Urteil des HessVGH vom 03.09.2008
VGH Kassel: grundstück, hindernis, behörde, scheune, verwaltungsakt, aufwand, fahrbahn, erneuerung, beitragspflicht, durchgangsverkehr
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
5. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 A 688/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 113 Abs 2 S 2 VwGO
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts
Frankfurt am Main vom 30. Mai 2007 - 12 E 5752/06(2) - abgeändert. Die Klage
wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren
Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender
Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Kressenbach, Flur ...,
Flurstück ... (B-Straße). Mit Bescheid des Magistrats der Beklagten vom 13.
November 2003 wurde der Kläger zu einer Vorausleistung auf den Straßenbeitrag
für die Errichtung einer Gehweganlage im Zuge des Ausbaus der Freiensteinauer
Straße, einer Landesstraße, in Höhe von 9.029,87 Euro herangezogen. Mit
Bescheid vom 5. April 2004 verringerte der Magistrat der Beklagten aufgrund einer
Reduzierung des Ansatzes der Gesamtkosten die geforderte Vorausleistung auf
5.549,07 Euro. Im Rahmen der im Sommer 2003 durchgeführten Baumaßnahmen
wurde die Fahrbahn der Freiensteinauer Straße durch das Land Hessen erneuert;
im Zusammenhang hiermit ließ die Beklagte entlang der Ortsdurchfahrt dieser
Landesstraße die Gehweganlage neu erstellen. Die Beklagte übernahm 50% der
hierfür erforderlichen Aufwendungen, die übrigen 50% wurden auf die
erschlossenen Grundstücke nach deren Flächen verteilt. Den vom Kläger gegen
den Bescheid vom 5. April 2004 erhobenen Widerspruch wies der Magistrat der
Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2006 zurück, der dem
Bevollmächtigten des Klägers am 16. November 2006 zugestellt wurde.
Der Kläger hat am 18. Dezember 2006, einem Montag, Klage erhoben und zur
Begründung ausgeführt, der Heranziehungsbescheid vom 5. April 2004 sei
rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Dies ergebe sich bereits daraus,
dass der von der Beklagten gewählte Verteilungsmaßstab nicht vorteilsgerecht sei.
Die Beklagte habe den Aufwand auf die durch die Anlage erschlossenen
Grundstücke allein nach deren Fläche umgelegt. Das Maß der zulässigen baulichen
Nutzung der herangezogenen Grundstücke sei jedoch sehr unterschiedlich: Das
Grundstück des Klägers, Flurstück 55, werde durch die Eigenart der näheren
Umgebung, nämlich durch die Flurstücke 54, 52/1, 60, 61/3 und 61/1 geprägt.
Schon auf den ersten Blick zeige sich anhand der Liegenschaftskarte, dass das
Maß der zulässigen baulichen Nutzung für das Grundstück des Klägers deutlich
niedriger sei als bei den Grundstücken Flurstück 20, 22/1, 23, 24 und 49. Während
sich aus der Eigenart der näheren Umgebung des klägerischen Grundstücks die
Zulässigkeit von nur einem Vollgeschoss und einer Grundflächenzahl von 0,2
ergebe, herrsche in der näheren Umgebung des Grundstückes Flurstück 24
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ergebe, herrsche in der näheren Umgebung des Grundstückes Flurstück 24
zweigeschossige Bauweise und eine baulichen Ausnutzung vor, deren Maß einer
Geschossflächenzahl von 1,4 entspreche. Ähnliches gelte für das Grundstück
Flurstück 147. Des Weiteren habe die Beklagte gemäß § 11 Abs. 3 KAG einen
Eigenanteil in Höhe von 75% des Aufwandes der Gehweganlage übernehmen
müssen, da diese überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr diene.
