Urteil des HessVGH vom 29.09.1999

VGH Kassel: wasserversorgung, sonderabgabe, unternehmen, verbraucher, hessen, finanzielles interesse, grundwasser, belastung, verwaltungskosten, forstwirtschaft

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
5. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 UE 2445/98
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 92 WasG HE, § 19 WHG
(Ausgleichsfinanzierungsumlage für
Grundwasserentnahme)
Tatbestand
Die Klägerin -- eine Stadt -- verfolgt mit ihrer Berufung ihre in erster Instanz
erfolglose Klage auf Aufhebung mehrerer Bescheide des beklagten Landes über
die Erhebung der Ausgleichsfinanzierungsumlage nach § 92 Abs. 8 Hessisches
Wassergesetz alte Fassung -- HWG a. F. -- fort.
Die Klägerin ist Trägerin der öffentlichen Wasserversorgung in ihrem Stadtgebiet.
Das damalige Hessische Ministerium für Umwelt, Energie und
Bundesangelegenheiten setzte ihr gegenüber mit folgenden Bescheiden die
Beträge für die Ausgleichsfinanzierungsumlage fest:
03.04.1992
45.751,-- DM 1990
18.12.1992 (1. Änderung) 14.640,32 DM 1990
05.04.1993 (2. Änderung) 17.608,96 DM 1990
18.12.1992
15.555,34 DM 1991
18.12.1992
15.555,34 DM 1992
31.01.1994
15.746,42 DM 1993
24.02.1995
2.763,99 DM 1994
Nach Bekanntgabe der einzelnen Bescheide hat die Klägerin jeweils innerhalb
Monatsfrist Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die einzelnen
Klageverfahren mit Beschluss vom 13. Oktober 1995 zur gemeinsamen
Entscheidung miteinander verbunden und unter dem oben genannten
Aktenzeichen fortgeführt.
Der Beklagte änderte den Bescheid für das Ausgangsjahr 1990 während des
anhängigen Gerichtsverfahrens zunächst deshalb ab, weil aufgrund der
ursprünglich erwarteten Erstattungsbeträge der Umlagefaktor mit 0,05 DM je cbm
geförderten Rohwassers zu hoch festgesetzt worden war und auf 0,016 DM
reduziert werden musste. Die 2. Änderung beruhte auf einer durch die Klägerin
korrigierten Angabe über die Menge des von ihr im Jahr 1990 geförderten
Grundwassers.
Den Bescheiden für die Ausgleichsjahre 1991 und 1992 lag ein Umlagefaktor von
0,017 DM zugrunde. Mit Schreiben vom 7. Dezember 1992 hatte die Klägerin für
beide Jahre eine Fördermenge von je 915.020 cbm angegeben. Da sie jedoch im
Jahr 1991 tatsächlich nur 886.920 cbm, im Jahr 1992 aber 926.260 cbm Wasser
gefördert hatte, errechnete der Beklagte, dass die für die Jahre 1991 und 1992
angeforderten Umlagebeträge insgesamt in Höhe von 286,62 DM zu hoch
ausgefallen waren. Infolgedessen reduzierte er seine Anforderung für das Jahr
1993 auf 15.459,80 DM anstelle des für dieses Jahr festgesetzten Umlagebetrages
von 15.746,92 DM. Für das Jahr 1994 forderte die Behörde durch Bescheid vom 9.
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von 15.746,92 DM. Für das Jahr 1994 forderte die Behörde durch Bescheid vom 9.
Dezember 1996 272,61 DM nach, weil die Klägerin tatsächlich 1.012.200 cbm und
nicht -- wie dem Bescheid vom 24. Februar 1995 zugrunde gelegt war -- nur
921.330 cbm Wasser in diesem Jahr gefördert hatte. Den Umlagefaktor für das
Jahr 1994 setzte die Behörde auf 0,003 DM fest, da sich der Refinanzierungsbedarf
aufgrund geänderter landwirtschaftlicher Vorschriften im Jahr 1994 stark verringert
hatte.
Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen, die
ergangenen Bescheide seien rechtswidrig, weil zum einen § 92 Abs. 2 und 8 HWG
verfassungwidrig, zum anderen die festgesetzten Umlagebeträge der Höhe nach
ungerechtfertigt seien. Verfassungsrechtlich stelle die
Ausgleichsfinanzierungsumlage eine unzulässige Sonderabgabe dar.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 3. April 1992 in der Fassung des Bescheides vom 5. April
1993 sowie die Bescheide vom 18. Dezember 1992, 31. Januar 1994, 24. Februar
1995 und vom 9. Dezember 1996 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Zur
Begründung hat er auf den Beschluss des Senats vom 11. Dezember 1995 (5 TH
1807/93) verwiesen.
Mit Urteil vom 20. Februar 1998 hat das Verwaltungsgericht die Klage als
unbegründet abgewiesen. Zur Begründung ist es dabei im Wesentlichen den
Ausführungen des Senats in seinem oben genannten Beschluss vom 11.
Dezember 1995 gefolgt.
Zur Begründung ihrer mit Beschluss des Senats vom 23. Juni 1998 (5 UZ 1671/98)
zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor, bei der
Ausgleichsfinanzierungsumlage nach § 92 Abs. 8 HWG handele es sich um eine
Sonderabgabe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Sie
erfülle die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien der
Gruppenhomogenität, Gruppenverantwortung und Gruppennützigkeit nicht. Nach
dem Erfordernis der Gruppenhomogenität dürfe eine gesellschaftliche Gruppe nur
dann mit einer Sonderabgabe in Anspruch genommen werden, wenn sie durch
eine gemeinsame in der Rechtsordnung oder in der Wirklichkeit vorgegebene
Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der
Allgemeinheit oder anderen Gruppen abgrenzbar sei, wenn es sich also um eine in
diesem Sinne homogene Gruppe handele. Die von der Umlage betroffene Gruppe
setze sich aus Wasserversorgungsunternehmen in privat- und öffentlich-rechtlicher
Rechtsform und Heilquellenbetreibern und -unternehmen zusammen. Diesen
Unternehmen seien höchst unterschiedliche Interessenlagen vorgegeben. Die
Gruppe sei schon deshalb nicht homogen, da nicht alle Entnehmer von
Grundwasser herangezogen würden, nämlich nicht z. B. Thermalbadbetreiber,
Gartenbaubetriebe, Privatbrauereien und Mineralbrunnenquellen. Es sei in keiner
Weise nachvollziehbar, weshalb die Umlage allein von den Trägern der öffentlichen
Wasserversorgung und den Eigentümern und Unternehmern von Heilquellen
erhoben werde. Der Senat und ihm folgend das Verwaltungsgericht meinten, die
nach § 92 Abs. 8 HWG a.F. Verpflichteten seien dadurch von der Allgemeinheit
oder anderen Gruppen abgrenzbar, dass es sich bei ihnen um die durch die in
Wasserschutzgebietsverordnungen festgesetzten Anordnungen potentiell
begünstigten Grundwasserförderer handele. Sie verträten die Ansicht, der nach §
92 Abs. 8 HWG a.F. umlagepflichtige und der nach § 92 Abs. 2 HWG
ausgleichszahlungspflichtige Personenkreis seien identisch. Dies sei ein
Trugschluss. Das Erfordernis der Gruppenhomogenität sei schon deshalb nicht
erfüllt, weil § 92 Abs. 8 HWG a.F. aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen einen
Teil der nach § 92 Abs. 2, Abs. 8 Satz 2 HWG ausgleichszahlungsverpflichteten
Grundwasserentnehmer aus dem Kreis der Umlageverpflichteten herausnehme
und ihn auf die Wasserversorgungs- und Heilquellenunternehmen beschränke. Der
Senat und das Verwaltungsgericht setzten voraus, dass nach § 92 Abs. 2 HWG von
vornherein nur derjenige ausgleichszahlungspflichtig sei, zu dessen Gunsten ein
Wasser- oder Heilquellenschutzgebiet festgesetzt sei, der also nicht nur rein
faktisch, sondern auch rechtlich begünstigt sei. Dass diese Annahme unzutreffend
sei, zeige ein Blick auf die Bestimmung des § 92 Abs. 2 Satz 2 HWG i.V.m. § 7 Abs.
sei, zeige ein Blick auf die Bestimmung des § 92 Abs. 2 Satz 2 HWG i.V.m. § 7 Abs.
2 der Ausgleichsverordnung für Wasser- und Heilquellenschutzgebiete vom 28.
März 1991. § 92 Abs. 2 Satz 2 HWG regele den Fall, dass mehrere
Wasserentnehmer in einem Schutzgebiet lägen. Diese seien Gesamtschuldner.
