Urteil des HessVGH vom 23.10.2002

VGH Kassel: aufschiebende wirkung, verwaltungsverfahren, befreiung, behörde, landschaft, erlass, erhaltung, objektive unmöglichkeit, start, eingriff

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
2. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Q 1668/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 61 Abs 2 Nr 1 BNatSchG
(Rechtsbehelfe anerkannter Naturschutzvereine)
Tatbestand
I. Der Antragsteller, ein nach § 29 Abs. 2 BNatSchG a. F. anerkannter
Naturschutzverein, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner
Klage gegen den Beschluss des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 5. April
2002, durch den im Wesentlichen die Verlängerung der Start/Landebahn des
Verkehrslandeplatzes Egelsbach um 410 m nach Westen, die Anlage der
dazugehörigen Rollwege, die Umwidmung der Überrollstrecke am Ostende (= 90
m) sowie der naturnahe Ausbau der ca. 1300 m langen Gewässerstrecke des um
die Bahnverlängerung zu verlegenden Hegbachs gemäß den §§ 8 Abs. 1, 9 und 10
LuftVG planfestgestellt worden sind.
Mit Schreiben vom 25. August 2000 gab das Regierungspräsidium Darmstadt als
Anhörungsbehörde dem Antragsteller unter Übersendung der Antragsunterlagen
der Hessischen Flugplatz GmbH Egelsbach Gelegenheit, zu dem Vorhaben bis
zum 18. Dezember 2000 Stellung zu nehmen und, soweit erforderlich,
Nebenbestimmungen für den Planfeststellungsbeschluss vorzuschlagen. Mit näher
begründeter Stellungnahme vom 14. Dezember 2000, die am 18. Dezember 2000
bei der Anhörungsbehörde einging, lehnte der Antragsteller das Vorhaben ab. Zu
von der Vorhabensträgerin nach Durchführung des Erörterungstermins (im April
2001) nachgereichten ergänzenden Antragsunterlagen äußerte er sich mit
Schreiben vom 30. Juli und 10. September 2001 ebenfalls grundsätzlich
ablehnend. Insbesondere werde die geplante Teilverlegung des Hegbachs die
Habitatvoraussetzungen zumindest für die Libellenart Cordulegaster boltoni
(Zweigestreifte Quelljungfer) und für die Fischart Cottus gobio (Groppe/Mühlkoppe)
zerstören.
Durch Beschluss vom 5. April 2002 stellte das Regierungspräsidium Darmstadt
den Plan für die Erweiterung des Verkehrslandeplatzes Egelsbach einschließlich der
Teilverlegung des Hegbachs mit zahlreichen Nebenbestimmungen u. a. zur
Erhaltung des Groppenbestandes im Hegbach ("Maßnahmen M-FFH 01 bis M-FFH
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Gegen den ihm am 21. Mai 2002 zugestellten Planfeststellungsbeschluss hat der
Antragsteller am 20. Juni 2002 bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Klage
(2 A 1666/02) erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Zugleich hat er mit
eingehender Begründung beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Er macht im Wesentlichen geltend, die Notwendigkeit des Vorhabens,
insbesondere des gravierenden Eingriffs in den Lebensraum des Hegbachs sowie
der Flächenversiegelung für die Verlängerung der Piste, habe nicht nachgewiesen
werden können. Ferner sei das Vorhaben unter Verkennung der
naturschutzrechtlichen Vorgaben genehmigt worden.
Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
Er verteidigt den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss als offensichtlich
rechtmäßig und hält dessen sofortige Vollziehung entsprechend der in § 10 Abs. 6
Satz 1 LuftVG zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers für im
überwiegenden öffentlichen Interesse geboten.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf die von ihnen bei Gericht eingereichten Schriftsätze und den
Inhalt der zum Verfahren beigezogenen Behördenakten (19 Ordner, 2 Hefter)
Bezug genommen, die zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe
II.
Der innerhalb der Frist des § 10 Abs. 6 Satz 2 LuftVG gestellte und begründete
Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, über den der Hessische
Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug zu entscheiden hat (§ 48 Abs. 1 Satz
1 Nr. 6 VwGO), ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller als
nach § 29 Abs. 2 BNatSchG a. F. anerkannter Naturschutzverein - wie nach
bisherigem Recht (§ 36 HENatG i.d.F. vom 16. April 1996, GVBl. I S. 145, im hier
maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses zuletzt
geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2001, GVBl. I S. 434) - antragsbefugt.
Hieran hat sich durch das am 4. April 2002 - einen Tag vor Erlass des
angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses - in Kraft getretene Gesetz zur
Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur
Anpassung anderer Rechtsvorschriften vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) nichts
geändert. Dies ergibt sich aus den Übergangsvorschriften des § 69 Abs. 6 und
Abs. 7 Satz 1 BNatSchG n. F.; danach gelten für den Antragsteller Abs. 5 und die
§§ 58 und 61 entsprechend. Nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n. F. kann ein
anerkannter Naturschutzverein, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein,
Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen
Planfeststellungsbeschlüsse über Vorhaben einlegen, die mit Eingriffen in Natur
und Landschaft verbunden sind. Diese Vorschrift gilt gemäß § 69 Abs. 5 Nr. 2
BNatSchG n. F. auch für nach dem 1. Juli 2000 erlassene Verwaltungsakte, sofern
diese noch nicht bestandskräftig sind und im vorausgegangenen
Verwaltungsverfahren eine Mitwirkung der von den Ländern anerkannten Vereine
gesetzlich vorgeschrieben war. Dies trifft hier zu; denn dem Antragsteller war in
dem für das Planvorhaben eingeleiteten Planfeststellungsverfahren Gelegenheit
zur Äußerung sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten
zu geben, weil der Ausbau des Verkehrslandeplatzes Egelsbach - unstreitig - mit
Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 8
BNatSchG a. F., § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG).
Eine Rechtsschutzmöglichkeit nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eröffnet § 61 Abs. 2
BNatSchG n. F. allerdings nur, wenn der Verein
1. geltend macht, dass der Erlass des von ihm angefochtenen
Verwaltungsakts bestimmten Rechtsvorschriften widerspricht, die zumindest auch
den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt
sind,
2. in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich, soweit sich die
Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
4. er sich im Planfeststellungsverfahren in der Sache geäußert hat oder
ihm nicht in der rechtlich gebotenen Weise Gelegenheit zur Äußerung gegeben
worden ist.
5. Der in diesem Rahmen zulässige Antrag des Antragstellers, die
aufschiebende Wirkung seiner gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 5. April
2002 erhobenen (Anfechtungs-)Klage anzuordnen, bleibt jedoch in der Sache ohne
Erfolg. Das öffentliche Interesse sowie das Interesse der Beigeladenen an der
sofortigen Verwirklichung des Planvorhabens überwiegen das
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sofortigen Verwirklichung des Planvorhabens überwiegen das
Aussetzungsinteresse des Antragstellers; ein Ausnahmefall, der eine Abweichung
von der nach § 10 Abs. 6 Satz 1 LuftVG für den Regelfall gewollten sofortigen
Vollziehung eines die Änderung eines Landeplatzes mit beschränktem
Bauschutzbereich betreffenden Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen könnte,
liegt nicht vor (vgl. Beschlüsse des BVerwG vom 21. Juli 1994 - 4 VR 1.94 -,
Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 98, und vom 17. September 2001 - 4 VR 19.01 (4 A
40.01) -, NZV 2002, 51 f.). Das ausschließlich in den Grenzen des § 61 BNatSchG
n. F. rechtserhebliche Interesse des Antragstellers daran, dass vor Abschluss des
Hauptsacheverfahrens keine die Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege beeinträchtigenden vollendeten Tatsachen geschaffen werden,
hat schon deshalb kein für die gerichtliche Anordnung des Suspensiveffekts
ausreichendes Gewicht, weil der Planfeststellungsbeschluss des
Regierungspräsidiums Darmstadt vom 5. April 2002 keinen Mangel aufweist, der
auf die Anfechtungsklage des Antragstellers hin zu seiner A u f h e b u n g führen
kann. Ob der Planfeststellungsbeschluss an Fehlern leidet, die lediglich Ansprüche
auf P l a n e r g ä n z u n g begründen, kann für das vorliegende
Aussetzungsverfahren dahingestellt bleiben. Ein solcher Planergänzungsanspruch
kann nämlich, falls er bestehen sollte, auch noch nach Verwirklichung des
Vorhabens mit der Verpflichtungsklage durchgesetzt werden und rechtfertigt es
daher nicht, die Vollziehung des Plans gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO
auszusetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 1997 - 2 Q 232/96 -, NuR 1998,
490 bis 493).
Dass die von dem Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 5. April
2002 erhobene Klage voraussichtlich nicht zu dessen Aufhebung und auch nicht
zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit (mit der Folge der Nichtvollziehbarkeit)
führen wird, ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen:
Der Antragsteller erblickt eine Verletzung des ihm durch § 29 Abs. 1 Satz 1
BNatSchG a. F. und § 35 Abs. 1 HENatG gewährten Mitwirkungsrechts darin, dass
die von der Vorhabensträgerin mit Schreiben vom 18. Juli 2001 nachgereichten
"ergänzenden Unterlagen" ihm nicht mehr vor Erlass des
Planfeststellungsbeschlusses, sondern erst nach Abschluss des
Planfeststellungsverfahrens zur Durchsicht zugeleitet wurden. Ein der
Anhörungsbehörde insoweit möglicherweise unterlaufener Fehler rechtfertigt es
aber nicht, die aufschiebende Wirkung der gegen den Planfeststellungsbeschluss
vom 5. April 2002 erhobenen Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO
anzuordnen. Der von dem Antragsteller gerügte Rechtsverstoß ist nämlich, sollte
er vorliegen, unbeachtlich; denn es ist offensichtlich, dass die - insoweit
unterstellte - Verletzung des Mitwirkungsrechts des Antragstellers die
Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann (§§ 10 Abs. 8 Satz 2 2.
Halbsatz LuftVG, 46 HVwVfG). Eine Anwendung des - mit § 46 VwVfG wörtlich
übereinstimmenden - § 46 HVwVfG auf § 29 BNatSchG a. F. (bzw. auf § 58
BNatSchG n. F.) ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die bisherige
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblich von dem Gedanken
geprägt war, dass eine Verletzung des § 29 BNatSchG nicht folgenlos bleiben dürfe
(vgl. die Nachweise im Urteil vom 31. Januar 2002 - BVerwG 4 A 15.01 -, DVBl.
2002, 990 = UPR 2002, 344). Eine derartige Verstärkung des Verfahrensrechts
mag zwar in der Vergangenheit gerechtfertigt gewesen sein, soweit den
anerkannten Naturschutzvereinen lediglich das Mittel der
"Partizipationserzwingungsklage" zur Verfügung stand, um auf die
Sachentscheidung Einfluss zu nehmen; sie erübrigt sich jedoch in den Fällen, in
denen die Naturschutzverbände nicht darauf beschränkt sind, die ihnen durch § 29
BNatSchG a. F. gewährte Verfahrensposition zu verteidigen, sondern es auf der
Grundlage des Landesrechts bzw. des am 4. April 2002 in Kraft getretenen
Bundesrechts in der Hand haben, einen Planfeststellungsbeschluss einer
gerichtlichen Prüfung anhand der Kriterien des materiellen Rechts unterziehen zu
lassen. Können es die Verbände erreichen, dass der von ihnen angefochtene
Verwaltungsakt je nach der Reichweite ihres Verbandsklagerechts wegen eines
Verstoßes gegen naturschutzrechtliche Bestimmungen oder sonstige
Rechtsvorschriften aufgehoben oder für rechtswidrig erklärt wird, so gibt es keinen
Rechtfertigungsgrund, einem bei Anwendung des § 29 BNatSchG a. F.
unterlaufenen Beteiligungsfehler ein stärkeres Gewicht zuzuerkennen als
sonstigen Verfahrensmängeln, die nur unter den in § 46 HVwVfG genannten
Voraussetzungen die in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO bzw. in dem jeweiligen
Fachplanungsgesetz (hier: § 10 Abs. 8 Satz 2 1. Halbsatz LuftVG) bezeichneten
Rechtsfolgen nach sich ziehen (vgl. BVerwG a.a.O.). § 10 Abs. 8 Satz 2 2. Halbsatz
LuftVG, wonach § 46 VwVfG und die entsprechenden landesrechtlichen
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LuftVG, wonach § 46 VwVfG und die entsprechenden landesrechtlichen
Bestimmungen unberührt bleiben, bestätigt diesen Befund.
