Urteil des HessVGH vom 24.09.1991

VGH Kassel: härte, belastung, amt, freibetrag, bekanntmachung, kinderbetreuung, aufwand, entziehen, deckung, klagebegehren

1
2
3
4
5
6
7
8
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
9. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 UE 2389/86
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 25 Abs 6 S 2 BAföG, § 25
Abs 1 BAföG, § 25 Abs 2
BAföG, § 25 Abs 3 BAföG, §
25 Abs 4 BAföG
(Zur Nichtanrechnung von Einkommen aufgrund BAföG § 25
Abs 6 S 2 - Kinderbetreuungskosten)
Tatbestand
Die Klägerin erstrebt die Verpflichtung des Beklagten, ihr für die Zeit von Oktober
1981 bis September 1982 höhere Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zu gewähren.
Sie meint, der Beklagte habe bei der Anrechnung des Einkommens ihres
Ehemannes auf die ihr zustehende Förderung einen weiteren Betrag in Höhe von
1.200,-- DM anrechnungsfrei lassen müssen. Bei diesem Betrag handele es sich
um den Teil der Kosten für die Betreuung ihres Kindes, den das Finanzamt nach §
33 a Abs. 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der damals geltenden
Fassung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt habe. Die Aufwendungen
für die Betreuung ihres Kindes, das im Jahr 1978 geboren sei, seien zwangsläufig
gewesen, da auch ihr Ehemann in dem hier maßgebenden Zeitraum studiert habe
und daneben erwerbstätig gewesen sei. Es bedeute eine unbillige Härte im Sinne
von § 25 Abs. 6 BAföG, wenn das Amt für Ausbildungsförderung den Betrag von
1.200,-- DM bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens nicht absetze.
Einen entsprechenden Antrag hatte die Klägerin im Januar 1982 bei dem
Beklagten gestellt. Der Beklagte entsprach dem Begehren der Klägerin, den
Betrag von 1.200,-- DM bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens des
Ehemannes abzusetzen, jedoch in den Bewilligungsbescheiden vom 31. März
1982, 31. März 1983 und 30. Juni 1983, die jeweils für den hier streitigen Zeitraum
ergingen, nicht. Die Klägerin legte deshalb gegen diese Bescheide Widerspruch
ein.
Den Widerspruch gegen die ersten beiden Bescheide wies der Beklagte mit einem
Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 1983, der am 03. August 1983 zugestellt
wurde, als unbegründet zurück. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. Juni
1983 wurde mit einem Widerspruchsbescheid vom 07. September 1983
zurückgewiesen. Bereits zuvor hatte die Klägerin am 02. September 1983 bei dem
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben.
Das Klagebegehren der Klägerin ging dahin,
die Bescheide des Beklagten für den Bewilligungszeitraum von Oktober 1981 bis
September 1982 vom 31. März 1982, 31. März 1983 und 30. Juni 1983 und die
Widerspruchsbescheide vom 29. Juli 1983 und 07. September 1983 insoweit
aufzuheben, als dem Antrag auf Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen
für die Kinderbetreuung nicht entsprochen worden ist, und den Beklagten zu
verpflichten, über ihren Antrag auf Ausbildungsförderung für den genannten
Zeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu
entscheiden.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
9
10
11
12
13
14
Er machte geltend: Es könne zwar eine Härte darin gesehen werden, daß die
Kosten, die für die Betreuung des Kindes der Klägerin in dem Kindergarten
entstanden seien, bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens nicht
abgesetzt worden seien. Doch sei diese Härte nicht unbillig; denn es sei der
Klägerin und ihrem Ehemann zuzumuten gewesen, die Betreuung selbst zu
übernehmen. - Im übrigen verwies der Beklagte auf den Widerspruchsbescheid
vom 29. Juli 1983, in dem er ausgeführt hatte: Den typischen Aufwendungen für
die Betreuung und den Lebensunterhalt von Kindern werde - abweichend von den
Regelungen des Einkommensteuergesetzes - durch die Einkommensfreibeträge
nach § 25 Abs. 3 BAföG in ausreichendem Maße Rechnung getragen.
Das Verwaltungsgericht wies die Beteiligten darauf hin, daß eine Entscheidung
durch Gerichtsbescheid in Betracht komme, und wies die Klage sodann mit einem
Gerichtsbescheid vom 22. Juli 1986 ab.
Das Verwaltungsgericht führte aus: Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet.