Danach hafteten also sämtliche Grundwasserentnehmer innerhalb eines
Schutzgebietes neben den anderen, die in demselben Schutzgebiet Grundwasser
entnähmen, in vollem Umfang für die Ausgleichszahlungen gegenüber den Land-
und Forstwirten. Wenn mehrere Wasserentnehmer in einem Schutzgebiet lägen,
sei dieses Schutzgebiet aber nicht unbedingt gleich auch zugunsten sämtlicher
Grundwasserentnehmer festgesetzt. Danach könne durchaus ein
Grundwasserentnehmer zu Ausgleichszahlungen herangezogen werden, ohne
dass zu dessen Gunsten ein Schutzgebiet festgesetzt worden sei. Von dieser
Fallkonstellation gehe der Gesetzgeber, wie § 7 Abs. 2 Ausgleichsverordnung
belege, selbst aus. Die Bestimmung des § 92 Abs. 2 Satz 2 HWG lasse es
ausdrücklich zu, dass ein Grundwasserentnehmer zur Ausgleichszahlung
herangezogen werden könne, ohne dass zu seinen Gunsten ein Schutzgebiet
festgesetzt worden sei. Der Begriff "begünstigt" beziehe sich -- entgegen der vom
Senat und vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht -- eindeutig auf den nur
rein faktischen Vorteil. Davon seien aber nicht nur
Wasserversorgungsunternehmen und Heilquellenbetreiber, sondern sämtliche
Grundwasserentnehmer -- und damit auch so genannte "Private", wie Brauereien,
Mineralbrunnenquellen oder Gartenbaubetriebe -- betroffen. Deshalb sei die
Schlussfolgerung, der Kreis der potentiellen Ausgleichszahlungspflichtigen und
Refinanzierungsberechtigten einerseits und Umlagepflichtigen andererseits sei
identisch, vom Ansatz her verfehlt. Bereits rein rechtlich sei es möglich, dass es
Grundwasserentnehmer gebe, die refinanzierungsberechtigt seien, ohne nach § 92
Abs. 8 Satz 1 HWG a.F. umlagepflichtig zu sein. Die Einschätzung der Rechtslage
durch das Verwaltungsgericht im Anschluss an den Senat sei fehlerhaft. Das
Erfordernis der Gruppenhomogenität sei darüber hinaus auch deshalb nicht erfüllt,
weil die Ausgleichsfinanzierungsumlage nicht die umlageverpflichteten
Wasserversorgungsunternehmen, sondern die Allgemeinheit der
Wasserverbraucher belaste. Zu Unrecht meinten der Senat und ihm folgend das
Verwaltungsgericht, die Ausgleichsfinanzierungsumlage sei -- im Gegensatz zur
Ausgleichsabgabe nach § 8 des Dritten Verstromungsgesetzes (so genannter
"Kohlepfennig") -- nicht darauf angelegt, dass der Endverbraucher diese Abgabe
zwingend trage. Die Wasserversorgungsunternehmen könnten die Abgabe nicht
nur je nach Marktlage ganz oder teilweise auf den Verbraucher umlegen, vielmehr
bestehe hierzu eine gesetzliche Verpflichtung. Dies gelte vor allem für die
öffentlich-rechtlich organisierten Wasserversorgungsunternehmen, wie bei ihr, der
Klägerin. Dort sei die Wasserversorgung als Eigenbetrieb organisiert. Dieser sei
nach den Regelungen des Eigenbetriebsgesetzes (§§ 4 Abs. 1 Satz 3, 5 Satz 1
EigBGes) und der Hessischen Gemeindeordnung (§§ 121 Abs. 2 Satz 2, 127 a
HGO) kostendeckend und wirtschaftlich zu betreiben. Auch § 10 Abs. 2 Satz 1
Kommunalabgabengesetz sei zu beachten. Deshalb seien die Unternehmen kraft
Gesetzes verpflichtet, die Umlage auf den Verbraucher umzulegen. Die Umlage
diene nach dem Gesetzeszweck dazu, zugunsten der Verbraucher regional stark
unterschiedliche Wasserpreise zu vermeiden. Der Ausgleich der standortbedingten
unterschiedlichen Belastungen der einzelnen Wasserversorgungs- und
Heilquellenunternehmen, die durch die Ausgleichszahlung gegenüber den Land-
und Forstwirten hervorgerufen würden, sei kein Selbstzweck. Sie diene dazu, einen
landesweit einheitlichen Wasserpreis zu ermöglichen. Deshalb sei auch die
Argumentation des Senats, der Ausgleich der Wasserpreise für die Verbraucher,
die mit der Ausgleichsfinanzierungsumlage einhergehen solle, diene gerade dem
Ausgleich besonderer Lagevorteile und -nachteile der Wasserversorgungs- und
Heilquellenunternehmen, vom Ansatz her verfehlt. Vielmehr sei es umgekehrt. Der
Ausgleich der Belastungen der Unternehmen diene der Egalisierung der
Wasserpreise. Dies sei das Ziel der Sonderabgabe. Im Ergebnis unterscheide sich
deshalb die Umlage nicht von der Ausgleichsabgabe nach § 8 des Dritten
Verstromungsgesetzes. Die Begründung des Senats, Belastungsgrund der
Umlage sei nicht die Nachfrage des Verbrauchers, sondern die wasserfördernde
Tätigkeit der Unternehmen, werde der Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung
in keiner Weise gerecht. Die Unternehmen förderten das Wasser nicht um ihrer
selbst willen, sondern erfüllten -- ebenso wie die
Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Bevölkerung mit Strom versorgten -- die
Nachfrage der Verbraucher nach Wasser. Für die Ausgleichsabgabe nach § 8 des
Dritten Verstromungsgesetzes habe das Bundesverfassungsgericht entschieden,
dass sie eine Allgemeinheit von Stromverbrauchern belaste, die als solche keine
besondere Finanzierungsverantwortlichkeit für die Aufgabe treffe, den
Steinkohleeinsatz bei der Stromerzeugung zu sichern. Dasselbe treffe auf den
Steinkohleeinsatz bei der Stromerzeugung zu sichern. Dasselbe treffe auf den
vorliegenden Fall der Umlage nach § 92 Abs. 8 HWG a.F. zu. Ebenso fehle es der
Umlage an dem Kriterium der Sachnähe und der sich daraus ergebenden
Gruppenverantwortung. Dieses Kriterium setze für die Erhebung der
Sonderabgabe eine spezifische Beziehung zwischen dem Kreis der
Abgabepflichtigen und dem mit der Abgabeerhebung verfolgten Zweck voraus. Die
belastete Gruppe müsse dem verfolgten Zweck evident näher stehen als jede
andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler. Als Finanzierungszweck
werde in § 92 Abs. 8 Satz 2 HWG a.F. formuliert, dass die Umlage zweckgebunden
zur Finanzierung der Ausgleichsleistungen der nach § 92 Abs. 2 Satz 1 HWG a.F.
Verpflichteten zu verwenden sei. Bei isolierter Betrachtung scheine die
Ausgleichsfinanzierungsumlage dem Zweck zu dienen, die Ausgleichsleistungen zu
finanzieren, die die Grundwasserentnehmer an die Land- und Forstwirtschaft zu
zahlen hätten. Daraus möge -- wie der Senat und das Verwaltungsgericht es getan
hätten -- vordergründig abgeleitet werden können, die Funktion des § 92 Abs. 8
HWG a.F. bestehe darin, die unterschiedlich starke Belastung, die den einzelnen
Wasserversorgungs- und Heilquellenunternehmen durch die an die Land- und
Forstwirtschaft zu leistenden Ausgleichszahlungen aufgebürdet werde,
auszugleichen. Bei genauerer Betrachtung gehe es bei der Umlage jedoch
sachlich weder um das eine, noch um das andere. Aus den Materialien ergebe
sich, dass Zweck der Umlage sei, landesweit einen Wasserpreis auf möglichst
einheitlicher Höhe zu ermöglichen. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die
Finanzierung der Ausgleichszahlungen nicht um ihrer selbst willen, sondern zur
Egalisierung des Wasserpreises zugunsten des Wasserverbrauchers erfolge. Aus
diesem Grunde sei die Ausgleichsfinanzierungsumlage auch nicht mit den Fällen
"erzwungener Selbsthilfe der Wirtschaft" vergleichbar, bei denen durch so
genannte Ausgleichsfinanzierungsabgaben Belastungen und Vorteile innerhalb
eines bestimmten Erwerbs- oder Wirtschaftszweigs ausgeglichen werden sollten.
Hier gehe es nicht um den Ausgleich innerhalb der Gruppe, sondern um eine
möglichst einheitliche Gestaltung der Wasserpreise. Die umlagepflichtigen
Wasserversorgungs- und Heilquellenunternehmen ständen jedoch in keiner
spezifischen Beziehung zu dem mit der Umlageerhebung verfolgten Zweck der
Schaffung eines landesweit möglichst einheitlichen Wasserpreises. Die Preisbildung
sei grundsätzlich Sache des Marktes. Selbst wenn die Ansicht des Senats und des
Verwaltungsgerichts zutreffend sein sollte, dass die Umlage allein dem Zweck
diene, die Zahlungsverpflichtungen nach § 92 Abs. 2 HWG um ihrer selbst willen
gleichmäßig auf alle Wasserversorgungs- und Heilquellenunternehmen zu
verteilen, hätten die Umlagepflichtigen zu diesem Zweck keine spezifische
Beziehung. Die Umlage stehe nämlich in einem direkten Zusammenhang mit den
Ausgleichszahlungen zugunsten der Land- und Forstwirte. Sie könne nicht isoliert
von den Ausgleichszahlungen, deren Finanzierung sie dienen solle, gesehen
werden. Es sei nicht Sache der Wasserversorgungs- und Heilquellenunternehmen,
die Ertragseinbußen zu finanzieren, die die Land- und Forstwirtschaft aufgrund von
Nutzungsbeschränkungen in bestimmten Wasserschutzgebieten hinnehmen
müsse. Sie ständen als Gruppe diesem Zweck nicht evident näher als andere
gesellschaftliche Gruppen oder als die Allgemeinheit. Dies könne man allenfalls
von der Gruppe derjenigen Wasserversorgungs- und Heilquellenunternehmen
sagen, deren Wassergewinnungsanlage durch eine Schutzgebietsverordnung
geschützt sei. Darüber hinaus handele es sich bei dem Ausgleichsanspruch nach §
92 Abs. 2 HWG i.V.m. § 19 Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz -- WHG -- um eine
Billigkeitsentscheidung, die der Gesetzgeber eingeführt habe, ohne dass er hierzu
verfassungsrechtlich genötigt gewesen sei. Darüber hinaus trügen die genannten
Unternehmen oder sonstigen Grundwasserförderer keine besondere
Verantwortung für die Düngebeschränkung der Land- und Forstwirte oder die
Finanzierung des zu erwartenden Ertragsausfalls der land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe. Es sei offenkundig, dass sie die Ursache für die Wasserverschmutzung
nicht setzten. Auch aus diesem Grunde fehle es an einer besonderen
Verantwortung der in Anspruch genommenen Gruppe. Der Schutz der öffentlichen
Gewässer, einschließlich des Grundwassers, falle in die
Finanzierungsverantwortlichkeit des Staates. Auch seien von der Umlage solche
Unternehmen betroffen, in deren Wassergewinnungsgebieten keine erhöhten
Anforderungen an die land- und forstwirtschaftliche Nutzung gestellt würden. Die
Heranziehung zur Umlage erfolge unabhängig davon, ob in dem betreffenden
Gebiet tatsächlich Beschränkungen beständen. Gerade im Hinblick auf diese
Unternehmen könne nicht zweifelhaft sein, dass eine besondere Sachnähe und die
sich hieraus ergebende Gruppenverantwortung für die mit der
Ausgleichsfinanzierungsumlage verfolgten Zwecke nicht bestehe. Ebensowenig
greife schließlich das vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Kriterium der
Gruppennützigkeit ein. Danach sei die Zulässigkeit einer Sonderabgabe davon
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Gruppennützigkeit ein. Danach sei die Zulässigkeit einer Sonderabgabe davon
abhängig, dass zwischen den Lasten und Vorteilen, die die Sonderabgabe bewirke,
eine sachgerechte Verknüpfung bestehe. Das sei nur dann der Fall, wenn das
Abgabeaufkommen überwiegend im Interesse der Gruppe der Abgabepflichtigen --
also gruppennützig -- verwendet werde. Das Verwaltungsgericht und der Senat
führten aus, die Umlage solle die Standortvorteile und -nachteile ausgleichen, die
durch unterschiedlich strukturierte Wasservorkommen und Schutzgebiete
hervorgerufen würden. Insbesondere bezwecke sie, dass sich die zeitliche
Verzögerung bei der Ausweisung neuer bzw. Anpassung alter Schutzgebiete
finanziell nicht unterschiedlich auswirke. Darin liege das Interesse der
Gesamtgruppe. Dagegen liege es nicht im Interesse der Allgemeinheit der
hessischen Wasserverbraucher. Diese Begründung sei aus unterschiedlichen
Gründen nicht durchgreifend. Die Auswirkungen der Umlage seien nicht nur ein
Reflex des § 92 Abs. 8 HWG a.F., sondern dessen gesetzgeberisches Ziel. Die
Umlage diene dazu, einen möglichst einheitlichen Wasserpreis in den
unterschiedlichen Regionen des Landes zu ermöglichen. Dies stehe jedoch nicht
im Interesse der Gruppe der Wasserversorgungs- und Heilquellenunternehmer,
sondern der Wasserverbraucher, d. h. der Allgemeinheit. Selbst wenn die Umlage
aber nicht der Egalisierung der Wasserpreise zugunsten der Verbraucher diene,
handele es sich um eine fremdnützige Abgabe. Sie diene dann nämlich nur dem
Ausgleich von Vermögenseinbußen der Land- und Forstwirte aufgrund der Wasser-
bzw. Heilquellenschutzgebietsfestsetzung. Im Zusammenhang mit § 92 Abs. 2
HWG sei die Umlage nach § 92 Abs. 8 HWG a.F. eine fremdnützige Sonderabgabe.
