Urteil des HessVGH vom 07.02.1990
VGH Kassel: wasserversorgung, öffentliche sicherheit, magistrat, druck, bekanntmachung, gestaltung, genehmigung, verordnung, unterliegen, unternehmen
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
5. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 UE 2894/86
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 19 GemO HE vom
01.04.1981, § 4
AVBWasserV, § 103
WettbewG vom 24.09.1980
(Erfüllung gemeindlicher Aufgaben - Einschaltung eines
Fremdunternehmens - Anspruchsgegner bei
Leistungsbeanstandungen)
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in der Gemarkung O. Er hat das
Grundstück mit dem Wohnhaus H ... bebaut und dieses Wohnhaus im Jahre 1970
bezogen. Der Druck, mit dem ihm Trinkwasser von den Kreiswerken H geliefert
wurde, war nach seiner Darstellung schon 1970 ungenügend und soll sich 1978
noch verringert haben. Er wandte sich deswegen an die Kreiswerke und an die
Beklagte, die den ungenügenden Wasserdruck ebenfalls feststellten. Wie dann
geklärt wurde, geht der Zustand darauf zurück, daß die seinerzeit noch
selbständige Gemeinde O bei der Aufstellung des einschlägigen Bebauungsplans
"H" zunächst nur einen Plan für das niedriger gelegene Baugebiet "Am J"
aufgestellt und den Kreiswerken H, die seit den zwanziger Jahren das
Wasserversorgungsunternehmen für die Gemeinden O, W, E und E waren, zur
Stellungnahme zugeleitet hatte. Nachdem die Kreiswerke die Möglichkeit der
Wasserversorgung bejaht hatten, war der Plan um die heutigen Baugebiete "H"
und "Am H" erweitert, aber nicht nochmals den Kreiswerken zugeleitet worden.
Das Fehlen der Stellungnahme zu diesem erweiterten Planentwurf wurde vom
Regierungspräsidenten in W bei der Genehmigung des Bebauungsplanes nicht
bemerkt. Die Kreiswerke H haben dann, als die Bebauung nach dem
Bebauungsplan durchgeführt wurde, zwar auch für diese zusätzlichen Baugebiete
die Wasserleitungsrohre verlegt, können aber einen höheren Wasserdruck vom
Hochbehälter W her ohne zusätzliche Druckerhöhungsanlagen nicht erreichen.
Nach ihrer der Beklagten gegenüber im Jahr 1979 abgegebenen Stellungnahme
würde eine zentrale Druckerhöhungsanlage für das Baugebiet "H ..." etwa 80.000,-
- bis 100.000,-- DM kosten und Betriebskosten in Höhe von etwa 60,-- DM je
Kubikmeter abgegebenen Wassers verursachen. Nach einer von der Beklagten
eingeholten Stellungnahme des Ingenieurbüros ... K in B könnte ein ausreichender
Wasserdruck auch durch kleinere Druckerhöhungsanlagen in jedem einzelnen
Haus mit einem Aufwand von jeweils etwa 5.000,-- DM erreicht werden.
Der Magistrat der Beklagten beschloß, von der Herstellung einer zentralen
Druckerhöhung wegen der hohen Installations- und Folgekosten abzusehen und
den Hauseigentümern den Einbau eigener Druckerhöhungsanlagen zu empfehlen.
Der Kläger seinerseits schrieb am 10. November 1982 an die Beklagte, er sei
bereit, eine solche Anlage in seinem Haus für 5.000,-- DM einzubauen, beantrage
aber, daß die Beklagte ihn mit einem einmaligen Zuschuß in Höhe von zwei
Dritteln dieses Betrages unterstütze.
Da der Kläger hierauf keine Antwort erhielt, forderten seine jetzigen
Prozeßbevollmächtigten mit Schreiben vom 13. Juni 1983 die Beklagte unter
Fristsetzung bis zum 30. Juni 1983 auf, sich zu diesem Antrag zu äußern und im
Fall der Ablehnung einer Zuschußzahlung bis spätestens 31. Juli 1983 Maßnahmen
zu ergreifen, die eine ausreichende Versorgung des Anwesens des Klägers mit
Wasser gewährleisten.
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Der Magistrat der Beklagten befaßte sich damit erst am 13. September 1983 und
beschloß, der Forderung des Klägers nicht zu entsprechen.
