Urteil des HessVGH vom 19.02.1991

VGH Kassel: sondernutzung, feststellungsklage, gemeingebrauch, grundstück, form, verkehrssicherheit, genehmigungsverfahren, verwaltungsrecht, landrat, abgrenzung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
2. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 UE 2124/87
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 8 Abs 1 FStrG, § 8a Abs 1
FStrG, § 8 Abs 6 S 1 FStrG
vom 06.08.1961, § 8 Abs 7
Buchst a FStrG, § 8 Abs 6 S
1 FStrG vom 01.10.1974
(Sondernutzungserlaubnis für Blumenverkaufsstand an
Bundesstraße - Konzentrationswirkung des FStrG § 8 Abs
6)
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß er für den Betrieb eines
Blumenverkaufsstandes keiner wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis bedarf.
Er betreibt seit 1973 an der Bundesstraße (B) ... zwischen F. ... und B. im Bereich
der Einmündung der "A. straße ..." einen Verkaufsstand für Schnittblumen. Zu
diesem Zweck stellt er einen Kleinbus als Verkaufswagen neben der Straße auf
einem privaten Grundstück ab.
Für diese Tätigkeit erteilte ihm der Landrat des kreises als
Straßenverkehrsbehörde unter dem 12. Juli 1973 eine jederzeit widerrufliche
Genehmigung, die auf die §§ 33 Abs. 1 und 46 Abs. 1 StVO gestützt ist und den
Hinweis enthält, daß sie keine Erlaubnis der Straßenbaubehörde für die
Sondernutzung des öffentlichen Verkehrsraums einschließe; insoweit sei ein
Vertrag mit dem zuständigen Straßenbauamt abzuschließen.
Nachdem der Kläger von dem Landrat des kreises aufgefordert worden war, eine
entsprechende Sondernutzungserlaubnis vorzulegen, beantragte er mit Schreiben
vom 19. November 1984 bei dem Hessischen Straßenbauamt ... die Erteilung
einer Sondernutzungserlaubnis für den Blumenverkauf. Diesen Antrag lehnte das
Straßenbauamt mit Bescheid vom 28. November 1984 mit im wesentlichen
folgender Begründung ab: Die Kunden des Klägers stellten ihre Fahrzeuge auf der
Mehrzweckspur oder dem nicht befestigten Seitenstreifen entlang der B ... oder im
Einmündungsbereich der A. straße ab. Durch diesen Verkehr werde die Zufahrt zu
der Bundesstraße wesentlich verändert mit der Folge, daß eine
Sondernutzungserlaubnis erforderlich sei. Diese könne aus Gründen der
Verkehrssicherheit nicht erteilt werden, weil der Verkehr auf der B ... durch die auf
oder neben der Straße abgestellten Fahrzeuge gefährdet werde. Den Widerspruch
des Klägers vom 21. Dezember 1984 wies das Hessische Landesamt für
Straßenbau durch Widerspruchsbescheid vom 11. April 1985 zurück. Am 17. Mai
1985 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt Klage zunächst mit
dem Hauptantrag erhoben festzustellen, daß er für den Betrieb des
Verkaufsstandes keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf.