Darüber hinaus habe die Beklagte die Grundstücksfläche des
Abrechnungsgebietes fehlerhaft zu gering ermittelt. Beitragspflichtig seien auch
das "Kirchengrundstück" (Flurstück 3) sowie die beiden Außenbereichsgrundstücke
Flurstücke 31/1 und 31/3, da auch diese Grundstücke durch die Gehweganlage
erschlossen würden und durch diese eine vorteilsrelevante
Inanspruchnahmemöglichkeit erhielten. Für die Gehweganlage vor dem Flurstück
13/2 habe dagegen kein Erneuerungsbedürfnis bestanden, weil dieser Abschnitt
bereits im Jahre 2001 erneuert worden sei. Im Übrigen sei jegliche Erneuerung von
Gehwegen, die als Folgemaßnahme eines nicht beitragsfähigen Fahrbahnausbaus
notwendig geworden sei, nicht beitragsfähig, und zwar auch nicht unter dem
Gesichtspunkt, dass durch die Maßnahme den Anliegern möglicherweise eine in
absehbarer Zeit erforderlich werdende Erneuerung erspart bleibe. Die vor dem
Flurstück 149/1 errichtete Stützmauer sei für den Ausbau der Gehweganlage nicht
notwendig gewesen, da sich an dieser Stelle kein Engpass befinde. Ebenso wenig
beitragsfähig sei der auf dem Flurstück 11 vorgenommene Abbruch der dort
vorhandenen Scheune; die Maßnahme sei für den Ausbau der Straße, nicht aber
für die Erneuerung des Gehwegs als solche erforderlich gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 5. April 2004 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2006 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, der gewählte Verteilungsmaßstab sei
vorteilsgerecht und stehe im Einklang mit der gesetzlichen Regelung des § 11
Hess. KAG, denn entgegen der Auffassung des Klägers seien die erschlossenen
Grundstücke im Abrechnungsgebiet in gleicher Art und in gleichem Maß baulich
nutzbar. Die in der Klagebegründung dargestellten unterschiedlichen baulichen
Nutzungen seien nicht gegeben. Im gesamten Abrechnungsgebiet seien die
Grundstücke im unbeplanten Innenbereich zulässigerweise mit zwei
Vollgeschossen bebaubar. Für die Heranziehung nach der Grundstücksfläche
komme es allein darauf an, ob auf den Grundstücken im Abrechnungsbereich
zulässigerweise die gleiche Anzahl von Vollgeschossen verwirklicht werden könne.
Die Beklagte ist weiter der Auffassung, die Einstufung der Gehweganlage als eine
überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienende Einrichtung sei nicht
zu beanstanden, so dass die Beklagte der Heranziehung zu Recht 50% des
beitragsfähigen Aufwandes zu Grunde gelegt habe. Das nicht in die Veranlagung
einbezogene Kirchengrundstück grenze nicht an die Erschließungsanlage
"Freiensteinauer Straße", sondern werde ausschließlich durch den "Fliederweg" und
den "Bornkressenweg" erschlossen. Die abermalige Erneuerung der Gehweganlage
vor dem Flurstück 13/2 habe dagegen erfolgen müssen, da im Zusammenhang
mit der neuen Herstellung der Ortsmitte teilweise neue Fahrbahnhöhen
entstanden seien, so dass die Höhen und Bordvorstände der Gehweganlage in
diesem Bereich nicht mehr gepasst hätten. Bei den Kosten für die Stützmauer
handele es sich um beitragsfähigen Aufwand, da sie objektiv für die Herstellung
und Absicherung des Gehwegs erforderlich seien. Beitragsfähig seien auch die
Kosten für den Abbruch der Scheune, da dieser für die Herstellung und Gestaltung
der Ortsmitte und des Gehweges erforderlich gewesen sei. Die Beseitigung der
Scheune sei für die Realisierung der Gesamtmaßnahme von ausschlaggebender
Bedeutung gewesen, denn nur hierdurch habe die notwendige Verkehrssicherheit
an dieser Engstelle gewährleistet werden können. Für den gesamten
Straßenverlauf sei es notwendig gewesen, die Scheune zu entfernen, um dann
eine breitere Fahrbahn und die sich anschließenden Gehwege verwirklichen zu
können. Vor diesem Hintergrund seien die Kosten des Abbruchs der Scheune
entsprechend der mit dem ASV getroffenen Kostenverteilungsvereinbarung auch
nur in Höhe des vereinbarten Verteilungsschlüssels zwischen Fahrbahn und
Gehweg in Rechnung gestellt worden.