Das Bundesrecht eröffnet nunmehr - wie bereits bisher das Hessische Landesrecht
(§ 36 HENatG) - unter den in § 61 BNatSchG n. F. genannten Voraussetzungen die
Möglichkeit einer Verbandsklage, die eine materiell-rechtliche Prüfung einschließt.
Der Antragsteller macht von diesem Klagerecht Gebrauch; er stellt auch selbst
nicht in Abrede, dass er in diesem Zusammenhang - und übrigens teilweise auch
bereits in seinen die Teilverlegung des Hegbachs bzw. die Entwässerungsplanung
betreffenden ergänzenden Stellungnahmen vom 30. Juli und 10. September 2001 -
die Gelegenheit genutzt hat, auf die mit Schreiben der Vorhabensträgerin vom 18.
Juli 2001 nachgereichten "ergänzenden Unterlagen" kritisch einzugehen. Sein
Vorbringen enthält aber keinen Hinweis darauf, dass die Entscheidung der
Planfeststellungsbehörde anders ausgefallen wäre, wenn er vor Erlass des
Planfeststellungsbeschlusses Einsicht in die im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1
BNatSchG a. F. bzw. § 35 Abs. 1 HENatG "einschlägigen
Sachverständigengutachten" - sofern solche Gutachten überhaupt Bestandteil der
"ergänzenden Unterlagen" waren - hätte nehmen und sich daraufhin hierzu
eingehender als geschehen hätte äußern können. Insbesondere lässt die im
Rahmen des § 10 Abs. 6 Satz 2 LuftVG berücksichtigungsfähige
Antragsbegründung auch nicht ansatzweise erkennen, was der Antragsteller noch
- über den Inhalt seiner ergänzenden Stellungnahmen vom 30. Juli und 10.
September 2001 hinaus - gegenüber der Anhörungsbehörde vorgetragen hätte,
wenn ihm in rechtlich gebotener Weise Einsicht in die "ergänzenden Unterlagen"
gewährt worden wäre. Insoweit reicht es nicht aus, wenn der Antragsteller zum
einen lediglich seine Auffassung darlegt, bei der "Anlage 3: Naturschutz" dieser
von der Vorhabensträgerin auf Veranlassung der Anhörungsbehörde
nachgereichten Antragsunterlagen handele es sich um ein einschlägiges
Sachverständigengutachten, in erster Linie aber eingehend ausführt, die Einsicht
in das im Auftrag der Planungsgemeinschaft Ausbau Verkehrslandeplatz
Egelsbach von der Firma empirica Wirtschaftsforschung und Beratung GmbH am
18. Juli 2001 erstellte Gutachten ("Betrachtungen zu den wirtschaftlichen
Auswirkungen infolge Verzicht auf das Vorhaben"), auf welches sich der
angefochtene Planfeststellungsbeschluss mehrfach an entscheidenden Stellen
stütze, habe ihm als anerkanntem Naturschutzverein nicht vorenthalten werden
dürfen. Darauf, dass es sich entgegen der Ansicht des Antragstellers bei diesem
Gutachten gerade nicht um ein "einschlägiges" Sachverständigengutachten
handelt, wird noch zurückzukommen sein.
Auch außerhalb des berücksichtigungsfähigen Vorbringens des Antragstellers ist
kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass die erst nach Erlass des
Planfeststellungsbeschlusses erfolgte Einsicht des Antragstellers in die bereits
Mitte Juli 2001 bei der Anhörungsbehörde eingegangenen "ergänzenden
Unterlagen" der Vorhabensträgerin die Entscheidung in der Sache beeinflusst
haben könnte. Vielmehr ist nach derzeitigem Erkenntnisstand im Sinne des § 46
HVwVfG offensichtlich, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss auch
dann erlassen worden wäre, wenn die - hier nur unterstellte - Verletzung des dem
Antragsteller kraft Gesetzes zustehenden Mitwirkungsrechts vermieden worden
wäre; sein gesamtes jetziges Vorbringen hätte nämlich allenfalls zur Anordnung
weitergehender, die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
betreffender Nebenbestimmungen, nicht aber zur Ablehnung der von der
Vorhabensträgerin beantragten Planfeststellung geführt.
Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss widerspricht auch keinen
Vorschriften des materiellen Rechts, deren Verletzung der Antragsteller als
anerkannter Naturschutzverein geltend machen kann.
Er erweist sich zunächst nicht schon deshalb, wie der Antragsteller meint, als
offensichtlich rechtswidrig, weil die Notwendigkeit des Vorhabens durch das
"empirica"-Gutachten vom 18. Juli 2001 nicht nachgewiesen, vielmehr der Bedarf
für den beabsichtigten Ausbau dort - unter Zugrundelegung einer "worst-case"-
Betrachtung der bei einem Verzicht auf diese Maßnahme zu erwartenden
wirtschaftlichen Auswirkungen - methodisch fehlerhaft und auch im Ergebnis
unzutreffend ermittelt worden sei. Es kommt nämlich im vorliegenden
Streitverfahren nicht auf die Beantwortung der damit aufgeworfenen Fragen an, ob
die Vorschriften der Fünften Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für
Luftfahrtgerät (Anwendungsbestimmungen zu den JAR-OPS 1 - Gewerbemäßige
Beförderung von Personen und Sachen in Flugzeugen) - 5. DVLuftBO - vom 5.
Oktober 1998 (BAnz. Nr. 192 vom 14. Oktober 1998, S. 14993) dadurch, dass sie
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Oktober 1998 (BAnz. Nr. 192 vom 14. Oktober 1998, S. 14993) dadurch, dass sie
dem Luftfahrtunternehmer die Verpflichtung auferlegen sicherzustellen, dass ab
dem 1. Januar 2005 beim Flugbetrieb bestimmte Mindeststrecken für Starts und
Landungen bestimmter Flugzeuge zur Verfügung stehen, allein oder jedenfalls
zusammen mit weiteren Bedarfsüberlegungen die Verlängerung der Start-
/Landebahn des Verkehrslandeplatzes Egelsbach um 410 m nach Westen
rechtfertigen können, oder ob im Gegenteil der Anteil der JAR-OPS 1-betroffenen
Flugzeuge entsprechend der Ansicht des Antragstellers viel zu gering ist, um einen
entsprechenden Ausbaubedarf annehmen zu können. Dies ergibt sich unmittelbar
aus § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG n. F., wonach Rechtsbehelfe nach Abs. 1 nur
zulässig sind, wenn der Verein geltend macht, dass der Erlass eines in Abs. 1 Satz
1 genannten Verwaltungsaktes Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften,
die auf Grund oder im Rahmen dieses Gesetzes erlassen worden sind oder
fortgelten, oder anderen Rechtsvorschriften widerspricht, die bei Erlass des
Verwaltungsaktes zu beachten und zumindest auch den Belangen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind. Denn ist die
Klage eines anerkannten Naturschutzverbandes durch Gesetz auf das Vorbringen
begrenzt, dass der angegriffene Planfeststellungsbeschluss den Vorschriften des
Bundesnaturschutzgesetzes, des Landesnaturschutzgesetzes oder anderen
Rechtsvorschriften widerspricht, die auch den Belangen des Naturschutzes zu
dienen bestimmt sind, dann hat diese Begrenzung zur Folge, dass Fragen des
Verkehrsbedarfs, der Kostenberechnung, der Lärmauswirkungen und andere
Fragen nicht-naturschutzrechtlicher Art bei der gerichtlichen Kontrolle
grundsätzlich unberücksichtigt bleiben müssen (Urteil des BVerwG vom 19. Mai
1998 - 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1, 5 ff., 7).
Dass die gerichtliche Überprüfung der von einem anerkannten
Naturschutzverband angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse inhaltlich auf ein
bestimmtes, durch Gesetz umrissenes "Klageprogramm" beschränkt ist, das von
den Gerichten nicht erweitert werden darf, hat der Senat bereits seiner bisherigen
Rechtsprechung zu § 36 Abs. 1 Nr. 1 HENatG zugrunde gelegt (vgl. u.a. das am 1.
November 1994 verkündete Urteil 2 A 249/88 sowie den Beschluss vom 13. Januar
1997 - 2 Q 232/96 -, NuR 1998, 490 ff.). Hieran ist im Hinblick auf die nunmehr
durch den Bundesgesetzgeber in Übereinstimmung mit der Mehrzahl der bereits
bestehenden landesrechtlichen Verbandsklagebestimmungen getroffene Regelung
festzuhalten (vgl. das Urteil des BVerwG vom 19. Mai 1998, a.a.O., zu § 51c Abs. 1
des schleswig-holsteinischen Landesnaturschutzgesetzes). Zu den
naturschutzrechtlichen Bestimmungen im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG
n. F. gehört das fachplanerische Abwägungsgebot nur insoweit, als Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege betroffen sind. Dagegen sind öffentliche
Belange, die nicht als naturschutzrechtlich zu qualifizieren sind, zwar im Rahmen
der fachplanerischen Abwägung zu beachten; ihre Beachtung kann jedoch ebenso
wenig Gegenstand der durch § 61 BNatSchG n. F. eröffneten Rechtsbehelfe sein
wie das Vorliegen einer hinreichenden "Planrechtfertigung" im Sinne der von der
Verwaltungsrechtsprechung entwickelten ersten Prüfungsstufe bei der
gerichtlichen Überprüfung von Planungsentscheidungen. Anderenfalls würde eine
gerichtliche Kontrollbefugnis eröffnet werden, die das rechtspolitische Anliegen des
Gesetzgebers verfehlt. Dieses ist nämlich gerade nicht darauf gerichtet, dem
anerkannten Naturschutzverein eine volle gerichtliche Kontrolle des
fachplanerischen Abwägungsvorgangs und seines Ergebnisses zuzugestehen,
vielmehr die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen darauf zu beschränken, dass der
Verein geltend machen kann, der Erlass eines in § 61 Abs. 1 BNatSchG n. F.
genannten Verwaltungsakts widerspreche Rechtsvorschriften, die zumindest auch
den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt
sind; erfasst sind neben naturschutzrechtlichen Vorschriften im engeren Sinne
auch sonstige umweltrechtliche Vorschriften und Vorschriften in anderen
Gesetzen, z. B. im Bundesfernstraßengesetz, die den Belangen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege dienen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-
Drs. 14/6378 S. 61 f.). Die in § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG n. F. zum Ausdruck
kommende Begrenzung der Klagebefugnis der anerkannten Naturschutzverbände
hat deshalb zur Folge, dass Mängel in der Ermittlung nicht-naturschutzrechtlicher
Belange (außer unter Umständen in Fällen erkennbar nur vorgeschobener Gründe
oder missbräuchlicher Abwägung) von ihnen im Verwaltungsprozess nicht geltend
gemacht werden können. Dagegen unterliegt es voller gerichtlicher Prüfung, ob -
erstens - hinsichtlich naturschutzrechtlicher Belange eine Abwägung überhaupt
stattgefunden hat, ob - zweitens - in die Abwägung an naturschutzrechtlichen
Belangen eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge einzustellen war, ob -
drittens - die Bedeutung der betroffenen naturschutzrechtlichen Belange erkannt
und ob - viertens - der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten
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und ob - viertens - der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten
öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, der zur
objektiven Gewichtigkeit der naturschutzrechtlichen Belange nicht außer Verhältnis
steht (vgl. BVerwGE 34, 301 <309>). Innerhalb des so gezogenen Rahmens kann
das Abwägungsgebot nicht als verletzt angesehen werden, wenn sich die zur
Planung und zur Entscheidung berufene Behörde in der Kollision zwischen
verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für
die Zurückstellung eines anderen entschieden hat (vgl. allgemein BVerwGE 45,
309 <314>; 48, 56 <64>; 75, 214 <237>). Das gilt - vorbehaltlich abweichender
gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen - auch für naturschutzrechtliche Belange
im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG n. F. (vgl. Urteil des BVerwG vom 19. Mai
1998, a.a.O. S. 6 f.).