Zur Begründung hat er vorgetragen, es liege keine Sondernutzung vor. Der
Blumenstand sei nicht auf dem Straßengrundstück oder einer zu der Straße
gehörenden Nebeneinrichtung, sondern auf privatem Grund abgestellt. Dieses
Grundstück grenze auch nicht an die B ..., sondern an die A. straße an, die als
öffentliche Straße der Erschließung einiger -- zum Teil bebauter -- Grundstücke
diene. Zu seinen Kunden gehörten auch Radfahrer und Fußgänger. Soweit
Kraftfahrer ihre Fahrzeuge auf oder an der Bundesstraße abstellten, könne ihm
das nicht zugerechnet werden. Zumindest stehe ihm ein Anspruch auf Erteilung
einer Sondernutzungserlaubnis zu. Die Verkehrssicherheit werde durch den
Blumenverkauf nicht gefährdet; die Bundesstraße sei gut einzusehen, und in der
A. straße stünden ausreichend Parkplätze zur Verfügung. Da er nur eine geringe
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A. straße stünden ausreichend Parkplätze zur Verfügung. Da er nur eine geringe
Altersrente beziehe, sei er auf den Verkauf der Rosen angewiesen, um seine
wirtschaftliche Existenz zu sichern. Die Versagung der Sondernutzungserlaubnis
sei im übrigen treuwidrig, weil ihm die Verkehrsbehörde eine entsprechende
Erlaubnis erteilt habe.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Hessischen
Straßenbauamts ... vom 28. November 1984 und des Widerspruchsbescheides
des Hessischen Landesamts für Straßenbau vom 11. April 1985 zu verpflichten,
ihm eine Sondernutzungserlaubnis für den Betrieb eines Blumenverkaufsstandes
an der Bundesstraße ... im Bereich der Einmündung der A. straße zu erteilen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen und ergänzend ausgeführt,
die A. straße sei nach ihrer Zweckbestimmung ein landwirtschaftlicher Weg, so daß
eine Nutzung dieser Straße durch die Kunden des Klägers eine Zweckänderung
bewirke, für die eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich sei. Es liege auch kein
Eingriff in den Gewerbebetrieb des Klägers vor, weil er Blumen an anderer Stelle
verkaufen könne.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 13. Mai 1987 abgewiesen.
Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Blumenverkauf bedürfe
einer Sondernutzungserlaubnis nach § 8 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes --
FStrG --, weil die Nutzung der Bundesstraße als Parkplatz über den
Gemeingebrauch hinausgehe. Unerheblich sei, daß der Kläger seinen
Verkaufswagen auf einem privaten Grundstück abgestellt habe, weil die
unzulässige Nutzung der Bundesstraße durch die gewerbliche Tätigkeit des Klägers
ausgelöst werde. Im übrigen ergebe sich die Erlaubnispflicht auch aus § 8 a Abs. 1
FStrG, weil die A. straße infolge der Verkaufstätigkeit des Klägers zweckwidrig
genutzt werde. Der Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, die beantragte
Sondernutzungserlaubnis zu erteilen, weil der Betrieb des Blumenverkaufsstandes
nach den örtlichen Verhältnissen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf
der B ... beeinträchtige. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf die
verkehrsrechtliche Genehmigung aus dem Jahre 1973 berufen, weil darin
ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Sondernutzungserlaubnis hingewiesen
worden sei. Der Kläger habe nicht auf den Fortbestand seiner gewerblichen
Betätigungsmöglichkeiten vertrauen dürfen.
Gegen das ihm am 6. Juli 1987 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. August 1987
Berufung eingelegt. Er bezieht sich auf seinen bisherigen Vortrag und führt
ergänzend aus, neben der ihm erteilten verkehrsbehördlichen
Ausnahmegenehmigung sei nach § 8 Abs. 6 FStrG eine Sondernutzungserlaubnis
nicht erforderlich. Diese Vorschrift solle gerade selbständige Entscheidungen der
Verkehrsbehörde einerseits und der Straßenbaubehörde andererseits wegen
desselben Sachverhalts vermeiden. Davon gehe offensichtlich auch die
Verkehrsbehörde aus, weil sie neben der straßenverkehrsrechtlichen
Ausnahmegenehmigung nur noch den Abschluß eines Vertrags mit der
Straßenbaubehörde für erforderlich gehalten habe.
