Urteil des HessVGH vom 10.07.1987

VGH Kassel: umbau, wohnhaus, pferdestall, wohngebäude, grundstück, zustellung, verfahrensmangel, hochschule, stadt, nutzungsänderung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
3. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 UE 3356/86
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 35 Abs 1 Nr 4 BBauG
vom 08.12.1986, § 35 Abs
1 Nr 5 BBauG vom
08.12.1986, § 35 Abs 1 Nr
6 BBauG vom 08.12.1986
(Umbau eines Pferdestalls zu einem Wohnhaus im
Außenbereich)
Gründe
I.
Der Kläger ist Eigentümer des in der Gemarkung R. gelegenen
Außenbereichsgrundstücks Flur .., Flurstück ... Das Grundstück ist mit einem dem
Voreigentümer mit Bauschein vom 14. November 1972 genehmigten, in der
Grundfläche etwa 13 m x 6,50 m großen Pferdestallgebäude bebaut.
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan der beigeladenen Stadt R. als Fläche
für Grünanlagen sowie landwirtschaftliche Grünlandnutzung ohne bauliche Anlagen
dargestellt.
Nachdem eine Bauvoranfrage ebenso wie ein Bauantrag für ein vergrößertes
Wohnhaus statt des Pferdestalls erfolglos geblieben waren, stellte der Kläger unter
dem 20. Dezember 1985 erneut einen Bauantrag zum Umbau des Pferdestalls zu
einem Wohnhaus. Diesen Bauantrag lehnte der Beklagte unter Hinweis auf die
Darstellungen des Flächennutzungsplans und erforderliche wesentliche bauliche
Veränderungen ab. Der Regierungspräsident in Kassel wies den Widerspruch des
Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 1986 zurück.
Das Verwaltungsgericht Kassel hat die am 2. Juni 1986 erhobene
Verpflichtungsklage mit Urteil vom 3. November 1986 abgewiesen. Zur
Begründung hat das Gericht ausgeführt, eine erleichterte Zulässigkeit des
Bauvorhabens gemäß § 35 Abs. 4 BBauG komme nicht in Betracht, weil der
Pferdestall nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb gedient habe und sein Umbau
wesentliche bauliche Änderungen erforderte. Als sonstiges Vorhaben nach § 35
Abs. 2 BBauG widerspreche die Umbaumaßnahme den Darstellungen des
Flächennutzungsplans.
Der Kläger hat gegen das ihm am 13. November 1966 zugestellte Urteil des
Verwaltungsgerichts am 28. November 1986 Berufung eingelegt. Er ist der
Ansicht, § 35 Abs. 4 BBauG sei auf die Fälle des § 35 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BBauG
entsprechend anwendbar. Hier handelt es sich sogar um ein landwirtschaftliches
Gebäude, auch wenn der Voreigentümer kein Landwirt gewesen sei. Jedenfalls sei
das ursprüngliche Gebäude als Pferdestall genutzt worden. Im übrigen führt der
Kläger näher aus, weshalb seiner Ansicht noch wesentliche bauliche Änderungen
für die geplante Umbaumaßnahme nicht erforderlich seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 3. November 1986 - II/3 E
1049/86 - und die Verfügung des Beklagten vom 21. März 1986 in der Fassung des
Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidenten in Kassel vom 16. Mai 1986
aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seinen Bauantrag vom 20.
Dezember 1985 zu genehmigen sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten
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Dezember 1985 zu genehmigen sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten
im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er meint, der Kläger könne eine erleichterte Zulässigkeit seines Vorhabens nach §
35 Abs. 4 BBauG nicht in Anspruch nehmen. Das ursprüngliche Pferdestallgebäude
sei nicht dem landwirtschaftlichen Bereich zuzurechnen. Im übrigen würden
Tragwerkveränderungen erforderlich, die als wesentlich anzusehen seien.
Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Dem Senat liegt die einschlägige Behördenakte des Beklagten (3 Hefter) mit
einem Lichtbild vor, ebenso die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Kassel II/3 E
1293/84 vor. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen. Auf ihren
Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den
Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ergänzend Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Senat kann die Berufung nach
Anhörung der Beteiligten gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG durch Beschluß
zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und, eine mündliche
Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das Verwaltungsgericht hat die
Verpflichtungsklage zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung, weil das
Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht entspricht (§ 96 Abs. 1 Satz
1 HBO).
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß es sich um ein unzulässiges
sonstiges Vorhaben im Außenbereich handelt, das öffentliche Belange
beeinträchtigt. Es widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans der
beigeladenen Stadt Rotenburg. Nach diesen Darstellungen ist auf dem
klägerischen Grundstück eine Wohnbebauung nicht vorgesehen. Als
entgegenstehender öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 2 des am 1. Juli
1987 in Kraft getretenen Baugesetzbuchs BauGB - vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I
S. 2191) i.V.m. § 236 Abs. 1 BauGB ist darüber hinaus die siedlungsstrukturell
unerwünschte, ungeordnete Erweiterung bebauter Flächen mit Wohnhäusern in
den Außenbereich hinein anzusehen, wie dies hier bei Zulassung der geplanten
Maßnahme eintreten würde.