Mit Urteil vom 30. Mai 2007 hat das Verwaltungsgericht den
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Mit Urteil vom 30. Mai 2007 hat das Verwaltungsgericht den
Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 5. April 2004 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 15. November 2006 aufgehoben und die Kosten des
Verfahrens dem Kläger zu 2/5 und der Beklagten zu 3/5 auferlegt. Zur Begründung
hat es ausgeführt, der Heranziehungsbescheid der Beklagten in der Fassung des
Widerspruchsbescheides sei rechtswidrig. Nicht zur Rechtswidrigkeit der
Heranziehung führe allerdings die Tatsache, dass die Beklagte lediglich 50% und
nicht 75% der Herstellungskosten der Gehweganlage übernommen habe. Die
Einstufung einer Teileinrichtung einer Straße habe aufgrund ihrer jeweiligen
eigenen Verkehrsbedeutung zu erfolgen. Die entlang der Freiensteinauer Straße,
einer Landstraße mit überörtlichem Durchgangsverkehr, hergestellte
Gehweganlage diene aufgrund ihrer zentralen Lage im Verkehrsnetz des Ortsteils
Kressenbach dem innerörtlichen Fußgänger-Durchgangsverkehr. Zu Recht habe
die Beklagte auch davon abgesehen, das Kirchengrundstück (Flurstück 3) zu
einem Straßenbeitrag heranzuziehen, denn bei der gebotenen natürlichen
Betrachtungsweise grenze das Grundstück nicht an die Verkehrsanlage
Freiensteinauer Straße, sondern an den "Fliederweg" und den "Bornkressenweg",
die beide in die Freiensteinauer Straße einmündeten. Unzutreffend sei auch die
Auffassung des Klägers, die Erneuerung der Gehweganlage sei nicht beitragsfähig,
weil sie die Folgemaßnahme eines nicht beitragsfähigen Fahrbahnausbaus sei. An
Hand der vorgelegten Lichtbilder in der vorgelegten Behördenakte habe sich das
Gericht von dem schlechten Zustand der vorhandenen Gehweganlage überzeugt.
Soweit der Kläger die fehlende Erneuerungsbedürftigkeit der Anlage vor dem
Flurstück 13/2 rüge, greife dieser Einwand ebenfalls nicht durch: Aufgrund der
neuen Fahrbahnhöhen hätten die Höhen und Bordvorstände der Gehweganlage in
diesem Bereich neu angepasst werden müssen. Auch die Stützmauer vor dem
Flurstück 149/1 sei für die Baumaßnahme notwendig gewesen. Dem sei der Kläger
nicht substantiiert entgegengetreten. Schließlich sei auch die Beitragsfähigkeit des
Abbruchs der Scheune auf dem Flurstück 11 nicht zweifelhaft. Die Beklagte habe
dargelegt, dass diese Maßnahme nicht nur der Sicherheit des Fahrzeugverkehrs,
sondern auch des Fußgängerverkehrs diene, da mit dem Abriss der Scheune eine
Engstelle im Bereich der Ortsmitte beseitigt worden sei. Die Freiensteinauer
Straße weise in dem Bereich zwischen Flurstück 9 und Flurstück 11 eine erhebliche
Verengung auf. Es sei deshalb keineswegs unvertretbar, wenn die Beklagte ihr
Ausbauermessen dahingehend ausgeübt habe, den südlichen Gehweg nicht weiter
entlang des Flurstücks 11 in den eigentlichen Einmündungsbereich der Straßen zu
führen, sondern ihn an der westlichen Grenze des Grundstücks von der
Freiensteinauer Straße in Richtung auf den Fliederweg zu führen. Die objektive
Rechtswidrigkeit des Heranziehungsbescheides ergebe sich jedoch daraus, dass
die Beklagte die beiden Außenbereichsgrundstücke Gemarkung Kressenbach, Flur
1, Flurstücke 31/1 und 31/3 bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwand für die
Herstellung der Gehweganlage Freiensteinauer Straße unberücksichtigt gelassen
habe. Dies gelte unabhängig von der Entscheidung, ob einer
Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Anlage von den beiden
Grundstücken aus, die zwischen der Fahrbahn und den Grundstücken verlaufende,
etwa 2 m breite und leicht ansteigende Böschung entgegenstehe. Selbst wenn die
Böschung, die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Hessisches Straßengesetz Bestandteil des
Straßenkörpers und damit der Verkehrsanlage Freiensteinauer Straße sei, keine
verkehrssichere Zugangsmöglichkeit eröffne, unterlägen die beiden Grundstücke
dann zwar keiner Beitragspflicht, solange das auf dem Straßengelände befindliche
Hindernis nicht beseitigt worden sei. Aber gleichwohl wären in diesem Falle die
genannten Grundstücke bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen, und zwar
zulasten der Beklagten, weil der entsprechende Ausfall jedenfalls nicht zulasten
der übrigen Beitragspflichtigen gehen könne. Da demnach durch die
Verkehrsanlage auch Außenbereichsgrundstücke erschlossen würden, habe sich
die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes nicht nach § 6 Satz 1 der
Straßenbeitragssatzung der Beklagten vom 24. November 2001
(Grundstücksflächen), sondern gemäß Satz 3 der genannten Bestimmung nach
den Geschossflächen zu richten, wobei die Geschossfläche der
Außenbereichsgrundstücke nach deren tatsächlicher Nutzung zu bestimmen sei.
