Urteil des HessVGH vom 06.12.1988

VGH Kassel: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, vorbehalt des gesetzes, öffentliche sicherheit, verfügung, eingriff, baum, erhaltung, grundstück, satzung, ersatzvornahme

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
3. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 TH 4358/88
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 118 Abs 2 Nr 2 BauO HE,
§ 80 Abs 2 Nr 4 VwGO,
NatSchG HE
(Ermächtigung für Baumschutzsatzung - Ersatzpflanzung)
Gründe
Im Oktober 1986 fällte der Antragsteller auf dem Grundstück Wiesbaden-
Frauenstein, Am X... ... im Geltungsbereich der Baumschutzsatzung der
Landeshauptstadt Wiesbaden (BS) vom 26.07.1978 ohne Fällgenehmigung eine
Kiefer mit einem Stammumfang in 1 m Höhe von etwa 140 cm.
Das Amtsgericht Wiesbaden setzte deswegen gegen den Antragsteller mit
rechtskräftigem Urteil vom 28.04.1988 (19 Js 151762/87-78 OWi) eine Geldbuße
von 1.000,-- DM fest.
Mit Verfügung vom 22.08.1988 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller sofort
vollziehbar unter Fristsetzung und Androhung der Ersatzvornahme mit vorläufig
veranschlagten Kosten von 2.400,-- DM die Pflanzung eines Ersatzbaumes auf,
vorzugsweise Stil-Eiche, Rotbuche oder Spitz-Ahorn, 4 x verpflanzt, Höhe 4 bis 5
m, Stammumfang 25 cm bis 30 cm. Zuvor war seitens der jetzigen
Grundstückseigentümer das Einverständnis mit einer Ersatzpflanzung auf ihrem
Grundstück erklärt worden. Über den Widerspruch des Antragstellers gegen die
Verfügung vom 22.08.1988 ist noch nicht entschieden worden.
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat dem am 02.09.1988 gemäß § 80 Abs. 5
VwGO gestellten Eilantrag mit Beschluß vom 06.10.1988 mit der Begründung
stattgegeben, für das Gebot der Ersatzpflanzung fehle es an einer
Ermächtigungsgrundlage. Die angefochtene Verfügung sei auch deshalb
offensichtlich rechtswidrig, weil sie nicht hinreichend bestimmt sei. Darüber hinaus
fehle es an einer ausreichenden Begründung des Sofortvollzugs. Die Annahme
generalpräventiver Gründe sei bedenklich, die Eilbedürftigkeit nach zwei Jahren
Untätigkeit zweifelhaft. Schließlich hätte der Einwand des Antragstellers, der
gefällte Baum sei krank gewesen, Anlaß zur weiteren Sachaufklärung geben
müssen.
Gegen den am 11.10.1988 zugestellten Beschluß des Verwaltungsgerichts legte
die Antragsgegnerin am 24.10.1988 Beschwerde ein. Sie begehrt die Ablehnung
des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.
Dem Senat liegen die einschlägige Behördenakte der Antragsgegnerin sowie
mehrere Lichtbilder vor. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung
gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der
Beteiligten ergänzend Bezug genommen.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Der gemäß § 80
Abs. 5 VwG0 zulässige Eilantrag des Antragstellers ist als unbegründet
abzulehnen.
Das Gebot einer Ersatzpflanzung für die ungenehmigte Fällung eines durch die
Baumschutzsatzung geschützten Baumes ist offensichtlich rechtmäßig und sein
Vollzug eilbedürftig (§ 6 Abs. 1 BS und § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwG0).
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Die auf § 118 Abs. 2 Nr. 2 HBO zurückgehende Baumschutzsatzung der
Antragsgegnerin ist ebenso wie ihre Rechtsgrundlage geltendes Recht. Diese
Normen sind insbesondere nicht mit Inkrafttreten des Hessischen
Naturschutzgesetzes ab 01.01.1981 außer Kraft getreten oder obsolet geworden,
wenn auch das Hessische Naturschutzgesetz, etwa in den §§ 5, 6, 15 und 30
HeNatG Regelungen enthält, die einem wirksamen Baumschutz zugänglich sein
können, ohne daß diesen Fragen hier weiter nachgegangen werden muß. Sich
ergänzende oder überlappende Ermächtigungsnormen im Bau- und
Naturschutzgesetz führen nicht zu rechtlich beachtlichen Kollisionen, wobei auch
innerhalb des Baurechts selbst baumschutzrechtliche Überschneidungen, etwa in
den §§ 6 Satz 3 und 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 HBO, schon immer aufgetreten und
als unbedenklich anerkannt worden sind (vgl. dazu Bartholomäi UPR 1988, 241).
