Urteil des HessVGH vom 25.09.1991
VGH Kassel: umzug, mitbestimmungsrecht, ausstattung, aufteilung, gebäude, rechtsschutzinteresse, beleuchtung, arbeitsbedingungen, mitwirkungsrecht, bpv
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Gericht:
Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Fachsenat für
Bundespersonalvertretungssachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
BPV TK 932/91
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
BPersVG, § 75
Abs 3 Nr 16
BPersVG
(Zum Mitwirkungsrecht bzw Mitbestimmungsrecht des
Personalrats bei der Verlegung eines Dienststellenteils)
Tatbestand
Mit Schreiben vom 14.9.1989 unterrichtete der Beteiligte den Antragsteller über
die Absicht, die Organisationseinheit Datenentstörung (DSt DE) beim
Fernmeldeamt 4 F in 3 Gruppen aufzuteilen und an 3 neuen Standorten
unterzubringen, nachdem die Oberpostdirektion (OPD) eine Weiterführung des
Mietverhältnisses für das Gebäude Wstraße, in dem die Organisationseinheit
bisher untergebracht war, über den 31.3.1990 hinaus aus wirtschaftlichen Gründen
abgelehnt hatte. Der Antragsteller lehnte mit Schreiben vom 3.10.1989 die
beabsichtigte Maßnahme, die Organisationseinheit DSt DE in 3 Einheiten
aufzuteilen, unter Bezugnahme auf § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG ab. Weiterhin wurde
mitgeteilt, daß auch nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG eine Zustimmung zur
Aufteilung abgelehnt werde, weil die künftige Arbeitsplatzgestaltung für die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der DSt DE nicht durchschaubar sei. Es könne
nicht erkannt werden, wie die Arbeitsplätze eingerichtet seien und wie und wo die
Kollegen untergebracht würden.
Dazu teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit Schreiben vom 5.10.1989 mit, daß
mit der beabsichtigten Aufteilung der Organisationseinheit auf 3
Regelarbeitsstellen keine Änderungen der Arbeitsplätze hinsichtlich Struktur und
Ausstattung vorgenommen wurden. Es ergäben sich auch vom Grundsatz her
keine neu zu schaffenden Arbeitsabläufe. Durch die Dreiteilung sei lediglich ein
zusätzlicher Koordinierungsaufwand erforderlich, der aber nach eingeführten
Arbeitsverfahren abgewickelt werden könne.
Der Antragsteller machte daraufhin mit Schreiben vom 9.10.1989 an den
Präsidenten der OPD geltend, die Raumbelegungspläne seien der örtlichen
Personalvertretung erst nach Absendung an die OPD vorgelegt worden; darin liege
ein Verstoß gegen die §§ 75 Abs. 3 Nr. 16 und 78 Abs. 4 BPersVG. Da eine
vollständige Unterrichtung fehle, sei die vom Beteiligten im Schreiben vom
14.9.1989 geäußerte Absicht nicht entscheidungsreif.
Der Präsident der OPD nahm dazu mit Schreiben vom 28.11.1989 gegenüber dem
Bezirkspersonalrat bei der OPD dahingehend Stellung, daß die zukünftige
Unterbringung in den 3 angemieteten neuen Standorten keinen
Mitbestimmungstatbestand erfülle. Insoweit äußerte der Bezirkspersonalrat mit
Schreiben vom 4.12.1989 an den Präsidenten der OPD die Auffassung, mit der
beabsichtigten Verlegung sei eine mitbestimmungspflichtige Gestaltung der
Arbeitsplätze verbunden, da als Arbeitsplatz auch der Raum und das Gebäude, in
denen die Arbeitsleistung erbracht werde, anzusehen seien.
Mit Schreiben vom 18.12.1989 an den Bezirkspersonalrat teilte der Präsident der
OPD mit, daß jenem alle Unterlagen bekannt seien, über die die OPD verfüge. Die
rechtzeitige und vollständige Unterrichtung über die beabsichtigte Verlegung der
DSt DE sei somit erfolgt. Wie bereits im Schreiben vom 28.11.1989 erwähnt, stelle
die jetzt beabsichtigte Maßnahme noch keinen Mitbestimmungstatbestand dar. Im
Rahmen der Mitwirkung gehe es nur um die Verlegung der Dienststelle am
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Rahmen der Mitwirkung gehe es nur um die Verlegung der Dienststelle am
Dienstort (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG). Den Einwendungen könne nicht
entsprochen werden (§ 72 Abs. 3 BPersVG); sie enthielten keine neuen
Gesichtspunkte. Die Erörterung werde als abgeschlossen angesehen.
Der Bezirkspersonalrat wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 20.12.1989 an
den Bundesminister für Post und Telekommunikation und machte geltend, die
Verlagerung der DSt DE müsse in ihrer Gesamtheit gesehen werden. Dabei sei der
Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG zu beachten. Dieser
sei verletzt, weil - wie aus der Stellungnahme des örtlichen Personalrats
hervorgehe - vom Beteiligten keine umfassenden Unterlagen vorgelegt worden
seien, aus denen ersichtlich sei, wie die organisatorischen, personellen und
sozialen Folgen gelöst werden sollten.
