberechtigten Verbänden eine angemessene Frist
für ihre Information und Äußerung einzuräumen. Nach § 29 Abs. 1 BNatSchG ist in
Planfeststellungsverfahren über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und
Landschaft im Sinne des § 8 BNatSchG verbunden sind, Gelegenheit zur Äußerung
sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben. Mit
dem Bau der vorgesehenen Umgehungsstraße sind Eingriffe in Natur und
Landschaft verbunden. Damit folgt aus § 35 HENatG, daß die anerkannten
Naturschutzverbände bei der Planung der Umgehungsstraße hätten beteiligt
werden müssen. Das Gesetz regelt allerdings selbst nicht, wie eine solche
Beteiligung zu erfolgen hat, ob sich insbesondere der anerkannte Verband selbst
in das Verfahren einschalten muß, die Behörde also das von ihrer Seite
Erforderliche bereits dann veranlaßt hat, wenn sie die Planauslegung öffentlich
bekannt macht, oder die Planungsbehörde die Verbände wie die von der Planung
berührten Behörden anzuschreiben hat. Diesen letztgenannten Weg sehen die
Erlasse des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 28. Januar 1980
und 10. Juli 1980 vor, die allerdings bei der hier streitigen Planung noch nicht
anzuwenden waren. Der Senat braucht die Frage, wie eine Beteiligung der
anerkannten Naturschutzverbände zu erfolgen hat, jedoch nicht abschließend zu
entscheiden. Selbst wenn man davon ausgeht, daß nur eine wie in den Erlassen
vom 28. Januar und 10. Juli 1980 vorgesehene Beteiligung dem Gesetzeszweck
entspricht, kann der Kläger hieraus für sich nichts herleiten. Denn bei dem
Beteiligungsrecht der Verbände handelt es sich um ein Verfahrensrecht, das keine
Interessen des Klägers schützt.
Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz ist entsprechend der
Rechtsschutzgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG in der VwGO als subjektiv-
rechtlicher Rechtsschutz ausgestaltet (vgl. §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 4 Satz 1 VwGO). Die Verletzung des Beteiligungsrechts der Verbände führt
deshalb nur dann zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses
gegenüber der Kläger, wenn das Anhörungsverfahren auch seine Rechte schützt
(vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1974, Az.: IV C 42.73, Buchholz 442.40, Nr. 6 zu
§ 6 Luftverkehrsgesetz). Das ist jedoch nicht der Fall. Bei dem Beteiligungsrecht
der Verbände nach § 29 BNatSchG, § 35 HENatG handelt es sich um ein
Verfahrensrecht, das keine Interessen des Klägers, sondern nur die Interessen der
Verbände schützt. Denn die Regelung verfolgt nur den Zweck, den Verbänden, die
sich satzungsgemäß mit Aufgaben des Naturschutzes befassen, Gehör zu
verschaffen. Etwas anderes folgt nicht daraus, daß mit der Regelung auch eine
Verbreiterung der Meinungsbildung der Behörde erreicht werden soll, die auch
dem von der geplanten Planfeststellung betroffenen Bürger zugute kommen kann.
Insoweit handelt es sich um ein öffentliches Interesse. Soweit das Privatinteresse
berührt wird, handelt es sich nur um einen Reflex, der nicht zu einer Rechtsposition
verdichtet ist. Der gegenteiligen Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom
30. Oktober 1984 - DÖV 1984, 157) folgt der Senat nicht. Insbesondere kann der
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1983 (BVerwGE 67,
74, 75) nicht entnommen werden, daß dem Planbetroffenen ein subjektives Recht
auf eine in jeder Hinsicht rechtmäßige Planfeststellung eingeräumt worden ist.
Denn die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1983 befaßt
sich im wesentlichen mit der materiell-rechtlichen Überprüfung von
Planungsentscheidungen und der damit zusammenhängenden Frage, ob sich ein
Planbetroffener auch auf die Fehlgewichtung öffentlicher Interessen berufen kann,
nicht aber mit der Frage, in welchem Umfang auch formelle Mängel zur
Rechtswidrigkeit gegenüber dem betroffenen Grundstückseigentümer führen
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Rechtswidrigkeit gegenüber dem betroffenen Grundstückseigentümer führen
können. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung
klargestellt, daß gewisse formelle oder materielle Mängel für die subjektive
Rechtsbetroffenheit des Grundstückseigentümers unerheblich sein können (vgl.
insoweit S. 77), wenn der Verfahrensfehler den Grundstückseigentümer nicht
belastet. Dies ist jedenfalls bei einer rechtswidrig unterlassenen Anhörung der
Verbände der Fall. Wenn die Verbände nicht gehört werden, führt dies nicht dazu,
daß die von ihnen wahrgenommenen Belange keine Berücksichtigung fänden.
Denn dem Kläger ist es unbenommen, die Rechtswidrigkeit des
Planfeststellungsbeschlusses wegen der Nichtbeachtung naturschutzrechtlicher
Belange zu rügen (vgl. BVerwGE 67, 74 ff.). Die Nichtbeteiligung der Verbände hat
damit keine Auswirkungen auf den materiell-rechtlichen Prüfungsrahmen. Art. 14
GG gebietet keine andere Betrachtung. Wie bereits ausgeführt kann der Kläger
geltend machen, daß öffentliche Belange bei der gebotenen Abwägung nicht
hinreichend beachtet worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1986, Az.: 4 C
48.82 - DVBl. 1986, 1001). Bei dieser Sachlage ist eine umfassende Überprüfung
des Planfeststellungsbeschlusses auch dann gewährleistet, wenn sich der Kläger
nicht auf die Verletzung der Beteiligungsrechte der anerkannten
Naturschutzverbände berufen kann.
Eine andere Betrachtung ist auch nicht im Hinblick darauf gerechtfertigt, daß eine
unterbliebene Beteiligung dazu geführt haben kann, daß abwägungserhebliche
Belange nicht angesprochen wurden und damit auch in die Abwägung nicht
eingestellt worden sind. Hieraus folgt nicht, daß das Anhörungsrecht auch
Interessen des Klägers schützt. Wie bereits ausgeführt, kann der Kläger seine
Interessen in ausreichendem Umfange dadurch wahrnehmen, daß er die
öffentlichen Belange nennt, mit denen nach seiner Auffassung die Planfeststellung
nicht vereinbar ist. Das Anhörungsrecht der Verbände verfolgt nicht den Zweck,
dem Kläger die damit verbundene Darlegungslast zu erleichtern.
Formelle Mängel des Planfeststellungsbeschlusses ergeben sich nicht daraus, daß
der Regierungspräsident die Auslegung der Pläne nicht erneut veranlaßt hat,
nachdem im Bereich der Bundesstraße 260 Änderungen vorgenommen worden
sind. Eine teilweise Änderung der Pläne im Anhörungsverfahren erfordert nicht,
daß diese nach § 18 Abs. 2 FStrG wieder neu ausgelegt werden müßten. Denn die
Änderung der Pläne war im Verhältnis zur Gesamtplanung nicht erheblich. Das gilt
auch für den Krem der von der Änderung Betroffenen. Bei nicht erheblichen
Änderungen bedarf es aber keiner erneuten Auslegung der Pläne (vgl.
Senatsbeschluß vom 11. Juni 1959, Verkehrsblätter 1959, 395; BVerwG, Urteil vom
10. April 1968, BVerwGE 29, 283).
Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß verletzt den Kläger auch in materiell-
rechtlicher Hinsicht nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für den
Planfeststellungsbeschluß ist § 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG. Danach dürfen
Bundesfernstraßen nur gebaut oder geändert werden, wenn die Pläne vorher
festgestellt worden sind. Diese Regelung enthält die materielle Ermächtigung zur
fernstraßenrechtlichen Fachplanung. Zentrales Element dieser Ermächtigung ist
die Einräumung einer planerischen Gestaltungsfreiheit. Diese erstreckt sich nicht
nur auf "Randfragen", sondern umfassend auf alle planerischen Gesichtspunkte,
die zur bestmöglichen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen
Planungsaufgabe und zugleich auch zur Bewältigung der von dem Vorhaben in
seiner räumlichen Umgebung aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind.
Allerdings bedeutet planerische Gestaltungsfreiheit nicht eine schrankenlose
Planungsbefugnis. Dem Wesen rechtsstaatlicher Planung entspricht es vielmehr,
daß jede hoheitliche Planung rechtlichen Bindungen unterworfen ist, deren
Einhaltung im Streitfall der Kontrolle der Verwaltungsgerichte unterliegt. Solche
Bindungen ergeben sich aus den besonderen Regelungen der jeweils zur Planung
ermächtigenden Gesetze und aus allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen,
insbesondere aus dem Erfordernis einer auch gegenüber Art. 14 Abs. 3 GG
standhaltenden Planrechtfertigung, aus Planungsleitsätzen und aus den
Anforderungen des Abwägungsgebotes (ständige Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, z.B. Urteil vom 7. Juli 1978, BVerwGE 56, 110, 116;
vom 17. Juli 1985, BVerwGE 72, 15, 20; Urteil vom 22. März 1985, NJW 1986, 80).
Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat angeschlossen (vgl. zuletzt
Senatsurteil vom 5. August 1986 - II OE 22/82 -). Unter Beachtung dieser
Voraussetzungen ist die vom Beklagten vorgenommene Planung nicht zu
beanstanden.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Klägers ist die
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Klägers ist die
Planrechtfertigung gegeben. Zu dem gegenteiligen Ergebnis gelangt das
Verwaltungsgericht nur deshalb, weil es Erwägungen angestellt hat, auf die es für
die Planrechtfertigung nicht ankommt. Bei der Planrechtfertigung geht es um die
Frage, ob das Vorhaben gemessen an den Zielen des jeweiligen
Fachplanungsgesetzes "vernünftigerweise geboten" ist. Diese Voraussetzungen
sind erfüllt, renn die Planung den Zielsetzungen des Fachplanungsgesetzes dient
und die mit dem konkreten Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen generell
geeignet sind, etwa entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden (vgl.
BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 Az.: 4 C 15/83, NJW 1986, 80). Denn mit der
Festlegung der Zielsetzung im Bundesfernstraßengesetz hat der Gesetzgeber
zugleich bestimmt, daß eine Gemeinwohlaufgabe erfüllt wird, wenn eine Planung
der Zielsetzung des Gesetzes entspricht und damit grundsätzlich die Enteignung
legitimiert ist. Eine neben der Erfüllung der Zielsetzung weitere Prüfung, ob das
Vorhaben nach Art. 14 Abs. 3 GG dem Wohl der Allgemeinheit entspricht, bedarf
es deshalb nicht. Vielmehr wird eine Gemeinwohlaufgabe im Sinne von Art. 14 Abs.
3 GG erfüllt, wenn die gebotene Prüfung ergibt, daß es sich bei dem konkreten
Vorhaben um eine Bundesfernstraße handelt, deren Herstellung gemessen an den
Zielen des Bundesfernstraßengesetzes objektiv vernünftigerweise geboten ist.
Vernünftigerweise geboten bedeutet dabei nicht, daß die vorgesehene
Baumaßnahme unausweichlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985, - 4 C
15/83 - NJW 1986, 80; Urteil vom 6. Dezember 1985, - 4 C 59.82 - NJW 1986,
1508).
Der Beklagte ist in seinem Planfeststellungsbeschluß zutreffend davon
ausgegangen, daß der Bau der Umgehungsstraße in diesem Sinne
vernünftigerweise geboten ist. Die Verkehrsverhältnisse in Eltville und Walluf sind
seit Jahren von Staus und Behinderungen in den Ortsdurchfahrten gekennzeichnet.
