Urteil des HessVGH vom 17.01.1992

VGH Kassel: wichtiger grund, öffentlich, anhörung, auflage, aktiven, dienstverhältnis, mitgliedschaft, disziplinarrecht, satzung, brandschutz

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
11. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 UE 1567/88
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 16 Abs 3 S 1
BrandSchHiLG HE, § 16 Abs
6 BrandSchHiLG HE, § 15
Abs 1 S 2 BrandSchHiLG
HE, § 21 GemO HE
(Freiwillige Feuerwehr - zum Ausschluß aus wichtigem
Grund)
Leitsatz
Durch die Aufnahme in die Einsatzabteilung einer gemeindlichen Freiwilligen Feuerwehr
wird ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art i.S.v. § 21 HGO begründet.
Soll dieses aus wichtigen Grunde durch Ausschluß beendet werden, so gilt, wie bei der
Entfernung eines Beamten aus dem Dienst, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur
eingeschränkt. Dem Ausschluß wegen unentschuldigten Fehlens beim Feuerwehrdienst
über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr braucht demgemäß keine mildere
Ordnungsmaßnahme (Ermahnung, Verweis) vorauszugehen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seinen Ausschluß aus der Freiwilligen Feuerwehr
Mörlenbach in der Gemeinde Mörlenbach. Er trat zu einem zwischen den
Beteiligten streitigen Zeitpunkt spätestens im Jahre 1954 in die damals
vereinsrechtlich organisierte Freiwillige Feuerwehr Mörlenbach ein, beteiligte sich
an deren Aufbau und gründete eine örtliche Jugendfeuerwehr. Etwa 10 Jahre lang
war er stellvertretender Wehrführer, etwa 11 Jahre lang Jugendwart, etwa 8 Jahre
lang stellvertretender Vorsitzender des Kreisjugendfeuerwehrverbandes und mehr
als 8 Jahre lang Kreisjugendwart. Im Sommer 1978 wurden aufgrund des § 5 Abs. 6
der Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Mörlenbach vom 4. Juli
1978 (Abdruck Bl. 27 ff. der beigezogenen Akten V/2 H 2439/83 des VG
Darmstadt; im folgenden: Feuerwehrsatzung) die aktiven Mitglieder der bisher
bestehenden vereinsrechtlich organisierten Freiwilligen Feuerwehren ohne
besonderes Aufnahmeverfahren Angehörige der Einsatzabteilung der fortan als
gemeindliche Einrichtung betriebenen Feuerwehr. § 18 der Feuerwehrsatzung sieht
vor, daß die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sich zu privatrechtlichen
Vereinigungen oder Verbänden zusammenschließen können. Auch nach der
Umwandlung der Feuerwehr in eine gemeindliche Einrichtung gehörten der Kläger
und die übrigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Mörlenbach weiter dem
nichtrechtsfähigen Verein gleichen Namens an.
Nachdem der Kläger bei der Wahl des Ortsbrandmeisters einem Mitbewerber
unterlegen war, kam es innerhalb des Feuerwehrvereins zu
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kläger und dem damaligen Wehrführer
S. wegen angeblicher ehrverletzender Äußerungen des Klägers in bezug auf
andere Feuerwehrangehörige, die dazu führten, daß der Vorstand des Vereins am
16. Dezember 1981 beschloß, gegen den Kläger ein Ausschlußverfahren nach § 6
der Vereinssatzung (Abdruck Band I Bl. 74 ff. GA) einzuleiten. Nach schriftlicher
Anhörung des Klägers beschloß der Vorstand des Vereins in einer Sitzung am 26.
Februar 1982 den Ausschluß des Klägers aus dem Feuerwehrverein, den ihm der
Wehrführer und stellvertretende Ortsbrandmeister P. S. mit Schreiben vom 1.
März, 1982 mitteilte. Nach der von der Freiwilligen Feuerwehr Mörlenbach
geführten Anwesenheitsliste fehlte der Kläger bei der darauf folgenden
Feuerwehrübung am 4. April 1982 entschuldigt und bei den weiteren im Jahre 1982
angesetzten Übungen einschließlich einer Jahresabschlußübung unentschuldigt.
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angesetzten Übungen einschließlich einer Jahresabschlußübung unentschuldigt.