Schon ehe er hiervon unterrichtet worden war, erhob der Kläger mit Schriftsatz
vom 21. September 1983 am 22. September 1983 Klage beim Verwaltungsgericht
Frankfurt am Main, mit der er beantragte,
die Beklagte zu verurteilen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die eine
ausreichende Wasserversorgung des Anwesens des Klägers von mindestens fünf
Meter Wassersäule gewährleisten.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen,
und führte aus, sie sei für das Klageverlangen nicht passiv legitimiert, da nicht sie,
sondern die Kreiswerke H das für W, O, E, E und seit 1970 auch für H -- also für ihr,
der Beklagten, gesamtes Gemeindegebiet -- zuständige
Wasserversorgungsunternehmen seien.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. September 1986 der Klage
stattgegeben und die Beklagte verurteilt, "durch geeignete Maßnahmen eine
ausreichende Wasserversorgung von mindestens fünf Meter Wassersäule des
klägerischen Anwesens sicherzustellen". In den Entscheidungsgründen ist
ausgeführt, die Klage sei als allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet.
Der Kläger habe einen unmittelbaren Anspruch gegen die Beklagte auf eine
ausreichende Wasserversorgung nach den §§ 19, 20 HGO. Aus diesen
Bestimmungen ergebe sich ein unmittelbarer öffentlich-rechtlicher
Benutzungsanspruch, der auf Zulassung zur Benutzung öffentlicher Einrichtungen
gerichtet sei und sich im Hinblick auf die Wasserversorgung zu einer
Versorgungspflicht der Beklagten verdichte. Das entspreche im übrigen auch jeder
üblichen und erforderlichen Wasserversorgungssatzung, die von einem Anschluß-
und Benutzungszwang ausgehe, dem in jedem Falle auch ein Anschluß- und
Benutzungsrecht korrespondiere. Daß die Beklagte ihrer öffentlichrechtlichen
Verpflichtung zu ausreichender Wasserversorgung der Einwohner dadurch
nachkomme, daß sie sich eines Dritten, nämlich der Kreiswerke H GmbH, bediene,
habe für den rechtlichen Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten keinerlei
Bedeutung. Die Beklagte könne sich deshalb nicht erfolgreich auf
Rechtsbeziehungen zu den Wasserwerken H berufen. Da die Wasserversorgung
des Anwesens des Klägers unstreitig nicht ausreichend sei, sei die Beklagte wie
geschehen zu verurteilen.
Gegen dieses ihrem Bevollmächtigten am 2. Oktober 1986 zugestellte Urteil
richtet sich die am 24. Oktober 1986 erhobene Berufung der Beklagten. Zur
Begründung führt diese aus: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts
bediene sie, die Beklagte, sich der Kreiswerke H nicht zur Erbringung ihr, der
Beklagten, obliegender Versorgungsleistungen, sondern die Kreiswerke H seien
das alleinige Wasserversorgungsunternehmen für ihr, der Beklagten, Stadtgebiet
in eigener Zuständigkeit. So hätten sie es zum Beispiel auch folgerichtig
abgelehnt, daß sie, die Beklagte, durch eine sogenannte Rumpfsatzung den
Anschluß- und Benutzungszwang für das Stadtgebiet festlege. Sie, die Beklagte,
habe also keinerlei aus den §§ 19 und 20 HGO resultierende Einflußmöglichkeit zu
Gunsten der betroffenen Bürger.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
18. September 1986 -- I/3 E 2587/83 -- die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
und verteidigt das angefochtene Urteil. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat erklärt, die Wasserversorgung sei nach wie vor unzureichend. Er habe
keine Druckerhöhungsanlage eingebaut und wolle das vor Klärung der rechtlichen
Verantwortlichkeiten auch nicht tun.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet. Das angefochtene
Urteil beruht auf der Vorstellung des Verwaltungsgerichts, § 19 der Hessischen
Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 1981 (GVBl.I S.66)
verpflichte die Beklagte, eine Wasserversorgungseinrichtung zu betreiben;
rechtlich sei die Beklagte deshalb ungeachtet der Existenz und Tätigkeit der
Kreiswerke H als das gemäß § 4 Abs.3 der Verordnung über Allgemeine
Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980
(BGBl.I S.750, berichtigt S.1067) zur Lieferung von Wasser unter dem
erforderlichen Druck verpflichtete Wasserversorgungsunternehmen zu behandeln,
das sich der Kreiswerke H nur als eines Erfüllungsgehilfen zur Erfüllung ihrer, der
Beklagten, Verpflichtung bediene; als die "geeigneten Maßnahmen" durch die eine
ausreichende Wasserversorgung von mindestens 5 m Wassersäule sichergestellt
werden soll, kann das Verwaltungsgericht dann sowohl unmittelbare technische
Veränderungen am Wasserleitungsnetz durch die Beklagte selbst als auch ein
irgendwie geartetes Einwirken der Beklagten auf die Kreiswerke H mit dem Ziel
solcher technischer Veränderungen erwartet haben.