Die Straßenanwohner werden durch den Verkehr ständig gefährdet, was nicht
zuletzt eindrucksvoll durch das wesentlich erhöhte Unfallaufkommen bestätigt
wird. Zum Teil wird den Fußgängern zugemutet, auf 50 cm breiten Bürgersteigen
am Straßenverkehr teilzunehmen. Wie wenig die Bundesstraße 42 das
Verkehrsaufkommen bewältigen kann, belegt auch die Tatsache, daß die
Bundesstraße 42 trotz ihres zweistreifigen Ausbaus so befahren wird, als wäre sie
vierstreifig ausgebaut. Die Straßenbaubehörde hat hierzu die Randstreifen der
Bundesstraße mit einer Schwarzdecke versehen, um ein Überholen bei
Gegenverkehr zu ermöglichen. Der Planfeststellungsbeschluß der Beklagten ist
von der Absicht bestimmt, die in ihrer Leistungsfähigkeit und Verkehrssicherheit
als Bundesfernstraße erheblich eingeschränkte Bundesstraße 42 durch den Bau
einer leistungsfähigen Nordumgehung zu ersetzen und der bisherigen Straße ihre
Funktion als Ortsdurchfahrt zu nehmen. Diese Zielsetzung entspricht den Zielen
des Bundesfernstraßengesetzes, wie sie in §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 und § 4 FStrG
niedergelegt sind. Danach ist es nicht nur Aufgabe der Behörde,
Bundesfernstraßen in einem Zustand zu erhalten, der dem regelmäßigen
Verkehrsbedürfnis dient (vgl. § 3 FStrG), vielmehr entspricht es auch den
Zielsetzungen des Bundesfernstraßengesetzes, Verkehrsströme umzulenken.
Denn auch durch ein Umlenken der Verkehrsströme wird dem Anliegen des
Fernstraßengesetzes Rechnung getragen, leistungsfähige Straßen zur Verfügung
zu stellen, die dem Verkehrsbedürfnis nach sicheren und zügigen Verbindungen
entsprechen.
Auf die weiteren Erwägungen, die das Verwaltungsgericht angestellt hat, kommt es
nicht an, worauf der Senat bereits in seinem Beschluß vom 19. April 1984
hingewiesen hat.
Die Frage, wie eine Straße zu dimensionieren ist, gehört ebenso wie die nach der
Trassenwahl zum Abwägungsvorgang (vgl. BVerwG, NJW 1986, 80; NJW 1986,
1508). Denn insoweit darf nicht außer acht gelassen werden, daß das
Bundesfernstraßengesetz der Behörde ein planerisches Ermessen einräumt, in
das die Verwaltungsgerichte nicht eingreifen dürfen. Dieser Ermessensspielraum
darf nicht dadurch verkürzt werden, daß Einzelfragen zur Planrechtfertigung
gezogen werden, die der Gesetzgeber ersichtlich deshalb dem Planungsermessen
zugeordnet hat, weil mehrere Entscheidungen vertretbar sind, es also letztlich kein
absolutes Richtig oder Falsch gibt. Denn die Einräumung eines Ermessens
bedeutet, daß die Letztentscheidungskompetenz bei der Behörde und nicht bei
dem Gericht liegt. Zudem sind bei der Trassenwahl und der Dimensionierung
verkehrspolitische Erwägungen anzustellen, die sich einer Richtigkeitskontrolle
entziehen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wird durch die
Zuordnung der Trassenwahl und der Dimensionierung zum Abwägungsvorgang der
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Zuordnung der Trassenwahl und der Dimensionierung zum Abwägungsvorgang der
Rechtsschutz des Bürgers nicht unzulässig verkürzt. Die eingeschränkte
Überprüfungskompetenz des Gerichts folgt aus § 114 VwGO und ist eine Folge
davon, daß der Gesetzgeber der Behörde einen Ermessensspielraum eingeräumt
hat. (Vgl. BVerwG, NJW 1986, 80). Art. 14 GG gebietet keine andere
Betrachtungsweise. Die Regelung verbietet keine Enteignungen, deren Anordnung
im Ergebnis auf einer Ermessensentscheidung fußt. Im übrigen muß der
Abwägungsvorgang den an eine sachgerechte Ermessensausübung zu stellender.
Anforderungen genügen. Das Abwägungsgebot sichert gleichfalls die Rechte des
Klägers aus Art. 14 GG (vgl. BVerwG, NJW 1986, 80, 81).
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlt die Planrechtfertigung
auch nicht deshalb, weil der Beklagte zu der Frage, ob die Verkehrsverhältnisse im
Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses die vorgesehene
Dimensionierung der geplanten Umgehungsstraße fordern, keine qualifizierte
Verkehrsprognose eingeholt hat. Hierzu war der Beklagte nicht verpflichtet. Der
Einholung einer qualifizierten Verkehrsprognose bedarf es nur dann, wenn das
Bedürfnis für die neue Straßenführung mit der künftigen Verkehrsentwicklung
begründet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985, - 4 C 59.82 - NJW
1986, 1508). Dies ist nicht der Fall. Mit dem Planungsvorhaben sollen die bereits
vorhandenen Unzulänglichkeiten und Schwierigkeiten auf der Bundesstraße 42
beseitigt werden, weil die Bundesstraße 42 die Verkehrsprobleme weder in den
Ortsdurchfahrten von Eltville und Walluf noch auf der freien Strecke zwischen
beiden Orten angemessen bewältigen kann. Neben dem Verkehrsfluß soll auch die
Verkehrssicherheit verbessert werden. Bei einer Planung, die aus der aktuellen
Verkehrslage folgt, ist der Beklagte nur verpflichtet, die Überlastung zu belegen
(vgl. BVerwG, NJW 1986, 1508). Dies ist durch die Verkehrszählungen sowie
Unfallstatistiken geschehen. Die Überlastung der bisherigen Bundesstraße 42 in
den Ortsdurchfahrten wird von dem Kläger im übrigen auch nicht ernsthaft in
Zweifel gezogen. Wie noch auszuführen sein wird, war die Beklagte auch nach den
Richtlinien für den Bau der Bundesfernstraßen nicht verpflichtet, eine qualifizierte
Verkehrsprognose einzuholen.
Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß vom 20. September 1982 verletzt
keine Planungsleitsätze. Das gilt auch, soweit der Beklagte bei seiner
Entscheidung naturschutzrechtliche Belange zu beachten hat. Planungsleitsätze
liegen vor, wenn die im Bundesfernstraßengesetz oder anderen Gesetzen
enthaltenen Regelungen strikte Beachtung verlangen und nicht durch die
planerische Abwägung überwunden werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.
März 1995 - 4 C 73.82 - NuR 1985, 320; DVBl. 1985, 899). Die bei der Planung zu
beachtenden naturschutzrechtlichen Regelungen (§§ 1, 2, 8 BNatSchG, 1, 5 und 6
HENatG) sind nicht zwingend. Sie enthalten keine Planungsleitsätze, sondern
Optimierungsgebote (vgl. BVerwG DVBl. 1986, 364). Auch § 8 BNatSchG ist nicht
zwingend ausgestaltet. Dies folgt für das Planfeststellungsverfahren nach dem
BFStrG mittelbar aus § 8 Abs. 4 BNatSchG. Könnten naturschutzrechtliche
Belange nicht durch eine Abwägung überwunden werden, wäre diese Regelung
überflüssig. Für die landesrechtlichen Regelungen gilt nichts anderes. Sie sind §§ 1,
2 und 8 BNatSchG nachgebildet. Der in § 1 Abs. 2 BNatSchG genannte
Abwägungsgrundsatz ist in § 2 Abs. 2 HENatG enthalten. Etwas anderes folgt auch
nicht daraus, daß die gesamte Straßenplanung im Geltungsbereich der
Landschaftsschutzverordnung für das Landschaftsschutzgebiet Taunus liegt (vgl.
StAnz. 1966, 400). Der Senat kann in diesem Zusammenhang die Frage
unbeantwortet lassen, ob die Landschaftsschutzverordnung wirksam ist. Selbst
wenn man von ihrer Gültigkeit ausgeht und damit auch § 13 HENatG Anwendung
findet (vgl. § 48 Abs. 2 und 3 HENatG), ist ein Planungsleitsatz nicht gegeben.
Denn § 13 Abs. 2 HENatG schließt die Errichtung von Verkehrswegen in
Landschaftsschutzgebieten nicht generell aus. Nach § 5 der LandschaftsschutzVO
können Ausnahmen von der Verboten der Verordnung erteilt werden. Im übrigen
sieht § 31 BNatSchG die Möglichkeit von Befreiungen vor. Dies gilt auch für solche
Verordnungen, die vor Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes erlassen
worden sind (vgl. § 31 Abs. 2 BNatSchG). Die Ausnahme oder Befreiung wird durch
den Planfeststellungsbeschluß ersetzt (vgl. § 18 b Abs--. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz
FStrG). Hierdurch wird allerdings der naturschutzrechtliche Belang, der in der
Landschaftsschutzverordnung seinen Niederschlag gefunden hat, nicht
bedeutungslos. Denn im Rahmen des Abwägungsgebots hat der Beklagte zu
berücksichtigen, daß die geplante Trasse durch ein Landschaftsschutzgebiet führt
und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung i r. der
zuvor beschriebenen Art gegeben sind (vgl. hierzu Hartmann NuR 1981, 141;
Fickert BayVBl. 1978, 681 und zur Berücksichtigung eines
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Fickert BayVBl. 1978, 681 und zur Berücksichtigung eines
Landschaftsschutzgebietes bei der Abwägung: BVerwG, Urteil vom 21. März 1986
Az.: 4 C 48.82).
Entgegen der Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichts hat der
Beklagte bei seiner Planfeststellung die Anforderungen des Abwägungsgebotes
eingehalten. Alle für und gegen die Planung sprechenden öffentlichen Interessen
sind berücksichtigt und mit den privaten Belangen des Klägers in einer Weise
abgewogen worden, die nicht zu beanstanden ist.
Das in § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG enthaltene Abwägungsgebot umfaßt den
Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis. Es verlangt sowohl bezogen auf
den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis, daß erstens eine
Abwägung stattfindet, in die alle im konkreten Fall abwägungserheblichen Belange
eingestellt werden, zweitens die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und
privaten Belange nicht verkannt wird und drittens der Ausgleich zwischen. ihnen in
einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange
nicht außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das
Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in
der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und
damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entschieden hat. Die darin
liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten
Belange Ist vielmehr ein wesentliches Element der planerischen
Gestaltungsfreiheit und als solche der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle
entzogen. Dementsprechend beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle auf die
Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte
rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt und ob sie die Grenzen der ihr
obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar
1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 - BVerwGE
56, 110).
Unter Beachtung dieser Voraussetzungen ist die im Planfeststellungsbeschluß
vorgenommene Abwägung nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat eine
planerische Abwägung vorgenommen. Der Planfeststellungsbeschluß und die
beigezogenen Akten zeigen, daß der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik
alle abwägungserheblichen Gesichtspunkte gesehen und in seine Abwägung
eingestellt hat. Das gilt einmal für die planfestgestellte Trassierung. Bei der
Planung der Umgehungsstraße hat der Beklagte ca. 30 Planungsvarianten geprüft
und sich für die jetzige verbesserte C-Variante entschieden, weil er aus Gründen
des Schutzes des Stadtbildes von Eltville und des Landschaftsschutzes der
Auffassung ist, daß die Nordumgehung von Eltville die Verkehrslösung mit den
geringsten Nachteilen ist. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Sie
führen nicht deshalb zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, weil
sich der Beklagte mit dem Planfeststellungsbeschluß vom 26. September 1974 für
die sogenannte Rheinuferlösung entschieden und in dieser Planungsentscheidung
eine Nordumgehung von Eltville und Walluf wegen der damit verbundenen
Nachteile abgelehnt hatte. Dem Beklagten ist es nicht verwehrt, eine
Planfeststellung wieder aufzuheben. Hierzu bedarf es keiner Begründung. Der
Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß es bei einer einmal beschlossenen
Planung verbleibt (vgl. BVerwG, NJW 1981, 239). Denn § 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG
legt dem :Träger der Straßenbaulast keine Rechtspflicht zum, Handeln auf, die
einen Dritten begünstigen könnte, sondern enthält lediglich ein Verbot, ohne
Planfeststellung keine Neubau- oder Änderungsmaßnahmen an
Bundesfernstraßen durchzuführen (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt - BVerwG, NJW
1981, 239). Rechte werden selbst bei einer bestandskräftigen Planung nicht
vermittelt, wie sich aus §§ 18 b Abs. 2, 18 d FStrG entnehmen läßt. Die
aufgegebene Planung entfaltet nur dadurch Wirkungen, daß sie für die Neuplanung
eine Planungsalternative darstellt. Damit muß sich der Beklagte in seinem neuen
Planfeststellungsbeschluß mit der bisherigen Planung auseinandersetzen, wobei
die Neuplanung nur dann Bestand haben kann, wenn sie die zweckmäßigere
Planungsalternative darstellt, also das mit der Neuplanung angestrebte Ziel unter
günstigeren Opfern an entgegenstehenden öffentlichen' und privaten Belangen
verwirklicht werden kann als dies bei der bisherigen Lösung möglich gewesen wäre.