Bereits zuvor, nämlich mit Schreiben vom 15.12.1989, hatte der Beteiligte dem
Antragsteller die Raumpläne für die 3 Regelarbeitsstellen A-straße, S-allee u H-
straße vorgelegt und gebeten, den Vorschlägen in der vorgelegten Form
zuzustimmen. Der Antragsteller lehnte dies mit Schreiben vom 5.1.1990 - unter
anderem auch mit Hinweis auf § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG - ab, weil die
Verlagerung als Ganzes gesehen werden müsse und nicht in Teilschritte aufgeteilt
werden dürfe. Das personalvertretungsrechtliche Verfahren bezüglich der
Verlagerung sei noch nicht abgeschlossen. Auch seine vielfältigen Fragen über die
künftigen Arbeitsplätze (Klimatisierung, Beleuchtung, Fußböden, Decken,
Lärmschutz, WC und Waschgelegenheiten, Pausenräume) seien nicht geklärt.
Der Beteiligte teilte hierauf dem Antragsteller mit Schreiben vom 12.1.1990 unter
anderem mit, daß die Arbeitsplätze nach den Vorschriften über die Gestaltung von
Arbeitsstätten eingerichtet würden. Die Räume in der Hstraße stünden bereits zur
Verfügung. Der hochbautechnische Ausbau und die Installationsarbeiten in der S-
allee würden termingerecht fertiggestellt. Die Umbaumaßnahmen in der A-straße
würden vom Vermieter fristgerecht abgeschlossen. Abschließend wurde darauf
hingewiesen, daß der Umzugstermin je nach Standort zwischen dem 28.2.1990
und dem 2.3.1990 liegen werde. Auf Grund der gegebenen Informationen bitte er
erneut, den Raumplänen zuzustimmen. Wegen der Eilbedürftigkeit werde eine Frist
bis zum 18.1.1990 eingeräumt.
Mit Schreiben vom 18.1.1990 bat der Antragsteller den Präsidenten der OPD, den
Beteiligten aufzufordern, das Verfahren unter Vorlage aller notwendigen
Unterlagen erneut einzuleiten. Es fehlten noch wesentlichen Angaben zur
Arbeitsplatzgestaltung und zum Nachweis der termingerechten Fertigstellung der
Räume. Es sei z.B. nicht erkennbar, inwieweit die Nutzung der Kantine in der
Hstraße im Sinne eines Pausenraumes möglich sei, ein Nachweis von Stellflächen
für Dienstkraftfahrzeuge fehle, die Frage der Zufahrtsmöglichkeiten für Lkw sei
nicht geklärt, es sei nicht ersichtlich, wo Bildschirmarbeitsplätze,
Mischarbeitsplätze oder Arbeitsplätze ohne Bildschirmtätigkeit eingerichtet werden
sollten. Es fehle der Aufstellungs- und Belegungsplan mit der Anordnung der
Arbeitsmöbel, Arbeitshilfen, Arbeitsmittel und der technischen Einrichtungen.
Unter dem 2.2.1990 nahm der Präsident der OPD gegenüber dem Antragsteller zu
den angeschnittenen Fragen Stellung und teilte weiterhin mit, daß Änderungen
gegenüber den bisherigen Arbeitsbedingungen nicht beabsichtigt und auch nicht
zu erwarten seien. Die einzurichtenden Arbeitsplätze würden nach den geltenden
Regelungen der Deutschen Bundespost gestaltet. Bei der konkreten
Ausgestaltung des räumlichen Bereichs werde der Beteiligte den Antragsteller
beteiligen.
Der Bezirkspersonalrat nahm dies in einem Schreiben an den Präsidenten der OPD
vom 9.2.1990 zum Anlaß, darauf hinzuweisen, daß in der vorstehenden Antwort an
den Antragsteller der Abbruch eines Mitbestimmungsverfahrens nach § 69 Abs. 3
i.V.m. § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG gesehen werde. Auf Grund der Raumpläne sei
nicht zu erkennen, wie die Räume ausgestaltet würden.
Der Beteiligte wies sodann mit Schreiben vom 28.2.1990 den Antragsteller darauf
hin, daß er sich - da keine Informationen zum Stand des Mitwirkungs- und
Mitbestimmungsverfahrens vorliegen würden - veranlaßt sehe, zur Sicherstellung
des Dienstbetriebs DSt DE entsprechende Anordnungen zu treffen. Die Umzüge
zu den 3 Standorten würden deshalb wie folgt terminiert:
H Straße zum 7.3.1990, S-allee zum 8.3.1990, A-straße zum 9.3.1990.
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In Ergänzung dieses Schreibens teilte er unter dem 6.3.1990 mit, daß die
genannten Maßnahmen als vorläufige Regelung im Sinne des § 69 Abs. 5 i.V.m. §
72 Abs. 6 des BPersVG anzusehen seien. Über das Mitwirkungsverfahren habe
nicht entschieden werden können, da die Vorlage des Bezirkspersonalrats
zeitweise nicht auffindbar gewesen sei.
