Urteil des HessVGH vom 14.03.2017

VGH Kassel: mangel des verfahrens, versicherungsrecht, umweltrecht, strafrecht, verwaltungsrecht, zivilprozessrecht, quelle, steuerrecht, immaterialgüterrecht, verfassungsrecht

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OS IV 10/66
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Es ist ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, wenn die Beweisaufnahme vor der
vollbesetzten Kammer nicht in der mündlichen Verhandlung durchgeführt wird (st. Rspr.
des Senats).
2. Durch § 29 Abs. 3 S. 1 HBO n.F. ist gegenüber § 29 Abs. 1 HBO a.F., soweit diese
Vorschrift den Schutz vor Verunstaltungen bezweckte, keine sachliche Änderung
eingetreten.
3. Zur Frage der Verunstaltung durch eine Werbeanlage (st. Rspr. des Senats.).
4. Zur Auslegung des Begriffs "Anlagen der Außenwerbung" in § 29 Abs. 3 HBO n.F. (wie
Urt. d. Sen. v. 07.06.1967 - OS 89/66 -).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.