Dies hat der beklagte indes dargetan. Zwar weist die jetzige Trassenführung
gegenüber der bisherigen A/B-Lösung verkehrliche Nachteile auf. Diese folgen
insbesondere daraus, daß eine ortsnahe Führung die Funktion der Bundesstraße
als Sammelstraße für den Ziel- und Quellverkehr besser erfüllen könnte.
Andererseits hat der Beklagte aber zu Recht bedacht, daß bei der ortsnahen
Führung am Rheinufer das Stadtbild von Eltville und die Rheinuferlandschaft
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Führung am Rheinufer das Stadtbild von Eltville und die Rheinuferlandschaft
erheblich beeinträchtigt werden. Auch bedeutet eine ortsnahe Führung, daß die
Ortslagen von Eltville und Walluf im Ergebnis vom Durchgangsverkehr, der 60 %
des Gesamtverkehrs ausmacht, nicht entlastet werden. Bei dieser Sachlage kann
jedenfalls nicht beanstandet werden, wenn der Beklagte aus Gründen des
Denkmal- und Landschaftsschutzes der jetzt geplanten Straßenführung Vorrang
eingeräumt hat. Davon abgesehen ist die planfestgestellte Trassierung auch mit
der im Planfeststellungsbeschluß vom 26. September 1974 abgelehnten C-
Variante nicht identisch. Diese verfügte nicht über den Anschluß Eltville-
Nord/Martinsthal, mit dem erreicht wird, daß der nördliche Bereich von Eltville
besser erschlossen wird, der Verkehr aus Martinsthal sofort auf der
Umgehungsstraße abfließen kann, wenn Eltville nicht direkt angefahren werden soll
und der Verkehr zwischen dem Rheingau und der Kreisstadt Bad Schwalbach auf
die Umgehungsstraße verlagert wird (vgl. S. 86 des
Planfeststellungsbeschlusses).Weiterhin sind auch Veränderungen in der
Trassierung vorgenommen worden (vgl. S. 42 des Planfeststellungsbeschlusses),
die eine bessere Schonung der Landschaft ermöglichen.
Weitere Planungsalternativen hat der Beklagte mit zutreffenden Erwägungen
abgelehnt. Das gilt insbesondere auch für die Wirtschaftlichkeitsüberlegungen, zu
denen er nach § 7 BHO verpflichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 -
BVerwGE 71, 163). Der Kläger kann auch nichts daraus für sich herleiten, daß sich
weitere Planungsalternativen zwischenzeitlich wegen der fortgeschrittenen
Bebauung in Eltville und Walluf nicht mehr verwirklichen lassen. Der Beklagte war
nicht verpflichtet, zur Sicherung der Planung einer Umgehungsstraße die
Festlegung eines Planungsgebietes durch Rechtsverordnung der Landesregierung
nach § 9 a Abs. 3 FStrG anzuregen. Im übrigen hätte der vom Gesetz mit dieser
Ermächtigung erstrebte Zweck kaum erreicht werden können. Denn das
Planungsgebiet kann höchstens für die Dauer von 4 Jahren festgelegt werden. Die
Umgehungsstraße wird aber bereits seit 1959 geplant, weil wegen der dichten
Besiedelung des Rheingaues Planungsalternativen gerade nicht auf der Hand
liegen. Damit hätte im Ergebnis auch mit der Festlegung eines Planungsgebietes
keine Planungsalternative offengehalten werden können, die sich mit geringeren
Beeinträchtigungen für die Eigentümer betroffener Grundstücke hätte
verwirklichen lassen.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist nichts dafür ersichtlich, daß für die jetzige
Planung und die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vorn. 26. September
1974 solche Gründe maßgebend waren, die im Planungsrecht keine Grundlage
finden. Es ist einer Gemeinde nicht verwehrt, sich um eine Aufhebung eines
Planfeststellungsbeschlusses zu bemühen, wenn sie hierdurch ihre Planungshoheit
beeinträchtigt sieht und der Auffassung ist, daß die Entwicklung der Gemeinde in
eine Richtung gedrängt wird, mit der sie nicht einverstanden ist. Im übrigen ist
dem Planfeststellungsbeschluß, der insoweit maßgebend ist, nicht zu entnehmen,
daß die Entscheidung des Beklagten von unsachlichen Motiven geprägt ist.
Ein Abwägungsfehler ergibt sich nicht daraus, daß die geplante Umgehungsstraße
überdimensioniert ist, wie der Kläger und das Verwaltungsgericht meinen. Der
Planfeststellungsbeschluß sieht für den überwiegenden Teil der Umgehungsstraße
(bis Baukilometer 6 + 700) einen vierstreifigen Ausbau vor. Diese Entscheidung
des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Sie beruht auf der Erwägung, daß das
erwartete Verkehrsaufkommen auf der Umgehungsstraße (bis zu 18600 Kfz/24
Std.) nur bei einer:, zweibahnigen Ausbau bewältigt werden kann, zumal der
Verkehr noch an den Wochenenden zunimmt (1,5 bis 2fache Verkehrsmenge).
Weiterhin geht der Beklagte davon aus, daß die Dichte der vier Anschlußstellen,
der erwartete Schwerlastverkehr, die erforderlichen Überholsichtweiten, die
Kurvigkeit der Strecke sowie die Längsneigung für den zweibahnigen Ausbau
sprechen und dieser Ausbau auch aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist
(vgl. S. 52, 74, 88 des Planfeststellungsbeschlusses).
Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Sie beruhen auf der Überlegung,
eine verkehrssichere und leistungsfähige Straße zur Verfügung zu stellen, die
geeignet ist, den erwünschten Entlastungseffekt in der Stadt Eltville sowie der
Gemeinde Walluf und dem Ortsteil Martinsthal herbeizuführen. Mögliche
Alternativen wie den zwei- und dreistreifigen Ausbau hat der Beklagte hierbei
gesehen und mit vertretbaren Erwägungen abgelehnt. Neben diesem Ausbau hat
er auch erwogen, ob ein stufenweiser Ausbau in Betracht kommt und ist zu dem
Ergebnis gekommen, daß die Fahrstreifenbreite verringert, auf Standspuren
verzichtet und der Mittelstreifen eingeengt werden kann (vgl. S. 88, 89 des
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verzichtet und der Mittelstreifen eingeengt werden kann (vgl. S. 88, 89 des
Planfeststellungsbeschlusses).
Diese Ermessensausübung ist nicht deshalb zu beanstanden, weil sich der
Beklagte, wie der Kläger meint, entgegen den Ausführungen im
Planfeststellungsbeschluß nur deshalb für den vierstreifigen Ausbau der
Umgehungsstraße entschieden habe, weil dieser Ausbau in dem
Straßenausbauplan des Bundes vorgesehen sei und er sich hieran gebunden
gefühlt habe. Maßgebend für die Frage, ob der Beklagte eine
Ermessensentscheidung getroffen hat, ist der Planfeststellungsbeschluß vom 20.
September 1982. Hier sind die Erwägungen niederzulegen, die für die Planung
bestimmend gewesen sind (vgl. § 39 VwVfG). Ebenso wie die Begründung für die
Planfeststellung nicht nachgeschoben werden kann, kann sie durch Ausführungen
in den Schriftsätzen nicht verändert werden. Der Vortrag hat allenfalls
verdeutlichende Funktion. Aus dem Planfeststellungsbeschluß ergibt sich (vgl.
Seite 52, 53, 74, 88, 89), daß der Beklagte den zwei- und dreistufigen Ausbau in
seine Erwägungen: einbezogen: hat und sich aus Gründen der Verkehrssicherheit
sowie der zweckmäßigen Straßengestaltung für den vierstreifigen Ausbau
entschieden hat. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, daß das
Ermessen nicht ausgeübt worden ist. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem
Schriftsatz vom 22. Dezember 1983 (S. 23). Aus dem Gesamtzusammenhang der
Ausführungen folgt, daß hier nicht zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß allein
der Ausbauplan für die Wahl des vierstreifigen Ausbaues der Umgehungsstraße
maßgebend gewesen ist und es sich bei den im Planfeststellungsbeschluß
niedergelegten Ausführungen um vorgeschobene Gründe gehandelt hat. Nur in
diesem Fall könnte aber von einem Abwägungsausfall ausgegangen werden.
Eine fehlerhafte Ermessensausübung ergibt sich auch nicht daraus, daß der
Beklagte bei der Wahl des Ausbauquerschnittes von den Richtlinien für die Anlage
von Landesstraßen (RAL), Teil 1: Querschnitte (RAL-Q) Ausgabe 1974
ausgegangen ist und seiner Planung nicht die Richtlinien für die Anlage von
Straßen (RAS) Teil: Querschnitte (RAS-Q) Ausgabe 1982 - zugrunde gelegt hat.
Hierbei kann dahinstehen, ob die RAS-Q erst mit dem Erlaß des Hessischen
Ministers für Wirtschaft und Technik vom 23. Juni 1983 (StAnz 1983, 1435)
eingeführt worden ist, wovon der Beklagte ausgeht, oder ob sie bereits mit dem
Erlaß des Bundesministers für Verkehr vom 5. Oktober 1982 eingeführt worden ist,
der bei dem Hessischen Minister für Wirtschaft und Technik am 16. Oktober 1982
eingegangen ist. Denn maßgebend für die Bindung der Hessischen
Straßenbauverwaltung ist allein, von welchem Zeitpunkt an die Richtlinien selbst
Geltung beanspruchen. Danach ist die RAS-Q erst der Bearbeitung solcher
Entwürfe zugrunde zu legen, mit denen nach dem 16. Oktober 1982 begonnen
wird. Das folgt aus dem Wortlaut des Einführungsschreibens vom 5. Oktober 1982
und ergibt sich auch aus dessen Sinn. Denn mit der Einführung war nicht
beabsichtigt, alle Planungsverfahren neu aufzurollen, für die die
Entwurfsbearbeitung und die Anhörungsverfahren bereits abgeschlossen waren.
Vielmehr sollte eine Neuregelung für die Verfahren erfolgen, bei denen noch eine
Bearbeitung durchgeführt wurde. Eine Bearbeitung eines Planungsentwurfs in
diesem Sinne ist aber dann nicht mehr gegeben, wenn der
Planfeststellungsbeschluß unterzeichnet ist. Denn damit hat die Behörde
dokumentiert, daß ihre Planungsarbeit abgeschlossen ist. Da der
Planfeststellungsbeschluß aber bereits am 20. September 1982 unterzeichnet
worden ist und die RAS-Q an diesem Tage noch nicht eingeführt war, war auch nur
die RAL-Q vom Beklagten anzuwenden.
Aber selbst wenn man davon ausgeht, daß die Entwurfsbearbeitung erst mit der
Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses abgeschlossen ist, rechtfertigt sich
keine andere Wertung. Denn die Wirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses
setzt nicht die wirksame Zustellung, sondern nur dessen Bekanntgabe voraus (vgl.
§ 43 VwVfG). Eine Bekanntgabe liegt aber bereits mit der Veröffentlichung in den
Tageszeitungen am 6. und 8. Oktober 1982 vor. In diesem Zeitpunkt war der Erlaß
vom 5. Oktober 1982 aber noch nicht zugegangen.
Der Kläger kann einen Abwägungsfehler auch nicht daraus herleiten, daß sich der
Beklagte bei der Festlegung des erforderlichen Straßenquerschnittes überhaupt
nach der RAL-Q gerichtet hat. Hierin liegt keine Ermessensunterschreitung. Denn
die Festlegung des Ausbauquerschnitts steht im Ermessen der
Planfeststellungsbehörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1967, Buchholz
407.4, Nr. 1 zu §1 FStrG; BVerwG NJW 1986, 80; BVerwG, Beschluß vom 19.