Die Umlage sei nämlich nur formal eine eigenständige, von den
Ausgleichszahlungen nach § 92 Abs. 2 HWG unabhängige Abgabe. Bei materieller
Betrachtung bilde die Regelung eine Einheit.
Die Klägerin beantragt,
nach Art. 100 Grundgesetz -- GG -- den Rechtsstreit auszusetzen und die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des
§ 92 Abs. 8 HWG a. F. einzuholen,
weiterhin,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 20.
Februar 1998 den Bescheid des Beklagten vom 3. April 1992 in der Fassung des
Bescheides vom 5. April 1993 sowie die Bescheide des Beklagten vom 18.
Dezember 1992, 31. Januar 1994, 24. Februar 1995 und 9. Dezember 1996
aufzuheben.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Ausgleichsfinanzierungsumlage entspreche entgegen der Auffassung der
Klägerin den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien für eine
zulässige Sonderabgabe. Sie sei von den Trägern der öffentlichen
Wasserversorgung (ca. 400) und den Eigentümern und Unternehmern von
Heilquellen (ca. 30) erhoben worden. Diese Gruppe sei insoweit als homogene
Gruppe anzusehen, als deren Mitglieder Grundwasserentnehmer seien und für sie
Wasserschutz- bzw. Heilquellenschutzgebiete festgesetzt werden könnten. Zudem
seien sie ausgleichspflichtig nach § 92 Abs. 2 HWG a.F. bzw. als potentiell
Ausgleichspflichtige anzusehen. Für die anderen von der Gegenseite angeführten
Grundwasserentnehmer (z. B. Gartenbaubetriebe, Brauereien) sei die Festsetzung
eines Wasser- oder Heilquellenschutzgebietes rechtlich nicht zulässig. Insoweit
stelle der Vorschlag der Klägerin auf die Zusammensetzung einer ganz anderen
Gruppe ab. Der Gesetzgeber habe sich zur Erreichung des Zwecks, der darin
bestehe, mit der als Solidarform zu verstehenden Umlage einseitige Belastungen
von den Wasserversorgern durch die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen nach §
92 Abs. 2 HWG abzumildern, auf die oben genannte Gruppe beschränken müssen.
Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Senats seien nicht zu
beanstanden. Beide Entscheidungen gingen zu Recht davon aus, dass die nach §
92 Abs. 8 HWG Umlagepflichtigen und die nach § 92 Abs. 2 HWG
Ausgleichspflichtigen identisch seien. Die von der Klägerin vorgetragene
Sichtweise, dass Umlagepflichtige und Ausgleichspflichtige nicht zwingend
identisch sein müssten, sei rechtlich nicht haltbar. Die Gegenseite führe hierzu den
§ 7 Abs. 2 AVS an. Bei den nach § 7 Abs. 2 AVS Ausgleichspflichtigen handele es
sich um Heilquellenunternehmer und Träger der öffentlichen Wasserversorgung.
Dies seien beide Grundwasserentnehmer, die als potentiell Begünstigte eines
Dies seien beide Grundwasserentnehmer, die als potentiell Begünstigte eines
Schutzgebietes in Frage kämen, für die also nach den gesetzlichen Bestimmungen
ein Schutzgebiet festgesetzt werden könne. Mithin sei die Gruppenhomogenität
gegeben. Die Behauptung der Gegenseite, es gebe zahlreiche Fälle, in denen
ausgleichspflichtige, aber nicht umlagepflichtige Grundwasserentnehmer
Refinanzierungsanträge gestellt hätten, die auch bewilligt worden seien, habe sich
nicht bestätigt. Es seien weder dem Ministerium, noch der Landesbank Hessen-
Thüringen, die die Anträge abgewickelt habe, solche Fälle bekannt. Auch das
Argument der Gegenseite, die Gruppenhomogenität sei nicht gegeben, da die
Ausgleichsfinanzierungsumlage die Allgemeinheit der Wasserverbraucher belaste,
verfange nicht. Die behauptete gesetzliche Verpflichtung, die Umlage auf die
Wasserverbraucher zwingend umzulegen, ergebe sich aus den zitierten
Vorschriften nicht. Nach § 10 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz -- KAG -- seien in
der Regel die Gebührensätze so zu berechnen, dass die Kosten der Einrichtung
gedeckt würden. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Umlegung der
Ausgleichsfinanzierungsumlage ergebe sich daraus allerdings nicht. Rechtlich sei
es auch zulässig, soweit es die Haushaltslage erlaube, Gelder aus dem
allgemeinen Haushalt in den Bereich Wasserversorgung einer Gemeinde einfließen
zu lassen. Insoweit gebe es nach dem Kommunalabgabengesetz durchaus
rechtlich zulässige Spielräume, die Umlage auf die Wasserverbraucher umzulegen
oder nicht. Auch die von der Klägerin gezogene Parallele zur so genannten
"Kohlepfennig-Entscheidung" des Bundesverfassungsgerichts greife nicht. Hier
verkenne die Klägerin, dass in dem Dritten Verstromungsgesetz selber diverse
Vorschriften aufgenommen worden seien, die nach ihrem "Regelungsgehalt und
den flankierenden Vorkehrungen nach darauf angelegt waren, dass die Abgabe auf
die Endverbraucher überwälzt wird", wie es das Bundesverfassungsgericht
ausgedrückt habe. So sehe etwa § 10 Abs. 2 Drittes Verstromungsgesetz die
gesonderte Ausweisung der Abgabe in den Rechnungen der
Elektrizitätslieferungen vor, § 11 Drittes Verstromungsgesetz als Härteklausel die
Betroffenheit des Endverbrauchers und nicht die des Stromproduzenten oder -
erzeugers. Für die Vergleichbarkeit der beiden Regelungen reiche es nicht aus,
dass hinsichtlich der Abwälzbarkeit auf Verbraucher beide Regelungen eine "Kann"-
Bestimmung enthielten. Rechtlich beständen erhebliche Unterschiede im
Regelungsgehalt. Belastungsgrundlage für die Umlage sei nach dem Wortlaut des
§ 92 Abs. 8 Satz 3 und 4 HWG a. F. die Menge des geförderten Grundwassers. In §
8 Abs. 3 des Dritten Verstromungsgesetzes sei Belastungsgrundlage unter
anderem der Erlös aus der Lieferung von Elektrizität an Endverbraucher gewesen.
Dort habe das Gesetz tatsächlich direkt auf den Verbrauch abgestellt. Die
gesetzliche Belastungsgrundlage für die Ausgleichsfinanzierungsumlage sei
dagegen, wie dargestellt, eine andere. Zwar sei die geförderte Grundwassermenge
auch abhängig von der abgenommenen Menge durch die Endverbraucher. Dies
führe aber nicht zu der von der Klägerin behaupteten Verfassungswidrigkeit der
Ausgleichsfinanzierungsumlage wegen Nichtvorliegens der Homogenität. Auch
bestehe die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Gruppenverantwortung.