Diese Vorstellung des Verwaltungsgerichts ist aber nicht richtig. Nach § 19 Abs.1
HGO hat die Gemeinde die Aufgabe, in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für
ihre Einwohner erforderlichen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen öffentlichen
Einrichtungen bereitzustellen, und nach § 20 Abs.1 HGO sind die Einwohner
berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen.
Selbstverständlich ist eine Wasserversorgungsanlage für die Einwohner aller
hessischen Gemeinden erforderlich; denn alle Menschen benötigen Wasser, und
unter den heute in Mitteleuropa bestehenden klimatischen und zivilisatorischen
Verhältnissen handelt es sich dabei nicht nur um Wasser zum Trinken und zur
Nahrungszubereitung, sondern auch um Wasser zur Reinigung von Körper,
Kleidung und Gebrauchsgegenständen. Dieser Bedarf kann seit langem nicht mehr
von jedem Haushalt für sich allein durch Wasserentnahme aus Brunnen oder
Wasserläufen befriedigt werden. Aber eine Wasserversorgung als öffentliche
Einrichtung einer Gemeinde ist nur dann erforderlich, wenn der Bedarf der
Einwohner nicht bereits auf andere Weise -- nämlich durch Wasserlieferung seitens
bereits bestehender fremder, das heißt nicht von der Gemeinde eingerichteter,
Wasserversorgungsunternehmen -- befriedigt wird. Die Dinge liegen dann nicht
anders als etwa auf dem Gebiet der Elektrizitätsversorgung. Auch der Bedarf an
elektrischer Energie ist unter den heutigen Verhältnissen dringend, aber die
Einrichtung gemeindlicher Elektrizitätswerke oder Stromversorgungsunternehmen
bildet die Ausnahme, weil die Versorgung der Einwohner der meisten Gemeinden
durch selbständige Unternehmen erfolgt. Auf dem Gebiet der Wasserversorgung
ist diese Gestaltung sicherlich seltener; aber es gibt nach der Darstellung von
Ludwig/Schauwecker in Püttner, Handbuch der kommunalen Wissenschaft und
Praxis, 2.Aufl. 1984, § 98 II 4. (S.291), im Bundesgebiet etwa achtzig
Wasserversorgungsunternehmen, die weder einer einzelnen Gemeinde noch
mehreren Gemeinden miteinander, sondern einem Land, Landkreisen sowie
anderen juristischen oder natürlichen Personen gehören. Solche
Fremdunternehmen stehen mit der Gemeinde, deren Einwohner sie versorgen, in
Rechtsbeziehungen durch den Konzessionsvertrag, mit dem ihnen das Recht zur
alleinigen Belieferung der Einwohner und zur Benutzung der öffentlichen
Wegeflächen usw. für die Verlegung der Versorgungsleitungen eingeräumt wird;
solche Konzessionsverträge sind nach § 103 Abs.1 und Abs.3 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. September 1980 (BGBl.I S.1761), erlaubt, aber bei der Kartellbehörde
anzuzeigen. In den Absätzen 5 und 6 dieser Bestimmung ist eine
Mißbrauchsaufsicht der Kartellbehörde auch zum Schutz der Abnehmer
vorgesehen.
Die Kreiswerke H sind ein solches "Fremdunternehmen"; bezüglich des Gebiets der
ehemaligen Gemeinde O ist sogar der auch schon nach damaligen Bestimmungen
beim Kartellregister anzumeldende Konzessionsvertrag vom 27. Dezember
1929/16. Januar 1930 zwischen dem damaligen Landkreis H und der Gemeinde O
teilweise in Ablichtung zu den Akten gereicht worden (Bl.52 d.A.). Auch in der
später vom Bürgermeister für erforderlich gehaltenen, am 10. September 1936
erlassenen Ortssatzung über den Anschluß der Grundstücke an die
Kreisgruppenwasserleitung und deren Benutzung (Ablichtung Bl.65 und 67 d.A.) ist
nur von der Gruppenwasserleitung des Landkreises H die Rede. Da die
Wasserversorgung durch die Kreiswerke erfolgt, besteht für die Beklagte keine aus
§ 19 HGO folgende Pflicht, eine Wasserversorgungseinrichtung zu schaffen; damit
entfällt die Grundlage für die Folgerung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte sei
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entfällt die Grundlage für die Folgerung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte sei
gewissermaßen kraft Gesetzes das Wasserversorgungsunternehmen für ihr Gebiet
und die Kreiswerke seien nur ein Erfüllungsgehilfe der Beklagten. Es sind vielmehr
die Kreiswerke, die dem Kläger als Wasserversorgungsunternehmen
gegenüberstehen und allen für solche Unternehmen geltenden Vorschriften
unterliegen.