September 1985 Az.: 4 B 86.85). Dieses Ermessen darf der Bundesminister für
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September 1985 Az.: 4 B 86.85). Dieses Ermessen darf der Bundesminister für
Verkehr durch allgemeine Weisungen binden, deren Sinn und Zweck es ist, eine
einheitliche Ermessensausübung im Einzelfall zu gewährleisten. Zudem beruht der
technische Ausbau einer Straße auf Vorgaben, die auf politischen Zielvorgaben
beruhen. Hierauf hat der Sachverständige B. in seine Gutachten zu Recht
hingewiesen. Diese Zielvorgaben und Weichenstellungen wie die Frage, ob der
Verkehr zügig abgewickelt werden soll, schnelle Straßen gewünscht werden, darf
die Verwaltung durch Verwaltungsvorschriften oder Anweisungen binden. Allerdings
sind solche Anweisungen von den Verwaltungsgerichten nur dann zu beachten und
hinzunehmen, wenn sie selbst der Zielsetzung des Gesetzes entsprechen und
nicht gegen die Rechtsordnung verstoßen (vgl. Bay.VGH, Beschluß vom 30. März
1984, BayVBl. 1984, 592). Dies ist nicht der Fall. Denn die Richtlinien verfolgen den
Zweck, unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs für eine technische Ausgestaltung der Straße Sorge zu tragen, die den
Verkehrsbedürfnissen gerecht wird. Gerade dies ist aber eine Zielsetzung des
Fernstraßengesetzes. Der Annahme, daß es sich bei den Richtlinien um
allgemeine Anweisungen handelt, steht nicht entgegen, daß es sich bei der
Planungsentscheidung um einen komplexen Vorgang handelt, bei dem öffentliche
und private Interessen gegeneinander abzuwägen sind. Denn mit der
Ermessensbindung über den Ausbauquerschnitt wird nichts darüber ausgesagt, ob
das öffentliche Interesse an der Art des Ausbaus sich auch gegenüber anderen
öffentlichen Interessen z.B. denen des Landschaftsschutzes oder privaten
Interessen durchzusetzen vermag. Diese Abwägung wird aber nicht von der
Ermessensbindung erfaßt.
Der Kläger kann dem Beklagten nicht vorhalten, daß er von falschen
Verkehrszahlen ausgegangen ist und deshalb die auf die Umgehungsstraße
verlagerungsfähige Verkehrsmenge falsch eingeschätzt hat. In dem
Planfeststellungsbeschluß ist eine Verkehrsmenge von 18700 Kraftfahrzeugen/24
Std. (1982) zugrunde gelegt worden, die auf einer Verkehrsuntersuchung der
Ingenieursozietät B. (BGS) für das Jahr 1978 beruht, die um einen durch
automatische Verkehrserhebung der Straßenbauverwaltung ermittelten
Verkehrszuwachs in den Jahren 1978 bis 1981 um 10 % korrigiert worden ist
(Planfeststellungsbeschluß S. 32, 33 und 52). Dazu hat der Beklagte die von der
Ingenieur-Sozietät ermittelten Werte auf Jahreswerte umgerechnet, um eine
Vergleichbarkeit zu erzielen. Fehler bei dieser Umrechnung sind nicht ersichtlich.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen gegen die auf der
Bundesstraße 42 im Planungsabschnitt ermittelte Verkehrsmenge keine
Bedenken. Das gilt sowohl für die Gesamtzahl als auch für die prozentuale
Steigerungsrate. Die gesamte Verkehrsmenge wird vom Sachverständigen B.
sogar noch höher eingeschätzt, wenn er auch von einer geringeren
Steigerungsrate ausgeht. Er kommt in seinem Ergänzungsgutachten vom 11.
August 1983, mit welchem er die Seiten 5 bis 10 und 12 seines Gutachtens vom
August 1983 korrigiert und neu gefaßt hat, zu einer Gesamtverkehrsmenge im
Jahresdurchschnitt 1982 von 19300 Kfz/24 Stunden. Bereits für das Jahr 1978 geht
er davon aus, daß die durchschnittliche Verkehrsmenge 18300 Kfz/24 Stunden
beträgt. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, daß, der
Beklagte das durchschnittliche Verkehrsaufkommen auf der B 42 falsch
eingeschätzt hat.
Unabhängig hiervon kann aber dem Sachverständigen auch nicht darin gefolgt
werden, daß die Steigerung des Verkehrs seit 1978 insgesamt nur 5 % betrage.
Die hierfür in dem Ergänzungsgutachten gegebenen Begründungen können nicht
überzeugen, zumal der Sachverständige auf Seite 10 selbst einräumt, daß die
Verkehrszunahme an der Zählstelle Eltville-West auch über 5 % gelegen haben
könnte. Zudem ist unerfindlich, wieso die Zahlenwerte der Zählstelle Eltville-Ost,
mit denen der Beklagte seine Einschätzung begründet, nicht aussagekräftig sein
sollen. Die Zählstelle erfaßt nicht nur den Ziel- und Quellverkehr von und nach
Eltville, sondern auch den Durchgangsverkehr. Abgesehen von den. Schleichweg
über Martinsthal steht dem Durchgangsverkehr derzeit keine andere Verbindung
zur Verfügung. Der Schleichweg über Martinsthal (L 3036) kann den
Durchgangsverkehr aber nicht aufnehmen, der 60 % des Verkehrsaufkommens
ausmacht. Im übrigen darf bei der Auswertung der Ergebnisse der Zählstellen
nicht übersehen werden, daß der Beklagte seine Planung nach der höchsten
Verkehrsmenge ausrichten darf (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. September 1985
Az.: 4 B 86.85). Denn zum Wesen der Planung gehört, daß die bestehenden
Unzulänglichkeiten und Probleme nach Möglichkeit für eine gewisse Dauer gelöst
werden. Für die Frage der Verkehrszunahme bedeutet dies, daß der Beklagte
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werden. Für die Frage der Verkehrszunahme bedeutet dies, daß der Beklagte
seiner Planung auch die höchste festgestellte Verkehrszunahme zugrunde legen
darf, wenn hierbei eine gewisse Dauerhaftigkeit festgestellt werden kann. Aus der
Platzierung der Zählstellen lassen sich keine stichhaltigen Schlüsse gegen die
Annahme der Steigerung des Verkehrs um 10 % ziehen. Der Beklagte war nicht
verpflichtet, die Zählstellen an den Stellen einzurichten, an denen der Verkehr in
das Planungsgebiet einfließt. Maßgebend kann nur sein, ob die eingerichtete
Zählstelle aussagekräftig ist. Dies kann bei der Zählstelle Eltville-Ost nicht
ernsthaft in Zweifel gezogen werden.
Ergibt sich damit eine durchschnittliche Verkehrsmenge von 18700 Kfz/24 Stunden
im Jahr 1982, so kann auch nicht beanstandet werden, daß der Beklagte für die
Querschnittsgestaltung der Umgehungsstraße davon ausgegangen ist, daß sich
dieses Verkehrsaufkommen weitgehend auf die Umgehungsstraße verlagern
lasse. Entgegen der Auffassung des Klägers beruht der Planfeststellungsbeschluß
nicht auf der Annahme, der Verkehr werde sich vollständig verlagern. Wie den
Ausführungen Seite 52 zu entnehmen ist, geht der Planfeststellungsbeschluß von
den Werten des BGS-Gutachtens aus, wobei allerdings die Gesamtverkehrsmenge
um 10 % erhöht worden ist. Das BGS-Gutachten nimmt nur bei dem
Durchgangsverkehr eine vollständige Verlagerung an und geht beim Ziel- und
Quellverkehr von einer weitgehenden Verlagerungsmöglichkeit aus. Da der
Beklagte sich auf dieses Gutachten stützt, kann nicht unterstellt werden, daß er
weitergehende Folgerungen angestellt hat. Etwas anderes folgt nicht daraus, daß
der Beklagte auf der Umgehungsstraße westlich der Anschlußstelle B 260/Walluf
ein Verkehrsaufkommen von 18600 Kfz/24 Stunden erwartet, das sich nach
Westen hin auf 16600 Kfz/24 Stunden verringert (vgl. Seite 88 des
Planfeststellungsbeschlusses). Aus dieser Annahme folgt nicht, daß der Beklagte
davon ausgeht, auf der alten Bundesstraße 42 werde kein nennenswerter Verkehr
mehr stattfinden, wenn die Umgehungsstraße gebaut ist. Denn bei den
Verkehrszahlen ist eine zukünftige Verkehrszunahme nicht berücksichtigt (vgl.
Seite 88 des Planfeststellungsbeschlusses), die durchaus wahrscheinlich ist.
Die Prognose - vollständige Verlagerung des Durchgangsverkehrs, weitgehende
Verlagerung des Ziel- und Quellverkehrs - kann nicht beanstandet werden. Die
Ausführungen hierzu im Sachverständigengutachten der Ingenieursozietät BGS
sind überzeugend. Das gilt einmal für die Annahme, der Durchgangsverkehr lasse
sich vollständig verlagern. Es entspricht allgemeiner Erfahrung, daß Kraftfahrer, die
ein weiter entfernt liegendes Fahrtziel im Auge haben, die schnellere Verbindung
wählen, wenn sie gegenüber den Ortsdurchfahrten nur unwesentlich länger ist.
Dies ist der Fall. Gemessen von der Autobahnabfahrt Wiesbaden-Frauenstein bis
zum Anschluß der Umgehungsstraße an die Bundesstraße 42 östlich von Eltville
ergibt sich gegenüber der bisherigen Straßenführung nur eine zusätzliche
Wegstrecke von ca. 500 m. Die Richtigkeit der Prognose hinsichtlich des
Durchgangsverkehrs bestätigt im übrigen auch der Sachverständige B. (Seite 38
seines Gutachtens). Bei der Frage, ob auch der Ziel- und Quellverkehr weitgehend
verlagert werden kann, muß berücksichtigt werden, daß die Gemeinden Eltville und
Walluf Rückbaumaßnahmen hinsichtlich der Ortsdurchfahrten der bisherigen
Bundesstraße 42 planen. Hinzu kommt, daß die Umgehungsstraße über vier
Anschlüsse verfügt, von denen aus jeder Teil der Gemeinden Eltville und Walluf in
kürzester Zeit erreicht werden kann, ohne daß der Kraftfahrer beispielsweise auf
der Fahrt von Wiesbaden nach Eltville gezwungen wäre, Walluf zu berühren. Bei
einer solchen schnelleren und damit zeitlich kürzeren Verbindung ist es plausibel,
daß die von den Sachverständigen angenommene Verkehrsverlagerung beim Ziel-
und Quellverkehr (80 % in Eltville und 64 % zwischen Eltville und Nieder-Walluf)
eintreten wird.
Das Gutachten selbst beruht nicht auf unrichtigen Annahmen, wie der Kläger
meint. Bei der Beantwortung dieser Frage muß berücksichtigt werden, daß der
Beklagte zu der Frage, in welchem Umfang die Verkehrsströme von der
Bundesstraße 42 auf die neue Umgehungsstraße verlagerungsfähig sind, eine
Prognoseentscheidung getroffen hat, die er durch Einholung eines Gutachtens der
Ingenieursozietät BGS abgesichert hat. Eine Prognoseentscheidung liegt deshalb
vor, weil sich der Beklagte nicht nur auf die Feststellung, Bewertung und
Einschätzung vergangener und gegenwärtiger Tatsachen beschränkt (Diagnose),
sondern auf der Grundlage einer Diagnose künftige Geschehnisse und
Entwicklungen eingeschätzt hat (vgl. hierzu Paefgen BayVBl. 1986, 517). Solche
Prognoseentscheidungen unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen
Überprüfung. Denn es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die Prognosen
der Verwaltung durch eigene Prognosen zu ersetzen. Vielmehr sind die
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der Verwaltung durch eigene Prognosen zu ersetzen. Vielmehr sind die
Einschätzungen nur dahin zu überprüfen, ob der Sachverhalt zutreffend ermittelt
wurden ist, also die Daten zutreffen und vollständig erfaßt sind, die die Grundlage
für die Prognose bilden, ob ein Prognoseverfahren angewandt worden ist, welches
die Aussage vermitteln kann und ob dieses Verfahren zutreffend angewandt
würden ist. Schließlich muß das Ergebnis schlüssig sein (vgl. BVerwGE 55, 250,
267; BVerwGE 62, 68 108; Nierhaus DVBl. 1975, 684, 685; Schmidt-Assmann in
Maunz, Dürig, Herzog, Grundgesetz-Kommentar, Bd. II, Rdnr. 8 zu Art. 19 Abs. 4
GG; Paefgen BayVBl. 1986, 513, 551). Hat die Behörde die Prognose nicht selbst
gestellt, sondern hiermit einen Sachverständigen beauftragt, so gilt dieser
Prüfungsmaßstab für das Gutachten, welches die Behörde verwandt hat.