Die Ermittlung der vom Kläger zu tragenden Vorausleistung auf den
Straßenbeitrag für die Gehweganlage Freiensteinauer Straße erfordere einen nicht
unerheblichen Aufwand, so dass das Gericht von der in § 113 Abs. 2 VwGO
vorgesehenen Befugnis Gebrauch gemacht habe, den angefochtenen
Heranziehungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufzuheben
und es der Beklagten zu überlassen, den Vorausleistungsbetrag anhand der
Vorgaben des Urteils erneut zu errechnen. Die Beklagte habe das Ergebnis einer
Neuberechnung unverzüglich dem Kläger formlos mitzuteilen.
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Mit Beschluss vom 11. März 2008 - 5 UZ 1470/07 -, dem Bevollmächtigten der
Beklagten am 19. März 2008 zugestellt, hat der Senat auf Antrag der Beklagten
die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zugelassen.
Zur Begründung der Berufung führt der Bevollmächtigte der Beklagten mit
Schriftsatz vom 16. April 2008 aus, das Verwaltungsgericht habe in zutreffender
Weise festgestellt, dass die vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen die
Rechtmäßigkeit des Bescheides überwiegend nicht berechtigt seien. Die Beklagte
habe zudem auch zutreffend die Veranlagung nach den Grundstücksflächen der
bevorteilten Grundstücke und nicht nach den Geschossflächen durchgeführt. Denn
es seien keine Grundstücke durch die abzurechnende Ausbaumaßnahme
bevorteilt, die unterschiedlich nutzbar seien. Insbesondere seien entgegen der
Ansicht des Verwaltungsgerichts die beiden Außenbereichsgrundstücke, Flurstücke
31/1 und 31/3, nicht bei der Abrechnung der Maßnahme zu berücksichtigen, da sie
wegen fehlender Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Verkehrsanlage
nicht bevorteilt seien. Vor den Grundstücken verlaufe auf öffentlichem
Straßengrund ein Seitenwegegraben. Dieser stelle ein nicht ausgeräumtes
tatsächliches Hindernis der Inanspruchnahme dar. Nach der vorgelegten
Bauentwurfsplanung und den im Zulassungsverfahren zur Akte gereichten
Lichtbildern befinde sich ein circa 2 m breiter Graben auf der Straßenparzelle
zwischen der Verkehrsanlage und den beiden Außenbereichsgrundstücken, so
dass ein Heranfahren und Betreten nicht möglich sei. Bei landwirtschaftlichen
Flächen sei zudem ein Betretenkönnen nicht ausreichend, vielmehr müsse für die
vorteilhafte Inanspruchnahme ein Herauffahren mit schweren landwirtschaftlichen
Maschinen und Fahrzeugen möglich sein, da ohne solches Gerät
landwirtschaftliche Nutzung heutzutage nicht denkbar sei. Im Übrigen seien die
genannten Grundstücke auch nicht als so genannte Hinterliegergrundstücke
erschlossen. Eine einheitliche Nutzung der beiden Außenbereichsgrundstücke mit
dem Anliegergrundstück Flurstück 60 sei nicht gegeben. Selbst wenn man mit
dem Verwaltungsgericht von einer Abrechnung nach Geschossflächen aufgrund
des Vorhandenseins unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeiten der bevorteilten
Grundstücke ausginge, sei der angefochtene Bescheid nicht gänzlich aufzuheben,
sondern lediglich aufgrund einer durchzuführenden Vergleichsberechnung teilweise
zu reduzieren.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main
vom 30. Mai 2007 - 12 E 5752/06 - die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung führt er unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag
aus, der gewählte Verteilungsmaßstab sei unzutreffend, und darüber hinaus sei
auch der beitragsfähige Aufwand falsch berechnet worden. Die Flurstücke 31/1 und
31/3 seien zu veranlagen, da kein unüberwindbares Hindernis zwischen den
Flurstücken und der Verkehrsanlage existiere. Ausschlaggebend sei nicht die
schwierigste zu passierende Stelle, sondern vielmehr die günstigste Stelle, um