Bereits am 15.2.1990 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt
a.M. das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und geltend
gemacht, durch die Anordnung des Beteiligten vom 12.1.1990 sei das
Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG verletzt worden. Die
Raumbelegungspläne seien zur Zustimmung nach diesem Beteiligungstatbestand
vorgelegt worden. Der Antragsteller habe sie abgelehnt, weil Informationen für eine
sachgerechte Entscheidung fehlten. Insbesondere habe man vermißt: Angaben
zur konkreten Arbeitsplatzgestaltung, einen Nachweis der termingerechten
Fertigstellung der Räume, konkrete Einzelheiten zur Nutzung der Kantine in der
Hstraße, Angaben über die Bereitstellung geeigneter Pausenräume und von
Abstellflächen für Dienstfahrzeuge, Informationen über die Einrichtung von
Bildschirmarbeitsplätzen und Mischarbeitsplätzen sowie eine Darstellung der
Anordnung von Arbeitsmöbeln, Arbeitshilfen, Arbeitsmitteln und technischen
Einrichtungen. Arbeitsplatzgestaltung sei nicht nur die Umgestaltung bereits
vorhandener Arbeitsplätze, sondern auch die Errichtung und Ausgestaltung neuer
Arbeitsplätze. Das Mitbestimmungsrecht beziehe sich auf die Ausgestaltung der
räumlichen Umgebung des Arbeitsplatzes, seine Ausstattung mit Geräten und
Einrichtungsgegenständen, Beleuchtung, Belüftung und ähnlichem mit Blick auf
die zu erledigenden Arbeiten einerseits und die Schutzbelange der Beschäftigten
andererseits. Trotz fehlender Zustimmung sei die Maßnahme vom Beteiligten zum
angekündigten Termin vollzogen worden. Eine vorläufige Anordnung nach § 69
Abs. 5 BPersVG sei offensichtlich erst nach Abbruch des
Mitbestimmungsverfahrens und nach Vollzug der Maßnahme getroffen worden.
Erst nachdem die Verlegung der Dienststelle an 3 verschiedene Standorte
durchgeführt gewesen sei, sei das Beschlußverfahren eingeleitet worden. Wenn der
Beteiligte nunmehr bestreite, daß mit der Raumplanung Arbeitsplätze im Sinne
des § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG gestaltet worden seien, sei darauf hinzuweisen,
daß das Bundesverwaltungsgericht in einer Vielzahl von Entscheidungen bestätigt
habe, daß der Personalrat bei der Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
zu beteiligen sei.
Der Antragsteller hat beantragt,
"festzustellen, daß durch die Anordnung des Beteiligten vom 12.1.1990 das
Beteiligungsrecht des Antragstellers gemäß § 75 Abs. 3 Ziffer 16 BPersVG verletzt
wurde."
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hat auf Bedenken bezüglich des Rechtsschutzbedürfnisses des Antragstellers
hingewiesen. Dieser habe, noch während das personalvertretungsrechtliche
Einigungsverfahren auf der Ebene des Ministers und des Hauptpersonalrats
gelaufen sei, mit der Einleitung des gerichtlichen Beschlußverfahrens eine
außenstehende Stelle im Sinne des § 66 Abs. 3 BPersVG angerufen. - Sachlich
gehe es nicht um die Planung von Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten, sondern
um die Verlegung einer Organisationseinheit des Fernmeldeamtes 4 in andere
Räumlichkeiten, nachdem die bisher genutzten Räume wegen Nichtverlängerung
der Mietverhältnisse nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten. Von der
Maßnahme seien insgesamt 176 Beschäftigte betroffen. Davon seien 55 in das
Postdienstgebäude in der S-allee verlegt worden. Die Räume seien vorher von
anderen Dienststellen des Fernmeldeamtes 4 genutzt worden. 50 Beschäftigte
seien nach der Hstraße verlegt worden. Die angemieteten Räume seien bis dahin
von Dienststellen des Fernmeldeamtes 3 genutzt worden. Weitere 51 Beschäftigte
seien in die A-straße verlegt worden. In dem bereits teilweise genutzten Gebäude
sei dafür eine zusätzliche Etage angemietet worden. 20 Beschäftigte seien in das
Fernmeldedienstgebäude F -G verlegt worden, das auch bisher schon von Teilen
der Organisationseinheit genutzt worden sei. Die Raumplanung habe man nach
den Richtlinien für die Anforderung an alle Räume des Fernmeldewesens (Richtlinie
ANFO-F) vorgenommen. Diese seien vom Bundesminister für das Post und
Fernmeldewesen nach Beteiligung des Hauptpersonalrats erlassen worden. Bei
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Fernmeldewesen nach Beteiligung des Hauptpersonalrats erlassen worden. Bei
dem Umzug in die neuen Räume seien die Möbel und Arbeitsgeräte
mitgenommen worden. Die Ausstattung der Arbeitsplätze habe sich mithin nicht
geändert. Bei einem Umzug in andere Räumlichkeiten liege keine Gestaltung der
Arbeitsplätze vor, so daß ein Mitbestimmungsrecht nicht in Betracht komme.