Der Kläger beantragt nunmehr,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils
1. festzustellen, daß er für den Betrieb seines Blumenverkaufsstandes in der
Gemarkung B. an der Bundesstraße ... im Bereich der Einmündung der A. straße
keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf,
2. hilfsweise,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Hessischen
Straßenbauamts ... vom 28. November 1984 und des Widerspruchsbescheides
des Hessischen Landesamts für Straßenbau vom 11. April 1985 zu verpflichten,
ihm die beantragte Sondernutzungserlaubnis für den Betrieb eines
Blumenverkaufsstandes zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er erwidert: Die Straßenverkehrsbehörde habe bei der Erteilung ihrer
Ausnahmegenehmigung den Sachverhalt nicht umfassend gewürdigt,
insbesondere nicht unter dem Aspekt der Zufahrtsänderung. Dies sei entgegen
der Bestimmung des § 8 Abs. 6 FStrG zulässig, weil die verkehrsbehördliche
Genehmigung ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Entscheidung der
Straßenbaubehörde ergangen sei. Im übrigen sei § 8 Abs. 6 FStrG in seiner 1973
maßgeblichen Fassung nicht auf den Betrieb eines Blumenverkaufsstandes
anwendbar gewesen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf
die Gerichtsakte und die Behördenvorgänge des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers hat Erfolg; das Verwaltungsgericht hat die Klage zu
Unrecht abgewiesen.
Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig (§ 43 VwGO). Der Kläger hatte bereits
mit Klageerhebung die Feststellung begehrt, daß er für den Betrieb seines
Blumenverkaufsstandes keiner (wegerechtlichen) Sondernutzungserlaubnis
bedürfe. Auch wenn er im erstinstanzlichen Verfahren nur noch den -- zunächst
hilfsweise erhobenen -- Verpflichtungsantrag weiterverfolgt hat, liegt in dem
jetzigen Übergang zu dem Feststellungsbegehren eine zulässige Klageänderung (§
91 Abs. 1 und 2 VwGO).
Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Feststellungsklage nach § 43
VwGO sind gegeben. Zwischen den Beteiligten besteht ein Rechtsverhältnis, das
Gegenstand einer gerichtlichen Feststellung sein kann. Denn durch eine
Straßennutzung, die über den Gemeingebrauch hinausgeht, werden rechtliche
Beziehungen zwischen dem Benutzer der Straße und dem Träger der
Straßenbaulast begründet. Die Frage nach dem Bestehen eines solchen
Rechtsverhältnisses kann ebenso Gegenstand der Feststellungsklage sein wie die
Beurteilung, ob sich aus diesem Rechtsverhältnis einzelne Ansprüche oder
Pflichten -- wie die Genehmigungsbedürftigkeit einer bestimmten Tätigkeit --
ergeben (vgl. Kopp, VwGO, 8. Aufl., Rdnr. 12 zu § 43).
Ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung steht dem Kläger schon deshalb
zu, weil er sich im Falle einer unerlaubten Straßennutzung ordnungswidrig
verhalten würde (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes -- FStrG --
in der Fassung vom 8. August 1990, BGBl. I S. 1714). Der Zulässigkeit der
Feststellungsklage steht auch nicht die Subsidiaritätsklausel (§ 43 Abs. 2 VwGO)
entgegen, weil er seinen Rechtsstandpunkt, er dürfe die Blumen ohne (weitere)
Erlaubnis in der bisherigen Form verkaufen, nicht mit einer Leistungsklage
durchsetzen kann.
