Urteil des HessVGH vom 20.09.1989
VGH Kassel: ablauf der frist, stadt, mitwirkungsrecht, zustellung, magistrat, rechtsverletzung, rechtswidrigkeit, entscheidungsformel, verfahrensmangel, ergänzung
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
Fachsenat für
Personalvertretungssachen
(Land)
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
HPV TL 581/87
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
24.03.1988, § 73 PersVG
HE vom 24.03.1988, §
75 Abs 2 PersVG HE
vom 24.03.1988
(Regreßanspruch gegen Beschäftigten - Verletzung des
Mitwirkungsrechts des Personalrats - Durchführung eines
Mitwirkungsverfahrens)
Tatbestand
In der Zeit von 1978 bis Oktober 1982 soll der Stadtamtmann H W als
Sachgebietsleiter und Sachbearbeiter im Sozialamt der Stadt D
Sozialhilfeempfängern unter Verletzung seiner Dienstpflichten Sozialhilfen gewährt
haben, die ihnen nicht oder doch jedenfalls nicht in der gewährten Höhe
zustanden. Ferner soll er es pflichtwidrig unterlassen haben, Forderungen oder
Ersatzansprüche gegenüber Privatpersonen oder Behörden geltend zu machen.
Allein in einem Fall soll er durch die ungerechtfertigte Auszahlung von Sozialhilfen
der Stadt D einen Schaden in Höhe von 58.733,89 DM zugefügt haben. Am 17.
Oktober 1985 fertigte der Magistrat der Stadt D einen Leistungsbescheid, mit dem
Stadtamtmann W aufgefordert werden sollte, gemäß § 91 Abs. 1 HBG der Stadt D
den im letztgenannten Fall entstandenen Schaden in Höhe von 58.733,89 DM
nebst 7% Zinsen ab Zustellung dieses Bescheides zu ersetzen. Da der Beamte
mit Schreiben seiner bevollmächtigten Rechtsanwälte vom 30. August 1985 im
Zusammenhang mit den ihm angedrohten Ersatzansprüchen die Mitwirkung der
Personalvertretung beantragt hatte, leitete der Magistrat der Stadt D eine
Ablichtung des Bescheids vom 17. Oktober 1985 dem Antragsteller, dem
Personalrat der Stadtverwaltung D, mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 24.
Oktober 1985 zu. Der Antragsteller gab die erbetene Stellungnahme nicht
innerhalb der ihm gesetzten Frist ab, sondern verwies darauf, daß ihm nach § 60c
Abs. 2 HPVG F. 1984 für die Äußerung eine Frist von zwei Wochen zustehe. Am 25.
Oktober 1985 wurde der Leistungsbescheid vom 17. Oktober 1985 Stadtamtmann
W zugestellt. Der Magistrat der Stadt D befürchtete, daß anderenfalls der
Ersatzanspruch gemäß § 91 Abs. 3 HBG mit Ablauf des Monats Oktober 1985
verjähren würde.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 1985 verweigerte der Antragsteller seine
Zustimmung zu dem geltend gemachten Ersatzanspruch in Höhe von 58.733,89
DM. Nachdem der Beteiligte, der Oberbürgermeister der Stadt D, dem
Antragsteller mit Schreiben vom 11. November 1985, das diesem am 14.
November 1985 zuging, mitgeteilt hatte, daß es bei der getroffenen Entscheidung
verbleibe, beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 28. November 1985 die
Entscheidung des Magistrats der Stadt D als oberste Dienstbehörde. Diese
bestätigte am 22. Januar 1986 die Geltendmachung von Regreßansprüchen gegen
den Beamten, nachdem zuvor auch der Gesamtpersonalrat seine Zustimmung
hierzu verweigert hatte.