Das erstinstanzliche Gericht hat den Antragsteller unter Bezugnahme auf § 56
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ArbGG mit Belehrung nach § 56 Abs. 2 ArbGG, verbunden mit
einer Fristsetzung bis zum 28.1.1991, um Präzisierung des Antrags gebeten, mit
der Fragestellung: Welche "Anordnung" wird in dem Schreiben des Beteiligten vom
12.1.1990 gesehen bzw. durch welche konkreten Maßnahmen sieht der
Antragsteller sein Beteiligungsrecht als verletzt an? Er hat dazu mit Schriftsatz
vom 16.1.1991 mitgeteilt, daß bereits aus der Antragsschrift folge, welche
Maßnahmen als mit der Mitbestimmung des Personalrats nicht im Einklang
befindlich angegriffen würden.
Sodann hat das Verwaltungsgericht - Fachkammer für Personalvertretungssachen
(Bund) - auf Grund mündlicher Verhandlung mit Beschluß vom 12.3.1991 den
Antrag abgelehnt und ausgeführt:
Das vom Antragsteller verfolgte Feststellungsbegehren sei nach § 83 Abs. 1 Nr. 3
BPersVG zulässig. Für den Antrag sei auch ein Rechtsschutzinteresse
anzuerkennen. Dem stehe die Bestimmung des § 66 Abs. 3 BPersVG nicht
entgegen. Soweit der Beteiligte darauf verweise, das
personalvertretungsrechtliche Stufenverfahren bezüglich der Verlegung sei auf der
Ebene des Ministers und des Hauptpersonalrats noch nicht abgeschlossen
gewesen, sei ihm entgegenzuhalten, daß außenstehende Stellen nur solange nicht
angerufen werden dürften, wie eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden
sei. Im übrigen sei - aus der Sicht des Antragstellers - zum Zeitpunkt der Anrufung
des Gerichts nach dem Verhalten des Beteiligten eine Einigungsmöglichkeit
ohnehin ausgeschlossen gewesen. In der Ankündigung der Umzugstermine im
Schreiben des Beteiligten vom 12.1.1990 habe der Antragsteller, bezogen auf das
von ihm in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung der
Arbeitsplätze in den für den Umzug vorgesehenen Räumlichkeiten, die
Durchführung der Maßnahme, also die Schaffung vollendeter Tatsachen, sehen
können.
Der Antrag sei jedoch unbegründet. Der Antragsteller sehe ein
Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG durch "die Anordnung vom
12.1.1990" als verletzt an. Mit dieser Kennzeichnung könne als Maßnahme nur der
im Schreiben des Beteiligten vom 12.1.1990 angekündigte Umzug der
Organisationseinheit Datenentstörung auf die 3 neuen Standorte in der H-straße,
der S-allee und der A-straße angesprochen sein. Anderweitige "Anordnungen"
unter diesem Datum seien weder in dem Schreiben selbst noch aus dem Vortrag
des Beteiligten erkennbar. Eine nähere Präzisierung habe der Antragsteller
abgelehnt.
Durch den Umzug werde der Antragsteller in einem Mitbestimmungsrecht bei der
Gestaltung der Arbeitsplätze nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG nicht verletzt. Ziel
des Antragstellers sei es nicht etwa, konkrete Abänderungen der vorhandenen
Gegebenheiten in den drei neuen Standorten zu erreichen - dafür wäre der Weg
über einen Initiativantrag nach § 70 BPersVG einzuschlagen -, vielmehr wolle er die
Verlagerung auf die drei neuen Standorte beeinflussen. Einem mitbestimmenden
Einfluß, wie ihn der Antragsteller reklamiere, stehe bereits entgegen, daß selbst
die Verlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen nach § 78 Abs.
1 Nr. 2 BPersVG nur der Mitwirkung unterliege. Im übrigen sei auch der Umzug von
Beschäftigten von einem Dienstgebäude in ein anderes nicht mit einer
Arbeitsplatzgestaltung gleichzusetzen, weil diese die Arbeitsplätze selbst
betreffende Gestaltungsmaßnahmen der Dienststelle voraussetze (BVerwG,
Beschluß vom 27.7.1979, ZBR 1980, S. 160 f.). Es seien keine Anhaltspunkte
erkennbar, daß der Beteiligte Veränderungen der räumlichen Gegebenheiten oder
ihrer näheren Ausgestaltung veranlaßt habe. Es liege vielmehr ein Zustand vor,
den die Dienststelle weder geschaffen noch beeinflußt habe. Die Räume in der
Hstraße und in der A-straße seien lediglich angemietet, so daß unmittelbare
Einwirkungsmöglichkeiten des Beteiligten auf deren Gestaltung ohnehin
weitgehend ausgeschlossen seien. Bezüglich des Postdienstgebäudes in der S-
allee habe der Beteiligte zwar im Schreiben vom 12.1.1990 ausgeführt, daß dort
der hochbautechnische Ausbau und die Installationsarbeiten termingerecht
fertiggestellt würden. Daß diese Maßnahmen aber irgendwelche Auswirkungen auf
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fertiggestellt würden. Daß diese Maßnahmen aber irgendwelche Auswirkungen auf
die Arbeitsplätze, z.B. in Form von Umgestaltung, Aufteilung oder Untergliederung
der Räumlichkeiten, haben sollten oder Beleuchtung, Belüftung und ähnliches
betreffen würden, sei nicht erkennbar; dafür ließen sich auch keinerlei
Anhaltspunkte aus dem Vorbringen des Antragstellers entnehmen. Eine sonstige
Gestaltung der Arbeitsbedingungen sei vom Beteiligten ebenfalls nicht
beabsichtigt gewesen und auch nicht zu erwarten, weil man die Möblierung und die
Arbeitsgeräte beim Umzug in die nunmehr bezogenen Räumlichkeiten
mitgenommen habe und die Belegung nach den Richtlinien für die Anforderungen
an alle Räume des Fernmeldewesens vorgenommen worden sei.
