Urteil des HessVGH vom 19.09.2000

VGH Kassel: flurbereinigung, abfindung, grundstück, bewirtschaftung, alter, landwirtschaft, form, bankrecht, grundbuch, arbeitsrecht

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
23. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
23 F 2087/97
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 44 Abs 1 FlurbG, § 146
Abs 2 FlurbG
(Keine Überprüfung der Zweckmäßigkeit einer Abfindung
durch Flurbereinigungsgericht)
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Widerspruchsbescheid der Spruchstelle für
Flurbereinigung beim Hessischen Landesamt für Regionalentwicklung und
Landwirtschaft vom 14.05.1997, mit dem -- auf den Widerspruch des Beigeladenen
... -- der Nachtrag I zum Flurbereinigungsplan ... aufgehoben worden ist, soweit
davon die gemeinsame Grenze zwischen den neuen Grundstücken Gemarkung ...
betroffen ist.
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger nimmt unter
der Ord.-Nr. 107.01 an der durch Beschluss der Flurbereinigungsbehörde, dem
damaligen Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung Darmstadt vom
09.12.1983 gemäß § 86 Abs. 1 FlurbG angeordneten Flurbereinigung ... teil.
Unter dem 20.01.1995 stellte die Flurbereinigungsbehörde die Ergebnisse der
Wertermittlung fest und wies die Teilnehmer mit vorläufiger Besitzeinweisung vom
07.07.1995 in den Besitz der neuen Grundstücke ein.
Der Kläger brachte u. a. das im Wesentlichen aus Wald bestehende Grundstück
Gemarkung ... mit einer Größe von 1,7828ha in die Flurbereinigung ein. Der
Beigeladene brachte das in südöstlicher Richtung an das vorgenannte Grundstück
angrenzende 2,1156 ha große Grundstück Gemarkung ... ein, das einen Waldanteil
von 400 m2 aufweist. Die gemeinsame Grundstücksgrenze ist durch einen etwa in
ihrer Mitte verlaufenden ca. 20 m tiefen, fast rechtwinkligen Versatz
gekennzeichnet. Die tatsächliche Feld-Waldgrenze verläuft jedoch etwa in der Mitte
des Versatzes mit der Folge, dass zu dem Einlagegrundstück des Klägers eine
etwa 400 m2 Grünlandfläche und zum Einlagegrundstück des Beigeladenen eine
etwa gleichgroße Waldfläche gehört.
Mit dem Flurbereinigungsplan teilte die Flurbereinigungsbehörde sowohl dem
Kläger als auch dem Beigeladenen die vorgenannten Grundstücke in alter Lage --
d. h. mit der versetzten gemeinsamen Grundstücksgrenze -- wieder zu.
Gegen den am 09.12.1994 bekannt gegebenen Flurbereinigungsplan erhob der
Kläger Widerspruch, mit dem er u. a. eine Grenzänderung zwischen den neuen
Grundstücken Flur 4 Nrn. 18 und 19 entsprechend der tatsächlichen Nutzung
begehrte.
Mit dem Nachtrag I gab die Flurbereinigungsbehörde dem Widerspruch statt und
änderte die gemeinsame Grenze zwischen den neuen Grundstücken dahingehend
ab, dass sie diese entsprechend der tatsächlichen Nutzung begradigte.
Gegen den am 05.03.1996 bekannt gegebenen Nachtrag I erhob nunmehr der
Beigeladene ... Widerspruch und begehrte seinerseits Zuteilung des alten
Bestandes. Diesem Widerspruch gab die Spruchstelle für Flurbereinigung durch
Widerspruchsbescheid vom 14.05.1997 statt und hob den Nachtrag I zum
Flurbereinigungsplan hinsichtlich der gemeinsamen Grenze zwischen den neuen
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Flurbereinigungsplan hinsichtlich der gemeinsamen Grenze zwischen den neuen
Grundstücken Gemarkung ... auf. Damit war die alte Grundstücksgrenze
wiederhergestellt. Zur Begründung führte die Spruchstelle aus, der Beigeladene ...