Mit Schriftsatz vom 22. Januar 1986 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht
D am 29. Januar 1986 das vorliegende Beschlußverfahren eingeleitet. Er hat die
Ansicht vertreten, die Zustellung des Leistungsbescheids an den Stadtamtmann
W am 25. Oktober 1985 habe sein, des Antragstellers, Mitwirkungsrecht aus § 62
Abs. 2 i.V.m. § 60c HPVG F. 1984 verletzt, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht
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Abs. 2 i.V.m. § 60c HPVG F. 1984 verletzt, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht
einmal die mit dem Antrag vom 17. Oktober 1985 in Gang gesetzte zweiwöchige
Äußerungsfrist abgelaufen gewesen sei. Aus § 62 Abs. 2 HPVG F. 1984 folge, daß
das Mitwirkungsverfahren durchgeführt worden sein müsse, bevor die
Ersatzansprüche geltend gemacht würden.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, daß die Zustellung des Leistungsbescheids vom 17. Oktober
1985 an den Stadtamtmann H W vor Ablauf der Frist zur Zustimmung im Sinne
des § 60c Abs. 2 HPVG F. 1984 das Mitwirkungsrecht des Personalrats aus § 62
Abs. 2 HPVG F. 1984 verletzt habe.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hat vorgetragen, der Antrag sei unzulässig, weil dem Antragsteller für die
begehrte Feststellung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Es sei
unstreitig, daß die Geltendmachung des Ersatzanspruches der Mitwirkung des
Antragstellers gemäß § 62 Abs. 2 HPVG F. 1984 unterliege, nachdem der Beamte
dies beantragt habe. Das Mitwirkungsrecht sei zu keiner Zeit bestritten worden
und werde auch künftig nicht in Frage gestellt. Der Antrag sei aber auch deshalb
unzulässig, weil ein Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des
Leistungsbescheides vom 17. Oktober 1985 nicht dem Antragsteller, sondern
allein dem betroffenen Beamten zustehe. Über den von dem Beamten
eingelegten Widerspruch sei bisher nicht entschieden worden.
Der Feststellungsantrag sei aber auch unbegründet. Die vom Antragsteller
gerügte Rechtsverletzung habe zwar im Zeitpunkt der Zustellung des
Leistungsbescheids am 25. Oktober 1985 vorgelegen; jedoch sei zwischenzeitlich
das Mitwirkungs- und Stufenverfahren durchgeführt und damit der ursprüngliche
Verfahrensmangel geheilt worden. Eine Heilung dieses Mangels sei nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. November 1983 --
2 C 9/82 --, DVBl. 1984, 437) möglich. Nach dieser Entscheidung könne die
fehlende Mitwirkung der Personalvertretung bei der Entlassung eines Beamten auf
Widerruf bis zum Abschluß des Widerspruchsverfahrens nachgeholt werden. Die
dieser Entscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung lasse sich auf den
vorliegenden Fall übertragen, da auch bei der Geltendmachung von
Regreßansprüchen dem Personalrat ein Mitwirkungsrecht zustehe.
Das Verwaltungsgericht Darmstadt -- Fachkammer für
Landespersonalvertretungssachen -- hat mit Beschluß vom 15. Januar 1987 -- L
158/86 -- den Antrag abgelehnt. Es hat die Ansicht vertreten, zwar habe der
Beteiligte das Mitwirkungsrecht des Antragstellers dadurch verletzt, daß bereits
vor dessen Stellungnahme der Leistungsbescheid am 25. Oktober 1985 zugestellt
worden sei; dieser Mangel sei jedoch zulässigerweise durch den Abschluß des
Mitwirkungsverfahrens vor dem Erlaß des Widerspruchsbescheids geheilt worden.
Der Antragsteller hat gegen diesen ihm am 29. Januar 1987 zugestellten Beschluß
mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten Rechtsanwälte vom 26. Februar 1987 am
2. März 1987, einem Montag, beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof
Beschwerde eingelegt, und diese, nachdem die Beschwerdebegründungsfrist um
zwei Monate verlängert worden war, mit Schriftsatz vom 20. Mai 1987, der am 25.
Mai 1987 bei dem Beschwerdegericht einging, näher begründet. Er ist der Ansicht,
möglicherweise sei bei der Beurteilung der Frage, ob der beamtenrechtliche
Leistungsbescheid rechtmäßig sei, davon auszugehen, daß der Mangel der
rechtzeitigen personalvertretungsrechtlichen Beteiligung bis zum Abschluß des
verwaltungsbehördlichen Vorverfahrens habe geheilt werden können; dies ändere
jedoch nichts daran, daß der Beteiligte, sein, des Antragstellers,
personalvertretungsrechtliches Mitwirkungsrecht verletzt habe. In
personalvertretungsrechtlicher Hinsicht sei jedenfalls eine Heilung dieser
Rechtsverletzung nicht möglich.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt -- Fachkammer für
Landespersonalvertretungssachen vom 15.Januar 1987 -- (L 158/86) aufzuheben
und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
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Der Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, es sei nicht möglich, den Leistungsbescheid vom 17. Oktober
1985 gleichsam aufzuteilen und ihn einerseits unter beamtenrechtlichen,
andererseits unter personalvertretungsrechtlichen Aspekten zu beurteilen. Eine
vorherige Durchführung des Mitwirkungsverfahrens nach § 60c HPVG F. 1984
könne jedenfalls dann nicht gefordert werden, wenn -- wie hier -- dies zu einer
Verjährung des Ersatzanspruches führen würde.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den angefochtenen Beschluß und das
weitere schriftsätzliche Vorbringen der Verfahrensbeteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige
Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses und zu der sich aus der Entscheidungsformel ergebenden
Feststellung.
