Urteil des HessVGH vom 04.09.1985
VGH Kassel: öffentliche sicherheit, feuerwehr, benzin, gefahr, wagen, verursacher, kostenersatz, stau, ausführung, verantwortlichkeit
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
5. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 UE 178/85
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 12 SOG HE, § 14 SOG HE,
§ 8 Abs 1 BrandSchHiLG
HE, § 42 Abs 3
BrandSchHiLG HE
(Kostenersatz für Beseitigung von bei Massenkarambolage
auf die Straße gelaufenem Öl und Benzin)
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Gebührenbescheid wegen des Einsatzes der
Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten.
Er war am 14. Oktober 1983 auf der Bundesstraße 8 bei Hanau-Wolfgang auf einen
anderen PKW aufgefahren, dessen Fahrerin wegen eines unfallbedingten Rückstaus
hatte anhalten müssen. Die fünf hinter dem Kläger fahrenden Verkehrsteilnehmer
fuhren jeweils in das vorausfahrende Fahrzeug hinein. Die dabei entstandene etwa
100 m lange Spur aus ausgelaufenem Öl- und Benzin wurde von der Freiwilligen
Feuerwehr der Beklagten beseitigt. Der Öl- und Benzintank des klägerischen
Fahrzeugs waren beim Unfall unbeschädigt geblieben; es hatte bei seinem Wagen
auch keinen Glasschaden gegeben.
Mit Bescheid vom 2. Januar 1984 nahm die Beklagte den Kläger für ein Siebtel der
Einsatzkosten der Feuerwehr in Höhe von 61,20 DM in Anspruch.
Der Kläger legte dagegen am 20. Januar 1984 Widerspruch ein. Diesen wies die
Beklagte mit Bescheid vom 16. April 1984 mit der Begründung zurück, der Kläger
sei nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 b ihrer Gebührensatzung für den Einsatz der Freiwilligen
Feuerwehr neben den sechs anderen Haltern gebührenpflichtig geworden, weil die
technische Hilfeleistung auch in seinem Interesse erfolgt sei. Dieses folge aus
seiner Unfallbeteiligung, ohne daß auf Verschuldungsmomente abgestellt werden
müßte.
Mit seiner am 15. Mai 1984 beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage machte der
Kläger geltend, daß der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten durch das
aus nachfolgenden Wagen ausgelaufene Öl und Benzin erforderlich geworden sei.
Benzintank, Benzinleitungen, Ölwanne und Ölleitungen seines Wagens seien
unstreitig bei dem Unfall nicht beschädigt worden. Er könne deshalb auch nicht
anteilig für die Beseitigungskosten in Anspruch genommen werden. Im übrigen
wäre der Auffahrunfall nicht entstanden, wenn das noch von einem älteren
Verkehrsunfall an der Unfallstelle vorhandene Öl rechtzeitig beseitigt worden wäre.
Der Kläger beantragte,
den Gebührenbescheid der Beklagten vom 2. Januar 1984 in der Form des
Widerspruchsbescheids vom 16. April 1984 aufzuheben.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Sie führte aus: Die Polizei habe nicht feststellen können, von welchem Fahrzeug
die Ölspur verursacht worden sei, deshalb seien die angefallenen Kosten anteilig
zu je einem Siebtel auf aale an der Massenkarambolage beteiligten
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zu je einem Siebtel auf aale an der Massenkarambolage beteiligten
Verkehrsteilnehmer umgelegt worden. Auf das Verschulden eines Unfallbeteiligten
könne nicht abgestellt werden. Soweit die Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht wegen einer auf der Straße angeblich bereits vorhanden
gewesenen Ölspur gerügt worden sei,liege dies nicht in ihrem
Verantwortungsbereich, da es sich um eine Bundesstraße handele.
