Urteil des HessVGH vom 09.06.1992

VGH Kassel: aufschiebende wirkung, vollziehung, grundstück, rechtsschutz, liegenschaft, aussetzung, behörde, hauptsache, baurecht, anfechtungsklage

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 TH 2512/91
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 34 BauGB, § 30 BauGB, §
80a Abs 3 S 1 VwGO
(Antrag nach VwGO § 80a gegen Errichtung und Nutzung
von Stellplätzen)
Tatbestand
Die Antragsteller wenden sich mit einem Antrag nach § 80a VwGO gegen die
Errichtung von fünf Stellplätzen auf dem rückwärtigen Teil der Liegenschaft Z
(Gemarkung D,) in M - Baugrundstück -.
Die Einrichtung der Stellplätze wurde mit Bauschein vom 28.03.1991 genehmigt,
der eine Nutzungsänderung von Büro- und Pensionsräumen zu Wohnräumen und
die Errichtung eines Nebengebäudes auf dem Grundstück zum Gegenstand hatte.
Nach Durchführung der Maßnahme befanden sich auf der Liegenschaft 12
Wohneinheiten. Auch die Stellplätze sind fertiggestellt und werden seit dem
10.08.1991 genutzt. Nach den Angaben der Beigeladenen und des
Antragsgegners, denen die Antragsteller nicht widersprochen haben, befanden
sich vor der Durchführung der Maßnahme im rückwärtigen Teil des
Baugrundstücks vier Stellplätze, die an der Grenze zum Grundstück der
Antragsteller angeordnet waren.
Die Antragsteller sind Eigentümer der östlich angrenzenden Liegenschaft Z auf der
sich ein Wohn- und Geschäftshaus befindet. Es war mit Bauschein vom 14.12.1970
als Wohnhaus mit Bäckerei und Laden genehmigt. Die Backstube wurde auf der
Grundlage des Bauscheins vom 27.03.1980 durch einen Anbau vergrößert. Auf der
Grundlage des Bauscheins vom 01.11.1990 wurden die Geschäftsräume
umgenutzt. Der Laden wurde in die Erdgeschoßwohnung einbezogen und die
Backstube in Büroraum umgenutzt, der nach den Angaben der Antragsteller von
einer Baufirma als Büro genutzt wird.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 16.09.1991 abgelehnt.
Gegen den den Antragsteller-Bevollmächtigten am 01.10.1991 zugestellten
Beschluß haben diese am 11.10.1991 Beschwerde eingelegt, der das
Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat.
Die das Baugrundstück (Z) und das Grundstück der Antragsteller (Z) betreffenden
Bauakten liegen vor und waren Gegenstand der Beratung.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht
erhoben (§§ 146, 147 VwGO), aber nicht begründet, denn der zulässige Antrag auf
vorläufigen Rechtsschutz hat keinen Erfolg.
Seit Inkrafttreten des 4. Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung -
4. VwGOÄndG - vom 17.12.1990 (BGBl. I S. 2809) am 01.01.1991 kann
gerichtlicher Rechtsschutz zur Sicherung eines nachbarlichen Abwehrrechts im
Eilverfahren nicht mehr im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO,
sondern auf der Grundlage des § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO erlangt
werden. Gemäß § 80a Abs. 1 VwGO kann die Behörde auf Antrag des Dritten, der
einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen
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einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen
begünstigenden Verwaltungsakt eingelegt hat, die Vollziehung aussetzen und
einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen. Auch das
Gericht kann auf Antrag solche Maßnahmen treffen (§ 80 Abs. 3 VwGO; zu den
Voraussetzungen im einzelnen vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 30.01.1991 - 4 TG
3243/90 - BauR 1991, 185 = DÖV 1991, 745 = HessVGRspr 1991, 50 = NVwZ
1991, 592).
Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten, hier des Nachbarn, gegen eine
dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung haben seit Inkrafttreten des 4.
VwGOÄndG regelmäßig auch im Verhältnis zwischen dem Bauherrn und der
Bauaufsichtsbehörde gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufschiebende Wirkung (vgl.