Auch den im Jahre 1983 angesetzten Übungen und den Brandeinsätzen in diesem
Jahr blieb der Kläger unentschuldigt fern. Mit Schreiben vom 2. September 1983,
unterzeichnet durch den damaligen Wehrführer und den stellvertretenden
Wehrführer, beantragte die Freiwillige Feuerwehr daraufhin bei dem
Gemeindevorstand der Beklagten den Ausschluß des Klägers aus dem aktiven
Dienst der Freiwilligen Feuerwehr Mörlenbach gemäß § 6 Abs. 3 der
Feuerwehrsatzung, der Feuerwehrausschuß der Freiwilligen Feuerwehr
Mörlenbachschloß sich diesem Antrag in einer eigens hierzu einberufenen Sitzung
am 12. September 1983 einstimmig an. Wegen Einzelheiten wird auf das Protokoll
der Sitzung des Feuerwehrausschusses vom 12. März 1983 bei den
Behördenakten der Beklagten Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 26. September 1983 gab der Gemeindevorstand der Beklagten
dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Ausschlußantrag. Am
folgenden Tag erschienen bei dem damaligen Bürgermeister der Beklagten der
damalige Wehrführer, der stellvertretende Wehrführer und die Gruppenführer der
Freiwilligen Feuerwehr und gaben folgende Erklärung ab (Dokument Nr. 5 bei den
Behördenakten der Beklagten):
"Nach Unterrichtung durch Herr Bürgermeister M. über den Sachverhalt im
Zusammenhang mit dem Ausschluß des Herrn H. K. aus dem aktiven Dienst der
freiw. Feuerwehr erklären der anwesende Wehrführer, der stellvertretende
Wehrführer und die Gruppenführer übereinstimmend, daß durch das Verhalten des
Herrn K. gegenüber der Einsatzabteilung die Kameradschaft innerhalb der Wehr
empfindlich gestört ist.
Weiterhin wird übereinstimmend erklärt, daß durch das Fernbleiben von
Übungsstunden und Übungen und durch das Verhalten des Herrn K. beim
Brandeinsatz H. die Zusammenarbeit innerhalb der Einsatzabteilung so nachhaltig
gestört ist, daß die Einsatzbereitschaft nicht mehr gewährleistet erscheint, wenn
Herr H. K. weiterhin in der Feuerwehr mitwirkt.
Zusammenfassend erklären die anwesenden Herren der Feuerwehr, daß sie sich
mehr bereit sind, mit Herrn K. innerhalb der Feuerwehr zusammenzuarbeiten."
Mit Anwaltsschreiben vom 26. Oktober 1983 ließ der Kläger gegenüber dem
Gemeindevorstand erklären, nach seiner Auffassung sei kein wichtiger Grund für
den Ausschluß nach § 6 Abs. 3 der Feuerwehrsatzung gegeben. Der Vorwurf des
Fernbleibens von Übungen und Übungsstunden in den Jahren 1982 und 1983 sei
nachgerade dolos. Der Kläger, sei exakt innerhalb jenes Zeitraums
Übungsstunden und Pflichtveranstaltungen ferngeblieben, in dem gegen ihn der
Ausschluß aus dem Feuerwehrverein betrieben worden sei. Er habe zudem den
Eindruck gewonnen, daß seine Ausrüstung und Dienstkleidung aus dem ihm
zugewiesenen Spint entfernt worden sei. Zu dem Vorwurf, sich bei einem
bestimmten Brand vorzeitig und ohne Abmeldung beim Einsatzleiter von der
Brandstelle entfernt zu haben, ließ der Kläger wörtlich erklären: "Tatsächlich war H.
K. als einer der ersten an der Brandstelle und leitete den Einsatz bis zum
Eintreffen des Ortsbrandmeisters. Er blieb an der Brandstelle und verrichtete
seinen Dienst, bis der Einsatz als beendet anzusehen war. Eine Rücksprache
unseres Mandanten wegen dieses Vorwurfs mit dem Ortsbrandmeister W.
verursachte bei diesem nur Verwunderung und Kopfschütteln über diese
neuerdings gegebene Darstellung und Version." Wegen weiterer Einzelheiten wird
auf das Anwaltsschreiben vom 26. Oktober 1983 (Dokument Nr. 9 bei den
Behördenakten der Beklagten) Bezug genommen.
Am 4. November 1983 erschien bei der Beklagten der Ortsbrandmeister W. W. und
gab hierzu folgende Erklärung ab (Dokument Nr. 10 bei den Behördenakten der
Beklagten):
"Als ich am Brandort eintraf, habe ich als Ortsbrandmeister sofort die
Einsatzleitung zusammen mit Herrn Wehrführer S. übernommen. Bei dem
gesamten Einsatz habe ich Herrn K. nicht gesehen. Dies habe ich Herrn K.
anläßlich eines Telefonates auch gesagt. Falsch ist, daß ich mit Herrn K. eine
persönliche Rücksprache gehalten haben soll. Also kann bei mir auch keine
Verwunderung und kein Kopfschütteln hervorgerufen worden sein. Zu erwähnen ist
noch, daß ich selbst beim Löschen des Brandherdes mitgeholfen habe. Hätte sich
Herr K. ordnungsgemäß abgemeldet, so hätte dies dann bei Herrn S. geschehen
müssen. Tatsache ist jedoch, daß Herr S. zu Protokoll gegeben hat, daß, wenn der
'Krabb' nun hier wäre, er nicht mehr an der Brandstelle gebraucht würde."