Die gesetzliche Beschränkung der Verbände auf ein so verstandenes
"Klageprogramm" findet im Übrigen ihre mitwirkungsrechtliche Entsprechung in §
58 Abs. 1 BNatSchG n. F., wonach einem anerkannten Verein in den dort
enumerativ aufgeführten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in
die e i n s c h l ä g i g e n Sachverständigengutachten zu geben ist. Um eine in
diesem Sinne "einschlägige" Äußerung handelte es sich schon nach bisherigem
Recht (§§ 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG a. F., 35 Abs. 1 Nr. 1 HENatG) nur dann,
wenn naturschutzrechtliche oder -fachliche Fragen den eigentlichen Gegenstand
des betreffenden Sachverständigengutachtens bzw. einer
Sachverständigenstellungnahme Dritter oder beteiligter Behörden bildeten (vgl.
Urteil des BVerwG vom 31. Januar 2002, a.a.O. ). Hieran hat
sich durch das Neuregelungsgesetz vom 25. März 2002 ebenfalls nichts geändert.
Dies hat zur Folge, dass das von dem Antragsteller in den Mittelpunkt seiner Kritik
an der Planfeststellung gerügte "empirica"-Gutachten nicht als einschlägiges
Sachverständigengutachten angesehen werden kann; denn die dort angestellten
Betrachtungen betreffen - ausschließlich - die wirtschaftlichen Auswirkungen eines
Verzichts auf das Vorhaben, die Start/Landebahn des Verkehrslandeplatzes
Egelsbach in bestimmter Weise zu verlängern. Naturschutzrechtliche oder -
fachliche Gesichtspunkte, die eine Auswahl gerade der von dem Antragsteller
geforderten "Nullvariante" anstelle der planfestgestellten
Erweiterungsmaßnahmen hätten nahe legen können, ergeben sich aus diesem
ausdrücklich den "Bedarf" untersuchenden Gutachten ebenso wenig wie aus der
von dem Antragsteller als Gegengutachten vorgelegten Analyse des Herrn vom
27. April 2002 sowie der im Auftrag der Gemeinde erstellten hydrogeologischen
Stellungnahme der Firma H. vom 23. Mai 2002.
Nach Auffassung des Antragstellers verstößt der angefochtene
Planfeststellungsbeschluss in mehrfacher Hinsicht gegen zwingendes Recht,
welches insbesondere der Teilverlegung des Hegbachs und damit auch einer
Verlängerung der vorhandenen Start/Landebahn in westlicher Richtung
unüberwindbar entgegenstehe. Einen derartigen Rechtsverstoß, der auf die Klage
des Antragstellers hin zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder
zumindest zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit führen könnte, vermag der
Senat indessen bei der im vorliegenden Eilverfahren notwendigerweise nur
summarischen Überprüfung der von dem Antragsteller im Sinne des § 10 Abs. 6
Satz 2 LuftVG fristgerecht vorgebrachten Gründe nicht festzustellen.
Der Antragsteller bezieht sich insoweit zunächst auf die den
(planfeststellungsbedürftigen) Gewässerausbau betreffende Regelung des § 31
Abs. 5 Satz 3 WHG i.V.m. § 63 HWG, wonach der Planfeststellungsbeschluss zu
versagen ist, soweit von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare
Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine Zerstörung natürlicher
Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, zu erwarten ist. Ob sich der Antragsteller
mit dem Hinweis auf diesen Versagungstatbestand noch in den Grenzen der ihm
durch § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG n. F. eingeräumten Klagebefugnis hält, erscheint
zwar fraglich, bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung; denn
jedenfalls lässt sich seinem Vorbringen kein Anhaltspunkt tatsächlicher Art dafür
entnehmen, dass die von der Beigeladenen beantragte Planfeststellung gerade
aus den in § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG i.V.m. § 63 HWG aufgeführten Gründen hätte
versagt werden müssen. Vielmehr äußert der Antragsteller insoweit lediglich seine
Rechtsauffassung, der von ihm angegriffene luftverkehrsrechtliche
Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen das Rechtsgebot, alle materiell-
rechtlichen Vorgaben der Wassergesetze zu beachten, "indem er in fehlerhafter
Weise die Befreiungen aus naturschutzrechtlichen Standards erteilt habe" (S. 13
der Antragsbegründung). Einen konkreten Sachverhalt, der - wie beispielsweise
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der Antragsbegründung). Einen konkreten Sachverhalt, der - wie beispielsweise
eine bei der Verwirklichung des Planvorhabens nicht zu vermeidende Zerstörung
jetzt noch vorhandener natürlicher Rückhalteflächen - den gerügten Rechtsverstoß
ergeben könnte, legt der Antragsteller damit nicht dar. Unabhängig hiervon ist
auch nicht ansatzweise erkennbar, dass der gemäß § 31 Abs. 2 WHG
planfeststellungspflichtigen Teilverlegung des Hegbachs entsprechend der Ansicht
des Antragstellers ein (unüberwindbarer) Versagungsgrund wasserrechtlicher Art
entgegenstehen könnte; insbesondere bewirkt die planfestgestellte erhebliche
Verlängerung der Gewässerstrecke um rund 1.300 m tendenziell sogar eine
Verringerung der Hochwassergefahr und leistet damit einen Beitrag zur
Verwirklichung eines wesentlichen Schutzziels des § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG.
Weiterhin erblickt der Antragsteller einen zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen
Planfeststellungsbeschlusses führenden Mangel darin, dass die zuständige
Behörde eine für die Realisierung des Vorhabens erforderliche Befreiung von den
Veränderungsverboten der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
"Landkreis Offenbach" vom 13. März 2000 (StAnz. S. 1123) mangels
Auseinandersetzung gerade auch mit dieser Verordnung nicht erteilt, von der
Unterschutzstellung beider Ufer des Hegbachs in der Gemarkung Erzhausen durch
die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Bereich des Landkreises
Darmstadt vom 20. Dezember 1956 (StAnz. 1957 S. 84) hingegen unter
Verkennung der rechtlichen Voraussetzungen befreit habe. Beide Rügen führen
nicht dazu, dass die aufschiebende Wirkung der von dem Antragsteller erhobenen
Klage gerichtlich anzuordnen wäre.
Allerdings ist der Antragsteller mit der das Landschaftsschutzgebiet "Landkreis
Offenbach" betreffenden Einwendung der gänzlich fehlenden Befreiung von dem
Verbot des § 26 BNatSchG n. F. nicht bereits durch § 61 Abs. 3 BNatSchG n. F.
präkludiert; nach dieser inhaltlich mit § 36 Abs. 1 Nr. 4 HENatG
übereinstimmenden Vorschrift ist der Verein, wenn er im Verwaltungsverfahren
Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat, im Verfahren über den Rechtsbehelf mit
allen Einwendungen ausgeschlossen, die er im Verwaltungsverfahren nicht geltend
gemacht hat, aber auf Grund der ihm überlassenen oder von ihm eingesehenen
Unterlagen zum Gegenstand seiner Äußerung hätte machen können. Die "Anlage
3: Naturschutz" der ergänzenden Unterlagen vom 18. Juli 2001, die ausdrücklich
die Ausdehnung des Geltungsbereichs des landschaftspflegerischen Begleitplans
auf den Bereich n ö r d l i c h des Hegbachs (in das durch die Verordnung vom 13.
März 2000 festgesetzte Schutzgebiet hinein) betrifft, ist dem Antragsteller
nämlich, wie auch der Antragsgegner einräumt, erst am 6. Juni 2002 zur Einsicht
überlassen worden.
Der deshalb notwendigerweise erstmals nach Abschluss des
Verwaltungsverfahrens erhobene Einwand, der Planfeststellungsbehörde sei
überhaupt nicht bewusst gewesen, dass durch das nachträglich erweiterte
Planvorhaben in besonders geschütztes Gebiet (auch) des Landkreises Offenbach
eingegriffen wird, mag zwar der Sache nach zutreffen; denn sowohl im
Entscheidungs- als auch im Begründungsteil des angegriffenen
Planfeststellungsbeschlusses (S. 7 bzw. S. 95) setzt sich das Regierungspräsidium
Darmstadt lediglich mit der bereits 1956 erlassenen Verordnung sowie den
Voraussetzungen des § 30b HENatG auseinander, wonach von den Festsetzungen
einer Landschaftsschutzgebietsverordnung - hier von dem Verbot der Beseitigung
von Ufergehölzen an den Gewässern - auf Antrag Befreiung u. a. dann gewährt
werden kann, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung
erfordern. Der der Planfeststellungsbehörde insoweit unterlaufene Fehler erweist
sich aber als rechtlich unerheblich; insbesondere führt er nicht zu der von dem
Antragsteller angenommenen Rechtsfolge, dass wegen der Nichtberücksichtigung
der im Jahre 2000 erlassenen Verordnung dem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1
VwGO zu entsprechen wäre. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 8 Satz 1 LuftVG;
danach sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten Belange -
hier in Form eines naturschutzrechtliche Belange betreffenden Ermittlungsdefizits -
nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss
gewesen sind. Jedenfalls die letzte Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die
Abwägung hätte nämlich ersichtlich zu keinem anderen Ergebnis geführt, wenn die
Behörde erkannt und fehlerfrei gewürdigt hätte, dass das Planvorhaben - wenn
auch nur marginal - unter besonderen Schutz gestelltes Gebiet des Landkreises
Offenbach und nicht nur - in weitaus größerem Umfang - des Landkreises
Darmstadt erfasst. Ein anderes Abwägungsergebnis bei Vermeidung des
dargestellten Defizits ist jedenfalls auszuschließen. Zum einen hat nämlich die
Planfeststellungsbehörde die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer
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Planfeststellungsbehörde die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer
Befreiung nach § 30b HENatG erkennbar geprüft und ausdrücklich bejaht (S. 95
des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses), dass gegenüber den Belangen
des Natur- und Landschaftsschutzes ü b e r w i e g e n d e G r ü n d e d e s G e m
e i n w o h l s die Befreiung erforderten. Zum anderen trägt der Antragsteller
gerade auch im Hinblick auf das Landschaftsschutzgebiet "Landkreis Offenbach"
nichts vor, was den dem Planvorhaben entgegenzustellenden
naturschutzrechtlichen und -fachlichen Belangen ein derartiges Gewicht verleihen
könnte, dass von dem geplanten Ausbau des Verkehrslandeplatzes Egelsbach
gänzlich Abstand genommen werden müsste. Darauf, dass insbesondere die von
der Vorhabensträgerin und der Planfeststellungsbehörde angestellten Bedarfs-
und Sicherheitsüberlegungen sowie sonstige für die Realisierung des Vorhabens
sprechenden Gesichtspunkte nach Auffassung des Antragstellers rechtsfehlerhaft
überbewertet werden, kommt es im Hinblick auf das durch § 61 Abs. 2 Nr. 1
BNatSchG n. F. eingeschränkte "Klageprogramm" eines anerkannten
Naturschutzvereins auch im vorliegenden Zusammenhang des § 10 Abs. 8 Satz 1
LuftVG nicht an.
