Urteil des HessVGH vom 04.02.1987

VGH Kassel: aufschiebende wirkung, neue beweismittel, bundesamt, unverzüglich, aufenthalt, vollzug, quelle, zivilprozessrecht, ausreise, anfechtungsklage

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
7. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 TH 3434/86
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 10 Abs 1 AsylVfG, § 10
Abs 4 AsylVfG, § 14
AsylVfG, § 80 Abs 5 VwGO
(Weiterleitung des Asylantrages an das Bundesamt nach
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes)
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der
Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Juni 1986 zu
Unrecht abgelehnt; denn dieser Bescheid erweist sich als offenbar rechtswidrig mit
der Folge, daß das private Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen
weiteren Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug
der Abschiebungsandrohung überwiegt.
Im vorliegenden Verfahren bedarf es keiner Entscheidung. ob der Antragsgegner
für den Erlaß der angegriffenen Abschiebungsandrohung örtlich zuständig war.
Diese Zuständigkeit könnte sich daraus ergeben, daß der Antragsteller im
Folgeantragsverfahren angegeben hat, er sei ohne festen Wohnsitz (vgl. zur
zuständigkeitsbegründenden Notwendigkeit zum Einschreiten im Sinne des § 20
Abs. 2 Satz 1 AuslG in derartigen Fällen den Beschluß des 10. Senats des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Oktober 1986 - 10 TH 2377/86 -).
Jedenfalls ist die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers deshalb
anzuordnen, weil die Voraussetzungen der §§ 14, 10 Abs. 1 AsylVfG nicht
vorliegen. Nach § 10 Abs. 1 AsylVfG entfällt die Verpflichtung eines Ausländers zur
unverzüglichen Ausreise bei unbeachtlichen Folgeanträgen u. a. dann, wenn ihm
ungeachtet der Entscheidung über seinen Asylantrag der Aufenthalt im
Geltungsbereich des Asylverfahrensgesetzes ermöglicht wird. Dies ist hier der Fall,
da der Antragsteller nach Mitteilung des Antragsgegners von der
Ausländerbehörde der Stadt Frankfurt am Main eine "Bescheinigung Über den
legalen Aufenthalt nach § 21 Abs. 3 AuslG", die bis zum 27. Februar 1987 gültig ist,
erhalten hat.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist es ohne Bedeutung, daß diese
Bescheinigung erst nach Erlaß der angegriffenen Abschiebungsandrohung erteilt
wurde. Bei der Überprüfung einer Abschiebungsandrohung nach §§ 14, 10 AsylVfG
ist nämlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen
Entscheidung abzustellen (vgl. den Beschl. d. 10. Senats des Hess. VGH v. 28.
August 1984 - 10 TH 2032/84 -).
Da die Beschwerde somit Erfolg hat, greift die Regelung des § 10 Abs. 4 AsylVfG
ein. Die Tatsache, daß der Folgeantrag des Antragstellers unbeachtlich ist -
insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Beschluß
des Verwaltungsgerichts verwiesen -, ändert hieran nichts.
Nach § 10 Abs. 4 AsylVfG ist der Asylantrag unverzüglich dem Bundesamt
zuzuleiten, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
entspricht. Die Entscheidung der Ausländerbehörde wird unwirksam. Die Regelung
bezweckt einen möglichst zügigen Ablauf des Asylverfahrens bei Folgeanträgen.
Bereits die verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung löst. sofern sie zugunsten des
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Bereits die verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung löst. sofern sie zugunsten des
Folgeantragstellers ausfällt, die Verpflichtung zur unverzüglichen Weiterleitung des
Asylantrags an das Bundesamt aus.
§ 10 Abs. 4 AsylVfG ist auch in Fällen der vorliegenden Art anzuwenden, in denen
die Ausländerbehörde den Folgeantrag zu Recht als unbeachtlich angesehen hat,
aber der Bescheid gemäß § 10 Abs. 1, 2 AsylVfG aus sonstigen Gründen fehlerhaft
ist und der Eilantrag deshalb Erfolg hat. Allerdings wird teilweise die Auffassung
vertreten, § 10 Abs. 4 AsylVfG sei einschränkend auszulegen und nur dann
anzuwenden, wenn der Folgeantrag nach dem Ergebnis des gerichtlichen
Eilverfahrens beachtlich ist (so OVG Hamburg, Beschl. v. 2. Juni 1983 - Bs 7 317/82
-; anders OVG Bremen InfAuslR 1984, 247; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v.
25. April 1986 - 18 9 20665/85 -; Hess. VGH, Beschl. v. 25. Juni 1986 - 10 TH
726/86 -). Gegen eine derartige einschränkende Auslegung spricht der eindeutige
Wortlaut des Gesetzes. Angesichts des ohnehin komplizierten Verfahrensablaufs
bei Folgeanträgen birgt jedes Abweichen vom Gesetzeswortlaut die Gefahr von
Rechtsunsicherheit bei der Anwendung der für Folgeanträge geltenden
Vorschriften. Allein die mit Hilfe des § 10 AsylVfG angestrebte umgehende
Entfernung des Ausländers rechtfertigt die Entscheidung in dem vom Gesetz zur
Verfügung gestellten besonderen Verfahren. Dieser rechtfertigende Grund entfällt,
wenn das Verfahrensziel, die umgehende Abschiebung des Ausländers. durch die
Entscheidung nach § 10 AsylVfG nicht erreicht wird (vgl. OVG Bremen a. a. 0.).
Dies wird durch § 10 Abs. 4 AsylVfG bestätigt. Entfällt nämlich die sofortige
Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung, so wird die Entscheidung der
Ausländerbehörde gegenstandslos. Im übrigen erscheint es entgegen der vom
OVG Hamburg a. a. 0. vertretenen Auffassung auch zweifelhaft, ob durch eine
erneute Entscheidung der Ausländerbehörde das Verfahren notwendigerweise
beschleunigt wird (vgl. Hess. VGH a. a. 0.). In diesem Fall wäre mit einem zweiten
verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu rechnen, in dessen Verlauf der Antragsteller
- was erfahrungsgemäß häufig geschieht - neue Tatsachen zur Änderung der
Sach- und Rechtslage vortragen und neue Beweismittel benennen kann, die das
Verwaltungsgericht, da insoweit der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung
maßgeblich ist, zu berücksichtigen hat. Ist der Folgeantrag aufgrund des neuen
Vorbringens beachtlich, so hat sich das Verfahren letztlich aufgrund der erneuten
ausländerbehördlichen Entscheidung verzögert.
Nach allem ist dem Antrag des Antragstellers mit der Folge zu entsprechen, daß
der Asylantrag unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten ist und die angegriffene
Entscheidung der Ausländerbehörde unwirksam wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 a.F., 20 Abs. 3 GKG.
Diese Entscheidung ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.