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Mit Bescheid vom 9. November 1983 schloß der Gemeindevorstand, der Beklagten
unter Bezugnahme auf seinen entsprechenden Beschluß vom 8. November 1983
den Kläger gemäß § 6 Abs. 3 der Feuerwehrsatzung vom aktiven Dienst in der
Freiwilligen Feuerwehr Mörlenbach aus und ordnete die sofortige Vollziehung der
Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse an. Begründet
wurde diese Entscheidung mit dem Fernbleiben des Klägers von Übungen und
Übungsstunden im Jahre 1982 und 1983, mit seinem Entfernen von einer
Brandstelle anläßlich des bereits erwähnten Brandeinsatzes und mit im einzelnen
dargestellten angeblichen ehrverletzenden Äußerungen des Klägers im Hinblick
auf andere Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Mörlenbach. Wegen der
Einzelheiten, insbesondere wegen der erteilten Rechtsbehelfsbelehrung, wird auf
den Bescheid vom 9. November 1983, der dem Kläger persönlich am 12.
November 1983 durch Niederlegung zugestellt wurde, Bezug genommen.
Mit Anwaltsschreiben vom 12. Dezember 1983 (Montag) legte der Kläger gegen
diesen Bescheid bei dem Gemeindevorstand der Beklagten Widerspruch ein. Der
auf dem Originalschreiben der Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 12.
Dezember 1983 angebrachte Eingangsstempel der Beklagten (Hefter Ziffer 14 Bl.
3 bei den beigezogenen Behördenakten der Beklagten) enthält kein leserliches
Datum. Zur Begründung des Widerspruchs bestritt der Kläger die ihm gemachten
Vorwürfe in tatsächlicher Hinsicht und vertrat im Hinblick auf das Fernbleiben von
Übungen und Brandeinsätzen die Auffassung, er sei aufgrund des gegen ihn
betriebenen Ausschlußverfahrens zum Fernbleiben berechtigt gewesen. Wegen der
Einzelheiten wird auf das Widerspruchsschreiben vom 12. Dezember 1983 Bezug
genommen.
Im Laufe des Widerspruchsverfahrens hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht
Darmstadt wegen des angeordneten Sofortvollzugs der Ausschlußentscheidung
ein Eilverfahren durchgeführt, in dem er sich aufgrund eines Vergleichsvorschlags
des Verwaltungsgerichts verpflichtete, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung
über seinen Ausschluß seine Rechte und Pflichten in der Einsatzabteilung der
Freiwilligen Feuerwehr Mörlenbach nicht auszuüben. Die Beklagte setzte daraufhin
die Anordnung des Sofortvollzugs des Ausschlusses gemäß § 80 Abs. 4 VwGO aus.
Beide Beteiligte erklärten das Eilverfahren für in der Hauptsache erledigt. Wegen
Einzelheiten wird auf das Schreiben des Berichterstatters des Verwaltungsgerichts
Darmstadt vom 1. März 1984 und den Beschluß dieses Gerichts vom 19. Juni 1984
- V/2 H 2439/83 - (Bl. 53 f. und Bl. 63 ff. der beigezogenen Akten V/2 H 2439/83
des VG Darmstadt) Bezug genommen.
Am 11. Januar 1985 fand vor dem Anhörungsausschuß beim Landrat des Kreises
Bergstraße in Heppenheim eine Anhörung zum Widerspruch statt, in deren Verlauf
auch der Kreisbrandinspektor S. gehört wurde und erklärte, der Kläger sei ein
hervorragend qualifizierter Feuerwehrmann, der sich in der Vergangenheit große
Verdienste beim Aufbau der Jugendfeuerwehr im Kreis Bergstraße und darüber
hinaus erworben habe. Obwohl er das Verhalten des Klägers in den letzten Jahren
nicht billigen könne, wenn sich dieser wiederholt zu offenbar unbedachten
Äußerungen habe hinreißen lassen, so müsse er doch feststellen, daß der Kläger
weder etwas Strafbares noch etwas Ehrenrühriges getan habe. Der
Anhörungsausschuß empfahl eine Erledigung des Widerspruchsverfahrens in der
Weise, daß ein tragfähiger Kompromiß gesucht werde, der dem Kläger einerseits
seinen Platz in der Freiwilligen Feuerwehr Mörlenbach belasse, andererseits aber
auch die uneingeschränkte Einsatzbereitschaft der Wehr sicherstelle.