Zum einen bestehe die Sachnähe zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und
dem mit der Abgabeerhebung verfolgten Zweck. Zum anderen ergebe sich aus
dieser Sachnähe eine Gruppenverantwortung für die Erfüllung der zu
finanzierenden Aufgabe. Zweck der Umlage sei es, mit dieser als Solidarfonds zu
verstehenden Umlage einseitige Belastungen von Wasserversorgern durch die
Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen nach § 92 Abs. 2 HWG abzumildern. Damit
sei die durch die Abgabe belastete Gruppe mit denjenigen, denen Zahlungen aus
der Abgabe zuständen, identisch, so dass die geforderte Sachnähe ohne weiteres
gegeben sei. Der von der Klägerin behauptete tatsächliche und einzige Grund, die
gleichmäßige Belastung der Wasserverbraucher durch die Erhebung der Umlage
zu gewährleisten, ergebe sich so nicht aus der Begründung zu § 92 Abs. 8 HWG. In
der Landtagsdrucksache heiße es vielmehr: "Die Einführung einer
Ausgleichsfinanzierungsumlage in Abs. 8 ist aus verschiedenen Gründen
zweckmäßig". Die Auswirkungen auf den Wasserpreis seien sicherlich ein vom
Gesetzgeber gewollter Nebeneffekt, aber eben nicht der alleinig angestrebte
Hauptzweck. Dieser sei vielmehr nach der oben genannten Begründung darin zu
sehen, dass die Verschärfung der Anforderungen in Wasserschutzgebieten durch
eine Änderung bestehender Wasserschutzgebietsverordnungen oder mit der
Neuausweisung von Wasserschutzgebieten möglich sei. Die Verschärfung der
Anforderungen solle zum Schutz möglichst aller Wasservorkommen erfolgen, auch
derjenigen mit geringer Ergiebigkeit. Da dies zu unterschiedlichen Belastungen der
einzelnen Unternehmen führen könne, solle ein Ausgleich auch im Hinblick darauf
geschaffen werden, dass die Unternehmen wegen eventueller finanzieller
Auswirkungen durch die Verschärfung von Anforderungen in Wasserschutzgebieten
bzw. bei deren Neuausweisung nicht vor solchen Verfahren zurückschreckten.
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bzw. bei deren Neuausweisung nicht vor solchen Verfahren zurückschreckten.
Außerdem solle darauf hingewiesen werden, dass das von der Klägerin behauptete
gesetzgeberische Ziel, eine Angleichung der Wasserpreise durch die Umlage zu
erreichen, durch die Erhebung dieser Umlage gar nicht erreicht werden könne. Die
Wasserpreise differierten in Hessen aufgrund der unterschiedlichen Aufwendungen
der Unternehmen für die Wasserversorgung erheblich (1995: zwischen 1,20 DM
und 6,50 DM pro cbm Frischwasserbezug für private Haushalte). Die Umlage
zwischen 0,3 Pf. und 1,6 bzw. 1,7 Pf. pro cbm Wasser sei somit offensichtlich nicht
geeignet, die behauptete Egalisierung der Wasserpreise herbeizuführen. Aus der
beschriebenen Sachnähe ergebe sich eine Gruppenverantwortung für die Erfüllung
der zu finanzierenden Aufgabe. Der Argumentation der Klägerin, die
Gruppenverantwortung liege nicht vor, da es sich bei dem gesamten
Ausgleichssystem in Wirklichkeit nur um eine Finanzierung der Ertragseinbußen der
Land- und Forstwirtschaft handele und die Wasserversorgungsunternehmen
diesem Zweck nicht näher stünden als andere gesellschaftliche Gruppen oder die
Allgemeinheit, könne nicht gefolgt werden. Die Klägerin versuche hier Verwirrung
zu stiften, indem sie wieder einmal die verschiedenen Regelungsgehalte des § 92
Abs. 1 und 2 HWG und des § 92 Abs. 8 HWG a. F. verquicke. Ob es sich bei der
Umlage um eine noch zulässige Sonderabgabe handele, müsse eng anhand des
Gesetzeswortlauts und der dazu gehörenden Begründung ermittelt werden.
Insoweit sei die Begründung des Senats, auf die sich das Verwaltungsgericht
berufe, hinsichtlich der Sachnähe und Gruppenverantwortung rechtlich nicht zu
beanstanden. Auch die angeführte Argumentation hinsichtlich Verursacherprinzip
und alleiniger staatlicher Verantwortung für den Schutz des Grundwassers gehe
am Thema vorbei. Auch hier würden wieder die unterschiedlichen
Regelungsgehalte der Normen in unzulässiger Weise verknüpft. Dass auch
Versorgungsunternehmen und Heilquellenbetreiber zur Umlage herangezogen
würden, die (noch) nicht nach § 92 Abs. 2 HWG ausgleichspflichtig gewesen seien,
ändere nichts an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Umlage. Da die
Festsetzung von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten bzw. die
Verschärfung von Anforderungen an die Land- und Forstwirtschaft in solchen
Schutzgebieten kein einmaliger Vorgang sei, sondern durch ständig neue
Erkenntnisse der Wissenschaft und Technik mit Veränderungen zu rechnen sei,
seien auch diese Umlagepflichtigen potentielle Ausgleichspflichtige. Das
Erfordernis der Gruppennützigkeit liege eindeutig vor. Eine engere
Gruppennützigkeit als hundertprozentige Verwendung für die Gruppenmitglieder
sei kaum denkbar. Da der verfolgte Zweck der Ausgleichsfinanzierungsumlage
nicht allein der Egalisierung der Wasserpreise diene, werde das
Abgabeaufkommen im Interesse der Abgabepflichtigen verwandt und komme
diesen unmittelbar zugute. Es reduziere durch die Möglichkeit der Teilfinanzierung
die zu zahlende Belastung durch den Ausgleich nach § 92 Abs. 2 HWG. Die von der
Klägerin behauptete Einheit von § 92 Abs. 8 HWG a. F. und § 92 Abs. 2 HWG liege
nicht vor. Abs. 8 der Vorschrift sei vielmehr zwischenzeitlich aufgehoben worden,
während Abs. 2 völlig unabhängig von der alten Regelung Bestand habe.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der
Gerichtsakten VG Darmstadt III/V E 701/92, III/V E 2872/92 und 3 E 245/94 (1)
verwiesen, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin ist auch in sonstiger Hinsicht
zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage
zu Recht abgewiesen, da die Bescheide des beklagten Landes gegenüber der
Klägerin über die Heranziehung zur Ausgleichsfinanzierungsumlage nach § 92 Abs.
8 Hessisches Wassergesetz in der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S. 114) --
HWG -- rechtlich keinen Bedenken unterliegen.
§ 92 HWG ist die landesrechtliche Ausfüllung der bundesgesetzlichen
Rahmenvorschrift des § 19 Abs. 4 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts
-- Wasserhaushaltsgesetz -- WHG -- in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
September 1986 (BGBl. I S. 1529, ber. S. 1694). § 19 Abs. 2 WHG ermöglicht es,
dass in Wasserschutzgebieten bestimmte Handlungen verboten oder für nur
beschränkt zulässig erklärt werden und die Eigentümer und Nutzungsberechtigten
von Grundstücken zur Duldung bestimmter Maßnahmen verpflichtet werden. Setzt
eine derartige Anordnung erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße
land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks beschränken, so ist --
wenn dies noch nicht den Grad einer Enteignung erreicht, denn diese ist in § 19
Abs. 3 WHG geregelt -- gemäß § 19 Abs. 4 WHG ein angemessener Ausgleich nach
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Abs. 3 WHG geregelt -- gemäß § 19 Abs. 4 WHG ein angemessener Ausgleich nach
Maßgabe des Landesrechts zu leisten. Diese Ausgleichszahlung hat der hessische
Landesgesetzgeber in § 92 Abs. 1 HWG festgelegt und die Zahlungspflicht in § 92
Abs. 2 HWG demjenigen auferlegt, der in einem Wasser- oder
Heilquellenschutzgebiet oder in einem Gebiet, in dem Anordnungen nach § 104
Abs. 1 HWG getroffen worden sind, Grundwasser entnimmt oder hierzu befugt ist
und durch die ausgleichspflichtige Maßnahme begünstigt wird. Von den Trägern
der öffentlichen Wasserversorgung und den Eigentümern und Unternehmern von
Heilquellen erhob das Land Hessen nach § 92 Abs. 8 HWG a. F. jährlich eine
Ausgleichsfinanzierungsumlage zur Finanzierung der Ausgleichsleistungen der
nach § 92 Abs. 2 Satz 1 HWG Verpflichteten. Umlagegrundlage war die Menge des
voraussichtlich geförderten Grundwassers. Die Höhe der Umlage bemaß sich nach
den voraussichtlichen Ausgleichsaufwendungen aller Verpflichteten nach § 92 Abs.
2 Satz 1 HWG nach Abzug eines Eigenanteils von 30% bei den Trägern der
öffentlichen Wasserversorgung und 1% bei den Betreibern und Unternehmern von
Heilquellen. Zwischenzeitlich ist diese Umlageregelung durch das Fünfte Gesetz
zur Änderung des Hessischen Wassergesetzes -- 5. ÄndGHWG -- vom 25.
September 1996 (GVBl. I S. 384) ersatzlos aufgehoben worden. Letztmalig war die
Umlage für das Jahr 1995 zu erheben, jedoch nur soweit nicht ausreichende Mittel
zur Befriedigung entstandener Ansprüche aus früheren Erhebungen zur Verfügung
standen (Art. 2 5. ÄndGHWG). Der Grund für die Aufhebung der Umlageregelung
bestand darin, dass die Höhe der Ausgleichszahlungen nach § 92 Abs. 2 HWG so
stark zurückgegangen war, dass eine Erhebung der Umlage unter
Berücksichtigung des dabei entstehenden Verwaltungsaufwands nicht mehr zu
rechtfertigen war. Aufgrund der Novellierung der Pflanzenschutz-
Anwendungsverordnung vom 3. August 1993 (BGBl. I S. 1455) entstanden seit
dem Jahr 1994 in der Regel bei der Bewirtschaftung von Flächen in
Wasserschutzgebieten keine wirtschaftlichen Nachteile mehr, da
nichtgrundwassergefährdende Pflanzenschutzmittel für den Großteil der
landwirtschaftlichen Kulturen keiner Anwendungsbeschränkung mehr unterliegen
(vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Fünftes Gesetz zur Änderung des
Hessischen Wassergesetzes, LT-Drs. 14/1826, S. 3 zu 2.). Insofern handelt es sich
bei dem hier streitigen § 92 Abs. 8 HWG a. F. um einen zeitlich abgeschlossenen
Regelungsbereich.
Der Senat teilt die von der Klägerin geäußerten Bedenken an der materiellen
Rechtmäßigkeit der Ausgleichsfinanzierungsumlage des § 92 Abs. 8 HWG a. F.
nicht, so dass die hier streitigen Bescheide über eine mit einfachem Bundesrecht
und mit Verfassungsrecht vereinbare Ermächtigungsgrundlage verfügen. Diese
Auffassung hat der Senat bereits ausführlich in seinem Beschluss vom 11.