Die naturschutzrechtlich orientierte Vorschrift des § 118 Abs. 2 HBO will
zusammen mit dem staatlich-hoheitlichen Naturschutz, aber nebeneinander und
gegebenenfalls auch unabhängig davon den kommunalen Baumbestand als Teil
einer notwendigen Grünordnung durch die Gemeinden selbst wirkungsvoll
schützen lassen.
Dieser Sinn und Zweck des § 118 Abs. 2 Nr. 2 HBO rechtfertigt es auch, im
Zusammenhang mit den durch eine Baumschutzsatzung festlegbaren
Voraussetzungen für die Versagung einer Genehmigung zur Beseitigung von
Bäumen gleichzeitig Ersatzpflanzungen vorzuschreiben, da der kommunale
Baumbestand andernfalls nicht wirkungsvoll geschützt werden könnte und drohte,
immer nur abzunehmen.
Insbesondere rechtfertigt die spezielle Rechtsgrundlage für die streitbefangene
Verfügung in § 6 Abs. 1 Satz 1 BS das Gebot einer Ersatzpflanzung. Nach dieser
Vorschrift kann der Magistrat (Grünflächenamt) der Antragsgegnerin Maßnahmen
zum Schutz und zur Erhaltung der nach dieser Satzung geschützten Bäume
anordnen. Dabei ist vorauszuschicken, daß die Aufgaben des Grünflächenamtes
inzwischen im Wege der Funktionsnachfolge vom neu geschaffenen Umweltamt
der Antragsgegnerin wahrgenommen werden.
Der in § 6 Abs. 1 Satz 1 BS geregelte Baumschutz ist anders als bei geschützten
Naturdenkmälern nach seinem Sinn und Zweck dahin auszulegen, daß er nicht um
eines konkreten Baumes, sondern um einer bestimmten Funktion Willen erfolgt,
deren Wahrnehmung grundsätzlich nicht von einem individuellen Baum, sondern
von Bäumen als Gattung abhängt (vgl. Steinberg, NJW 1981, 550, 556). Daß das
Schutzgut der Baumschutzsatzung der Antragsgegnerin nicht einzelne Bäume
sind, deren Schutz etwa nach einer illegalen Beseitigung nicht mehr möglich wäre,
sondern den gesamten Baumbestand in den bebauten Gebieten der Stadt
umfaßt, ergibt sich schon aus dem Namen der Satzung, die sich Ortssatzung zum
Schutz des Baumbestandes der Landeshauptstadt Wiesbaden nennt.
Der Schutz des Baumbestandes wird über den Schutz einzelner Bäume
angestrebt, erschöpft sich darin aber nicht und entfällt nicht an der Stelle, an der
ein Baum beseitigt worden ist.
Da die Funktion des Baumschutzes insbesondere durch Ersatzpflanzungen im
räumlichen Zusammenhang mit dem Eingriff in den Baumbestand gewahrt werden
kann, handelt es sich um eine nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BS angemessene und
zulässige Maßnahme.
Bei alledem kommt es auch im Hinblick auf den Vorbehalt des Gesetzes, der mit §
6 Abs. 1 Satz 1 BS ausreichend gewahrt ist, rechtlich nicht mehr entscheidend
darauf an, daß die Baumschutzsatzung in den §§ 4 Abs. 2, 5 Abs 3 BS
Ersatzpflanzungen ausdrücklich nur bei Genehmigungs- und Anzeigeverfahren
nennt. Damit ist nichts darüber ausgesagt, daß das ungenehmigte Beseitigen von
Bäumen nicht mit einem Ersatzpflanzungsgebot nach der Generalklausel des
Baumbestandsschutzes in § 6 Abs. 1 Satz 1 BS beantwortet werden kann. Das der
Baumschutzsatzung zu entnehmende geschlossene und wirkungsvolle System
des Baumbestandsschutzes schließt Ersatzpflanzungen in allen Beseitigungsfällen
ein und verweist das behördliche Vorgehen bei ungenehmigten Baumfällungen
nicht allein auf die Ahndung der darin liegenden Ordnungswidrigkeit nach § 7 BS.
Über die Zahlung einer Geldbuße hinaus ermöglicht bei einem illegalen Eingriff die
Pflicht zur Ersatzpflanzung ökologisch und juristisch eine gewisse Rückkehr ins
Recht. Mit der bloßen Zahlung einer Geldbuße für die in dem rechtswidrigen
Vorgehen liegende schuldhafte Ordnungswidrigkeit ist der Weg einer möglichst
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Vorgehen liegende schuldhafte Ordnungswidrigkeit ist der Weg einer möglichst
weitgehenden Folgenbeseitigung nicht ausreichend und nicht zu Ende beschritten,
zumal die Verwendung des vereinnahmten Bußgeldes keiner baumschutzrechtlich
orientierten Zweckbindung unterliegt.