Der Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, die Kinderbetreuungskosten zu
berücksichtigen. Die Nichtberücksichtigung dieser Kosten führe nicht zu einer
unbilligen Härte im Sinne von § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG, obwohl das Finanzamt
Kinderbetreuungskosten in Höhe von 1.200,-- DM steuerrechtlich als
außergewöhnliche Belastung anerkannt habe. Bei steuerrechtlich anerkannten
außergewöhnlichen Belastungen bedeute es nicht in jedem Falle eine unbillige
Härte im Sinne von § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG, wenn der anerkannte Betrag bei der
Ermittlung des anzurechnenden Einkommens nicht abgesetzt werde. Die
Vorschrift des § 25 Abs. 6 BAföG diene der Berücksichtigung atypischer Umstände,
bei denen die Pauschbeträge der Absätze 1 bis 3 des § 25 zur Deckung des
Lebensunterhalts nicht ausreichten. Zu den pauschalen Freibeträgen trete dann
ein individuell anzurechnender Freibetrag, soweit dies zur Vermeidung unbilliger
Härten erforderlich sei. Ein danach anzuerkennender atypischer Aufwand setze die
Zwangsläufigkeit der Aufwendungen in dem Sinne voraus, daß der
Einkommensbezieher sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen
Gründen nicht entziehen könne. Der Klägerin und ihrem Ehemann sei es aber
angesichts des Erziehungsanspruchs ihres Kindes zumutbar gewesen, ihre
Ausbildungswünsche zeitlich so aufeinander abzustimmen, daß ein Elternteil die
Betreuung des Kindes habe übernehmen oder aber durch eine Erwerbstätigkeit die
für die Betreuung notwendigen Mittel habe verdienen können. Im übrigen würden
die typischen Aufwendungen für die Betreuung und den Lebensunterhalt von
Kindern durch die Einkommensfreibeträge nach § 25 Abs. 3 und 4 BAföG in
ausreichendem Maße berücksichtigt.
Gegen diesen Gerichtsbescheid, der ihr am 26. Juli 1986 zugestellt wurde, hat die
Klägerin am 26. August 1986 Berufung eingelegt. Sie macht geltend: Das
Verwaltungsgericht habe zu Unrecht steuerrechtliche Grundsätze zu
Sonderausgaben herangezogen, während die hier geltend gemachten
Kinderbetreuungskosten zu den außergewöhnlichen Belastungen in besonderen
Fällen im Sinne von § 33 a EStG zählten. Für die außergewöhnlichen Belastungen
sei aber aus der Vorschrift des § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG zu entnehmen, daß es in
aller Regel zur Vermeidung einer unbilligen Härte im Sinne von § 25 Abs. 6 Satz 1
BAföG geboten sei, sie bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens
abzusetzen. Wenn der Steuergesetzgeber aber in § 33 a Abs. 3 Nr. 1 EStG die
Kinderbetreuungskosten ausdrücklich als außergewöhnliche Belastungen bewertet
habe, so ermögliche er es damit gerade, das Recht des Kindes auf Erziehung und
Pflege mit dem Recht der Eltern auf Berufsausübung und Bildung leichter in
Einklang zu bringen. Über diese Wertung dürfe man sich bei der Auslegung und
Anwendung des § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG nicht hinwegsetzen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli
1986 - II/3 E 2393/83 - aufzuheben und die Bescheide des Beklagten für den
Bewilligungszeitraum von Oktober 1981 bis September 1982 vom 31. März 1982,
31. März 1983 und 30. Juni 1983 und die Widerspruchsbescheide vom 29. Juli 1983
und 7. September 1983 insoweit aufzuheben, als dem Antrag auf Berücksichtigung
außergewöhnlicher Belastungen für die Kinderbetreuung nicht entsprochen worden
ist, und den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag auf Ausbildungsförderung
für den genannten Zeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
neu zu entscheiden.
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die nach seiner Ansicht zutreffenden Gründe des
Gerichtsbescheids.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Niederschrift über die mündliche
Verhandlung vor dem Berufungsgericht, den angefochtenen Gerichtsbescheid und
den Inhalt der beigezogenen Behördenakte des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet, da auch die Klage zulässig und
begründet ist.
Der Beklagte hat die Vorschrift des § 25 Abs. 6 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) fehlerhaft angewandt und ist
deshalb verpflichtet, erneut über den Antrag auf Ausbildungsförderung für den
Zeitraum von Oktober 1981 bis September 1982 zu entscheiden. - Das
Bundesausbildungsförderungsgesetz ist hier in der Fassung der Bekanntmachung
vom 09. April 1976 (BGBl. I S. 989), zuletzt geändert durch das Siebente Gesetz
zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBl.
I S. 625), anzuwenden.
Dabei kommt es darauf an, ob es zur Vermeidung unbilliger Härten im Sinne von §
25 Abs. 6 Satz 1 BAföG geboten ist, einen Teil des Einkommens des Ehemanns
der Klägerin in Höhe der Kosten für die Betreuung des Kindes der Eheleute
anrechnungsfrei zu lassen.