Dezember 1995 (-- 5 TH 1807/93 --, NVwZ-RR 1997, 57 = GemHH 1997, 281 =
KStZ 1998, 116 = NuR 1997, 250), dem das Verwaltungsgericht inhaltlich gefolgt
ist, dargelegt. Er hält an seiner Auffassung auch unter Berücksichtigung der
dagegen von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgetragenen Einwendungen
fest.
Der Landesgesetzgeber hat sich mit der Regelung des § 92 Abs. 8 HWG a. F.
innerhalb des ihm im Rahmen des § 19 Abs. 4 WHG verbliebenen
Gestaltungsraums gehalten.
§ 19 Abs. 4 WHG legt für alle Fälle, in denen gemäß § 19 Abs. 2 WHG in dem
Wasserschutzgebiet Anordnungen getroffen worden sind, nach denen bestimmte
Handlungen verboten oder nur für beschränkt zulässig erklärt werden oder die
Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur Duldung bestimmter
Maßnahmen verpflichtet werden und durch die die ordnungsgemäße land- oder
forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks beschränkt wird, die Leistung eines
angemessenen Ausgleichs fest, auch wenn die Schwelle zur Enteignung (vgl. für
diese Fälle: § 19 Abs. 3 WHG) noch nicht überschritten ist. Der Ausgleich wird dabei
"nach Maßgabe des Landesrechts" geleistet. § 19 Abs. 4 WHG ist insoweit eine der
Ausfüllung bedürftige Rahmenregelung im Sinne des Art. 75 Nr. 4 Grundgesetz --
GG -- (Gieseke/Wiedemann/Czychowski, WHG, 6. Aufl., § 19 Rdnr. 120 f., 139). Die
Möglichkeit, eine Entschädigungsregelung auch im Vorfeld einer nach Art. 14 Abs.
3 Satz 2 GG entschädigungspflichtigen Enteignung zu treffen, steht dem
Gesetzgeber offen, wenn er die Grenze der Zumutbarkeit für den Betroffenen für
überschritten hält (vgl. Papier in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 14, Stand: Mai
1994, Rdnr. 465 f.; speziell zu § 19 Abs. 4 WHG: Gallwas, BayVBl. 1991, 289, 290;
Weyreuther, UPR 1987, 41, 43, 47).
Auch die landesrechtliche Ausfüllungsregelung in § 92 Abs. 2 HWG, wonach die in §
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Auch die landesrechtliche Ausfüllungsregelung in § 92 Abs. 2 HWG, wonach die in §
19 Abs. 4 WHG festgelegte Ausgleichspflicht denjenigen trifft, der in einem Wasser-
oder Heilquellenschutzgebiet Grundwasser entnimmt oder hierzu befugt ist und
durch die ausgleichspflichtige Maßnahme begünstigt wird, ist nicht zu
beanstanden. § 19 Abs. 4 WHG überlässt dem Landesgesetzgeber die
Entscheidung, wer ausgleichspflichtig ist (Gieseke/Wiedemann/Czychowski, a.a.O.,
§ 19 Rdnr. 39). Die Länder sind dabei unterschiedliche Wege gegangen. Während
zum Teil, wie in Baden-Württemberg, das Land ausgleichspflichtig ist -- der
Ausgleich allerdings durch eine besondere Abgabe finanziert wird --, ist in den
meisten Ländern -- wie in Hessen -- der jeweils Begünstigte leistungspflichtig (vgl.
Gieseke/Wiedemann/Czychowski, a.a.O., Rdnr. 140). Die Auferlegung der
Ausgleichspflicht auf den Begünstigten rechtfertigt sich in diesen Fällen daraus,
dass der Eingriff -- also die Anordnungen gemäß § 19 Abs. 2 WHG -- zumindest
objektiv in seinem Interesse vorgenommen wird. Zwar liegt die Ausgleichsregelung
noch im Vorfeld einer Enteignung im Sinne des Art. 14 GG, der Ausgleich wird aber
wegen Überschreitens einer Zumutbarkeitsschwelle geleistet. Die Regelung gehört
zur Gruppe der Ansprüche zum Ausgleich von Sonderopfern (vgl. zur ähnlichen
bayerischen Regelung: Gallwas, a.a.O., S. 290, 291; kritisch: Murswiek, NuR 1990,
289, 293 ff.).
Auch soweit der Landesgesetzgeber zusätzlich zu den Trägern der öffentlichen
Wasserversorgung die Heilquellenbetreiber für ausgleichspflichtig gegenüber land-
und forstwirtschaftlichen Nutzern erklärt hat, ist dies nicht durch die
rahmenrechtliche Regelung des Wasserhaushaltsgesetzes unterbunden.
Die Regelung über die Umlage zur Finanzierung eines Ausgleichs für die nach § 92
Abs. 2 HWG geleisteten Zahlungen in § 92 Abs. 8 HWG a.F. hielt sich ebenfalls in
dem von § 19 Abs. 4 WHG offen gelassenen Rahmen. Die Formulierung "... ist ...
ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe des Landesrechts zu leisten ..."
beinhaltet für den Landesgesetzgeber das Recht, die gesamte Ausgleichsregelung
einschließlich Finanzierungen zu treffen. Die Befugnis, damit auch
Finanzierungsausgleichsregelungen zu verbinden, ist nicht eingeschränkt.
Bei der Ausgleichsfinanzierungsumlage nach § 92 Abs. 8 HWG a.F. handelte es
sich nach Ansicht des Senats um eine Sonderabgabe im Sinne der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Sie erfüllte die Anforderungen für
die verfassungsrechtliche Zulässigkeit derartiger Abgaben.
Das Finanzsystems des Grundgesetzes erwähnt außer Steuern, Gebühren und
Beiträgen keine öffentlichen Abgaben. Das Bundesverfassungsgericht hat neben
diesen Abgabenformen auch außersteuerliche Geldleistungspflichten, die einem
begrenzten Personenkreis im Hinblick auf vorgegebene besondere wirtschaftliche
oder soziale Zusammenhänge für einen dieser Gruppe dienenden
Finanzierungszweck gesetzlich auferlegt werden, als Sonderabgabe unter
bestimmten Voraussetzungen für verfassungsrechtlich zulässig angesehen (vgl.
die Grundsätze in dem Urteil vom 10.12.1980 -- 2 BvL 3/77 --, BVerfGE 55, 274 ff.,
und im Beschluss vom 31.05.1990 -- 2 BvL 12, 13/88, 2 BvR 1436/87 --, BVerfGE
82, 156 ff.). Kennzeichnend für die Sonderabgaben ist ihre Konkurrenz zu Steuern.
Sie werden ebenfalls ohne Rücksicht auf eine korrespondierende Gegenleistung
der öffentlichen Hand den Betroffenen auferlegt. Anders als Steuern belasten sie
jedoch nur Angehörige einer bestimmten Gruppe. Daraus resultiert eine
Gefährdung des Grundsatzes der Abgabengleichheit aller Bürger. Des Weiteren
sind derartige Abgaben geeignet, die bundesstaatliche Finanzverfassung zu stören
und das Budgetrecht des Parlaments in Frage zu stellen (vgl. BVerfG, Beschlüsse
vom 31.05.1990, a.a.O., vom 24.01.1995 -- 1 BvL 18/93 u. a. --, BVerfGE 92, 91,
113 ff., und vom 07.11.1995 -- 2 BvR 413/88 und 1300/93 --, BVerfGE 93, 319, 342
ff.). Neben Steuern, Beiträgen und Gebühren hat das Bundesverfassungsgericht
gleichwohl im Lauf der Zeit außer den geschilderten "Sonderabgaben" unter
besonderen Voraussetzungen auch andere Abgaben für verfassungsrechtlich
zulässig gehalten (vgl. z. B. Beschluss vom 08.06.1988 -- 2 BvL 9/95 und 3/86 --,
BVerfGE 78, 249 ff. -- Fehlbelegungsabgabe als Abschöpfungsabgabe --; Urteil
vom 23.01.1990 -- 1 BvL 44/86 und 48/87 --, BVerfGE 81, 156 ff. --
Erstattungsabgabe --; Charakter der Abgabe offen gelassen beim baden-
württembergischen "Wasserpfennig" und der hessischen Grundwasserabgabe,
Beschluss vom 07.11.1995, a.a.O.). Kennzeichnend für die Sonderabgabe im
engeren Sinne dieser Rechtsprechung ist ihr Finanzierungszweck, während die
anderen vom Bundesverfassungsgericht anerkannten Abgabearten jeweils
anderen Zwecken dienten. Die Grundsätze für die Prüfung der Rechtmäßigkeit von
Sonderabgaben sind zwar vom Bundesverfassungsgericht anhand der Prüfung von
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Sonderabgaben sind zwar vom Bundesverfassungsgericht anhand der Prüfung von
bundesrechtlichen Abgaben entwickelt worden. Die grundgesetzliche
Garantiefunktion der Finanzverfassung und der Grundsatz der Abgabengleichheit
gelten jedoch auch für die Länder, so dass die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
auch von Sonderabgaben der Länder zu erfüllen sind (BVerfG, Beschluss vom
24.01.1995, a.a.O., S. 115).
Ob eine Sonderabgabe vorliegt, beurteilt sich nach dem materiellen
Regelungsgehalt der gesetzlichen Bestimmung, nicht nach deren Wortlaut. Bei der
Einordnung der Ausgleichsfinanzierungsumlage scheidet eine Steuer aus, denn sie
ist nicht -- was für eine Steuer kennzeichnend ist -- von einem öffentlich-
rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von allgemeinen Einkünften auferlegt.
Auch um eine Gebühr oder einen Beitrag handelt es sich offensichtlich nicht. Die
Ausgleichsfinanzierungsumlage dient einem Finanzierungszweck, nämlich der
Finanzierung eines Ausgleichs der unterschiedlichen Belastungen, die durch
Zahlungen gemäß § 92 Abs. 2 HWG bei den Zahlungspflichtigen entstehen. Eine
reine Ausgleichsabgabe zum Ausgleich für eine Belastung, die sich aus einer
primär zu erfüllenden öffentlich-rechtlichen Pflicht ergibt, liegt nicht vor (vgl. dazu:
BVerfG, Urteil vom 26.05.1981 -- 1 BvL 56, 57, 58/78 --, BVerfGE 57, 139, 167 f. --
Schwerbehindertenabgabe --; Urteil vom 06.11.1984 -- 2 BvL 19, 20/83, 2 BvR 363,
491/83 --, BVerfGE 67, 256, 277 -- Wohnungsbauförderungsabgabe --).
