Urteil des HessVGH vom 06.12.1988

VGH Kassel: neue beweismittel, vorläufiger rechtsschutz, aufschiebende wirkung, rechtliches gehör, anerkennung, glaubwürdigkeit, bundesamt, ausreise, amtshilfe, dokumentation

1
2
3
4
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
10. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 TH 4521/88
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 80 Abs 6 VwGO
(Abänderung gem § 80 Abs 6 VwGO wegen zugrunde
liegenden Tatsachenirrtums)
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt
(§ 147 VwGO).
Die Beschwerde ist auch begründet. Unter Berücksichtigung des gesamten
Vorbringens des Antragstellers im Verfahren nach § 80 Abs. 6 VwGO,
insbesondere im Hinblick auf die Beschwerdebegründung, kann die vom Senat mit
Beschluß vom 18. Mai 1988 -- 10 TH 1142/88 -- bestätigte Entscheidung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Februar 1988 -- VII H 21569/87 -- nicht
aufrechterhalten werden; sie ist vielmehr antragsgemäß abzuändern, weil
aufgrund des neuen Vorbringens des Antragstellers ernstliche Zweifel daran
bestehen, ob ohne weitere Sachaufklärung dem "Offensichtlichkeitsurteil" des
Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (noch) beigetreten
werden kann, was für ein Festhalten an der Ablehnung des Aussetzungsantrags
erforderlich wäre (BVerfG, Beschluß vom 2. Mai 1984 -- 2 BvR 1413/83 --, BVerfGE
67, 43 = EZAR 632 Nr. 1; Hess. VGH, Beschluß vom 28. August 1985 -- 10 TH
1561/85 --, EZAR 226 Nr. 7 m.w.N.). Zur Durchführung der notwendigen
Sachaufklärung im Eilverfahren sieht sich der Senat aufgrund seiner angespannten
Geschäftslage außerstande, so daß die im Rahmen der Amtsermittlung
notwendigen Maßnahmen dem Klageverfahren vorbehalten bleiben müssen.
Der Antrag auf Abänderung der im Aussetzungsverfahren getroffenen
Entscheidung nach § 80 Abs. 6 VwGO ist zulässig, und zwar ungeachtet der Frage,
ob im Verhältnis zur Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine
erhebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, wie dies teilweise
verlangt wird (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im
Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl. 1986, Rdnr. 820; Redeker/von Oertzen, VwGO,
9. Aufl., Rdnr. 61 zu § 80 VwGO; Hess. VGH, Beschluß vom 2. November 1981 -- II
R 97/81 --, NVwZ 1982, 452; jeweils m.w.N.). Denn auch abgesehen davon, daß
der Antragsteller im Verfahren nach § 80 Abs. 6 VwGO früher nicht verfügbare
Urkunden und damit möglicherweise entscheidungserhebliche neue Beweismittel
vorgelegt hat, ist zumindest eine Änderung der Prozeßlage eingetreten, weil
anhand des Vorbringens des Antragstellers im Abänderungsverfahren nach § 80
Abs. 6 VwGO erkennbar geworden ist, daß das Verwaltungsgericht und der Senat
bei ihren Entscheidungen im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO einem für die
Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers wesentlichen Tatsachenirrtum
unterlegen sind, wie noch auszuführen ist. Dieser Mangel im Verfahren über den
Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wiegt so schwer, daß er bereits für sich gesehen zur
Statthaftigkeit eines Abänderungsantrags nach § 80 Abs. 6 VwGO führt, wie dies
auch bei anderen schweren Verfahrensfehlern, etwa der Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör, weitgehend anerkannt ist (BVerfG, Beschluß vom 18. Juni
1985 -- 2 BvR 414/84 --, BVerfGE 70, 180 = NJW 1986, 371 = DVBl. 1986, 31
m.w.N.).
Aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Antragstellers im Verfahren nach
4
5
6
7
Aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Antragstellers im Verfahren nach
§ 80 Abs. 6 VwGO, insbesondere in der Beschwerdebegründung, kann seine
Glaubwürdigkeit nicht länger mit der Erwägung in Zweifel gezogen werden, der
Antragsteller habe den mit seinem zweiten Asylantrag befaßten Behörden über
lange Zeit seine wahre Identität verheimlicht. Diese Annahme, die sich auch der
Senat in seinem Beschluß vom 18. Mai 1988 zu eigen gemacht hat, beruht auf
einer Fehlinterpretation des Inhalts der vorliegenden Behördenakten, wie die
Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers insbesondere in der
Beschwerdebegründung zutreffend ausgeführt hat. Zwar trifft es nach wie vor zu,
daß der frühere Bevollmächtigte des Antragstellers ihn sowohl im Asylgesuch vom
8. August 1985 als auch in seinem Schreiben an das Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 5. September 1985 mit den aus dem
jüngsten Reisepaß ersichtlichen Personalien des ... bezeichnet hat. Aus anderen
Teilen der Behördenakten ergibt sich indessen, daß die dem Antragsteller auch
vom Senat früher unterstellte Absicht, deutsche Behörden über seine wahre
Identität zu täuschen, tatsächlich nicht bestanden hat. Denn sein offenbar richtiger
Name ... ist bereits in der vom Antragsteller unterzeichneten Niederschrift zum
Asylbegehren vom 27. August 1985 -- wenn auch irreführend unter der Rubrik
"Ehegatte" -- angegeben worden. Im übrigen hatte der Antragsteller in derselben
Niederschrift an zwei Stellen darauf hingewiesen, er habe schon früher in der
Bundesrepublik Deutschland ein Asylverfahren mit negativem Ausgang betrieben.
Dementsprechend hatte auch der Landrat des M-Kreises in seinem Schnellbrief an
das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19.
September 1985 beide vom Antragsteller geführten Namen unter Beifügung der
jeweiligen Geburtsdaten angeben können. Die erst später eingetretenen
Unsicherheiten hinsichtlich der wahren Identität des Antragstellers sind diesem
daher nicht zuzurechnen.
Durch das Erkennbarwerden des dargestellten Tatsachenirrtums im Verfahren
nach § 80 Abs. 6 VwGO ist ein wesentliches Element der bisherigen Argumentation
des Verwaltungsgerichts und des Senats obsolet geworden, weil dem Antragsteller
nunmehr die Glaubwürdigkeit nicht mehr mit dem Argument abgesprochen
werden kann, er habe deutsche Behörden über seine wahre Identität täuschen
wollen. Dadurch gewinnt auch die Tatsache, daß der Antragsteller unter falschem
Namen aus B ausgereist ist, insofern Gewicht, als damit die Behauptung des
Antragstellers bestätigt sein könnte, er sei noch bis zur Ausreise aus seinem
Heimatland von den dortigen Behörden gesucht worden und habe nur mit Hilfe
eines einflußreichen Verwandten illegal das Land verlassen können.
Aufgrund dieser geänderten Prozeßlage sieht sich der Senat nicht mehr imstande,
dem "Offensichtlichkeitsurteil" des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge beizutreten, zumal der Antragsteller im Laufe des
Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 6 VwGO durch die Vorlage von
Originalurkunden und durch genaue Angaben hinsichtlich des gegen ihn in B
möglicherweise noch anhängigen Strafverfahrens weitere Ermittlungen im Wege
der Amtshilfe durch die deutschen Auslandsvertretungen in B ermöglicht hat.
Unter diesen Umständen kann nicht mehr davon ausgegangen werden, daß der
schon vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zutreffend
für beachtlich gehaltene Asylfolgeantrag des Antragstellers eindeutig aussichtslos
sei.
Mithin ist auf den Abänderungsantrag hin die aufschiebende Wirkung der Klage
gegen die Abschiebungsandrohung vom 17. November 1987 anzuordnen; zugleich
sind die dem entgegenstehenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts
entsprechend abzuändern. Einer Aufhebung oder Abänderung des
Senatsbeschlusses vom 18. Mai 1988 -- 10 TH 1142/88 -- bedarf es nicht, weil mit
diesem Beschluß keine eigene Sachentscheidung getroffen, sondern lediglich die
damalige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen worden ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.