Hess. VGH, Beschluß vom 30.01.1991, a.a.O.). In diesen Fällen kann die Behörde
auf Antrag des Begünstigten, hier des Bauherrn, nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die
sofortige Vollziehung anordnen (§ 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Wenn das Bauvorhaben wie hier ausschließlich Wohnzwecken dient, haben
Widerspruch und Anfechtungsklage des Dritten nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes zur
Erleichterung des Wohnbaus im Planungs- und Baurecht sowie zur Änderung
mietrechtlicher Vorschriften vom 17.05.1990 (BGBl. 1990 I S. 926) eingeführten
Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch - BauGBMaßnahmenG - i.V.m. § 80
Abs. 2 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung. In diesen Fällen kann das Gericht
nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO auf Antrag Maßnahmen der Behörde nach § 80a
Abs. 1 VwGO ändern oder aufheben oder selbst solche Maßnahmen treffen.
Der Antrag ist - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - nicht deshalb
unzulässig, weil die Stellplätze, die die Antragsteller zum Gegenstand ihres
Rechtsschutzantrags gemacht haben, Teil des genehmigten Bauvorhabens sind.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, daß der Nachbar nicht
mit Erfolg gegen die Genehmigung der ihn nicht berührenden Teile des
streitgegenständlichen Vorhabens vorgehen kann. Diese Beschränkung gilt in
Hauptsacheverfahren ebenso wie in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und
entsprach bereits der Entscheidungspraxis des Senats in Anordnungsverfahren, in
denen er einen Baustopp zugunsten des Nachbarn regelmäßig auf den Teil des
angefochtenen Bauvorhabens beschränkt hat, der dem glaubhaft gemachten
Anordnungsanspruch des Nachbarn entspricht ohne Rücksicht darauf, ob die
Ausführung des verbleibenden Bauvorhabens zweckmäßig oder auch nur möglich
erscheint. Der Nachbar kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keinen
weitergehenden Erfolg erzielen, als ein von einem rechtswidrigen Bauvorhaben
betroffener Grundstückseigentümer mit der Baunachbarklage im Verfahren zur
Hauptsache gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erreichen kann (Hess. VGH, B. v.
14.11.1989 - 4 TG 2987/89 -, HessVGRspr. 1990, 54, st. Rspr.). Dieser Grundsatz
gilt auch nach Inkrafttreten des § 80a VwGO (vgl. Hess. VGH, B. v. 16.04.1992 - 4
TH 214/92; B. v. 25.07.1991 - 4 TH 1032/91 -). Es ist in einem derartigen Fall Sache
der Bauherrn und der Bauaufsichtsbehörde, das Vorhaben gegebenenfalls so zu
modifizieren, daß dieses insgesamt mit den Anforderungen des Bauplanungs- und
Bauordnungsrechts übereinstimmt.
Voraussetzung für den Erfolg eines Antrags auf gerichtlichen Rechtsschutz nach §
80a Abs. 3 VwGO ist neben der Möglichkeit, u. U. auch Gewißheit der
Rechtsbeeinträchtigung, daß die erstrebte Maßnahme auch (noch) notwendig ist,
um mögliche Rechte des Dritten zu sichern, wozu auch der Schutz vor
fortdauernden Rechtsbeeinträchtigungen gehören kann (§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2
VwGO; vgl. Beschluß des Senats vom 30.01.1991 - a.a.O.). Sofern die bauliche
Maßnahme abgeschlossen ist und - wie hier - die streitige Nutzung bereits
aufgenommen ist, ist zu berücksichtigen, daß zum Vollzug der angefochtenen
Baugenehmigung auch der "Betrieb", die Nutzung der genehmigten Anlage gehört
und sich daraus für das auf § 80a VwGO gestützte Verfahren nunmehr auch ein
Bedürfnis der Antragsteller auf vorläufige Regelung des Zustands, der bis zum
Abschluß des Hauptsacheverfahrens besteht, ergeben kann. Allerdings müssen
schwerwiegende Gründe vorliegen, um die Aussetzung der Vollziehung der
Baugenehmigung zur Sicherung des Dritten gegen fortlaufende
Rechtsbeeinträchtigungen durch die genehmigte Nutzung notwendig zu machen,
die grundsätzlich von § 80a VwGO mitumfaßt wird. Der mit der Fertigstellung des
Bauvorhabens eingetretene Zustand würde ein von den Antragstellern erstrebtes
vorläufiges Nutzungsverbot nur dann rechtfertigen, wenn es zur Abwehr
wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig wäre und die zeitweilige
Fortsetzung der Nutzung für den Dritten bis zur Entscheidung in der Hauptsache
unzumutbar wäre (Hess. VGH, B. v. 19.03.1992 - 4 TH 2477/91 -; B. v. 20.06.1991
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unzumutbar wäre (Hess. VGH, B. v. 19.03.1992 - 4 TH 2477/91 -; B. v. 20.06.1991
- 4 TH 1094/91 - UPR 1992, 114). Mit dieser Voraussetzung wird nicht etwa über §
80a VwGO hinaus ein Anordnungsgrund im Sinne des § 123 VwGO gefordert.