Die einzelnen vom Bundesverfassungsgericht für Sonderabgaben aufgestellten
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllte die Ausgleichsfinanzierungsumlage. Sie
diente zur Verfolgung eines Sachzwecks, der über die reine Mittelbeschaffung für
das Gemeinwesen hinausging. Dieser Zweck lag -- wie bereits erläutert -- in der
Finanzierung eines Ausgleichs der unterschiedlichen Belastungen, die bei den
Trägern der öffentlichen Wasserversorgung und den Heilquelleneigentümern und -
unternehmern durch die Ausgleichszahlungen gemäß § 92 Abs. 1 und 2 HWG in
Verbindung mit § 19 Abs. 4 WHG an betroffene land- und forstwirtschaftliche
Nutzungsberechtigte entstehen. Damit wurde als Gestaltungsziel im Rahmen der
gesetzgeberischen Sachkompetenz "Wasserhaushalt" verfolgt, dass möglichst alle
Wasservorkommen -- auch diejenigen mit geringer Ergiebigkeit -- geschützt
werden können und nicht etwa einzelne bei Abwägung der möglichen
Ausgleichszahlungen mit dem Ertrag des Wasservorkommens aus wirtschaftlichen
Gründen ungeschützt vor landwirtschaftlichen Maßnahmen blieben. Dafür sollte die
Umlage wirtschaftliche Voraussetzungen schaffen (vgl. Änderungsantrag der
Fraktionen der CDU und der FDP zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung für
ein Zweites Gesetz zur Änderung des HWG, LT-Drs. 12/5333, S. 6).
Bei den durch § 92 Abs. 8 HWG a. F. zur Umlage Verpflichteten handelte es sich
um eine homogene Gruppe im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, d. h. um eine Gruppe, die durch eine gemeinsame in
der Rechtsordnung und in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene
Interessenlage oder durch gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und
anderen Gruppen abgrenzbar war (BVerfG, Urteil vom 10.12.1980, a.a.O.). Diese
Abgrenzbarkeit der Umlageverpflichteten ergab sich daraus, dass sie die durch die
in § 19 Abs. 2 WHG und § 92 Abs. 1 HWG erwähnten Anordnungen potentiell
begünstigten Grundwasserförderer waren. Die Homogenität scheiterte auch nicht
daran -- wie die Klägerin meint --, dass zu den gemäß § 92 Abs. 2 HWG zur
Ausgleichszahlung Verpflichteten weitere (juristische oder natürliche) Personen
gehören könnten, die nicht umlagepflichtig gemäß § 92 Abs. 8 HWG a.F. gewesen
wären. Die Annahme nämlich, dass auch "Private", die in entsprechend
geschützten Wasser- oder Heilquellenschutzgebieten aufgrund eigener besonderer
Rechte Grundwasser entnehmen -- zu denken wäre etwa an Brauereien oder
ähnliche Unternehmen --, nach § 92 Abs. 2 HWG zahlungspflichtig und damit nach
§ 92 Abs. 8 HWG a.F. refinanzierungsberechtigt gewesen wären, ohne
umlagepflichtig zu sein, trifft nicht zu. Gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 HWG ist
Voraussetzung für eine Ausgleichszahlungspflicht nämlich nicht nur die Entnahme
von Grundwasser in besonders geschützten Gebieten, sondern auch, dass der
Betreffende durch die ausgleichspflichtige Maßnahme -- nämlich die Anordnungen
nach § 19 Abs. 2 WHG -- "begünstigt" wird. Unter dieser Begünstigung ist nicht
etwa eine rein faktische Begünstigung in dem Sinne zu verstehen, dass das
entnommene Grundwasser sauberer ist. Vielmehr ist der Begriff des
"Begünstigten" im Zusammenhang mit den Regelungen über die Festsetzung der
Schutzgebiete in § 19 WHG, § 29 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 HWG zu sehen. Danach
hat die Wasserbehörde bei der Festsetzung der Schutzgebiete auch den
"Begünstigten" zu benennen. Begünstigter eines Wasser- oder
Heilquellenschutzgebiets kann aber niemand sein, zu dessen Gunsten ein
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Heilquellenschutzgebiets kann aber niemand sein, zu dessen Gunsten ein
Schutzgebiet gar nicht festgesetzt werden könnte, etwa weil er z. B. keine
öffentliche Wasserversorgung oder keine Heilquelle betreibt. Diesem wüchse nur
ein zufälliger Lagevorteil zu. "Begünstigter" kann deshalb nur derjenige sein, für
den das Schutzgebiet nach den Voraussetzungen des § 19 WHG auch festgesetzt
werden kann (vgl. dazu: Bickel, Kommentar zum HWG, 1987, § 25 Rdnr. 10). Damit
kommt als potentiell auszahlungspflichtig -- und refinanzierungsberechtigt --
gemäß § 92 Abs. 2 HWG aber nur derselbe Personenkreis in Betracht, der auch
nach § 92 Abs. 8 HWG a.F. umlagepflichtig war. Dass dies auch tatsächlich so
gehandhabt wurde, hat das beklagte Land -- auch nach Rücksprache mit der
Landesbank Hessen-Thüringen -- Landestreuhandstelle Hessen --, die die Anträge
abgewickelt hat -- bestätigt.
Etwas anderes folgt auch nicht -- wie die Klägerin meint -- aus der Regelung des §
92 Abs. 2 Satz 2 HWG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Ausgleichsverordnung für
Wasser- und Heilquellenschutzgebiete -- AVS -- vom 28. März 1991 (GVBl. I S.
118). Nach § 92 Abs. 2 Satz 2 HWG sind mehrere Wasserentnehmer
Gesamtschuldner, wenn sie in einem Schutzgebiet liegen oder sich Schutzgebiete
überschneiden. Diese Regelung knüpft direkt an § 92 Abs. 2 Satz 1 HWG und
dessen Anspruchsvoraussetzungen -- auch das "begünstigt Sein" -- an und
bestimmt das Gesamtschuldverhältnis mehrerer nach Satz 1 zur Zahlung
Verpflichteter, schafft aber keine eigene neue Anspruchsgrundlage. Auch § 7 Abs.
2 AVS nennt mit den Trägern der öffentlichen Wasserversorgung sowie den
Heilquellenunternehmen nur Mitglieder der in § 92 Abs. 8 HWG a.F. enthaltenen
Gruppe. Fehlende Homogenität lässt sich demnach daraus nicht herleiten. Ob § 7
Abs. 2 AVS in diesem Zusammenhang in Ausfüllung der Ermächtigung des § 92
Abs. 5, letzte Alternative HWG, die Gesamtschuldnerschaft auch auf Träger der
öffentlichen Wasserversorgung, die ihre Entnahmestelle in einem
Heilquellenschutzgebiet betreiben, und auf Heilquellenunternehmen, die Wasser in
einem Wasserschutzgebiet entnehmen, erstrecken konnte, ohne den Rahmen des
§ 92 Abs. 2 HWG zu verlassen, kann deshalb in diesem Zusammenhang offen
bleiben. Die Homogenität der Gruppe ist davon in keinem Fall betroffen.
Inhomogen ist die Gruppe der Umlagepflichtigen auch nicht etwa deshalb -- wie
von der Klägerin angenommen wird --, weil die belastete Gruppe letztlich nicht in
den Umlageverpflichteten, sondern in der Allgemeinheit der Wasserverbraucher zu
sehen wäre. Diese -- im Anschluss an den Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1994 zur Ausgleichsabgabe nach § 8
des Dritten Verstromungsgesetzes (-- 2 BvR 633/86 --, BVerfGE 91, 186 ff. --
Kohlepfennig --) vertretene -- Argumentation greift nicht durch. Allein die Tatsache,
dass die Umlage auf die Abwasserpreise abgewälzt werden kann -- was § 92 Abs. 8
Satz 10 HWG a.F. deklatorisch klarstellte --, bewirkte nicht, dass die eigentlich
belastete Gruppe die Wasserverbraucher waren. Eine derartige Schlussfolgerung
würde nämlich für alle Sonderabgaben im Bereich des Vertriebs von Gütern oder
Dienstleistungen gelten, da dort grundsätzlich die Möglichkeit der Abwälzung auf
die Preise besteht. Gerade innerhalb der Sonderabgaben bilden die so genannten
Ausgleichsfinanzierungsabgaben aber eine wichtige Gruppe, wie das
Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt hat. Bei diesen Abgaben sollen
die eingenommenen Mittel Belastungen oder Vorteile innerhalb eines bestimmten
Erwerbs- oder Wirtschaftszweiges ausgleichen (Urteil vom 06.11.1984, a.a.O., S.