Gegen diesen ihnen am 21.3.1991 zugestellten Beschluß haben die
bevollmächtigten Rechtsanwälte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 19.4.1991
Beschwerde erhoben, die am 22.4.1991 (Montag) beim Hessischen
Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist. Sie haben die Beschwerde mit am
21.5.1991 eingegangenem Schriftsatz vom 14.5.1991 begründet und vorgetragen:
Das Verwaltungsgericht habe bezüglich des Mitbestimmungstatbestandes nach §
75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG seine Ermittlungspflicht (§ 83 ArbGG) verletzt. Der
Beteiligte habe ohne Einleitung des Stufenverfahrens den Umzug einseitig
durchführen lassen. Selbst wenn man unterstelle, daß Möblierung und
Arbeitsmittel die gleichen geblieben seien, sei über die Fragen der Klimatisierung,
Ausleuchtung, Decken- und Fußbodengestaltung, Lärmschutz,
Sanitäreinrichtungen und Pausenräume nicht informiert worden. Die Darlegung
des Verwaltungsgerichts, daß keine Veränderungen der räumlichen und sonstigen
Gegebenheiten vorgenommen worden seien, sei praxisfremd. Eine völlige Identität
der Arbeitsplätze könne nicht unterstellt werden. Die Art, wie die technischen
Einrichtungen genutzt würden, sei ebenfalls ein Aspekt der Arbeitsplatzgestaltung.
Jeder Umzug sei mit einer Gestaltung von Arbeitsplätzen verbunden. Selbst wenn
der Beteiligte völlige Identität der Arbeitsbedingungen hätte herstellen wollen, was
vorliegend gar nicht möglich gewesen sei, hätte der Antragsteller auf
Verbesserungen dringen können. Insoweit hätte das Verwaltungsgericht den
Sachverhalt gründlicher aufklären müssen, sei es durch Augenschein, sei es durch
Aufforderung an den Beteiligten, die Gegebenheiten detailliert darzulegen. Die
Vorschrift des § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG stehe dem Mitbestimmungsrecht aus §
75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG nicht entgegen. Es sei schon zu fragen, ob die
Organisationseinheit "Datenentstörung" tatsächlich wesentlicher Teil der
Dienststelle "Fernmeldeamt 4 F" sei. Geändert hätten sich darüber hinaus die
Arbeitsbedingungen in derart intensiver Weise, daß der weitergehende
Mitbestimmungstatbestand zu beachten gewesen sei.
Der Antragsteller beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nach dem erstinstanzlichen
Antrag zu erkennen.
Der Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er erwidert: Die Behauptungen des Antragstellers, das Gericht habe den
Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, sei nicht nachvollziehbar. Der von ihm
gestellte Antrag habe weitere Sachverhaltsermittlungen nicht erfordert. Aus dem
Schreiben vom 12.1.1990 ergebe sich keine Anordnung des Amtsvorstehers des
Fernmeldeamtes 4, die das Mitbestimmungsrecht des Personalrats verletzt hätte.
In dem genannten Schreiben könne - wenn überhaupt - lediglich die Nennung der
Umzugstermine in die 3 neuen Standorte als "Anordnung" angesehen werden.
Deshalb habe das Verwaltungsgericht prüfen müssen, ob damit eine Verletzung
des Mitbestimmungsrechts nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG gegeben sein könnte.
Zutreffend werde hierzu ausgeführt, daß tatsächliche Gegebenheiten (Ablauf des
Mietvertrages zum 31.3.1990) von der Dienststelle nicht hätten beeinflußt werden
können. Folgerichtig verbleibe dem Antragsteller nur das Mitwirkungsrecht nach §
78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG. Da er eine Auseinandersetzung mit diesem Teil des
angefochtenen Beschlusses vermeide und insbesondere auch auf die zitierte
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 27.7.1979, ZBR
1980, 160 f.) nicht eingehe, sei das Rechtsmittel zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Fachsenat hat sich folgender unstreitiger
Sachverhalt ergeben: Die DSt DE des Fernmeldeamtes 4 ist vor kurzem den
Fernmeldeämtern 2 und 3 F zugeschlagen worden. Im Zeitpunkt ihrer Verlegung in
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Fernmeldeämtern 2 und 3 F zugeschlagen worden. Im Zeitpunkt ihrer Verlegung in
die H Straße, S-allee und A-straße waren beim Fernmeldeamt 4 rund 900
Personen beschäftigt, von denen 176 der DSt DE angehörten. Von dem Gebäude
Wstraße bis zu den beiden Arbeitsstellen in der H Straße und der S-allee beträgt
die Entfernung jeweils etwa 7 bis 8 km Luftlinie, bis zur neuen Arbeitsstelle im
Aweg weniger als 4 km Luftlinie. Der Innendienst der DSt DE arbeitet seit Ende
1989 mit Datensichtgeräten, von denen die meisten schon in der Wstraße
vorhanden waren. Von den 176 Beschäftigten arbeitet der größere Teil im
Außendienst.