Der Gemeindevorstand der Beklagten hörte daraufhin den Feuerwehrausschuß der
Freiwilligen Feuerwehr Mörlenbach zum Widerspruch an. Der Ausschußbefaßte sich
in zwei Sitzungen am 21. Mai und 15. Juli 1985 mit der Angelegenheit und empfahl
dem Gemeindevorstand nach Anhörung des Klägers und mehrerer anderer
Angehöriger der Feuerwehr einstimmig, dem Widerspruch nicht abzuhelfen und
das Ausschlußverfahren weiterzuführen. Wegen der Einzelheiten wird auf die beide
Sitzungen des Feuerwehrausschusses betreffenden Einladungen und
Niederschriften (Dokumentsammlungen Nr. 59 und Nr. 64 bei den beigezogenen
Akten der Beklagten) Bezug genommen.
Aufgrund eines am 6. August 1985 gefaßten Beschlusses wies der
Gemeindevorstand der Beklagten den Widerspruch des Klägers mit
Widerspruchsbescheid vom 13. August 1985 zurück. Zur Begründung wurden die
bereits im Ausschlußbescheid vom 9. November 1983 genannten
Ausschlußgründe wiederholt und vertieft. Wegen Einzelheiten wird auf den
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Ausschlußgründe wiederholt und vertieft. Wegen Einzelheiten wird auf den
Widerspruchsbescheid vom 13. August 1985 Bezug genommen, der an den Kläger
persönlich adressiert wurde und ihm am 24. September 1985 zugestellt wurde.
Zuvor hatte der Kläger bereits am 18. September 1985 bei dem
Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben und unter Vertiefung seines
bisherigen Vorbringens die Auffassung vertreten, ein wichtiger Grund für seinen
Ausschluß im Sinne des § 6 Abs. 3 der Feuerwehrsatzung sei nicht erkennbar. Eine
kritische Gesamtschau lasse unübersehbar werden, daß mit dem verfügten
Ausschluß Konflikte zweitrangiger Art gelöst werden sollten, die mit wesentlich
weniger eingreifenden Wirkung durch andere Maßnahmen hätten erledigt werden
können. Der Gemeindevorstand habe sich weit von dem Gebot der
Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel entfernt und das Übermaßverbot
verletzt. Die angefochtene Ausschließung habe den Kläger im Kern seines
Persönlichkeitsverständnisses getroffen und sei aus seiner Sicht geeignet, sein
Ansehen im Kreis seiner Kameraden, auch über die örtliche Ebene hinaus, zu
verletzen und zu beeinträchtigen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 9. November 1983 und ihren
Widerspruchsbescheid vom 13. August 1985 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, § 6 Abs. 3 Satz 2 der Feuerwehrsatzung, wonach
ein wichtiger Grund unter anderem das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben
vom Einsatz oder das mehrfache unentschuldigte Fehlen bei angesetzten
Übungen sei, habe den Ausschluß des Klägers geboten. Unstreitig habe der Kläger
von April 1982 bis November 1983 nicht an angesetzten Übungen teilgenommen,
auch habe er sich an insgesamt 4 Brandeinsätzen der Wehr nicht beteiligt. Die
Beklagte behauptet, die vom Kläger im Laufe des Verwaltungsverfahrens
abgegebenen Tatsachenschilderungen seien unrichtig. Wegen weiterer
Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Hessischen Städte- und Gemeindebund
e.V. vom 24. Januar 1986 Bezug genommen.
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat der Klage mit Urteil vom 8. Februar 1988
stattgegeben und zur Begründung die Auffassung vertreten, die Beklagte habe bei
der angefochtenen Entscheidung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt.
Die sachlichen Voraussetzungen für einen Ausschluß des Klägers aus der
Feuerwehr, hätten nicht vorgelegen, weil die Feuerwehrsatzung in § 8 als mildere
Ordnungsmaßnahmen eine mündliche Ermahnung durch den Ortsbrandmeister
oder eine schriftliche Rüge im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuß nach