habe einen Anspruch auf entsprechende Waldabfindung. Im Falle der
Nichtwiederzuteilung hätte diese Fläche gemäß § 28 Abs. 2 FlurbG bewertet
werden müssen. Nach dieser Vorschrift seien wesentliche Bestandteile eines
Grundstücks, die seinen Wert dauernd beeinflussen, in ihrem Wert besonders zu
ermitteln. Auf Grund der von dem Kläger und dem Beigeladenen hinsichtlich eines
Geldausgleichs für die 400 m2 Waldfläche vertretenen unterschiedlichen
Rechtsauffassungen sei es zweckmäßig, die Grenze in ihrem ursprünglichen
Zustand wieder herzustellen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 12.06.1997 eingegangenen Klage,
mit der er die Aufhebung des Widerspruchsbescheides begehrt. Zur Begründung
macht er im Wesentlichen geltend, die alten Grundstücke Nr. 28/3 und 21/3 seien
seit Generationen so genutzt worden, dass von einer tatsächlichen, geraden
Grenze ausgegangen worden sei, die durch die Mitte des Versatzes führe, so dass
die gerade Waldfläche des klägerischen Grundstücks an die gerade Grünfläche des
Grundstücks des Beigeladenen angrenze. Seine Vorfahren und die Vorfahren des
Nachbarn ... hätten es lediglich versäumt, die auf freiwilliger Bewirtschaftung
festgelegte Grenze im Grundbuch eintragen zu lassen. Der Nachtrag I habe den
tatsächlichen Verhältnissen Rechnung getragen. Nur diese Grenze sei nach Lage,
Form und Größe zweckmäßig. Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße
Bewirtschaftung des Waldgrundstücks sei es unsinnig, eine kleine 400 m2 Fläche
zu verselbständigen. Die im Widerspruchsbescheid festgelegte Grenze verstoße
gegen die §§ 1 und 37 Abs. 1 FlurbG. Der Kläger legt ein Gutachten des Umwelt-
und Forstplanungsbüros ..., vom 25.11.1997 vor, wonach das große und das kleine
Waldgrundstück eine Bewirtschaftungseinheit bildeten. Eine getrennte
Bewirtschaftung der Grundstücke widerspreche den in § 5 HForstG niedergelegten
Grundsätzen, wonach der Waldbesitzer u. a. verpflichtet sei, seinen Wald
fachkundig und planmäßig zu bewirtschaften.
Der Kläger beantragt,
den Widerspruchsbescheid der Spruchstelle für Flurbereinigung beim
Hessischen Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft vom
14.05.1997 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Widerspruchsbescheid.
Der Senat hat mit Beschluss vom 30.07.1997 Herrn ... gemäß § 65 Abs. 2 VwGO
zum Verfahren beigeladen. Der Beigeladene hält die im Widerspruchsbescheid
getroffene Zuteilung der Grundstücke in alter Lage für richtig und möchte das
Waldgrundstück nicht abgeben.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Die einschlägigen Widerspruchsakten des Beklagten (1 Hefter) liegen vor und
waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung. Auf ihren Inhalt
wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist gemäß §§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, 68 Abs. 1 Nr. 2, 79 Abs. 1 Nr. 2
VwGO ohne Vorverfahren zulässig, da der Widerspruchsbescheid vom 14.05.1997
für den Kläger erstmals eine Beschwer enthält.