vom öffentlichen Straßengrundstück das erschlossene Grundstück entsprechend
seiner bestimmungsgemäßen Nutzung erreichen zu können. Hinsichtlich des
Flurstücks 31/1 betrage die Höhendifferenz circa 80 cm, wobei diese Höhe um
circa 40 cm zu reduzieren sei, da der Grundstückseigentümer selbst vor einigen
Jahren das Gelände aufgefüllt habe, um ein Gefälle auf seinem Grundstück
auszugleichen. Die Höhendifferenz zum Grundstück 31/3 betrage an der
günstigsten Stelle höchstens 60 cm, wobei der vorhandene Graben maximal 30
cm tief und 40 cm breit sei. Das Flurstück 31/1 sei im Übrigen auch deshalb in die
Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes einzubeziehen, weil es sich um ein
Hinterliegergrundstück zum Flurstück 60 handele, das demselben Eigentümer
gehöre und beide Grundstücke einheitlich genutzt würden. Bei dem Grundstück
handele es sich um den Wohngarten des Flurstücks 60, dessen Zugänglichkeit
durch eine große Zufahrt und eine Treppe gewährleistet sei. Des Weiteren hätten
die Flurstücke 21, 47, 50 und 68 in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes
einbezogen werden müssen. Angesichts des Erfordernisses der Einbeziehung von
Außenbereichsgrundstücken habe die Heranziehung deshalb nicht lediglich auf die
Grundstücksfläche, sondern entsprechend der Satzungslage auf die
Geschossfläche abstellen müssen. Eine insoweit gebotene Berechnungskorrektur
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Geschossfläche abstellen müssen. Eine insoweit gebotene Berechnungskorrektur
sei keineswegs einfach, so dass die Vorgehensweise des Gerichts nach § 113 Abs.
2 VwGO nicht zu beanstanden sei. Hinsichtlich des Prüfungsumfangs des
Berufungsgerichts sei darauf hinzuweisen, dass die Berufung uneingeschränkt
zugelassen worden sei. In der Berufungsschrift habe die Beklagte die Aufhebung
des erstinstanzlichen Urteils und die Abweisung der Klage in vollem Umfang
beantragt. Vor diesem Hintergrund sei eine Anschlussberufung des Klägers weder
erforderlich noch zulässig gewesen, da er durch das Urteil des Verwaltungsgerichts
in keiner Weise beschwert sei. Hilfsweise müsse der klägerische Vortrag in der
Berufungserwiderung als Anschlussberufung ausgelegt werden.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 29. Juli 2008 und 12. August 2008 ihr
Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des beigezogenen
Verwaltungsvorganges (1 Hefter) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die mit Beschluss vom 11. März 2008 - 5 UZ 1470/07 - zugelassene Berufung der
Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist
auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht begründet worden.
Die Berufung des Beklagten ist auch begründet. Zu Unrecht hat das
Verwaltungsgericht den Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 5. April 2004
in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2006 aufgehoben und es
der Beklagten überlassen, den Vorausleistungsbetrag anhand der Vorgaben des
Urteils neu zu errechnen. In Folge dieser auf § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO gestützten
Verfahrensweise sind die Einwendungen des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit des
Vorausleistungsbescheids, die das Verwaltungsgericht als unbegründet
zurückgewiesen hat, in Rechtskraft erwachsen, so dass sie im anhängigen
Berufungsverfahren der Beklagten keiner erneuten Überprüfung zugänglich sind.
Soweit dagegen das Verwaltungsgericht dem Einwand, die Nichteinbeziehung der
Außenbereichsgrundstücke Flurstücke 31/1 und 31/3 in die Verteilung des
umlagefähigen Aufwandes führe zur Rechtswidrigkeit des
Heranziehungsbescheides, gefolgt ist, erweist sich dies als unzutreffend.