Die Feststellungsklage ist auch begründet. Der Verkauf von Blumen in der von
dem Kläger betriebenen Form bedarf keiner (wegerechtlichen)
Sondernutzungserlaubnis. Der Kläger erfüllt zwar den Tatbestand eines
erlaubnispflichtigen Straßengebrauchs im Sinne des § 8 Abs. 1 FStrG, die "an sich"
erforderliche Sondernutzungserlaubnis wird jedoch durch die (bereits erteilte)
straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung nach §§ 33 und 46 StVO
ersetzt, obwohl die Verkehrsbehörde ihre Ausnahmegenehmigung ausdrücklich
mit dem Hinweis erlassen hat, daß sie nicht die Erlaubnis der Sondernutzung
durch die Straßenbaubehörde erübrige. Dazu ist im einzelnen auszuführen:
Der Beklagte geht zu Recht davon aus, daß der Verkauf von Schnittblumen in der
von dem Kläger betriebenen Weise eine Straßenbenutzung darstellt, die über den
Gemeingebrauch hinausgeht und deshalb -- soweit keine Verfahrenskonzentration
eintritt -- einer besonderen Erlaubnis bedarf. Das folgt schon daraus, daß er den
Straßenraum nicht für verkehrliche, sondern gewerbliche Zwecke ausnutzt, für die
die öffentlichen Straßen generell nicht gewidmet sind. Unerheblich ist in diesem
Zusammenhang, daß der Kläger seinen Kleinbus, aus dem heraus er die Blumen
verkauft, nicht auf der Straße selbst, sondern auf einem an die Straße
angrenzenden privaten Grundstück abstellt. Denn der Blumenverkauf ist von
vornherein darauf angelegt, daß Kraftfahrer, die von dem Angebot des Klägers
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vornherein darauf angelegt, daß Kraftfahrer, die von dem Angebot des Klägers
Gebrauch machen wollen, ihre Fahrzeuge auf dem Mehrzweckstreifen oder dem
unbefestigten Seitenstreifen entlang der Bundesstraße oder auf der A. straße
abstellen und sich zu dem Verkaufswagen des Klägers begeben, um dort die
Blumen einzukaufen. Damit spielen sich wesentliche Teile des -- nach außen
einheitlichen -- Verkaufsvorgangs im öffentlichen Straßenraum ab. Für die
Abwicklung solcher Verkaufsgeschäfte sind Bundesfernstraßen -- jedenfalls
außerhalb der Ortsdurchfahrten -- nicht bestimmt. Klarzustellen bleibt, daß die
Blumenkäufer die Straße insoweit nicht benutzen, um einen Gewerbebetrieb
aufzusuchen; vielmehr wird das Verkaufsgeschäft zu einem wesentlichen Teil auf
der Straße abgewickelt (vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, 4. Aufl., Kap. 24, Rdnr.
97, -- Seite 538 f. --; BayObLG, Beschluß vom 17. August 1988, VRS 76 (1989),
Seite 210).
Daher kann dahingestellt bleiben, ob der Blumenverkaufsstand auch nach § 8 a
Abs. 1 FStrG -- als wesentliche Änderung einer Zufahrt zur Bundesstraße --
erlaubnispflichtig ist.
Obwohl der Kläger mit dem Betrieb des Blumenverkaufsstandes den Tatbestand
einer erlaubnispflichtigen Sondernutzung der Straße erfüllt, darf er diese Tätigkeit
ohne Erlaubnis der Straßenbaubehörde ausüben. Denn nach § 8 Abs. 6 Satz 1
FStrG bedarf es keiner Sondernutzungserlaubnis der Straßenbaubehörde, wenn
nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine
übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist.
Diese Konzentrationsvorschrift greift hier ein. Für die Verkaufstätigkeit des Klägers
ist eine Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde nach §§ 33 Abs. 1
Nr. 2 i.V.m. 46 Abs. 1 Nr. 9 StVO erforderlich (und auch mit Bescheid vom 12. Juli
1973 erteilt worden).
Die Straßenverkehrsbehörde ist zu Recht von der Notwendigkeit der
verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung ausgegangen. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 2
StVO ist das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße verboten,
wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder
erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Ein Anbieten von
Waren "auf der Straße" ist auch dann anzunehmen, wenn die gewerbliche Tätigkeit
neben der Straße ausgeübt wird, aber in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwirkt
(vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl., Rdnr. 7 zu § 33 m.w.N.).