Das Verwaltungsgericht gab durch Urteil vom 11. Dezember 198 der Klage statt.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte es aus: Die Beklagte könne ihre
Gebührenforderung gegen den Kläger nicht auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 b ihrer
Gebührensatzung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr stützen. Das danach
erforderliche Interesse des Klägers am Einsatz oder an der Leistung der Freiwilligen
Feuerwehr wäre im konkreten Fall nur dann zu bejahen, wenn der Kläger in Bezug
auf die beseitigte Ölspur als Störer im polizeilichen Sinne anzusehen wäre. Dies sei
aber zu verneinen, weil nur derjenige Störer sei, der für das polizeiwidrige
Verhalten oder den polizeiwidrigen Zustand ein unmittelbarer Verursacher sei. Als
Störer könnten deshalb nur die Fahrer derjenigen Fahrzeuge angesehen werden,
aus deren Tanks und Motoren Öl und Benzin auf die Straße gelaufen seien. Da aus
dem klägerischen Fahrzeug kein Öl und Benzin sowie keine Glasbruchstücke auf
die Fahrbahn an der Unfallstelle gelangt seien, könne er kraft seines Verhaltens
allenfalls als mittelbarer Verursacher angesehen werden und sei somit nicht Störer
im polizeirechtlichen Sinne.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 7. Januar 1985 zugestellte Urteil des
Verwaltungsgerichts am 14. Januar 1985 die zugelassene Berufung eingelegt, zu
deren Begründung sie im wesentlichen vorträgt: Das Verwaltungsgericht habe zu
Recht eine Inanspruchnahme des Klägers als Zustandsstörers nach § 14 HSOG
verneint. Es hätte ihn aber als Verhaltensstörer nach § 12 HSOG ansehen müssen,
da er durch sein Verhalten die durch die Ölspur entstandene Gefahr für die
öffentliche Sicherheit unmittelbar mitverursacht habe. Diese Ursache sei in der
Teilnahme des Klägers am Straßenverkehr und in seiner Beteiligung am
Unfallgeschehen zu sehen. Ohne sie hätte der Unfall einen anderen Verlauf
genommen. Insbesondere sei fraglich, ob es dann überhaupt zu einem
Zusammenstoß der ihm nachfolgenden fünf Fahrzeuge gekommen wäre und die
Feuerwehr hätte eingesetzt werden müssen. Es komme bei der Inanspruchnahme
des Klägers nicht darauf an, ob er sich verkehrswidrig verhalten und im
zivilrechtlichen Sinne kausal gehandelt habe. Im Polizeirecht gelte die
Bedingungslehre, die ihr Korrektiv in der Unmittelbarkeit der Störung finde.
Im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens sei sie berechtigt, die angefallene
Gebühr auf alle am Unfall beteiligten Fahrzeughalter umzulegen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember
1984 - IV/1 E 1125/84 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor: Das Verwaltungsgericht habe zu Recht verneint, daß er bezüglich der
Öl- und Benzinspur eine unmittelbare Ursache für die Notwendigkeit
polizeirechtlichen Einschreitens gesetzt habe und deshalb Störer sei. Ursächlich
für das Öl und Benzin auf der Fahrbahn seien die ihm nachfolgenden Fahrzeuge
gewesen, die durch Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes und/oder
unaufmerksames Fahren das Auffahren verursacht hätten. Er habe sein Fahrzeug
rechtzeitig abgebremst. Der Anstoß an das vor ihm befindliche Fahrzeug sei so
gering gewesen, daß nicht einmal die Stoßstange seines PKW beschädigt worden
sei. Sein eventueller mittelbarer Kausalitätsbeitrag rechtfertige auf keinen Fall
seine Inanspruchnahme. Würde man eine derartige Ursache ausreichen lassen,
dann müßten auch die Verkehrsteilnehmer haften, die durch ihren Unfall die
Ursache für den Stau gesetzt oder vor den Unfallbeteiligten im Stau gestanden
hätten.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren
einverstanden erklärt.
Der dem Senat vorliegende Hefter Behördenakten war Gegenstand der Beratung
und der Urteilsfindung gewesen.
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Entscheidungsgründe
Der Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten
gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist der
Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist zwar zulässig, denn das Verwaltungsgericht hat sie gegen sein
einen Gebührenbetrag von 61,20 DM betreffendes Urteil wegen der
grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen (Art. 2 § 4 Abs. 2 Satz 1 EntlG, §
131 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Die Berufung ist jedoch unbegründet, weil das Verwaltungsgericht der Klage zu
Recht stattgegeben hat. Der angefochtene Gebührenbescheid und ihn
bestätigende Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig.
Die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten war nach § 8 Abs. 1 des
Brandschutzhilfeleistungsgesetzes - BrSHG - vom 5. Oktober 1970 (GVBl. 1970 I
585) berechtigt, bei dem Auffahrunfall am. 14. Oktober 1983 technische Unfallhilfe
durch Beseitigung der Öl- und Benzinspuren auf der Bundesstraße 8 zu leisten.