Bei alledem ist zu berücksichtigen, daß ohne Ersatzpflanzung bei illegalem Eingriff
ein rechtswidrig Handelnder einen ungerechtfertigten und für die Rechtsordnung
nicht hinnehmbaren Vorteil gegenüber dem rechtstreuen Eingriffsverursacher
erlangen könnte, der ordnungsgemäß zunächst eine Fällgenehmigung einholt und
wegen der. anschließenden Beseitigung eines Baumes mit einer Ersatzpflanzung
belegt werden kann. Der Baumschutzsatzung liegt in den §§ 4 Abs. 2 und 5 Abs. 3
BS der Gedanke zugrunde, daß in allen ordnungsgemäß ablaufenden
Genehmigungs- und Anzeigeverfahren das Verursacherprinzip zu beachten ist und
ein Recht der Antragsgegnerin besteht, Eingriffsverursacher nach pflichtgemäßem
Ermessen mit einer Ersatzpflanzung zu belegen. Wer sich in einer angemaßten
Rechtsposition so stellt, als hätte er sich selbst eine Fällgenehmigung erteilt,
womit er die formellen Verfahrens-, Bewertungs- und Kontrollbefugnisse der
Gemeinde unterläuft, kann im Ergebnis nicht so gestellt werden, daß er die
materiell-rechtlichen Befugnisse der Gemeinde auch noch beiseite schieben kann.
Vielmehr muß dem rechtsuntreuen Eingriffsverursacher, soll die
Baumschutzsatzung in ihrer Anwendung und Schutzwirkung nicht leerlaufen,
außerhalb eines ordnungsgemäßen Genehmigungsverfahrens erst recht eine
Ersatzpflanzung auferlegt werden können. Wer ein vorlaufendes gemeindliches
Genehmigungsverfahren rechtswidrig vereitelt, darf nicht auch noch von seinen
möglichen Folgen befreit werden.
Angesichts der für den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf durchgängig
geregelten Möglichkeit zur Anordnung von Ersatzpflanzungen, denen
ordnungswidrig (und schuldhaft) handelnde Eingriffsverursacher häufig gerade
entgehen wollen, stellt die hier vorgenommene Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 1
BS auch keine unzulässige Überraschungsentscheidung zulasten betroffener
Eingriffsverursacher wie dem Antragsteller dar. Allerdings sei angemerkt, daß es
zur Klarstellung und zur Eindämmung illegaler Baumbeseitigungsaktionen
angebracht erscheint, Regelungen zur Folgenbeseitigung bei illegalen Handlungen
ausdrücklich in die Satzung aufzunehmen, wie dies etwa in § 7 der
gemeinschaftlich von der Hessischen Landesanstalt für Umwelt in Wiesbaden und
dem Institut für Wohnen und Umwelt in Darmstadt erarbeiteten
Musterbaumschutzsatzung, 2. Auflage vom Februar 1988, vorgeschlagen worden
ist.
Das Gebot, einen Ersatzbaum zu pflanzen, ist hier inhaltlich nicht zu unbestimmt
(§ 37 Abs. 1 HessVwVfG). Es ist nicht zu beanstanden, daß die Antragsgegnerin
dem Antragsteller die Wahl des Ersatzbaumes freigestellt und die Wahlfreiheit
lediglich mit drei Vorschlägen standortgemäßer Baumarten verknüpft hat. Bei
alledem Ist der streitbefangenen Verfügung darüber hinaus ohne weiteres zu
entnehmen, daß die zusätzlichen qualitativen Merkmale wie 4 x verpflanzt, Höhe 4
m bis 5 m, Stammumfang 25 cm bis 30 cm nicht nur für jede der vorgeschlagenen
Ersatzbaumarten, sondern überhaupt für jeden Ersatzbaum gelten sollen. Mithin
kann der Antragsteller der streitbefangenen Verfügung hinreichend genau
entnehmen, in welchen Punkten er Wahlfreiheit hat und in welchen nicht.
Der gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwG0 angeordnete Sofortvollzug ist nicht zu
beanstanden. Insbesondere ist die Begründung des Sofortvollzugs gemäß § 80
Abs. 3 VwG0 als ausreichend anzusehen. Die Antragsgegnerin hat zu Recht auf die
nachteiligen Folgen der Baumbeseitigung für das Kleinklima und damit auch für die
Wohnqualität in dem umliegenden Stadtbereich sowie generalpräventiv auf die
abstrakte Gefahr einer unerwünschten Nachahmungswirkung hingewiesen. Die
Antragsgegnerin hat den Sofortvollzug mithin nicht schematisch oder gar nur
unter bloßer Wiederholung des gesetzlichen Wortlautes des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwG0
begründet.