277). Davon, dass bei derartigen Abgaben auch die Möglichkeit der Abwälzung -- je
nach Marktlage -- ganz oder teilweise auf den Verbraucher besteht, ohne dass
dies die in Anspruch genommene Gruppe verändert, geht auch das
Bundesverfassungsgericht aus (Beschluss vom 31.05.1990, a.a.O., S. 162). In
seiner "Kohlepfennig"-Entscheidung vom 11. Oktober 1994 ist das
Bundesverfassungsgericht von dieser Auffassung nicht abgewichen, sondern hat
vielmehr ausdrücklich an seinen vorher aufgestellten Grundsätzen zur
Sonderabgabe festgehalten (a.a.O., S. 203). Im Unterschied zu den früher
behandelten Ausgleichsfinanzierungsabgaben hat es allerdings bei der Abgabe
nach dem Dritten Verstromungsgesetz festgestellt, dass nach dessen
Zielsetzung, Regelungsgehalt und flankierenden Vorkehrungen diese Abgabe
darauf angelegt war, dass der Endverbraucher sie zwingend zu tragen habe, die
überwälzung der Abgabe damit nicht nur eine marktabhängige Möglichkeit,
sondern eine rechtlich vorbereitete und vorgegebene Regelungsfolge der
Belastung darstellte. Als Belastungsgrund sah das Bundesverfassungsgericht nicht
die unternehmerische Betätigung der Stromerzeugung oder Kohleverstromung
oder gar den Ausgleich unterschiedlicher Belastungen oder Vorteile innerhalb der
Gruppe der Stromerzeuger, sondern die Nachfrage des Verbrauchers an (a.a.O.,
S. 204, 205). Diese Voraussetzungen lagen demgegenüber bei der
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S. 204, 205). Diese Voraussetzungen lagen demgegenüber bei der
Ausgleichsfinanzierungsumlage des § 92 Abs. 8 HWG a. F. nicht vor. Dort war
Belastungsgrund die wasserfördernde Tätigkeit der Träger der öffentlichen
Wasserversorgung und der Eigentümer und Unternehmer von Heilquellen, nicht
aber die Nachfrage des Wasserverbrauchers. Es wurden also alle Träger der
öffentlichen Wasserversorgung und Eigentümer und Unternehmer von Heilquellen
betroffen, nicht etwa nur diejenigen, die an den Endverbraucher lieferten, und auch
nicht nur für die an den Endverbraucher gelieferten Mengen, wie es bei der Abgabe
nach dem Dritten Verstromungsgesetz der Fall war. Auch die vom
Bundesverfassungsgericht im Einzelnen dargelegten Anhaltspunkte dafür, dass
das Dritte Verstromungsgesetz die Belastung des Verbrauchers als vom
Gesetzgeber angestrebte Regelfolge vorsah, sind bei der
Ausgleichsfinanzierungsumlage nicht ersichtlich. Diese sollte unter den Trägern
der öffentlichen Wasserversorgung und den Heilquellenbetreibern einen anteiligen
Ausgleich der durch die Ausgleichszahlungen des § 92 Abs. 2 HWG
hervorgerufenen Belastungen, die die einzelnen Unternehmen zeitlich und auch
vom Umfang her unterschiedlich betreffen, herstellen. Dass damit auch der
Ausgleich der Auswirkungen auf die Wasserpreise für die Verbraucher in den
unterschiedlichen Versorgungsgebieten einhergehen sollte, war vom Gesetzgeber
ebenfalls angestrebt. Dies diente aber gerade -- gleichsam als Mittel zum Zweck --
zum Ausgleich besonderer Lagevorteile einzelner Wasserversorgungs- und
Heilquellenunternehmen und ist den oben genannten typischen
Ausgleichsfinanzierungsabgaben von ihrer Wirkungsweise her immanent (vgl.
BVerfG, Urteil vom 06.11.1984, a.a.O., S. 277). Eine Herstellung
landeseinheitlicher Wasserpreise wäre angesichts der landesweit stark
unterschiedlich hohen Wasserpreise und angesichts des nur geringen Anteils der
Umlage an der Kalkulation der einzelnen kommunalen Wasserpreise auch nicht zu
erwarten gewesen. Davon geht auch die Klägerin aus, wie ihr Bevollmächtigter in
der mündlichen Verhandlung klargestellt hat.
Wenn die Klägerin weiterhin meint, die Abwälzung der
Ausgleichsfinanzierungsumlage auf die Wasserendpreise sei gesetzlich durch die
Regelungen der §§ 4 Abs. 1 Satz 3, 5 Satz 1 Eigenbetriebsgesetz, der §§ 121 Abs.
2 Satz 2 und 127 a Hessische Gemeindeordnung und des § 10 Abs. 2 Satz 1
Kommunalabgabengesetz durch die Verpflichtung zu wirtschaftlichem und
kostendeckendem Betrieb vorgegeben, führt auch dies zu keinem anderen
Ergebnis. Diese genannten Regelungen betreffen Vorschriften über die Ziele und
die Art und Weise der kommunalen Wirtschaftsführung und Gebührenkalkulation,
geben aber keine Regelungen über die Ansetzung -- oder Nichtansetzung -- einer
Umlage in der Wassergebühren- oder -preiskalkulation vor. Eine Aussage über die
Zielrichtung der Ausgleichsfinanzierungsumlage erlauben sie nicht.
Die umlagepflichtige Gruppe hat auch eine spezifische Beziehung (Sachnähe) zu
dem mit der Umlageerhebung verfolgten Zweck, d. h. sie steht diesem Zweck
näher als die Allgemeinheit der Steuerzahler und als andere Gruppen (vgl. zu
diesem Merkmal: BVerfG, Urteil vom 10.12.1980, a.a.O., S. 306; Beschluss vom
31.05.1990, a.a.O., S. 180). Der bereits mehrfach angesprochene Zweck der
Ausgleichsfinanzierungsumlage lag in dem Ausgleich der durch die
Ausgleichszahlungen nach § 19 Abs. 4 WHG, § 92 Abs. 2 HWG hervorgerufenen
Belastungen. Zu diesem Zweck standen die nach § 92 Abs. 8 HWG a. F.
umlagepflichtig gewesenen Träger der öffentlichen Wasserversorgung und
Heilquellenbetreiber in einer spezifischen Beziehung, denn die von ihnen gebildete
Gruppe umfasste alle potentiell nach den genannten Bestimmungen zu
Ausgleichszahlungen an land- und forstwirtschaftliche Grundstücksnutzer
Verpflichteten. Wenn dem die Klägerin entgegenhält, diese Argumentation sei
vordergründig, denn eigentlicher Zweck der Ausgleichsfinanzierungsumlage sei die
Herstellung landeseinheitlicher Wasserpreise -- bzw. der Ausgleich der
Auswirkungen der Ausgleichszahlungen auf diese --, greift dies nicht durch. Hinter
dem Zweck des Ausgleichs der durch die Zahlungsverpflichtungen des § 92 Abs. 2
HWG entstandenen Belastungen standen nämlich nicht als eigentliches Ziel die
Erreichung landeseinheitlicher Wasserpreise oder der Ausgleich unterschiedlicher
Auswirkungen der Ausgleichszahlungen auf die Wasserpreise. Hinter dem Zweck
des Ausgleichs der Belastungen stand vielmehr das Ziel, den Schutz möglichst
aller Wasservorkommen -- auch solcher mit geringer Ergiebigkeit -- mit Hilfe des
Ausgleichs der Kostenbelastungen zu gewährleisten (LT-Drs. 12/5333, S. 6 zu §
89). Um dieses Ziel zu erreichen, wollte der Gesetzgeber den betroffenen
Unternehmern den Anreiz nehmen, aus wirtschaftlichen Gründen -- erhöhte
Kosten bei Wasservorkommen geringer Ergiebigkeit und damit drohende höhere
Wasserpreise -- nur besonders ergiebige Vorkommen schützen zu lassen. Auch zu
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Wasserpreise -- nur besonders ergiebige Vorkommen schützen zu lassen. Auch zu
diesem Ziel hat die Gruppe der in § 92 Abs. 8 HWG a. F. zur Zahlung der
Ausgleichsfinanzierungsumlage Verpflichteten eine spezifische Sachnähe, denn
der Gewährleistung der Ergiebigkeit möglichst aller Wasservorkommen stehen
sowohl die Träger der öffentlichen Wasserversorgung als auch Heilquellenbetreiber
und -unternehmer erkennbar näher als etwa die Allgemeinheit der Steuerzahler.
Zuletzt sieht der Senat auch das Merkmal der "gruppennützigen" Verwendung der
Umlage als gegeben an. Dieses Merkmal verlangt, dass zwischen Belastung und
Begünstigung durch eine Sonderabgabe eine sachgerechte Verknüpfung besteht
(BVerfG, Urteil vom 01.12.1980, a.a.O., S. 307; Beschluss vom 31.05.1990, a.a.O.,
S. 180). Das besagt allerdings nicht, dass das Abgabeaufkommen im Interesse
jedes einzelnen Abgabepflichtigen verwendet werden muss. Es genügt vielmehr,
wenn es überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird. Dieses
Interesse der Gesamtgruppe der Träger der öffentlichen Wasserversorgung und
der Heilquellenbetreiber lag in dem Ausgleich besonderer Standortvorteile bzw. -
nachteile, die durch unterschiedlich strukturierte Wasservorkommen und
Schutzgebiete hervorgerufen wurde, und damit in der Gewährleistung ausreichend
nutzbarer Wasservorkommen unter Einschluss auch solcher mit geringerer
Ergiebigkeit. So sollte sich die zeitliche Verzögerung bei der Ausweisung neuer
bzw. Anpassung alter Schutzgebiete an die Verschärfung der Anforderungen in
diesen Gebieten durch Beschränkung bestimmter, bis dahin zulässiger Nutzungen
(Düngen, Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln) nicht finanziell zu Lasten einzelner
Träger der öffentlichen Wasserversorgung oder Heilquellenbetreiber auswirken (LT-
Drs. 12/5333, a.a.O.). Die mit den unterschiedlichen Standortvorteilen verbundene
Auswirkung auf die Wasserpreise hat der Gesetzgeber -- wie bereits oben erörtert -
- ebenfalls gesehen. Dies führt allerdings nicht dazu -- wie es die Klägerin annimmt
--, dass das Merkmal der "Gruppennützigkeit" entfiele. Die
Wasserversorgungsunternehmen und Heilquellenbetreiber können in jedem Fall
ihre Belastungen an die Verbraucher weitergeben. Gerade über die Preise hätte
sich der Standortvorteil durch unterschiedliche oder keine Ausgleichszahlungen
nach § 92 Abs. 2 HWG ohne die Ausgleichsfinanzierungsumlage aber ausgewirkt.
Im Interesse der Allgemeinheit der hessischen Wasserverbraucher lag der
Ausgleich der Belastungen, der unterschiedliche Auswirkungen auf die
Wasserpreise vermied, im Übrigen nicht. Denn für den Teil der Verbraucher, die
von Versorgungsunternehmen beliefert wurden, die mehr
Ausgleichsfinanzierungsumlage zu zahlen hatten, als sie nach § 92 Abs. 2 HWG als
Ausgleichszahlungen zu zahlen hatten, konnte die Erhebung der
Ausgleichsfinanzierungsumlage eher zu höheren Wasserpreisen führen. Nur für
den Teil der Verbraucher in den Gebieten, deren Wasserversorgungsunternehmen
oder Heilquellenbetreiber aus der Ausgleichsfinanzierungsumlage Vorteile
gezogen haben, dürfte ein Vorteil bezüglich der Wasserpreishöhe wahrscheinlich
gewesen sein. Wie bereits im Rahmen der Prüfung des Merkmals der
"Homogenität" der Gruppe ausgeführt, hindert aber allein die Möglichkeit der
Abwälzbarkeit einer Abgabe auf die Preise nicht deren Charakterisierung als
zulässige Sonderabgabe. Gerade die so genannten
"Ausgleichsfinanzierungsabgaben" (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.11.1984, a.a.O., S.