Allenfalls um in diesem Sinne unerhebliche Fehler handelt es sich im Übrigen auch
bei den von dem Antragsteller - teilweise zu Recht - gerügten
Falschbezeichnungen einschlägiger Rechtsnormen und ähnlichen
Unzulänglichkeiten des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses, die sich auf
das Abwägungsergebnis aber ersichtlich nicht ausgewirkt haben können. Der
Antragsteller legt insoweit auch nicht dar, dass bei Vermeidung dieser Mängel das
Ergebnis der Abwägung hätte anders ausfallen können, weil den Belangen von
Naturschutz und Landschaftspflege ein noch stärkeres Gewicht hätte
beigemessen werden müssen als von der Planfeststellungsbehörde angenommen.
Soweit der Antragsteller darüber hinaus einen Verstoß gegen zwingendes Recht
auch darin erblickt, dass die Behörde die materiell-rechtlichen Voraussetzungen
für die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen der Verordnung zum
Schutze von Landschaftsteilen im Bereich des Landkreises Darmstadt verkannt
habe, ist er mit diesem Vorbringen gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG n. F.
ausgeschlossen. Eine derartige Einwendung hat er im Verwaltungsverfahren mit
keiner der gemeinsamen schriftlichen Stellungnahmen mehrerer anerkannter
Naturschutzverbände vom 14. Dezember 2000, 30. Juli 2001 und 10. September
2001 geltend gemacht, obwohl er sie schon auf Grund der ihm überlassenen
ursprünglichen Antragsunterlagen der Beigeladenen (ohne die ergänzenden
Unterlagen vom 18. Juli 2001) zum Gegenstand seiner Äußerung hätte machen
können.
Ohne Entscheidungserheblichkeit sei hierzu noch klarstellend angemerkt, dass es
entgegen der von dem Antragsteller nunmehr offenbar vertretenen Rechtsansicht
auch im Geltungsbereich von Landschaftsschutzgebietsverordnungen keinen
absoluten Schutz vor Eingriffen durch eine luftverkehrsrechtliche Fachplanung gibt.
Vielmehr gilt, dass für die Realisierung entsprechender Planvorhaben notwendige
Genehmigungen bzw. Befreiungen jedenfalls unter der Voraussetzung zu erteilen
sind bzw. erteilt werden können, dass ü b e r w i e g e n d e G r ü n d e d e s G e
m e i n w o h l s eine solche Entscheidung erfordern. Schließlich ist, wie oben
bereits näher ausgeführt, ein anerkannter Naturschutzverein durch § 61 Abs. 2 Nr.
1 BNatSchG n. F. grundsätzlich darauf beschränkt, das von der zuständigen
Behörde gewonnene Abwägungsergebnis unter Rückgriff ausschließlich auf solche
Rechtsvorschriften in Frage zu stellen, die zumindest auch den Belangen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind. Hingegen
steht den Verbänden nach der von dem Gesetzgeber getroffenen, auch die
Gerichte bindenden Entscheidung grundsätzlich nicht die Befugnis zu, im Rahmen
eines nach § 61 Abs. 1 BNatSchG n. F. ergriffenen Rechtsbehelfs geltend zu
machen, die für ein Vorhaben angeführten Gründe des Gemeinwohls lägen in
Wirklichkeit nicht vor oder ihr Gewicht werde objektiv überbewertet. Anders mag
dies nur ausnahmsweise in Fällen erkennbar vorgeschobener Gründe oder
missbräuchlicher Abwägung sein (vgl. BVerwGE 107, 1, 6), wofür sich dem
berücksichtigungsfähigen Vorbringen des Antragstellers allerdings kein
Anhaltspunkt entnehmen lässt.
Der Antragsteller rügt ferner, die Planfeststellungsbehörde habe, da der
planfestgestellte Ausbau des Verkehrslandeplatzes Egelsbach nicht aus
überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig sei, zu Unrecht eine
Befreiung von dem Verbot des § 23 Abs. 3 Satz 1 HENatG erteilt, wonach
Handlungen unzulässig sind, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen
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Handlungen unzulässig sind, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen
oder nachhaltigen Beeinträchtigung der in Abs. 1 oder in einer Rechtsverordnung
nach Abs. 2 genannten Lebensräume oder Landschaftsbestandteile führen
können. Zwar dürften zumindest die von der Planung unmittelbar betroffenen
"Ufergehölze" des Hegbachs (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 HENatG), möglicherweise auch der
bei Anlegung der verlängerten Start/Landebahn zu beseitigende bisherige
Gewässerlauf als "naturnaher Bachabschnitt" im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1
HENatG den besonderen Schutz des Gesetzes genießen und deshalb, worauf der
Antragsteller zutreffend hinweist, einem strengen Schutzregime unterliegen, das
über die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung weit hinaus reicht und das nur
zugunsten öffentlicher Interessen überwunden werden kann, die den von § 23 Abs.
1 und 2 HENatG geschützten Belangen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege im Range vorgehen (vgl. den Beschluss des BVerwG vom 20.
Februar 2002 - 4 B 12.02 - zu § 20c BNatSchG a. F.). Mit seinen die erforderliche
Befreiung von dem besonderen gesetzlichen Biotopschutz des Hegbachs
betreffenden Einwendungen ist der Antragsteller jedoch im Verwaltungsprozess
bereits gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG n. F. ausgeschlossen. Während nämlich die
"Ufergehölze" sowie ein - möglicherweise vorhandener - "naturnaher
Bachabschnitt" des Hegbachs überhaupt nicht zum Gegenstand der schriftlichen
Stellungnahmen des Antragstellers und weiterer anerkannter
Naturschutzverbände vom 14. Dezember 2000, 30. Juli 2001 und 10. September
2001 gemacht worden sind, hat ausweislich der Niederschrift über den vom 2. bis
5. April 2001 in Erzhausen durchgeführten Erörterungstermin (S. 399 und 410)
Herr für sämtliche von ihm vertretenen Verbände darauf hingewiesen, dass es sich
bei der Hegbachaue um "ein 23er-Biotop laut HENatG" handele und ein
Befreiungsantrag nach § 23 HENatG wohl noch nicht gestellt sei (Bl. 3150 der
Verwaltungsvorgänge); ferner hat er sinngemäß die Frage aufgeworfen, worin bei
einer GmbH, die in erster Linie wirtschaftliche Interessen vertrete, die für die
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erforderlichen überwiegenden Gründe des
Gemeinwohls zu erblicken sein könnten. Damit ist von dem Antragsteller der
Sache nach allenfalls geltend gemacht worden, die für die Gewährung einer
Befreiung nach § 23 Abs. 4 HENatG erforderliche Voraussetzung, dass nämlich die
Eingriffsmaßnahme aus überwiegenden Gründen des G e m e i n w o h l s
notwendig sein muss, liege bei der als Gesellschaft mit beschränkter Haftung p r i
v a t - n ü t z i g handelnden Vorhabensträgerin nicht vor. Dieser Frage ist hier
jedoch schon deshalb nicht näher nachzugehen, weil sie der Antragsteller nicht
zum Gegenstand seiner Antragsbegründung nach § 10 Abs. 6 Satz 2 LuftVG
gemacht hat.
Im Übrigen ist hierzu - ohne Entscheidungserheblichkeit - ergänzend anzumerken,
dass eine die Ermittlung und Gewichtung von Belangen des Gemeinwohls
betreffende (nicht präkludierte) Einwendung, wäre sie fristgerecht vor Gericht
geltend gemacht worden, jedenfalls nicht zu der beantragten Anordnung der
aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers hätte führen können. Die in §
61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG n. F. zum Ausdruck kommende Begrenzung der
Klagebefugnis der anerkannten Naturschutzverbände ausschließlich auf
naturschutzrechtliche bzw. -fachliche Aspekte hat nämlich auch hinsichtlich der
Befreiung von einem besonderen gesetzlichen Biotopschutz zur Folge, dass sich
ein Verband grundsätzlich nicht auf eine - nach seiner Auffassung - fehlerhafte
Ermittlung und Gewichtung nicht-naturschutzrechtlicher, für die Realisierung eines
Planvorhabens sprechender Belange berufen kann. Ob eine Maßnahme aus
überwiegenden Gründen des Gemeinwohls zuzulassen ist, kann nämlich
unabhängig davon, wer sich auf den Ausnahmetatbestand beruft, nur das Ergebnis
einer A b w ä g u n g s e n t s c h e i d u n g sein (vgl. den Beschluss des BVerwG
vom 20. Februar 2002, a.a.O.), die ihrerseits auf den Rechtsbehelf eines
anerkannten Naturschutzvereins gerichtlich regelmäßig nur dahin überprüft
werden darf, ob die gegen die Verwirklichung des Vorhabens sprechenden n a t u r
s c h u t z r e c h t l i c h e n Belange fehlerfrei ermittelt und mit dem ihnen
objektiv zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sind. Insoweit
erhebt der Antragsteller jedoch keine auch bereits im Verwaltungsverfahren
geltend gemachten Einwendungen, die die "Ufergehölze" und etwaige "naturnahe
Abschnitte" des Hegbachs als gesetzlich besonders geschützte Biotope betreffen.
Auch ein Fall von der Behörde erkennbar nur vorgeschobener Gründe, die die
Gewährung einer Befreiung nach § 23 Abs. 4 HENatG aus überwiegenden Gründen
des Gemeinwohls rechtfertigen sollen, liegt hier ersichtlich nicht vor. Ebenso wenig
erweist sich die von dem Regierungspräsidium Darmstadt getroffene
Entscheidung, wegen der Bedeutung des Verkehrslandeplatzes Egelsbach für die
Region könnten regionalplanerische, die Belange des Naturschutzes überwiegende
Gründe des Gemeinwohls für den geplanten Ausbau geltend gemacht werden,
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Gründe des Gemeinwohls für den geplanten Ausbau geltend gemacht werden,
zumal die infolge des Verlusts der Ufergehölze eintretenden Beeinträchtigungen
durch die vorgesehenen Maßnahmen ausgeglichen werden könnten (S. 9 und 95
des Planfeststellungsbeschlusses), als Ergebnis einer missbräuchlichen Abwägung.