Zur Bedeutung des § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO führt das Bundesverwaltungsgericht
in seinem Beschluss vom 23. Dezember 2004 - 10 B 25.04 - (HSGZ 2005, 71 f.)
aus:
"Begehrt ein Kläger die Änderung eines angefochtenen Verwaltungsakts,
der einen Geldbetrag festsetzt, so gibt § 113 Abs. 2 Satz 1 VwGO dem Gericht die
Befugnis, den Betrag in anderer Höhe festzusetzen. Abweichend hiervon kann das
Gericht unter den in § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO genannten Voraussetzungen von
der eigenen Ermittlung des der Höhe nach richtigen Betrages absehen und sich
darauf beschränken, die für die Ermittlung maßgeblichen rechtlichen und
tatsächlichen Verhältnisse so genau anzugeben, dass die Behörde den Betrag
aufgrund der Entscheidung errechnen kann. Wie schon im Wortlaut des Satzes 2
zum Ausdruck kommt, liegt der Unterschied zur Regelung des § 113 Abs. 2 Satz 1
VwGO allein darin, dass das Gericht den Vorgang der Neuberechnung der Behörde
überlassen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1991 a. a. O.; Gerhardt in:
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, § 113 Rn. 40 f.;
Schmidt in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl., § 113 Rn. 12). Die
Einflussgrößen für die Berechnung muss das Gericht der Behörde hingegen in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht klar vorgeben und die dafür notwendigen
tatsächlichen Ermittlungen selbst durchführen; insoweit unterliegt die
grundsätzliche gerichtliche Verpflichtung, die Sache spruchreif zu machen, keinen
Einschränkungen".
Danach hat auch bei Anwendung des § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO das Gericht den
Verwaltungsakt im angegriffenen Umfang unter allen rechtlichen und tatsächlichen
Aspekten zu prüfen und das Ergebnis seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Es
kann lediglich eine rechtlich und tatsächlich gerichtlicherseits voll determinierte
Neuberechnung der Behörde überlassen. Nach einer Auffassung in der
Kommentarliteratur bleibt der ursprüngliche Verwaltungsakt in der ihm vom
Gericht gegebenen Fassung bestehen, mit dem einzigen Unterschied zur
Entscheidung nach Satz 1, dass zunächst bis zur Bekanntgabe der
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Entscheidung nach Satz 1, dass zunächst bis zur Bekanntgabe der
Neuberechnung an die Stelle des neuen Betrages die Maßgabe der
Neuberechnung durch die Behörde tritt. Der Tenor einer solchen Entscheidung hat
danach zu lauten: Der Verwaltungsakt wird dahin abgeändert, dass der Betrag "X
Euro" durch einen vom Beklagten nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu zu
berechnenden Betrag ersetzt wird (vgl. dazu Gerhardt in: Schoch/Schmidt-
Aßmann/Pietzner, a. a. O., Rn. 40, 42; Wolff in: Sodan/Ziekow
Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 2005, § 113 Rn. 348 ff.). Nach anderer
Auffassung hebt das Gericht den Verwaltungsakt auf und bestimmt im Urteil
zugleich die tatsächlichen und/ oder rechtlichen Grundsätze, die die Behörde bei
der zutreffenden neuen Entscheidung zu beachten hat (Kopp/Schenke,
Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2007, § 113 RN. 158; Redeker, § 113
Abs. 2 VwGO, DVBl 1991, 972 [974]). Übereinstimmung besteht bei den
unterschiedlichen Auffassungen darin, dass die Entscheidungsgründe
Bestimmungen zu sämtlichen Tatbestandsmerkmalen zu enthalten haben. Der
Sachbearbeiter bei der Behörde darf in keinem Punkt im Zweifel bleiben, welche
Daten er in den Rechenvorgang einzugeben hat. Diesbezügliche Mängel können
mit Rechtsmitteln angegriffen werden, während die Entscheidung hinsichtlich der
Klageabweisung im Übrigen, der Kostenverteilung und des Streitwertes nach Satz
1 zu behandeln ist. Gegen die Entscheidung des Gerichts haben die Beteiligten die
Rechtsmittel wie gegen sonstige Endurteile des Gerichts. Dies gilt auch, wenn sie
sich nur gegen die Maßstäbe für die Neuberechnung wehren möchten.