Wegen des Sachverhalts und Streitstands im übrigen wird auf die Schriftsätze
nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig; sie ist statthaft, in der gesetzlichen Form und Frist
erhoben und ordnungsgemäß begründet worden. Da der letzte Tag der
Rechtsmittelfrist auf einen Sonntag fiel, lief die Frist erst am darauffolgenden
Montag ab (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 87 Abs. 2 und § 66 Abs. 1 ArbGG sowie §
222 Abs. 2 ZPO).
Die Beschwerde ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu
Unrecht abgelehnt. Der angefochtene Beschluß muß aufgehoben und dem Antrag
stattgegeben werden.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den Antrag als zulässig angesehen. Daß
dem Feststellungsbegehren des Antragstellers § 66 Abs. 3 BPersVG nicht
entgegensteht, hat die Fachkammer zutreffend ausgeführt, wenn die Vorschrift
auch sinnentstellend zitiert worden ist. Der Antrag ist ferner hinreichend bestimmt,
denn aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich, daß er sich durch die
Umzugsanordnung oder durch den Umzug selbst in seinem Mitbestimmungsrecht
aus § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG verletzt sieht, weil er bei der Gestaltung der
Arbeitsplätze in den neuen Räumen nicht beteiligt worden ist. Allein auf Grund der
Tatsache, daß der Umzug inzwischen durchgeführt worden ist, kann das
Rechtsschutzinteresse nicht zweifelhaft sein. Eine Erledigung der Hauptsache im
Sinne eines abgeschlossenen, der Vergangenheit angehörenden Sachverhalts ist
dadurch nicht eingetreten; denn der geschaffene Zustand hielt zunächst an und
hat das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der von ihm begehrten
Feststellung nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Fachsenats
(vgl. zuletzt Beschluß vom 17.4.1991 - BPV TK 3279/90 -) gemäß § 69 Abs. 1
BPersVG nur noch verstärkt. Die Hauptsache ist jedoch im gegenwärtigen
Zeitpunkt deshalb erledigt, weil die DSt DE organisatorisch nicht mehr zum
Fernmeldeamt 4 gehört, sondern den Fernmeldeämtern 2 und 3 F zugeteilt
worden ist. Dennoch ist ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers weiterhin zu
bejahen; denn die unter den Beteiligten bestehenden Meinungsverschiedenheiten
zeigen, daß ohne eine gerichtliche Entscheidung ein gleicher oder ähnlicher
Streitfall zukünftig mit einiger, mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit
erneut auftreten wird. Der Umstand, daß Organisationseinheiten einer
Gesamtdienststelle aus Raumnot anderweitig in gemieteten Räumen
untergebracht werden müssen, ist seit langem an der Tagesordnung.
Das Verwaltungsgericht hätte den Antrag nicht ablehnen dürfen; denn dieser ist
begründet. Der Beteiligte hat durch die Anordnung des Umzugs das
Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG verletzt; denn der
Antragsteller hätte bei der Gestaltung der Arbeitsplätze in den neuen
Räumlichkeiten beteiligt werden müssen.
Im Gegensatz zu der Auffassung des Beteiligten und des erstinstanzlichen
Gerichts liegen die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG, der lediglich
ein geringeres Beteiligungsrecht gewährt, nicht vor. Nach dieser Vorschrift hat der
Personalrat unter anderem an der Verlegung von Dienststellen oder wesentlichen
Teilen von ihnen mitzuwirken. Dadurch soll sichergestellt werden, daß die
Personalvertretung die schutzwürdigen Belange der durch eine solche
Umorganisation betroffenen Beschäftigten zur Geltung bringen kann. Die
Beschäftigten sollen keinen unzumutbaren Belastungen ausgesetzt und in
vertretbarem Umfang geschützt werden. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts stellt die genannte Bestimmung im Hinblick auf § 104
Satz 3 BPersVG eine Spezialvorschrift dar, welche die Beteiligung des Personalrats
an den von ihr bezeichneten organisatorischen Maßnahmen abschließend regelt,
Mitbestimmungsrechte, welche einzelne Aspekte oder Folgen der
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Mitbestimmungsrechte, welche einzelne Aspekte oder Folgen der
organisatorischen Maßnahme begründen könnten, also ausschließt (vgl. BVerwG,
Beschluß vom 30.9.1987 - 6 P 19.85 -, ZBR 1988 S. 103 unter Bezugnahme auf
den Beschluß vom 7.2.1980 - 6 P 35.78 -, Buchholz 238.32 § 90 BlnPersVG Nr. 1 =
Personalvertretung 1980 S. 238 = ZBR 1981 S. 72 und den weiteren Beschluß
vom 17.7.1987 - 6 P 6.85 -). Andererseits bedeutet dies, daß der Personalrat bei
organisatorischen Maßnahmen der in § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG genannten Art,
welche nicht wesentlich im Sinne der Vorschrift sind, Mitbestimmungsrechte
geltend machen kann, die ihm aus einzelnen Aspekten des Vollzugs der
Maßnahme erwachsen. Insoweit kann er einen weitergehenden und rechtlich
gesicherten Einfluß auf einzelne Auswirkungen der Maßnahme nehmen, weil sie
seiner Zustimmung bedürfen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30.9.1987 - 6 P 19.85 -,
a.a.O). Das gleiche gilt, falls es an sonstigen Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 Nr.
