Urteil des HessVGH vom 24.10.2003

VGH Kassel: besondere härte, öffentliches interesse, lebensgemeinschaft, aufenthaltserlaubnis, stadt, auflösung, ausländerrecht, bad, beendigung, arbeitskraft

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
12. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 TG 2210/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 19 Abs 1 S 1 Nr 2 AuslG
1990, § 15 AuslG 1990, §
17 Abs 1 AuslG 1990
(Ausländer; eigenständiges Aufenthaltsrecht; besondere
Härte)
Leitsatz
Eine besondere Härte im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AuslG kommt
in Betracht, wenn der Ausländer sich während des Bestands der ehelichen
Lebensgemeinschaft eine Existenzgrundlage oder vergleichbare materielle
Positionen geschaffen hat, die er wegen der Rückkehrverpflichtung aufgeben muss.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 146 Abs. 1, 4; 147 VwGO) und in dem aus dem
Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung des Widerspruchs gegen den ausländerbehördlichen Bescheid vom 10.
April 2003 zu Unrecht abgelehnt. Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis und die
Abschiebungsandrohung sind nämlich unter Berücksichtigung des
Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) offensichtlich rechtswidrig,
und im Hinblick darauf rechtfertigen es öffentliche Belange unter Berücksichtigung
der hier gegebenen persönlichen Verhältnisse, welche die persönlichen Interessen
des Antragstellers überwiegen und über das den angegriffenen Verwaltungsakt
selbst rechtfertigende Interesse hinausgehen, jedenfalls bis zum Abschluss des
Widerspruchsverfahrens nicht, den Rechtsschutzanspruch des Antragstellers
einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des
allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR
1642/83 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1; BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR
23,155/73 -, BVerfGE 35, 382; BVerfG - Kammer -, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 -;
Hess. VGH, 09.11.1995 - 12 TG 2783/95 -; Hess. VGH, 22.09.1988 - 12 TH 836/88 -
, EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR 1989, 14). Dabei ist hinsichtlich der
Aufenthaltserlaubnis zugrunde gelegt, dass der Antrag auf vorläufigen
Rechtsschutz an ein fiktives Aufenthalts- oder Bleiberecht nach § 69 Abs. 3 oder 2
AuslG anknüpft und sich auf eine vorläufige Aussetzung der Vollziehung richtet und
nicht auf eine Verlängerung der Fiktion (Hess.VGH, 30.03.1998 - 12 TZ 994/98 -;
Hess.VGH, 26.03.1998 - 6 TZ 4017/97 -; OVG Hamburg, 12.01.1996 - Bs V 4/96 -,
EZAR 622 Nr. 27 = NVwZ-RR 1996, 109).
Die Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; denn der
Antragsteller hat jedenfalls bei summarischer Betrachtung im vorliegenden
Eilverfahren Anspruch auf Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltserlaubnis
nach § 19 Abs. 1 AuslG nach Beendigung der familiären Lebensgemeinschaft mit
seiner inzwischen eingebürgerten früheren Ehefrau.
Die aus der Rückkehrverpflichtung des Antragstellers resultierende Notwendigkeit
der Auflösung des Betriebs eines Transportunternehmens kann eine besondere
Härte im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AuslG darstellen. Nach der
Neufassung des § 19 Abs. 1 AuslG zum 1. Juni 2000 ist der Gesetzgeber zu dem
schon früher verwendeten Begriff der “besonderen Härte” zurückgekehrt,
nachdem in der Fassung des AuslG von 1997 das Vorliegen einer
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nachdem in der Fassung des AuslG von 1997 das Vorliegen einer
“außergewöhnlichen Härte” als im Ausland drohende erhebliche Nachteile oder im
Inland auftretende unvertretbare Folgen im Zusammenhang mit der
Rückkehrverpflichtung unter Berücksichtigung gewachsener Bindungen und von
Integrationsleistungen im Bundesgebiet Voraussetzung für das eheunabhängige
Aufenthaltsrecht waren. Diese Fälle mussten zudem nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts so gravierend sein, dass eine andere Entscheidung als
die der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht vertretbar war (Renner,
Nachtrag “Staatsangehörigkeitsrecht” zur 7. Auflage des Kommentars
Ausländerrecht, § 19 AuslR, Rdnr. 13 m.w.Nachw.). Nach der Neufassung des § 19
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AuslG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten
im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von
dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht
verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet
bestanden hat und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist,
dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den
Ausländer ist die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis
ausgeschlossen. Eine besondere Härte im Sinne von Satz 1 Nr. 2 liegt nach der
ersten Alternative insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der
Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden
Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen
Belange droht. Nachdem der Gesetzgeber in der Begründung des Gesetzentwurfs
zu dieser Neufassung klargestellt hat, dass ein eigenständiges Aufenthaltsrecht
bereits dann gewährt werden soll, wenn der Ehegatte durch die Rückkehr ins
Herkunftsland ungleich härter getroffen werde als andere Ausländer, die nach
kurzer Aufenthaltszeit Deutschland verlassen müssten (BT-Drs. 14/2368, S. 4),
und unter Berücksichtigung der Entwicklung dieser Vorschrift genügt nunmehr für
die Annahme einer besonderen Härte, dass der Ehegatte durch die Rückkehr
ungleich härter als andere Ausländer getroffen wird und seine schutzwürdigen
Belange beeinträchtigt werden (Renner, aaO, § 19 AuslR, Rdnr. 13, 15 f). Zu den
schutzwürdigen Belangen in diesem Sinn gehören auch im Inland geschaffene
materielle und ideelle Werte, insbesondere auch erhebliche Vermögenswerte des
Ausländers.