vorheriger Anhörung des Betroffenen vorsehe. Erst wenn diese milderen
Ordnungsmittel erfolglos angewendet worden seien, könne ein Ausschluß in
Betracht gezogen werden. Von dieser abgestuften Sanktionsfolge könne nur ganz
ausnahmsweise etwa dann abgewichen werden, wenn ein zu tadelndes Verhalten
so schwer wiege, daß eine weitere Mitgliedschaft des betroffenen
Feuerwehrmannes als schlichtweg unzumutbar erscheine. Wegen der Einzelheiten
der Begründung wird auf das dem Hessischen Städte- und Gemeindebund e.V. am
9. März 1988 zugestellte Urteil vom 8. Februar 1988 Bezug genommen.
Gegen das Urteil hat die Beklagte am 7. April 1988 bei dem Verwaltungsgericht
Darmstadt Berufung einlegen lassen. Zu deren Begründung vertritt sie die
Auffassung, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer in aller Regel
einzuhaltenden Stufenfolge der in der Feuerwehrsatzung vorgesehenen
Ordnungsmaßnahmen ausgegangen. Wie im beamtenrechtlichen Disziplinarrecht
sei auch hier zu berücksichtigen, daß die Entfernung aus dem Dienst die
notwendige Folge der Unvereinbarkeit einer Handlung mit dem weiteren
Staatsdienst sein könne, und zwar unabhängig von einer daneben möglicherweise
verwirkten Strafe, worauf der Kläger stets abhebe. Selbst wenn aber die vom
Verwaltungsgericht gesehene Stufenfolge der vorgesehenen
Ordnungsmaßnahmen tatsächlich gegeben sei, könne kein Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des Ausschlusses bestehen. Denn durch die im Laufe des
Verwaltungsverfahrens an den Kläger gerichteten Schreiben der Freiwilligen
Feuerwehr Mörlenbach vom 14. Januar 1982 und vom 21. März 1982 und durch die
Anhörung des Klägers im Rahmen der Sitzung des Feuerwehrausschusses am 15.
Juli 1985 sei die Warnfunktion der in Betracht kommenden milderen
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Juli 1985 sei die Warnfunktion der in Betracht kommenden milderen
Ordnungsmaßnahmen erfüllt worden. Wegen weiterer Einzelheiten, auch wegen
der in diesem Zusammenhang von der Beklagten aufgestellten und unter Beweis
gestellten Behauptungen, wird auf den Schriftsatz des Hessischen Städte- und
Gemeindebund e.V. vom 9. August 1988 (Band I, Bl. 138 ff. GA) und die Anlagen
hierzu Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält an seiner Auffassung fest und bestreitet die von der Beklagten in den
angefochtenen Bescheiden und im Berufungsverfahren aufgestellten
Behauptungen..
Die Beteiligten haben in einem Erörterungstermin am 14. November 1991 ihr
Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Auf den
Inhalt der Niederschrift dieses Erörterungstermins wird zur weiteren
Sachdarstellung Bezug genommen.
Dem Senat liegen die Gerichtsakten V/2 H 2439/83 des Verwaltungsgerichts
Darmstadt, die das Ausschlußverfahren betreffenden Behördenakten der
Beklagten (1 Ordner) und mehrere vom Kläger vorgelegte Blattsammlungen vor.
Die beigezogenen Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat der
Klage zu Unrecht stattgegeben.
Durchgreifende Zweifel an der Zulässigkeit der statthaften Anfechtungsklage
bestehen nicht, obgleich Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die
Widerspruchsfrist von einem Monat (§ 70 Abs. 1 VwGO) nicht gewahrt sein könnte,
was die Klage auch nach der im Widerspruchsverfahren ergangenen
Sachentscheidung unzulässig machen würde (Kopp, VwGO, 8. Auflage, 1989, Rdnr.
9 zu § 70 m.w.N.). Da der angefochtene Bescheid dem Kläger am 12. November
1983 - nicht, wie im Widerspruchsschreiben vom 12. Dezember 1983 angegeben,
am 11. November 1983 mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt
worden ist, lief die Widerspruchsfrist am 12. Dezember 1983 ab (§§ 57, 70 VwGO,
222 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Daß dem Kläger persönlich zugestellt
worden ist, macht die Zustellung nicht unwirksam, weil gemäß §§ 56 Abs. 2 VwGO,
8 Abs. 1 Satz 2 VwZG nicht an den damals schon bestellten Bevollmächtigten des
Klägers zugestellt werden mußte; dieser hatte nämlich damals der Beklagten noch
keine schriftliche Vollmacht vorgelegt. Das am letzten Tag der Widerspruchsfrist
verfaßte Widerspruchsschreiben hätte die Widerspruchsfrist mithin nur dann
gewahrt, wenn es noch am selben Tag bei der Beklagten eingegangen wäre, was
angesichts des nicht leserlichen Datums im Eingangsstempel der Beklagten auf
diesem Schriftstück nicht mehr festgestellt werden kann. Da erfolgversprechende
Ermittlungen nach dem tatsächlichen Eingangsdatum heute nicht mehr möglich
erscheinen, geht das Gericht zugunsten des Klägers von der Rechtzeitigkeit des
Widerspruchs aus.
Die Klage ist jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts
unbegründet, weil sich der angegriffene Ausschluß des Klägers aus der Freiwilligen
Feuerwehr Mörlenbach als rechtmäßig erweist und damit den Kläger nicht in seinen
Rechten verletzt.
In formeller Hinsicht ist der Ausschluß nicht zu beanstanden, insbesondere beruht
er auf einer wirksamen Satzung und ist durch das zuständige Gemeindeorgan
ausgesprochen worden.
Die Befugnis zum Erlaß einer Ortssatzung zur Regelung der Rechte und Pflichten
der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr ergibt sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 des
Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren vom 5.