Auf eine erleichterte Zulässigkeit nach § 35 Abs. 4 BauGB (früher § 35 Abs. 4
BBauG) kann sich der Kläger hier nicht berufen. Dies beruht darauf, daß der
ursprünglich genehmigte Pferdestall kein im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr.
1 BBauG privilegiertes Gebäude war. Es diente, was unstreitig ist, nicht einem
landwirtschaftlichen Betrieb. Vielmehr werden Voreigentümer, der nach den
Angaben des Klägers dort, auch Pferde gehalten hat, ein Gewerbetreibender und
kein Landwirt.
In dem bisher erörterten Zusammenhang nimmt der Senat ergänzend gemäß Art.
2 § 7 Abs. 1 EntlG Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des
Verwaltungsgerichts auf Seite 6 und 7 (dort mit Ausnahme der beiden letzten
Absätze) des angefochtenen Urteils.
Für eine über den Gesetzestext hinausgehende entsprechende Erweiterung der
erleichterten Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 35 Abs. 4 BauGB auf die
übrigen Fälle des § 35 Abs. 1 (nunmehr Nrn. 4-6, früher § 35 Abs. 1 Nr. 4 und 5
BBauG) sieht der Senat keinen Anlaß und keine Möglichkeit, weil es insoweit schon
an einer unbeabsichtigten Lücke im Gesetz fehlt. Der Senat folgt hier der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das unter Hinweis auf die
Gesetzesmaterialien mehrfach betont hat, § 35 Abs. 4 BBauG habe die
Nutzungsänderung erleichtern wollen, um den Strukturwandel in der
Landwirtschaft zu fördern (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 - 4 C 30.83 -
NuR 1986, 338 m.w.N.; a.A. Weyreuther, Bauen im Außenbereich, 1985, S. 187).
Eine entsprechende Heranziehung des § 35 Abs. 4 BauBG würde hier für das
klägerische Vorhaben im übrigen schon deshalb nicht eingreifen, weil das
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klägerische Vorhaben im übrigen schon deshalb nicht eingreifen, weil das
ursprünglich genehmigte Pferdestallgebäude, das ohne weiteres in ein Dorfgebiet
paßt, kein dem Außenbereich vorbehaltenes ortsgebundenes Vorhaben im Sinne
des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (früher § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG) darstellt.
Weil es darauf nicht mehr entscheidend ankommt, läßt der Senat die weitere
Frage offen, ob eine Heranziehung des § 35 Abs. 4 BauGB auch wegen
erforderlicher wesentlicher baulicher Änderungen nicht in Betracht kommt, wenn
auch manches dafür sprechen mag (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986,
a.a.O., wo ausgeführt ist, der Umbau einer Scheune zu einem Wohnhaus sei eine
Änderung der Nutzung unter wesentlicher Änderung der baulichen Anlage). In
diesem Zusammenhang sei nur darauf hingewiesen, daß das ursprünglich
genehmigte Pferdestallgebäude den Vergleichsmaßstab abgeben würde und nicht
etwa hier offenbar zwischenzeitlich bereits ungenehmigte bauliche Umbauarbeiten
wie die Errichtung eines Schornsteins.
Darüber hinaus läßt der Senat offen, ob hier der gemäß § 8 Abs. 3 HBO
erforderliche ausreichende Waldabstand gewahrt ist. Dabei stellt sich diese Frage
hinsichtlich der Brand und der Einsturzgefahr für ein Wohngebäude anders als für
einen Pferdestall.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, der
Ausspruch, über die, vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708
Nr. 10, 711 ZPO entsprechend.
Die Voraussetzungen für, die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO
liegen nicht vor.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 25 Abs. 1
GKG. Dabei schätzt der Senat den mit einem Umbau zu einem Wohngebäude
verbundenen Nutzungsvorteil mit etwa 30,00 DM pro m3 umbauten Raum. Daraus
ergibt sich bei etwa 435 m3 ein Streitwertanteil von 13.000,- DM. Zusätzlich ist die
bei einem erfolgreichen Verfahrensausgang zu erwartende Bodenwertsteigerung
zu veranschlagen. Geht man davon aus, daß ein Wohngebäude etwa 1.000 qm
des Grundstücks prägt und schätzt die Bodenwertsteigerung an der unteren
Grenze mit 20,00 DM pro qm, ergibt sich daraus ein weiterer Streitwertanteil von
20.000,00 DM.
Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht
auf § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats
nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist bei
dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, durch
einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule
einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
oder des Gemeinsamen Senats der ,obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der
die Entscheidung abweicht, oder, der Verfahrensmangel bezeichnet werden - vgl. §
132 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. 1 S 17) und
§ 18 des Gesetzes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I. S. 661):
Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO
genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb
eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen
Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzulegen und
spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die
angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die
Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm
und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben.
Hinweis: Die Streitwertentscheidung ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.