Der Antrag ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, daß sich das Verfahren in der
Hauptsache erledigt und der Antragsteller seinen Antrag bisher nicht der
geänderten Sachlage ausdrücklich angepaßt hat.
Das Verfahren hatte sich bereits vor dem Eingang der Antragsschrift vom 22.
Januar 1986 beim Verwaltungsgericht Darmstadt am 29. Januar 1986 erledigt,
nachdem der Magistrat der Stadt D am 22. Januar 1986 im Rahmen seiner, das
Mitwirkungsverfahren abschließenden, Entscheidungskompetenz gemäß § 60c
Abs. 6 HPVG F. 1984 die Geltendmachung des Ersatzanspruches gegen den
Stadtamtmann W bestätigt hatte. Diese Entscheidung ersetzte die bis dahin
fehlende personalvertretungsrechtliche Billigung der getroffenen Maßnahme mit
der Folge, daß die Geltendmachung des Ersatzanspruches letztlich nicht gegen
personalvertretungsrechtliche Bestimmungen verstößt. Denn wenn durch die
Letztentscheidung der obersten Dienstbehörde in Mitwirkungsangelegenheiten die
fehlende Billigung der beabsichtigten Maßnahme durch die
Personalvertretungsorgane ersetzt wird, dann kann unter dieser Voraussetzung
durch den Vollzug der Maßnahme ein Mitwirkungsrecht des Personalrats nicht
verletzt werden. Dem steht im vorliegenden Fall nicht entgegen, daß dem
Stadtamtmann W der Leistungsbescheid vom 17. Oktober 1985 bereits vor der
Äußerung des Antragstellers im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens zugestellt
worden war. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November
1983 -- 2 C 9/82 -- (DVBl. 1984, 437) kann die fehlende Zustimmung zu einer der
personalvertretungsrechtlichen Mitwirkung unterliegenden beamtenrechtlichen
Maßnahme noch bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheids nachgeholt werden
(vgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1985 -2 C 23.83 -- ZBR 1985, 347;
Lorenzen/Haas/Schmidt, Kommentar zum Bundespersonalvertretungsgesetz,
Stand Juli 1986, § 69 Rdnr. 4a m.w.N.). Kann aber bis zum Erlaß des
Widerspruchsbescheids die Zustimmung des Personalrats nachgeholt werden,
dann kann bis zu diesem Zeitpunkt auch die versagte Zustimmung der
Personalvertretungsorgane durch die Letztentscheidung der obersten
Dienstbehörde ersetzt werden.
Da sich der konkrete Anlaß, der dem vorliegenden Verfahren zugrunde lag, mit
Entscheidung des Magistrats der Stadt D vom 22. Januar 1986 erledigt hatte,
hätte der Antragsteller nicht beantragen dürfen, daß die Zustellung des
Leistungsbescheids vom 17. Oktober 1985 vor dem 31. Oktober 1985 sein
Mitwirkungsrecht aus § 62 Abs. 2 verletzt hat; vielmehr muß er die hinter dem
konkreten Einzelfall liegende personalvertretungsrechtliche Frage, die dem
ursprünglichen Streit zugrunde lag, zum Gegenstand der gerichtlichen
Entscheidung machen (BVerwG, Beschluß vom 12. März 1986 -- 6 P 5/85 --,
BVerwGE 74, 100; Hess.VGH, Beschluß vom 24. August 1988 -- HPV TL 23/81 --,
m.w.N.). Diese Anpassung des Antrags an die geänderte Sachlage kann indes
auch im Wege der Auslegung geschehen. Die Verwaltungsgerichte sind angesichts
der objektiven Natur des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens an
den gestellten Antrag nur insoweit gebunden, als sie nicht über das erkennbare
Ziel des Begehrens hinausgehen dürfen (§ 108 ZPO). In diesem Rahmen können
sie den Antrag von Amts wegen so berichtigen und umformulieren, daß der Zweck
des Verfahrens erfüllt wird (Lorenzen/Hass/Schmidt, a.a.O., § 83 Rdnr. 52;
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des Verfahrens erfüllt wird (Lorenzen/Hass/Schmidt, a.a.O., § 83 Rdnr. 52;
Hess.VGH, Beschluß vom 24. August 1988 -- HPV TL 23/81 --). Unter
Berücksichtigung seines gesamten Vorbringens wäre danach das Begehren des
Antragstellers dahingehend auszulegen, daß er beantragt festzustellen, daß ohne