Die Abfindung des Klägers in der durch den Widerspruchsbescheid der Spruchstelle
für Flurbereinigung vom 14.05.1997 geänderten Fassung des
Flurbereinigungsplans ... ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger rügt allein
die Zuteilung des Grundstücks Flur 4 Nr. 18, das er wieder in der Lage seines
eingebrachten Grundstücks Nr. 28/3 erhalten hat. Mit seiner Rüge, die Zuteilung
dieses Grundstücks verstoße gegen § 37 Abs. 1 FlurbG, wonach u. a. die Feldmark
nach neuzeitigen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und
nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten sei, kann der Kläger keinen
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nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten sei, kann der Kläger keinen
Erfolg haben. § 37 FlurbG enthält die Weisung an die Flurbereinigungsbehörde zur
Neugestaltung des Flurbereinigungsgebiets und gibt zur Erfüllung dieser Aufgaben
einen weit gesteckten Katalog von Befugnissen. Der Charakter des § 37 Abs. 1
Satz 2 FlurbG als eine Generalklausel lässt es nicht zu, aus dieser Vorschrift den
Anspruch auf die Durchführung einer Maßnahme zu Gunsten eines bestimmten
Teilnehmers herzuleiten (BVerwG, U. v. 25.11.1970 -- IV C 80.66 -- RZF 37 I S. 25;
Quadflieg, Recht der Flurbereinigung, § 37 Erl. 22). Ein Anspruch für den einzelnen
Teilnehmer ist nur in § 44 FlurbG niedergelegt, und zwar dahin, dass jeder
Beteiligte einen Anspruch auf -- im Ganzen gesehen -- wertgleichen Ausgleich für
seinen Altbesitz hat. Es kann kein Beteiligter verlangen, mit bestimmten
Grundstücken oder Grundstücken in bestimmten Lagen und zudem noch so
abgefunden zu werden, dass unbedingt für ihn daraus ein Vorteil entsteht, da
hierdurch die Durchführung der Flurbereinigung empfindlich beeinträchtigt, wenn
nicht ganz verhindert würde. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, hat kein Teilnehmer einen
Anspruch auf einen besonderen Vorteil oder überhaupt einen Vorteil aus der
Flurbereinigung (BVerwG, Urteil vom 17.04.1975 -- V C 38.74 --, BVerwGE 48, 160
(164); Urteil vom 19.09.1989 -- 5 C 3.87 --). Es ist daher rechtlich nicht zu
beanstanden, wenn ein Teilnehmer -- wie hier der Kläger -- mit dem von ihm
eingebrachten Grundstück wieder abgefunden wird.
Eine Änderung des den Kläger betreffenden Flurbereinigungsplans kommt auch
nicht gemäß § 146 Nr. 2 FlurbG in Betracht, wonach das Flurbereinigungsgericht
auch zu prüfen hat, ob die Flurbereinigungsbehörde oder die obere
Flurbereinigungsbehörde in zweckmäßiger Weise von ihrem Ermessen Gebrauch
gemacht hat. Die vorgenannte Bestimmung enthält keine umfassende
Gestaltungsermächtigung dahingehend, dass eine nach gerichtlicher Prüfung als
wertgleich anzusehende Gesamtabfindung aus Zweckmäßigkeitsgründen durch
eine ebenfalls gleichwertige Gesamtabfindung ersetzt oder ausgetauscht werden
kann (BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 -- 5 C 16.76 --, RzF 146 Nr. 2). Das
Flurbereinigungsgericht ist nicht befugt, eine für gleichwertig befundene Abfindung
zu verwerfen oder zu variieren. Ist ein Teilnehmer wertgleich abgefunden, so
erstreckt sich die Prüfungskompetenz des Flurbereinigungsgerichts nach § 146 Nr.
2 FlurbG nicht darauf, alternativ zu gestalten, um eine ebenfalls zweckmäßige oder
eine zweckmäßigere Gesamtabfindung herbeizuführen. Das
Flurbereinigungsgericht hat daher nicht die Zweckmäßigkeit einer Abfindung an
sich zu prüfen, sondern nur, ob von dem Gestaltungsermessen bei den
Abfindungserwägungen in zweckmäßiger Weise Gebrauch gemacht worden ist. Für
ein eigenes Planungsermessen des Flurbereinigungsgerichts ist danach kein Raum
(BVerwG, Urteil vom 14.12.1978, a.a.O; Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil
vom 15.02.1982 -- 9 G 28/81 --, RzF 37 I Seite 83). Im vorliegenden Fall hat der
Kläger mit der Zuteilung seines eingebrachten Grundstücks in alter Lage eine
gleichwertige Abfindung erhalten. Damit hat die Widerspruchsbehörde von dem ihr
zustehenden Ermessen in zweckmäßiger Weise Gebrauch gemacht.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 147 FlurbG
abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162
Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, denn er hat keinen Antrag gestellt und damit
auch nicht das Risiko eigener Kostentragung gemäß § 154 Abs. 3 VwGO auf sich
genommen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167, 190
Abs. 1 Nr. 4 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10. 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO
liegen nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.