Hier sind ähnliche Überlegungen maßgeblich, wie sie oben zur Abgrenzung
zwischen Gemein- und Sondergebrauch angestellt worden sind. Durch das
Verkaufsangebot des Klägers können auch Kraftfahrer auf der Bundesstraße ...
abgelenkt und insbesondere durch andere Kraftfahrer behindert werden, die zum
Zwecke des Blumeneinkaufs von der Bundesstraße abbiegen oder am
Straßenrand anhalten. Eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit setzt § 33
Abs. 1 StVO nicht voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970, DVBl. 70, 871
(872)).
§ 8 Abs. 6 FStrG bewirkt eine Verfahrenskonzentration zugunsten der
Straßenverkehrsbehörde. Dadurch wird vermieden, daß wegen eines einheitlichen
Lebenssachverhalts zwei (oder mehrere) Genehmigungsverfahren nebeneinander
durchgeführt werden müssen. Das dient der Vereinfachung und Überschaubarkeit
der Verwaltungstätigkeit und erleichtert dem Antragsteller die Durchsetzung
seiner Rechte (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. September 1987, DÖV 88,
225 -- dazu: BVerwG, Beschluß vom 8. Januar 1988, VRS 74 (1988), S. 398;
Kodal/Krämer, a.a.O., Rdnr. 46 ff. zu Kap. 26 (S. 615 ff.)). Die durch § 8 Abs. 6
FStrG begründete Alleinzuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde führt nicht zu
einem materiellen Eingriff in das -- das Straßenverkehrsrecht begrenzende --
Wegerecht. Die Wahrnehmung der wegerechtlichen Belange bei der Erteilung der
verkehrsrechtlichen Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung ist dadurch
sichergestellt, daß die Verkehrsbehörde vor ihrer Entscheidung die für die Erteilung
der Sondernutzungserlaubnis sonst zuständige Behörde anzuhören und die von
dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Festsetzungen von
Sondernutzungsgebühren in die verkehrsbehördliche Genehmigung aufzunehmen
hat (§ 8 Abs. 6 Satz 2 und 3 FStrG). Die nach außen allein handelnde
Straßenverkehrsbehörde hat den Straßenbaulastträger intern zu beteiligen. Im
Verwaltungsprozeß kann dem durch eine Beiladung des Straßenbaulastträgers
Rechnung getragen werden, wenn er einem anderen Rechtsträger zugeordnet sein
sollte.
Entgegen der Berufung scheitert eine Anwendung des § 8 Abs. 6 Satz 1 FStrG
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Entgegen der Berufung scheitert eine Anwendung des § 8 Abs. 6 Satz 1 FStrG
auch nicht an dem in der Ausnahmegenehmigung vom 12. Juli 1973
ausgesprochenen Hinweis, daß diese Genehmigung nicht die Erlaubnis der
Straßenbaubehörde ersetze. Dieser Hinweis ist rechtlich unbeachtlich. § 8 Abs. 6
FStrG enthält eine zwingende Zuständigkeitsregelung, die nicht zur Disposition der
Verkehrsbehörden steht. Demgegenüber kann sich der Beklagte auch nicht mit
Erfolg darauf berufen, daß § 8 Abs. 6 FStrG im Zeitpunkt der Erteilung der
Ausnahmegenehmigung vom 12. Juli 1973 noch in einer engeren Fassung --
nämlich nur im Falle der Erteilung einer verkehrsbehördlichen Erlaubnis für
besondere Veranstaltungen -- gegolten habe (vgl. § 8 Abs. 6 FStrG in der Fassung
vom 6. August 1961, BGBl. I S. 1741). Dieser Einwand ist schon deshalb
unbegründet, weil es für die Beurteilung der streitentscheidenden Frage, ob der
Kläger für den Betrieb des Blumenverkaufsstandes -- auch -- einer
Sondernutzungserlaubnis bedarf, nicht auf die damalige, 1973 bestehende,
sondern auf die heutige Sach- und Rechtslage ankommt. Der Beklagte hat den
Kläger 1984 aufgefordert, eine Sondernutzungserlaubnis einzuholen, und er
vertritt auch heute noch die Auffassung, daß der Kläger, um den gewerbsmäßigen
Blumenverkauf rechtmäßig fortzusetzen, neben der verkehrsbehördlichen
Genehmigung auch einer wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis bedarf. Für
die Beurteilung des klägerischen Feststellungsbegehrens ist daher die Sach- und
Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden
Senat maßgeblich. Wenn der Hinweis auf die Notwendigkeit der
Sondernutzungserlaubnis neben der verkehrsbehördlichen
Ausnahmegenehmigung im Jahre 1973 noch der damaligen Rechtslage
entsprochen haben sollte, wäre er mit dem Inkrafttreten der heutigen Fassung des
§ 8 Abs. 6 (mit dem Änderungsgesetz in der Fassung vom 1. Oktober 1974, BGBl. I
S. 2413) gegenstandslos geworden. Daher kann dahingestellt bleiben, ob die
Auslegung des Begriffes der Veranstaltung durch den Beklagten mit der neueren
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 21. April 1989,
DÖV 89, 1038) vereinbar ist.