Oktober 1970 - Brandschutzhilfeleistungsgesetz, BrSHG - (GVBl. I S. 587, hier
anzuwenden in der zuletzt durch § 27 des Hessischen
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anzuwenden in der zuletzt durch § 27 des Hessischen
Katastrophenschutzgesetzes vom 12. Juli 1978, GVBl. I S. 487, geänderten
Fassung). Verfahrensrechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit. des
Zustandekommens der hier anzuwendenden Ortssatzung bestehen nicht. Ihre
inhaltliche Ausgestaltung steht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben des
BrSHG; insbesondere entspricht der hier anwendbare § 6 Abs. 3 der Satzung, auch
wenn dort nicht ausdrücklich die Zuständigkeit des Gemeindevorstands für die
Ausschlußentscheidung erwähnt ist, im Zusammenhang mit § 21 Abs. 2 der
Hessischen Gemeindeordnung - HGO - in der Fassung vom 1. April 1981 (GVBl. I S.
66) dem Grundsatz, daß die Berufung und Abberufung von ehrenamtlicher
Tätigkeit für die Gemeinde nur durch den Gemeindevorstand erfolgen kann (vgl.
hierzu Schön, Brandschutzhilfeleistungsgesetz, 2. Auflage, 1981, Anmerkung 2 b
zu § 15).
Die Ausschlußentscheidung ist auch materiell nicht zu beanstanden, insbesondere
liegt ihr ein wichtiger Grund im Sinne des § 6 Abs. 3 der anzuwendenden
Ortssatzung zugrunde. Denn der Kläger ist, was er auch selbst gar nicht bestreitet,
nach seinem Ausschluß aus dem Feuerwehrverein von April 1982 bis zum Erlaß
des angegriffenen Ausschlußbescheids im November 1983 allen angesetzten
Übungen der Freiwilligen Feuerwehr Mörlenbach ferngeblieben und hat damit, ohne
daß es auf die Berechtigung der übrigen gegen ihn erhobenen Vorwürfe ankommt,
den Ausschlußtatbestand nach § 6 Abs. 3 Satz 2 der Feuerwehrsatzung
verwirklicht.
Entgegen seiner Auffassung war der Kläger während der fraglichen Zeit nicht etwa
zum sanktionslosen Fernbleiben von den Übungen berechtigt. Die Mitgliedschaft in
dem neben der Feuerwehr als gemeindlicher Einrichtung bestehenden
sogenannten Kameradschaftsverein (vgl. hierzu Schön, a.a.0.) hat trotz der in der
Praxis weithin bestehenden personellen Identität der Mitglieder mit der
Zugehörigkeit zur Feuerwehr als gemeindlicher Einrichtung rechtlich nichts zu tun,
was in der hier anzuwendenden Ortssatzung in § 18 dadurch zum Ausdruck
kommt, daß den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (nur) das Recht
eingeräumt wird, sich zu privatrechtlichen Vereinigungen oder Verbänden
zusammenzuschließen. Die Beendigung der Mitgliedschaft im Feuerwehrverein
hatte auf das gemeindliche Ehrenamt des Klägers nach 21 HGO und daraus
folgende Rechte und Pflichten keinerlei Einfluß, so daß er nicht aus Verärgerung
über den Vereinsausschluß - mag er zu Recht oder zu Unrecht erfolgt sein - den
Übungsstunden oder Brandeinsätzen fernbleiben durfte. Als Angehöriger der
Einsatzabteilung war er gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 lit. b der Feuerwehrsatzung zur
Teilnahme an den Übungen verpflichtet.
Soweit der Kläger meint, das Verlangen nach Teilnahme an den Übungsstunden
trotz vorangegangenen Ausschlusses aus dem Feuerwehrverein sei "dolos",
verkennt er die Funktion der Feuerwehr als gemeindliche Einrichtung. Die
Feuerwehren sind - ähnlich wie die Vollzugspolizei - gemäß § 8 BrSHG nach
pflichtgemäßem Ermessen zur Abwehr unmittelbarer Gefahren für Leben,
Gesundheit oder Sachen und daneben zum sogenannten vorbeugenden
Brandschutz und sonstigen Hilfeleistungen zuständig. Die Freiwilligen Feuerwehren
in den Gemeinden nehmen damit eine Selbstverwaltungsangelegenheit der
Gemeinde nach § 2 BrSHG wahr. Nur dies rechtfertigt, die erheblichen Mittel, die
die Gemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BrSHG für die Ausstattung der Freiwilligen
Feuerwehren aufzubringen haben. Wenn auch die personelle Verflechtung des
Feuerwehrvereins einerseits mit der Freiwilligen Feuerwehr als gemeindlicher
Einrichtung andererseits fast zwangsläufig erheblich sein dürfte, hätte auch dem
Kläger klar sein müssen, daß er die privat- rechtlichen Beziehungen zu dem Verein
und die öffentlich- rechtlichen Beziehungen zur gemeindlichen Einrichtung
Feuerwehr zu trennen hat, zumal er die Übernahme der Feuerwehr als
gemeindliche Einrichtung bereits als erfahrener Feuerwehrmann erlebt hatte.