Insoweit genügt der Hinweis darauf, dass die gesetzlichen Vorschriften über
Anlegung und Änderung von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem
Bauschutzbereich entgegen der von dem Antragsteller geäußerten Meinung nicht
bloß Interessen einzelner Flugplatzbenutzer und -betreiber (vor allem
wirtschaftlicher Art) im Auge haben, sondern das Luftverkehrsrecht insoweit -
zumindest auch - Allgemeinwohlgründe verfolgt. Nach der Rechtsprechung sind
diese Gründe der Bestimmung der öffentlichen Aufgabe zu entnehmen, die z. B. in
der Enteignungsregelung des § 28 Abs. 1 LuftVG Ausdruck gefunden hat; danach
sind Enteignungen namentlich für "Zwecke der Zivilluftfahrt" zulässig. Hiervon
ausgehend ist anerkannt, dass der Bau oder Ausbau von Verkehrslandeplätzen
"gemeinnützig" ist, weil sie nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO dem allgemeinen
Verkehr der Zivilluftfahrt dienen sollen (vgl. Urteil des BVerwG vom 11. Juli 2001 -
11 C 14.00 -, BVerwGE 114, 364, 375 = NuR 2002, 484, 487 m.w.N.).
Der Antragsteller hält den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss ferner für
rechtswidrig, weil der mit dem Vorhaben verbundene Eingriff in Natur und
Landschaft unzulässigerweise - unter Verstoß gegen das zwingende Gebot, im
Falle der Unvermeidbarkeit des Eingriffs einen hinreichenden Ausgleich zu schaffen
- genehmigt worden sei. Der vorgesehene Ausgleich sei nämlich völlig
unzureichend, weil einerseits bzgl. der besonders geschützten Libellenart
"Zweigestreifte Quelljungfer" (Cordulegaster boltoni) ein
Bestandsermittlungsdefizit bestehe und andererseits ein Ausgleich für die
Zerstörung des Hegbachs weder in gleichartiger Weise noch in angemessener Zeit
möglich sei. Auch diese Rügen führen nicht zur Anordnung der aufschiebenden
Wirkung der von dem Antragsteller erhobenen Klage.
Auch hinsichtlich des im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
gebotenen Ausgleichs von Eingriffen in Natur und Landschaft ist ein Verein gemäß
§ 61 Abs. 3 BNatSchG n. F. im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen
Einwendungen ausgeschlossen, die er im Verwaltungsverfahren nicht geltend
gemacht hat, aber auf Grund der ihm überlassenen oder von ihm eingesehenen
Unterlagen zum Gegenstand seiner Äußerung hätte machen können.
Bereits in der gemeinsamen Stellungnahme mehrerer Naturschutzverbände vom
14. Dezember 2000 ist allerdings darauf hingewiesen worden, dass Teile des
Hegbachs in dem von der Planung betroffenen Bereich einen Lebensraum u.a. für
Cordulegaster boltoni böten und durch das Planvorhaben die Lebensgrundlagen
dieses Habitatspezialisten zerstört würden. Eine Neubesiedlung des
Verlegungsabschnitts des Hegbachs erfolge bestenfalls mit einem kommunen
Artenspektrum; Cordulegaster boltoni sei hingegen auf stark beschattete
Fließgewässer und für die Eiablage auf feuchte, unbewachsene, bestenfalls wenige
Millimeter überschwemmte Sandbänke und Uferbereiche angewiesen, die es im
Verlegungsbereich nicht mehr geben werde. Bei noch nachzureichenden
Untersuchungen des Vorkommens von Cordulegaster boltoni sei die
Mehrjährigkeit der Larven dieser Art zu beachten.
Das Regierungspräsidium Darmstadt hat diese Einwendungen nicht - etwa im
Hinblick auf eine bereits vorhandene Libellenkartierung - übergangen, sondern hat
sie zunächst zum Gegenstand seiner Nachforderung vom 26. Juni 2001 (Bl. 2631
der Verwaltungsvorgänge) gemacht. Danach waren für die Libelle Cordulegaster
boltoni der genaue Fundort durch eine Larvaluntersuchung/Befragung der
Gutachter zu ermitteln und Maßnahmen zur Biotopgestaltung oder zur
Umsiedlung vorzusehen. Die daraufhin im Auftrag der Vorhabensträgerin
erstellten ergänzenden Unterlagen vom 18. Juli 2001 tragen dieser Nachforderung
in Abschnitt 3.4 der "Anlage 3: Naturschutz" wie folgt Rechnung:
Im Rahmen der Ausführungsplanung werden die Existenz der Zweigestreiften
Quelljungfer (Cordulegaster boltoni, Rote Liste BRD 3) und des Eisvogels ...
berücksichtigt. Auf deren Ansprüche wird in der Planung des neuen Hegbachs
eingegangen. Nachweis für diese Vorkommen liefern zum einen die Auswertung
der Libellenkartierung von Edmund Flößer (Durchführung in den 90er Jahren), die
das Vorkommen der Zweigestreiften Quelljungfer als Imago im Gebiet aufzeigt,
zum anderen Beobachtungen des Eisvogels von Privatpersonen ... Die
Lebensraumansprüche der Zweigestreiften Quelljungfer sind wie beim Eisvogel die
gute Gewässerqualität, aber auch wie bei der Groppe möglichst kühles und
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gute Gewässerqualität, aber auch wie bei der Groppe möglichst kühles und
beschattetes Wasser. Eine Gewässereutrophierung muss unbedingt vermieden
werden. Deswegen ist es äußerst wichtig, Einleitungen durch z. B. die
Landwirtschaft (Düngemittelverbot in Bachnähe) oder beim Bau zu verhindern und
einen ausreichend Schatten spendenden Ufergehölzsaum herzustellen. Außerdem
sind Stillwasserbuchten in den Verlauf des Hegbaches einzuplanen, in denen
Sand- und Kiesbänke mit feinem Sediment für die Eiablage und die
Larvenentwicklung eingebracht werden.
In Abschnitt 2.2.3.16 der Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses
(S. 15) ist daraufhin festgesetzt worden, dass im Zuge der Detailplanung für
Cordulegaster boltoni die entsprechenden Larvalhabitate (z. B. leicht
überschwemmte Sandbänke) ... zu schaffen und zur Erhaltung der Sonderhabitate
... die notwendigen Pflegemaßnahmen vorzusehen sind. Hieraus ergibt sich, dass
die Planfeststellungsbehörde zwar auf eine Larvaluntersuchung verzichtet, zugleich
aber die Notwendigkeit der Schaffung von Larvalhabitaten für Cordulegaster
boltoni im Bereich der Verlegungsstrecke des Hegbachs (um die
Start/Landebahnverlängerung herum) angenommen hat.
Auch bei der Prüfung, ob "die Genehmigungsvoraussetzungen entsprechend § 8
BNatSchG i.V.m. § 6 Abs. 2 HENatG als erfüllt anzusehen sind" (S. 95 ff. des
Planfeststellungsbeschlusses), berücksichtigt das Regierungspräsidium Darmstadt
- ersichtlich im Hinblick auf die sich aus § 6a HENatG ergebenden
Voraussetzungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - im Rahmen des
erforderlichen Ausgleichs ausdrücklich die speziellen Lebensraumansprüche von
Cordulegaster boltoni (neben guter Wasserqualität möglichst kühles und
beschattetes Wasser), weshalb eine Eutrophierung des Gewässers ebenso zu
vermeiden sei wie eine Erwärmung; durch die Bepflanzung am Gewässer (stärkere
Pflanzqualitäten) solle frühzeitig eine Beschattung des neuen Bachlaufs erreicht
werden. Ferner seien dort Stillwasserbuchten herzurichten, in denen Sand- und
Kiesbänke mit feinem Sediment für die Eiablage und Larvalentwicklung von
Cordulegaster boltoni eingebracht und somit die gleichen Habitate
wiederhergestellt würden. Diese Maßnahmen würden aus fachlicher Sicht als
geeignet für den Erhalt der entsprechenden Populationen eingestuft. Den
Bedenken der Naturschutzverbände, die Habitatspezialisten würden im
teilverlegten Hegbach keine entsprechenden Voraussetzungen vorfinden, werde
durch Berücksichtigung dieser Bedenken bei der Detailplanung Rechnung getragen
(S. 100 des Planfeststellungsbeschlusses).
Aus alledem folgt, dass die Planfeststellungsbehörde den durch das Planvorhaben
bewirkten Eingriff in den Lebensraum von Cordulegaster boltoni - einschließlich der
als vorhanden unterstellten Larvalhabitate - als solchen erkannt, ihn in Kenntnis
der vorhandenen Libellenkartierung und entsprechend der Einwendung der
anerkannten Naturschutzverbände als schwerwiegend bewertet sowie der
besonderen Schutzbedürftigkeit dieser in der Roten Liste geführten Art durch ein
Bündel von Maßnahmen Rechnung getragen hat, mit denen im Rahmen der
Ausführung des Vorhabens ein Ausgleich gemäß § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs.
3 HENatG für den Wegfall der bisherigen Gewässerstrecke des Hegbachs
geschaffen werden soll. Diese Vorgehensweise ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Einer weitergehenden, nach der Vorstellung des Antragstellers unter Umständen
mehrjährigen Untersuchung, ob sich gerade auch in dem bei Realisierung des
Planvorhabens wegfallenden Abschnitt des Hegbachs tatsächlich Larvalhabitate
von Cordulegaster boltoni befinden, bedurfte es wegen der insoweit
vorgenommenen Wahrunterstellung vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses
nicht. Wie viele Larven von Cordulegaster boltoni - und wo genau - sich in dem
verloren gehenden Gewässerabschnitt befinden und ggfs. an geeignete Stellen der
Verlegungsstrecke "umzusiedeln" sind, konnte ohne Rechtsfehler der der
Planfeststellung nachfolgenden Ausführungsplanung und der im
Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich festgesetzten ökologischen
Bauüberwachung sowie Erfolgskontrollen überlassen bleiben.
Einen sonstigen Rechtsfehler bei der Anwendung der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung, der im Ergebnis dazu führen müsste, dass dem im vorliegenden
Eilverfahren gestellten Antrag zu entsprechen wäre, legt der Antragsteller mit
seiner innerhalb der Frist des § 10 Abs. 6 Satz 2 LuftVG eingegangenen
Antragsbegründung auch nicht dar. Insbesondere trägt er darin ebenso wenig wie
im Verwaltungsverfahren vor, welche weitergehenden konkreten Maßnahmen aus
naturschutzfachlicher Sicht noch erforderlich sein könnten, um die durch das
Planvorhaben bewirkten Beeinträchtigungen des bisherigen Lebensraums von
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Planvorhaben bewirkten Beeinträchtigungen des bisherigen Lebensraums von
Cordulegaster boltoni hinreichend auszugleichen. Insoweit genügt es nicht, die
angeordneten Ausgleichsmaßnahmen unsubstantiiert als "völlig ungenügend" zu
kritisieren bzw. - was der Antragsteller in dieser Form übrigens auch nicht bereits
im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hat - erst im Rechtsbehelfsverfahren
sinngemäß die objektive Unmöglichkeit eines Ausgleichs, welche zum Verzicht auf
das Vorhaben nötige, einzuwenden. Die den Naturschutzvereinen in den §§ 58 bis
61 BNatSchG n. F. zugestandene Mitwirkung u. a. in bestimmten
Planfeststellungsverfahren zielt nämlich im Interesse einer effektiven und
effizienten Berücksichtigung von Belangen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege auf die Einholung von verwaltungsexternem, nicht einseitig an
nutzungsbezogenen, beruflichen oder anderen nicht auf den Naturschutz
ausgerichteten Interessen orientiertem unabhängigem Sachverstand ab (vgl. die
Begründung des Gesetzentwurfs, a.a.O. S. 58). Aufgabe der anerkannten
Naturschutzvereine ist es somit auch im Rahmen einer luftverkehrsrechtlichen
Planfeststellung, als "Verwaltungshelfer" (Urteil des BVerwG vom 12. Dezember
1996 - 4 C 19.95 -, NVwZ 1997, 905, 906 unter Hinweis auf BVerwGE 87, 62, 70)
mit ihrem speziellen Sachverstand dafür Sorge zu tragen, dass die Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege über die vorgeschriebene
Berücksichtigung durch die jeweils zuständige Behörde hinaus in besonderer Weise
zur Geltung gebracht werden. Soll in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 61
BNatSchG n. F. geltend gemacht werden, ein rechtlich gebotener Ausgleich sei aus
naturschutzfachlicher Sicht unmöglich, muss dies - nach Maßgabe des Absatzes 3
dieser Vorschrift schon im Verwaltungsverfahren - unter Angabe der hierfür
maßgeblichen Gründe substantiiert dargelegt werden.