In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, daß die Konzentrationswirkung
nach § 8 Abs. 6 FStrG unabhängig davon eintritt, ob eine verkehrsbehördliche
Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung tatsächlich erteilt worden ist. Entscheidend
ist allein, daß eine solche Erlaubnis oder Genehmigung erforderlich ist. Für die
Anwendbarkeit des § 8 Abs. 6 FStrG kann es daher auch nicht darauf ankommen,
ob die verkehrsbehördliche Genehmigung -- zu Recht oder Unrecht -- unter dem
Vorbehalt der Erteilung der wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis ausgestellt
worden ist.
Die Notwendigkeit einer wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis läßt sich im
vorliegenden Verfahren auch nicht aus § 8 a FStrG ableiten. Denn § 8 a FStrG
regelt nicht einen besonderen Fall einer Sondernutzungserlaubnis, auf die § 8 Abs.
6 FStrG nicht anwendbar wäre, sondern nur die Abgrenzung zwischen
Gemeingebrauch und Sondernutzung in Bezug auf die Zufahrten zu
Bundesstraßen.
Das Vorbringen der Beteiligten gibt Veranlassung klarzustellen, daß mit diesem
Urteil keine abschließende Entscheidung darüber getroffen ist, ob der Kläger den
Verkauf von Blumen weiterhin in der bisherigen Form betreiben darf. Die
Ausnahmegenehmigung vom 12. Juli 1973 ist ausdrücklich unter
Widerrufsvorbehalt erteilt worden. Unter den Voraussetzungen, die sich aus dem
allgemeinen Verwaltungsrecht ergeben, kann die Verkehrsbehörde von diesem
Widerrufsvorbehalt Gebrauch machen oder die Genehmigung nachträglich mit
Bedingungen oder Auflagen versehen. Soweit die Genehmigung widerrufen oder
eingeschränkt werden sollte, könnte der Blumenverkauf untersagt werden.
Darüber hinaus ist klarzustellen, daß die Konzentrationswirkung des § 8 Abs. 6
FStrG die Eingriffsbefugnis der Straßenbaubehörde wegen einer unerlaubten
Sondernutzung unberührt läßt. Soweit § 8 Abs. 7 a FStrG diese Ermächtigung der
für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen Behörde einräumt, sind damit alle
Behörden, also auch die Straßenbaubehörden, gemeint, die generell (abstrakt) für
die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis berufen sind. Soweit § 8 Abs. 6 FStrG
eine Verfahrenskonzentration zugunsten der Verkehrsbehörden anordnet, gilt das
nur für das Erlaubnis- bzw. Genehmigungsverfahren, nicht aber für die
Ermächtigung zum hoheitlichen Einschreiten gegen unerlaubte Sondernutzungen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.