Der Gemeindevorstand der Beklagten hat auch ohne Ermessensfehler aus dem
Fehlverhalten des Klägers den Schluß gezogen, sein Verbleiben in der
Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr sei der Beklagten unzumutbar.
Aufgrund der von dem damaligen Wehrführer und seinem Stellvertreter sowie den
Gruppenführern der Freiwilligen Feuerwehr Mörlenbach am 27. September 1983
abgegebenen Erklärung und der Tatsache, daß die Behauptungen des Klägers
bezüglich des sogenannten Brandeinsatzes H. von dem damaligen
Ortsbrandmeister W. anläßlich seiner Einvernahme am 4. November 1983 nicht
bestätigt worden waren, konnte der Gemeindevorstand bei seiner Entscheidung
ohne Ermessensfehler davon ausgehen, daß durch Fehlverhalten des Klägers das
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ohne Ermessensfehler davon ausgehen, daß durch Fehlverhalten des Klägers das
Vertrauensverhältnis innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr Mörlenbach empfindlich
gestört war und eine eindeutige Mehrheit der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr
eine weitergehende Zusammenarbeit mit dem Kläger, auf die dieser selbst nach
seinem tatsächlichen Verhalten auch keinen Wert zu legen schien, ablehnte.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war der Gemeindevorstand
auch weder durch die Ortssatzung noch durch den allgemeinen rechtsstaatlichen
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an einem (sofortigen,) Ausschluß des Klägers
gehindert, insbesondere mußten nicht vor einem Ausschluß die in § 8 der
Ortssatzung vorgesehenen, dem Ortsbrandmeister im Einvernehmen mit dem
Feuerwehrausschuß vorbehaltenen Ordnungsmaßnahmen angewendet werden.
Zwar ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, daß der aus dem
Rechtsstaatsprinzip hergeleitete Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allgemein
gebietet, bei Eingriffen in die Rechtsstellung von Bürgern stets das mildeste, den
Betroffenen am wenigsten beeinträchtigende Mittel zu wählen. Ähnliche
Grundsätze gelten für zivilrechtliche Arbeitsverhältnisse, deren verhaltensbedingte
Kündigung im allgemeinen erst dann zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer
beharrlich gegen wesentliche Dienstpflichten verstoßen hat (vgl. hierzu Münchener
Kommentar zum BGB, 2. Auflage, Band 3, Rdnr. 81 zu § 626 m.w.N.; Zöllner,
Arbeitsrecht, 2 Auflage, S. 187 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat jedoch
verkannt, daß bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, insbesondere
Beamtenverhältnissen, der Grundsatz der sehr eingeschränkte Auswirkungen hat.
Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 8. Juni 1983 - 1 D
112.82 - (BVerwGE 76, 87 <89>) folgendes ausgeführt:
"Der vom Bundesdisziplinargericht als entscheidender Milderungsgrund
angesehene Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen Zweck und Mittel kann
nicht dazu führen, daß der Beamte im Dienst verbleibt. Es ist nicht das Verhältnis
zu prüfen zwischen dem von dem Beamten durch das Dienstvergehen erlangten
Vorteil und dem durch die Disziplinarmaßnahme eingetretenen Nachteil. Die
Entfernung aus dem Dienst hat nicht zum Zweck, dem Beamten einen Nachteil
zuzufügen, ihn quasi zu bestrafen. Ihr Zweck besteht ausschließlich darin, das
Dienstverhältnis von Beamten aufzulösen, deren Vertrauenswürdigkeit zerstört ist,
um damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern. Demnach
sind gegenüberzustellen der Vertrauensverlust einerseits und die daraus
resultierende Entfernung aus dem Dienst andererseits. Ist das
Vertrauensverhältnis aber zerstört, so ist die Höchstmaßnahme die einzig
mögliche Entscheidung, um dem genannten Zweck der Verhängung einer
Disziplinarmaßnahme gerecht zu werden. Sie kann daher nicht unverhältnismäßig
sein, sondern entspricht genau dem angestrebten Ziel. Die langjährige
einwandfreie Dienstleistung wiegt den Vertrauensverlust nicht auf. Sie könnte nur
dann eine Rolle spielen, wenn es sich um einen einmaligen Zugriff handeln würde,
der sich unter diesem Gesichtspunkt als persönlichkeitsfremd kennzeichnen ließe.
Das ist hier aber ausgeschlossen wegen der Vielzahl der Pflichtverletzungen..."