die vorherige Durchführung der von einem Beschäftigten beantragten
personalvertretungsrechtlichen Mitwirkung die Geltendmachung von
Ersatzansprüchen gegen diesen die Rechte des Personalrats aus § 75 Abs. 2
HPVG i.d.F. vom 24. März 1988 -- HPVG F. 1988 -- (GVBl. I S. 103 = § 63 Abs. 2
HPVG F. 1984 --) i.V.m. § 72 HPVG F. 1988 (= § 60c HPVG 1984) verletzt, soweit
der Leiter der zur Entscheidung befugten Dienststelle keine zulässige vorläufige
Regelung gemäß § 73 HPVG F. 1988 (= §60d HPVG F. 1984) getroffen hat. Für das
vorstehend näher konkretisierte Begehren fehlt dem Antragsteller nicht das
erforderlicher Rechtsschutzbedürfnis. Es besteht eine konkrete
Wiederholungsgefahr. Der Beteiligte vertritt nämlich die Auffassung, daß vor dem
Abschluß eines beantragten Mitwirkungsverfahrens Ersatzansprüche außerhalb
einer vorläufigen Regelung gemäß § 73 HPVG F. 1988 geltend gemacht werden
könnten, wenn anderenfalls die Schadensersatzansprüche gemäß § 91 Abs. 3 HBG
verjähren würden.
Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Nach § 75 Abs. 2 HPVG F. 1988 wirkt der
Personalrat auf Antrag des Beschäftigten mit, "bevor Ersatzansprüche" gegen
diesen geltend gemacht werden. Anträgen und Berichten der Dienststelle ist in
solchen Fällen die Stellungnahme des Personalrats beizufügen. Nach diesem
eindeutigen Wortlaut der Bestimmung unterliegt es keinem Zweifel, daß das von
dem Beschäftigten beantragte Mitwirkungsverfahren durchzuführen und
abzuschließen ist, bevor die Ersatzansprüche gegen ihn geltend gemacht werden.
Ein hiervon abweichendes Handeln der Verwaltung verletzt das Mitwirkungsrecht
des Personalrats und ist aus personalvertretungsrechtlicher Sicht fehlerhaft. Dem
steht nicht die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
entgegen, wonach der Mangel der fehlenden Mitwirkung des Personalrats, der
(zunächst) zur Rechtswidrigkeit der im Bereich des Verwaltungsrechts (z.B. in
Personalangelegenheiten der Beamten) getroffenen Entscheidung führt, bis zum
Erlaß des Widerspruchsbescheids durch Nachholung des Beteiligungsverfahrens
geheilt werden kann. Diese Heilung betrifft die gegenüber dem Beschäftigten
erlassene verwaltungsbehördliche Entscheidung und ändert nichts daran, daß
durch das Verwaltungshandeln die Rechte des Personalrats verletzt wurden. Denn
die Nachholung der personalvertretungsrechtlichen Mitwirkung bzw. Ersetzung der
fehlenden Zustimmung des Personalrats beseitigt die gegenüber dem
Personalvertretungsorgan begangene Rechtsverletzung nicht. Dem steht nicht
entgegen, daß in Einzelfällen die Gefahr bestehen kann, daß die Ersatzansprüche
gemäß § 91 Abs. 3 HBG verjähren, wenn vor der Geltendmachung der Ansprüche
zunächst die von dem Beamten beantragte Mitwirkung des Personalrats
durchgeführt werden muß. Hierbei wird es sich allerdings um seltene
Ausnahmefälle handeln, denn immerhin beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre und
innerhalb dieses Zeitraumes dürfte es einer Verwaltung möglich sein, die zur
Geltendmachung des Anspruches erforderlichen Ermittlungen sowie eine von dem
Beamten beantragte Mitwirkung des Personalrats durchzuführen. Soweit dem
Dienstherrn dies jedoch nicht möglich sein sollte, wird er zu prüfen haben, ob der
Ersatzanspruch im Rahmen einer vorläufigen Regelung nach § 73 HPVG F. 1988
geltend gemacht werden kann. Gerade diese Bestimmung zeigt aber, daß nur
unter der Voraussetzung und im Rahmen dieser Vorschrift der Dienststellenleiter
von der Verpflichtung der vorherigen Beteiligung des Personalrats bei
beabsichtigten Maßnahmen abweichen darf.
Nach alledem ist auf die Beschwerde des Antragstellers der angefochtene
Beschluß aufzuheben und die sich aus der Entscheidungsformel ergebende
Feststellung zu treffen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.