Unter Beachtung dieser Voraussetzungen kann die Verkehrsprognose im BGS-
Gutachten nicht beanstandet werden. Wie bereits ausgeführt ist das
Prognoseergebnis schlüssig. Die Ermittlung der für die Prognose benötigten
Tatsachen ist vollständig und sachgerecht erfolgt. Insbesondere haben die
Sachverständigen ein ausreichend großes Untersuchungsgebiet für die Ermittlung
der Tatsachen gewählt. Die von ihnen eingerichteten Zählstellen ermöglichten es
zuverlässig, den in das Untersuchungsgebiet einfließenden Verkehr zu erfassen.
Dies bestätigt eindrucksvoll die Untersuchung zu dem über Martinsthal fließenden
Schleichverkehr, der sich nicht nur aus Ziel- und Quellverkehr, sondern auch aus
Durchgangsverkehr zusammensetzt. Die richtige und zutreffende Datenerfassung
bestätigt indirekt auch der Sachverständige Dr. B., der in seinem Gutachten von
den Werten des BGS-Gutachtens ausgeht. Soweit der Sachverständige Dr. B. im
Ergebnis zu einem um 14 % niedrigeren Verkehrsaufkommen auf der
Nordumgehung gelangt, beruht dies im wesentlichen darauf, daß er den
Streckenabschnitt a (Abschnitt Bundesstraße 260/A 66) andere bewertet. Die
hierfür gegebene Begründung, es seien die Herkunft- und Zielorte des aus und in
Richtung Wiesbaden fließenden Verkehrs östlich von Walluf nicht bekannt, aus
diesem Grunde könne auch ein Teil des Verkehrs nicht auf die Umgehungsstraße
verlagert werden, ist allerdings nicht stichhaltig.
Die Sachverständigen haben in ihrer Begutachtung vom März 1970, auch ein
Prognoseverfahren angewandt, welches dem Stand von Wissenschaft und Technik
entspricht und die Aussage über die Verkehrsverlagerung vermitteln kann. Dem
steht die Darstellung des Sachverständigen Dr. B. in seinem Gutachten nicht
entgegen, er habe ein moderneres Verfahren angewandt. Der Sachverständige
räumt in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 1983 selbst ein, daß das von den
Gutachtern der Ingenieursozietät angewandte Umlegungsmodell in kleineren
überschaubaren Netzen, zu denen er ausdrücklich den Planungsraum
Eltville/Walluf zählt, zu zutreffenden Ergebnissen führt. Demgemäß hat der
Sachverständige auch in seinem Gutachten (Seite 36) ausgeführt, daß sich beide
Untersuchungsverfahren nur dadurch unterscheiden, daß sie "den denkbaren
Variationsbereich" von Prognosen abdecken. Bei dieser Feststellung kann nicht
davon ausgegangen werden, daß das Belastungsmodell nicht mehr dem Stand
von Wissenschaft und Technik entspricht. Das Verfahren ist auch zutreffend
angewandt worden. Bedenken sind insoweit nicht vorgetragen und auch sonst
nicht ersichtlich. Wenn der Sachverständige Dr. B. gleichwohl zu anderen
Ergebnissen gelangt ist, so beruhen sie im wesentlichen darauf, daß er seiner
Untersuchung nicht die Ausgangswerte der RAL-Q sondern der RAS-Q zugrunde
gelegt hat (vgl. Gutachten Seite 39) und von einer anderen
Bemessungsgeschwindigkeit (60 km/h) ausgegangen ist. Damit ergeben sich
naturgemäß andere Widerstände, die auch ein anderes Ergebnis verursachen
müssen. Gleichwohl kommt der Sachverständige Dr. B. im übrigen zu dem
Ergebnis, daß jedenfalls für das Jahr 1990 ein vierstreifiger Ausbau gerechtfertigt
werden kann (vgl. Seite 82 des Gutachtens), wenn er auch die Erstellung einer
Modellprognose bezogen auf dieses Jahr zur Absicherung dieser Einschätzung für
erforderlich hält. Berücksichtigt man, daß die Umgehungsstraße erst Ende der 80-
er Jahre in Betrieb genommen werden wird, bestätigt auch dies die Richtigkeit der
Einschätzungen.
Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, eine Modellprognose über die künftige
Verkehrsentwicklung zu erstellen bzw. erstellen zu lassen. In diesem
Zusammenhang muß berücksichtigt werden, daß es bei dem Bau der
Umgehungsstraße nicht um die Errichtung einer neuen Straßenverbindung geht,
die zusätzlich zu den bisherigen Verbindungen tritt. Vielmehr geht es darum, den
Verkehr aus den Ortsdurchfahrten von Eltville und Walluf auf eine neue Straße zu
verlagern. Damit soll eine bisherige Verbindung neu geführt werden. Bei einem
solchen Straßenbau sind nicht die Erwägungen erforderlich, die der Beklagte
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solchen Straßenbau sind nicht die Erwägungen erforderlich, die der Beklagte
anzustellen hat, wenn er ein Verkehrsgebiet durch eine zusätzliche Straße besser
oder neu erschließen will. Während bei der Umgehungsstraße der Verkehrsstrom
bereits meßbar ist, der verlagert werden soll, ist das bei dem Neubau einer
Verkehrsverbindung nicht der Fall. Hier geht es um die künftige Aufteilung von
Verkehrsströmen. Etwas anderes folgt nicht daraus, daß mit dem Straßenneubau
wie bei jedem Neubau insgesamt eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse
eintritt, die das Wohn- und Freizeitverhalten sowie die wirtschaftliche Entwicklung in
den betroffenen Gemeinden beeinflussen kann. Insoweit hat der Beklagte im
Planfeststellungsbeschluß Stellung genommen (vgl. Seite 70) und eine
Untersuchung veranlaßt (vgl. BGS-Gutachten Seite 73 ff.). Einer weitergehenden
Prognose bedurfte es schon deshalb nicht, weil die hier ermittelten Erkenntnisse
den Schluß rechtfertigen, daß jedenfalls mit einer Verkehrsabnahme in dem
Untersuchungsgebiet nicht zu rechnen war. Eine weitergehende Prognose wird
auch nicht durch die RAL-Q gefordert, wie das Verwaltungsgericht meint. Nach
Nummer 4.4.2.2 ist bei der Prognose des Kraftfahrzeugverkehrs ein
Verkehrserzeugungs- und Verkehrsverteilungsmodell anzuwenden, wenn eine
grundsätzliche Querschnittserweiterung erforderlich wird, mit
Verkehrsverlagerungen zu rechnen ist und die voraussehbare Entwicklung des
Kraftfahrzeugbestandes und damit die Kfz-Verkehrsentwicklung wesentlich vom
Bundesdurchschnitt abweichen. Eine Prognose des Kraftfahrzeugsverkehrs anhand
eines Verkehrserzeugungs- und Verteilungsmodells hat der Beklagte jedoch mit
dem BGS-Gutachten eingeholt.
Bei der danach verlagerungsfähigen Verkehrsmenge ist der anhand der RAL-Q
ermittelte Querschnitt der Straße nicht zu beanstanden. Auch der
Sachverständige Dr. B. kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, daß unter
Zugrundelegung einer Bemessungsgeschwindigkeit von 70 km/h ein vierstreifiger
Ausbau der Umgehungsstraße zu wählen ist. Rechtsfehler ergeben sich auch nicht
daraus, daß der Beklagte bei seinen Berechnungen von der höchsten
verlagerungsfähigen Verkehrsmenge ausgegangen ist. Die Umgehungsstraße
muß in der Lage sein, auch einen Verkehrszuwachs zu verkraften. Im übrigen
bestätigt auch das bisherige Fahrverhalten auf der Bundesstraße 42 die
Notwendigkeit eines vierstreifigen Ausbaus. Denn die Straßenbaubehörde hat dort
überbreite Fahrstreifen zur Verfügung gestellt, um ein Fahrverhalten wie auf einer
vierstreifigen Straße zu ermöglichen. Auch ist an den Wochenenden eine weit
höhere Verkehrsmenge zu verkraften, für die noch Reserven vorhanden sein
müssen.
Der Beklagte hat bei seinen Erwägungen auch berücksichtigt, daß sich bei
geringerem Querschnitt eine Landschaftsersparnis erzielen läßt und diese in
vertretbarem Umfang vorgenommen. Denn er hat sowohl die Breite der
Fahrstreifen verringert als auch den Mittelstreifen eingeengt (vgl. Seite 62 und 89
des Planfeststellungsbeschlusses). Ein Rechtsfehler folgt in diesem
Zusammenhang auch nicht daraus, daß bei einem zwei- und dreistreifigen
Ausbauquerschnitt eine noch größere Landersparnis möglich gewesen wäre. Von
einem solchen Ausbau hat der Beklagte aus Gründen der Verkehrssicherheit
abgesehen (vgl. Seite 88 des Planfeststellungsbeschlusses). Dies ist nicht zu
beanstanden. Verkehrssicherheit und Landersparnis stehen nicht zueinander in
einem Rangverhältnis. Vielmehr hat der Beklagte in Ausübung seines Ermessens
darüber zu befinden, welchem Belang er den Vorrang einräumen will (vgl. BVerwG,
Beschluß vom 19. September 1985 Az.: 4 B 86.85).
Auch bei der Festlegung der Bemessungsgeschwindigkeit von 70 km/h ist ein
Rechtsfehler nicht ersichtlich. Bei der Wahl der Bemessungsgeschwindigkeit ist die
RAL-N zu beachten. Unter Zugrundelegung der Straßenkategorie III ist nach' Ziffer
4.32 der Richtlinien von einer Bemessungsgeschwindigkeit zwischen 80 und 60
km/h auszugehen. Hierbei geht die Richtlinie davon aus, daß von den drei
genannten Geschwindigkeiten im allgemeinen die mittlere zu wählen ist. Nur wenn
damit eine wirtschaftliche Auslastung des Straßentyps nicht gewährleistet ist, kann
der niedrigere Wert angenommen werden. Gleiches gilt im Fall besonderer
topographischer Schwierigkeiten. Der obere wert kann in besonderen Fällen, in
denen einer Fahrtzeitverkürzung eine außergewöhnliche Bedeutung zukommt,
angewandt werden. Unter Beachtung dieser Vorgaben hat sich der Beklagte zu
Recht für eine Bemessungsgeschwindigkeit von 70 km/h entschieden.
Anhaltspunkte dafür, daß eine wirtschaftliche Auslastung des Straßentyps nicht
gewährleistet ist, liegen nicht vor. Besondere topographische Schwierigkeiten sind
gleichfalls nicht ersichtlich. Der Beklagte war aus Rechtsgründen nicht gehalten,
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gleichfalls nicht ersichtlich. Der Beklagte war aus Rechtsgründen nicht gehalten,
von einer anderen Bemessungsgeschwindigkeit auszugehen. Den
Handlungsspielraum, der ihm bei der Festlegung der Geschwindigkeit zusteht, hat
er gleichfalls nicht verkannt. Die Festlegung der Dimensionierung der Straße und
der Bemessungsgeschwindigkeit ist Teil der Gesamtplanung, den Verkehr von der
bisherigen Bundesstraße 42 auf die geplante Umgehungsstraße zu verlagern. Soll
dies gelingen, s o muß die neue Verbindung Vorteile gegenüber der bisherigen
Straßenführung haben. Solche liegen nur dann vor, wenn die neue
Straßenverbindung den Nachteil der längeren Wegstrecke nicht nur ausgleicht,
sondern auch ermöglicht, das Fahrtziel schneller zu erreichen. Bei dieser Sachlage
kann jedenfalls nicht beanstandet werden, wenn der Beklagte die nach den
Richtlinien empfohlene mittlere Bemessungsgeschwindigkeit wählt. Im übrigen
muß auch berücksichtigt werden, daß die Dimensionierung einer Straße und die
Festlegung der Bemessungsgeschwindigkeit der Behörde in besonderem Maße die
Möglichkeit bietet, Verkehrspolitik zu treiben und Verkehrsströme durch Lenkung
zu beeinflussen. Dies gestattet ihr die Zielsetzung des Fernstraßengesetzes. Ihr
kommt daher im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit eine besondere
Bedeutung zu. Die maximale Leistungsfähigkeit stellt zwar die Grenze für den
Mindestausbauquerschnitt dar, sie ist jedoch nicht allein das entscheidende
Bemessungskriterium. Zielgrößen sind vielmehr auch Schnelligkeit, Sicherheit,
Wirtschaftlichkeit und Attraktivität, um innerstädtische Bereiche zu entlasten. Es
kann deshalb insgesamt nicht beanstandet werden, wenn sich der Beklagte auch
aus Gründen der Verkehrssicherheit für den vierstreifigen Ausbau entschieden hat
(vgl. Seite 74, 88 des Planfeststellungsbeschlusses).