2 BPersVG fehlt. So liegt der hier zu entscheidende Fall.
In der vorgenannten Entscheidung vom 30.9.1987 hat das
Bundesverwaltungsgericht zu dem Begriff "wesentlich" im Sinne des § 78 Abs. 1
Nr. 2 BPersVG und den entsprechenden Vorschriften der
Landespersonalvertretungsgesetze - im konkreten Fall zu § 66 Abs. 2 HPVG F.
1979 - im Anschluß an seine bisherige Rechtsprechung (BVerwGE 18, 147 <149>)
ausgeführt, wesentliche Teile einer Dienststelle seien abgrenzbare
Organisationseinheiten, deren Fortfall oder Veränderung sich auf den
Aufgabenbereich oder die Struktur der Dienststelle derart auswirke, daß sie zu
einer "wesensmäßig anderen" Dienststelle werde. Dieser Wandel könne sich
beispielsweise in einer gewichtigen Änderung der Aufgabenstellung und/oder der
inneren Struktur der Dienststelle, aber auch in einem erheblichen Eingriff in den
Personalbestand ändern. Ob die Abspaltung der Organisationseinheit
"Datenentstörung" von der Dienststelle Fernmeldeamt 4 letztere so verändert hat,
daß sie nach ihrer Aufgabenstellung und Struktur zu einer wesensmäßig anderen
Dienststelle geworden ist, muß zum mindesten bezweifelt werden. Schon eher
ließe sich ein derartiger Wandel dadurch rechtfertigen, daß von den rund 900
Beschäftigten des Fernmeldeamtes 4 176 der in Rede stehenden
Organisationseinheit angehörten. Jedoch kann auch diese Frage offen bleiben. In
jedem Fall ist ein Mitwirkungsrecht aus § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG im Streitfall
deshalb zu verneinen, weil die Trennung der genannten Organisationseinheit
bereits vor der hier zu beurteilenden Umzugsmaßnahme längst vollzogen war, ein
durch den Umzug bedingter Wandel der Dienststelle Fernmeldeamt 4 zu einer
wesensmäßig anderen Dienststelle also gar nicht mehr eintreten konnte. In
Wahrheit lag bezüglich der Organisationseinheit "Datenentstörung" keine
Verlegung im Sinne der gesetzlichen Vorschrift, sondern nur eine Weiterverlegung
vor, die auf die ursprüngliche Dienststelle ohne Einfluß blieb, weil sie bereits zur
"Restdienststelle" geworden war. Hiervon abgesehen erfordert der Begriff der
Verlegung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß
vom 27.7.1979 - 6 P 25.78 -, ZBR 1980 S. 160 = Personalvertretung 1981 S. 73),
der der erkennende Fachsenat ebenfalls folgt, daß eine erhebliche
Ortsveränderung stattfindet, von der aber keine Rede sein kann, wenn der Umzug
eines Dienststellenteils - wie hier - innerhalb des Stadtgebietes stattfindet. Von
einer erheblichen Ortsveränderung kann nur dann gesprochen werden, wenn eine
Dienststelle oder wesentliche Teile von ihr in "eine andere, entfernt liegende
Gemeinde" verlegt werden. Da die vorstehende Voraussetzung nicht erfüllt ist,
kommt es auf die in dem Beschluß vom 27.7.1979 genannte Entfernung zwischen
altem und neuem Dienstgebäude von etwa 4 km und die im vorliegenden Fall
festgestellten Entfernungen nicht an.
Der Antragsteller ist somit nicht gehindert, Mitbestimmungsrechte geltend zu
machen, die sich für ihn aus dem Vollzug des Umzugs ergeben. Er bemängelt in
diesem Zusammenhang mit Recht, daß ihm eine Mitbestimmung gemäß § 75
Abs. 3 Nr. 16 BPersVG bei der Gestaltung der Arbeitsplätze vorenthalten worden
ist. Der Einzug in die neuen Räume war notwendigerweise mit der Einrichtung
neuer Arbeitsplätze verbunden, weil es unsinnig wäre, den Umzug bereits mit dem
Ausladen der Umzugsgegenstände als bewerkstelligt anzusehen. Erst mit der
betriebsfertigen Herrichtung von Arbeitsplätzen konnte der Dienst in den neuen
Räumen aufgenommen werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere
Beschluß vom 17.7.1987 - 6 P 6.85 -, BVerwGE 78, 47 = Personalvertretung 1989
S. 312 = DVBl. 1987 S. 1170; Beschluß vom 30.8.1985 - 6 P 20.83 -, BVerwGE 72,
94 = Personalvertretung 1987 S. 247 = DVBl. 1986 S. 352 = NJW 1960 S. 1360),
der der erkennende Fachsenat folgt, ist als Arbeitsplatz im Sinne der genannten
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der der erkennende Fachsenat folgt, ist als Arbeitsplatz im Sinne der genannten
Vorschrift der räumliche Bereich anzusehen, in dem der Beschäftigte tätig ist,
sowie dessen unmittelbare Umgebung. Die Mitbestimmungsnorm ist mithin "auf
alle innerhalb der Räumlichkeiten einer Dienststelle nach deren Aufteilung, der
Untergliederung ihrer Räumlichkeiten oder der Zuordnung bestimmter Raumzonen
zu einem Arbeitsgerät abgrenzbaren Bereiche anzuwenden, in denen von einem
Beschäftigten oder mehreren Beschäftigten zugleich oder nacheinander einzelne
Arbeitsschritte oder ineinandergreifende Arbeitsvorgänge geleistet werden".