Rechtsmittelbefugt ist die Behörde, da ihr Verwaltungsakt aufgehoben bzw. zu
ihren Lasten abgeändert wird. Rechtsmittelbefugt ist jedoch auch ein Kläger,
dessen Aufhebungsantrag auf die volle Beseitigung des Verwaltungsakts gerichtet
ist. Denn aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass er mit einem anderen, wenn
auch geringeren Geldbetrag belastet bleiben wird. Die Entscheidungsgründe
nehmen insoweit an der Rechtskraftwirkung teil (Redeker, a. a. O., S. 975).
Zweckmäßigerweise ist dies bei der Abfassung des Tenors in der Weise zum
Ausdruck zu bringen, dass der Verwaltungsakt dahingehend abgeändert wird, dass
der Betrag "X Euro" durch einen vom Beklagten nach Maßgabe der
Entscheidungsgründe neu zu berechnenden Betrag ersetzt wird.
Unter Beachtung dieser Grundsätze sind diejenigen Feststellungen des
Verwaltungsgerichts in Rechtskraft erwachsen, die Einwendungen des Klägers
gegen die Höhe der Vorausleistung im Heranziehungsbescheid der Beklagten
zurückweisen, denn diese Feststellungen sind vom Kläger nicht mit Rechtsmitteln
angegriffen worden. Angesichts des klaren Wortlauts des Antrages im
Berufungserwiderungsschriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 6. Mai
2008 liegt auch keine Anschlussberufung des Klägers vor. Die mit Beschluss des
Senats vom 11. März 2008 zugelassene Berufung der Beklagten eröffnet daher
keine erneute Überprüfung dieser klägerischen Einwendungen.
Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht jedoch einen Mangel der streitigen
Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Straßenbeitrag darin gesehen, dass
die Außenbereichsgrundstücke 31/1 und 31/3 bei der Verteilung des
umlagefähigen Aufwandes unberücksichtigt blieben. Das Verwaltungsgericht
meint, diese Grundstücke seien unabhängig davon, ob sich die etwa 2 m breite
und leicht ansteigende Böschung, die zwischen ihnen und der Fahrbahn auf
Straßengrund verläuft, derzeit als ein Hindernis für eine verkehrssichere
Anbindung an die Straße erweise, jedenfalls bei der Aufwandsverteilung
einzubeziehen. Dem kann sich der Senat nicht anschließen. Die landesgesetzliche
Regelung des § 11 des Gesetzes über kommunale Abgaben - KAG – knüpft die
Beitragspflicht an die vorteilhafte Inanspruchnahmemöglichkeit. Fehlt es - wie
jedenfalls in der Regel dann, wenn ein tatsächliches Hindernis auf Straßengrund
nicht ausgeräumt ist - an der erforderlichen Vorteilslage, so kann ein
Straßenbeitrag nicht erhoben und das Grundstück auch nicht in die
Aufwandsverteilung einbezogen werden. Denn im Ausbaubeitragsrecht decken
sich vom rechtlichen Ansatz her die Grundstücke, die an der Aufwandsverteilung
teilnehmen, mit denen, die der Beitragspflicht unterliegen; für eine Differenzierung
wie sie im Erschließungsbeitragsrecht in Betracht kommen kann, ist hier kein
Raum. Solange die Beklagten also ein die verkehrssichere Zugangsmöglichkeit
eröffnendes tatsächliches, ausräumbares Hindernis nicht beseitigt, fehlt es an der
eine Beitragspflicht auslösenden vorteilhaften Inanspruchnahmemöglichkeit
(Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 2002 - 5 TG 441/02 -, HSGZ 2003, 32 f., und vom
18. Juni 1990 - 5 TH 3227/87 -, HSGZ 1992, 242 f.). Soweit das Verwaltungsgericht
seine Auffassung auf Driehaus (Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. 2001,
§ 35 Erl. 20 - in der 8. Aufl. 2007, § 35 Erl. 25) stützt, lässt es die anders lautenden
Ausführungen dieses Autors im gleichen Handbuch in § 37 Erl. 9 unberücksichtigt.
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Ausführungen dieses Autors im gleichen Handbuch in § 37 Erl. 9 unberücksichtigt.