Der Planfeststellungsbeschluß verstößt nicht gegen das Gebot der Problem- und
Konfliktbewältigung. Der Beklagte hat die mit der planfestgestellten
Straßenführung verbundenen Probleme gesehen und angemessen gelöst.
Entgegen der Auffassung des Klägers liegen Anhaltspunkte dafür, daß die
Trassenführung zu einer Veränderung des Grundwasserspiegels führen wird, nicht
vor. Soweit der festgestellte Plan in den Bereichen der Wasserschutzgebiete der
Wassergewinnungsanlagen Wiesbaden-Schierstein, Walluf und Eltville/Kiedricher
Straße eingreift, folgt aus den eingeholten hydrogeologischen Gutachten des
Hessischen Landesamtes für Bodenforschung vom 8. Juni 1982 und 24. August
1982, daß der Grundwasserspiegel von der Straßentrasse nicht angeschnitten
wird. Im übrigen hat sich der Beklagte verpflichtet, die Vorgaben des Gutachtens
vom 24. August 1982 einzuhalten (vgl. Seiten 6 - 8 des
Planfeststellungsbeschlusses). Warum die Grundwasserverhältnisse im Bereich der
klägerischen Grundstücke anders zu beurteilen sein sollen, ist nicht ersichtlich und
vom Kläger auch nicht dargetan. Nach dem landschaftsökologischen Gutachten
der Gesellschaft für Umweltplanung in Geisenheim aus dem Jahr 1979 befinden
sich im Bereich der klägerischen Grundstücke keine Oberflächengewässer. Die
Grundstücke haben auch keinen Grundwasseranschluß (vgl. S. 28 des
Gutachtens). Insgesamt kommen die Sachverständigen in dem Gutachten zu dem
Ergebnis, daß die Wasserverhältnisse durch die Straßenbaumaßnahme nicht
beeinträchtigt werden (vgl. S. 43 des Gutachtens). Soweit die Grundstücke des
Klägers nicht für den Straßenbau benötigt werden, ist nicht ersichtlich, daß der
Weinanbau durch von der Straße verursachte Kältestaus beeinträchtigt wird.
Soweit die Straße die Anbaufläche des Klägers durchschneidet, wird sie in einem
Einschnitt geführt. Die Sachverständigen Prof. Dr. B., Dr. Br. und Dr. F. haben in
ihrem Gutachten vom 23. Juli 1979 für den Bereich, in dem wesentliche Teile der
Anbaufläche des Klägers liegen, keine geländeklimatischen Probleme festgestellt
(vgl. S. 6 des Gutachtens). Ebensowenig hat der Kläger dargetan, daß sich die
Sicker- und Ablaufgeschwindigkeit des Regenwassers auf den von ihm zum
Weinbau landwirtschaftlich genutzten Flächen verändert. Das auf der Straße
anfallende Regenwasser wird vorgeklärt und kann damit den Wasserhaushalt nicht
belasten. Anhaltspunkte dafür, daß den Feststellungen in dem Gutachten der
Gesellschaft für Umweltplanung aus dem Jahr 1979 und denen des Gutachtens
vom 23. Juli 1979 nicht gefolgt werden kann, sind nicht ersichtlich und vom Kläger
auch nicht dargetan. Die Befürchtungen des Klägers, der von ihm angebaute Wein
werde sich insgesamt gesehen verschlechtern, rechtfertigen keine andere
Wertung. Nach dem weinbauökologischen Gutachten vom 23. Juli 1979 sind
Nachteile für die vom Kläger bewirtschafteten Flächen wenig wahrscheinlich.
Aber selbst wenn man davon ausgeht, daß Nachteile für den Weinanbau möglich
sind, führt dies nicht dazu, daß der Planfeststellungsbeschluß keinen Bestand
haben kann. Denn der Beklagte hat bei seiner Abwägung auch berücksichtigt, daß
die Straßenbaumaßnahme nachteilige Auswirkungen auf einzelne Weinberglagen
haben kann. Weil diese aber im einzelnen noch nicht feststellbar sind, hat der
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haben kann. Weil diese aber im einzelnen noch nicht feststellbar sind, hat der
Beklagte vorgesehen, daß durch Vergleichsmessungen vor Ausführung und nach
Fertigstellung des Straßenbaus festgestellt wird, ob Auswirkungen auf das Klima
gegeben sind. Sollten hierbei nachteilige Veränderungen festgestellt werden, ist
vorgesehen, daß die betroffenen Winzer entschädigt werden.
Diese Verfahrensweise ist nicht zu beanstanden. Sie verstößt insbesondere nicht
gegen das Gebot der Problem- und Konfliktbewältigung. Von der Beantwortung der
Frage nach den Auswirkungen des Straßenbaus auf einzelne Weinbaulagen kann
abgesehen werden, wenn sich zum Zeitpunkt des Erlasses des
Planfeststellungsbeschlusses noch nicht endgültig feststellen läßt, ob und in
welchem Umfang die behaupteten nachteiligen Auswirkungen durch das geplante
Vorhaben eintreten werden (vgl. § 18 a Abs. 3 FStrG). Allerdings ist ein solcher
Vorbehalt nur dann zulässig, wenn der Beklagte abwägungsfehlerfrei davon
ausgehen durfte, daß die offen gelassene Frage durch die Zahlung einer
Entschädigung gelöst werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Beklagte bei
Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses abwägungsfehlerfrei davon ausgegangen
ist, daß die für die Durchführung der Planungsmaßnahme sprechenden Umstände
so gewichtig sind, daß ihnen gegenüber den behaupteten Nachteilen kein Vorrang
eingeräumt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - Az.: 4 C 68.78
- BVerwGE 61, 307, 311; Beschluß vom 17. Dezember 1985 - Az.: 4 B 214.45 -,
Buchholz 445.4, Nr. 10 zu § 31 WHG; VGH Baden-Württemberg, DVBl. 1986, 364).
So verhält es sich bei den behaupteten Nachteilen für den Weinanbau. Bei den
festgestellten Verkehrsverhältnissen in Eltville und Walluf und den damit
verbundenen Gefahren für die Bewohner und Verkehrsteilnehmer beider
Gemeinden kann die Wertung des Beklagten nicht beanstandet werden, daß die
Baumaßnahme selbst bei Nachteilen für den Weinanbau nicht unterbleiben kann
und etwaige Nachteile angemessen dadurch ausgeglichen werden, daß eine
Entschädigung gezahlt wird.
Der Beklagte hat auch nicht die Probleme verkannt, die sich aus den
Schadstoffimmissionen ergeben, wenn das prognostizierte Verkehrsaufkommen
auf der Straße abgewickelt wird. Er geht Zutreffend davon aus, daß die
Schadstoffkonzentration einmal durch die Straßenbegleitbepflanzung verringert
wird und die Weinanbauflächen keinen erhöhten Schadstoffbelastungen
ausgesetzt sind, weil eine erhöhte Konzentration nur bis zu Einer Entfernung von
20 m beiderseits der Fahrbahn bestehe und in diesem Bereich kein Wein angebaut
werden könne (vgl. S. 68 des Planfeststellungsbeschlusses sowie Gutachten des
Hessischen Landesamtes für Umwelt in Wiesbaden vom 23. Mai 1979 ).
Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Beklagte die Verkehrsbedeutung der
geplanten Umgehungsstraße nicht verkannt. Bei ihr handelt es sich nicht um den
ersten Bauabschnitt einer Rheingau-Autobahn, die durch eine Autobahnbrücke bei
Geigenheim Anschluß an die Autobahn südlich des Rheins finden würde. Für diese
Befürchtung, die auch das Verwaltungsgericht hegt, liegen keine Anhaltspunkte
vor. Entgegen der Auffassung des Klägers kann nicht daraus auf den geplanten
Bau einer Autobahn geschlossen werden, daß die Umgehungsstraße vierstreifig
ausgebaut wird. Diese Ausbauform ist auch bei anderen Bundesstraßen zu finden,
die keine Autobahnen sind. Im übrigen widerspricht einem geplanten Autobahnbau
bereits die Tatsache, daß die Fahrstreifen schmaler gewählt worden sind, auf eine
Standspur verzichtet und der Mittelstreifen verengt wurde. Auch wird die Straße ab
Baukilometer 6 + 700 wieder dem bisherigen Querschnitt der Bundesstraße 42
angepaßt. Zudem hat der Beklagte im Planfeststellungsbeschluß (Seite 75)
bekräftigt, daß ein Autobahnausbau nicht geplant ist. Zweifel an dieser Darlegung
sind nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Bau der Brücke bei Geisenheim vom
Land Rheinland-Pfalz im Zeitpunkt der Planung noch nicht aufgegeben und der
Brückenbau im Zweiten Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen in den
Jahren 1971 bis 1985 - 2. FStrAbÄndG vom 25. August 1980 (BGBl. I, 1614) noch
vorgesehen war. Einmal war die Brücke nur als möglicher Bedarf ausgewiesen.
Zum anderen ist die Ausbauplanung eine Grobschätzung, um eine Einschätzung
zu ermöglichen, welcher Haushaltsbedarf für den Straßenbau veranschlagt werden
muß. Eine verbindliche Planungsaussage in dem Sinne, daß die Maßnahme auch
ergriffen werden und in absehbarer Zeit verwirklicht werden müßte, ist damit nicht
verbunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 NJW 1986, 80). Diese
Unverbindlichkeit der Aussage wird auch durch die tatsächliche Entwicklung
bestätigt. Denn die Rheinbrücke bei Geisenheim ist im Dritten Gesetz zur
Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 21. April 1986 (BGBl. I, S. 558)
nicht mehr vorgesehen.
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Gegen den Grundsatz der Problembewältigung ist auch nicht deshalb verstoßen
worden, weil der Beklagte, wie der Kläger meint, nicht, beachtet hat, daß durch den
Bau der Nordumgehung ein Siedlungsanreiz geschaffen wird, der sich
verkehrsweckend auswirkt. Die raumordnerischen Auswirkungen der geplanten
Nordumgehung sind sowohl im Verfahren nach § 17 FStrG als auch bei der
Feststellung des regionalen Raumordnungsplanes der regionalen
Planungsgemeinschaft Rhein-Main-Taunus aus dem Jahr 1979 geprüft worden.
Hierauf hat der Beklagte zu Recht hingewiesen. Soweit durch den Bau der
Nordumgehung ein Siedlungsanreiz geschaffen wird, stellt dies kein Problem der
straßenrechtlichen Planung dar, sondern kann von den betroffenen Gemeinden im
Rahmen der Bauleitplanungen gelöst werden. Die Tatsache, daß eine bessere
Straßenführung im Rheingau zur Zunahme des Verkehrs führen kann, ist eine
Folge der dem Beklagten vom Bundesfernstraßengesetz gestellten Aufgabe, im
Rahmen der zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel leistungsfähige Straßen
zu bauen. Ein Planungsfehler kann deshalb nicht darin gefunden werden, wenn der
Beklagte entsprechend den gesetzlichen Vorschriften dieser Aufgabe nachkommt.
Der Beklagte hat auch bei der Gewichtung und der: Ausgleich der verschiedenen
Belange gegeneinander und untereinander die Grenzen seiner planerischen
Gestaltungsfreiheit eingehalten. Das öffentliche Interesse an einer Verbesserung
der Verkehrsverhältnisse im Eltviller und Wallufer Raum ist nicht zu hoch bewertet.
Die Unfallzahlen belegen, daß hier dringend Abhilfe geboten ist. Die von der
Planung nachteilig betroffenen öffentlichen Belange sind im
Planfeststellungsbeschluß abwägungsfehlerfrei gewichtet worden. Das gilt auch für
die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes. Der Planfeststellungsbeschluß
geht davon aus, daß mit der Straßenführung ein Eingriff in die Natur und
Landschaft verbunden ist, der aber wesentlich dadurch gemindert wird, daß Natur-
und Landschaftsschäden durch den landschaftspflegerischen Begleitplan
ausgeglichen werden, der Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses ist.