Auch die Rüge des Antragstellers, die Planungsentscheidung enthalte keine
ausreichende Ausgleichsbilanzierung, insbesondere werde an keiner Stelle des
Planfeststellungsbeschlusses oder des landschaftspflegerischen Begleitplans
deutlich, welche der vorgesehenen Maßnahmen als Ausgleich oder als Ersatz
gewertet werde, bleibt erfolglos. Aus Abschnitt C III 4.3.3 (S. 99 bis 102) des
Planfeststellungsbeschlusses geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass der
Antragsgegner die mit der Verlängerung der Start/Landebahn verbundenen
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft im Wesentlichen durch die
Verlegung und Bepflanzung des Hegbachs als in vollem Umfang a u s g e g l i c h
e n ansieht mit der Folge, dass es weder einer Abwägung nach § 6a Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 HENatG noch der Festsetzung von Ersatzmaßnahmen nach § 6b Abs. 1 Satz
1 i.V.m. Abs. 4 HENatG bedurfte; dabei erfolgt der funktionale Ausgleich nach
Einschätzung der Planfeststellungsbehörde durch die "Herstellung gleichartiger
Biotope und eine Extensivierung der Flächennutzung", die nicht zuletzt dadurch
erreicht werde, dass für die verlängerte Fließgewässerstrecke einschließlich der
angrenzenden Pflanzflächen auf ca. 22 ha eine ökologische A u f w e r t u n
g gegenüber den bisherigen Ackerflächen erzielt werden könne. Die
Ausgleichbarkeit des Eingriffs werde mit einer eine Aufwertung von 1.318.015
Biotopwertpunkten nach der Ausgleichsabgabenverordnung ergebenden
Ausgleichsberechnung sowie mit entsprechenden Planergänzungen vom 18. Juli
2001 auch verbal-argumentativ nachgewiesen. Die Gestaltung des neuen
Hegbachverlaufs biete die Möglichkeit, die Strukturvielfalt zu erhöhen und
verschiedene Teillebensräume für die Wieder- bzw. Neuansiedlung besonders
geschützter Arten wiederherzustellen bzw. neu zu schaffen, indem der Hegbach
länger und der Gehölzsaum breiter werde (S. 101 des
Planfeststellungsbeschlusses). Da die Verlegung des Hegbachs vorlaufend zu der
Ausbaumaßnahme erfolge, könne bereits ein Teil der ökologischen Funktionen
sofort wahrgenommen werden. Nach den Ausbaumaßnahmen verblieben keine
erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Schutzgüter des § 5
HENatG und das Landschaftsbild werde so neu gestaltet, wie es den
naturräumlichen Gegebenheiten entspreche (S. 102 des
Planfeststellungsbeschlusses).
Auf dieser Grundlage bestand für die Planfeststellungsbehörde keine
Veranlassung, entsprechend der von dem Antragsteller angeführten
Rechtsprechung noch zwischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu
unterscheiden; denn die dem Vermeidungs- und dem Ausgleichsgebot
nachgeschaltete dritte Stufe der Eingriffsregelung, nämlich die Durchführung von
Ersatzmaßnahmen, wird nur unter der Voraussetzung relevant, dass ein Rest von
nicht vermeidbaren und nicht in dem erforderlichen Maße ausgleichbaren
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft übrig bleibt, also gerade kein (Voll-
)Ausgleich gewährleistet ist (vgl. Urteil des BVerwG vom 27. Oktober 2000 - 4 A
18.99 -, BVerwGE 112, 140, 162 f.). Hiervon ist aber das Regierungspräsidium
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18.99 -, BVerwGE 112, 140, 162 f.). Hiervon ist aber das Regierungspräsidium
Darmstadt ersichtlich nicht ausgegangen, wie sich schon daraus ergibt, dass es in
der Gesamtbilanz von Eingriffsfolgen einerseits und angeordneten
Ausgleichsmaßnahmen andererseits zu einer ökologischen A u f w e r t u n g des
Planungsraums gelangt.
In Wirklichkeit zielt der Antragsteller mit seiner Argumentation letztlich auch nicht
auf eine rechtsfehlerhafte Anwendung der Eingriffsregelung durch den
Antragsgegner, sondern darauf ab, dass der durch das Planvorhaben bewirkte
Eingriff in Natur und Landschaft tatsächlich nicht ausgeglichen werden könne.
Damit kritisiert er, dass die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Frage, ob
die planfestgestellten (Ausgleichs-)Maßnahmen einen (vollen) Ausgleich der
Eingriffsfolgen nach sich ziehen, nicht zu demjenigen Ergebnis gelangt ist, das er
selbst für richtig hält. Die von dem Antragsteller in diesem Zusammenhang
geäußerten Bedenken teilt der Senat jedoch nicht. Darauf, dass das vorliegend zu
einem "Ausgleichsüberschuss" von 1.318.015 Wertpunkten führende
Bewertungsverfahren nach der Ausgleichsabgabenverordnung vom 9. Februar
1995 (GVBl. I S. 120) auf die Ermittlung der nach § 6b Abs. 1 Satz 1 HENatG zu
zahlenden Ausgleichsabgabe, nicht jedoch auf eine Ausgleichsbilanzierung im
Sinne des § 6a Abs. 3 Satz 1 HENatG zugeschnitten ist, kommt es entgegen der
Ansicht des Antragstellers nicht entscheidend an. Das Regierungspräsidium
Darmstadt hat nämlich bereits am 26. Juni 2001 die Vorhabensträgerin u. a. auch
dazu aufgefordert, "die Ausgleichbarkeit des Eingriffs verbal-argumentativ
detaillierter zu begründen". Dies ist in Abschnitt 3.6 der "Anlage 3: Naturschutz"
der ergänzenden Unterlagen vom 18. Juli 2001 geschehen. Die
Planfeststellungsbehörde hat sich auf dieser Grundlage in den Abschnitten C III
4.3.3 (S. 99 bis 102) und C IV 2 (S. 112 bis 114 und 117 f.) des angefochtenen
Planfeststellungsbeschlusses mit der Ausgleichbarkeit des Eingriffs nach § 6a
HENatG eingehend auseinander gesetzt. Auch hinsichtlich des Schutzguts "Tiere
und Pflanzen" wird dort das gewonnene Ergebnis, der Eingriff werde in vollem
Umfang ausgeglichen, nicht bloß in Form einer im Wesentlichen auf betroffene
Flächenanteile abstellenden Vergleichsberechnung nach "Biotopwertpunkten"
dargelegt, sondern in Erläuterung der festgestellten Planunterlagen (einschließlich
eines Eingriffs- und Ausgleichsplans) sprachlich wie folgt zusammengefasst:
Durch den neuen Hegbachverlauf und die Pflanzen werden die landwirtschaftlichen
Nutzflächen aufgewertet. Die Gestaltung bietet die Möglichkeit, die Strukturvielfalt
zu erhöhen, und verschiedene Teillebensräume für die Wieder- bzw. Neuansiedlung
besonders geschützter Arten wiederherzustellen bzw. neu zu schaffen. Dabei wird
auch auf die Ansprüche der Habitatspezialisten Rücksicht genommen. Der
Hegbach wird länger und der Gehölzsaum wird breiter. Die Umsiedlungs- und
Gestaltungsmaßnahmen im Oberlauf des Hegbachs ermöglichen darüber hinaus
eine Erhaltung und Entwicklung der Groppenpopulation.
Der funktionale Ausgleich erfolgt im Wesentlichen durch die Herstellung
gleichartiger Biotope und eine Extensivierung der Flächennutzung. Dieser wird
nicht zuletzt dadurch erreicht, dass für die verlängerte Fließgewässerstrecke
inklusive der angrenzenden Pflanzflächen auf ca. 22 ha eine Aufwertung
gegenüber den Ackerflächen erzielt werden kann. Das Landschaftsbild ist in
gleicher Qualität wiederherstellbar. Insbesondere geben die eingereichten
Unterlagen überzeugend Aufschluss darüber, dass auf Grund der vielgestaltigen
Bachformation, zu der sowohl besonnte als auch in großen Teilen beschattete
Bereiche gehören, die Habitatvoraussetzungen für die Groppe erfüllt werden. Dies
ist insbesondere daraus herzuleiten, dass durch den Einbau von entsprechendem
Geschiebematerial, d. h. leichtem Geröll, vergleichbare Verhältnisse geschaffen
werden, wie sie auch gegenwärtig vorzufinden sind. Insbesondere die Erfüllung des
Gewässerleitbildes, die durch Einengungen und Ausweitungen eine
Strömungsvariabilität entstehen lässt, gewährleistet den Fortbestand der für die
Groppe notwendigen Habitatvoraussetzungen. Mit Beachtung der Grundsätze für
eine naturnahe Entwicklung und Gestaltung von Fließgewässern kann auch für die
Zweigestreifte Quelljungfer ein ihren Lebensbedingungen entsprechender Bereich
im neu verlegten Hegbachabschnitt geschaffen werden. Den Bedenken der
Naturschutzverbände wird insoweit Rechnung getragen, als durch die im
Planfeststellungsbeschluss für die Teilverlegung des Hegbachs vorgesehenen
Maßnahmen auf jeden Fall der Erhalt der Zweigestreiften Quelljungfer im Hegbach
insgesamt gewährleistet ist.
Welche weitergehenden konkreten Anforderungen an eine in
naturschutzrechtlicher bzw. -fachlicher Hinsicht einwandfreie
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naturschutzrechtlicher bzw. -fachlicher Hinsicht einwandfreie
"Ausgleichsbilanzierung" im vorliegenden Planungsfall hätten beachtet werden
müssen, legt der Antragsteller demgegenüber - wie bereits im
Verwaltungsverfahren - nicht dar. Im Rahmen seiner gesetzlich ausgestalteten
Aufgabenstellung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Antragsteller erst im
Rechtsbehelfsverfahren fordert, der Eingriffs- und Ausgleichsplan müsse
"fachlichen Mindeststandards" Rechnung tragen, ohne sich bereits im
Verwaltungsverfahren dazu geäußert zu haben, was hierunter im konkreten
Planungsfall zu verstehen sein soll. Als rechtlich unergiebig erweist sich ferner die
Fragestellung, "weshalb hier von den in der Praxis bewährten Bewertungsmustern
einer Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung abgesehen wurde". Das für die Planung
einschlägige Recht enthält nämlich keine verbindlichen Bewertungsvorgaben; es
gebietet auch nicht, die Eingriffsintensität - oder Art und Umfang eines
erforderlichen Ausgleichs - anhand standardisierter Maßstäbe oder in einem
schematisierten und rechenhaft handhabbaren Verfahren zu beurteilen (vgl. Urteil
des BVerwG vom 27. Oktober 2000, a.a.O. S. 159). Auf der anderen Seite ist es
gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde bei der
Prüfung der Frage, ob ein Eingriff im Sinne des § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3
HENatG funktional ausgeglichen werden kann, nicht nur verbal-argumentativ
verfährt, sondern sich z u s ä t z l i c h auf ein eindeutig bestätigendes
Berechnungsergebnis nach der Ausgleichsabgabenverordnung stützt. Das
Vorbringen des Antragstellers ergibt auch inhaltlich nicht, dass die Einschätzung
des Regierungspräsidiums Darmstadt, insgesamt verblieben nach den
Ausbaumaßnahmen keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der
Schutzgüter des § 5 Abs. 1 HENatG, wegen unzureichender Berücksichtigung
gerade der schon im Verwaltungsverfahren geltend gemachten besonderen
Schutzbedürftigkeit von Cordulegaster boltoni und Cottus gobio keinen Bestand
haben könne. Zwar führt der Antragsteller im Rahmen seiner Antragsbegründung
aus, mit hoher Wahrscheinlichkeit sei damit zu rechnen, dass von einer
Ausgleichbarkeit des Eingriffs nicht gesprochen werden könne, weshalb eine
eingehende naturschutzrechtliche Abwägung hätte stattfinden müssen, zu der es
aber in Anbetracht der Fehleinschätzung des Antragsgegners nicht gekommen
sei. Er legt aber auch mit den ergänzenden Schriftsätzen vom 16. und 21. Oktober
2002 nicht dar, was nach seinem speziellen Sachverstand die
Planfeststellungsbehörde über die planfestgestellten Maßnahmen hinaus noch
hätte tun können und müssen, um einen vollständigen funktionalen Ausgleich für
den durch die teilweise Verschüttung des Hegbachs bewirkten Eingriff in die
Habitate von Cordulegaster boltoni und Cottus gobio herzustellen. Den von den
Naturschutzverbänden mit ihren gemeinsamen Stellungnahmen vom 14.