Aus der Vorschrift des § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG folgt, daß es bei
außergewöhnlichen Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des
Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Regel gerechtfertigt ist, entsprechende
Beträge zur Vermeidung unbilliger Härten anrechnungsfrei zu lassen. Die Kosten
für die Betreuung des Kindes der Klägerin und ihres Ehemannes in der
Kindertagesstätte erkannte das Finanzamt in dem hier maßgebenden
Bewilligungszeitraum als außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33a Abs. 3
Nr. 1 EStG in der damals geltenden Fassung an, und zwar in Höhe von insgesamt
1.200,-- DM für ein Jahr bei einem geltend gemachten Kostenbetrag von 2.970,--
DM. Dies belegt die Bestätigung des Finanzamts vom 21. Dezember 1981 (Blatt
166 der Behördenakte). Das Einkommensteuergesetz galt damals in der Fassung,
die später mit der Bekanntmachung vom 06. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1249)
veröffentlicht wurde.
Es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß das Finanzamt das
Einkommensteuergesetz fehlerhaft angewandt hätte.
Doch kann auch bei (anerkannten) außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der
§§ 33 bis 33b EStG aufgrund besonderer Umstände eine unbillige Härte im Sinne
von § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG abweichend von dem Regelfall zu verneinen sein.
Solche besonderen Umstände bestehen dann, wenn der Einkommensbezieher
schon aufgrund der Freibeträge nach § 25 Abs. 1 bis 4 BAföG in der Lage ist, die
außergewöhnlichen Belastungen zu tragen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil
vom 11. Oktober 1984 - 5 C 17.82 - BVerwGE 70, 189, 191).
Für die Aufwendungen, die für das Kind der Klägerin und ihres Ehemannes
entstanden, war in dem hier maßgebenden Zeitraum in § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a
BAföG ein Freibetrag von 330,-- DM monatlich vorgesehen. Hinzu kam der
anrechnungsfreie Betrag nach § 25 Abs. 4 Nr. 2, der sich hier auf 24,46 DM belief.
Diese Freibeträge reichten aber - auch zusammen mit der steuerlichen
Entlastung, die sich aus der Anerkennung der außergewöhnlichen Belastungen
ergab - nicht aus, um die gesamten Kosten für die Lebenshaltung des dreijährigen
Kindes einschließlich der Kosten für die Kindertagesstätte in Höhe eines
monatlichen Durchschnittsbetrages von 247,50 DM (2.970,-- DM/12) abzudecken.
Vielmehr ist davon auszugehen, daß ein offener Kostenbetrag von monatlich 100,-
- DM, wie ihn auch das Finanzamt als außergewöhnliche Belastung anerkannt hat,
bestand.
26
27
28
Bei dieser Sachlage ist eine unbillige Härte im Sinne von § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG
hinsichtlich eines Kostenbetrages von 100,-- DM monatlich zu bejahen. Dabei
kommt es für die Frage der unbilligen Härte entgegen der Ansicht des
Verwaltungsgerichts und des Beklagten nicht darauf an, ob es dem Bezieher des
Einkommens zumutbar war, die außergewöhnlichen Belastungen zu vermeiden.
Dies folgt daraus, daß in § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG auf die außergewöhnlichen
Belastungen nach den §§ 33 bis 33b EStG verwiesen wird, ohne daß zusätzliche
Voraussetzungen für die Annahme einer unbilligen Härte genannt werden.
Aber auch im Falle der Bejahung einer unbilligen Härte im Sinne von § 25 Abs. 6
Satz 1 des Gesetzes ist der Beklagte noch nicht verpflichtet, einen
entsprechenden Betrag anrechnungsfrei zu lassen. Denn das Amt für
Ausbildungsförderung hat nach Ermessen zu entscheiden, ob und in welchem
Umfang es die außergewöhnliche Belastung nach § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG
berücksichtigt (so Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07. Mai 1987 - 5 C 66.84 -
BVerwGE 77, 222, 231). Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung darf das Amt
für Ausbildungsförderung auch die Frage berücksichtigen, ob es dem Ehemann der
Klägerin und der Klägerin möglich und zumutbar war, ihre Ausbildungen so
aufeinander abzustimmen, daß eine ganztägige Betreuung des Kindes in einer
Kindertagesstätte entbehrlich war.
Hier ist dieser Ermessensbetätigung aber nicht vorzugreifen, da die Klägerin
lediglich beantragt hat, den Beklagten zu verpflichten, neu zu entscheiden. Dieses
Begehren ist begründet, da der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid vom 29.
Juli 1983 (Blatt 215 der Behördenakte) zu Unrecht davon ausgegangen ist, daß
wegen des Freibetrags nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a BAföG hier eine unbillige
Härte im Sinne von § 25 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes hinsichtlich des als
außergewöhnliche Belastung anerkannten Teils der Kinderbetreuungskosten zu
verneinen sei.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.