Weiterhin geht der Beklagte davon aus, daß das Landschaftsbild nicht wesentlich
beeinträchtigt wird. Mit dieser Bewertung hat der Beklagte die
naturschutzrechtlicher Belange und das Gewicht der mit der
Straßenbaumaßnahme eintretenden Veränderungen nicht verkannt.
Die Planungsmaßnahme liegt im Bereich des Landschaftsschutzgebietes "Taunus"
und ist - die Gültigkeit der Verordnung unterstellt - nur zulässig, wenn die
Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme nach § 5 der
Landschaftsschutzverordnung erfüllt sind. Dies ist der Fall. Wichtige Gründe im
Sinne dieser Regelung liegen vor. Im Hinblick auf die Verkehrsverhältnisse auf der
Bundesstraße 42, die eine ständige Gefährdung der Anlieger und
Verkehrsteilnehmer in Eltville und Walluf bedeuten, erfordern überwiegende
Gründe des Gemeinwohls die Durchführung der Baumaßnahme. Damit sind auch
die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 31 BNatSchG erfüllt. Das Vorhaben
verstößt auch nicht gegen §§ 6 HENatG, 8 BNatSchG. Es handelt sich um einen
unvermeidlichen Landschaftseingriff. Denn die vorgesehenen Eingriffe in Natur und
Landschaft durch Brückenbauwerke und Einschnitte können nicht unterbleiben,
wenn nicht das Ziel der Verkehrsplanung verfehlt werden soll (vgl. Breuer, NuR
1980, 93). Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, daß die Straßenführung und die
Brückenbauwerke anders gestaltet werden könnten, um die damit verbundenen
Eingriffe zu mildern. Danach sind die Eingriffe zulässig, wenn sie soweit wie möglich
ausgeglichen werden (vgl. §§ 8 Abs. 2 BNatSchG, 6 Abs. 2 HENatG), wobei die
Ausgleichsmaßnahmen in einem landschaftspflegerischen Begleitplan darzustellen
sind (vgl. § 6 Abs. 10 HENatG, 8 Abs. 6 BNatSchG). Beides hat der Beklagte getan.
Anhaltspunkte dafür, daß die in dem Begleitplan vorgesehenen Maßnahmen nicht
ausreichen, um die Eingriffe in Landschaft und Natur soweit wie möglich
auszugleichen, sind nicht ersichtlich. Soweit der Große Hub angeschnitten wird,
erwartet der Beklagte infolge der Drainagewirkung eine Verbesserung der dortigen
Bodenqualität. Beeinträchtigungen des Grundwassers und der Fließgewässer
werden dadurch vermieden, daß die Straßenabwässer in zwei biologisch wirksamen
Klärteichen vorgeklärt werden. Insgesamt ist die Neuanpflanzung von 150.000
Bäumen und Sträuchern vorgesehen. Hierdurch werden neue Brut- und
Nistmöglichkeiten geschaffen. Soweit Gräser angepflanzt werden, wird der
vorhandene Bewuchs berücksichtigt. Im Bereich der Brückenbauwerke des Walluf-
und des Kiedricher Baches sind kleinere und flache Tümpel vorgesehen, die als
Laichgewässer dienen können. Bei dieser Sachlage ist die Einschätzung des
Beklagten nicht zu beanstanden, daß die Straßenbaumaßnahme auch mit den
Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes vereinbar ist.
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Auch das Gewicht der mit der Straßenbaumaßnahme eintretenden
Veränderungen ist nicht verkannt worden. Insbesondere ist die Einschätzung des
Beklagten nicht zu beanstanden, daß das Landschaftsbild durch die
Baumaßnahme nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Denn bei der Bewertung des
Eingriffs darf nicht außer acht gelassen werden, daß es sich bei dem
Planungsraum um eine durch Kunstbauten vorbelastete Landschaft handelt. So
verlaufen in Rheinnähe die Eisenbahnlinie und die Bundesstraße 42, im übrigen
wird der Landschaftsraum zwischen Eltville und Walluf von der Landesstraße 3036,
der Kreisstraße 639 sowie der Bundesstraße 260 durchschnitten. Damit kann die
Einschätzung des Beklagten nicht. beanstandet werden, daß im Hinblick auf den
landschaftspflegerischen Begleitplan kein schwerwiegender Eingriff in Natur und
Landschaft vorliege. Im übrigen darf bei der Bewertung aller Eingriffe nicht
unberücksichtigt bleiben, daß sich im Rheingauer Raum notwendige
Planungsmaßnahmen ohne Eingriffe in schützenswerte Landschaftsteile kaum
verwirklichen lassen dürften, der Beklagte mithin eine Abwägung zwischen dem
gebotenen Landschaftsschutz und den Interessen der Wohnbevölkerung von
Eltville und Walluf vornehmer mußte, eine Verkehrsverbindung zu erhalten, die
ihrem Bedürfnis nach Verkehrssicherheit und Verhinderung vermeidbarer
Verkehrsimmissionen hinreichend Rechnung trägt. Auch aus diesem Grunde kann
die vorgenommene Gewichtung nicht beanstandet werden.
Der Beklagte hat im Planfeststellungsbeschluß nicht die Bedeutung der durch die
Planung erforderlich werdenden Eingriffe in das Eigentum des Klägers verkannt und
auch nicht fehlgewichtet. Wie die Ausführungen auf S. 113 bis 115 des
Planfeststellungsbeschlusses zeigen, hat sich der Beklagte mit den
Schwierigkeiten auseinandergesetzt, die sich für den Kläger daraus ergeben, daß
er erhebliche Flächen abgeben muß und daß arrondierte Flächen von der Straße
durchschnitten werden. Gleichwohl ist er zu dem Ergebnis gelangt, daß die für den
Bau der Umgehungsstraße streitenden öffentlichen Interessen so gewichtig sind,
daß ihnen der Vorrang eingeräumt werden muß. Diese Bewertung ist nicht zu
beanstanden.
Zunächst hat der Beklagte die Bedeutung des klägerischen Eigentums als
abwägungserheblichen Belang nicht verkannt. Er ist zutreffend davon
ausgegangen, daß die in der Abwägung gebotene Berücksichtigung des Eigentums
nicht bedeutet, daß das Eigentum vor Eingriffen überhaupt geschützt wäre.
Vielmehr gilt für das Eigentum nichts anderes als für andere abwägungserhebliche
Belange, daß es in der Abwägung zugunsten einer durch eine hinreichende
Planrechtfertigung gedeckten und mit den Planungsleitsätzen übereinstimmenden
Planung zurückgestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - Az.:
4 C 4.78 Buchholz 407.4, Nr. 37 zu § 17 FStrG). Solche gewichtigen öffentlichen
Belange hat der Beklagte dargetan. Die Verkehrsverhältnisse in Eltville und Walluf
haben Ausmaße angenommen, daß von einer ordnungsgemäßen Abwicklung des
Verkehrs nicht mehr gesprochen werden kann. Bei dieser Sachlage ist der Neubau
der Straße selbst dann gerechtfertigt, wenn der Kläger hierfür Eigentum aufgeben
muß.
Der Beklagte hat aber auch die mit der Eigentumsentziehung und der Entziehung
von Pachtflächen verbundenen mittelbaren Auswirkungen auf den Weinbaubetrieb
des Klägers nicht verkannt. Der Kläger behauptet selbst nicht, daß die Existenz
des Betriebes gefährdet ist, wenn er die für den Straßenbau benötigten
Grundflächen abgeben muß. Eine solche Existenzgefährdung ist auch nicht
ersichtlich. Der Weinbaubetrieb verfügt über eine Anbaufläche von ca. 7 ha, die
sich nach Inanspruchnahme durch den Straßenbau auf ca. 6,5 ha verringert. Eine
Flächeneinbuße von ca. 0,5 ha führt aber im Regelfall nicht zur
Existenzgefährdung. Im übrigen hat der Kläger noch die Aussicht, daß sich die in
Anspruch genommene Fläche durch eine Flurbereinigung verringert.
In diesem Zusammenhang kann der Kläger nichts für sich daraus herleiten, daß im
Planfeststellungsbeschluß die Frage, ob eine Flurbereinigung durchgeführt werden
soll, nicht verbindlich geregelt ist. Hiermit ist keine Rechtsbeeinträchtigung für ihn
verbunden. Denn die Aussicht auf eine Flurbereinigung ist für den Eigentümer der
für die Trasse in Anspruch genommenen Flächen vorteilhaft, weil sich im Falle der
Flurbereinigung seine Rechtsbetroffenheit vermindert. Die Ungewißheit, ob und in
welchem Ausmaß dieser Vorteil eintreten wird, bewirkt nicht, daß der durch den
Planfeststellungsbeschluß vorgesehene Eingriff in die Rechte des
Grundeigentümers damit nicht mehr hinreichend klar und eindeutig erkennbar
wäre (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. August 1983 Az.: 4 B 16.83 -). Denn der
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wäre (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. August 1983 Az.: 4 B 16.83 -). Denn der
Kläger muß sich darauf einstellen, daß er jedenfalls in dem Umfang in seinen
Rechten betroffen sein wird, wie es der Planfeststellungsbeschluß regelt (vgl.
BVerwG, Beschluß vom 12. August 1983 - Az.: 4 B 16.83 -).
Unerheblich ist auch, ob der Beklagte noch die Durchführung eines
Flurbereinigungsverfahrens plant, wie der Kläger bezweifelt. Die bisherigen
Erklärungen des Beklagten rechtfertigen nicht den Schluß, daß der Beklagte kein
Flurbereinigungsverfahren mehr durchführen will. Aber selbst wenn diese
Befürchtung des Klägers zutreffend sein sollte, wird der Kläger hierdurch nicht in
seinen Rechten verletzt. Denn der Verlust der Aussicht, geringer als im
Planfeststellungsbeschluß vorgesehen, in Anspruch genommen zu werden, stellt
für den Kläger keine Rechtsbeeinträchtigung dar. Insoweit hat er nur eine günstige
Chance verloren, deren Verwirklichung er nicht beanspruchen kann.
Der festgestellte Plan beruht auch nicht deshalb auf einer Fehlgewichtung der
Interessen des Klägers, weil die Straßenverbindung zu dem Aussiedlerhof von der
planfestgestellten Straße durchschnitten wird. Damit greift der
Planfeststellungsbeschluß weder enteignend in den durch Art. 14 GG geschützten
Kernbereich des Anliegergebrauchs noch in das Recht des Klägers am
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein. Der Anliegergebrauch ist nur
dann beeinträchtigt, wenn der Zugang zur Straße nicht mehr gewährleistet ist und
damit eine tatsächlich und rechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks nicht
mehr gewährleistet ist. Anforderungen an die Beschaffenheit des Straßennetzes
hingegen kann der Grundstückseigentümer nicht stellen. So kann er auch nicht
beanspruchen, daß eine bestimmte vorteilhafte Verkehrsverbindung
aufrechterhalten bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1983 - Az.: 4 C
82.80 -, Buchholz 407.4, Nr. 55 zu § 17 FStrG). Unter Beachtung dieser
Voraussetzungen beeinträchtigt die vorgesehene Straßengestaltung den Kläger
nicht in seinen Rechten. Die Grundstückszufahrt zu dem Verbindungsweg
Steinheimer Hof/ Landesstraße 3036 wird nicht verändert. Davon abgesehen kann
der Kläger weiterhin über den Verbindungsweg die Landesstraße 3036 erreichen.
Soweit er für den Weinverkauf auf eine günstige Zufahrtsmöglichkeit angewiesen
ist, wird die Weiterführung des Betriebes durch die Straßengestaltung nicht
beeinträchtigt. Der Hof ist nach wie vor von der Landesstraße 3036 zu erreichen,
ohne daß unzumutbare Umwege gefahren werden müßten.