Dezember 2000 und 30. Juli 2001 insoweit vorgetragenen Einwendungen ist im
Planfeststellungsbeschluss - auch hinsichtlich einer ökologischen Bauüberwachung
und Erfolgskontrollen - entsprochen worden. Der Antragsteller zweifelt allerdings
weiterhin an, ob die aus naturschutzfachlicher Sicht erforderliche Beschattung des
neu anzulegenden Bachlaufs durch die vorgesehene Bepflanzung bereits nach
Abschluss der Bauarbeiten gewährleistet werden kann. Auch dieser Gesichtspunkt
ist nicht geeignet, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von dem
Antragsteller erhobenen Anfechtungsklage zu rechtfertigen. Sollte sich nämlich im
Zuge der Bauausführung und der hierfür angeordneten ökologischen
Überwachung ergeben, dass der Zweifel des Antragstellers berechtigt ist, das
Wasser des Hegbachs sich also tatsächlich in einer die Habitatvoraussetzungen
der besonders geschützten Arten gefährdenden Weise erwärmt, ist es die Aufgabe
der zuständigen Behörde - unter Mitwirkung des Antragstellers im Rahmen der ihm
als anerkanntem Naturschutzverein übertragenen Aufgaben -, durch der
Vorhabensträgerin im Wege der Planergänzung aufzuerlegende geeignete
Maßnahmen, beispielsweise durch zusätzliche Anpflanzung möglichst großer
Bäume oder notfalls durch vorübergehende künstliche Beschattung, für
entsprechende Abhilfe zu sorgen.
Eine dem Antrag des Antragstellers entsprechende Entscheidung ist insbesondere
nicht deshalb geboten, weil mit einer den bisherigen Verhältnissen am Hegbach
weitgehend entsprechenden vollständigen Beschattung der neu anzulegenden
Gewässerstrecke nach Einschätzung des Antragstellers nicht vor Ablauf von zehn
Jahren nach Beendigung der Bauarbeiten gerechnet werden kann. Die
Planfeststellungsbehörde geht demgegenüber unter Berücksichtigung der
vorgesehenen standortgerechten Baum- und Pflanzenarten, die Wuchshöhen in
einem Jahr von 1,5 bis 2 m erreichten, davon aus, dass in einem Zeitraum von fünf
Jahren ab Beginn der Baumaßnahmen stellenweise bereits ein Kronenabschluss
mit ausreichendem Schattenwurf erreicht und insoweit eine zur Verkrautung des
Hegbachs führende Erwärmung des Wassers ausgeschlossen wird. Ferner
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Hegbachs führende Erwärmung des Wassers ausgeschlossen wird. Ferner
begegnet die Behörde dem Einwand der zukünftig unzureichenden
Gewässerbeschattung mit dem Hinweis darauf, dass der Hegbach auf der
Grundlage der festgestellten Planungsunterlagen mit den dort vorgesehenen
Gehölzen auch in Zukunft während der längsten Zeitabschnitte des Tages
beschattet sein werde.
Abgesehen davon, dass das Gesetz die Durchführung eines nach § 6a Abs. 2 Satz
1 Nr. 1 und Abs. 3 HENatG notwendigen Ausgleichs entgegen der von dem
Antragsteller offenbar vertretenen Ansicht nicht innerhalb eines bestimmten, nach
Monaten oder Jahren festgelegten Zeitraums, sondern nur "in angemessener Frist"
nach Beendigung des Eingriffs vorschreibt, um auf diese Weise die je nach den
konkreten Einzelfallumständen ganz unterschiedlichen Eingriffsfolgen auf
sachgerechte Art und Weise möglichst "zeitnah" ausgleichen zu können, führt das
Erfordernis eines so verstandenen "zeitnahen" funktionalen Ausgleichs nicht dazu,
dass hier mit der Anlegung und Bepflanzung der ca. 1.300 m langen neuen
Gewässerstrecke des Hegbachs entgegen der in § 10 Abs. 6 Satz 1 LuftVG zum
Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers erst nach Eintritt der
Bestandskraft des von dem Antragsteller angefochtenen
Planfeststellungsbeschlusses begonnen werden dürfte. Insoweit ist zusätzlich von
Bedeutung, dass der in Rede stehende Ausgleich für den Eingriff in die jetzt noch in
einem verhältnismäßig kurzen Abschnitt des Hegbachs vorhandenen
Lebensbedingungen der Tierwelt, nämlich entsprechend den von dem
Antragsteller bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Einwendungen
in die besonderen Habitatvoraussetzungen von Cordulegaster boltoni und Cottus
gobio, nach Maßgabe der festgestellten Pläne erst zu erfolgen braucht, wenn die
um die zu verlängernde Start/Landebahn herumzuführende neue Gewässerstrecke
als solche bereits seit zwei Jahren hergestellt und der Gehölzsaum angepflanzt ist.
Angesichts dessen erschließt sich dem Senat nicht, dass die zum Gegenstand der
Planfeststellung gemachten Ausgleichsmaßnahmen im Zuge des naturnahen
Gewässerausbaus - u. a. mit speziell für die Eiablage und Larvalentwicklung von
Cordulegaster boltoni eingerichteten Stillwasserbuchten - und der zur Umsetzung
der Groppenpopulation vorgesehenen zeitlich abgestuften weiteren Maßnahmen
nicht "in angemessener Frist" oder gar nur gänzlich ohne Erfolg sollten
durchgeführt werden können. Dies gilt um so mehr, als die
Planfeststellungsbehörde den rechtzeitig geäußerten Bedenken der
Naturschutzverbände, die genannten Habitatspezialisten würden künftig im
Hegbach keine ihren besonderen Bedürfnissen entsprechenden Voraussetzungen
mehr vorfinden, ausdrücklich Rechnung getragen hat, insbesondere indem durch
entsprechende Bepflanzung am Gewässer mit stärkeren Pflanzqualitäten frühzeitig
eine Beschattung des neuen Bachlaufs erreicht und der Erfolg der angeordneten
Maßnahmen im Rahmen der ökologischen Bauüberwachung kontrolliert werden
soll.
Angesichts all dessen reduzieren sich die von dem Antragsteller gegen die
Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung vorgebrachten Einwände
letztlich darauf, dass den betroffenen naturschutzrechtlichen Belangen bei der
Planungsentscheidung nicht das Gewicht beigemessen worden sei, welches ihnen
der Antragsteller selbst im Hinblick auf die besondere Schutzwürdigkeit von
Cordulegaster boltoni und Cottus gobio im Planungsraum beimisst; dies wird
bestätigt durch die Darlegungen in dem ergänzenden Schriftsatz des
Antragstellers vom 16. Oktober 2002 (S. 7), wonach gerade die Besonderheiten
des Hegbachs in dem relevanten Bereich "nicht oder völlig ungenügend bewertet
und berücksichtigt" würden, vielmehr "das Integritätsinteresse von Natur und
Landschaft von dem Antragsgegner ignoriert" werde, obwohl es sich bei dem
Hegbachabschnitt, der zerstört werden solle, um ein Landschaftsschutzgebiet, ein
nach Maßgabe des § 23 HENatG besonders geschütztes Biotop, einen
Lebensraum für besonders geschützte Tierarten und möglicherweise noch um ein
FFH-Gebiet handele.
Eine Planungsentscheidung leidet aber, wie das Bundesverwaltungsgericht zuletzt
in seinem bereits mehrfach zitierten Urteil vom 27. Oktober 2000 (a.a.O. S. 159 f.)
zum Ausdruck gebracht hat, an einem Abwägungsmangel nicht schon deshalb,
weil die Gewichtung der Belange, die ihr zugrunde liegt, zulässigerweise auch
anders hätte vorgenommen werden können. Von einer Fehlgewichtung kann
vielmehr nur dann die Rede sein, wenn die getroffene Entscheidung unter
Berücksichtigung der objektiven Gegebenheiten nicht vertretbar erscheint. Dies ist
hier nicht der Fall. In dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss kommt
nämlich hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die durch das Planvorhaben
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nämlich hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die durch das Planvorhaben
ausgelösten Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft schwer wiegen, jedoch
entweder durch Neuanlegung entsprechender Sonderhabitate ausgeglichen
werden können oder sonst aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls
hingenommen werden müssen. Eine objektiv nicht mehr vertretbare
Fehlgewichtung gerade der naturschutzrechtlichen Belange, auf deren
Geltendmachung ein anerkannter Naturschutzverband im Rahmen des § 61 Abs. 2
Nr. 1 BNatSchG n. F. beschränkt ist, ergibt sich daraus nicht.
Auch das von dem Regierungspräsidium Darmstadt gefundene
Abwägungsergebnis lässt sich rechtlich nicht beanstanden. Zwar ist dem
Antragsteller einzuräumen, dass sich auch für die von ihm geforderte
"Nullvariante", also den Verzicht auf das Ausbauvorhaben, gute Gründe finden
lassen mögen. Ferner trifft es zu, dass nicht jedes beliebige Planungsziel, das von
einem Flugplatzbetreiber oder einem sonst an einer bestimmten
luftverkehrsrechtlichen Fachplanung interessierten Dritten verfolgt wird, selbst
schwerste Eingriffe in Natur und Landschaft rechtfertigt. Im Rechtssinne fehlerhaft
ist eine Abwägungsentscheidung, wie sie hier von der Planfeststellungsbehörde zu
treffen war, jedoch nicht schon deshalb, weil bei einer - vertretbaren - anderen
Gewichtung der betroffenen Belange das Ergebnis auch anders hätte ausfallen
können. Vielmehr kann von einer Abwägungsdisproportionalität erst dann die Rede
sein, wenn das Vorhaben mit Opfern erkauft werden muss, die außer Verhältnis zu
dem mit ihm erstrebten Planungserfolg stehen (BVerwG, a.a.O. S. 160). Der
Antragsteller geht zwar von einem solchen Missverhältnis - zu Lasten gerade der
naturschutzrechtlichen Belange, die allein mit einem Rechtsbehelf nach § 61 Abs.