Diese Auffassung vertritt das Bundesverwaltungsgericht in bezug auf das
Disziplinarrecht bei Beamten in ständiger Rechtsprechung (vgl. hierzu das auch
von der Beklagten herangezogene Urteil vom 10. Juni 1970 - II D 26.69 -, BVerwGE
431, 97 <98 f.>). Ergänzend sei auf die ständige Rechtsprechung zur Versetzung
von Beamten wegen bestehender innerdienstlicher Spannungsverhältnisse
hingewiesen, die ebenfalls nicht entscheidend auf die Frage des Verschuldens für
den eingetretenen Spannungszustand, sondern auf die Geeignetheit der
getroffenen Maßnahme zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Behörde
abstellt (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1967 - VI C 58.65 - BVerwGE 26, 65 <67
f.>; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Februar 1982 - 1 A 332/80 - DÖV
1983, 125 - Leitsatz -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Dezember 1982 - 2 A
64/82 - DÖV 1983, 392 - Leitsatz -).
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Mörlenbach sind zwar mit Ausnahme
des zum Ehrenbeamten zu ernennenden Ortsbrandmeisters und seines
Stellvertreters (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 BrSHG) keine Beamten, so daß die
in der beamtenrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze keine
unmittelbare Anwendung finden können. Sie stehen aber in einem öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art im Sinne des § 21 HGO, so daß diese
Grundsätze angesichts der gleichgelagerten Interessenlage erst recht
anzuwenden sind, zumal bei einem Ehrenamt dieser Art im Unterschied zu
Berufsbeamten, für die die beschriebenen Grundsätze in der Rechtsprechung
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Berufsbeamten, für die die beschriebenen Grundsätze in der Rechtsprechung
entwickelt worden sind, keine soziale Abhängigkeit vom Dienstherrn besteht. Der
vorliegende Fall zeigt exemplarisch, daß die Funktionsfähigkeit einer öffentlichen
Einrichtung auch durch Spannungsverhältnisse gestört werden kann, an denen
ausschließlich ehrenamtliche Kräfte beteiligt sind. Eine analoge Anwendung der
beamtenrechtlichen Grundsätze erscheint daher geboten.
Das Gericht verkennt nicht, daß der Ausschluß für den Kläger zwar keine
wirtschaftlichen, aber psychologische Auswirkungen von großer Tragweite gehabt
hat. Es mag auch menschlich verständlich sein, daß der Kläger seine Verärgerung
über feuerwehrinterne Wahlentscheidungen im Jahre 1981, die er auch in seinem
nachgereichten Schriftsatz vom 12. Februar 1992 wieder erwähnt hat, nicht hat
verwinden können. Auch hat der vorliegende Rechtsstreit deutliche Anhaltspunkte
dafür ergeben, daß neben dem Kläger auch andere Angehörige der Freiwilligen
Feuerwehr Mörlenbach Verantwortung für das die Streitigkeiten letztlich
auslösende Zerwürfnis tragen. Einer weitergehenden Sachaufklärung bezüglich der
Tatsachen, die dieses Zerwürfnis ausgelöst haben, bedarf es jedoch entgegen der
Auffassung des Klägers nicht. Denn selbst wenn die damals aus den Reihen der
Freiwilligen Feuerwehr gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe ganz oder zum Teil
nicht berechtigt gewesen sein sollten, bleibt doch die die Ausschlußentscheidung
tragende und vom Kläger nicht bestrittene Tatsache, daß er sich bis zum
Ausschluß rund eineinhalb Jahre lang seinen aus der Zugehörigkeit zur Feuerwehr
folgenden Pflichten entzogen und damit einen Ausschlußtatbestand geschaffen
hat.
Der vorliegenden Entscheidung steht die Tatsache nicht entgegen, daß der Kläger
bis zu den Vorfällen, die zu seinem Ausschluß geführt haben, ein verdientes
Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Mörlenbach gewesen ist, was nach den von ihm
vorgelegten Unterlagen auch allgemein anerkannt worden ist. Frühere Verdienste
sind nach der bereits dargestellten Rechtsprechung bei öffentlich- rechtlichen
Dienstverhältnissen nur in sehr eingeschränktem Umfang geeignet, ein
erhebliches Fehlverhalten aufzuwiegen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er letztlich unterliegt (§
154 Abs. 1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die
Abwendungsbefugnis des Klägers ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711
ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe fehlen (§ 132 Abs. 2
VwGO). Insbesondere liegt keine Abweichung von der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts vor. Soweit der Rechtssache hinsichtlich der
Anwendung von Grundsätzen aus dem beamtenrechtlichen Disziplinarrecht zur
Auslegung der einschlägigen Ortssatzung grundsätzliche Bedeutung zukommen
könnte, ergibt sich diese aus gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht revisiblem
Landesrecht, so daß hierauf die Zulassung der Revision nicht gestützt werden
kann.
Beschluß
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.000,00 DM festgesetzt (§§ 13
Abs. 1 Satz 2, 14, 25 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.