Die Verurteilung der Beklagten zu "geeigneten Maßnahmen" könnte auch durch
die -- vom Verwaltungsgericht allerdings nicht ausdrücklich dargelegte --
Vorstellung getragen sein, den Gemeinden stünde eine Art hoheitliche Aufsicht
über die Wasserversorgung zu, so daß die Beklagte auf Grund dieser Zuständigkeit
den Kreiswerken H eine Weisung bezüglich der Versorgung des Grundstücks des
Klägers erteilen könnte und müßte. Diese Vorstellung wäre aber ebenfalls
unzutreffend. § 19 HGO enthält für die Gemeinden, wie ausgeführt, nur den
Auftrag, selbst Wasserversorgungsanlagen zu schaffen, soweit dies nötig ist.
Ähnliches gilt für die die Bauleitplanung und die Erschließungsaufgaben der
Gemeinden betreffenden §§ 1 Abs.5 Nr.8, 5 Abs.2 Nr.4, 9 Abs.1 Nr.3, 123, 127
Abs.4 des Baugesetzbuches. Die technische Gestaltung der
Trinkwasserversorgungsanlagen ist nach §§ 43 ff. des Hessischen Wassergesetzes
(HWG) in der Fassung vom 12. Mai 1981 (GVBl.I S.154) genehmigungsbedürftig;
die Genehmigung erteilt die untere Wasserbehörde (§ 44 Abs.2 HWG); das ist nach
§ 90 Abs.3 und 4 HWG der Landrat und in den kreisfreien Städten der Magistrat.
Nach § 11 des Bundesseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Dezember 1979 (BGBl.I S.2262) und der auf Grund der darin erhaltenen
Ermächtigung ergangenen Trinkwasserverordnung -- TrinkwV -- vom 22. Mai 1986
(BGBl.I S.760) unterliegen die Beschaffenheit des Wassers und die Einrichtung der
Wasserversorgungsanlagen in hygienischer Hinsicht der Aufsicht durch die
Gesundheitsämter, die notfalls die zuständigen Behörden über Mißstände zu
unterrichten haben; zuständige Behörden sind nach § 3 der Verordnung über die
zur Ausführung des Bundesseuchengesetzes zuständigen Behörden vom 18.
Dezember 1986 (GVBl.1987 S.1) teils der Landrat, teils der Magistrat der
kreisfreien Städte und teils der Regierungspräsident. Eine Zuständigkeit der
Gemeinden für die "Wasserversorgungsaufsicht" besteht neben diesen Regelungen
nicht. -- Zu erwägen war noch eine Zuständigkeit der Beklagten zur
Gefahrenabwehr nach §§ 1 Abs.3, 55 Abs.2 des Hessischen Gesetzes über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 26. Januar 1972
(GVBl.I S.24). Aber eine darauf gegründete Verurteilung der Beklagten, geeignete
Maßnahmen zur Sicherstellung eines ausreichenden Wasserdrucks im Haus des
Klägers zu ergreifen, käme nur dann in Frage, wenn das Ermessen der Beklagten
zu Gunsten des Klägers "auf Null reduziert" wäre. Das ist aber nicht der Fall. wenn
ungenügender Wasserdruck in einem bewohnten Gebäude eine Störung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt, so könnte doch der Kläger, der mit
seinen Angehörigen unter solchen Verhältnissen in dem Hause tatsächlich wohnt,
entweder selbst als der Verantwortliche im Sinne der §§ 12-14 HSOG angesehen
werden, oder er könnte, wenn man ihn nur als den Benachteiligten betrachtet, auf
ein eigenes Vorgehen gegen die Kreiswerke H verwiesen werden.
Da der Kläger bewußt nur den auf einer Handlung der Beklagten gerichteten
Klageantrag formuliert hat, braucht der Senat nicht darauf einzugehen, ob und
welche im Verwaltungsrechtsweg verfolgbare Ansprüche des Klägers gegen die
Beklagte auf finanzielle Übernahme der Kosten des Einbaus einer
Druckerhöhungsanlage durch ihn selbst bestehen könnten. Die Klage ist vielmehr
unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.