Die Erschwernisse, die dem Kläger für die Bewirtschaftung der nördlich der
geplanten Straße gelegenen Grundstücke entstehen, hat der Beklagte nicht
verkannt. Er ist bei seiner Abwägung zu dem Ergebnis gekommen, daß die
Umwege dem Kläger im Hinblick auf die Bedeutung des Straßenbaus für die
Verkehrssicherheit in Eltville und Walluf zumutbar sind. Weiterhin hat er
berücksichtigt, daß eine andere Straßenführung nicht in Betracht kommt. Diese
Abwägung der privaten Belange des Klägers mit den öffentlichen Belangen ist
nicht zu beanstanden. Sie hält sich in den Grenzen, die dem Beklagten vom
Abwägungsgebot gesetzt sind. Anhaltspunkte dafür, daß dem Kläger die Umwege
nicht zumutbar sind und sein Betriebsablauf so gestört wird, daß er nicht mehr
rentabel gestaltet werden kann, hat der Kläger nicht vorgetragen. Sie sind auch
nicht ersichtlich.
Der Beklagte hat die Schutzwürdigkeit des Aussiedlerhofes schließlich nicht
dadurch fehlgewichtet, daß er davon ausgeht, dem Kläger seien Lärmimmissionen
von 63 dB (A am Tag und 55 dB (A nachts zumutbar. Bedenken gegen die von
dem Beklagten ermittelten Lärmbelastungswerte bestehen nicht. Nach dem
eingeholten Gutachten des Hessischen Landesamtes für Umwelt vom 23. Mai
1979 sind die Gutachter bei der Errechnung der Mittelungspegel von den
Verkehrszahlen ausgegangen, die die Ingenieursozietät B. in ihrem Gutachten
vom März 1979 ermittelt hat, und haben für das Jahr 1995 eine Lärmprognose
erstellt. Dabei sind sie für den Straßenabschnitt in Höhe des Aussiedlerhofes des
Klägers von einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsmenge von 20.810 Kfz/24
Stunden ausgegangen. Weiterhin haben die Gutachter bei ihrer Berechnung
veranschlagt, daß auf der Umgehungsstraße mit einer Geschwindigkeit von 100
km/h gefahren wird und der Lkw-Anteil täglich 15 % und nachts 10 % betragen
wird. Bei diesen Zahlen ergibt sich für den Aussiedlerhof des Klägers ein
Mittelungspegel von 63 dB (A am Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) und von 55 dB (A in
der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr).
Fehler bei der Ermittlung dieser Lärmbelastungswerte hat der Kläger nicht
dargetan; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere geben die
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dargetan; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere geben die
Feststellungen der Gutachter nicht deshalb zu Zweifeln Veranlassung, weil bei der
Berechnung der Lärmbelastung die tägliche Verkehrsmenge höher angesetzt
worden ist als bei der Wahl des Straßenquerschnitts. Insoweit sind die Gutachter
von einem anderen Prognosejahr ausgegangen. Die Wahl des Prognosezeitraums
kann nicht beanstandet werden. Der Beklagte ist nach § 17 Abs. 4 FStrG gehalten,
die Frage einer Lärmvorsorge zu prüfen. Dies bedeutet, daß er auch künftige
Entwicklungen in seine Überlegungen einstellen muß, wenn seine
Planungsmaßnahme die Lärmproblematik angemessen bewältigen soll. Im übrigen
wird der Kläger auch nicht in seinen Rechten beeinträchtigt, wenn der Beklagte bei
der Frage der Lärmvorsorge die Verkehrszahlen großzügig bemißt.
Die danach für den Aussiedlerhof ermittelten Werte liegen entgegen der
Auffassung des Klägers unterhalb der Grenze, von der ab eine Geräuschbelastung
als erheblicher Nachteil im Sinne von § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG anzusehen ist.
Grenzen für die Zumutbarkeit des Straßenverkehrslärms bei dem Bau neuer
Straßen sind normativ nicht festgelegt. Insbesondere hat der Gesetzgeber bisher
keine Rechtsverordnung zur Ausführung des § 43 BImSchG erlassen. Damit haben
die Verwaltungsgerichte darüber zu befinden, unter welchen Voraussetzungen die
Grenze für zumutbaren Verkehrslärm überschritten wird. Dabei geht es um solche
Einwirkungen, deren Hinnahme dem Kläger billigerweise nicht mehr zumutbar ist.
Die Grenze des Zumutbaren kann jedoch nicht generell festgelegt werden. Hierzu
wäre nur der Gesetzgeber befugt. Allerdings entspricht es gefestigter
Rechtsprechung, daß Richtwerte, die in Verwaltungsvorschriften angegeben oder
im einschlägigen Schrifttum befürwortet werden, Orientierungshilfen geben können
(vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1986, JZ 1986, 544). Auszugehen ist bei der
Festlegung der Erheblichkeitsgrenze von der bebauungsrechtlichen Situation des
Grundstücks, wobei die Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen nach der
Gebietsart abgestuft ist (vgl. BVerwGE 51, 15, 30 ff.). Weiterhin sind tatsächliche
oder planvorgegebene Geräuschvorbelastungen zu berücksichtigen. Beides führt
zur Minderung der Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit eines betroffenen
Grundstücks (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - Az.: 4 C 63.80 - BVerwGE
71, 150, 162; Urteil vom 22. März 1985 - Az.: 4 C 15.80 - NJW 1986,80).
Unter Beachtung dieser Voraussetzungen ist der Aussiedlerhof des Klägers keinen
unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt. Der Hof befindet sich
bebauungsrechtlich im Außenbereich der Beigeladenen zu 1). Die Belastbarkeit
des Außenbereichs durch Verkehrslärm entzieht sich einer einheitlichen
Bewertung. Vielmehr ist innerhalb des Außenbereichs die Belastbarkeit nach der
Situation des jeweiligen Grundstücks zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.
April 1978, DVBl. 1978, 618; BGH, Urteil vom 6. Februar 1986, JZ 1986, 544).
Entgegen der Auffassung des Klägers kann sein Aussiedlerhof nach der
tatsächlichen Situation nicht so behandelt werden, als befinde er sich in einem
Wohngebiet. Denn der Aussiedlerhof muß bereits wegen seiner Vorbelastung
durch eigene Betriebsgeräusche einen höheren Verkehrslärmpegel hinnehmen
(vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - Az.: 4 C 15.80 - NJW 1986, 80, 81).
Zudem dient der Außenbereich dazu, immissionsintensive Anlagen aufzunehmen
(vgl. BGH, JZ 1986, 546). Auch dies legt es nahe, die zumutbare Belastung hier
höher anzusetzen. Hinzu kommt, daß das Wohnhaus des Klägers nicht losgelöst
betrachtet werden kann, wie es ihm offenbar vorschwebt. Es ist Teil des
Aussiedlerhofs. Ein solcher Hof könnte aber wegen seiner Betriebsgeräusche im
Rahmen eines Baugebietes nur in einem Kern-, Dorf- oder Mischgebiet angesiedelt
werden. Dies rechtfertigt es, bei der Lärmvorsorge das Anwesen lärmschutzmäßig
einem solchen Gebiet gleichzustellen (vgl. BGH, JZ 1986, 545). Hier ist aber eine
Beeinträchtigung durch Straßenverkehrslärm von 57 dB (A) nachts und 67 dB (A)
am Tage grundsätzlich kein kompensationsbedürftiger Nachteil im Sinne von § 17
Abs. 4 Satz 1 FStrG. Der Senat geht bei der Festlegung dieser Orientierung
ebenso wie der Bundesgerichtshof und andere Oberverwaltungsgerichte davon
aus, daß die Grenzwerte, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des gescheiterten Entwurfs des
Verkehrslärmschutzgesetzes (Ausschußfassung Bundestags-Drucksache 8/3730)
vorgesehen waren, einen brauchbaren Rahmen abgeben (vgl. Senatsurteil vom 5.
August 1986 - Az.: II OE 22/82 m.w.N.; für das Bauplanungsrecht OVG Münster,
NVwZ 1986, 53).
Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aus der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht, daß von niedrigeren Grenzwerten für einen
Orientierungsrahmen auszugehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht versteht die
in der Entscheidung vom 21. Mai 1976 (BVerwGE 51, 15) genannten Werte nur als
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in der Entscheidung vom 21. Mai 1976 (BVerwGE 51, 15) genannten Werte nur als
Anhaltspunkte und hat in seiner Entscheidung vom 22. März 1985 (NJW 1986, 80)
zum Ausdruck gebracht, daß für einen Aussiedlerhof die für reine Wohngebiete
entwickelten Ausgangswerte nicht maßgebend sind. Im übrigen sind die Werte
auch durch die neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse relativiert, die in den
Entwurf des Verkehrslärmschutzgesetzes eingeflossen sind.
Die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung für den Kläger darf
sich jedoch nicht allein an den ermittelten Grenzwerten orientieren. Vielmehr sind
die Gesamtumstände des Einzelfalles zu werten. Selbst wenn die Grenzwerte nicht
überschritten werden, verlangt das Gebot der gerechten Abwägung vom
Beklagten, daß er sich mit der Frage auseinandersetzt, ob den
Lärmschutzbelangen des Klägers vor den mit der Planung verfolgten öffentlichen
Belangen der Vorrang eingeräumt werden kann. Unter Beachtung dieser
Voraussetzung überschreiten die im Falle des Klägers zu erwartenden
Lärmbeeinträchtigungen noch nicht die Grenze eine. erheblichen Nachteils. Der
Mittelungspegel, dem der Aussiedlerhof ausgesetzt sein wird, liegt erheblich unter
dem für Kern-, Dorf- und Mischgebiete maßgebend den Orientierungsrahmen von
67/57 dB(A). Selbst der Nachtwert bleibt noch deutlich unter der
Zumutbarkeitsgrenze. Der Tagesmittelungswert liegt noch in einem Bereich, der
eine angemessene Nutzung der Außenanlagen zuläßt. Dieser Gesichtspunkt
rechtfertigt es, dem Kläger Lärmbeeinträchtigungen von 63 dB(A) am Tage und 55
dB(A) nachts zuzumuten.
Der Ausgleich zwischen den widerstreitenden Belangen ist in dem
Planfeststellungsbeschluß insgesamt in vertretbarer Weise vorgenommen worden.
Der gegen die Planung sprechende öffentliche Belang des Natur- und
Landschaftsschutzes und die privaten Belange des Klägers, von Flächenverlusten
verschont zu bleiben und keinen erhöhten Lärmbelastungen ausgesetzt zu sein,
sind in ihrer Summierung nicht so schwerwiegend, daß demgegenüber das
öffentliche Interesse an einer verkehrssicheren und leistungsfähigen
Verkehrsverbindung im Rheingau, wie es mit der Umgehungsstraße verwirklicht
werden soll, zurücktreten müßte. Vielmehr hält sich die Entscheidung des
Beklagten zugunsten der Straßenführung im Rahmen ihrer planerischen
Gestaltungsfreiheit, die von den Verwaltungsgerichten hingenommen werden muß,
solange die Abwägungsgrenzen wie dargelegt eingehalten sind.
Nach alledem kann deshalb der Hauptantrag des Klägers keinen Erfolg haben.
Dem damit zur Entscheidung gestellten Hilfsantrag kann ebenfalls nicht
entsprochen werden. Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen
nicht. Hierbei kann dahinstehen, ob die darin liegende Klageerweiterung bereits
nach § 173 VwGO i.V.m. § 264 ZPO zulässig ist. Denn der Beklagte hat sich auf die
geänderte Klage eingelassen. Dies führt zu ihrer Zulässigkeit nach § 91 VwGO. Der
Antrag, den Beklagten zur Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses zu
verpflichten, ist jedoch unbegründet. Wie bereits ausgeführt, ist der Aussiedlerhof
des Klägers keinen Lärmimmissionen ausgesetzt, die die Grenze des Zumutbaren
überschreiten. Damit kann der Kläger auch keine aktiven Schallschutzmaßnahmen
fordern (§ 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG).
Nach alledem ist deshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger hat nach § 154 Ab s.. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ihm
sind aus Gründen der Billigkeit die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu
1) und zu 2) gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, weil sich diese Beigeladenen
am Kostenrisiko beteiligt haben, i indem sie die Abweisung der Klage beantragt
und Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt haben (§ 154 Abs. 3
VwGO). Dagegen besteht keine Veranlassung, die außergerichtlicher, Kosten der
Beigeladenen zu 3), die keinen Antrag gestellt und kein Rechtsmittel eingelegt hat,
für erstattungsfähig zu erklären.
Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus
§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die in § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2
VwGO genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats
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Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats
nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist bei
dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, durch
einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule
einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der
die Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden - vgl. §
132 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und § 18
des Gesetzes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661).
Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO
genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb
eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen
Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzulegen und
spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die
angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die
Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm
und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.