Denn die Feuerwehren haben nach dieser Vorschrift im Rahmen der geltenden
Gesetze die nach pflichtgemäßen Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
um von der Allgemeinheit oder dem einzelnen die durch Brand, Explosionen,
Unfälle oder andere Notlagen, insbesondere durch schadenbringende
Naturereignisse, drohende Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachen
abzuwenden (abwehrender Brandschutz, technische Unfallhilfe). Damit hat nach
Auffassung des Senats der hessische Gesetzgeber der Feuerwehr wegen der in
diesen Aufgabenbereichen häufige, Eilbedürftigkeit auch die Befugnis zur
unmittelbaren Ausführung von Hilfeleistungsmaßnahme, das heißt,
ohne daß zuvor Störer zur Vornahme von Maßnahmen verpflichtet werden,
eingeräumt. Er hat damit eine Regelung getroffen, die für die Polizei im Gegensatz
zu Polizeigesetzen anderer Länder (vgl. z.B. § 8 PolG Bad.-Württ.) und zu § 44 Abs.
1 Satz 2 PrPVG im Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
- HSOG - jetzt in der Fassung vom 26.01.1972 - (GVBl. S. 24 - fehlt (vgl.im
einzelnen: Götz, Allg. Polizei- und Ordnungsrecht, 7. Auflage S. 164 (165).
Die Beseitigung der Öl- und Benzinspuren durch die Freiwillige Feuerwehr der
Beklagten war auch eine erforderliche unmittelbare Maßnahme, um die durch das
Auslaufen des Öls und Benzins drohenden Gefahren für das Leben und die
Gesundheit der Verkehrsteilnehmer sowie für deren Fahrzeuge abzuwenden. Dies
ist auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen worden.
Die Beklagte kann jedoch für die durch den Einsatz ihrer Feuerwehr entstandenen
Kosten vom Kläger keine Erstattung - auch nicht anteilig - begehren. Die
Kostenerstattung in Fällen der technischen Hilfeleistung ist in § 42 Abs. 3 BSHG
geregelt. Nach dieser Vorschrift sind für alle nicht in § 42 Abs. 1, 2 und 4
geregelten Leistungen der Feuerwehr, insbesondere in den Fällen der technischen
Hilfeleistung Kosten nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder nach
örtlichen Gebührenordnungen zu erstatten.
Der angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten vom 2. Oktober 1984 beruht
auf der Gebührensatzung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt
Hanau vom 21. Juli 1978. Das Verwaltungsgericht hat Zweifel bezüglich der
Gültigkeit dieser Satzung nicht zum Ausdruck gebracht.
Soweit derartige Gebührensatzungen nicht die Gebührenerhebung für die
willentliche Inanspruchnahme der Feuerwehren regeln, ist in der Rechtsprechung
aber die Gültigkeit einschlägiger Vorschriften verneint bzw. in Frage gestellt worden
(vgl. BayVGH, Urteil vom 08.12.1978, Nr. 164 IV 76 - BayVBl. 1979,671; VG
Darmstadt, Beschluß vom 26.02.1985, IV H 169/85). Nach dem Beschluß des
Oberverwaltungsgerichts für Nordrhein-Westfalen vom 14.02.1985 -2 B 2655/84 -,
KStZ 1985,157 = NVwZ 1985,673 kann auf die Willentlichkeit der
Inanspruchnahme der Feuerwehr nur dann verzichtet werden, wenn sie im Rahmen
ihrer durch das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei
Unglücksfällen und öffentlichen Notständen vom 25. Februar 1975 (GV NW 182)
festgelegten Aufgaben tätig wird.
Ob Bedenken der erwähnten Art auch bezüglich der Gebührensatzung der
Beklagten Platz greifen, kann der Senat offen lassen, weil auch bei Gültigkeit des
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Beklagten Platz greifen, kann der Senat offen lassen, weil auch bei Gültigkeit des
hier maßgeblichen § 2 Abs. 1 Nr. 2 b der Gebührensatzung der Beklagten die darin
enthaltenen Voraussetzungen für die Erhebung von Gebühren in Fällen der
technischen Hilfeleistung bezüglich des Klägers nicht gegeben sind. Nach § 2 Abs.
1 Nr. 2 b der Gebührensatzung ist gebührenpflichtig "bei sonstigen Einsätzen und
Leistungen, insbesondere in Fällen der technischen Hilfeleistung, derjenige, in
dessen Interesse ein Einsatz oder eine Leistung der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt".
Die Vorschrift stellt die logische Konsequenz daraus dar, daß die Feuerwehr in
Fällen der technischen Hilfeleistung durch die unmittelbare Ausführung von
Maßnahmen anstelle der für das Entstehen der Gefahrenlage und damit für ihre
Beseitigung verantwortlichen Störer gehandelt hat. Deshalb betrachtet das
Verwaltungsgericht zu Recht mangels ausdrücklicher Regelung in der
Gebührensatzung der Beklagten als Interessenten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 b
der Satzung den oder die Störer im polizeirechtlichen Sinne.