Unter diesen Voraussetzungen und nach der im Eilverfahren und
Beschwerdeverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist das Vorliegen
einer besonderen Härte hier naheliegend. Der Antragsteller hat in Folge seines
ehebedingten Aufenthalts über das gewöhnliche Maß hinausgehende
Integrationsleistungen erbracht und mit der Betriebsgründung und -führung, zu
der er erst aufgrund der nicht mehr auf die Ausübung unselbständiger
Erwerbstätigkeit beschränkten Aufenthaltsgenehmigung vom 13. September 2000
berechtigt war, eine Vielzahl schutzwürdiger Rechtspositionen erworben und
zudem mit der Einrichtung eines weiteren Arbeitsplatzes nicht nur materielle Werte
geschaffen, die durch eine durch Rückkehr erzwungene Betriebsaufgabe nicht nur
beeinträchtigt, sondern verloren gehen würden. Die Rückkehrverpflichtung würde
ihn zur Betriebsaufgabe und damit der Aufgabe dieser Rechtspositionen sowie
seiner Existenzgrundlage zwingen, denn entgegen der offenbar gegenüber dem
Antragsteller geäußerten Ansicht des Antragsgegners erscheint eine
Weiterführung des Betriebs im Rhein-Main-Gebiet von seinem Heimatland Türkei
aus nur schwer vorstellbar, da dieser ja auch seine Arbeitskraft einbringt und
Vertragsabschlüsse unter diesen Voraussetzungen nahezu unmöglich sein
dürften. Dazu, ob und inwieweit es für den Antragsteller zumutbar ist, in der Türkei
in gleicher oder ähnlicher Weise eine neue Existenz aufzubauen, liegen
offensichtlich keinerlei Erkenntnisse vor.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann aus den im Rahmen des
Eilverfahrens ersichtlichen tatsächlichen Umständen nicht geschlossen werden,
dass es an der Berücksichtigungsfähigkeit dieses schutzwürdigen Belangs fehlt,
weil dieser erst nach Beendigung der familiären Lebensgemeinschaft geschaffen
wurde. Dies ergibt sich insbesondere nicht schon aus der erst zum 1. Mai 2001
erfolgten Gewerbeanmeldung, da zu diesem Zeitpunkt die eheliche
Lebensgemeinschaft offensichtlich noch bestand, die - wie auch das
Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat - nach den zur Verfügung stehenden
Erkenntnissen erst am 17. Mai 2001 mit dem Auszug der Ehefrau aus der
offensichtlich bis zu diesem Zeitpunkt gemeinsam bewohnten Wohnung in A-Stadt
aufgehoben worden ist. Gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, damit sei
der Gewerbebetrieb des Antragstellers insgesamt in der Zeit nach der nur noch 14
Tage andauernden familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau begründet
und aufgebaut worden, wendet dieser zu Recht ein, dass Gründung und Aufbau
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und aufgebaut worden, wendet dieser zu Recht ein, dass Gründung und Aufbau
des von ihm betriebenen Kleintransportunternehmens schon zuvor über geraume
Zeit erfolgt sind und die Kosten verursachende Anmeldung als Gewerbe erst zu
einem Zeitpunkt vorgenommen wurde, in dem nach Prüfung aller bedeutsamen
Voraussetzungen sowie einer Marktanalyse eine Betriebsgründung als sinnvoll und
sicher erschien. Dies wird auch bestätigt durch die Vorlage einer Bescheinigung
der Firma C vom 7. Oktober 2002, wonach dem Antragsteller schon seit ca. 20
Monaten Aufträge erteilt worden sind; demnach ist der Zeitpunkt der Aufnahme
erster Geschäftstätigkeiten auf etwa Februar-März des Jahres 2001 zu datieren,
und es erscheint als nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller zunächst
geprüft hat, ob eine Sicherung des Lebensunterhalts durch diese Tätigkeiten
möglich erscheint, bevor er diese dann mit allen hieraus folgenden rechtlichen
Konsequenzen zur Grundlage seiner Existenz gemacht hat.