Für die Eilbedürftigkeit der Maßnahme ist vor allem auch darauf hinzuweisen, daß
der Sofortvollzug einer Folgenbeseitigungsanordnung gegenüber einem illegalen
Natureingriff jedenfalls dann regelmäßig gerechtfertigt ist, wenn der Eingriff zum
Nachteil der Natur weiterwirkt (vgl. VG Regensburg NuR 1988, 46, bestätigt durch
VGH München NuR 1988, 48). Im vorliegenden Fall würde der illegale Natureingriff
ohne umgehende Ersatzpflanzung nicht nur bis zum rechtskräftigen Abschluß des
Hauptsacheverfahrens dauerhaft weiterwirken, sondern es würden die Ziele der
Baumschutzsatzung gefährdet, bei der Beseitigung von Bäumen möglichst
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Baumschutzsatzung gefährdet, bei der Beseitigung von Bäumen möglichst
zeitnah und wirksam für eine Wiederauffüllung des kommunalen Baumbestandes
in gleicher Güte zu sorgen. Wenn man schon wegen der technischen und
finanziellen Schwierigkeiten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit keine
Ausgleichspflanzung gleicher Art und gleichen Alters fordert, rechtfertigt sich ein
postwendender behördlicher Gegenschlag im Naturschutzrecht daraus, daß bei
einer grundsätzlich gebotenen Ersatzmaßnahme, die sich oft erst nach langer Zeit
zu einem qualitativen Ausgleich auswächst, nicht noch durch das Abwarten der
rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung ein zusätzlicher Zeitverlust auftritt. Daß
die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall fast zwei Jahre Zeit hat verstreichen
lassen, ehe sie auf den rechtswidrigen Eingriff mit einem sofort vollziehbaren
Ersatzpflanzungsgebot antwortete, ändert nichts daran, daß sie grundsätzlich
sofort und auch nach einem gewissen Zeitablauf noch immer berechtigt und
verpflichtet ist, auf eine wirksame Folgenbeseitigung bei schädigenden
Natureingriffen hinzuwirken.
Die Rüge fehlerhafter und unzureichender Sachaufklärung geht hier fehl. Der
Einwand des Antragstellers, der gefällte Baum sei krank gewesen, mag allenfalls
im Ordnungswidrigkeitsverfahren für die Höhe der Geldbuße eine Rolle spielen
können. Für das von der Baumschutzsatzung verfolgte Ziel einer möglichst
gleichmäßigen und gleichwertigen Erhaltung des kommunalen Baumbestandes ist
es grundsätzlich unbeachtlich, in welchem Gesundheitszustand sich ein gefällter
oder zur Fällung vorgesehener Baum befindet. Selbst wenn der Zustand des
Baumes eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt und seine Erhaltung mit
zumutbaren Mitteln nicht möglich ist, liegt nur eine Voraussetzung für eine
Fällgenehmigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BS vor, die nach Abs. 2 der Vorschrift
immer noch zu einer Ersatzpflanzung nach pflichtgemäßem Ermessen der
Behörde führen kann. Diesbezügliche Einwendungen des Antragstellers können
bestenfalls eine Berechtigung zum Beseitigen des Baumes nach einem
ordnungsgemäßen Genehmigungsverfahren begründen, gegen die verlangte
Ersatzpflanzung gehen sie ins Leere.
Die angedrohte Ersatzvornahme ist rechtlich nicht zu beanstanden (§§ 2, 69 und
74 HessVwVG). Nach der Einverständniserklärung seitens der jetzigen
Grundstückseigentümer ist die Ersatzpflanzung auf einem fremden Grundstück
dem Antragsteller insbesondere nicht unmöglich (§ 71 Abs. 4 HessVwVG).
Abschließend sei darauf hingewiesen, daß der Senat nach Ablauf der ursprünglich
auf den 01.11.1988 festgesetzten Anpflanzungsfrist davon ausgeht, daß sich die
Beteiligten nunmehr auf ein entsprechend geeignetes neues Datum im Frühjahr
1989 einigen. Sollte dies nicht der Fall sein, steht es der Antragsgegnerin frei, von
sich aus dem Antragsteller eine neue Frist zu bestimmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 entsprechend, 20
Abs. 3 und 25 Abs. 1 GKG. Der Senat schätzt das Interesse des Antragstellers an
einem erfolgreichen Verfahrensausgang im Hauptsacheverfahren auf 2.400,-- DM.
Ein Anhaltspunkt dafür ergibt sich aus dem Betrag für die vorläufig veranschlagten
Kosten der Ersatzvornahme. Gemäß ständiger Entscheidungspraxis ist im
Eilverfahren der Streitwert gegenüber dem Hauptsacheverfahren auf 2/3 zu
kürzen. Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung
beruht auf § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2
GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.