Eine polizeirechtliche Verantwortlichkeit des Klägers als Zustandsstörer im Sinne
von § 14 HSOG kommt nach der eigenen, zutreffenden Auffassung der Beklagten
nicht in Betracht. Denn das auf die Bundesstraße 8 gelangte Öl und Benzin floß
unstreitig nicht aus dem Fahrzeug des Klägers.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch eine polizeirechtliche
Verantwortlichkeit des Klägers als Handlungsstörer nach § 12 HSOG abgelehnt,
weil durch sein Verhalten die durch die Öl- und Benzinspur entstandene Gefahr für
die öffentliche Sicherheit auf der Bundesstraße 8 nicht unmittelbar verursacht
worden ist. Nach der zu Recht vom Verwaltungsgericht im Anschluß an die
herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Lehre vertretenen sogen. Theorie
der unmittelbaren Verursachung ist verantwortlicher Verursacher nur derjenige,
dessen Verhalten oder dessen Sache die Gefahr unmittelbar, verursacht hat (vgl.
Götz, Allg. Polizei- und Ordnungsrecht, 7. Aufl. S.103, Rasch, Komm. z. HSOG, 3.
Aufl., § 11 Anm. VII 1, Ule-Rasch, Allg. Polizei- und Ordnungsrecht, z. Aufl. S.52,
Vollmuth, VerwArch. Bd. 68 (1977) S.45 ff). Darunter versteht man im Gegensatz
zu entfernteren, lediglich mittelbaren Verursachern die Personen, die die letzte
Bedingung für den Eintritt der Gefahr gesetzt haben (vgl. OVG Münster, DVBl.
1964 S.683 <684>). Das Verhalten muß damit, selbst unmittelbar den rechts-
bzw. ordnungswidrigen Zustand herbeigeführt haben, die lediglich mittelbare
Verursachung genügt also nicht (VGH Bad.-Württ.)VerwRspr. Bd. 20 S.426 (429).
Das die Bedingung der Gefahr setzende Verhalten wird dann als unmittelbar
kausal angesehen, wenn es seinerseits nicht polizeirechtlich neutral ist, sondern
bereits für sich eine Polizeiwidrigkeit darstellt und deshalb die Gefahrengrenze
überschreitet (vgl. Friauf in von Münch, Besonderes Verw.R. 6. Aufl. S. 226, Ule-
Rasch, a.a.O. S. 52).
Die Beklagte meint, daß der Kläger durch sein Verhalten die durch die Ölspur
entstandene Gefahr unmittelbar (mit)verursacht habe. Diese Ursache sei in der
Teilnahme des Klägers am Straßenverkehr und in seiner Beteiligung am
Unfallgeschehen zu sehen. Ohne die Beteiligung des Klägers sei es fraglich, ob es
überhaupt zu einem Zusammenstoß der ihm nachfolgenden fünf Fahrzeuge
gekommen wäre.
Der Senat vermag dieser Ansicht der Beklagten nicht zu folgen. Denn
verantwortlicher Verursacher ist nicht schon der, der mehr oder weniger zufällig im
Kausalverlauf mittelbar zu einer Gefahrenlage beigetragen hat. Der Kläger hat
weder durch seine Teilnahme am Straßenverkehr am Unfallort noch durch sein
leichtes Auffahren auf den vorausfahrenden Wagen, dessen Fahrerin die Beklagte
ebenfalls herangezogen hat, eine unmittelbare Ursache für das Auslaufen des Öls
und Benzins aus einem oder mehreren der nachfolgenden Wagen gesetzt. Wie das
Verwaltungsgericht zutreffend festgehalten hat, ist die Fahrbahnverunreinigung
mit der dadurch ausgelösten Gefahrenlage erst durch die schweren Auffahrunfälle
der fünf nachfolgenden Wagen erfolgt. Bei welchem Fahrzeug die Grenze von der
mittelbaren zur unmittelbaren Verursachung überschritten wurde und die
Verhaltensverantwortlichkeit ihrer Fahrer beginnt, bedarf bezüglich der
Inanspruchnahme des Klägers keiner Aufklärung und Entscheidung. Er hat nur, wie
der Unfallablauf zeigt, schadensferne und nur mittelbare Ursachen gesetzt und ist
deshalb kein Störer im Sinne von § 12 HSOG.
Zu Recht hat deshalb das Verwaltungsgericht festgestellt, daß der Kläger zu
Unrecht zu einem Teil der Kosten für die Straßenreinigung anläßlich des Unfalls am
14. Oktober 1983 in Anspruch genommen wurde.
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Nach alledem ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die
Vollstreckbarkeitsentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.
10, 711 ZPO
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 VwGO liegen nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.