Gegenstand der Mitbestimmung ist die Ausgestaltung von Arbeitsplätzen.
Darunter fallen insbesondere ihre räumliche Unterbringung, ihre Ausstattung mit
Geräten und Einrichtungsgegenständen sowie ihre Beleuchtung und Belüftung. Die
Maßnahmen müssen objektiv geeignet sein, das Wohlbefinden oder die
Leistungsfähigkeit desjenigen Beschäftigten zu beeinflussen, der auf dem
Arbeitsplatz eingesetzt ist oder eingesetzt werden soll. Das Mitbestimmungsrecht
soll die Beschäftigten bei der Arbeit vor Gefährdungen und Überbeanspruchung
schützen. Aus dieser Sicht unbedeutende Umstellungen an einem Arbeitsplatz
unterliegen nicht der Mitbestimmung, auch wenn sie der dort tätige Beschäftigte
subjektiv als belastend empfinden mag. Als "Gestaltung" von Arbeitsplätzen im
Sinne der Vorschrift ist aber nicht nur die Umgestaltung bereits vorhandener
Arbeitsplätze, sondern auch die Errichtung und Ausgestaltung neuer Arbeitsplätze
anzusehen. Damit wird dem Personalrat - wie das Bundesverwaltungsgericht in der
oben zitierten Entscheidung vom 30.8.1985 ausdrücklich betont hat - nicht das
Recht eingeräumt, daran mitzubestimmen, ob ein bestimmter Arbeitsplatz
eingerichtet wird und welche Arbeiten dort zu verrichten sind. Seine
Mitbestimmung beschränkt sich vielmehr auf die Ausgestaltung des
"vorgesehenen" Arbeitsplatzes.
Hiernach kann ein Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG nicht mit
der Begründung verneint werden, der Umzug von Beschäftigten in gemietete
Räume sei nicht mit einer Arbeitsplatzgestaltung gleichzusetzen, weil dies
entsprechende Maßnahmen der Dienststelle voraussetze, die Möglichkeit einer
unmittelbaren Einwirkung auf die baulichen Verhältnisse und die vorhandenen
Einrichtungsgegenstände, wie Heizungs- und Klimaanlagen, für die Dienststelle
aber nicht gegeben sei. So hat zwar das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Beschluß vom 27.7.1979 - 6 P 25.78 -, a.a.O. bei einem Umzug in Räumlichkeiten
mit einer nach der Behauptung des Personalrats nur mangelhaft arbeitenden
Klimaanlage argumentiert. Aber auch wenn man dem folgt, obwohl sich die
dienstliche Bereitstellung zwanglos als "Maßnahme" deuten ließe, kommt es nicht
nur auf die vorhandenen baulichen Verhältnisse und Einrichtungsgegenstände an,
die dem Mietrecht unterliegen, sondern auch darauf, wie die Dienststelle selbst die
einzelnen Arbeitsplätze in den neuen Räumen errichtet, mit Geräten
(Arbeitsmittel) und Einrichtungsgegenständen ausstattet und im Hinblick auf
bestimmte Geräte zueinander anordnet. Derartige Notwendigkeiten sind - wie
dargelegt - unmittelbar mit dem Umzug verbunden. Insoweit hat der Antragsteller
deshalb mit Recht von Anfang an eingehende Information und Beteiligung
verlangt. Die Tatsache, daß die alten Möbel und Einrichtungen mitgenommen
wurden und verwendet werden, ist nicht ausschlaggebend (BVerwG, Beschluß vom
17.7.1987 - 6 P 6.85 -, a.a.O.). Ebensowenig ist entscheidend, ob die Arbeitsplätze
"richtliniengetreu" gestaltet werden. Es kommt zusätzlich immer auf die jeweiligen
konkreten Verhältnisse an. Der Antragsteller betont schließlich mit Recht, daß eine
völlige Übereinstimmung mit den alten Arbeitsplätzen nicht zu erzielen sei. Dabei
ist darauf hinzuweisen, daß zusätzliche Maßnahmen, die sich auf Lärmschutz und
ähnliche Vorkehrungen beziehen, ebenfalls von § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG erfaßt
werden und vom Antragsteller jedenfalls auf Grund seines Initiativrechts gemäß §
70 Abs. 1 BPersVG beantragt werden können. Die Gestaltung von Toiletten,
Waschgelegenheiten, Pausen- und Umkleideräumen liegt dagegen außerhalb des
Mitbestimmungstatbestands, weil sie nicht zum unmittelbaren
Beschäftigungsbereich gehören (BVerwG, Beschluß vom 17.2.1986 - 6 P 21.84 -,
BVerwGE 74, 28).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.