277) dienen im Sinne einer "erzwungenen Selbsthilfe" innerhalb der Gruppe dem
Ausgleich besonderer Marktvorteile und können sich -- je nach Markt sollen sie das
sogar -- auch über die Preise auswirken.
Der "Gruppennützigkeit" der Ausgleichsfinanzierungsumlage lässt sich auch nicht
entgegenhalten, die Umlage habe in Wahrheit nicht der Gruppe der Träger der
öffentlichen Wasserversorgung und der Heilquelleneigentümer und -unternehmer
gedient, sondern den land- und forstwirtschaftlichen Nutzern, die
Ausgleichsansprüche nach den § 19 Abs. 4 WHG, § 2 Abs. 1 und 2 HWG geltend
machen konnten (vgl. dazu: Murswiek, a.a.O., S. 297 f.). Es dürfen insofern nicht
zwei verschiedene gesetzgeberische Erwägungen auf diese Weise miteinander
verknüpft werden. Auf der einen Seite hat der Landesgesetzgeber in Hessen den
bundesgesetzlich vorgegebenen Ausgleich für die durch besondere Anforderungen
betroffenen land- und forstwirtschaftlichen Nutzer aus § 19 Abs. 4 WHG den durch
diese Anforderungen rechtlich "begünstigten" Grundwasserentnehmern gemäß §
92 Abs. 2 HWG als Zahlungspflichtigen zugewiesen. Die erst später aufgrund eines
Änderungsantrags (LT-Drs. 12/5333) in den Gesetzentwurf der Landesregierung
(LT-Drs. 12/4199) eingefügte Regelung des § 92 Abs. 8 HWG a.F. über die
Ausgleichsfinanzierungsumlage betraf dagegen eine Refinanzierung der den
Zahlungspflichtigen entstandenen Belastungen in Höhe von 70% (bei den
Heilquellenbetreibern später 99%). Das bedeutet, dass die
Ausgleichszahlungspflicht des § 92 Abs. 2 HWG unabhängig vom Bestehen des
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Ausgleichszahlungspflicht des § 92 Abs. 2 HWG unabhängig vom Bestehen des
Abs. 8 ist. Dies zeigt deutlich nunmehr die heutige Rechtslage, denn durch Art. 1
Nr. 2 5. ÄndGHWG ist § 92 Abs. 8 HWG a.F. ersatzlos aufgehoben worden, während
die Ausgleichszahlungspflicht nach § 92 Abs. 2 HWG in unveränderter Weise
fortbesteht. Eine zwingende Verbindung bestand -- und besteht -- insofern somit
nicht. Zweck der Umlage war -- wie bereits mehrfach dargelegt -- die Finanzierung
eines anteiligen Ausgleichs der unterschiedlichen Belastungen der nach § 92 Abs.
2 HWG potentiell Zahlungsverpflichteten untereinander, nicht jedoch die
Finanzierung der Zahlungspflicht aus § 92 Abs. 2 HWG gegenüber den land- und
forstwirtschaftlichen Nutzern.
Da somit die Ausgleichsfinanzierungsumlage die Anforderungen an eine zulässige
Sonderabgabe erfüllt hat, bedeutet das auch, dass der Landesgesetzgeber in
zulässiger Weise von seiner Sachkompetenz innerhalb des bundesgesetzlichen
Rahmens bezüglich des Wasserhaushalts (Art. 75 Nr. 4 GG) Gebrauch gemacht
hat.
Auch einen Verstoß der Regelung über die Ausgleichsfinanzierungsumlage gegen
Art. 3 Abs. 1 GG sieht der Senat nicht. So wird ein derartiger Verstoß teilweise
darin gesehen, dass Wasserversorgungsunternehmen zur
Ausgleichsfinanzierungsumlage herangezogen worden seien, gleichgültig ob sie
Grundwasser aus Wasserschutzgebieten oder aus nicht geschützten Gebieten
entnähmen, so dass hier ohne sachlichen Grund Ungleiches gleich behandelt
werde. Diese Argumentation berührt sich mit dem oben zum Merkmal der
"Gruppenhomogenität" Ausgeführten. Die Ausgleichsfinanzierungsumlage wurde
allen potentiell nach § 92 Abs. 2 HWG Ausgleichszahlungspflichtigen auferlegt.
Dieses Kriterium für die Gleichbehandlung genügt den Anforderungen des
Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar beinhaltet dieser auch
ein Verbot, ungleiche Sachverhalte ohne sachlichen Grund gleich zu behandeln.
Dabei steht dem Gesetzgeber bei der Bestimmung des sachlichen Grundes jedoch
ein weiter Spielraum offen. Er muss nicht die zweckmäßigste oder gerechteste
Lösung wählen. Die Schwelle zu einer durch Art. 3 Abs. 1 GG verbotenen
willkürlichen Gleichbehandlung überschreitet die Einbeziehung aller Träger der
öffentlichen Wasserversorgung jedenfalls nicht.
Die Bestimmung der Höhe des Umlagefaktors für die einzelnen, hier streitigen
Jahre, und auch die Einzelberechnung der ihr gegenüber festgesetzten
Umlagebeträge sind von der Klägerin nicht mehr beanstandet worden. Bedenken
in dieser Hinsicht sind auch sonst nicht ersichtlich.
Derartige Bedenken ergeben sich nach Ansicht des Senats insbesondere auch
nicht aus der Tatsache, dass in die Berechnung des sogenannten Umlagefaktors
seitens des beklagten Landes auch die ihm entstandenen Verwaltungskosten und
sonstigen Aufwendungen für die Erhebung und Verteilung der Umlage eingeflossen
sind, d.h. das Dienstleistungsentgelt für die mit der Abwicklung beauftragte
Landesbank Hessen-Thüringen und die beim Ministerium entstandenen
Verwaltungskosten (a.A. insoweit: VG Kassel, Urteil vom 27. Mai 1999 -- 7 E 364/94
(3) --). § 92 Abs. 8 HWG a.F. enthält insoweit keine gesonderte Regelung. Nach
Satz 2 dieser Bestimmung ist die Umlage zweckgebunden zur Finanzierung der
Ausgleichsleistungen der nach Abs. 2 Satz 1 Verpflichteten zu verwenden. Anhand
der Entstehungsgeschichte der Norm zeigt sich, dass der Gesetzgeber eine
ausdrückliche Regelung über die durch die Erhebung und Verteilung der Umlage
entstehenden Verwaltungskosten nicht getroffen hat, d.h. auch nicht etwa eine
Negativkodifikation in dem Sinne, dass derartige Kosten gerade nicht in die
Umlage einfließen sollten. Aus dem Wortlaut der Sätze 7 bis 9 der Bestimmung
und den Gesetzesmaterialien (LT-Drucks. 12/5333, S. 6 zu § 89, dem späteren §
92) ergibt sich, dass bei Schaffung der Regelung davon ausgegangen wurde, dass
die Erhebung und Verteilung der Umlage durch einen oder mehrere Dritte
vorgenommen werde, etwa einen Interessenverband der
Wasserversorgungsunternehmen oder einen zu schaffenden Zweckverband.
Gerade in diesem Fall war aber nicht davon auszugehen, dass der betreffende
Träger diese Aufgaben ohne Ausgleich für die Abwicklungsleistungen vornehmen
würde. Ohne die Einbeziehung der Aufwendungen in die Umlage wäre es nicht
realistisch gewesen, Träger zur Erhebung und Verteilung zu finden. Diese
Gesetzesentstehung zeigt, dass der Gesetzgeber zwar eine ausdrückliche
Regelung bezüglich der entstehenden Verwaltungskosten unterlassen hat. Aus der
Formulierung, die Umlage sei "zweckgebunden zur Finanzierung der
Ausgleichsleistungen der nach (§ 92) Abs. 2 Satz 1 Verpflichteten zu verwenden",
lässt sich aber schließen, dass "zur Finanzierung" all das gehören sollte, was zur
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lässt sich aber schließen, dass "zur Finanzierung" all das gehören sollte, was zur
Umsetzung der Vorschrift erforderlich war, demnach auch die für Erhebung und
Verteilung der Umlage erforderlichen Verwaltungsmittel. Ein besonderes
finanzielles Interesse des beklagten Landes an der Umlage, das es nahelegen
würde anzunehmen, nach dem Willen des Gesetzgebers habe das Land die
Verwaltungskosten selbst tragen sollen, bestand nicht. Vielmehr diente die
Umlage allein dem Ausgleich der Belastungen unter den Ausgleichsverpflichteten.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Kassel (a.a.O.) ist dies keine Frage
der Anwendung des § 1 HVwKostG in der Fassung vom 11. Juli 1972 (GVBl. I S. 235,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.9.1991, GVBl. I S. 301), der die Erhebung
von Verwaltungskosten durch die Behörden des Landes regelte, sondern es ist
eine Frage der Auslegung des § 92 Abs. 8 HWG a.F., inwieweit Verwaltungskosten
in die Berechnung der Umlage miteinzubeziehen waren. Auch die Beispiele, die
das Verwaltungsgericht anführt, bei denen für andere Abgaben (Abwasserabgabe,
Grundwasserabgabe, Sonderabfallabgabe) die Abdeckung des
Verwaltungsaufwands gesetzlich ausdrücklich geregelt worden ist, erzwingen nicht
den Schluss, dass in einem Fall, in dem diese ausdrückliche Regelung vom
Gesetzgeber unterlassen worden ist, diese Kosten von ihm willentlich
ausgeschlossen worden sind. Maßgebend bleibt die -- oben vom Senat
vorgenommene -- Auslegung der konkret anzuwendenden Bestimmung, hier des §
92 Abs. 8 HWG a.F..
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten aus § 167 VwGO in
Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.