Die Beklagte hat das in dem Seitenwegegraben mit ansteigender Böschung zu
sehende Hindernis für eine verkehrssichere Zugangsmöglichkeit bislang nicht
ausgeräumt. Dabei kann dahinstehen, ob die Angaben der Beklagten zur
Dimensionierung des Hindernisses zutreffend sind. Denn auch die vom Kläger
vorgelegten Lichtbilder und Messergebnisse belegen, dass ein Hindernis vorliegt,
welches einem verkehrssicheren Zugang zu den genannten Anliegergrundstücken
entgegensteht. Es mag richtig sein, dass für die Erreichbarkeit der Grundstücke
nicht auf die schwierigste zu passierende Stelle abzustellen ist. Nach dem Vortrag
des Klägers weist jedoch das Flurstück 31/1 eine Höhendifferenz zur
Verkehrsanlage von 80 cm auf. Zum Flurstück 31/3 beträgt die Differenz 60 cm,
die allerdings durch die Sohle des Grabens noch erhöht wird (vgl. dazu das
Lichtbild auf Blatt 171 der Gerichtsakte). Vor diesem Hintergrund ist eine
Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten nicht geboten.
Nicht zu beanstanden ist zudem, dass die Beklagte das Hindernis nicht vor der
Entstehung der sachlichen Beitragspflicht beseitigt hat. Denn die Kosten für die
Herstellung einer verkehrssicheren Zugangsmöglichkeit stehen nicht im Verhältnis
zu dem Eintrag, den die Heranziehung der beiden Außenbereichsgrundstücke
erbringen würde. Nach der von der Beklagten vorgelegten Vergleichsberechnung
entfällt auf die beiden genannten Grundstücke auf der Basis der Geschossflächen
ein Beitrag von lediglich 24,49 Euro.
Die Einbeziehung der Flurstücke 31/1 und 31/3 in die Verteilung des
beitragsfähigen Aufwandes kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt in
Betracht, dass es sich bei diesen Grundstücken um Hinterliegergrundstücke des
Flurstücks 60 handelt und sämtliche Grundstücke im Eigentum ein- und desselben
Eigentümers stehen. Die Einbeziehung von Grundstücken in die Verteilung des
beitragsfähigen Aufwandes, die nicht an die Ausbaustraße angrenzen, kommt
hinsichtlich zweier Fallkonstellationen in Betracht, nämlich hinsichtlich gefangener
und hinsichtlich anderer Hinterliegergrundstücke. Bei den gefangenen
Hinterliegergrundstücken, d. h. den Hinterliegergrundstücken, die ausschließlich
über die jeweils vorgelagerten Anliegergrundstücke eine Verbindung zum
gemeindlichen Verkehrsnetz haben, ist entscheidend, ob dem Eigentümer des
Hinterliegergrundstücks durch den Straßenausbau ein beitragsrechtlich relevanter
Vorteil geboten wird, weil er vom Hinterliegergrundstück aus eine dauerhafte
Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Straße besitzt. Bei den
anderen Hinterliegergrundstücken, also den Grundstücken, deren - aus der Sicht
der betreffenden Anliegergrundstücke - rückwärtige Teilflächen ihrerseits an eine
Gemeindestraße angrenzen, ist zusätzlich eine Bewertung der
Inanspruchnahmemöglichkeit vorzunehmen. Beiden Fallgruppen ist jedoch
gemeinsam, dass das Grundstück, um dessen Einbeziehung gestritten wird, durch
ein Anliegergrundstück von der Ausbaustraße getrennt wird. Die Flurstücke 31/1
und 31/3 sind - gemessen an diesen Vorgaben - Anliegergrundstücke - und keine
Hinterliegergrundstücke -, denn sie grenzen unmittelbar an das
Straßengrundstück an und ihre Einbeziehung in die Verteilung des beitragsfähigen
Aufwandes hängt allein davon ab, ob beachtliche Hindernisse die vorteilhafte
Inanspruchnahmemöglichkeit verhindern, was nach dem oben Gesagten der Fall
ist.
Nach allem ist der Berufung stattzugeben, das verwaltungsgerichtliche Urteil
abzuändern und die Klage gegen den Vorausleistungsbescheid der Beklagten in
vollem Umfang abzuweisen. Als unterliegender Teil hat der Kläger die Kosten des
gesamten Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils im Kostenpunkt
ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
B e s c h l u s s :
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 2.774,53
Euro festgesetzt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.