Es sind bisher auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der
Antragsteller zu diesem Zeitpunkt mit der Auflösung der Lebensgemeinschaft
gerechnet hat oder rechnen musste. Vielmehr ist das Ehepaar Anfang des Jahres
2001 offenbar gemeinsam von D-Stadt nach A-Stadt umgezogen, wo der
Antragsteller seit Januar 2001 und seine Ehefrau seit März 2001 gemeldet waren.
Weder sind die Gründe für die Trennung bekannt, noch gibt es Anhaltspunkte für
die Unrichtigkeit der entsprechenden Angaben der Ehefrau des Antragstellers, die
diese im Juli 2002 gegenüber der Ausländerbehörde offenbar unter Vorlage einer
Ladung zur Verhandlung in dem Ehescheidungsverfahren im September 2002
gemacht hat. Jedenfalls für die im Rahmen des Eilverfahrens allein in Betracht
kommende summarische Prüfung reichen die bisher zugänglichen tatsächlichen
Umstände nicht für den Schluss aus, dass der Antragsteller auf den weiteren
Bestand seiner Aufenthaltsgenehmigung nicht vertrauen durfte. Es ist Aufgabe
des Widerspruchsverfahrens, den diesbezüglichen Sachverhalt aufzuklären und in
der Entscheidung über den Widerspruch die dann möglicherweise zusätzlich
vorliegenden Tatsachen und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Hieraus folgt, dass
die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nur bis zum
Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch zu treffen ist.
Diese besondere Härte ist auch nicht anders als durch Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis zu vermeiden, insbesondere kann die Aufenthaltsbeendigung
nicht durch Erteilung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung vermieden werden.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass eine
Aufenthaltsgenehmigung nach § 15 i.V.m. § 7 Abs. 1 AuslG nicht in Betracht
kommt, da sich entgegen der Ansicht des Antragstellers aus den von der Stadt
Bad Nauheim und der IHK Friedberg vorgelegten Bescheinigungen ein öffentliches
Interesse an dem Betrieb des Kleintransportunternehmens nicht entnehmen lässt.
Mit der Formulierung in der Stellungnahme der IHK hat diese es offen gelassen, ob
ein besonderes örtliches Bedürfnis “im Hinblick auf die Unternehmensführung”
bestehen kann, und die Vorlage weiterer Steuererklärungen angeregt, während die
Stadt Bad Nauheim das Bestehen eines besonderen örtlichen Bedürfnisses
ebenso wie ein übergeordnetes Interesse ausdrücklich verneint hat. Der
Antragsteller hat auch nicht mit der Beschwerde darzulegen vermocht, dass ein
solches besonderes öffentliches Interesse gleichwohl besteht, und es kann deshalb
offen bleiben, ob die Vorschrift des § 15 AuslG neben § 19 AuslG, wie das
Verwaltungsgericht meint, überhaupt anwendbar ist. Allerdings erscheint es als
zweifelhaft, dies für die Fälle zu bejahen, in denen der Ausländer nach Scheitern
der ehelichen Lebensgemeinschaft nunmehr die Aufenthaltsgenehmigung für
einen anderen Aufenthaltszweck begehrt, denn dies ist der von § 19 AuslG
umfasste Regelfall, da ja der bisherige Aufenthaltszweck der familiären
Lebensgemeinschaft entfallen ist und § 19 AuslG nach Ansicht des beschließenden
Senats insoweit auch eine abschließende Regelung darstellt (so auch: GK-AuslR, §
19 AuslG Rdnr. 119; Hailbronner, Ausländerrecht, § 15 AuslG Rdnr. 7; Hess.VGH,
24.08.1992, InfAuslR 1993, S. 126 u. 04.05.1993, NVwZ-RR 1994, 55).
Die Entscheidung über die Kosten und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens
ergeben sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.
die obersten Bundesgerichte erfolgt.