2 Nr. 1 BNatSchG n. F. geltend gemacht werden können - aus. Sein gesamtes
insoweit berücksichtigungsfähiges Vorbringen bietet hierfür aber, wie vorstehend
im Einzelnen dargelegt, keine greifbaren Anhaltspunkte.
Schließlich kann dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80
Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht im Hinblick darauf entsprochen werden, dass, wie der
Antragsteller meint, die Planfeststellungsbehörde die Voraussetzungen für die
Zulassung einer Ausnahme von dem Veränderungsverbot verkannt habe, wenn
ein Projekt in einem "FFH-Gebiet" verwirklicht werden solle. Bei dem von dem
Ausbau des Verkehrslandeplatzes Egelsbach betroffenen Landschaftsbereich
handelt es sich nicht um ein (bereits gemeldetes) Gebiet, in dem ein Vorhaben nur
unter der strengen Voraussetzung z w i n g e n d e r G r ü n d e des
überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder
wirtschaftlicher Art nach näherer Maßgabe des Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43
EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume
sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) - FFH-RL -
zugelassen werden darf. Allerdings ist die Fischart Cottus gobio, worauf der
Antragsteller im Verwaltungsverfahren auch hingewiesen hat, im Anhang II (Tier-
und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung
besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen) in der hier maßgeblichen
Fassung der Änderungsrichtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 (ABl.
EG Nr. L 305 S. 42) mit dem Zusatz "(o) (ausgenommen finnische Populationen)"
aufgeführt, während sie in der ursprünglichen Fassung des Anhangs noch als
prioritäre Art gekennzeichnet war. Die Planfeststellungsbehörde hat diesem
Sachverhalt aber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen.
In Abschnitt A II 2.2.3.17 (S. 15 f.) des angefochtenen
Planfeststellungsbeschlusses ist im Rahmen der den Hegbach betreffenden
Nebenbestimmungen folgende Entscheidung getroffen:
Zur Erhaltung des Groppenbestandes im Hegbach sowie der Verbesserung der
Durchgängigkeit des Gewässers sind die in den unter Abschnitt A I 2 aufgeführten
Karten 4 - 1 bis 4 - 4 genannten Maßnahmen M-FFH 01 bis M-FFM 12 zur Erhaltung
des Groppenbestandes durchzuführen. Die Außenstelle des Landesbetriebes
"Hessen-Forst" - Forstamt Langen - und die Planfeststellungsbehörde sind vorher
über das Einsetzen der Groppen in das Naturschutzgebiet "Hegbachaue von
Messel" zu informieren und Einzelheiten sind mit diesen abzustimmen. Für die
Gestaltung am Gewässer ist eine ökologische Bauüberwachung durch einen
anerkannten Gewässerökologen vorzusehen. Über den Fortschritt der o. g.
Maßnahmen zur Erhaltung des Groppenbestandes sowie die erforderlichen
Erfolgskontrollen ist der Planfeststellungsbehörde regelmäßig (mindestens alle
sechs Monate) schriftlich zu berichten. Falls die Ziele der Planung nicht erreicht
werden, behält diese sich weitere Maßnahmen vor.
Diese Entscheidung ist im Einzelnen damit begründet, dass die Hegbachverlegung
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Diese Entscheidung ist im Einzelnen damit begründet, dass die Hegbachverlegung
zu erheblichen Beeinträchtigungen des Fischbestandes führe. Wegen des
Groppenvorkommens im Hegbach und auf Grund der Tatsache, dass auf Grund
der unsicheren Datenlage hinsichtlich der Vorkommen in Südhessen nicht definitiv
ausgeschlossen werden könne, dass der Abschnitt des Baches als potentielles
FFH-Gebiet anzusprechen sei, seien die Eingriffe dort wie Beeinträchtigungen im
Sinne von § 19c BNatSchG (a. F.) zu bewerten. Aus Gründen der
Verfahrenssicherheit seien deshalb die Kriterien der FFH-Verträglichkeitsprüfung
für die Zulassung einer Ausnahme geprüft worden. Die Voraussetzungen dafür,
eine Ausnahme nach § 19c Abs. 3 BNatSchG (a. F.) zuzulassen, könnten als
gegeben angesehen werden. Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses
könnten wegen der Zielsetzung der Landes- und Regionalplanung, am Standort
Egelsbach festzuhalten, für das Vorhaben geltend gemacht werden. Im Rahmen
der Variantenuntersuchung/FFH-Verträglichkeitsuntersuchung sei nachgewiesen
worden, dass zumutbare Alternativen nicht gegeben seien. Die nach § 19c Abs. 5
BNatSchG (a. F.) notwendigen Maßnahmen zur Sicherung von Natura 2000 seien
vorgesehen (S. 95 f. des Planfeststellungsbeschlusses).
Hieraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Planfeststellungsbehörde den von dem
Planvorhaben betroffenen Gewässerabschnitt als "potentielles" FFH-Gebiet im
Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt das Urteil
vom 17. Mai 2002 - 4 A 28.01 - unter Hinweis auf BVerwGE 107, 1; 110, 302; 112,
140) behandelt hat; dies wird von dem Antragsteller auch nicht beanstandet.
Deshalb ist in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass - bereits im Zeitpunkt
des Erlasses der angefochtenen Planungsentscheidung - das aus dem
Gemeinschaftsrecht folgende Verbot galt, die Ziele der FFH-RL zu unterlaufen und
vollende Tatsachen zu schaffen, die geeignet sind, die Erfüllung der vertraglichen
Pflichten unmöglich zu machen. Wie das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf
die Beeinträchtigung sog. potentieller FFH-Gebiete durch Straßenbauvorhaben
weiter entschieden hat, kann diese Vorwirkung unterschiedliche Rechtspflichten
auslösen; einen hinreichenden Grund, hiervon bei luftverkehrsrechtlichen
Fachplanungen abzuweichen, gibt es nicht.
Nur wenn es sich aufdrängt, dass ein potentielles FFH-Gebiet nach seiner Meldung
auch Aufnahme in die Gemeinschaftsliste (vgl. Art. 4 Abs. 2 FFH-RL) finden wird, ist
die Zulässigkeit eines dieses Gebiet berührenden Planvorhabens an den
Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL (bzw. an den damit inhaltlich
übereinstimmenden Anforderungen der §§ 19c BNatSchG a. F., 34 BNatSchG n. F.,
20d HENatG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. Juni 2002, GVBl. I S.
364) zu messen. Kann dagegen die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste nicht
hinreichend sicher prognostiziert werden, hat es für Vorhaben in Gebieten ohne
prioritäre Elemente mit dem Verbot sein Bewenden, das Gebiet so nachhaltig zu
beeinträchtigen, dass es für eine Meldung und Aufnahme in die Gemeinschaftsliste
nicht mehr in Betracht kommt.
(Nur) dieses Verbot nachhaltiger Beeinträchtigungen potentieller FFH-Gebiete war
im vorliegenden Planungsfall zu beachten; denn nach der derzeitigen Datenlage
hinsichtlich des Vorkommens von Cottus gobio in Südhessen betrifft das Vorhaben
allenfalls ein Gebiet, dessen Aufnahme in die Gemeinschaftsliste zwar noch nicht
völlig ausgeschlossen werden kann, sich aber jedenfalls nicht aufdrängt. Etwas
anderes trägt auch der Antragsteller nicht vor. Er vertritt vielmehr die
Rechtsauffassung, die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde leide an einem
zu ihrer Aufhebung führenden Mangel deshalb, weil diese, wie sich aus der
Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 95 unten) ergebe, nur das
Vorliegen von Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, nicht jedoch
geprüft habe, ob das Ausbauvorhaben aus z w i n g e n d e n G r ü n d e n des
überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder
wirtschaftlicher Art durchzuführen ist. Dieser Rechtsauffassung vermag sich der
Senat nicht anzuschließen. Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist nämlich
der planfestgestellte Ausbau des Verkehrslandeplatzes Egelsbach nicht an den
Anforderungen des strengen Schutzregimes des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL und
des entsprechenden innerstaatlichen Rechts zu messen.
Dem hier allein zu beachtenden Verbot, das von dem Vorhaben berührte Gebiet,
in dem Cottus gobio vorkommt, so nachhaltig zu beeinträchtigen, dass es als
besonderes Schutzgebiet im Sinne des Art. 6 FFH-RL nicht mehr in Betracht
kommt, ist durch die den Gewässerlauf des Hegbachs und die Bestandssicherung
der Groppenpopulation betreffenden Maßnahmen Genüge getan. Diese
Maßnahmen (M-FFH 01 bis 12) werden von dem Regierungspräsidium Darmstadt
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Maßnahmen (M-FFH 01 bis 12) werden von dem Regierungspräsidium Darmstadt
als aus fachlicher Sicht für den Erhalt der Groppenpopulation geeignet angesehen.
Den von den Naturschutzverbänden insoweit geäußerten Bedenken wird
ausdrücklich - durch Berücksichtigung bei der Detailplanung, durch Anordnung
einer ökologischen Bauüberwachung und von Erfolgskontrollen - Rechnung
getragen. Die Behörde legt ihrer Entscheidung im Übrigen ohne erkennbaren
Rechtsfehler folgende Erwägungen zugrunde:
Die Erhaltung der Groppenpopulation wird auch während der Bauphase
sichergestellt, da der Fisch in Abschnitte im Oberlauf umgesiedelt werden soll.
Durch Untersuchungen des Hegbachs bis zum Zusammenfluss von
Fritzwiesengraben und Rutschbach im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsstudie
wurde festgestellt, dass im Oberlauf des Hegbachs mehrere Abschnitte von einer
Gesamtlänge von rd. 1.000 bis 1.500 m sich als Habitat für die Groppe eignen.
Durch die obere Naturschutzbehörde wurde bestätigt, dass die Groppe dort die
notwendigen Habitatvoraussetzungen vorfinden wird. Da sie heute nur 300 m des
Hegbachs besiedelt, würde dies eine Verbesserung für die Population bedeuten. In
den teilverlegten Abschnitt wird ein erneutes Umsetzen einer Teilpopulation erst
dann vorgenommen werden, wenn nachgewiesen ist, dass auch dort wieder
optimale Bedingungen herrschen.
Was darüber hinaus aus der Sicht des Naturschutzes noch getan werden könnte
bzw. müsste, um einen Verstoß gegen das vorstehend erläuterte
Beeinträchtigungsverbot zu vermeiden, trägt der Antragsteller auch mit seinen die
Antragsbegründung ergänzenden Schriftsätzen vom 16. und 21. Oktober 2002
nicht vor. Damit fehlt es - weiterhin - an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass es im
Verfahren zur Hauptsache (2 A 1666/02) aus mit dem Aufbau und dem Schutz des
europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" zusammenhängenden Gründen
zu einer Aufhebung des von dem Antragsteller angefochtenen
Planfeststellungsbeschlusses kommen könnte.
Nach alledem ist der Antrag mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden
Kostenfolge abzulehnen. Die Kosten des Verfahrens, die der Antragsteller als
Unterliegender zu tragen hat, umfassen auch die außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen (§§ 162 Abs. 3 und 154 Abs. 3 VwGO). Denn diese hat dadurch, dass
sie mit Schriftsatz vom 4. Juli 2002 - wenn auch ohne Begründung - selbst einen
Antrag auf Ablehnung des Rechtsschutzantrags des Antragstellers gestellt hat, ein
eigenes Prozesskostenrisiko übernommen, so dass es der Billigkeit entspricht, ihre
außergerichtlichen Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 13 Abs. 1 und 20 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 1
Halbsatz 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.