Beiden Vorschriften des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gedanke gemeinsam
und kommt auch im Wortlaut des § 80a VwGO zum Ausdruck, daß die Aussetzung
der Vollziehung wie auch andere Maßnahmen nur zur Sicherung der Rechte des
Dritten angeordnet werden dürfen (§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO), also ein
Fortbestehen des Sicherungsbedürfnisses des Dritten voraussetzen. Die
Antragsteller haben auch nach Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats keine
konkreten besonderen Umstände vorgetragen, die nach der Ausnahme der
Nutzung der Parkplätze die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen könnten. Die
Nutzung von fünf Stellplätzen auf einem Wohngrundstück außerhalb des Bauwichs
vermag regelmäßig ein Sicherungsbedürfnis nicht zu begründen. Ebenso wie bei
der Prüfung, ob eine Nutzung baurechtlich genehmigt werden kann, ist hier davon
auszugehen, daß sich die begehrte Nutzung so auswirkt, wie dies normalerweise in
den für derartige Nutzungen typischen Fällen geschieht. Die Antragsteller haben
durch die von ihnen im Beschwerdeverfahren vorgelegte schalltechnische
Stellungnahme keinen Sachverhalt vorgetragen, der ausnahmsweise eine andere
Beurteilung rechtfertigen würde. Die Antragsgegner und die Beigeladenen haben
übereinstimmend darauf hingewiesen, daß es sich bei dem rückwärtigen Teil des
Baugrundstücks nicht um eine bis zur Erteilung der Baugenehmigung unberührte
Gartenfläche gehandelt hat. Vielmehr waren nach ihren Angaben, denen die
Antragsteller nicht widersprochen haben, auf diesem Grundstücksteil bereits vier
Stellplätze an der Grenze zum Grundstück der Antragsteller genehmigt, die
schwieriger anzufahren waren als die streitgegenständlichen Stellplätze. Diese
Vorbelastung hat die von den Antragstellern vorgelegte schalltechnische
Stellungnahme unberücksichtigt gelassen. Bereits aus diesem Grunde kann durch
sie die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der bestimmungsgemäßen Nutzung der
Parkplätze nicht belegt werden, ganz abgesehen davon, daß im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens von den Antragstellern der Fortbestand des
Sicherungsbedürfnisses zumindest glaubhaft gemacht werden müßte. Dazu reicht
eine Stellungnahme, deren Aufgabe es nach den Angaben ihrer Verfasser war,
rechnerisch abzuschätzen, ob durch den Parkverkehr auf dem Nachbargrundstück
störende Geräuscheinwirkungen entstehen können, nicht aus. Vielmehr wäre dafür
eine Beweisführung erforderlich, der die tatsächliche bestimmungsgemäße
Nutzung zugrundezulegen gewesen wäre.
Die Antragsteller tragen vor, daß die als Zufahrt genehmigte Fläche zusätzlich
zum Parken genutzt werde. Eine derartige Nutzung wäre mit der Baugenehmigung
nicht vereinbar. Im Freiflächenplan, der Bestandteil des Bauscheins ist, sind die auf
der Zufahrt vorgesehenen Stellplätze durch Grüneintragung gestrichen. Ein Parken
ist demzufolge nur auf den genehmigten Plätzen zulässig. Die Beigeladenen sind
verpflichtet, die Einhaltung der Baugenehmigung sicherzustellen, was
gegebenenfalls durch eine entsprechende farbliche Markierung und eine
Parkordnung geschehen kann, durch die beispielsweise die Stellplätze im
rückwärtigen Bereich für Bewohner vorgehalten und die Besucher auf die Plätze an
der Z verwiesen werden. Es wäre gegebenenfalls Aufgabe des Antragsgegners im
Rahmen seiner Zuständigkeit auf die Einhaltung des Bauscheins hinzuwirken.
Die Antragsteller sind nach alledem auf die Entscheidung in der Hauptsache zu
verweisen, wobei es nach dem gegenwärtigen Sachstand bei summarischer
Betrachtung eher unwahrscheinlich erscheint, daß die Antragsteller durch die
Parkplatzanlage in Nachbarrechten verletzt werden.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.