Urteil des HessVGH vom 11.11.1988

VGH Kassel: wiedereinsetzung in den vorigen stand, klagefrist, bekannte adresse, eigenes verschulden, verfügung, vollmacht, brief, fristversäumnis, post, hochschule

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
10. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 UE 3745/87
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 56 Abs 2 VwGO, § 60 Abs
1 VwGO, § 60 Abs 2 VwGO,
§ 60 Abs 3 VwGO, § 4 Abs 1
VwZG
(Zustellung mit eingeschriebenem Brief und
Fristversäumnis)
Tatbestand
Die Klägerin, eine italienische Staatsangehörige, wurde mit Verfügung des
Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main vom 20. Januar 1982 unter
Androhung der Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland einschließlich
des Landes Berlin ausgewiesen; die Wirkung der Ausweisung wurde bis zum 19.
Januar 1992 befristet. Den gegen diese Entscheidung am 25. Januar 1982
eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Regierungspräsident in Darmstadt
mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 1984 zurück. Der
Widerspruchsbescheid wurde als am 29. August 1984 zur Post gegebene
Einschreibesendung an den früheren Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, der der
Ausländerbehörde zuvor eine "Prozeßvollmacht" - Urkunde vom 14. Januar 1982
vorgelegt hatte, abgesandt. Auf die Vollmachtsurkunde vom 14. Januar 1982 wird
wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.
Am 10. August 1987 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am
Main gegen die Verfügung vom 20. Januar 1982 Klage erhoben und wegen
Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Unter Vorlage einer eigenen eidesstattlichen Versicherung vom 29. Juli 1987 und
einer eidesstattlichen Versicherung ihres früheren Prozeßbevollmächtigten vom 4.
August 1987 hat sie zur Begründung im wesentlichen geltend gemacht, sie habe
erst am 24. Juli 1987 anläßlich einer Vorsprache bei ihrem Prozeßbevollmächtigten
von der Ablehnung ihres Widerspruchs Kenntnis erlangt. Der
Prozeßbevollmächtigte habe ihr zwar eine Ausfertigung des
Widerspruchsbescheids an ihre ihm bekannte Adresse im Ausland nachgesandt,
der Brief habe sie aber nicht erreicht. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
ihr wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren sowie die Verfügung des Oberbürgermeisters der Stadt
Frankfurt am Main vom 20. Januar 1982 und den Widerspruchsbescheid des
Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 28. August 1984 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und zur Begründung die Auffassung vertreten, die Klage sei wegen verschuldeter
Versäumung der Klagefrist unzulässig, im übrigen sei die angegriffene Verfügung
rechtmäßig.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom
3. November 1987 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Versäumung
der Klagefrist beruhe auf einem Verschulden des früheren Prozeßbevollmächtigten
der Klägerin, der trotz bestehender Prozeßvollmacht nicht rechtzeitig für die
Klägerin Klage erhoben habe. Deshalb könne Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wegen Versäumung der Klagefrist nicht gewährt werden.
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Mit ihrer am 26. November 1987 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter und macht
geltend, jedenfalls sie persönlich treffe an der Fristversäumung kein Verschulden.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Gerichtsbescheids nach ihren
erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Gerichtsbescheid.
Dem Senat liegen die die Klägerin betreffenden Akten der Ausländerbehörde in
Frankfurt am Main und die das Widerspruchsverfahren betreffenden Akten des
Regierungspräsidenten in Darmstadt vor. Sie sind zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt
(Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 2 EntlG i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO).
Sie ist jedoch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis
zu Recht abgewiesen. Die von der Klägerin versäumte Klagefrist von einem Monat
ist am 1. Oktober 1984 (Montag) abgelaufen, nachdem der Widerspruchsbescheid
dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin als am 29. August 1984 zur Post
gegebene Einschreibesendung zugestellt worden war. Gemäß § 56 Abs. 2 VwGO
i.V.m. § 4 Abs. 1 VwZG gilt der Widerspruchsbescheid als am 1. September 1984,
dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post, zugestellt. Daß dieser Tag ein Samstag
war, ist für die Zustellungsfiktion und den damit verbundenen Fristbeginn
unerheblich (Bundesfinanzhof, Urteil vom 5. März 1986 - II R 5/84 -, BayVBl. 1986,
413 m.w.N.). Daß der Widerspruchsbescheid dem damaligen Bevollmächtigten der
Klägerin nach dem 1. September 1984 zugegangen sei, hat die Klägerin nicht
behauptet und ist auch nicht ersichtlich.
Mit Recht hat das Verwaltungsgericht auch die beantragte Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist versagt. Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand ist allerdings hier schon deshalb nicht möglich, weil die Klägerin
die Klagefrist um mehr als drei Jahre überschritten und damit auch die
Ausschlußfrist nach § 60 Abs. 3 VwGO versäumt hat (Kopp, VwGO, 7. Aufl. 1986,
Rdnr. 21 zu § 60). Es ist deshalb ohne entscheidungserhebliches Gewicht, daß die
Klägerin zudem die versäumte Rechtshandlung nicht innerhalb der
Zweiwochenfrist nach § 60 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwGO nachgeholt hat und daß sie
im Hinblick auf die Fristversäumung ein ihr zurechenbares Anwaltsverschulden zu
vertreten hat. Der damalige Bevollmächtigte der Klägerin war aufgrund der ihm
am 14. Januar 1982 erteilten Prozeßvollmacht, die sich bei den Akten der
Ausländerbehörde befindet, zur Klageerhebung berechtigt. Er hätte daher auch
ohne besondere Weisung der Klägerin nicht nur die Möglichkeit, sondern auch
Veranlassung gehabt, fristwahrend Klage zu erheben (BVerwG, Beschluß vom 8.
März 1984 - 9 B 15204.82 -, DVBl 1984, 781 = NVwZ 1984, 521). Sein mindestens
fahrlässiges Unterlassen rechtzeitiger Klageerhebung ist der Klägerin gemäß §§ 60
Abs. 1, 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zuzurechnen,
so daß mangels unverschuldeter Fristversäumnis eine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist selbst dann nicht in Betracht
käme, wenn der Wiedereinsetzungsantrag nicht schon wegen Versäumung der
Ausschlußfrist des § 60 Abs. 3 VwGO unzulässig wäre. Die Berufung ist damit mit
der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die
Abwendungsbefugnis ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 132 Abs. 2 VwGO).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats
nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist
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nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist
durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule
einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der
die Entscheidung abweicht, oder ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf
dem das Urteil beruhen kann (vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -
und § 18 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der
obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 - BGBl I S. 661).
Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO
genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb
eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich einzulegen und
spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die
angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die
Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm
und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben.
Beschwerde und Revision sind einzulegen bei dem
Hessischen Verwaltungsgerichtshof
Brüder-Grimm-Platz 1
3500 Kassel
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.